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Beschluss

34 Qs 28/19

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Erlass eines Europäischen Haftbefehls für ein deutsches Strafverfahren ist nicht Sache des (Ermittlungs-)Richters, sondern der jeweils zuständigen Justizbehörde des Ausstellungsstaats. • Zuständigkeiten für die Ausstellung ergeben sich aus nationalen Regelungen auf Grundlage des IRG und den landesrechtlichen Erlassen; in Nordrhein-Westfalen kommt die Leitende Oberstaatsanwältin bzw. der Leitende Oberstaatsanwalt in Betracht. • Die Entscheidung des EuGH, deutsche Staatsanwaltschaften könnten nicht als ausstellende Justizbehörde nach Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses gelten, begründet keine Gerichtszuständigkeit; § 162 StPO und § 131 StPO begründen keine solche Zuständigkeit.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit für Europäischen Haftbefehl: keine Richterbefugnis • Der Erlass eines Europäischen Haftbefehls für ein deutsches Strafverfahren ist nicht Sache des (Ermittlungs-)Richters, sondern der jeweils zuständigen Justizbehörde des Ausstellungsstaats. • Zuständigkeiten für die Ausstellung ergeben sich aus nationalen Regelungen auf Grundlage des IRG und den landesrechtlichen Erlassen; in Nordrhein-Westfalen kommt die Leitende Oberstaatsanwältin bzw. der Leitende Oberstaatsanwalt in Betracht. • Die Entscheidung des EuGH, deutsche Staatsanwaltschaften könnten nicht als ausstellende Justizbehörde nach Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses gelten, begründet keine Gerichtszuständigkeit; § 162 StPO und § 131 StPO begründen keine solche Zuständigkeit. In einem Verfahren beantragte der Beschwerdeführer den Erlass eines Europäischen Haftbefehls. Das Amtsgericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, ein Ermittlungsrichter sei nicht zuständig für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein und rügte die Zuständigkeitsverneinung. Die Kammer prüfte, ob sich Zuständigkeit aus § 162 StPO oder § 131 StPO oder aus sonstigen nationalen Regelungen ergäbe. Relevante gesetzliche Grundlagen und länderübergreifende Zuständigkeitsregelungen auf Grundlage des IRG sowie landesrechtliche Erlasse wurden berücksichtigt. Ferner wurde die EuGH-Entscheidung zur Rolle deutscher Staatsanwaltschaften als ausstellende Justizbehörde erörtert. • Nach Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ist die ausstellende Justizbehörde diejenige Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats, die nach dessen Recht für die Ausstellung zuständig ist. • Für deutsche Verfahren ergeben sich die Zuständigkeiten aus den Regelungen auf Basis des § 74 Abs. 2 IRG und den darauf gestützten landesrechtlichen Erlassen; die Bundesregierung hat die Befugnisse weitgehend auf die Länder übertragen, die diese wiederum delegiert haben. • In Nordrhein-Westfalen bestimmt der Gemeinsame Runderlass (GRdE-RHSt), dass die Prüfung und Bewilligung von Auslieferungsersuchen an EU-Mitgliedstaaten der Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt obliegt. • Die EuGH-Entscheidung vom 27.05.2019, wonach Staatsanwaltschaften in Deutschland nicht als ausstellende Justizbehörde anerkannt werden können, führt nicht dazu, dass Gerichte dadurch zuständig werden. • Weder § 162 StPO noch § 131 StPO begründen nach der konkreten Kompetenzverteilung im deutschen Recht eine Zuständigkeit des Ermittlungsrichters für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls. Die Beschwerde des Antragstellers wurde als unbegründet verworfen; das Amtsgericht hat zu Recht den Erlass des Europäischen Haftbefehls abgelehnt. Es besteht keine Zuständigkeit des (Ermittlungs-)Richters für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls, da die Zuständigkeit durch nationale Rechtsvorschriften und landesrechtliche Erlasse den Justizbehörden (insbesondere Leitende Oberstaatsanwältinnen und -staatsanwälten in NRW) zugewiesen ist. Die EuGH-Rechtsprechung, die deutsche Staatsanwaltschaften als nicht geeignete ausstellende Justizbehörde ansieht, führt nicht zu einer Übertragung dieser Zuständigkeit auf Gerichte. Damit bleibt die Entscheidung, keinen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, rechtlich begründet und auf die zuständige Justizbehörde verwiesen.