Der Angeklagte wird wegen sexuellen Übergriffs mit Nötigungsmitteln in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Er trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften:bezgl. der Geschädigten A1: §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 52 StGB bezgl. der Geschädigten B1: §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 2. Alt., 223 Abs. 1, 52 StGB bezgl. der Geschädigten C1: §§ 177 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, 223, 224 Abs. 1 Nr. 5, 22, 23, 52 StGB, 53 StGB Gründe: I. Zur Person Der Angeklagte wurde in H1 in der Nähe von H2 in Rumänien als jüngstes Kind seiner Eltern geboren. Der Vater war Elektriker, die Mutter arbeitete in einer Möbelfabrik. Zur Familie gehörten noch drei Brüder und eine Schwester. Die Geschwister leben mittlerweile größtenteils in Spanien. Im Alter von 3 ½ Jahren verließ die Mutter die Familie und ging von zu Hause weg. Von dort an zog ihn seine ältere Schwester groß. In der Folgezeit sah der Angeklagte seine Mutter nur sehr selten und auch der Vater konnte sich nicht im gewünschten Umfang um ihn kümmern, so dass er im Wesentlichen sich selbst überlassen blieb. Nach 6 Jahren - der Angeklagte schildert es so, dass es an seinem 9. Geburtstag war - kam die Mutter zurück zur Familie und die Eheleute führten danach ihre Ehe fort. Auf Grund finanzieller Engpässe hatte der Angeklagte zuvor keinen Kindergarten besucht und wurde auch zunächst von seiner Schwester im Lesen und Schreiben zu Hause unterrichtet. Eine Schule im klassischen Sinne besuchte er zunächst nicht. Im Alter von 14 Jahren absolvierte er eine Ausbildung für einen Beruf im Baubereich, der auch mit dem Besuch einer Berufsschule kombiniert war. Nicht ohne Stolz berichtete der Angeklagte, dass er hierdurch nach 3 Jahren das Diplom als Baufacharbeiter erzielt habe. Im Alter von 15 Jahren zog er aus dem Elternhaus aus und heiratete seine ein Jahr ältere Jugendfreundin A2, die er schon von Kindesbeinen an kannte. Die Eheschließung erfolgte zunächst nach Roma-Recht und wurde dann im Alter von 18 Jahren der Eheleute auch standesamtlich legalisiert. Im Alter von 21/22 Jahren beschlossen die Beiden, eine Familie zu gründen. Nachdem eine erste Schwangerschaft dazu führte, dass das Kind verloren ging, wurde seine Ehefrau im Alter von 22 Jahren erneut schwanger und es kam die heute 4 Jahre alte Tochter des Angeklagten, A3 zur Welt. Seitdem der Angeklagte in Haft ist hat er keinerlei Kontakt mehr zu seiner Familie, lediglich über Briefe. In seinem erlernten Beruf konnte der Angeklagte zunächst keine Anstellung finden, weswegen er in einer Möbelfabrik, in der auch seine Mutter tätig war, Sofas zusammen tackerte. Als der Angeklagte 25 Jahre alt war, sagte ihm sein Cousin, dass man im Baubereich in Deutschland viel Geld verdienen könne. Der Angeklagte entschloss sich daher, im Jahre 2017 nach Deutschland überzusiedeln und hier Geld zu verdienen, das er auch nach Hause zu seiner Familie schicken wollte. Zunächst aber reiste er im Juni 2016 nach Spanien, wo er bei seiner Schwester und ihrem Mann in B2 lebte und auch Spanisch lernte und bei einem Winzer arbeitete. Danach ging er zunächst zurück nach Rumänien, bevor er dann in die Bundesrepublik Deutschland überwechselte. Im Jahre 2017 arbeitete er hier ab September zunächst 3 Monate lang auf einer Baustelle in München, bevor er im Großraum Dortmund, aber auch deutschlandweit eingesetzt wurde. Nachdem der Angeklagte zunächst zu seiner Frau noch täglichen telefonischen Kontakt hatte, erfuhr er etwa im Februar 2018 - nachdem er allerdings zuvor sogar bei einem Besuch bei seiner Frau zu Hause in Rumänien gewesen war - von seinen Eltern per Telefon, dass seine Ehefrau „weg sei“ und dass sie das Kind bei seinen Eltern gelassen habe. Hierdurch war der Angeklagte - nach eigenen Angaben - nach 11 Jahren Beziehung sehr erschüttert und verstört, zumal er nicht wusste, warum sie letztlich gegangen war. Später erfuhr er, dass sie mit einem anderen Mann zusammen ist. Nach eigenen Angaben hat der Angeklagte in der Bundesrepublik Deutschland keine Beziehung geführt, auch nicht, als er sich letztlich von seiner Frau getrennt hatte. Nachdem seine Frau sich von ihm getrennt hatte, begann der Angeklagte gegen den Trennungsschmerz Alkohol zu konsumieren. Schwerwiegende körperliche Erkrankungen sind hinsichtlich des Angeklagten nicht bekannt geworden, insbesondere keine solchen unter Beteiligung des Kopfes und des zentralen Nervensystems. Der Angeklagte wurde von seinen Eltern nicht im klassischen Sinne des heutigen Standards aufgeklärt. Er hat auch keine Pornozeitschriften gelesen oder Pornofilme angesehen. Er berichtete, dass er seinen ersten sexuellen Kontakt mit seiner damaligen Freundin und späteren Ehefrau mit etwa 15 Jahren gehabt habe. Als Kind mit etwa 8 Jahren habe er einmal nackte Frauen am Strand gesehen, als er mit seinem Vater unterwegs gewesen sei. Die Frauen hätten „oben ohne“ am Strand gelegen und er sei zu ihnen gegangen und habe die Frauen an den Brüsten angefasst. Diese hätten ihn aber mit Sand beworfen und eine habe ihn sogar richtig verprügelt. Da habe er das dann nicht mehr gemacht. Sex heiße für ihn, dass man mit einer Frau den Geschlechtsverkehr ausführe und dabei auch nackt sei. Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten in der Bundesrepublik Deutschland weist keinerlei Eintragungen auf. Nach eigenen Angaben wurde der Angeklagte in Rumänien wegen eines Diebstahls zu einer Haftstrafe von 2 Jahren verurteilt, wobei der Angeklagte die Auffassung vertritt, dass er als Unschuldiger verurteilt worden sei, da man ihm nichts habe beweisen können. Er habe auch die volle Haftstrafe von 2 Jahren im Nachgang verbüßt, obwohl er einen Antrag beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestellt habe, der allerdings im Ergebnis keinen Erfolg gehabt habe. Hintergrund dieser Verurteilung sei gewesen, dass er bei einem Einbruch dabei gewesen sei, bei dem drei Personen in eine Halle eingebrochen seien. Er habe aber eigentlich nichts damit zu tun gehabt. II. Feststellungen zur Sache Der Angeklagte, der sich selbst als attraktiven Mann bezeichnet, wurde - wie bereits oben erwähnt – nicht im Sinne herkömmlicher Gepflogenheiten sexuell aufgeklärt und entstammt einem soziokulturellen Umfeld, in dem patriarchalisches Verhalten durchaus als sozialadäquat angesehen wird. So hatte sich bei ihm z.B. die Einstellung verfestigt, dass man es nur als „Sex“ betrachten könne, wenn beide Parteien nackt seien und es zum Geschlechtsverkehr komme. Das reine Anfassen von Brüsten z. B. stellt nach seiner Auffassung keine sexuelle Handlung dar. In der BRD hatte er keine regelmäßigen Sexualkontakte und ihm fehlte hier - nach eigener Einschätzung – eine Frau. 1. Am 13.08.2018 hätte der Angeklagte eigentlich arbeiten müssen. Morgens hatte sich allerdings sein Chef gemeldet und gesagt, dass der Angeklagte nicht zur Arbeit kommen müsse. Der Angeklagte, der an diesem Tag ein rot-weißes Fußballtrikot mit der Aufschrift „…“ und eine blaue Trainings-Jacke trug, beschloss daher den Tag anderweitig zu nutzen und kaufte sich zunächst 6 Dosen Bier zu je 0,5 l, setzte sich im B3-Park in Dortmund auf eine Bank und konsumierte einen Teil seines Biervorrats. Etwa gegen 17:40 Uhr bemerkte er im B3-Park auf einem Feldweg innerhalb eines Waldstücks östlich des Zoos, parallel zur C2-Straße, auf dem schon seit längerer Zeit quer ein Baum lag, der bei einem Sturm umgefallen war, die dort joggende Zeugin A1. Der Angeklagte, der schon längere Zeit keinen Sex mehr gehabt hatte, beschloss, die Zeugin anzugehen und an dieser unter Einsatz von Gewaltmitteln, sexuelle Handlungen vorzunehmen und auf diesem Wege sein eigenes Sexualbegehren zu befriedigen. In Umsetzung dieses Tatplans näherte er sich im Bereich hinter dem umgestürzten Baum, um den die Zeugin zunächst herum gelaufen war, der Zeugin, die zwar über Kopfhörer Musik hörte, ansonsten aber alle Umgebungsgeräusche wahrnehmen konnte, von dieser unbemerkt und für die Zeugin völlig überraschend von hinten. Die Zeugin verspürte zunächst lediglich einen kräftigen Schlag im Rücken und dachte für einen Moment, dass ihr ein Nerv im Rücken gerissen sei, da sie den Schlag überhaupt nicht einschätzen konnte. Sie musste dann aber feststellen, dass der Angeklagte sofort begann, sie mit dem ausgestreckten Arm und der Armbeuge derart heftig zu würgen, dass sie keine Luft mehr bekam, zu Boden ging und schließlich auf dem Rücken zum Liegen kam. Der Angeklagte fiel ebenfalls mit der Zeugin zu Boden und setzte das Würgen dabei fort. Die Zeugin fing daraufhin an zu schreien und versuchte sich zu wehren, woraufhin ihr der Angeklagte den Mund zu hielt. Dies nutzte die Geschädigte dazu, dem Angeklagten in den Finger zu beißen. Der Angeklagte nahm dies wiederum zum Anlass, seinen Würgegriff noch fester auszugestalten, so dass der Geschädigten gänzlich die Luft weg blieb und weder eine Gegenwehr noch Schreie möglich wurden. Als die Geschädigte schon ruhiger wurde, da sie bis an die Grenze der Bewusstlosigkeit gewürgt worden war und bereits dachte, dass dies nun ihr Ende sei, ließ der Angeklagte den Griff etwas lockerer und drehte sich so, dass die Geschädigte den Angeklagten nunmehr auch erstmals sehen konnte. Insgesamt dauerte das intensive Würgen während des gesamten Geschehensablaufes bis zur ersten Lockerung des Griffes. Der Zeitraum des Würgens bewegte sich durchaus im Minutenbereich, ohne dass die Kammer die exakte Minutenanzahl feststellen konnte. Da die Geschädigte den Angeklagten optisch aus dem arabischen Raum stammend einordnete und ihr arabisch stämmige Menschen von ihrer Tätigkeit an der Uni Dortmund bekannt waren, versuchte sie auf den Angeklagten einzureden und ihm zu sagen, dass sie viel mit seinen „Brüdern“ zu tun habe und diesen Hilfestellungen im Alltag gebe. Sie flehte den Angeklagten an, doch diesen Überfall sein zu lassen und nicht alles zu kaputtzumachen. Der Angeklagte verlangte sodann jedenfalls Sex und auch Geld von der Zeugin. Die Zeugin entgegnete, dass sie beim Joggen kein Geld dabei habe, bot ihm aber ihr Handy an. Der Angeklagte prüfte das Handy, bewertete dieses aber als für ihn nicht von Interesse. Er setzte das Würgen fort und schlug der Zeugin auch mit der flachen Hand ins Gesicht, um seinem Willen nach Sex Nachdruck zu verleihen. Die Zeugin konnte in dieser Situation eine Person mit einem roten Schirm in der Nähe wahrnehmen und hoffte nunmehr auf Hilfe, musste aber feststellen, dass sie niemand bemerkte. Der Angeklagte begab sich sodann daran, seinem auch verbal geäußerten Wunsch nach Sex Nachdruck zu verleihen und gegen den Willen der Zeugin das T-Shirt und den Sport-BH hoch- sowie in einem Zug die Hose und die Unterhose der Geschädigten herunter zu schieben, wobei er auch den Intimbereich und die Brust der Zeugin berührte. Er ließ auch seine eigene Hose herunter, sodass die Geschädigte nunmehr den Penis des Angeklagten sehen konnte, woraufhin die Zeugin dem Angeklagten sagte, dass sie das nicht wolle. Die Zeugin überlegte sich sodann eine Strategie, wie sie den Angeklagten, von dem sie nunmehr erwartete, dass dieser sie vergewaltigen wolle, dazu bringen könne, von dieser Vergewaltigung abzulassen, da sie aufgrund des vorangegangenen Würgens und Schlagens auch noch Schlimmeres befürchtete und Todesangst hatte. Sie bot dem Angeklagten deshalb zur Vermeidung einer vaginalen Vergewaltigung an, ihn mit der Hand zu befriedigen. Auf diesen Vorschlag ging der Angeklagte ein, da er – in Modifizierung seines ursprünglichen Tatplans - zu seiner eigenen Befriedigung nunmehr (auch) wollte, dass die Zeugin sexuelle Handlungen an ihm vornimmt. Die – wie auch der Angeklagte bemerkte - vor Angst zitternde Geschädigte nahm nunmehr unter dem Eindruck der vorrausgegangen Würgehandlungen und des Schlages ins Gesicht sowie aus Angst vor weiteren Misshandlungen, was dem Angeklagten bewusst war, das Glied des Angeklagten in die Hand und manipulierte hieran mit der Hand. Im weiteren Verlauf übernahm auch der Angeklagte seinen Penis selbst, manipulierte daran, legte sich halb über die Zeugin, kam zum Samenerguss und ejakulierte auf den Brustbereich der Zeugin. Im Anschluss daran richtete er sich auf und zog seine Hose hoch. Sodann beugte er sich abermals zu der am Boden liegenden Zeugin herunter. Die Zeugin erstarrte erneut vor Todesangst, da sie nunmehr befürchtete, dass die Angelegenheit „noch nicht vorbei sei“ sondern doch noch etwas passieren werde. Der Angeklagte beugte sich aber lediglich zu seiner Trainingsjacke, die er an sich nahm und dann mit ruhigem Schritt, ohne zu ohne zu rennen, den Tatort verließ. Die Zeugin stand ebenfalls auf, klopfte Dreck und Blätter von sich ab und ging in einem völlig verstörten Zustand, in dem es ihr noch nicht einmal gelang, die Telefonnummer ihres Mannes fehlerfrei auf dem Handy zu wählen nach Hause, von wo aus sie die Polizei verständigte. Die Zeugin hat sich durch diesen Vorfall eine Prellung an der Hüfte und kleine Wunden am Mund sowie Hämatome im Mund zugezogen. Ferner litt sie unter einer schmerzhaften Rippenprellung, einem Hämatom unterhalb des linken Schulterblattes, einem Hämatom am linken Oberarm und Rötungen am Hals. Sie hatte auch noch ca. 3-4 Tage nach dem Vorfall Schmerzen im Halsbereich und konnte in dieser Zeit auch nicht gut schlucken und nur flüssige Nahrung zu sich nehmen.Ferner wurde bei ihr eine posttraumatische Belastungsreaktion mit Schlafstörungen und Magenschmerzen als psychosomatisches Symptom diagnostiziert. Die Zeugin, die unmittelbar nach der Tat bei sich einen enormen Rechtfertigungsdruck verspürte, zu hinterfragen, warum sie zu dieser Zeit an dieser Stelle gewesen sei, um zu Joggen und auch ansonsten von heftigen Selbstzweifeln geplagt wurde, nahm die Unterstützung der Trauma--Ambulanz der I1-Klinik in Anspruch. Die Behandlung dort dauerte bis Ende des Jahres 2018 an und ist nunmehr beendet. Die Zeugin konnte bei sich zudem auch feststellen, dass sie, die vor dem Vorfall eher ein beschwichtigender und schlichtender Mensch gewesen sei, nunmehr öfter dazu neige, aggressiv zu werden, wenn ihr jemand sagen wolle, was sie zu tun habe. Ferner hatte sie im Nachgang des Vorfalls Schwierigkeiten damit, bei ihrer Arbeitstätigkeit Kontakt mit ausländisch aussehenden Studenten aufzunehmen. Sie konnte auch eine ganze Zeit lang den Tatort, an dem sie vorher häufig gejoggt war, nicht aufsuchen und joggt nunmehr auch nur noch mit einem Alarmgerät. Die Tat und der Täter sind in Gedanken immer bei ihr, insbesondere, wenn sie nach Einbruch der Dunkelheit alleine auf der Straße ist.Die Kammer hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei dieser Tatbegehung beeinträchtigt oder aufgehoben gewesen wäre. 2. Am 18.08.2018 hatte der Angeklagte bereits am Morgen angefangen Bier zu konsumieren. Er hatte zunächst eine Dose Bier am Kiosk gekauft und diese unterwegs getrunken. Danach ging er an einen weiteren Kiosk, wo er ein „Six-Pack“- Bier mit Dosen zu je 0,5 l kaufte. Die Kammer konnte keine näheren Feststellungen dazu treffen, wie viele dieser Dosen dieses „Six-Packs“ der Angeklagte bereits getrunken hatte, als er – sexuelle Befriedigung suchend - schließlich gegen 11:30 Uhr auf die geschädigte Zeugin B1 traf; alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigte er nicht. Die Zeugin B1 war gegen 11:30 Uhr, eher walkend als joggend, mit ihrem Hund auf dem C3-Weg in A4, der unweit ihrer Wohnanschrift liegt, unterwegs. Der Angeklagte, der beabsichtigte sein Sexualbegehren dadurch zu befriedigen, dass er die Zeugin mit Gewalt bzw. durch Drohung mit einem Messer dazu bewegen wollte, sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen und ihn oral zu befriedigen, kam der Zeugin entgegen. Er sagte zu ihr „Ficki, Ficki“, worüber die Zeugin bereits sehr schockiert war, da sie mit einem solchen Verhalten von Spaziergängern in ihrer Siedlung nicht rechnete. Der Angeklagte hielt der Zeugin in Umsetzung seiner Tatvorstellungen im weiteren zeitlich schnellen Ablauf sodann ein Messer, ähnlich einem kleinen Schälmesser, vor und furchtelte mit diesem herum. Die Zeugin dachte bei sich, sie sei im „falschen Film“ und sagte zu dem Angeklagten, er solle abhauen. Der Angeklagte schlug der Zeugin daraufhin unvermittelt –aus Wut über die Äußerung der Zeugin – mit großer Wucht mit der Hand ins Gesicht und zwar auf ihr rechtes Auge. Die Zeugin war nach diesem Schlag eine kurze Zeit lang völlig benommen und stürzte auf ihre Knie. Dort angekommen und wieder etwas klarer stellte die Zeugin fest, dass auch der Angeklagte nunmehr kniete und seine Jogginghose heruntergezogen hatte. Der Angeklagte hielt – unter weiterer Ausnutzung der durch die Gewaltanwendung und das Vorhalten des Messers geschaffene Bedrohungslage - den Kopf der Zeugin fest , zog sehr fest an ihren Haaren, bewegte sodann deren Kopf nach vorne, bewegte ihn hin und her und zwang die Zeugin mit dem weiterhin vorgehaltenen Messer dazu, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Dies tat die Zeugin auch für einige Minuten, bevor ihr vor Ekel schlecht wurde, sie würgen musste und aufgrund des schlechten Geschmacks auch den Mund ausspucken musste. Im Verlauf des Geschehens berührte der Angeklagte die Zeugin möglicherweise, dann aber jedenfalls wohl nicht gezielt, auch über der Kleidung im Schritt. Das Glied des Angeklagten war während des Geschehens im erigierten Zustand. Die Kammer konnte dabei aber keine sicheren Feststellungen dazu treffen, ob der Angeklagte im Verlauf des Geschehens zu einem Samenerguss gekommen ist. Die Zeugin B1 schaffte es dann sich loszumachen und aufzurichten, wobei sie sich an dem Messer, das der Angeklagte fortdauernd in der Hand hielt, eine Schnittverletzung an der rechten Hand zwischen Daumen und Zeigefinger zuzog. Der Angeklagte entfernte sich schließlich vom Tatort.Die völlig schockierte und aufgelöste Zeugin fing ihren während dieser Tat frei herumlaufenden Hund ein und kehrte mit diesem zu ihrer Wohnanschrift zurück. Sie verspürte den dringenden Wunsch zu duschen und die Zähne zu putzen, was sie auch tat. Da ihr Mann aufgrund eines Wochenendausfluges ortsabwesend war, legte sie sich nach dem Konsum eines Glases Wein zunächst ins Bett und schlief vor Erschöpfung ein. Als sie wieder wach wurde, ging sie gegen 19:40 Uhr zu ihrem Nachbarn, dem Zeugen F2, einem bereits pensionierten Polizeibeamten hinüber, wo sie sichtlich aufgelöst und schockiert um Hilfe bat; der Zeuge rief sodann die Polizei. Die Zeugin wollte das Geschehen zunächst nicht wahrhaben und verdrängte, dass der Überfall auch sexuelle Elemente beinhaltet hatte. Auch noch eine Woche nach dem Vorfall stand die Angeklagte noch unmittelbar unter dem Eindruck des Geschehens, bekam aber zügig einen Termin in der Trauma-Klinik, wo sie bis heute einmal wöchentlich behandelt wird. Die Geschädigte erlitt eine – allerdings durch ihr eigenes Hineingreifen in das Messer hervorgerufene - Schnittverletzung an der Hand, ein Monokelhämatom am rechten Auge sowie eine Abschürfung am Knie. Sie schaffte es zwischenzeitlich nicht, ihren gewohnten Spazier- und Joggingweg nach der Tat wieder zu benutzen und konnte dies erst vor einigen Wochen zusammen mit ihrem Mann erstmals seit dem Vorfall wieder tun. Sie hat seit dem Vorfall Schwierigkeiten unter Leute zu gehen, insbesondere sich in größeren Menschenmengen, wie auf einem Weihnachtsmarkt, aufzuhalten. Das sexuelle Zusammensein mit ihrem Mann war in den Wochen nach dem Vorfall sehr schwierig. In der ersten Zeit nach dem Vorfall schlief die Zeugin auch schlecht und schrie im Schlaf. Die Kammer hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei dieser Tatbegehung beeinträchtigt oder aufgehoben gewesen wäre. 3. Nachdem der Angeklagte sich am 19.08.2018 nach der Tat zum Nachteil der Geschädigten B1 von der Örtlichkeit in A4 entfernt hatte, da er aufgrund des vorherigen Geschehens Angst hatte vor Ort zu bleiben, wusste er nicht genau, wohin er gehen sollte. Er fuhr deshalb einfach mit der S- oder U-Bahn bis zur Endhaltestelle „Bahnhof D2“ an der D2-Straße. Dort setzte er sich mit einem weiteren „Six-Pack“- Bier und einer Dose Whisky- Mischgetränk, die er zuvor an einem Kiosk gekauft hatte, und einem an einer Dönerbude vor Ort erworbenen Döner auf eine Bank in dem angrenzenden Parkgelände mit Spielplatz an der D2-Straße/D3-Straße. Er trank über einen Zeitraum von etwa 1 Stunde einen Teil des mitgebrachten Bieres und etwa die Hälfte des Whiskymisch-Getränkes und hörte weiter Musik auf seinem Telefon. Etwa gegen 21:45 Uhr bemerkte der Angeklagte die Zeugin C1, die mit der Bahn von der Arbeit nach Hause gefahren und auf dem Rückweg vom Bahnhof D2 zu ihrer Wohnanschrift an der D3-Straße 00 war und zu diesem Zweck den kleinen Park mit Spielplatz durchqueren wollte, der eine Abkürzung zu ihrer Wohnanschrift darstellte. In dem Angeklagten regte sich erneut der Wunsch, sexuelle Befriedigung zu erlangen. Er wollte zu diesem Zweck daher die Zeugin C1 durch Einsatz von Gewalt dazu bringen, den Beischlaf mit ihm zu vollziehen.Die Zeugin ging an dem Angeklagten vorbei. Als sie etwa auf der Hälfte des Parks, in Höhe des Spielplatzes war, griff der Angeklagte zur Umsetzung seines Tatplans unvermittelt und von der Zeugin völlig unerwartet diese von hinten an, versetzte ihr einen Schlag in den Rücken und nahm sie in einen Würgegriff, in den sprichwörtlichen „Schwitzkasten“. Die Zeugin versuchte sich aus diesem Griff mit den Händen zu befreien und kämpfte beherzt, was der Angeklagte zum Anlass nahm, den Würgegriff noch zu verstärken, so dass die Zeugin Luftnot bekam und Todesangst erlitt. Aufgrund der Dauer des Wirkens im Minutenbereich und der Intensität des Würgens war die Zeugin nahezu bewusstlos. Sie dachte, sie würde jetzt in unmittelbarer Sichtentfernung zu ihrem Wohnhaus sterben und ihren Mann und ihr Kind nicht mehr wiedersehen. Im Zuge dieses Kampfgeschehens gerieten der Angeklagte und die Zeugin in den Sandbereich des Spielplatzes und gingen auch zu Boden. Der Angeklagte fragte die Zeugin nunmehr auch konkret, ob sie Sex wolle, da sich nach seinem Verständnis nur dann die Geschädigte ausziehen würde, was er wünschte, um eigene sexuelle Befriedigung zu erreichen und den Beischlaf mit der Zeugin vollziehen zu können. Die Zeugin konnte aufgrund des extremen Würgens bis fast zur Bewusstlosigkeit zunächst nicht antworten. Der Angeklagte griff sodann von hinten unter dem Arm der Zeugin hindurch und berührte oberhalb der Kleidung die Brüste der Zeugin mit beiden Händen und musste dazu den Würgegriff lockern bzw. aufgeben. Die Zeugin wurde dadurch in die Lage versetzt antworten zu können und bejahte in Todesangst die abermalige Frage des Angeklagten nach Sex mit „Ja“, da sie so hoffte, in eine Situation zu kommen, die ihr die Flucht ermöglichen würde. Dem Angeklagten war bewusst, dass eine Frau nicht freiwillig mit jemandem Sex haben wollen würde, wenn sie ein Fremder danach fragt, es sei denn, dass sie extreme Angst hätte, die der Angeklagte auch bei der Zeugin feststellte. Die Zeugin nahm sodann in der Nähe eine Person, die sich im Nachhinein als die Zeugin E1 herausstellte, außerhalb des Parks auf der Straße wahr und sagte zu dem Angeklagten, dass es sich hierbei um ihren Ehemann handele, in der Hoffnung, dass der Angeklagte dann aus Furcht vor Entdeckung von ihr ablassen würde. Das Erblicken der Zeugin setzte bei der Geschädigten wieder Kräfte und den Willen, der Situation doch noch zu entkommen, frei. Die Zeugin fasste all ihre Kraft zusammen, konnte sich losreißen und schaffte es, den Angeklagten gegen dessen Mund zu treten. Dabei rief sie auch laut um Hilfe. Die Zeugin konnte schließlich zu ihrem Haus flüchten, wo ihr Mann sodann die Polizei rief. Der Angeklagte, der erkannte, dass die Vollendung seiner Tat durch die Flucht der Zeugin unmöglich geworden war, flüchtete vom Tatort. Die Zeugin erlitt bei dem Vorfall eine Nasenbeinprellung, wodurch die Nase auch stark blutete. Ferner waren sämtliche Fingerkuppen aufgerissen und auch der Hals gerötet. Zudem erlitt sie im Gesicht auch multiple Prellungen und Abschürfungen, eine Prellung an der rechten Hand und Abschürfungen an beiden Ellenbogengelenken. Auch wurde bei ihr eine traumatische emotionale Überforderung diagnostiziert.Die Zeugin war nach dem Vorfall ca. 3-4 Wochen krankgeschrieben und nicht in der Lage, ihrer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Da sie die Stelle gerade erst angetreten hatte und noch in der Probezeit war, belastete es sie zusätzlich, dass sie nicht wusste, wie ihr Arbeitgeber reagieren würde, ob er Verständnis für ihre Lage haben würde oder ob sie möglicherweise innerhalb der Probezeit gekündigt werden würde. Die Zeugin war nicht in der Lage, in der Folgezeit im Dunklen das Haus zu verlassen. Heute tut sie dies auch nur noch mit einem gesonderten Notfall-Pieper. Da die Zeugin viel Blut verloren hatte und zu befürchten war, dass sie mit dem Blut des Angeklagten in Kontakt gekommen war, waren mehrere Bluttests notwendig, um sicherzustellen, dass sich die Geschädigte bei der Tat nicht mit einer ansteckenden Krankheit infiziert hat. Das Warten auf die Ergebnisse war für die Zeugin sehr belastend. Im Nachgang der Tat wurde die Zeugin auch in der Trauma-Klinikambulanz behandelt. Die Zeugin hat bis heute Angst vor Enge, insbesondere auch bei engen Kleidungsstücken im Halsbereich und kann auch bis heute die Nähe von Menschen, auch ihres eigenen Ehemannes, nicht gut zulassen. Selbst das Anlegen einer Halskette durch Dritte bereitet ihr nach wie vor Schwierigkeiten. Die Zeugin litt in der Zeit direkt nach Tat auch unter Schlafstörungen und benötigte Baldrian, um schlafen zu können. Sie geht bis heute nicht mehr über den Spielplatz, da ihr jedes Mal, wenn sie dort spielende Kinder wahrnimmt, vor Augen geführt wird, dass in diesem Bereich auch die Tat zu ihrem Nachteil abgelaufen ist. Bis heute noch hat die Zeugin Überlastungsbeschwerden am Zeigefinger, zu denen ihr behandelnder Physiotherapeut angegeben hat, es handele sich quasi um eine typische „Boxerverletzungen“. Die Kammer hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei dieser Tatbegehung beeinträchtigt oder aufgehoben gewesen wäre. III. Beweiswürdigung Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte sowie den Angaben der Geschädigten A1, B1, C1, den Angaben der Zeuginnen und Zeugen PK B4, KHK A5, PK‘ in C4, KK C5, POK D4, PHK D5, KOK E4, KHK E5, F1, F2, KHK‘ in G1, E1, KHK F3, KHK’in G2 (nach Heirat nunmehr G3) und KOK‘ in A5 sowie den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden und in Augenschein genommenen Lichtbildern und dem Gutachten der Sachverständigen E3. 1. Tat z. N. der Geschädigten A1 Der Angeklagte hat sich zu dieser Tat in großen Teilen geständig wie folgt eingelassen:Am 13.08.2018 habe er sich bereits vor dem Vorfall ca. 1 Stunde vor Ort am A4/E2-Park aufgehalten. Die Gegend kenne er von einer Baustelle her. An dem Tag habe er eigentlich zur Arbeit gemusst. Der Chef habe aber morgens angerufen und gesagt, dass er an dem Tag nicht hin müsse. Er habe keine andere Gegend gekannt und nicht gewusst, wo er sonst hin gesollt habe; er sei öfters dort gewesen. Er habe dort Bier getrunken und habe 6 Dosen Bier zu je 0,5 l dabei gehabt, die er aber noch nicht alle ausgetrunken gehabt habe, als eine joggende Frau an ihm vorbeigelaufen sei. Diese habe zunächst eine erste Runde gemacht. Als sie das nächste Mal an ihm vorbei gekommen sei, sei er auf sie losgegangen. Er sei ihr hinterhergelaufen, habe sie von hinten angesprungen, an ihren Hals gefasst und sie zu Boden gebracht. Die Frau habe geschrien „Was willst Du?“. Er habe sie am Hals gehalten, damit sie nicht weiter schreie. Als er sie gepackt habe, sei er auf dem nassen Boden ausgerutscht und zu Boden gefallen. Er habe dann das T-Shirt und den BH hochgeschoben - wobei die Frau ihm in den Finger gebissen habe - und habe der Frau dann an die Brust gefasst. Es könne auch sein, dass er die Frau auch im Schritt über der Hose berührt habe, dann aber jedenfalls unabsichtlich. Die Hose habe er aber jedenfalls nicht herunterrunterziehen wollen. Sie habe gefragt, ob er Geld oder ein Handy haben wolle, was er verneint habe, er bräuchte nichts. Ich habe dann seine Jacke aus- und seine Hose herunter gezogen und neben der Frau, die ebenfalls gesessen habe, Angesicht zu Angesicht gesessen. Als dann die Frau auf dem Rücken gelegen habe, habe er begonnen zu masturbieren und gesehen, dass die Frau gezittert habe; sie habe kein Wort gesagt und auch nicht geschrien. Sie habe dann etwas auf Deutsch gesagt, was er aber nicht richtig verstanden habe. Die Frau habe ihm wohl angeboten, ihn manuell zu befriedigen. Sie habe ihn jedenfalls befriedigt, ohne dass er sie dazu aufgefordert hätte. Vermutlich habe sie das aus Angst gemacht. Sie habe ja gezittert, was für ihn dafür gesprochen habe, dass sie Angst gehabt habe. Sie habe seinen Penis in die Hand genommen und ihn befriedigt. Dabei sei er auf den Knien gewesen und sie habe vor ihm gesessen Er habe dann auf ihre Brust ejakuliert. Nach der Ejakulation sei er einfach weitergegangen. Er habe sich angezogen und sei nach Hause gegangen, ohne das er noch etwas zu der Frau gesagt habe. Er sei ganz normal gegangen, ohne sich noch einmal umzudrehen und sei nicht gerannt. In dem Moment habe er nicht nachgedacht, ob er entdeckt werden könnte. Er habe keinen Vaginalverkehr mit der Frau haben wollen und auch keine sexuellen Handlungen an ihr vornehmen wollen; er habe lediglich masturbieren wollen, da die Frau ja auch älter gewesen sei. Ihm habe aber zu dieser Zeit wohl eine Frau gefehlt. Gegenüber der Sachverständigen E3 hatte der Angeklagte – wie die Sachverständige im Rahmen der Erstattung ihres Gutachtens dargelegt hat – im Rahmen der Exploration zum Kontext der Taten und den Taten selbst angegeben, dass er seine Position und Perspektive vor Gericht nicht angemessen gewürdigt sehe. Z.B. habe die Frau, die behauptet habe, dass es Oralverkehr gegeben habe, nichts über sein Genital gesagt. Sein Penis zeige aber im erigierten Zustand einen deutlich sichtbaren Drall nach links auf. Davon habe die Frau nichts gesagt und sei auch nicht danach befragt worden. Er habe zwar die Frau angegriffen, er habe aber keinen sexuellen Kontakt mit dieser gewollt. Denn wenn er das gewollt habe, hätte er das auch gemacht. Er sei sehr kräftig, auch wenn er klein sei. Er wolle die Frau mit dem Hund auch fragen, ob er ihr den wirklich in den Mund gesteckt habe. Wenn er das mit einer Frau mache, dann müsste er das doch mit allen machen. Auf Nachfrage der Sachverständigen, warum er dann nach Sex gefragt habe antwortete der Angeklagte, dass er alle 3 gefragt habe und er auch nicht wisse, was in dem vorgegangen sei. Alkohol oder Drogen hätten keine Rolle gespielt. Auf Vorhalt der Sachverständigen, dass es doch ein Widerspruch sei, dass die Zeugin B1 angegeben habe, er habe etwas von „ficki ficki“ gesagt, bzw. gefragt, ob die Zeugin C1 Sex wolle und dies doch zeige, dass er zumindest an Sex gedacht habe bei den Angriffen erklärte der Angeklagte: „Ach so. Die Frage hat einen Sinn…“ Er habe seine Frau vermisst. Er habe überhaupt die Nähe einer Frau vermisst und Nähe gewollt. Er habe 1 Jahr und 6 Monate keine Frau mehr gehabt. Er könne gar nicht glauben, dass er das gemacht habe. Er sei unvernünftig und unreif gewesen, wie ein Kind. Das tue ihm leid. Er habe so etwas zuvor noch nie gemacht. Er habe sich gedacht, er fange die Frau. Er habe sie nicht erwürgen wollen, sondern nur küssen, anfassen und weglaufen. Er sei auch nicht pädophil oder einer, der Frauen verletzen wolle. Auf Vorhalt der Sachverständigen, was er denn als Reaktion der Frauen erwartet habe, wenn er sie von hinten fangen und berühren habe wollen erklärte der Angeklagte, dass er sich gedacht habe, was die schon machen könnten. Sie könnten ihm nicht auslachen und ihn nicht niedermachen. Er habe denen nicht wehtun wollen. Er habe nur wie beim Gehirn eines Fünfjährigen gedacht: begrabschen, küssen und weglaufen. Nichts Sexuelles. Auf Vorhalt der Sachverständigen, ob es denn nichts Sexuelles sei, wenn man einer Frau an die Brust packe erklärte der Angeklagte, dass dies nicht so sei. Sex sei es nur, wenn beide nackt seien und man Geschlechtsverkehr habe. Er habe gedacht, dass sie sich begrabschen lasse. Auf Vorhalt der Sachverständigen, ob er wirklich davon ausgehe, dass eine fremde Frau so etwas zulassen würde entgegnete der Angeklagte, dass er ja nicht hässlich sei. Er sei sich sicher gewesen, dass die „Ja“ sagen. Seine Absicht wäre nur die Umarmung an den Brüsten gewesen. Auf Frage der Sachverständigen, wie er denn reagieren würde, wenn eine Frau ihn einfach von hinten umarmen würde entgegnete der Angeklagte, dass er sie fragen würde, ob sie ihn gefragt habe, ob er dies wolle. Aber wenn er eine Frau oben an den Brüsten anfasse und nicht in den Intimbereich, dann habe das nichts mit Sex zu tun. Sein Verhalten habe einfach mit dem Mangel an Kontakt zu Frauen zu tun gehabt und nichts zu tun gehabt mit Sex. Er hätte eine sexuelle Beziehung haben können und hätte das auch geschafft, wenn er gewollt hätte. Er schäme sich das zu sagen, aber es sei wichtig. Die Frau, die ihn befriedigt habe, die habe dies gewollt. Er habe das kurz zugelassen. Er habe aber nicht gewollt, dass sie sich noch erniedrigt. Er habe auch nicht auf ihre Brust ejakulieren wollen. Auf Nachfrage der Sachverständigen, was er damit meine, dass die Frau das gewollt habe erklärte der Angeklagte, dass sie ihm das angeboten habe. Sie habe das gewollt. Er wisse es nicht, er könne sich das aber vorstellen, dass es nicht freiwillig gewesen sei, weil er ja gewürgt habe. Auf weiteren Vorhalt der Sachverständigen, dass er sich doch im Falle der Zeugin A1 selbst befriedigt und auf die Brust einer Frau ejakuliert habe erklärte der Angeklagte, dass dies für ihn aber nichts mit Sex zu tun habe. Eine sexuelle Handlung sei es nur, wenn beide nackt seien. Die Taten seien ihm auch peinlich. Es seien ja auch alles ältere Frauen gewesen. Die Taten habe er spontan begangen und sich nichts dabei gedacht. Er hätte auch nie ein Kind oder einen Teenie angegriffen. Zu seiner Sexualanamnese hat der Angeklagte gegenüber der Sachverständigen erklärt, dass er eigentlich nicht aufgeklärt worden sei. Seine Frau sei - wie er selbst auch - Jungfrau gewesen. Sein Vater habe ihn dergestalt etwas aufgeklärt, dass er mit ihm im Alter von 8 Jahren zum Strand gefahren sei, wo er dann Frauen „oben ohne“ habe liegen sehen. Er sei dann dahin gegangen, habe die Frauen an die Brüste gefasst und sei dafür mit Sand beworfen worden, von einer Frau sogar richtig verprügelt worden. Dann habe er das nicht mehr gemacht. Er sei noch nie in einem Bordell gewesen, auch nicht auf dem Strich. In sexuellen Fantasien denke er „ganz normal“ an Frauen. Er habe früher auch nicht masturbierte. Der Angriff auf die Frauen sei nicht Bestandteil sexueller Fantasien. Bei den Übergriffen sei ihm der Intimbereich auch gar nicht wichtig gewesen. Vielleicht masturbierte er mehr, wenn er Frust habe. Jetzt masturbierte er gar nicht, weil er sich immer an die Frauen erinnere. Mit seiner Frau habe er einfach immer ganz nackt geschlafen. So fühle er sich am wohlsten. Beim Sex sei er nackt. Soweit diese Einlassung des Angeklagten hinsichtlich des Tatgeschehens im Widerspruch zu den obigen Feststellungen steht, ist die Kammer nach den glaubhaften Angaben der Zeugin A1 davon überzeugt, dass sich die Tat so, wie oben festgestellt, ereignet hat. Die Zeugin A1 hat für die Kammer anschaulich, detailreich und erkennbar eigenes Erleben wiedergebend geschildert, dass sie am Tattag eine für sie zum damaligen Zeitpunkt übliche Joggingsstrecke gewählt habe und auf einem Waldstück parallel zur C2-Straße unterwegs gewesen sei. Sie habe –wie gewohnt - beim Laufen über Kopfhörer Musik gehört, allerdings in einer Lautstärke, in der sie noch alle Umgebungsgeräusche habe wahrnehmen können. Über dem Weg, über den sie gejoggt sei, habe schon seit dem letzten Sturm ein größerer Baum quer gelegen. Durch viele Spaziergänger sei dort ein festgetretener Weg entstanden, der um den Baum herumfühlen führe. Sie habe ihre Joggingsstrecke daher um diesen Baum herum fortgesetzt und habe dann völlig überraschend einen kräftigen Schlag in den Rücken gespürt. Für einen Moment habe sie geglaubt, ihr sei ein Nerv im Rücken gerissen, da sie diesen Schlag in den Rücken überhaupt nicht habe einschätzen können. Schließlich habe sie allerdings realisiert, dass sie von hinten angegriffen worden sei. Jemand habe ihr den Arm um den Hals gelegt und sie damit gewürgt. Sie sei auf den Boden gefallen und auf dem Rücken zu Liegen gekommen. Der Angreifer sei ebenfalls mit ihr zu Boden gegangen. Sie habe angefangen zu schreien und versucht sich zu wehren. Der Angreifer habe ihr aber den Mund zugehalten. Sie habe ihm dann in den Finger gebissen. Dies habe der Angreifer zum Anlass genommen, den Griff noch fester werden zu lassen. Sie habe keine Luft mehr bekommen und habe keine Gegenwehr mehr leisten können, auch Schreien sei ihr nicht mehr möglich gewesen. Sie sei ruhiger geworden und habe bereits gedacht, dass dies ihr Ende sei. Der Angreifer habe sodann seinen Griff etwas gelockert, so dass sie sich zu dem Geschädigten habe umdrehen und diesen erstmals auch habe sehen können. Da der Angreifer für sie arabisch ausgesehen habe, habe sie in angesprochen und gesagt, sie habe viel mit seinen Brüdern zu tun und helfe diesen bei ihrer Arbeitstätigkeit. Er solle doch nicht alles kaputt machen und das sein lassen. Der Angreifer habe sie dann gefragt, was sie mache und Geld oder Sex verlangt. Sie habe ihm erklärt, dass sie beim Joggen kein Geld dabei habe. Sie habe ihm aber ihr Handy angeboten, was er allerdings ablehnt habe. Im Anschluss habe der Angreifer das Würgen fortgesetzt und ihr auch ins Gesicht geschlagen. Irgendwann habe sie in der Nähe eine Person mit einem roten Schirm wahrgenommen und gehofft, dass ihr diese Person zu Hilfe eilen könnte. Sie habe allerdings feststellen müssen, dass diese Person sie nicht wahrgenommen habe. Der Angreifer habe ihr dann die Hose herunter gezogen und sie dabei auch absichtlich im Intimbereich berührt. Auch seine eigene Hose habe er heruntergelassen. Sie habe seinen Penis sehen können und ihm gesagt, sie wolle dies nicht. Zudem habe er ihr T-Shirt und ihren Sport BH hochgeschoben. Er habe dann begonnen zu masturbieren. Da sie nunmehr damit gerechnet habe, dass der Angreifer sie vergewaltigen wolle, habe sie sich überlegt, wie sie ihn davon habe abhalten könnte. Sie habe ihm daher zur Vermeidung einer Vergewaltigung angeboten, ihn zu befriedigen, worauf er eingegangen sei. Sie habe in dieser Situation Todesangst gehabt und aufgrund der vorausgegangenen Gewaltanwendungen auch geglaubt, dass ihr noch Schlimmes bevorstehe. Sie habe daher sein Glied in die Hand genommen und ihn mit der Hand befriedigt. Nach einiger Zeit habe der Angreifer schließlich seinen Penis in die eigene Hand genommen, sich über sie gelegt und auf ihren Oberkörper ejakuliert. Dann habe er seine Hose einfach hochgezogen und sei normal weggegangen. Zuvor habe er sich allerdings noch mal zu ihr heruntergebeugt und seine Jacke, die noch auf dem Boden gelegen habe, an sich genommen. Sie habe in diesem Moment geglaubt, dass es noch nicht vorbei sei. Der Angreifer, bei dem sie registriert habe, dass er eine blaue Trainingsjacke getragen habe und ein rotes T-Shirt mit einem besonderen Aufdruck, sei dann aber ohne zu rennen vom Tatort abgezogen. Sie sei aufgestanden, habe sich den Dreck abgeklopft und noch versucht ihren Mann anzurufen, was ihr allerdings aufgrund ihrer verstörten Situation nicht gelungen sei. Auf Vorhalt hat die Zeugin zudem bestätigt, dass sie den Angeklagten auch im Nachgang bei einer Wahllichtbildvorlage bei der Polizei als den Angreifer identifiziert habe. Soweit sie damals angegeben habe, dass sie zu 80 % sicher gewesen sei, könne sie sagen, dass sie den Angreifer auf dem Bild 4 der Wahllichtbildvorlage damals bereits sofort klar wiedererkannt habe und sich die letzten Lichtbilder gar nicht mehr hätte ansehen müssen, weil sie sich da bereits sicher gewesen sei, dass es sich bei dem auf dem Bild 4 abgebildeten Mann um den Angreifer aus dem B3-Park gehandelt habe. Sie habe allerdings in der damaligen Zeit viel an sich gezweifelt und deshalb vorsichtiger Weise von 80 % gesprochen. Sie sei sich aber sicher, dass der Angeklagte derjenige Mann sei, der sie an dem fraglichen Tag im B3-Park angefallen habe. Diese Angaben werden auch gestützt durch die Angaben der Zeugen KHK‘ in A5, die die Wahllichtbildvorlage am 24.08.2018 mit der Zeugin A1 durchgeführt hat. Die Zeugin A5 hat im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben, dass die Zeugin A1 bei der Wahllichtbildvorlage sehr schnell auf das Bild 4 reagiert habe, das den Angeklagten zeige, so dass sie davon ausgegangen sei, dass die Zeugin A1 auch sicher den Täter erkannt habe. Dies habe die Zeugin auch mündlich so geäußert. Sie habe dann allerdings den Eindruck gehabt, dass die Zeugin auch nichts habe falsch machen wollen und deshalb darum gebeten habe, es solle vermerkt werden, dass sie sich jedenfalls zu 80 % sicher sei. Die Schilderungen der Zeugin A1 werden hinsichtlich des Geschehens an sich auch gestützt durch die glaubhaften Angaben der Zeugin F1. Diese hat im Rahmen der Hauptverhandlung geschildert, dass sie an dem fraglichen Tag mit ihrem Hund und ihrem Sohn im B3-Park spazieren gewesen sei. In der Nähe des Zoos habe sie abseits des Weges schon von weitem einen Mann in einem roten Trikot in einer Sexszenen gesehen, jedenfalls habe es für sie so ausgesehen. Eine weibliche oder männliche Person habe davor gekniet, genau habe sie das nicht erkennen können. Sie sei sehr geschockt gewesen, da es ja helllichter Tag gewesen sei und sie habe noch gedacht, dass die Leute heute ihre Sexualität wirklich überall ausleben würden. Das Geschehen sei etwa in einer Entfernung von 150 m von ihr gewesen. Der Mann sei mit dem Rücken ihr zugewandt gewesen, habe sich aber plötzlich umgedreht und sie habe das Gefühl gehabt, er habe sich erwischt gefühlt und würde panisch werden. Sie habe erkennen können, dass er seine Hose heruntergelassen gehabt habe und habe seinen nackten Po gesehen. Er habe dann die Hose hochgezogen. Sie habe in dem Moment nicht an eine Vergewaltigung gedacht, ihr sei das Ganze nur unangenehm gewesen und sie sei geschockt gewesen. Rufe oder Ähnliches habe sie nicht gehört. Sie habe sich später bei der Polizei gemeldet, nachdem sie durch einen Zeitungsartikel darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass sie möglicherweise keinen freiwilligen Sex, sondern eine Straftat beobachtet habe. Soweit der Angeklagte bei seiner Schilderung zum Ablauf der der Tat in Abrede stellt, dass er bei seiner Tat beabsichtigt habe, sich von der Zeugin befriedigen zu lassen oder Befriedigung dadurch zu finden, dass er die Geschädigte auskleidet und sodann an Brüsten und Schritt berührt und auch die Gewaltanwendung durch Würgen bis zur Bewusstlosigkeit und Schläge bei seinen Schilderungen außer Acht lässt, wie er auch – außer dem Berühren der Brüste der Zeugin – sämtliche Handlungen verneint, die seine Tat sexualisieren könnten, so ist die Kammer aber nach den Angaben der Zeugin A1 davon überzeugt, dass sich das Tatgeschehen so, wie von dieser geschildert ereignet hat. Ihre Schilderungen zum Ablauf des Tatgeschehens hat die Zeugin auch konstant durch das Verfahren hindurch immer wieder im Wesentlichen unverändert dargelegt. Auf Vorhalt ihrer polizeilichen Aussagen in der mündlichen Verhandlung bestätigte die Zeugin auch deren Inhalt in den wesentlichen Zügen, ergänzte diese Angaben noch in Einzelheiten, ohne aber hinsichtlich des eigentlichen Tatablaufs von ihrer Schilderung, die sie bereits direkt nach der Tat gegenüber der Polizei getätigt hatte, abzuweichen. So konnte auch der Zeuge KHK E5 schildern, dass die Zeugin A1 die Angaben, die sie gegenüber der Kammer getätigt hat, auch schon bereits direkt nach der Tat in einer Vernehmung ihm gegenüber gemacht hatte. Eindrucksvoll hat die Zeugin auch gegenüber der Kammer eingangs ihrer Vernehmung gesagt, dass sie froh sei, dass heute ihre Aussage bei der Kammer stattfinde und sie damit mit der Tat abschließen könne. Denn sie habe in den letzten Monaten seit der Tat immer damit gelebt, dass sie von der Tat nichts vergessen dürfe, da sie ja heute noch vor der Kammer aussagen müsse. Die Zeugin hat dann auch sehr detailreich und konzentriert das Geschehen - erkennbar wie bei einem erneuten Durchleben - wiedergeben und sehr facettenreich geschildert. Diese Schilderung der Zeugin ist lebensnah, in sich logisch, stringent in den einzelnen Schritten aufeinander aufbauend und nachvollziehbar. Es ist dabei für die Kammer in keiner Weise erkennbar, warum die Zeugin den Angeklagten, der ihr vor der Tat überhaupt nicht persönlich bekannt war, in diesen Punkten überschießend belasten sollte. Es ist für die Kammer schon keinerlei Motiv für eine solche überschießende Falschbelastung erkennbar. Die Zeugin war vielmehr erkennbar darum bemüht, jeden einzelnen Schritt des von ihr spürbar real erlebten Geschehens anschaulich darzustellen, ohne dem Angeklagten über Gebühr schaden zu wollen. Ihre Schilderung war dabei stringent und widerspruchsfrei sowie emotional und authentisch. Wenn die Zeugin wirklich den Angeklagten über Gebühr hätte belasten wollen, dann hätte nichts näher gelegen, als ihm noch weitere, belastende Handlungsakte „unterzuschieben“, wie z.B. das Manipulieren an ihrer eigenen Scheide oder Ähnliches. Die Zeugin hat sich aber darauf beschränkt, die tatsächlich von ihr erlebten Einzelakte des Geschehens in einer logischen Abfolge zu schildern, ohne dabei erkennbar zu Übertreiben oder das Geschehen gar aufzubauschen. Demgegenüber waren die Angaben des Angeklagten allerdings erkennbar davon geprägt, sein Handeln im Nachgang dadurch zu rechtfertigen, dass er seiner Tat den sexuellen und gewalttätigen Anstrich nehmen wollte, um sie damit für sich selbst und die Allgemeinheit erklärbarer und verständlicher wirken zu lassen. Dies zeigte sich auch darin, dass er gegenüber der Sachverständigen E3 im Rahmen der Exploration – wie die Sachverständige im Rahmen der Erstattung des Gutachtens in der Hauptverhandlung dargelegt hat – angegeben hatte, dass das Anfassen einer Frau an den Brüsten nichts mit Sex zu tun habe und er auch bei der Zeugin A1 nur Nähe gesucht habe, keinen Sex. Eine sexuelle Handlung sei es nur, wenn beide Teilnehmer nackt seien und man dann miteinander schlafe. Beim Sex sei er nackt und er habe mit seiner Frau auch immer ganz nackt geschlafen. Auf Nachfrage der Sachverständigen, ob er denn wirklich davon ausgehe, dass es nichts Sexuelles sei, wenn man eine Frau von hinten überfalle und einer fremden Frau an die Brüste fasse und ob er wirklich glaube, dass eine fremde Frau so etwas in Ordnung finde, hat der Angeklagte ergänzend angegeben, dass er ja nicht hässlich sei und dass er so den Kontakt habe herstellen wollen. Wenn man einer Frau an die Brüste fasse, dann habe das nichts mit Sex zu tun. Diese verquere Sicht des Angeklagten auf den „Sex“- Begriff zeigt zur Überzeugung der Kammer deutlich, dass der Angeklagte bemüht ist, bei seiner Tatschilderung entscheidende Einzelheiten wegzulassen, um der Tat einen spontanen, überfallartigen Anstrich zu geben, bei dem er nur Nähe, aber keine sexuelle Befriedigung gesucht habe. Ein solcher Erklärungsversuch des Tatgeschehens, vermag die Kammer allerdings nicht zu überzeugen und ist nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin A1 zu erschüttern oder gar deren Glaubwürdigkeit. Der Wille nach Geschlechtsverkehr ergibt sich für die Kammer daraus, dass der Angeklagte eindeutig „Sex“ wollte und dies auch verbal geäußert hat. Nach seinen eigenen Vorstellungen bedeutet „Sex“ Geschlechtsverkehr. Der Wille des Angeklagten, Sex unter Anwendung von Gewalt zu erzwingen, ergibt sich aus dem Ablauf der Tat. Der Angeklagte würgte die Zeugin, um sie so gefügig zu machen. Nach dem Gespräch bezüglich der Wertsachen setzte der Angeklagte sein Vorhaben fort, indem er die Zeugin erneut würgte und schlug. Dies diente ausschließlich dazu, seinerseits sexuelle Handlungen zu ermöglichen, die er auch anstrebte, in dem er den BH hochschob und die Hose der Zeugin herunterzog. Soweit im Raume stand, dass der Angeklagte nach den Angaben der Zeugin bei der Polizei direkt nach der Tat sowie im Rahmen ihrer Vernehmung vom 14.08.2018 gegenüber dem Zeugen KHK E5 zunächst Geld und das Telefon/Handy der Zeugin gefordert habe, die Zeugin aber im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben hatte, der Angeklagte habe sie nach Geld und/oder Sex gefragt, so hat die Kammer diese Abweichung durch Vorhalte aus den vorherigen Vernehmungen bzw. Angaben hinterfragt. Die Zeugin hat dabei dann angegeben, dass sie sich sicher sei, dass der Angeklagte sie nach Geld und/oder Sex gefragt habe, sodass die Kammer diese Angaben auch ihren Feststellungen zugrunde legt, da die Zeugin insgesamt auf die Kammer einen absolut glaubwürdigen Eindruck gemacht hat und erkennbar darum bemüht war, das Tatgeschehen minutiös und lückenlos wiederzugeben. Die Zeugin hat zudem angegeben, dass für sie die ganze Zeit während des Tatgeschehens klar gewesen sei, dass der Angeklagte Sex gewollt habe bzw. sie wohl vergewaltigen wollen würde, da er eben auch danach gefragt habe und sie deshalb dann ja auch dem Angeklagten zur Abwendung das Angebot unterbreitet habe, den Angeklagten von sich aus zu befriedigen. Damit konnte die Zeugin zur Überzeugung der Kammer logisch nachvollziehbar machen, dass der Angeklagte die Zeugin nach Geld und/oder Sex gefragt habe und jedenfalls klar auch der sexuelle Aspekt Triebfeder des Handelns des Angeklagten war. Die Divergenz zwischen den polizeilichen Angaben der Zeugin und ihren Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung führt zur Überzeugung der Kammer auch nicht dazu, dass dies insgesamt die Aussagekonstanz der Zeugin erschüttern würde oder Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit aufkommen ließe. Die Feststellungen zu den körperlichen Verletzungen und zum Allgemeinzustand der Zeugin A1 nach dem Vorfall beruhen auf den glaubhaften, nachvollziehbaren, detailreichen, authentischen und in sich schlüssigen Angaben der Zeugin A1 selbst. Diese hatte angegeben, dass sie durch den Vorfall eine Prellung an der Hüfte erlitten habe, sowie kleine Wunden im Mundbereich und Prellungen an den Rippen. Im Mundinnenraum habe sie auch einen Bluterguss gilt erlitten. Sie habe zudem Würgemale am Hals erlitten und der Hals habe noch 3-4 Tage nach dem Geschehen weh getan, sie habe längere Zeit nicht schlucken und nur flüssige Nahrung zu sich nehmen können. Sie habe im Nachgang zur Tat die Unterstützung der Trauma-Ambulanz der I1-Klinik konsultiert. Seit der Tat leide sie unter extremen Selbstzweifeln und habe Schwierigkeiten damit, auf andere Menschen einzugehen. Sie sei früher ein beschwichtigender und Streit schlichterer Mensch gewesen, neige nunmehr aber öfters dazu, aggressiv zu werden, wenn ihr jemand sagen wolle, was sie zu tun habe. Auch habe sie nach der Tat Schwierigkeiten damit gehabt, bei ihrer Arbeitstätigkeit Kontakt mit ausländisch aussehenden Studenten aufzunehmen.Die Zeugin schilderte zudem auch sehr emotional angefasst, aber dadurch auch besonders eindringlich und nachvollziehbar, wie sie nach der Tat das persönliche Sicherheitsgefühl verloren habe und nunmehr insbesondere nach Einbruch der Dunkelheit nicht mehr unbefangen auf der Straße unterwegs sei. Sie fasste dies eindrucksvoll mit dem Satz zusammen „Immer wenn ich joggen gehe sage ich „ wir gehen joggen“, weil der Täter in Gedanken immer bei mir ist.“ Ergänzend stützen sich die Feststellungen insoweit auch auf die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder sowie die verlesenen Arztberichte. Der Zeuge PK B4 konnte ergänzend zudem bestätigen, dass er direkt nach der Tat die Geschädigte zu Hause angetroffen habe und diese voller Schlamm und Blättern gewesen sei, so wie dies auch auf den Lichtbildern auf Band I d. A. Blatt 8-12 zu sehen sei. Auch habe er erkennen können, dass der Hals so ausgesehen habe, wie auf den Lichtbildern Band I Blatt 8 und 9 der Akte und gerötet gewesen sei. Die Geschädigte habe zudem sehr aufgelöst gewirkt. Diese Angaben werden auch bestätigt von dem Zeugen KHK A5. 2. Tat z. N. der Zeugin B1 Der Angeklagte hatte sich zu dieser Tat zunächst im Rahmen der Hauptverhandlung in geringem Umfang geständig eingelassen und angegeben, dass es nach dem ersten Vorfall mit der Joggerin noch weitere Vorfälle gegeben habe. An einem Tag habe es zuerst einen Vorfall mit einem Hund gegeben, er habe die Frau auch geschlagen. An dem 18.08.2018 habe er von morgens an Bier getrunken. Bis zum Abend habe er jedenfalls insgesamt 13 Dosen Bier gekauft und auch gegen Abend eine Dose Whiskey Mixgetränk konsumiert. Wie viel er von dem Bier genau getrunken habe, könne er nicht genau sagen. Gegen 12:00 Uhr habe er auf einer Bank gesessen, als ihm eine Frau mit Hund entgegengekommen sei. Der Hund habe an seiner auf dem Boden abgestellten Bierdose geschnüffelt und darüber sei er ärgerlich geworden und habe die Dose weggetreten. Er sei der Frau entgegengegangen mit den Worten „Was soll das? Das ist mein Bier!“. Die Frau habe gesagt „Bist du verrückt?!“ Da habe er sie weggeschubst und einmal mit der Faust direkt ins Gesicht geschlagen. Dann sei er weg gelaufen. Er habe sie nicht mit einem Messer bedroht und es sei auch zu keinen sexuellen Handlungen gekommen. Er habe auch nicht die Absicht gehabt, mit der Frau zu schlafen. Hinsichtlich der weiteren Angaben, die der Angeklagte gegenüber der Sachverständigen E3 zum Tatgeschehen und Kontext der Taten gemacht hat, wird auf die oben bereits im Zusammenhang wiedergegebenen Angaben des Angeklagten verwiesen. Nachdem die Geschädigte B1 sowie diverse Polizeibeamte vernommen worden waren, hat der Angeklagte im Rahmen seiner Angaben zur Person am 04.04.2019 wie auch in seinen Angaben zum letzten Wort die Angaben der Zeugin dazu, dass ihr Hund blind gewesen sei, aufgegriffen und angegeben, er könne sagen, dass der Hund der Frau, die er getroffen habe, nicht blind gewesen sei. Deshalb wolle er wissen, ob die Frau sich wirklich sicher sei, dass er der Täter gewesen sei, zumal er darauf hinweisen müsse, dass er im Intimbereich ein Problem habe, von dem die Zeugin gar nichts erwähnt habe. Die Zeugin hätte ihn doch im Übrigen auch an der Stimme erkennen müssen, wenn er mit ihr kommuniziert habe. Auch dazu habe sie nichts gesagt. Er wolle deshalb für diese Tat nicht verurteilt werden, da er unschuldig sei.Die Kammer ist allerdings nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – insbesondere nach den glaubhaften Angaben der Zeugin B1 – davon überzeugt, dass sich die Tat, so wie oben festgestellt, ereignet hat. Die Zeugin B1 hat – erkennbar noch heute von der Tat bewegt und unterbrochen von Weinkrämpfen – gegenüber der Kammer angegeben, dass sie am Tattag, einem Tag der sehr warm gewesen sei, mit ihrem Hund auf den C3-Weg hinausgegangen sei, um zu walken. Dies sei ein Weg, auf dem sie ständig mit ihrem Hund spazieren sei. Ihr sei jemand entgegengekommen. Sie habe sich aber zunächst noch gar keine Gedanken gemacht. Dann sei es auf einmal alles ganz schnell gegangen und sie sei angesprochen worden. Der Täter habe so etwas wie „Ficki, Ficki“ gesagt, worüber sie schockiert gewesen sei und habe ihr dann in rascher Abfolge danach ein Messer, wie ein „Hümmelchen“, vorgehalten. Sie habe zunächst noch gedacht, sie habe wohl nicht richtig gehört und gedacht und sie sei „im falschen Film“, weswegen sie gesagt habe, „Hau ab“. Der Angeklagte habe ihr dann auf ihr rechtes Auge geschlagen, wodurch sie für eine kurze Zeit lang völlig benommen gewesen und auf die Knie gestürzt sei. Der Angeklagte habe sich vor sie gekniet und seine Joggingshose heruntergezogen. Er habe dann den Kopf der Zeugin festgehalten, fest an ihren Haaren gezogen und den Kopf nach vorne und hin und her bewegt und die Zeugin gezwungen, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Dabei habe er das Messer in der Hand gehabt. Sie meine, dass das Glied dabei auch erigiert gewesen sei. Sie habe den Penis dann einige Minuten lang im Mund gehabt, bevor ihr vor Ekel schlecht geworden sei und sie habe würgen müssen. Wegen des schlechten Geschmacks im Mund habe sie dann auch ausspucken müssen. Sie meine, der Angeklagte habe auch ejakuliert und sie habe Sperma im Mund gehabt. Dies könne sie aber heute nicht mehr sicher sagen. Im Verlaufe des Geschehens habe der Angeklagte sie wohl auch im Schritt berührt. Sie gehe aber davon aus, dass dies unabsichtlich gewesen sei. Sie habe es dann geschafft sich aufzurichten und habe dabei dann wohl in das Messer, das der Angeklagte fortdauernd in der Hand gehalten habe, hineingegriffen und sich dabei eine Schnittverletzung an der Hand zugezogen. Der Angeklagte habe sich dann vom Tatort entfernt. Sie habe ihren Hund, der blind sei und frei rumgelaufen sei und sich so gefreut habe, dass er frei herumlaufen habe dürfen, eingefangen und sei auf dem schnellsten Weg nach Hause gelaufen. Sie habe die Tür fest verschlossen, da sie alleine zu Hause gewesen sei. Sie habe ein absolutes Ekelgefühl empfunden und sei daher zunächst mit ihrer Zahnbürste unter die Dusche gegangen. Sie habe sich nur waschen, waschen, waschen wollen. Sie habe auch alle ihre Sachen ausgezogen und alles zusammen mit den Schuhen in die Waschmaschine gelegt. Dann habe sie sich ein Glas Wein eingeschenkt und sich ins Bett verkrochen, wo sie schließlich wohl vor Erschöpfung eingeschlafen sei. Gegen Abend sei sie wieder wach geworden und sei dann zu ihrem Nachbarn, dem Zeugen F2, gegangen, von dem sie erwartet habe, dass er als pensionierter Polizeibeamter wissen müsste, was zu tun sei. Dem Zeugen gegenüber habe sie zunächst nicht alles von dem Vorfall erzählt, sondern nur davon gesprochen, dass sie überfallen worden sei. Der Nachbar habe dann gesagt, dass sie die Polizei rufen müsse. Die Polizei sei dann auch gekommen und sie habe denen geschildert, was passiert sei. Der Polizei gegenüber habe sie dann auch von dem sexuellen Übergriff erzählt, was sie allerdings auch gegenüber der Polizei zunächst noch nicht gewollt habe. Schon ab dem nächsten Tag habe sie das Geschehen dann allerdings soweit verdrängen wollen, dass sie auch gegenüber der Polizei bei einer weiteren Vernehmung das Ganze nicht mehr habe wahrhaben wollen. Später habe sie sich dann aber doch entschlossen, alles zu schildern und auch mit ihrem Mann darüber zu sprechen. Sie habe den Angeklagten dann später auch bei einer Wahllichtbildvorlage wiedererkannt. Gegenüber der im Rahmen der Erstalarmierung in der Streifenwagenbesatzung anwesenden PK‘ in C4 hatte die Zeugin B1 am 18.08.2018 – von der Zeugin C4 in der Strafanzeige in einer eher ungewöhnlichen Art in konkreter „Frage und Antwort“ –Weise schriftlich dokumentiert, erste Angaben zum Tathergang gemacht, die die Kammer durch Vorhalt an die Zeugin B1 und im Rahmen der Vernehmung der Zeugin PK‘ in C4 in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Die Zeugin B1 hatte danach angegeben, sie sei die H3-Straße in westliche Richtung gelaufen, um auf den C3-Weg zu gelangen. Die Straße C3-Weg werde zu einem 1 m breiten Feldweg. Auf diesem sei ihr der unbekannte Beschuldigte entgegengekommen. Dieser habe in der rechten Hand ein Messer gehalten. Frage: Können sie das Messer genauer beschreiben? Antwort: Nein. Er habe das Messer vor ihr gehalten. Frage: Hat der Unbekannte Etwas zu ihnen gesagt? Antwort: Er sagte im schlechten Deutsch „Ficken, Ficken“. Sie habe dann, um sich zu schützen, eine Bewegung mit der rechten Hand gemacht. Hierbei habe sie sich an der Hand mit einer oberflächlichen Schnittwunde verletzt. Der Beschuldigte habe sie mehrmals, vermutlich ohne einen Gegenstand geschlagen. Er habe sie unter anderem auf ihr rechtes Auge geschlagen, vermutlich mit der rechten Hand. Vermerkt wurde in der Strafanzeige sodann, dass die Geschädigte zwischendurch ins Badezimmer gelaufen sei und sich die Zähne geputzt habe, die Zeugin PK‘ in C4 ihr nachgegangen sei und ihr dann genauere Fragen zum Sachverhalt gestellt habe. Weiter heißt es: Frage: Kann es sein, dass der Beschuldigte mehr von Ihnen verlangt hat oder sie sogar zu etwas gezwungen hat? Antwort: (unter Tränen) Ich kann es nicht glauben, ich musste ihn in den Mund nehmen. Frage: Den Penis des Beschuldigten? Antwort: Ja. Ich habe ihn oral befriedigen müssen. Frage: Ejakulierte der Beschuldigte? Antwort: Ich weiß es nicht mehr, ich glaube ja. Mir wird schlecht. Es ist weiter vermerkt, dass die Zeugin angegeben habe, der Beschuldigte habe ihr in ihren Intimbereich gefasst.Die Zeugin schilderte dann, dass der Täter eine Dose, sie meine mit einem Energy-Drink dabei gehabt habe und beschrieb den Täter als männlich, 40 Jahre alt, ca. 170 cm bis 175 cm, arabischer Phänotyp, kurze schwarze Haare, schmale Statur, schwarzer Kapuzenpulli, graue Jogginghose. Sie können den Täter wiedererkennen. Auf Anordnung der Leitstelle wurde ihr daraufhin ein aktuelles Fahndungsfoto hinsichtlich eines Sexualdeliktes in A4 am B3-Park vorgelegt, ohne aber Angaben zu machen, wer auf diesem Bild zu sehen sei.Weiter heißt es dann: Frage: Könnte es dieser Mann gewesen sein? Antwort: Ja, ja doch. Ich bin mir ziemlich sicher. Das war er, ich erkenne ihn genau. Frage: Was ist nach der Tat passiert? Antwort: Ich bin nach Hause gelangen gelaufen und habe mich umgezogen. Dann bin ich zu meinem Nachbarn, dem Zeugen gelaufen und habe ihn um Hilfe gebeten. Frage: Können sie mir die Bekleidung genau zeigen? Antwort: Ja! Die Geschädigte habe die Beamten dann in das Schlafzimmer geführt, wo sie die Kleidungsstücke aus dem Kleiderschrank geholt habe. Frage: Können sie mir auch ihre getragene Unterwäsche zeigen? Antwort: Ja. Die Geschädigte habe dann auch die Unterwäsche aus einem Wäschekorb geholt und diese auf den Boden gelegt; alles sei spurenschonend asserviert worden. Gegenüber der Zeugin KHK‘ in G1, die über die Kriminal-Wache zu dem Einsatz hinzugekommen war, hatte die Zeugin B1 am 18.08.2018 ergänzend im Rahmen einer informatorischen Befragung angegeben, dass sie joggen gewesen sei, als ihr ein Mann entgegengekommen sei, der ihr ein Messer vorgehalten habe und zu ihr gesagt habe „Ficken, Ficken“. Sie habe versucht das Messer weg zu schlagen, wobei sie sich an der rechten Hand verletzt habe. Er habe ihr ins Gesicht geschlagen. Der unbekannte Mann habe sie dann aufgefordert, ihn oral zu befriedigen, was sie auch getan habe. Sie wisse allerdings nicht mehr, ob es auch zu einer Ejakulation gekommen sei. Eine nähere Befragung der Zeugin sei nicht möglich gewesen, da sie zu durcheinander gewesen sei. Sie habe nur noch hinterfragt, ob auch Vaginalverkehr stattgefunden habe, was die Zeugin B1 verneint habe. In ihren Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmung vom 20.08.2018 um 9:58 Uhr, die auf Tonband aufgezeichnet worden und deren Inhalt verschriftlich worden ist und welche die Kammer durch Vorhalt wie auch durch Vernehmung der Zeugin KHK‘ in G2 (nach Heirat nunmehr G3) in die Hauptverhandlung eingeführt hat, schilderte die Zeugin B1, dass sie ganz normal aus dem Haus gegangen sei, um zu walken. Sie habe eine kurze Jogginghose und ein Top angehabt. Sie sei dann auf das Feld gegangen. Irgendwann sei ihr einer entgegengekommen, der habe gemeint „ficki, ficki“. Da sei sie völlig entsetzt gewesen und dann habe er ein Messer rausgeholt. Sie könne nicht sagen, was das für eins gewesen sei. Er habe damit rumgefruchtet dann habe sie gerufen „Ist keiner da?“. Dann habe sie gebrüllt „Nein, nein, nein“. Er habe er sie noch geschlagen und sie habe noch mehr geschrien. Dann sei der Andere in Richtung Reiterhof quasi gelaufen und sie sei völlig schockiert nach Hause. Sie habe erst mal geblutet wie Sau und dann habe sie sich hingesetzt, ein Glas Wein getrunken und sich hingelegt. Ihren Mann habe sie nicht erreichen können, da er auf einem Männerwochenende gewesen sei. Sie habe sich nicht weiter zu helfen gewusst und sei dann zu ihrem Nachbarn, der Polizist sei, gegangen, da der wohl weiter gewusst habe, was sie zu tun habe und was sie nicht tun solle. „Also es sei nicht so schlimm gewesen, wie …“- die Zeugin beendete diesen Satz nicht. Sie sei an dem Tag völlig durch den Wind gewesen. Die Nachfrage, ob der Beschuldigte mehr von ihr verlangt habe oder sie zu etwas gezwungen habe, verneinte die Zeugin B1.Auf Vorhalt und Nachfrage, dass sie zuvor unter Tränen gesagt habe „Ich kann es nicht glauben. Ich musste ihn in den Mund nehmen“ erklärte die Zeugin: Nein, das ist nicht wahr. Das habe ich auch nie gesagt.Wörtlich heißt es in dem Vernehmungsprotokoll: Frage: Okay. Das ist nicht so gewesen? Antwort: Nein. Frage: Weil dann war die nächste Frage, den Penis des Beschuldigten. Da haben sie geantwortet: „Ja ich habe ihn oral befriedigen müssen“ Antwort: Das stimmt aber nicht. Das habe ich auch nicht gesagt. G2: Okay. B1: Dann wäre ich, glaube ich, ausgerastet. Dann wäre ich direkt… Weiß ich nicht. Also wie gesagt, ich habe ja noch Glück im… Wie sagt man? G2: Ja. B1: Das habe ich nicht gesagt. Frage: Okay. Also es ist nicht so gewesen, dass sie den Mann oral befriedigen mussten? Antwort: Nein. Nein. Frage: Im Prinzip kam es, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, er ist ihnen auf dem Feldweg entgegengekommen. Antwort: Genau so. Frage: Dann hat er sie angesprochen. Antwort: Ja. Frage: Ficki, Ficki. Antwort: Mhm. Ja, und da war ich erst mal schockiert schon. Frage: Ja. Ein Messer rausgeholt. Antwort: Das ging… „Nein, nein“, habe ich dann...Ich hatte ja auch noch den Hund an der Leine. Und den kann ich auch nicht los machen. Und dann hat er mit dem Messer gefummelt. Dann kam er mir damit entgegen. Dann habe ich mich dazu… Wie soll ich sagen? Ja, und dann hat er mir noch eine gescheuert. Frage: Da bei dem.. Antwort: Ist genäht worden. Frage: Ist genäht worden an ihrer Hand, wo sie sich mit dem Messer, an dem Messer verletzt haben, weil sie da auch mit ihren Händen dann versucht haben,… Antwort: Ja, ja, klar. Auf die Bitte um eine Täterbeschreibung hat die Zeugin angegeben, dass der Täter kein Farbiger, eher dunkelhäutig gewesen sein, kein Deutscher, eher in die arabische Richtung. Er sei ein bisschen größer, als sie selbst, die 1,68 m groß sei, gewesen. Wie alt er gewesen sei, könne sie nicht sagen. Sie habe nur noch gedacht, dass sie weg müsse. Das Alter könne sie schlecht schätzen. Er sei mit einer Jogginghose und einem T-Shirt bekleidet gewesen. Sie meine, dass das T-Shirt weiß gewesen sei. Der Täter sei weggelaufen. Wörtlich heißt es in der Vernehmung weiter: B1: Ich bin dann auch…. Habe den Hund geschnappt und bin dann… Ich bin durch die… (seufzt). Ich muss mal eben… Auf jeden Fall war ich an dem Tag total fertig. Und wenn einer mir sagt, das und das hätte ich, dann hat man mir das in den Mund gelegt oder irgendwie so. Auf jeden Fall, ich habe immer nur „ja, ja“, oder… (seufzt). G2: Okay. Wichtig ist nur, nicht dass sie irgendetwas verdrängen und das jetzt nicht sagen und das ist dann letztendlich doch passiert. Antwort: (Verneint) Nein. Mein Mann hatte auch mit dem Nachbarn gesprochen. Er hat auch gesagt, ich war völlig durch den Wind, G2: Ja B1 : Dann setzte ich mich noch hier hin, trinke Wein. Ich musste erst mal runter kommen. Irgendwie. Dann, ja, bin ich ins Bett gegangen. Der Hund ist auch noch immer durcheinander. Sie habe zur Tatzeit kein Handy dabei gehabt und wisse auch nicht, ob der Mann ein Handy dabei gehabt habe. Ihr Mann rege sich immer auf, dass sie ohne Handy losgehe. Die Zeugin KHK‘ in G2 hatte zu dieser Vernehmung einen ergänzenden Vermerk (FA 1 Blatt 43) geschrieben, dessen Inhalt sie auch im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigt hat, wonach sie die Zeugin B1 für stark traumatisiert gehalten; die Zeugin B1 habe auch immer wieder Kreislaufprobleme gehabt, weshalb sie, die Zeugin G2, die Vernehmung abgebrochen habe.Die Zeugin KHK‘ in G2 hat sodann im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung angegeben, dass sie am 22.08.2018 einen erneuten Vernehmungsversuch der Zeugin B1 gestartet und zu diesem Zweck die Zeugin zu Hause aufgesucht habe.Von dieser weiteren Vernehmung vom 22.08.2018, die auf Tonband aufgezeichnet worden war ist folgender Inhalt verschriftlicht worden:[…] G2: ..Jetzt sind ein paar Tage vergangen, haben sich alles noch ein noch mal so ein bisschen auch durch den Kopf gehen lassen. B1: Ich möchte einfach das noch abgeschlossen haben. Die Zeugin hat dann zunächst Angaben dazu gemacht, dass der Täter eine Dose dabei gehabt habe und dass er ihr entgegengekommen sei und man sich gesehen habe. Weiter heißt es dann wörtlich: B1: Und da hier öfters mal so, also mein Mann sagt manchmal, was Leute hier umlaufen in letzter Zeit, also… Und dann ging das gleich los: „Ficki, Ficki“. Und… Ich war völlig schockiert. G2: Mhm. Und dann? B1: Also das ist dann nicht zum Oralverkehr gekommen. Nein. G2: Also er hat dann gesagt: „Ficki, Ficki“. Und dann, was ist dann gewesen genau? B1: Dann hat er mit so einem Messer rumgefuchtelt. G2: Hatte er das vorher schon in der Hand? B1: Das war so ein kleineres Ding. Das weiß ich gar nicht, ob er das in der Hand hatte oder so. Ja, und dann wollte er da… Mit seiner Jogginghose fing er an zu fuchteln. Ja, und dann hat er da mit dem Messer da rum und ist zu mir. Ich weiß nicht, ob er mir da eine geklatscht hat, weil ich dann „Nein“ gerufen habe oder hinterher. Ja, und dann hat er da auch rum gefuchtelt. Dann habe ich da auch rumgefuchtelt. Und dann habe ich endlich mal Rufen und Schreien können. Dann ist er dann auch abgehauen und ich natürlich auch. G2: Sie sagten gerade, er hat mit seiner Jogginghose rumgefuchtelt. B1: Ja, der war da so am Nesteln mit der einen Hand. Und da habe ich Angst gehabt, dass er jetzt irgendwie… Was weiß ich. G2: Hat er die Hand in der Hose gehabt oder? Können sie sich daran erinnern? B1: Aber dann kurz nur, weil ich dann Angst hatte. Ich habe gedacht, eine Hose kann man ja schnell runterziehen, nee. G2: Wissen sie denn, ob er die Hand in der Hose hatte oder? B1: Ich meine ja, kurz. Aber dann hat er sich ja auch darauf konzentriert, da mit beiden Händen bei mir… Ja… Mit dem Messer. Ich bin dann auch, dass ging alles so schnell. Ich war so froh, dass ich dann endlich mal schreien konnte und dass er dann abgehauen ist. G2: Sie haben gesagt, er hat sich konzentriert mit beiden Händen bei ihnen was? B1: Ja, der hat mich, jetzt nicht am T-Shirt, so an der Haut, dann so oder hier angefasst dann so. Das habe ich aber erst später alles gemerkt, dass das hier so blau ist. G2: Ja. B1: Also so quasi so geschubst ein bisschen in der Mitte oder festgehalten an der Hand. G2 : Sie haben ja auch gesagt, er hat sie im Intimbereich berührt B1: Ja, ganz kurz so. G2: Oberhalb der Kleidung? B1: Oberhalb. G2: Hatte er Ihnen einfach dann in den Schritt gefasst oder sie nur berührt? B1: Berührt eigentlich nur, weil das ging ja alles in Sekundenschnelle und ich denke mal, dass er vielleicht dann auch Schiss gekriegt hat, dass da Leute kommen, nee. G2:. Hatten sie denn das Gefühl, dass der sie absichtlich in den Schritt gefasst hat oder dass das Zufall war oder dass er das schon ganz bewusst gemacht hat? B1: Kann auch Zufall gewesen sein. Ich weiß das nicht. Man will den Leuten… Ich weiß es nicht. Ich meine, wäre ja schön, wenn man solche Leute findet, aber… Dann kommt das Thema in der Vernehmung wieder auf die von dem Täter mitgeführte Getränkedose. Im weiteren Verlauf der Vernehmung heißt es weiter wörtlich: B1: Ja, viel helfen kann ich ihnen hier auch nicht ehrlich. Ich bin froh, wenn das alles abgeschlossen ist. Das kann ich ihnen sagen. Und an dem Samstag, da war ich völlig schockiert. Als die gesagt hat, war das so, da habe ich dann „ja“ gesagt. Das war aber nicht so. G2 : Aber sie haben in ihrer ersten Anhörung, haben sie von sich aus gesagt unter Tränen: „Ich musste ihn in den Mund nehmen.“. Und ich glaube, das ist meine Sorge, dass sie das einfach verdrängen. B1: Ja, man verdrängt ja gerne was. G2 : Dass sie einfach sagen, „Das packe ich in die Schublade“ ich weiß es nicht, Frau B1. Ich… dass sie dann einfach… Für mich stellt sich halt die Frage, warum sollten sie sagen von sich aus unter Tränen: „Ich musste den in den Mund nehmen“ und dann auch noch anfangen quasi zu sagen „mir wird schlecht“. B1: Ja, ganz kurz aber nur. Und dann, ich weiß auch nicht wie das Ganze…. Dann hat die (…) (Anm. der Kammer: der Hund) sich auch bemerkbar gemacht, aber… G2: Sie mussten seinen Penis in den Mund nehmen. B1: Ja, aber kurz nur. G2: Mhm B1: Das war wohl da, wo er da rum gefummelt und das da raus geholt hat. Und dann, ja dann hat er mit dem Messer da rumgefruchtet und dann hat er mir da aufs Auge gehauen. Und dann habe ich wirklich, dann habe ich aufgehört, den Mund ausgespuckt und geschrien. G2: Mhm. B1 : Ich wollte das so nicht wahrhaben, weil ich das widerlich finde. G2: Ich weiß. Und das ist auch schwer. Sie sind… Das ist normal auch… in ihrem Alter, das ist natürlich auch, nee. Da redet man nicht so gerne drüber. Und das… Aber ich… Wir sind wir unter uns. Es ist niemand jetzt hier. B1: Widerlich. Die eine Frau, die war ja noch... G2: Waren sie denn auf dem Boden? Haben sie denn dann…? Sie haben ja dann nicht mehr gestanden. Sie müssen ja irgendwie… B1: Ich habe gekniet. Das habe ich aber erst später gesehen, dass.. G2: Ja. B1: .. ich hier auch… G2: Sie heben jetzt ihre Hose hoch und ich sehe, dass sie eine Verletzung am Knie haben. Quasi wie, ja, ein bisschen wie ein offenes Knie so, nee. B1: Ja, ich habe kurz so gekniet, bis ich da wieder hochkam. G2: Sie waren ja beim Arzt. Ist das fotografiert worden? B1: Das Knie? Nee. G2: Ja ja, machen wir gleich noch ein Foto von. Ähm, dann haben sie gekniet. Und er hat seine Hose runter. Wenn wir das… Ja. B1: So ein Stück runter. Und dann habe ich aber. Ich fand alles so ekelhaft und hatte Angst auch. Und, ja dann bin ich hoch. Das habe ich irgendwie geschafft. Damit bin ich wahrscheinlich an das Messer gekommen, nehme ich mal an. G2: Als sie gekniet haben, hat er dann ihren Kopf festgehalten. Also dass man so sagt, er hat den Kopf festgehalten und eher so dran. Weil wie kam es dazu, dass sie den Penis dann im Mund hatten? B1: Der hat mir den Haaren so gezogen. G2:. Mhm. B1: So nach vorne gezogen. G2: Ja. Und war sein Penis da schon da erigiert schon? B1: Ja. Ich glaube, das hat ihm erst so richtig Spaß gemacht. G2: Und hat er dann ihren Kopf quasi hin-und her bewegt, weil sie werden ja von sich aus freiwillig das nicht gemacht haben. B1: Der hat hier so in meine Haare reinge… G2: Und hat Ihre Haare nach vorne und nach hinten gezogen. B1: Und das tat mir eigentlich auch… Das tat total weh. G2: Ja. B1: Haare, nee. Und er hat richtig reingepackt, nee. Das habe ich auch am Samstag gemerkt, dass ich erst einmal, als ich hier zu Hause war, dass mir… wieviel Haare mir ausgegangen sind. Und jetzt auch schon. Ja, und dann habe ich gedacht, (Vorname B1), du musst jetzt alle deine Kraft zusammennehmen und hochkommen einfach. Und auch egal, was.. wie weh das tut, nee. Und dann habe ich das mit der rechten Hand so. Ich weiß nicht, ob da das mit dem Messer war. Dann hat er mir dann auf das Auge gehauen. G2: Danach hat er sie erst geschlagen? B1: Ich weiß es gar nicht mehr, ob der… Ich glaube fast, dass er so bei diesem Gerangel hin und her. Weil ihn das wohl aufgeregt hat, dass ich das dann geschafft habe aufzustehen. Gegenstand der Vernehmung ist sodann der Zustand der Jogginghose und dass die Zeugin B1 diese aufgrund der Außentemperaturen hochgekrempelt hatte. In der Vernehmung heißt es dann weiter: G2: Wissen sie, ob er zum Samenerguss gekommen ist? Weil sie gesagt haben, ich habe das ausgespuckt. B1: Ich meine aber nicht, weil er… Ich hatte… Mein Mundgeschmack war einfach so widerlich. G2: Was meinen sie denn? Ja oder nein? B1 : Eher nein. Wenn, kann es nur ganz wenig gewesen sein. G2: Ja., Ähm. Okay. B1: Aber das möchte ich nicht mehr alles so lang und breit und… G2: Ja. B1: Meinem Mann habe ich das gar nicht so erzählt,.. G2: Ich weiß. B1: … weil mir das einfach. Ich werde es aber machen müssen. G2: Es ist Ihnen unangenehm, nee. B1: Ja. Mehr kann ich jetzt auch eigentlich auch nicht dazu sagen. Ich überlege jetzt genau. G2 : Also dann sind sie quasi nur mal… Wir versuchen das noch mal durchzugehen. Je genauer wir das jetzt machen,… B1: Ja. G2 : J a. B1: Dann habe ich nur gemerkt, dass er…meine Hand. Da habe ich gesehen, dass hier Blut lief auch, nee. Es lief aber nicht so doll. Das ist erst zu Hause richtig angefangen, ehrlich gesagt zu bluten. Die Zeugin B1 berichtete dann erneut darüber, dass sie sich vom Tatort entfernt habe und nach Hause gelaufen sei und auch der Täter weggelaufen sei. Sie habe sich dann zu Hause hingesetzt und sei völlig fertig gewesen. Sie habe eine Flasche Wein aufgemacht, Wein getrunken und sich ins Bett gelegt.Weiter heißt es: G2: Hat er irgendetwas noch was zu ihnen gesagt? B1: Er hat irgendwas gemurmelt. Aber das war eine andere Sprache. Das weiß ich nicht. Irgendwas vor sich hingemurmelt da. Ich hatte das Gefühl, dass er vor Wut mir da das.. Also Wut hatte er. Das ist ja richtig doll gewesen. G2: Er hatte auch Wut. Hatten sie das Gefühl, dass er wütend war,? B1 : Wahrscheinlich, weil es nicht so geklappt hat. Aber das Ganze, das ging so schnell. G2: Ja. Wenn sie noch mal versuchen, sich daran zu erinnern. Meinen sie, dass sie bevor sie seinem Penis im Mund hatten, auch sich die Verletzung an der Hand zugezogen haben oder dass das nachher war. B1: Ich meine, das wäre da passiert, als ich aufgestanden bin. G2: Als sie kniend quasi nach oben gekommen sind. B1: Ja. G2: Und dann haben sie sich quasi… Wie war das? B1 Ja. G2: So weggedreht? B1: So weggedreht. G2: Okay. B1: Und dann hat er darum gefuchtelt und dann hat er so eine… Ob das jetzt so ein Messer oder ein Hümmelchen oder.. Ich weiß es nicht, so ein Ding. Ja, weil ich jetzt auch jetzt Angst hatte, dass der mich wieder in meine Haaren zieht. Ich hätte vielleicht auch die Haare verwahren sollen, nee, die er mir da ausgerissen wurden. Ja, im Nachhinein. Hätte, hätte, Fahrradkette. Ich habe das auch erst noch rekonstruiert. Da fiel mir das erst einmal auch auf, dass die Knie… Klar, dass war als er da kurzfristig… Ich glaube, da habe ich sogar mal die Leine losgelassen. G2: Und weil sie sagten ja, der war ganz wütend. Hat er ihnen dann…Hat er sie dann geschlagen? B1: Ich meine, der hat damit… Dann war das mit dem Messer. Und als ich quasi frei war, da hat er mir dann eine gegeben. G2: Mhm B1: Und dann habe ich richtig geschrien, nur, also richtig, was ich meinte, schreien. Meine Hose geht gerade auf. Ja, und dann ist der abgehauen. Und ich natürlich, so schnell ich meinen Hund schnappen konnte, nach Hause. G2 : Ja. B1: Ich wollte nur noch nach Hause. Gegenstand der Vernehmung ist dann abermals, dass die Zeugin B1 angab, nach Hause gegangen zu sein und eine ganze Flasche Wein getrunken zu haben. Das wäre für sie „Beruhigung, Beruhigung, Beruhigung, Beruhigung, Beruhigung“ gewesen. Sie versuchte dann im Weiteren den Täter zu beschreiben und gab an, dass er ein bisschen dunklere Haut gehabt habe und nicht ganz richtig rasiert gewesen sei, so in Richtung eines 3-Tage Barts. Er hätte eher ein schmales Gesicht gehabt und herausstehende Wangenknochen. Sie habe Angst im Kopf, gucke jetzt jeden Menschen misstrauisch an. Die Leute in der I1-Klinik hätten ihr gesagt, sie müsse wieder unter Leute gehen. Wenn sie nachts wach werde, kriege sie auf einmal Angst. Ihr Mann frage dann immer schon, was sie habe. An dem Samstagabend, da sei sie mit Beruhigungstabletten und Spritzen im Krankenhaus vollgepumpt worden und sei am Abend dann letztlich ins Bett gefallen. Am nächsten Morgen sei ihr Mann erst wieder da gewesen. Befragt zur Kleidung des Täters gab sie abermals an, dass sie davon ausgehe, der Täter eine Jogginghose, etwas schwarz verwaschen, getragen habe und ein weißes T-Shirt sowie eine Kapuzenjacke. Sie habe noch von weitem gedacht, dass es doch warm sei, wie man da so eine Jacke anhaben könne. Aber viele junge Leute würden ja so etwas machen. Sie habe sich dann nach der Tat zu Hause umgezogen. Auf Vorhalt ihrer beiden polizeilichen Aussagen in der mündlichen Verhandlung bestätigte die Zeugin deren Inhalt in den wesentlichen Zügen und gab ergänzend an, dass sie am 20.08.2018 das Geschehen einfach nicht habe wahrhaben wollen. Deswegen habe sie das verdrängen wollen und nichts von dem „Penis-in- den-Mund- nehmen“ gesagt. Ihr sei erst später im Rahmen der Gespräche in der I1-Klinik klar geworden, dass sie sich der Tat stellen müsse. Später bei der Polizei habe sie sich auch letztlich insoweit geöffnet. Auf Vorhalt ihrer Angaben in der polizeilichen Vernehmung vom 22.08.2018 hat die Zeugin ebenfalls bestätigt, dass die dort protokollierten Angaben richtig seien. Ergänzend hat sie insoweit angegeben, dass sie meine, dass das Messer schon vor der sexuellen Attacke zum Einsatz gekommen sei und dass sie allerdings beim Aufstehen letztlich selbst hineingegriffen habe. Der Täter habe ihr zu diesem Zeitpunkt das Messer nicht drohend vorgehalten oder in ihre Richtung gestochen. Die Verletzung habe sie erlitten, dass sie selbst in das Messer gegriffen habe. Sie könne sich heute aber sicher daran erinnern, dass sie den Schlag ins Gesicht schon bekommen habe, bevor es zum Oralverkehr gekommen sei. Nach heutigen Erinnerungen gehe sie davon aus, dass der Täter sie nicht in ihrem Intimbereich berührt habe. Jedenfalls habe er ihr nicht gezielt in den Schritt gefasst. Das können sie ausschließen. Auf expliziten Vorhalt der Passage, dass sie den Penis des Angreifers in den Mund habe nehmen müssen, hat die Zeugin angegeben, dass sie das in ihrer ersten formellen Vernehmung noch nicht habe angeben wollen, weil sie das Geschehen habe verdrängen wollen. Deshalb habe sie sich erst in der zweiten Vernehmung dazu durchringen können, hiervon zu erzählen. Nach ihrer Erinnerung sei es letztlich nicht zur Ejakulation des Angeklagten gekommen. Sie könne sich aber sicher erinnern, dass der Täter sie an den Haaren gezogen habe und ihren Kopf hin und her bewegt habe nach vorne. Sie habe sehr dickes Haar und sie habe zu Hause büschelweise Haare gefunden, die er ihr ausgezogen habe, weil er richtig fest gezogen habe. Die Zeugin ist während ihrer Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung bei der Schilderung dieser Passsagen auch mehrfach von Weinkrämpfen geschüttelt worden. Bei der Würdigung der Angaben der Geschädigten B1 hat die Kammer trotz des Vorhandenseins objektiver Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Angaben der Geschädigten und wegen des Umstandes, dass der Angeklagte sich abweichend zur Sache eingelassen hat, die strengen Anforderungen bedacht, die nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung – in erster Linie bei belastenden Zeugenaussagen – in der Konstellation „Aussage gegen Aussage“ zu berücksichtigen sind (vgl. insoweit exemplarisch BGH, Urteil v. 07.02.2018 – 2 StR 447/17 in NSttZ-RR 2018, 220). Die Kammer hat sich daher – ausgehend von der Hypothese, dass die Aussage der Geschädigten auf einer intentionalen Falschbelastung des Angeklagten beruhen könnte – mit der Aussagetüchtigkeit der Zeugin, den inhaltlichen Qualitätsmerkmalen ihrer Aussage, ihrer Entstehungsgeschichte bis hin zu der Aussage vor der Kammer, mit etwaigen Inkonstanzen der Aussage und der möglichen Motivlage der Zeugin befasst.An der Aussagetüchtigkeit der Zeugin, d.h. an ihrer Fähigkeit, Erlebtes zu verstehen, zu erinnern und der Erinnerung gemäß wiederzugeben, bestehen für die Kammer keinerlei Zweifel. Es handelt sich bei der Geschädigten B1 um eine erwachsene Frau, bei der Anhaltspunkte für das Vorliegen relevanter psychischer, psychiatrischer oder neurologischer Beeinträchtigungen der Aussagetüchtigkeit nicht erkennbar gewesen sind. Die Zeugin sagte strukturiert sowie örtlich, zeitlich und situativ voll orientiert aus. Es waren keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ihre Fähigkeit, Erlebtes zutreffend zu speichern, zu erinnern und wiederzugeben in irgendeiner Weise eingeschränkt gewesen wäre. Weder aus dem Auftreten der Zeugin noch aus sonstigen Begleitumstände ergaben sich Anhaltspunkte für relevante Erkrankungen oder Störungen, die sich auf ihre Aussagetüchtigkeit oder ihr Aussageverhalten hätten auswirken können.Die Angaben der Geschädigten bei der Polizei und vor der Kammer waren in ihrem Kern hinsichtlich der Belastung des Angeklagten insgesamt in den wesentlichen Aspekten konstant. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Zeugin B1 gegenüber der Zeugin PK‘in C4 direkt nach Alarmierung der Polizei am 18.08.2018 zunächst nur sehr schleppende Angaben zum Tathergang gemacht hatte und dann auch erst auch auf Nachfragen unter Tränen angegeben hatte, dass sie den Penis des Angeklagten in den Mund habe nehmen müssen, dass sie sodann bei ihrer ersten formellen Vernehmung am 20.08.2018 gegenüber der Zeugin KHK‘in G2 in Gänze abgestritten hatte, dass es zu einem Oralverkehr gekommen sei, um dann bei einer weiteren Vernehmung am 22.08.2018 auch erst wieder nach längerer eindringlicher Befragung das Tatgeschehen wieder so zu schildern, wie sie es auch im Rahmen der Hauptverhandlung und bereits eingangs der Strafanzeige geschildert hatte.Dies steht aber zur Überzeugung der Kammer der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin insgesamt nicht entgegen.Die Zeugin B1 machte auf die Kammer im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung einen extrem glaubwürdigen Eindruck. Sie stand noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung erkennbar unter dem Eindruck des Geschehens, begann an den Stellen ihrer Darstellung, an denen sie das Tatgeschehen im engeren Sinne schildern musste, mehrfach zu weinen und schilderte der Kammer sodann erkennbar eigenes Erleben wiedergebend und erneut durchlebend sehr plastisch, wie sie sich während der Tat und im Nachgang gefühlt habe. So schilderte sie der Kammer, dass sie durch das in den Mund nehmen des Penis des Angeklagten einen schlechten Geschmack im Mund gehabt habe und habe ausspucken und würgen müssen. An dieser Stelle ihrer Vernehmung begann die Zeugin in der Erinnerung an diesen Moment sogar noch in der Hauptverhandlung zu Würgen. Das Geschehen war für die Kammer an dieser Stelle quasi selbst nach zu empfinden. Besonders glaubhaft und nachvollziehbar war für die Kammer, dass die Zeugin schilderte, sie habe nach dem Tatgeschehen das dringende Bedürfnis gehabt, unter die Dusche zu gehen und sich zu waschen und sich ausgiebig die Zähne zu putzen, da sie sich so geekelt habe. Auch habe sie sich dringend ihrer Kleidung entledigen wollen.Ein solches Empfinden ist für die Kammer bei dem von der Zeugin geschilderten Tatablauf absolut plausibel und nachvollziehbar. In qualitativer Hinsicht war die Schilderung des Vortat-, Tat- und Nachtatgeschehens durch die Zeugin nicht nur lebendig, authentisch, plausibel und widerspruchsfrei, sondern enthielt auch zahlreiche Details und Nebensächlichkeiten, die nur mit der Wiedergabe eines selbst erlebten Geschehens zu erklären sind. So hatte sie die Blindheit ihres Hundes, dessen Freude über den unerwarteten Auslauf erwähnt und das Einfangen des Hundes erwähnt, was bei der Schilderung eines lediglich erdachten Geschehens absolut entbehrlich gewesen wäre. Ihre Angaben waren räumlich und zeitlich gut vernetzt; dabei vermochte sie Nachfragen zum Randbereich des Geschehens ebenso zu beantworten, wie im Kernbereich. Sie offenbarte auch keine Wissenslücken und war auch darum bemüht, Aspekte, bei denen sie sich nicht 100 % sicher war, eher vorsichtig darzustellen und auch keine Angaben zu machen, die den Angeklagten möglicherweise in ein falsches Licht rücken könnten. Insbesondere zeigte sie keine überschießende Belastungstendenz zum Nachteil des Angeklagten. Sie schilderte das Geschehen ausführlich und detailreich und auch weitestgehend chronologisch. Wenn sie einzelne Aspekte nachschob, so war dies, weil ihr entweder auf Nachfrage noch weitere kleinere Aspekte eingefallen waren oder weil ihr diese im Rahmen ihrer flüssigen Schilderung selbst wieder eingefallen waren. Es ist für die Kammer zudem nicht ansatzweise erkennbar, dass die Zeugin B1 irgendein Motiv dafür gehabt hätte, den Angeklagten zu Unrecht der Tat belasten zu wollen. Der Angeklagte war der Zeugin B1 vorher wieder namentlich noch persönlich bekannt. Es ist auch für die Kammer nicht ansatzweise erkennbar, dass die Zeugin B1 bei ihren Schilderungen übertrieben haben könnte oder das Tatgeschehen versucht hätte schlimmer darzustellen, als es war und über ein tatsächliches Geschehen hinaus noch erdachte Zwischenschritte hinzu zu erfinden. Entscheidend spricht für die Kammer bereits dagegen, dass die Zeugin insbesondere die sexuellen Anteile des Tatgeschehens lediglich erfunden haben könnte, dass die Zeugin hinsichtlich dieser Aspekte besonders schambehaftet war. So fiel es ihr im Rahmen der Hauptverhandlung schwer, Begrifflichkeiten wie „Penis in den Mund nehmen“ zu verwenden und die Einzelakte des sexuellen Übergriffs zu verbalisieren, da sie das Ganze einfach nur als „widerlich“ und ekelig empfunden habe.Dass die dann ausgerechnet solche für sie so unangenehmen und ihr peinlich erscheinenden Teilakte einer Tat erfunden haben könnte, um dem Angeklagten bewusst zu schaden, liegt zur Überzeugung der Kammer absolut fern. Es wäre für eine bewusste Falschaussage für sie dann viel einfacher gewesen, die Verletzungen aufzubauschen und z. B. ein Raubgeschehen zu behaupten, wenn sie dem Angeklagten durch bewusst falsche Angaben hätte schaden wollen. Diesbezüglich hat sie aber sogar die Verletzung an der Hand gerade nicht dem Angeklagten angelastet, sondern angegeben, dass sie sich diese Verletzung selbst zugezogen habe, als sie beim Aufstehen in das Messer gegriffen habe. Soweit sich – wie bereits oben erwähnt - ein Bruch in der Konstanz der Angaben der Zeugin darin findet, dass sie nach anfänglichem Schildern einer sexuellen Komponente des Überfalles, zwischenzeitlich gegenüber der Polizei einen solchen sexuellen Aspekt der Tat in Abrede gestellt hatte und dann diesen letztlich wieder erwähnt hatte und auch im Rahmen der Hauptverhandlung geschildert hatte, so lassen sich diese Abweichungen plausibel mit der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Angaben der Zeugin und ihrer Verfassung nach der Tat erklären und stehen zur Überzeugung der Kammer der Glaubhaftigkeit der Aussage insgesamt nicht entgegen. Die die Angaben der Zeugin B1 werden gestützt durch die Angaben der Zeugin Zeugin PK‘ in C4. So hat die Zeugin PK‘ in C4 im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung vor der Kammer angegeben, dass sie als erstalarmierte Beamtin zusammen mit ihrem Kollegen, dem Zeugen KK C5 vor Ort gewesen sei. Als Einsatzgrund sei „Körperverletzung und Raub“ gemeldet gewesen. Die Geschädigte sei sehr aufgelöst gewesen und ihr Gesicht habe stark verletzt ausgesehen; sie habe ein blaues Auge und Schnittwunden gehabt. Die Geschädigte habe es dann zunächst so geschildert, dass sie beim Joggen überfallen worden sei. Der Mann hätte ein Messer gehabt und er hätte „Ficken, Ficken“ gesagt. Es sei dann sehr schwierig gewesen, die Zeugin weiter zu vernehmen, da sie ersichtlich unter Schock gestanden habe und dauernd herum gewandert sei. Sie habe immer wieder gesagt, dass „ihr doch sowas nicht passiere“. Sie habe sehr wirr gewirkt. Dann habe sie aufs Klo gewollt und sich die Zähne putzen und das blaue Auge wegschminken wollen. An dieser Stelle habe sie den Eindruck gewonnen, dass da durchaus mehr passiert sein könne als nur die Äußerung „Ficken, Ficken“ und sie habe daher nachgefragt, was das der Zeugin denn „nicht passiere“. Die Zeugin habe dann gesagt: „Ich musste ihn in den Mund nehmen“ und sie habe nachgefragt „Den Penis ?“ und sie habe „Ja“ gesagt. Sie habe auf Nachfrage nichts zur Ejakulation sagen können und gesagt, sie wisse nicht genau wo und ob er ejakuliert habe. Es werde ihr jetzt schlecht. Da es sehr lange gedauert habe, bis die Kripo gekommen sei und es ihr so erschienen sie, dass sie einen „guten Draht“ zu der Zeugin gehabt habe und diese unter Schock gestanden habe, habe sie es für angebracht gehalten, genau zu dokumentieren, was sie gefragt und was die Zeugin geantwortet habe. Zu einer zusammenhängenden Schilderung sei die Zeugin nämlich nicht in der Lage gewesen. Deshalb habe sie sich für die, für eine Strafanzeige eher ungewöhnliche Art der Dokumentation in Form von „Frage/Antwort“ entschieden. Es sei ihr aber durchaus so erschienen, dass die Zeugin mit ihr habe sprechen wollen. Sie sei erkennbar geschockt und gewesen und habe gesagt, „sowas passiert mir nicht“. Daraus habe sie entnommen, dass sie ihr habe bedeuten wollen, sie solle die Zeugin danach fragen.Inhaltlich hat die Zeugin die Angaben der Geschädigten im Rahmen der Erstalarmierung am 18.08.2018 bestätigt. Diese Angaben seien ihr aufgrund der zuvor dargestellten Besonderheiten der Umstände gut in Erinnerung geblieben. Die Zeugin KHK‘ in G1 hat in Ergänzung dessen im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben, dass sie über die Kriminal-Wache zu dem Einsatz hinzugekommen sei. Nach einer kurzen Einweisung habe sie sich zu der Zeugin B1 begeben, die bereits auf einer Bahre im RTW gelegen habe. Sie habe zuvor keine Einzelheiten zum Inhalt der Angaben der Zeugin gegenüber der Zeugin C4 erfahren. Die Zeugin B1 habe dann in einer informatorischen Befragung ihr gegenüber angegeben, dass sie joggen gewesen sei, als ihr ein Mann entgegengekommen sei, der ihr ein Messer vorgehalten habe und zu ihr gesagt habe „Ficken, Ficken“. Sie habe versucht das Messer weg zu schlagen, wobei sie sich an der rechten Hand verletzt habe. Er habe ihr ins Gesicht geschlagen. Der unbekannte Mann habe sie dann aufgefordert, ihn oral zu befriedigen, was sie auch getan habe. Sie wisse allerdings nicht mehr, ob es auch zu einer Ejakulation gekommen sei. Eine nähere Befragung der Zeugin sei nicht möglich gewesen, da sie zu durcheinander gewesen sei. Sie habe nur noch hinterfragt, ob auch Vaginalverkehr stattgefunden habe, was die Zeugin verneint habe. Der Zeuge KK C5 konnte insoweit ergänzend angegeben, dass der Nachbar der Zeugin B1, der Zeuge F2, die Polizei alarmiert habe und vor Ort, als ehemaliger Polizeibeamter die Situation eines Überfalls geschildert habe, den die Zeugin ihm gegenüber geschildert habe. Die Zeugin sei sehr aufgelöst und distanziert gewesen. Erst durch die Kollegin C4, die einen guten Kontakt zu der Geschädigten aufgebaut habe, habe sich dann heraus kristallisiert, dass es sich um ein Sexualdelikt gehandelt habe. Man habe deutlich gemerkt, dass die Zeugin offenbar nicht gewollt habe, dass ihr Ehemann von dem Vorfall erfahre. Der Zeuge F2 hatte in Ergänzung dessen vor der Kammer angegeben, dass seine Nachbarin, die Zeugin B1, am fraglichen Tag bei ihm geklingelt habe. Er habe sie in 19 Jahren, die er sie bereits kenne, noch nie in einem solchen Zustand erlebt. Sie sei völlig aufgelöst gewesen und habe ihm erzählt, sie sei mit dem Hund auf dem Feld überfallen worden. Er habe dann, obwohl sie dies nicht gewollt habe, die Polizei und einen Rettungswagen gerufen. Sie habe ihm gegenüber nur von einem Überfall gesprochen, von einem Sexualdelikt habe sie nichts gesagt. Sie habe eine Verletzung am Auge gehabt, so als wenn sie zusammengeschlagen worden sei. Er habe die Zeugin kaum verstehen können, da sie Alkohol getrunken und aufgrund ihres Gemütszustandes auch eine sehr zittrige Stimme gehabt habe. Sie sei auch extrem verweint gewesen und fast zusammengebrochen.Die Zeugin B1 hat dazu auf Nachfrage im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung angegeben, dass sie den Zeugen F2 aufgesucht habe, weil ihr Mann und ihr Sohn nicht zu Hause gewesen seien und sie von dem Zeugen erwartet habe, dass er ihr, als Polizist, helfen könne. Dem Nachbarn gegenüber habe sie nur von einem Überfall gesprochen und noch nicht alles so erzählt, wie es tatsächlich gewesen sei. Sie sei noch völlig durcheinander gewesen und habe sich geschämt. Erst der eintreffenden Polizei gegenüber habe sie dann schließlich von dem sexuellen Übergriff erzählt. Insoweit scheint es für die Kammer absolut nachvollziehbar und plausibel, dass die Zeugin B1 gegenüber ihrem (männlichen) Nachbarn noch nicht das volle Ausmaß des Überfalles mit dem sexuellen Übergriff geschildert hatte, da solche Einzelheiten zum Intimbereich eines Menschen gehören und auch in einer solchen Situation nicht zwingend direkt dem Nachbarn offenbart werden. Soweit die Zeugin B1 dann gegenüber der Zeugin KHK‘in G2 (nach Heirat nunmehr G3) bei ihrer ersten formellen Vernehmung am 20.08.2018 den sexuellen Hintergrund des Überfalls in Gänze in Abrede stellt gestellt hat, hat die Zeugin B1 im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben, dass sie bei dieser ersten formellen Vernehmung nicht habe wahrhaben wollen, was ihr mit dieser Tat passiert sei. Deshalb habe sie nichts mehr davon wissen wollen und das Geschehen verdrängen wollen und abgestritten, dass sie den Penis habe in den Mund nehmen müssen. Die Tendenz das Geschehen nicht wahrhaben und verdrängen zu wollen habe sie eigentlich bis heute. Sie habe aber in der Therapie gelernt, dass sie sich dem Ganzen stellen müsse. Dass ein solcher Wunsch, das Geschehen verdrängen zu wollen, auch Motivation dafür gewesen ist, letztlich am 20.08.2018 den sexuellen Aspekt der Tat verneinen zu wollen, bestätigte auch die Zeugin KHK’in G2 (nach Heirat nunmehr G3) im Rahmen ihrer Angaben in der Hauptverhandlung.Die Zeugin hat geschildert, dass sie bereits in die Ermittlungen nach der Tat zum Nachteil der Zeugin A1 involviert gewesen sei. Da man einen Zusammenhang zwischen den beiden Taten vermutet habe, habe sie die Zeugin B1 ebenfalls vernehmen wollen. Diese habe es aber nicht geschafft auf die Wache zu kommen, so dass sie die Zeugin zu Hause aufgesucht habe. Bei dieser Vernehmung sei der Ehemann der Zeugin B1 allerdings anwesend gewesen. Sie habe daher auch den Eindruck gehabt, dass dies der Grund gewesen sei, warum die Zeugin B1 „dicht gemacht habe“ und die Vernehmung nicht funktioniert habe. Die Zeugin sei immer noch so geschockt gewesen, dass sie mit der Vernehmungsbeamtin nicht habe reden wollen. Die Zeugin B1 habe dann immer wieder betont, dass man ihr alle Äußerungen direkt nach der Tat nur den Mund gelegt habe. Sie habe sich auch ständig mit anderen Frauen, die möglicherweise vom gleichen Täter überfallen worden seien, verglichen und gesagt, dass es bei ihr ja so nicht gewesen sei. Sie habe völlig rastlos und unruhig gewirkt, sei aufgewühlt gewesen und ständig aufgestanden. Sie, die Zeugin G2, habe ersichtlich den Eindruck gehabt, dass die Zeugin das ganze Geschehen nur habe verdrängen wollen und deshalb nicht weiter habe reden wollen, insbesondere weil auch der Ehemann der Zeugin anwesend gewesen sei. In der weiteren Vernehmung vom 22.08.2018 habe die Zeugin dann auch eingeräumt, dass ihr Ehemann bislang noch gar nichts von dieser „Geschichte“ wisse, ihr aber klar sei, dass sie mit ihm auch darüber noch reden müsse. Die Zeugin G2 habe sich daher entschieden, die Vernehmung zunächst abzubrechen und zu einem späteren Zeitpunkt einen weiteren Versuch zu starten. Sie sei schon länger in diesem Bereich beruflich tätig. Aber für sie sei dies eine Situation gewesen, die sie so noch nicht erlebt hätte, dass ein Opfer derart die Tat abschütteln wolle und „dicht mache“, sodass keine sinnvolle Vernehmung möglich gewesen sei. Sie habe dann am 22.08.2018 einen neuen Versuch gestartet, die Zeugin B1 zu vernehmen. Auch an diesem Tag habe sich der Einstieg erst schleppend gestaltet und sie habe, als Vernehmungsbeamtin, in einer Art Vorgespräch die Zeugin B1 darauf hingewiesen, dass sie weiter nachfragen müsse und je eher und genauer die Zeugin das Geschehen jetzt schildern werde, umso weniger oft müsste nachgefragt werden. Die Vernehmung sei dann angelaufen und im weiteren Verlauf erinnere sie plastisch, dass die Geschädigte auf ein Nachfragen der Zeugin G2 mit den Händen auf den Tisch gehauen, sich nach hinten gelehnt habe und gesagt habe: „Ich sag das jetzt einmal und dann will ich wirklich nicht mehr darüber reden!“. Dann habe die Geschädigte das Geschehen auch so, wie protokolliert, im Rahmen der Vernehmung umfassend geschildert. Die Zeugin habe dabei auch offen eingeräumt, dass sie das Geschehen gerne verdrängen würde und dass sie das Geschehen ihrem Mann gegenüber noch nicht so erzählt habe. Der Zeugin G2 war auch noch in Erinnerung, dass für DNA Abgleiche auch männliche DNA vom Sohn und Ehemann der Zeugin B1 genommen werden mussten und dass beiden der Hintergrund dieser Probenentnahme überhaupt nicht klar gewesen sei, was dafür spreche, dass die Zeugin in der Tat noch keine detaillierten Angaben ihnen gegenüber gemacht hatte.Für die Kammer zeigt sich danach eindeutig, dass der „Knick“ in der Konstanz der Aussage hinsichtlich des sexuellen Aspekts des Überfalls (-„in-den-Mund-nehmen-Müssen“ des Penis -) zwanglos damit zu erklären ist, dass die Zeugin B1 zwischenzeitlich das Geschehen verdrängen wollte, da sie von Scham besetzt war und das Tatgeschehen als widerlich und eklig eingestuft hatte und auch das Geschehen vor ihrem Mann nicht offenbaren wollte. Diese zwischenzeitlich Negierung des „Penis-in-den-Mund-nehmen-Müssens“ ist aber zur Überzeugung der Kammer kein Anzeichen dafür, dass die Zeugin sich dieses Detail nur ausgedacht haben könnte und den Angeklagten insoweit zu Unrecht belastet hätte. Denn von Anfang an war ein Übergriff mit sexuellen Hintergrund absolut nachvollziehbar, logisch und wahrscheinlich, da die Zeugin auch schon sehr frühzeitig bei Eintreffen der Polizei davon gesprochen hatte, dass der Angreifer „Ficki, Ficki“ gesagt habe. Eine solche Äußerung des Täters lässt dann auch logisch und plausibel erscheinen, dass im Nachgang noch sexuelle Handlungen erzwungen worden sein können. Die Schilderung dieser Äußerung war daher ja auch – zusammen mit dem rastlosen Verhalten der Zeugin und ihrem Wunsch sich erneut die Zähne zu putzen - Anlass für die Zeugin C4, die zunächst vagen Schilderungen der Zeugin zu hinterfragen. Dies zeigt, dass die Zeugin B1 bereits damals erkennbar von Scham und Ekelgefühlen übermannt war und erst behutsam dazu gebracht werden musste, sich zu öffnen, spricht aber eben nicht dafür, dass die Zeugin insoweit bewusst falsche Angaben gemacht hätte. Die Angaben der Zeugin waren vielmehr schlüssig, widerspruchsfrei und plausibel. Die Zeugin konnte der Kammer nachvollziehbar vermitteln, dass sie besonders geschockt darüber gewesen sei, dass auf ihrer „Haus und Hof“-Spazierstrecke ein fremder Mann sie körperlich angegangen sei und gezwungen habe, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Auch die plastische Schilderung der Zeugin, dass sie nach dem Vorfall nur noch ihre Tür habe verschließen wollen, sich habe waschen und die Zähne putzen wollen und sich nach dem Konsum von Wein einfach nur ins Bett habe legen wollen, ist für die Kammer eine absolut nachvollziehbare und plausible Reaktion eines Opfers einer Sexualstraftat, um die vermeintliche „Besudelung“ des Körpers durch die Tat ab zu waschen und sich den Ekel sprichwörtlich „aus dem Mund zu bürsten“. Ihre Angaben werden auch durch weitere objektivierbare Punkte gestützt. So zeigen die im Rahmen der Verhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder eindrücklich, welche Verletzungen die Zeugin am Auge erlitten hat, nämlich ein größeres Monokelhämatom. Diese Verletzung zeigt, dass der Schlag schon von größerer Intensität gewesen sein muss und auch dazu geführt haben kann, dass die Zeugin zu Boden ging, wie es die Zeugin auch geschildert hat. Auch das Lichtbild von ihrer Verletzung am Knie passt dazu, dass die Zeugin angegeben hat, sie sei durch den Schlag auf das Auge auf die Knie gestürzt und sei dann in dieser Position gezwungen worden, den Penis des Angeklagten in den Mund zu nehmen. Schließlich ließ sich auch die von der Zeugin geschilderte Schnittverletzung an der Hand verifizieren. Diese war von mehreren Zeugen wahrgenommen worden und ließ sich auch dem ärztlichen Bericht vom 18.08.2018 entnehmen. Die Zeugin neigte auch in keiner Weise dazu, das Geschehen übermäßig aufzubauschen oder den Angeklagten gar über Gebühr überschießend zu belasten. Vielmehr war sie sogar darum bemüht, den Angeklagten dort zu entlasten, wo sie keinen Tatanteil des Angeklagten erkennen konnte. So hat die Zeugin im Rahmen der Hauptverhandlung nochmals explizit klargestellt, dass sie sich die Verletzung an der Hand selbst zugezogen habe, als sie beim Aufstehen in das Messer gegriffen habe. Der Angeklagte habe ihr das Messer in dieser Situation nicht vorgehalten oder sie damit verletzt. Auch bei der Frage nach einer Ejakulation machte die Zeugin deutlich, dass sie dies nicht sicher sagen könne. Soweit der Angeklagte im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, nachdem er zuvor gar nicht bestritten hatte, dass er auf die Zeugin B1 getroffen war und diese geschlagen hatte, später in Abrede stellen wollte, dass er die Angeklagte überhaupt getroffen habe, so wertet die Kammer dies als untauglichen Versuch, im Nachgang noch Zweifel daran zu sähen, dass die Zeugin B1 das Tatgeschehen hier vollumfänglich zutreffend und glaubhaft geschildert hat. Dass Beide auch tatsächlich einander begegnet sind, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer im Übrigen auch bereits daraus, dass die Zeugin B1 – wie sie auf Vorhalt im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigt hat - im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage vom 24.08.2018 auf dem Lichtbild 4 der Wahllichtbildvorlage den dort abgebildeten Angeklagten als Täter erkannt und angegeben hatte, dass sie zwar meine, das Gesicht sei schmaler gewesen, sie sei sich bezüglich dieses Umstandes aber nicht sicher. Es ist für die Kammer auch in keiner Weise erkennbar, welche Frau der Angeklagte denn anderenfalls am fraglichen Tat an der fraglichen Örtlichkeit getroffen und geschlagen haben will, wenn nicht die Zeugin B1. Andere Frauen haben sich nicht als Opfer einer Körperverletzungstat bei der Polizei gemeldet und es ist auch lebensfremd anzunehmen, dass es noch ein anderes Opfer - lediglich einer Körperverletzung – mit einem anderen(nicht blinden?) Hund geben könnte - wobei der Kammer auch bereits nicht klar ist, woran der Angeklagte festgemacht haben will, dass der Hund derjenigen Frau, die er geschlagen habe, nicht blind gewesen sei, weswegen die Zeugin B1 nicht die richtige Frau sein könne. Ausführungen dazu hat er jedenfalls keine gemacht. Soweit die Zeugin irgendwelche körperlichen Besonderheiten am Genital des Angeklagten im Rahmen ihrer verschiedenen Schilderungen zum Tathergang nicht erwähnt hat, vermag die Kammer darin keinerlei Anhaltspunkte zu erkennen, die Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben hätten. Zum einen ist die Zeugin von keiner der bisherigen Vernehmungsbeamten, auch nicht vom Gericht und schon gar nicht vom Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung zu solchen Besonderheiten befragt worden. Zum anderen wäre es aber auch, selbst wenn die Zeugin solche Besonderheiten nicht wahrgenommen hätte und hierzu keine Angaben hätte machen können, nicht ausgeschlossen, dass sie gleichwohl den Penis des Angeklagten in den Mund genommen haben könnte, da die Zeugin aufgrund der schnellen Abfolge des Geschehens und der persönlichen Betroffenheit möglicherweise Einzelheiten zum Genital nicht bemerkt haben könnte. Die Tatsache jedenfalls, dass irgendwelche Besonderheiten am Genital nicht geschildert worden sind, hat zur Überzeugung der Kammer keinerlei Auswirkungen auf die obige Würdigung der Aussage der Zeugin B1.Gleiches gilt, soweit der Angeklagte meint, die Zeugin hätte irgendetwas zu der Wiedererkennung seiner Stimme sagen können, habe dies aber nicht getan.Ob die Zeugin – auch – seine Stimme wiedererkannt hat oder nicht oder haben könnte, ist für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin zur Überzeugung der Kammer ohne Belang. Sie hat ihn jedenfalls bei einer Wahllichtbildvorlage wiedererkannt. Die Feststellungen zu den körperlichen Folgen und den seelischen Beeinträchtigungen der Zeugin beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin B1, die eindrucksvoll geschildert hat, dass sie nach den Taten ein großes Monokelhämatom am rechten Auge erlitten habe sowie eine Schnittverletzung an der Hand und eine Schürfwunde am Knie.Die Verletzungen lassen sich auch mit den im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern und dem Inhalt des verlesenen Notfall-Vertretungsscheins vom 18.08.2018 zwanglos nachvollziehen. Sie darüber hinaus nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, dass sie sich nach der Tat gar nicht mehr wie sie selbst gefühlt habe. Sie habe immer geglaubt, dass es doch nicht sein könne, dass ihr so eine Tat passiere. Ihr Hausarzt habe sie dann auch krankgeschrieben. Sie habe schnell einen Termin in der Trauma-Ambulanz der I1-Klinik bekommen. Zunächst habe sie immer noch versucht, das Geschehen zu verdrängen. Mitte September sei sie dann für vier Wochen in den Urlaub gefahren, was für sie eine Befreiung dargestellt habe. Nach dem Urlaub habe ihre Therapeutin zu ihr gesagt, sie solle mit ihrem Mann noch einmal den Weg abgehen. Das habe sie auch gemacht. Dies sei für sie sehr schlimm gewesen. Mittlerweile schaffe sie es aber wieder, diesen Weg alleine zu gehen. Sie habe in der Therapie gelernt, dass sie ihr Leben wieder in den Griff kriegen müsse. Sie sei mittlerweile auch wieder im Beruf tätig. Sie sei auch nach wie vor in therapeutischer Behandlung und zwar einmal in der Woche. Sie habe seit dem Vorfall Schwierigkeiten unter Leute zu gehen und habe es im Winter z.B. nicht geschafft, mit Freunden auf den Weihnachtsmarkt in Dortmund zugehen. Sie habe auch nach wie vor Probleme, wenn sie ausländisch aussehende Mitbürger alleine antreffe. Zunächst habe sie im sexuellen Bereich ihren Mann auf Abstand gehalten. Sie hätten dann aber über alles geredet und er sei ihr jetzt eine große Stütze. Sie habe zunächst auch schlecht geschlafen und habe oft wachgelegen und auch im Schlaf geschrien. 3. Tat z. N. der Zeugin C1 Auch zu dieser Tat hat sich der Angeklagte in großen Teilen geständig wie folgt eingelassen:Es habe nach dem Aufeinandertreffen mit der Frau mit dem Hund noch an dem gleichen Tag eine Situation auf einem Spielplatz gegeben. Er habe nach dem Vorfall mit dem Hund woanders hingehen wollen, weil er Angst gehabt habe, da zu bleiben. Er habe aber nicht gewusst wohin und sei einfach mit der Straßenbahn bis zur letzten Endhaltestelle gefahren. Da habe er dann raus gemusst. Er sei ausgestiegen und habe eine Dönerbude gesehen, an der er sich einen Döner gekauft habe. Er habe sich im nahe gelegenen Park auf eine Bank gesetzt und weiter Alkohol getrunken. Es seien dann einige Frauen an ihm vorbeigelaufen. Ca. 1 Stunde nach dem Weitertrinken habe er sich schon ein wenig betrunken gefühlt. Er habe Musik auf seinem Telefon gehört. Dann sei diese Frau vorbei- und er losgegangen. Er wisse nicht, was in ihm vorgegangen sei. Er habe aber die Frau überfallen, sie zu Boden geschubst und währenddessen auch am Hals ergriffen, gewürgt und gefragt, ob sie Sex wolle. Sie habe „Ja“ gesagt. Ihm sei dabei schon bewusst gewesen, dass eine Frau nicht freiwillig sage, dass sie Sex wolle, wenn ein Fremder sie danach frage. Deshalb denke er, dass die Frau Angst gehabt habe, da er sie geschubst und gewürgt habe. Er habe die Frau nackt sehen und masturbieren wollen. Geschlechtsverkehr habe er nicht gewollt. Er habe deshalb konkret nach Sex gefragt, weil er gewusst habe, dass nur dann eine Frau sich ausziehe. Er habe diese Frau einfach nur spüren wollen und daher auch nur oberhalb der Kleidung angefasst. Als er die Frau gepackt habe, sei Sand unter seinen Füßen gewesen, weshalb er gefallen sei. Auch die Frau sei mit ihm zu Boden gegangen. Als er runter gefallen sei, habe er versucht, die Brüste der Frau von hinten zu packen. Die Frau habe um sich getreten. Dann habe er wieder hoch gewollt und habe die Frau dann kurz los gelassen. Da habe sie ihm mit dem Fuß ins Gesicht, an den Mund, getreten. Sie habe geschrien und er sei weggelaufen, was aber nicht so gut gegangen sei. Hinsichtlich der weiteren Angaben, die der Angeklagte gegenüber der Sachverständigen E3 zum Tatgeschehen und Kontext der Taten gemacht hat, wird auf die oben bereits im Zusammenhang wiedergegebenen Angaben des Angeklagten verwiesen. Soweit diese Einlassung des Angeklagten in einzelnen Details von den obigen Feststellungen abweicht, ist die Kammer nach den glaubhaften Angaben der Zeugin C1 aber davon überzeugt, dass sich die Tat so, wie oben festgestellt, ereignet hat. Die Zeugin C1 hat im Rahmen der Hauptverhandlung eindrucksvoll, stringent und logisch aufeinander aufbauend glaubwürdig geschildert, wie sie den Angriff des Angeklagten am Tattag erlebt hat. Sie sei mit der U-Bahn von der Arbeit nach Hause gefahren und habe eine Abkürzung zu ihrem nahegelegenen Wohnhaus wählen wollen. Zu diesem Zwecke sei sie über ein Spielplatzgelände gegangen. Sie habe dort auf einer Bank einen Mann mit einer Kapuzenjacke sitzen sehen, von dem sie zunächst gedacht habe, dieser schlafe. An diesem sei sie vorbeigegangen. Als sie bereits ungefähr auf der Hälfte des Spielplatzgeländes gewesen sei, habe sie unerwartet von hinten einen Schlag in den Rücken bekommen und sei sofort in einen Würgegriff genommen worden und zwar so, wie man auch in den sprichwörtlichen „Schwitzkasten“ genommen würde. Sie habe sich dagegen gewehrt und auch versucht den Griff mit den Händen zu lockern und um sich geschlagen. Zunächst habe sie auch gedacht, sie würde es schaffen, sich noch zu befreien. Dann habe der Angreifer allerdings von hinten stärker zugedrückt und sie habe gedacht, dass sie jetzt in Sichtweite ihres Hauses sterben werde und ihren Mann und ihr Kind nicht mehr wiedersehen würde. Der Angreifer habe ihr dann die Frage gestellt, ob sie Sex wolle. Sie habe aber wegen des starken Würgens überhaupt nicht sprechen können. Der Angreifer habe dann seinen Griff etwas gelockert und sie habe dann bemerkt, dass der Angreifer ihr von hinten durch die Arme mit beiden Händen an ihre Brust gefasst habe. Er habe dann erneut nach Sex gefragt, worauf sie nunmehr habe antworten können und „Ja“ gesagt habe, in der Hoffnung, dass ihr dies Zeit verschaffen würde, um eine Flucht zu erreichen. Dadurch dass der Griff etwas lockerer geworden sei, habe sie sich etwas herum drehen können. In diesem Moment habe sie in der Nähe eine Person wahrgenommen und zu dem Angreifer gesagt, dass es sich hierbei um ihren Mann handele. Sie habe mit dieser Äußerung die Hoffnung verbunden, dass der Angreifer dann aus Furcht vor Entdeckung von ihr ablassen werde. Der Angreifer habe dann auch tatsächlich seinen Griff etwas weiter gelockert, so dass sie all ihre Kraft zusammengenommen habe, noch um sich getreten habe und den Angreifer auch erwischt habe und sich letztlich habe losreißen können. Sie sei dann nach Hause geflüchtet. Diese Angaben der Zeugin decken sich auch mit den Angaben der Zeugin, die diese bereits unmittelbar nach der Tat gegenüber den eintreffenden Polizeibeamten, den Zeugen POK D4 und PHK D5 gemacht hatte, sowie mit den Angaben, die die Zeugin später im Rahmen einer Vernehmung mit dem Zeugen KOK E4 getätigt hatte, wie die Zeugen jeweils im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigt haben.Schließlich decken sich die Angaben auch mit den Angaben, die die Zeugin am 19.08.2018 in einer formellen Vernehmung gegenüber dem Zeugen KHK F3 gemacht hat, was der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bestätigt hat. Die Angaben der Zeugin C1 werden auch gestützt durch die Angaben der Zeugin E1, die angegeben hat, dass sie gegen 21:00 Uhr mit ihrem Kind auf dem Nachhauseweg gewesen sei als ihr Sohn sie darauf aufmerksam gemacht habe, dass in dem Park etwas sei. Sie habe zunächst nichts gesehen, aber er habe gesagt „da ist was“. Sie habe dann nochmals in diese Richtung gesehen und in dem Moment, als ein Auto die Straße ausgeleuchtet habe, erkennen können, dass im Park 2 Personen gewesen seien, die merkwürdig ausgesehen hätten, da sie auf ihren Knien gewesen seien. Sie habe dann gehört, wie eine Frauenstimme laut geschrien habe. Sie habe daraufhin zunächst versucht, einen Mann um Hilfe zu bitten, da sie ihren Sohn nicht alleine habe lassen wollen. Der Mann habe sich aber geweigert. Dann habe sie auch schon ihre Nachbarin, die Zeugin C1 gesehen, die zu ihrer Haustür gelaufen sei. Die Nachbarin sei voller Blut gewesen. Ferner habe sie eine andere Person in die Gegenrichtung humpelnd weglaufen sehen. Sie sei dann zu Frau C1 hingegangen und habe diese, die sich vor ihrer Haustür gelegt habe, gefragt, was passiert sei. Diese habe ihr gesagt, dass jemand versucht habe, sie zu vergewaltigen. Sie habe direkt auch gesagt, der Mann habe sie gewürgt. Die Schilderung der Zeugen zum Tatablauf wird zudem auch gestützt durch den Fund einer sog. „Powerbank“ im Sandbereich des Spielplatzes und die den Fund von Spuren im Sand des Spielplatzes. Die Zeugin E1 hat hierzu angegeben, dass sie nach den Schilderungen ihrer Nachbarin die Polizei zu dem fraglichen Spielplatz geführt habe und gezeigt habe, wo das Geschehen nach der Schilderung ihrer Nachbarin stattgefunden haben solle. Zusammen mit der Polizei habe sie dann erkennen können, dass im Sandbereich Knie- und Schuhabdrücke und auch Blutspuren zu erkennen gewesen seien. Die Polizei habe dazu erwähnt, dass dies für einen Kampf spreche. Im Sand habe die Polizei dann auch noch einen „Stick“ mit dem Namen „(…)“ darauf sichergestellt. Sie habe die Polizei dann darauf hingewiesen, dass dies ein türkischer Mädchen- Vorname sei.Die Zeugen POK D4, PHK D5 und KOK E4 bestätigten dies und ergänzten, dass es sich bei dem von der Zeugin als „Stick“ bezeichneten Fundstück um eine so genannte „Powerbank“ gehandelt habe. Soweit der Angeklagte bei seiner Schilderung zum Ablauf der Tat in Abrede stellt, dass er bei seiner Tat beabsichtigt habe, die Zeugin C1 durch Einsatz von Gewalt dazu bringen, den Beischlaf mit ihm zu vollziehen, so ist die Kammer aber nach den Angaben der Zeugin C1 und dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme davon überzeugt, dass es dem Angeklagten bei dieser Tat darum ging, von der Geschädigten den Beischlaf zu erzwingen. Die Angaben des Angeklagten waren auch hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Zeugin C1 erkennbar davon geprägt, sein Handeln im Nachgang dadurch zu rechtfertigen, dass er seiner Tat den sexuellen und gewalttätigen Anstrich nehmen wollte, um die Tat für sich selbst und die Allgemeinheit erklärbarer und verständlicher wirken zu lassen. Erinnert sei insoweit nochmals daran, dass er gegenüber der Sachverständigen E3 im Rahmen der Exploration - wie diese auch im Rahmen der Erstattung des Gutachtens in der Hauptverhandlung dargelegt hatte – gesagt habe, dass das Anfassen einer Frau an den Brüsten nichts mit Sex zu tun habe. Sex sei es nur, wenn Beide nackt seien und miteinander schlafen. Beim Sex sei er nackt und er habe mit seiner Frau auch immer ganz nackt geschlafen. Auch hatte er gegenüber der Sachverständigen angegeben, dass sein Angriff auf die Frauen und das Berühren der Brüste oberhalb der Kleidung lediglich der Kontaktanbahnung mit den Frauen gedient habe, da er ja nicht hässlich sei und er hat im Rahmen seines letzten Wortes ergänzt, dass er die Frauen nur habe spüren wollen, aber keinen sexuellen Kontakt mit diesen gesucht habe. Ausgehend von dieser sehr subjektiven und mit objektiven Merkmalen des Sexbegriffs nicht in Einklang zu bringenden Einschätzung der Dinge, kann zur Überzeugung der Kammer sodann aus der Nachfrage des Angeklagten an die Geschädigte C1, ob sie „Sex“ wolle und nach seiner eigenen Einlassung, dass er gewusst habe, dass Frauen sich nur dann ausziehen, wenn man nach Sex frage, nur geschlossen werden, dass es dem Angeklagten darum ging, dass die Zeugin C1 sich entkleidete, damit er sodann mit ihr Sex haben, also den Geschlechtsverkehr durchführen konnte. Denn da es für den Angeklagten nur dann „Sex“ ist, wenn beide nackt sind, hätte nach der Definition des Angeklagten kein Grund dafür bestanden, nach „Sex“ zu fragen, wenn er nicht das Entkleiden zur Herbeiführung der Nacktheit und anschließenden Durchführung des Geschlechtsverkehrs gewünscht hätte. Denn wenn er lediglich – wie er angeben hatte – die Zeugin C1 einfach nur hätte „spüren wollen“ und daher auch nur oberhalb der Kleidung angefasst habe, hätte für die Nachfrage nach „Sex“, die zu einer Entkleidung hätte führen sollen, keine Notwendigkeit bestanden. Einzig und allein plausibel, nachvollziehbar und lebensnah erscheint daher zur Überzeugung der Kammer der Schluss, dass der Angeklagte mit der Zeugin den Geschlechtsverkehr durchführen wollte und zu diesem Zweck wünschte, dass die Zeugin sich entkleidet. Die Feststellungen zu den körperlichen Verletzungen und zum Allgemeinzustand der Zeugin C1 nach dem Vorfall beruhen auf den glaubhaften, nachvollziehbaren, detailreichen, authentischen und in sich schlüssigen Angaben der Zeugin C1 selbst. Diese hat eindrucksvoll und plastisch geschildert, dass die Folgezeit nach dem Tatgeschehen für sie sehr heftig gewesen sei. Sie habe im Dunklen das Haus nicht verlassen können und deshalb auch nicht arbeiten können. Heute könne sie dies nur, weil sie einen Notfall-Pieper immer bei sich führe. Sie habe auch bei der Tat viel Blut verloren und sei mutmaßlich auch mit dem Blut des Angreifers in Berührung gekommen, weswegen zahlreiche Bluttests zur Abklärung, ob sie sich bei dem Angreifer mit ansteckenden Krankheiten infiziert habe, hätten angestrengt werden müssen. Die Wartezeit auf die Ergebnisse sei für sie psychisch sehr belastend gewesen. Sie habe in dieser Zeit auch ihren Mann körperlich auf Abstand gehalten. Entwarnung bei den Blutergebnissen sei letztlich gesichert erst vor einigen Wochen gegeben worden. Sie habe im Nachgang auch die Hilfe der Trauma-Ambulanz in Anspruch genommen; auch ihr Mann und ihr Sohn seien dort behandelt worden. Nach wie vor bereiteten ihr Situationen, in denen Enge eine besondere Rolle spiele, Schwierigkeiten, so wie z.B. Stausituationen in Tunneln, wenn sie im Auto sitze und auch, wenn jemand versuche, ihrem Hals nahe zu kommen, selbst beim Anlegen einer Kette. Sie habe zu dem Zeitpunkt der Tat gerade erst eine neue Arbeitsstelle angetreten und sei noch in der Probezeit gewesen, so dass sie auch noch habe befürchten müssen, in der Probezeit gekündigt zu werden, da sie direkt 3-4 Wochen krankgeschrieben gewesen sei. Sie habe im Nachgang auch sehr schlecht geschlafen, was durch den anstehenden Gerichtstermin wieder intensiviert worden sei. Über den fraglichen Spielplatz gehe sie bis heute nicht, da sie immer, wenn sie dort Kinder spielen sehe, daran erinnert werde, dass an dieser Örtlichkeit ihr Leben beinah ein Ende gefunden hätte. Die körperlichen Verletzungen seien gut verheilt, wobei sie im Zeigefinger immer noch spüre, dass ein Zustand wie bei einer Überlastung nach langem Schreiben bestehe. Ergänzend stützen sich diese Feststellungen auf die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder und auf den Inhalt der verlesenen Urkunden. Der Zeuge POK D4 konnte zudem bestätigen, dass er direkt nach der Tat die Geschädigte zu Hause angetroffen habe und diese Blutanhaftungen am Körper und im Gesicht gehabt habe. Die Geschädigte habe zudem zwar vordergründig gefasst, aber erkennbar doch sehr aufgelöst gewirkt.Dies bestätigte auch der Zeuge KOK E4, der auch die in Augenschein genommenen Lichtbilder von der Geschädigten gefertigt hatte. 4 . Die Feststellungen zum Alkoholkonsum des Angeklagten beruhen auf seiner eigenen Einlassung. Genauere Feststellungen zu den genauen Konsummengen konnte die Kammer allerdings nicht treffen, da auch der Angeklagte keine genaueren Angaben dazu machen konnte, was er jeweils konkrete bereits getrunken hatte. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben sowie den ergänzenden Angaben, die er gegenüber der Sachverständigen im Rahmen der Exploration getätigt hatte und die diese im Rahmen der Hauptverhandlung im Rahmen ihres Gutachtens dargelegt hat. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf den überzeugenden Angaben der Sachverständigen E3.Die Sachverständige hat für die Kammer nachvollziehbar, überzeugend und dezidiert begründet ausgeführt, dass bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Begehung der Taten schon kein Zustand vorgelegen habe, der die Eingangsmerkmale der §§ 20 oder 21 StGB erfüllen würden; der Angeklagte sei voll schuldfähig gewesen. Er zeige keinerlei Symptome und keine anamnestischen Angaben, die Anlass dazu gäben, bei ihm eine psychische Erkrankung im engeren Sinne (Schizophrenie, affektive Psychosen oder hirnorganische Störungen) anzunehmen. Auch liege keine klinisch relevante Intelligenzminderung vor. Die biografische Entwicklung entspreche einem Mann in sehr einfachen soziokulturellen Verhältnissen, aber eingebettet in den soziokulturellen Kontext der Herkunftsfamilie. Anhaltspunkte dafür, dass Kriterien einer Persönlichkeitsstörung als solche erfüllt wären, gäbe es nicht; der Angeklagte erfülle keines der Kriterien der Annahme einer Persönlichkeitsstörung. Eine psychische Störung, die einem der vier Eingangsmerkmale entspreche, sei nicht auszumachen. Das Verhalten des Angeklagten erkläre sich vielmehr im Kontext der Migrationsbewegung, der Lösung von der Herkunftsfamilie, der Sehnsucht nach der eigenen Frau und sei vor allem durch die Kränkung infolge der Untreue der Frau geprägt. Soweit Alkohol im Spiel gewesen sei, so sei nicht genau zu definieren, welche Mengen genau zugrunde gelegt werden könnten. Der Angeklagte habe aber selbst gegenüber der Sachverständigen deutlich klargestellt, dass Alkohol keine Rolle bei den Taten gespielt habe; auch keine der Zeuginnen habe einen Mann mit erkennbaren Intoxikationserscheinungen oder Foetor beschrieben, so dass dieser Aspekt auch aus sachverständiger Sicht zu vernachlässigen sei. Hinsichtlich der Persönlichkeit des Angeklagten sei festzustellen, dass es sich um einen Mann mit einem eher etwas traditionellen, patriarchal anmutenden Geschlechtsrollenverständnis handele, der davon ausgehe, dass Frauen sich eigentlich per se anfassen lassen und damit letztlich die implizite Auffassung vertritt, dass Männer grundsätzlich durchaus berechtigt seien, Frauen anzufassen - sofern es nicht den „Intimbereich“ angehe. Der Angeklagte pflege ein etwas eigentümlich wirkendes Narrativ, was „Sex“ oder was „sexuell“ sei und sie fühle sich an die Definition des ehemaligen amerikanischen Präsidenten Clinton erinnert, der bekanntlich „No sexual Relationship“ mit seiner Praktikantin Monica Lewinsky gehabt habe, weil er dies an der Definition des vaginalen Geschlechtsverkehrs aufgehängt habe. Der Angeklagte verfahre analog hierzu. Das Anfassen von Frauen und das Begrapschen von Brüsten seien nicht sexuell gemeint, sondern es gehe ihm darum, Nähe zu erzielen. Auf die Frage, wie er sich denn die Frage nach dem Wollen von Sex bzw. das „Ficki Ficki“ in Bezug auf die Zeugin B1 erkläre, sei der Angeklagte aber die Antwort schuldig geblieben. Der Angeklagte stamme aus sozial extrem schwachen Herkunftsverhältnissen. Seine Kindheit sei vom frühen Verlassen durch die Mutter geprägt gewesen sowie im Anschluss durch eine große Strukturlosigkeit. Er habe keine klassische Aufklärung im eigentlichen Sinne erfahren. Soweit er die Episode mit dem Berühren der Brüste der Frauen am Strand geschildert habe, fasse er dies nicht als Distanzlosigkeit auf, sondern als kindlichen Spaß. Der Angeklagte neige dazu, den sexuellen Gehalt seiner Taten zu bagatellisieren. Für ihn sei es nur Sex, wenn beide nackt seien und Geschlechtsverkehr hätten. Bei dem Angeklagten liege eine tiefe Beziehungskränkung vor, dadurch dass die Mutter damals ihren Sohn verlassen habe. Und auch dadurch, dass seine Jugendliebe unehrlich zu ihm gewesen sei und ihn verlassen habe. Den Wunsch nach Nähe und Zärtlichkeit ersetze er durch sexuelle Übergriffe. Das Sexualverhalten des Angeklagten möge nicht in der sexuellen Norm sein, stelle aber keine Persönlichkeitsstörung im klassischen Sinne dar. Die verübten Taten und das Überfallartige seien für den Angeklagten nicht luststeigernd gewesen. Bei dem Angeklagten seien auch keine Merkmale festzustellen, die zur sogenannten „Psychopathy Diagnostic“ führen würden. Auch die hier durch jahrelange Gutachtereinstufung entwickelten Kriterien und Punktewerte unterschreite der Angeklagte deutlich, soweit es um den anzunehmenden Schwellenwert gehe; er liege im niedrig mittleren Bereich psychopathischer Eigenschaften. Im vorliegenden Fall lasse sich konstatieren, dass es sich bei dem Angeklagten um einen normal begabten, persönlichkeitsstrukturell sicherlich etwas einfach strukturieren Mann, nicht sehr differenzierten, aber gleichwohl von seiner psychischen Gesundheit her völlig durchschnittlichen Mann handele. Der Angeklagte sei nicht psychisch krank. Weder lege bei ihm eine organische Störung des Gehirns vor, noch eine psychische Erkrankung im engeren Sinne wie eine Psychose. Er leide nicht unter Schwachsinn (keine Intelligenzminderung von klinischer Relevanz) und weise auch keine Persönlichkeitsstörung und keine sexuell paraphile Störung auf. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung habe ebenfalls zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Der Angeklagte habe bei den Taten umdisponieren können und es habe keine Tatumstände aus existenziell bedrohlichem Zorn oder existenzieller Angst heraus gegeben. Dieses Merkmal sei daher zu vernachlässigen. Die psychischen Hintergründe für die Tat erklärten, dass der ansonsten bislang nicht strafrechtlich auffällig gewordene Angeklagten binnen kurzer Zeit drei sexuelle Übergriffe auf Frauen begangen habe und zeigten auch, die dynamischen Aspekte, die ggfs. im Rahmen einer Kriminaltherapie zu bearbeiten seien, um das Rückfallrisiko, das im Falle des Angeklagten durchaus zu sehen sei, zuverlässig zu senken. Die psychischen Kontextfaktoren entsprächen aber keinem der vier Eingangsmerkmale und seien auch nicht unter den Begriff einer psychischen Krankheit im Sinne von ICD 10 oder DSM 5 zu subsumieren. Der Angeklagte habe in einer für ihn psychosozial belastenden, durchaus persönlich unglücklichen und traurigen Lebenssituation gelebt. Dies sei misslich und unschön, sei aber keine Krankheit, sondern gehöre zu den mitunter nicht immer leichten Phasen, die das Leben für eine Person bereithalten möge. Insbesondere gebe es auch keine Anhaltspunkte für eine explizite sexuelle Devianz. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Angreifen der Frauen an sich bereits Bestandteil eines fixierten sexuellen Skripts sei, sondern der Übergriff habe im Dienste einer völlig dysfunktionalen und sexualisierten Form von „Selbsttröstung“ und der Verknüpfung von Traurigkeit und persönlichen Einsamkeitsgefühlen und Wut über den so erlebten Zustand bestanden. Auch seien keine Anhaltspunkte für eine klinisch relevante Intoxikation durch Alkohol oder Drogen, die die Steuerungsfähigkeit theoretisch als vorübergehende krankhafte seelische Störung hätten vermindern können, gegeben. Da keines der 4 Eingangsmerkmale vorläge, gebe es aus forensisch psychiatrischer Sicht keine Begründung für die Aufhebung oder Einschränkung der Einsichtsfähigkeit oder gar die Verminderung oder Aufhebung der Steuerungsfähigkeit. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer nach einer eigenen Bewertung und Würdigung an. Die Ausführungen der Sachverständigen sind logisch und nachvollziehbar. Sie decken sich mit der Einschätzung der Kammer. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass die Taten nicht auf eine relevante psychische Erkrankung zurückzuführen sind, sondern das Ergebnis einer – wie die Sachverständige es treffend bezeichnet hat - „Selbsttröstung“ sind, auch wenn diese dysfunktional und sexuell motiviert ist. IV. Rechtliche Würdigung 1. Der Angeklagte hat sich zunächst wegen sexuellen Übergriffs mit Nötigungsmitteln in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin A1 nach §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, 223, 224 Abs. 1 Nr. 5, 52 StGB strafbar gemacht. Denn er hat die Zeugin A1 gegen ihren Willen dazu gebracht, an ihm, dem Angeklagten, befriedigende Handlungen vorzunehmen sowie die Zeugin selbst an ihren Brüsten und im Intimbereich berührt und dabei auch Gewalt angewendet, nämlich die Zeugin geschlagen und sie so gewürgt, dass sie an die Grenze der Bewusstlosigkeit geführt wurde. Die Gewalt diente zweckgerichtet dazu, die sexuellen Handlungen zu ermöglichen. Das Würgen nahezu bis zur Bewusstlosigkeit stellt eine das Leben gefährdende Behandlung dar. Würgegriffe am Hals können lebensbedrohlich sein (vgl. Fischer, StGB, 66. Auflage, § 224, Rz. 31 m. w. N.). Regelmäßig ist auf Dauer und Intensität des Würgens abzustellen (Fischer a. a. O). Das Würgen nahezu bis zur Bewusstlosigkeit im Minutenbereich stellt aufgrund der Dauer und Intensität eine das Leben gefährdende Behandlung der Zeugin A1 dar. Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit. Der Unrechtsgehalt der § § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB geht über den Unrechtsgehalt des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB hinaus, da für die Gewaltanwendung im Sinne dieser Vorschrift auch eine einfache Körperverletzung ausreichend wäre (vgl. zur Tateinheit Schönke/Schröder-Eisele, StGB, 30. Auflage, § 177, Rz. 139). Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 26.10.2018 hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Geschädigten A1 unter Ziffer 1 der Anklageschrift tateinheitlich eine versuchte räuberische Erpressung nach §§ 253 Abs. 1, Abs. 3, 255, 22, 23 Abs. 1 StGB vorgeworfen worden war, so konnte die Kammer nach den getroffenen Feststellungen eine solche Strafbarkeit nicht bejahen. Die Kammer hat insoweit nicht feststellen können, dass ein Tatentschluss des Angeklagten für eine Abnötigung von Vermögenswerten durch Gewalteinsatz bestanden hat. Denn für die erforderliche Bereicherungsabsicht im Rahmen einer Erpressung nach § 253 StGB müsste ein finaler Zusammenhang zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und dem erstrebten finanziellen Vorteil vorliegen, das Nötigungsmittel also gezielt eingesetzt werden, um das vermögensschädigende Verhalten des Opfers zu erreichen (vgl. z. B. BGH, Beschluss v. 13.11.2012 – 3 StR 422/12 in BeckRS 2013, 1325. Deshalb reicht z.B. das bloße Ausnutzen einer vorangegangenen Nötigung (mit Mitteln der Gewalt) ohne deren Aktualisierung nicht aus (vgl. BGH Urteil v. 02.02.2012 – 3 StR 385/11 in NStZ-RR 2012, 173). Die Kammer konnte hier aber – selbst wenn der Angeklagte die Zeugin A1 nach Geld und Sex gefragt hat - gerade nicht feststellen, dass der Angeklagte, als er die Zeugin A1 von hinten anfiel und würgte dies bereits tat, um von der Zeugin Geld zu fordern, da bei dem weiteren Tatgeschehen der sexuelle Aspekt absolut im Vordergrund gestanden hat und zur Überzeugung der Kammer auch das leitende Motiv seines Handelns war. Selbst wenn sich der Angeklagte später, nachdem er die Zeugin A1 bereits angegriffen und zu Boden gebracht hatte, entschlossen haben sollte, von der Zeugin A1 neben der ursprünglich beabsichtigten sexuellen Befriedigung auch noch Geld zu fordern, dann könnten als finale Nötigungsmittel nur solche nach dem Zeitpunkt der erfolgten vorausgegangenen Gewaltanwendung oder eine konkludente Drohung in Betracht kommen, was aber beides hier nicht sicher festzustellen war. Etwaige weitere Gewaltanwendungen, über die bereits erfolgten Gewaltanwendungen hinaus, erfolgten erst, nachdem die Zeugin schon signalisiert hatte, dass sie kein Geld dabei habe. Auch ist im weiteren Verlauf des Tatgeschehens nie wieder nach Geld oder ähnlichem gefragt worden, sondern lediglich das Begehren nach sexueller Befriedigung weiter verfolgt worden. 2. Darüber hinaus hat er als weitere Tat eine besondere schwere Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten B1 nach §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 2. Alternative, 223 Abs. 1, 52 StGB begangen. Denn er hat gegen den erkennbaren Willen der Zeugin B1 diese unter Vorhalt eines Messers dazu gebracht, den Penis des Angeklagten in den Mund zu nehmen und den Angeklagten zu befriedigen. Bei dem Schälmesser handelte es sich jedenfalls um ein gefährliches Werkzeug, da ein Schälmesser von seiner objektiven Beschaffenheit her geeignet ist, erhebliche, insbesondere Stichverletzungen herbeizuführen. Der Einsatz des Messers diente dazu, eventuellen Widerstand der Zeugin zu brechen und so die Vornahme sexueller Handlungen zu erreichen. Durch den Schlag ins Gesicht ist der Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt. Die Delikte stehen im Verhältnis der Tateinheit zueinander. Der Schlag stellt eine unangemessene Behandlung dar, die über den Vollzug des Geschlechtsverkehrs hinausgeht (vgl. Schönke/Schröder-Eisele a. a. O.). 3. Schließlich hat der Angeklagte versucht, die Zeugin C1 zu vergewaltigen und dabei in Tateinheit dazu eine gefährliche Körperverletzung verwirklicht nach §§ 177 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, 223, 224 Abs. 1 Nr. 5, 52 StGB. Denn er hat versucht durch Würgen der Zeugin fast bis zu deren Bewusstlosigkeit und durch Schläge die Zeugin dazu zu bringen, dass sie mit ihm den Beischlaf vollzieht, wobei er beabsichtigte, dabei in ihren Körper einzudringen. Das Würgen im Minutenbereich bis nahezu zur Bewusstlosigkeit stellt eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB dar. Der Angeklagte hat zur Tatausführung unmittelbar angesetzt. Der Versuch beginnt mit dem unmittelbaren Ansetzen des Täters zur Vornahme sexueller Handlungen. Dabei ist zu beachten, dass die Einwirkung dazu dienen muss, dass sich die sexuelle Handlung unmittelbar anschließt, (Schönke-Schröder a. a. O. § 177 Rz. 124). Die Vornahme sexueller Handlungen setzt unmittelbar Körperkontakt voraus. Dabei muss der Körper selbst, sei es auch durch die Kleidung hindurch, betroffen sein. Die Handlung muss nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen eindeutigen Sexualbezug haben (Schönke-Schröder a. a. O. § 177 Rz. 124). Spätestens als der Angeklagte an die Brüste der Zeugin gefasst hat, war dieser Sexualbezug gegeben. Nach den Feststellungen der Kammer diente aber schon das Würgen der unmittelbaren Vorbereitung und Erzwingung der sexuellen Handlungen, so dass schon hierin ein unmittelbares Ansetzen zu sehen ist. Insgesamt diente die Gewaltanwendung durch den Angeklagten dem Zweck, mit der Zeugin geschlechtlich gegen ihren Willen zu verkehren. In diesem Fall liegt eine versuchte Vergewaltigung vor (vgl. BGH, Beschluss vom 22.06.2004 – 4 StR 135/04 in NStZ 2005,35f.). Die Taten stehen im Verhältnis der Tateinheit zueinander. Der Unrechtsgehalt der gefährlichen Körperverletzung ist nicht bereits durch die Verwirklichung des Regelbeispiels gemäß § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB erfasst, da hierfür auch eine einfache Körperverletzung ausreichend wäre (vgl. zur Tateinheit Schönke-Schröder a. a. O. § 177 Rz. 139). Von dieser Tat ist der Angeklagte auch nicht strafbefreiend zurückgetreten, da sein Versuch bereits fehlgeschlagen war, als die Zeugin sich freimachen konnte und vom Tatort fliehen konnte. Alle drei Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 53 StGB. Der Angeklagte handelte bei allen drei Taten auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. V. Strafzumessung Auszugehen war zunächst von der Schuld des Angeklagten, § 46 StGB. Ausgangspunkt für die Findung einer konkreten Strafe war – jeweils nach den Grundsätzen der § 52 Abs. 1 und 2 StGB - im Falle der Tat zum Nachteil der Geschädigten A1 der Strafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB, der eine Freiheitsstrafe zwischen 1 und 15 Jahren vorsieht, im Falle der Tat zum Nachteil der Geschädigten B1 der Strafrahmen des § 177 Abs. 8 StGB, der eine Freiheitsstrafe zwischen 5 und 15 Jahren vorsieht und im Falle der Geschädigten C1 der Strafrahmen des § 177 Abs. 6 StGB, der grundsätzlich Freiheitsstrafe zwischen 2 und 15 Jahren vorsieht.Anhaltspunkte für die Annahme von minder schweren Fällen nach § 177 Abs. 9 StGB hatte die Kammer in keinem der Fälle, wie auch die nachfolgenden Strafzumessungserwägungen ergeben werden. Denn die Taten weichen in ihrer konkreten Ausgestaltung jeweils nicht vom gewöhnlichen Fall ab, der jeweils mit den jeweils betroffenen Straftatbeständen der § 177 Abs. 5, 6 bzw. 8 StGB sanktioniert werden sollte. Dies gilt insbesondere, da sämtliche Opfer noch heute besonders an den Folgen der Taten zu leiden haben. Auch in der Person des Angeklagten und seiner Taten sind keine besonderen Aspekte zu Tage getreten, die die Annahme von minder schweren Fällen gebieten würde. Die Kammer hat allerdings im Fall der Tat zum Nachteil der Geschädigten C1 (Ziffer 3 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 26.10.2018) aufgrund der Tatsache, dass die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist, nach § 23 Abs. 2 StGB von der Milderungsmöglichkeit über § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht.Die Kammer geht insoweit daher von einem gemilderten Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monaten aus. a. Ausgehend von dem obig genannten Strafrahmen hat die Kammer in Bezug auf die Tat zum Nachteil der Geschädigten A1 (Ziffer 1 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 26.10.2018) sodann zunächst seine als Teilgeständnis zu wertende Einlassung strafmildernd berücksichtigt, wenngleich die Kammer auch nicht verhehlen will, dass durchaus insoweit auch einschränkend zu berücksichtigen ist, dass der Angeklagte darum bemüht war, sein Verhalten zu entsexualisieren, zu bagatellisieren und zu relativieren. Zu Gunsten des Angeklagten wirkte zudem, dass er bislang in der Bundesrepublik Deutschland nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und auch in seinem Heimatland jedenfalls nicht einschlägig vorbestraft ist. Nicht unberücksichtigt bleiben konnte zu Gunsten des Angeklagten auch, dass er als rumänischer Staatsangehöriger, der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, durch den Vollzug der Untersuchungshaft in besonderer Weise beeinträchtigt ist, zumal auch seine Angehörigen ihn in der Haft in Deutschland aufgrund der Entfernung nicht besuchen können. Strafmildernd hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass der Angeklagte aus einem schwierigen soziokulturellen Umfeld stammt und in seinem Elternhaus keine, unseren Maßstäben entsprechende, Aufklärung in sexuellen Dingen erhalten hat. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass der Angeklagte durch die kurz vor den Taten erfolgte Trennung von seiner Ehefrau und eine im Ergebnis missglückte Migration, die für ihn persönlich als Stressfaktor wirkte, besonders emotional aufgewühlt war und sich einsam fühlte. Auch hat die Kammer insoweit zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bei der Tatbegehung alkoholbedingt enthemmt gewesen sein kann, wenngleich seine Alkoholisierung nicht einen Grad erreicht hat, der Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten gehabt hätte. Strafschärfend musste hingegen allerdings auch Berücksichtigung finden, dass die Tat für die Geschädigte im Nachgang mit erheblichen psychischen Beeinträchtigungen verbunden war und sie auch heute noch in ihrer Lebensführung erheblich beeinträchtigt ist.Zulasten des Angeklagten hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass er bei seiner Tatbegehung auf die Zeugin ejakuliert hat, was für das Opfer eine besonders erniedrigende Behandlung darstellte. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet, dass nach den Feststellungen der Kammer durch sein Handeln 2 Straftatbestände im Sinne des Strafgesetzbuches verwirklicht worden sind. Die Kammer stellt insoweit ausdrücklich klar, dass sie auch im Falle des Vorliegens nur eines Straftatbestandes zu keiner anderen Strafe gekommen wäre (vgl. insoweit BGH Urteil, Urteil vom 17.09.1974 – 1 StR 425/74 – juris –). Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Kammer innerhalb des ihr zur Verfügung stehenden Strafrahmens im Bereich des unteren Drittels geblieben ist. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer danach eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erforderlich und hat darauf erkannt. b. Ausgehend von dem obig genannten Strafrahmen hat die Kammer in Bezug auf die Tat zum Nachteil der Geschädigten B1 (Ziffer 2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 26.10.2018) sodann zunächst – wie bereits oben ausgeführt - ebenfalls zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er besonders haftempfindlich ist, bislang strafrechtlich nicht (einschlägig) in Erscheinung getreten ist, aus einem schwierigen Umfeld stammt und im Zeitraum der Tat emotional besonders aufgewühlt und einsam war und dass er bei der Tatbegehung alkoholbedingt enthemmt gewesen sein kann, wenngleich seine Alkoholisierung nicht einen Grad erreicht hat, der Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten gehabt hätte. Strafschärfend musste aber auch hier Berücksichtigung finden, dass die Tat für die Geschädigte im Nachgang mit erheblichen psychischen Beeinträchtigungen verbunden war und sie auch heute noch in ihrer Lebensführung erheblich beeinträchtigt ist.Sie litt eine längere Zeit unter Schlafstörungen und war auch in ihrem Sexualleben mit ihrem Ehemann beeinträchtigt. Zudem hat die Kammer zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er mit dieser Tat innerhalb eines kurzen Zeitraumes von weniger als einer Woche ein zweites qualifiziertes Sexualdelikt begangen hat. Die Kammer hat auch in diesem Fall ausdrücklich nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet, dass nach den Feststellungen der Kammer durch sein Handeln 2 Straftatbestände im Sinne des Strafgesetzbuches verwirklicht worden sind. Die Kammer stellt insoweit ausdrücklich klar, dass sie auch im Falle des Vorliegens nur eines Straftatbestandes zu keiner anderen Strafe gekommen wäre (vgl. insoweit BGH Urteil, Urteil vom 17.09.1974 – 1 StR 425/74 – juris –). Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer danach eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erforderlich und hat darauf erkannt. c. Ausgehend von dem obig genannten gemilderten Strafrahmen hat die Kammer sodann im Falle der Geschädigten C1 (Ziffer 3 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 26.10.2018) wiederum zunächst – wie bereits oben ausgeführt - ebenfalls zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er besonders haftempfindlich ist, bislang strafrechtlich nicht (einschlägig) in Erscheinung getreten ist, aus einem schwierigen Umfeld stammt und er im Zeitraum der Taten emotional besonders aufgewühlt und einsam war und dass er bei der Tatbegehung alkoholbedingt enthemmt gewesen sein kann, wenngleich seine Alkoholisierung nicht einen Grad erreicht hat, der Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten gehabt hätte.Strafmildernd hat die Kammer sodann sein weitgehendes Geständnis hinsichtlich dieser Tat berücksichtigt. Strafschärfend musste aber auch in diesem Fall Berücksichtigung finden, dass die Tat für die Geschädigte im Nachgang mit erheblichen psychischen Beeinträchtigungen verbunden war und sie auch heute noch in ihrer Lebensführung erheblich beeinträchtigt ist. Die Geschädigte C1 ist zudem auch bei der Tat nicht unerheblich verletzt worden und musste zudem über mehrere Monate mit der Ungewissheit leben, ob sie nicht noch durch eine Blutverunreinigung mit einer ansteckenden Krankheit durch den Angeklagten infiziert worden sein könnte. Zu Ungunsten des Angeklagten hat die Kammer in diesem Fall auch noch berücksichtigt, dass der Angeklagte bei der Tat zum Nachteil der Zeugin C1 bereits in kurzer zeitlicher Abfolge nach der Tat zum Nachteil der Zeugin B1 am Vormittag, bereits am Abend desselben Tages erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet, dass nach den Feststellungen der Kammer durch sein Handeln 2 Straftatbestände im Sinne des Strafgesetzbuches verwirklicht worden sind. Die Kammer stellt insoweit ausdrücklich klar, dass sie auch im Falle des Vorliegens nur eines Straftatbestandes zu keiner anderen Strafe gekommen wäre (vgl. insoweit BGH Urteil, Urteil vom 17.09.1974 – 1 StR 425/74 – juris –). Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Kammer innerhalb des ihr zur Verfügung stehenden Strafrahmens im Bereich des unteren Drittels geblieben ist. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer danach eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erforderlich und hat darauf erkannt. d. Aus diesen Einzelstrafen hatte die Kammer nach den Grundsätzen der §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 2 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter Erhöhung der verwirkten höchsten Einsatzstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten hat die Kammer danach nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten als tat und schuldangemessen erkannt. VI. Maßregeln der Besserung und Sicherung Die Kammer hat davon abgesehen, eine Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB, eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB oder aber eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB anzuordnen, da jeweils die Voraussetzungen hierfür zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gegeben sind. Nach den oben bereits dargelegten überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen E3, denen sich die Kammer nach eigener Würdigung anschließt, lag bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Begehung der Taten schon kein Zustand vor, der das Eingangsmerkmal der §§ 20 oder 21 StGB erfüllen würden, da keines der vier Eingangsmerkmale vorliegt und sich auch keine Anhaltspunkte für die Aufhebung der Einsichtsfähigkeit oder gar die Verminderung oder Aufhebung der Steuerungsfähigkeit ergeben. Die Sachverständige hat zudem nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass , da - wie bereits oben dargelegt -auch der Alkoholkonsum nur temporär als Alkoholmissbrauch in einer Lebenskrise bestanden habe, aber letztlich in keinem Kontext zu den Taten stehe, eine Anwendung des § 64 StGB nicht in Betracht komme, da auch ein Hang i.S.v. § 64 StGB bei dem Angeklagten nicht festgestellt werden könne.Auch dieser Einschätzung schließt sich die Kammer nach einer eigenen Würdigung ausdrücklich an. Die Sachverständige hat zudem überzeugend dargelegt – und die Kammer teilt diese Auffassung nach eigener Würdigung -, dass mangels Vorliegens der Eingangsmerkmale im Rahmen der §§ 20, 21 StGB auch keine Unterbringung nach § 63 StGB in Betracht kommt. Insoweit wird auch auf die bereits oben dargelegten überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Bezug genommen. Soweit die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB im Raume stehe hat die Sachverständige für die Kammer nachvollziehbar, überzeugend und fundiert begründet dargelegt, dass bei dem Angeklagten kein Hang zur Begehung erheblicher Straftaten festzustellen sei. Wenngleich der Hangbegriff im Sinne des § 66 StGB ein Rechtsbegriff und damit normatives Merkmal sei, könne aus sachverständiger Sicht anhand der Kriterien für die Überprüfung einer Hangtäterschaft festgestellt werden, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht die für die Diagnosen einer Hangtäterschaft heranzuziehenden Parameter nicht zuträfen. Diese Kriterien seien z. B. eine Ich-Syntone-Haltung zur Delinquenz, Schuldzuweisungen an Opfer, Außenstehende oder Umwelteinflüsse, keine psychosozialen Auslösefaktoren oder Konflikte, Phasen der Delinquenz überwiegen gegenüber delinquenzfreien Phasen, progrediente Rückfallneigung, Missachtung von Auflagen, aktive Gestaltung der Tat (Umstände), Spezialisierung auf eine bestimme Delinquenzform, kriminelle Subkulturen, Psychopathy (nach Hare), Reizhunger, augenblicksgebundene Lebensführung und ein antisozialer Denkstil. Der Angeklagte sei im Alter von 25 Jahren erstmalig in relativ kurzer Zeit mit drei sexuellen Übergriffen auf Frauen höheren Lebensalters auffällig, aber ansonsten nicht vorbestraft. Es gebe bei ihm keine Ich-Syntone-Haltung zur Delinquenz, wenngleich es partielle Verleugnungs- und Umdeutungsstrategien gäbe, die vor allem der Selbstentlastung vor dem Hintergrund deutlicher Schamaffekte diene. Es gebe keine durch Kriminalität vorgezeichnete Biographie mit häufigen und langen Inhaftierungen, wiederholtem Bewährungsversagen oder Unansprechbarkeit durch Strafe, so dass alle Items, die damit im Zusammenhang stünden, entfielen. Es liege keine Psychopathy vor und keine dissoziale Persönlichkeit, sondern es lägen ausgestanzte, eher etwas hilflos anmutende kognitive Verzerrungen vor, die das Geschehen „entsexualisieren“ sollen und auch auf verzerrte Annahmen über Männer- und Frauenbilder hinwiesen. Vor allem aber gäbe es einen Bezug zu einer persönlichen Lebenskrise mit dem Leben in der Fremde, fernab von Frau und Kind und dem Gewahr werden, dass die Ehefrau und Jugendliebe sich einem anderen Mann zugewandt habe. Man müsse feststellen, dass sich antisoziale Annahmen in Bezug auf die Tatbegehung, jedoch nicht allgemein eine antisoziale und kriminalitätsaffine Grundhaltung bei dem Angeklagten finde. Eine der Persönlichkeit eingewurzelte Neigung zur Begehung von Sexualstraftaten könne man aus dem Gesamtkontext des hier vorliegenden Falles nicht schließen, auch wenn der Angeklagte als Kind bereits sexuell übergriffig geworden sei. Allerdings müsse man insoweit berücksichtigen, dass er nach eigenen Angaben durch die Bestrafung der Frauen am Strand „gelernt habe“ bzw. das Verhalten dann nicht mehr gezeigt habe und es insgesamt ein eher sozial verwahrlostes Verhalten durch mangelhaften erzieherischen Einfluss sowie fehlender Sexualaufklärung gewesen zu sein scheine. Zumindest seit dem Beginn der Pubertät bis jetzt zur durch Vereinsamung und Entwurzelung geprägten Lebenssituation gäbe es keine Informationen und keine Hinweise auf ein dissoziales Verhalten auf dem Gebiet der Sexualität. Aus gutachterlicher Sicht sei allerdings sicherlich eine Sexualstraftäter-Therapie innerhalb des nicht-psychiatrischen Vollzugssystems indiziert (sozialtherapeutische Anstalt). Hinsichtlich eines Rückfallrisikos bei dem Angeklagten gebe es sowohl günstige wie auch ungünstige Faktoren. Ungünstig sei insoweit die „Serie“ von drei Taten, wobei drei Taten eine Zufallszahl darstellten, es hätten auch durchaus mehr sein können. Auch die Tatfrequenz sei kritisch zu sehen. Insoweit müsse aber auch berücksichtigt werden, dass die Taten nicht lange vorgeplant gewesen sein. Das bei den Taten Waffenbedrohung eingesetzt worden sei, sei eher ungünstig zu sehen. Günstig wirke aber wieder, dass kein früher Beginn der sexuellen Delinquenz zu verzeichnen sei und die „Grabschereien“ im Kinderalter insoweit nicht kritisch zu sehen seien, da sie vor dem niedrigen sozialen Hintergrund und der fehlenden Aufklärung zu sehen seien. Es habe sich zudem bei den Tatopfern um Zufallsopfer gehandelt, wobei die Bagatellisierung und das Leugnen der sexuellen Anteile der Straftaten eher ein Problem darstelle. Der Angeklagte habe aber, was günstig zu sehen sei, durchaus Anlagen für eine stabile Partnerschaft. Er sei auch mit Sicherheit einer sexualtherapeutischen Behandlung zugänglich. Nach einer Einstufung der Grundlagen nach SORAG falle er in die zweitniedrigste Risikogruppe; 92 % der Straftäter der Entwicklungsstichprobe hätten einen höheren Summenwert als den des Angeklagten. Somit entfalle aus forensisch-psychiatrischer Sicht auf die Beschreibung der Grundlage für die Anwendung des § 66 StGB. Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer auch nach eigenen Erwägungen und Würdigung an. VII. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StGB.