Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 15.11.2016, 35 C 2539/10, wird zurückgewiesen und das Urteil nur zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 14.06.2010 zum Tagesordnungspunkt 4 „Grundsatzbeschluss zur Durchführung des Sanierungs- und Finanzierungskonzeptes“, zum Tagesordnungspunkt 5 „Durchführungsbeschluss zur Sanierung“ und Tagesordnungspunkt 6 „Durchführungsbeschluss zur Umsetzung des Finanzierungskonzeptes“ nichtig sind. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Nebenintervenientin selber. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. G r ü n d e : I. Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die in der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft P-Straße, N vom 14.06.2010 unter den „TOP 4 Grundsatzbeschluss zur Durchführung des Sanierungs- und Finanzierungskonzeptes“, „TOP 5 Durchführungsbeschluss zur Sanierung“ und „TOP 6 Durchführungsbeschluss zur Umsetzung des Finanzierungskonzepts“ gefassten Beschlüssen. Bezüglich des Sachverhalts nimmt die Kammer zunächst vollumfänglich Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Münster vom 15.11.2016 (Blatt 1742 ff. d. A.). Zu „TOP 6 Durchführungsbeschluss zur Umsetzung des Sanierungskonzepts“ existiert eine „Anlage zur Tagesordnung zur Eigentümerversammlung am 14.06.2010 Beschlussvorlage Finanzierung – zu TOP 6“. Diese Anlage lautet wie folgt: „Die Eigentümerversammlung beschließt, 1.1 zur Finanzierung der vorbeschlossenen baulichen Maßnahmen zu TOP 4 und 5 von den jeweiligen Wohnungseigentümern eine Sonderumlage i.H. v. insgesamt 5.800.000,00 EUR zu erheben, wobei sich der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers an der Sonderumlage nach dem Verhältnis der Größe der Miteigentumsanteile ergibt. Über den jeweiligen Einzelanteil des jeweiligen Wohnungseigentümers gibt die dem Protokoll beigefügte Aufstellung Auskunft, wobei den Wohnungseigentümern die jeweilige betragliche Belastung für zwei Wohnungstypen (nämlich 74 qm und 79 qm) allgemein sowie auf Nachfrage individuell in der Versammlung bekanntgegeben wurde. 1.2 dass die Sonderumlage fällig und zahlbar ist bis zum Ablaufe des 31.10.2010, wobei es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung auf den Zeitpunkt des Eingangs auf dem Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft ankommt. Die Verwaltung wird ermächtigt, den termingerechten Eingang der auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Sonderumlagebeträge zu überwachen, Säumige zu mahnen und rückständige Zahlungen zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft in deren Namen außergerichtlich und gerichtlich auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft beizutreiben, dies unter Beauftragung eines Rechtsanwalts seines Vertrauens. 1.3 die unter 1.1 - 1.2 beschlossene Sonderumlage durch die Inanspruchnahme eines von der Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähiger Verband aufzunehmenden Bankdarlehens bei der Sparkasse N1 im Rahmen des KfW Darlehensprogramms „Energieeffizienzhaus 130" zu ersetzen. Dabei sollen vorrangig Mittel aus dem KfW-Kreditprogramm "151" (Energetische Gebäudesanierung) in Anspruch genommen werden, ersatzweise Mittel aus dem KfW-Kreditprogramm „141" (Wohnraumsanierung). Über die derzeitigen Kreditkonditionen informiert die als Anlage vor, während und nach der Versammlung vorgelegte Übersicht. 1.3.1 Die Verwaltung wird beauftragt, den Darlehensvertrag zu den genannten Konditionen (im Falle deren Änderung zu den im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Konditionen, nicht aber im Falle deren Verschlechterung um mehr als 25%) namens und im Auftrage sowie für Rechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft (rechtsfähiger Verband) abzuschließen und die notwendigen Erklärungen/Anträge für die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erlangung der KFW-Kredite zu stellen. Dem Kreditgeber sind von der Verwaltung sämtliche Wohnungseigentümer mit Vor- und Nachnamen, Anschrift und Höhe der Miteigentumsanteile bekannt zu geben. Dies gilt auch für die Wohnungseigentümer, die nach Ziff. 1.4 im Innenverhältnis ggfls. nicht teilnehmen. Ferner dürfen etwaige Beitragsrückstände der letzten 3 Jahre offenbart werden. Soweit zur Inanspruchnahme der o.g. Kreditmittel wegen dessen öffentlicher oder privater Förderung besondere Voraussetzungen zu erfüllen sind, wird die Verwaltung bevollmächtigt, namens und im Auftrage sowie auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft die entsprechenden Maßnahmen durchzuführen. Soweit entsprechende Darlehensmittel gewährt und an die Wohnungseigentümergemeinschaft ausgezahlt werden, ermäßigt sich der auf den einzelnen am Darlehen im Innenverhältnis teilnehmenden Wohnungseigentümer entfallende Sonderumlagebetrag gem. 1.1 und 1.2 anteilig um den Betrag des gewährten Darlehens. Ergänzend wird klargestellt, dass, soweit der oder die Kreditgeber die Gewährung des/der beantragten Darlehen(s) von dessen Besicherung durch die einzelnen im Innenverhältnis an der Darlehensaufnahme beteiligten Wohnungseigentümer, insbesondere der Bewilligung der Eintragung von Grundpfandrechten, abhängig macht, keine diesbezügliche rechtliche Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer hierzu mangels Beschlusskompetenz im Verhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft besteht. 1.3.2 dass zum Zwecke einer etwa erforderlichen Zwischenfinanzierung zur Abdeckung eines zwischen Fälligkeit beauftragter Leistungen und der Zurverfügungstellung der Kreditmittel auftretenden Liquiditätslücke wird die Verwaltung ermächtigt wird, namens und im Auftrage sowie auf Rechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft (rechtsfähiger Verband) mit der Sparkasse N1 einen Kreditvertrag über die Gewährung eines Zwischenfinanzierungskredits abzuschließen. Die jeweilige Inanspruchnahme der Zwischenfinanzierung im o.e. Sinne darf nur insoweit erfolgen, als dass sie der Begleichung von den baubegleitenden Architekten geprüfter und freigegebener Rechnungen von Handwerkern bzw. Bauunternehmungen dient. 1.4 dass jeder einzelne Wohnungseigentümer berechtigt ist, die zu 1.1 - 1.2 beschlossene (anteilige) Sonderumlage aus eigenen Mitteln aufzubringen, sofern eine entsprechende unwiderrufliche Erklärung der Verwaltung bis zum 30.08.2010 schriftlich zugeht. In diesem Falle nimmt der betreffende Wohnungseigentümer an der Kreditaufnahme im lnnenverhältnis gem. Ziff. 1.3 nicht teil und die (anteilige) Sonderumlage ist beschlussgemäß zu zahlen. lm Falle der Nicht-Teilnahme an der Darlehensaufnahme im Innenverhältnis soll das Kreditinstitut den jeweiligen Eigentümer von der Haftung aus § 10 Abs. 8 S. 1 WEG und von jeglicher weiterer Haftung im Außenverhältnis zu Ziff. 1.3 freistellen. 1.5 dass die im Zusammenhang mit der Beantragung und Inanspruchnahme des Darlehens der Wohnungseigentümergemeinschaft entstehenden einmaligen und laufenden Kosten (insbesondere Zins- und Tilgungsleistungen sowie Nebenleistungen) von den im lnnenverhältnis daran teilnehmenden Wohnungseigentümern (vgl. Ziff. 1.4), deren anteilige Zahlungspflicht zur beschlossenen Sonderumlage hierdurch ersetzt wurde, im Rahmen der Kosten der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums untereinander im Verhältnis der jeweiligen Größe der Miteigentumsanteile zu tragen sind, dies unter vollständiger Freistellung der übrigen nicht an der Darlehensaufnahme im Innenverhältnis teilnehmenden Wohnungseigentümer. 1.6 dass die Verwaltung berechtigt ist, die gem. 1.5 anteilig auf die betreffenden Wohnungseigentümer entfaltenden Beträge im Rahmen der Erstellung des Wirtschaftsplanes sowie im Rahmen der Erstellung der Jahresgesamt- und Einzelabrechnung, ferner für den Fall etwa notwendiger Sonderumlagen, den jeweiligen zahlungspflichtigen Wohnungseigentümern direkt zu belasten. 1.7 dass die Verwaltung auch für den Fall, dass die gefassten Beschlüsse gem. TOP 4 - 6 angefochten werden, gem. § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WEG zur Beschlussumsetzung verpflichtet ist.“ Die Klägerin zu 1) hat mit am 15.07.2010 beim Amtsgericht Münster eingegangener Klageschrift beantragt, die unter TOP 4 (Grundsatzbeschluss zur Durchführung des Sanierung- und Finanzierungskonzepts), TOP 5 (Durchführungsbeschluss zur Sanierung), TOP 6 (Durchführung der Beschlüsse zur Umsetzung des Finanzierungskonzepts) auf der Eigentümerversammlung vom 14.06.2010 gefassten Beschlüsse über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen für ungültig zu erklären. Die Kläger zu 2) und 3) haben mit am 13.07.2010 beim Amtsgericht Münster eingegangener Klageschrift, der Kläger zu 6) mit am gleichen Tag beim Amtsgericht Münster eingegangener Klageschrift beantragt, 1. den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 14.06.2010 zu Tagesordnungspunkt 4 für ungültig zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 14.06.2010 zu Tagesordnungspunkt 4 nichtig ist, 2. den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 14.06.2010 zu Tagesordnungspunkt 5 für ungültig zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 14.06.2010 zu Tagesordnungspunkt 5 nichtig ist, 3. den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 14.06.2010 zu Tagesordnungspunkt 6 für ungültig zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 14.06.2010 zu Tagesordnungspunkt 6 nichtig ist, 4. im Wege einer einstweiligen Verfügung – ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende allein – der Verwaltung im Hinblick auf den zu Tagesordnungspunkt 6 der Eigentümerversammlung vom 14.06.2010 gefassten Beschluss zu untersagen, a. hinsichtlich der beschlossenen Sonderumlage Säumige zu mahnen und rückständige Zahlungen zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft in deren Namen außergerichtlich und gerichtlich auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft beizutreiben, b. einen Darlehensvertrag namens und im Auftrag sowie für Rechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Zwecke der Finanzierung der Sonderumlage aufzunehmen und die notwendigen Erklärungen/Anträge für die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erlangung von KfW-Krediten zu stellen, c. zum Zwecke einer etwa erforderlichen Zwischenfinanzierung zur Abdeckung eines zwischen Fälligkeit beauftragter Leistungen und der Zurverfügungstellung von Kreditmitteln auftretenden Liquiditätslücke, namens und im Auftrag sowie für Rechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Sparkasse N1 einen Kreditvertrag über die Gewährung eines Zwischenfinanzierungskredits abzuschließen, d. die nach Punkt 1.5 der Anlage zur Tagesordnung zur Eigentümerversammlung vom 14.06.2010, Beschlussvorlage Finanzierung zu TOP 6 auf den einzelnen Wohnungseigentümer anteilig entfallenden Beträge dem jeweiligen zahlungspflichtigen Wohnungseigentümer im Rahmen der Erstellung des Wirtschaftsplanes sowie im Rahmen der Erstellung der Jahresgesamt- und Einzelabrechnung, sowie für den Fall etwa notwendiger Sonderumlagen direkt zu belasten. Die Kläger zu 4) und 5) haben mit am 14.07.2010 beim Amtsgericht Münster eingegangener Klageschrift beantragt, die unter TOP 4 (Grundsatzbeschluss zur Durchführung des Sanierungs- und Finanzierungskonzepts), TOP 5 (Durchführungsbeschluss zur Sanierung), TOP 6 (Durchführungsbeschluss zur Umsetzung des Finanzierungskonzepts) auf der Eigentümerversammlung vom 14.06.2010 gefassten Beschlüsse über die Sanierung der Wohnanlage sowie die Finanzierung dieser Sanierung für ungültig zu erklären. Die Klägerin zu 7) hat mit am 02.07.2010 beim Amtsgericht Münster eingegangener Klageschrift beantragt, 1. den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 14.06.2010 zu Tagesordnungspunkt 4 „Grundsatzbeschluss zur Durchführung des Sanierungs- und Finanzierungskonzepts“ für ungültig zu erklären, 2. den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 14.06.2010 zu Tagesordnungspunkt 5 „Durchführungsbeschluss zur Sanierung“ für ungültig zu erklären, 3. den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 14.06.2010 zu Tagesordnungspunkt 6 „Durchführungsbeschluss zur Umsetzung des Finanzierungskonzepts“ für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht Münster hat mit am 15.11.2016 verkündetem Urteil die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 14.06.2010 zum Tagesordnungspunkt 4 „Grundsatzbeschluss zur Durchführung des Sanierungs- und Finanzierungskonzeptes“, zum Tagesordnungspunkt 5 „Durchführungsbeschluss zur Sanierung“ und Tagesordnungspunkt 6 „Durchführungsbeschluss zur Umsetzung des Finanzierungskonzeptes“ für ungültig erklärt. Seine Entscheidung hat das Amtsgericht im Wesentlichen wie folgt begründet: Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 14.06.2010 unter dem Tagesordnungspunkt 4 gefasste Grundsatzbeschluss zur Durchführung des Sanierungs- und Finanzierungskonzeptes sei ungültig, da er nicht mit der erforderlichen Einstimmigkeit aller Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft gefasst worden sei. Er entspreche darüber hinaus nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Hinsichtlich der streitbefangenen Maßnahme, insbesondere im Zusammenhang mit der umfassenden Fassadensanierung nebst vollständigem Austausch aller Fenster und Dämmmaßnahmen habe es eines einstimmigen Beschlusses bedurft, da es sich hierbei um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1, S. 1 WEG handele, und die Durchführung solcher baulicher Veränderungen nicht nach § 21 Abs. 3 WEG mit einfacher Mehrheit beschlossen werden könne. Ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer zu diesem Tagesordnungspunkt sei zu keinem Zeitpunkt gefasst worden. Zwar könnten bauliche Veränderungen, die der ordnungsgemäßen Instandhaltung oder Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums dienen, grundsätzlich gemäß § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2, 22 Abs. 1 WEG als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung durch Stimmenmehrheit von Wohnungseigentümern beschlossen werden. Die von der Wohnungseigentümerversammlung beschlossenen Maßnahmen gingen aber bereits bezüglich der Fassaden- und Dachsanierung deutlich über eine modernisierende Instandsetzung hinaus, sie seien zudem ohne eine hinreichende Kosten-Nutzen-Analyse und aufgrund einer unzureichenden Beschlussgrundlage gefasst worden und stellten gleichzeitig aufgrund der immensen Kosten, die den Wert der jeweiligen Wohnung deutlich überschritten, aus Sicht eines verständigen Wohnungseigentümers, anders als dies bei einer großen Wohnungsgesellschaft der Fall sein möge, keine sinnvolle Neuerung dar. Vielmehr sei nach dem Ergebnis des widerspruchsfreien und überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen J, welches dieser zudem im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläutert habe und auf das zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen werde, davon auszugehen, dass ein wirtschaftlich denkender Eigentümer sich für eine deutlich günstigere Alternativlösung ausgesprochen hätte. Der Sachverständige habe festgestellt, dass die streitgegenständliche Beschlussfassung ohne hinreichende Schadensermittlung, etwa in Form eines Schadenskatasters sowie einer ausführlichen Kosten-Nutzen-Analyse erfolgt sei und somit die tatsächliche Notwendigkeit der Arbeiten sowie der Umfang der dem Sanierungskonzept zugrunde liegenden Schäden nicht ersichtlich sei. Zwar verkenne das Gericht nicht, dass die Darlegungs- und Beweislast der Anfechtungsgründe im Rahmen der Anfechtungsklage grundsätzlich den Klägern obliege. Allerdings dürften die Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags nicht überspannt werden; sie bemesse sich insbesondere an den im Vorfeld überlassenen Unterlagen, wie etwa den Angaben in der Beschlussvorlage. Entsprechend dieser Unterlagen sei das Gesamtschadensbild und der daraus abzuleitende Instandsetzungsbedarf aber entsprechend der vorgenannten Feststellungen des Sachverständigen gar nicht fachgerecht ermittelt worden. Damit fehle es bereits an einer ausreichenden Beschlussgrundlage, die als Ausgangspunkt einer Kosten-Nutzen-Analyse für derartig umfangreiche Sanierungsmaßnahmen zwingend erforderlich sei. Der Sachverständige komme zum überzeugenden Ergebnis, dass zwar ausweislich der vorgelegten Bilder ein Instandsetzungs- und Instandhaltungsbedarf durchaus vorliege. Die umfassenden Maßnahmen aber jedoch weit darüber hinausgingen und der Modernisierung, d.h. der nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes, der Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse oder der nachhaltigen Einsparung von Energie dienten. Die erforderliche Mehrheit für eine solche Modernisierungsmaßnahme nach § 22 Abs. 2 WEG habe jedoch unstreitig nicht vorgelegen. Gleichzeitig hätte, wie der Sachverständige ebenfalls zutreffend und zur Überzeugung des Gerichts festgestellt habe, ein wirtschaftlich denkender Wohnungseigentümer unter Abwägung aller Vor- und Nachteile, die durchgeführte Maßnahme niemals beschlossen. Die Beschlüsse zum Tagesordnungspunkt 5 „Durchführungsbeschluss zur Sanierung“ sowie zum Tagesordnungspunkt 6 „Durchführungsbeschluss zur Umsetzung des Finanzierungskonzeptes“ widersprächen nach alledem ebenfalls ordnungsgemäßer Verwaltung, da ihnen mit der festgestellten Ungültigkeit des Beschlusses zum Tagesordnungspunkt 4 „Grundsatzbeschluss zur Durchführung des Sanierungs- und Finanzierungskonzepts“ die Grundlage entzogen sei. Gegen das Urteil, welches den Beklagtenvertretern am 21.11.2016 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit auf den 20.12.2016 datierten und am selben Tag beim Landgericht Dortmund eingegangenem Schriftsatz fristgerecht Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 20.02.2017, am selben Tag per Fax beim Landgericht Dortmund eingegangen, hat die Beklagte die Berufung fristgerecht begründet. Insoweit führt sie im Wesentlichen aus, sie habe in erster Instanz die umfassende Bewertung und Bestandsaufnahme des Architekturbüros B GmbH vom 04.10.2011 vorgelegt. Wie sich hieraus ergebe, sei eine Bestandsaufnahme des vorgefundenen Bautenzustandes sowie der Substanz unter Berücksichtigung der Sanierungsanforderungen der F durchgeführt worden. Eine Maßnahme der modernisierenden Instandsetzung liege nicht vor. Wie sich aus den beklagtenseits vorgelegten Unterlagen ergebe, sei im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsberechnung festgestellt worden, dass die gewählte Sanierungsmethode notwendig gewesen sei. Soweit der Nachweis der Wirtschaftlichkeit der gewählten konkreten Baumaßnahme gewünscht werde, sei zu berücksichtigen, dass der Gerichtssachverständige bei der Ermittlung seiner Zahlenwerte außer Acht lasse, dass im Fall einer „klassischen“ Sanierung, d.h. im Rahmen einer konventionellen Asbestsanierung, die Wohnungen zu räumen seien, d.h. ein Verbleiben der Mieter/Eigentümer in den Wohnungen unmöglich sei. Darüber hinaus lasse sich die vom Gerichtssachverständigen vorgeschlagene Sanierungsalternative aus mehreren Gründen nicht realisieren. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 15.11.2016, Az.: 35 C 2539/10, aufzuheben und nach den beklagtenseits in erster Instanz gestellten Anträgen zu erkennen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Das Amtsgericht Münster sei zutreffend davon ausgegangen, dass der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 14.06.2010 unter Tagesordnungspunkt 4 gefasste Grundsatzbeschluss zur Durchführung des Sanierungs- und Finanzierungskonzeptes ungültig sei, da er nicht mit der erforderlichen Einstimmigkeit aller Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft gefasst worden sei. Ferner sei das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass dieser Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Das erstinstanzliche Gericht sei zudem zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die streitbefangenen Maßnahmen eines einstimmigen Beschlusses bedurft hätten, da es sich hierbei um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1, S. 1 WEG handele. II. 1. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der unter „TOP 6 Durchführungsbeschluss zur Umsetzung des Finanzierungskonzepts“ gefasste Beschluss ist aufgrund mangelnder Bestimmtheit aus mehreren Gründen nichtig und die Nichtigkeit dieses Finanzierungsbeschlusses greift auf die unter TOP 4 und 5 gefassten Beschlüssen über die Sanierung durch. Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob es sich bei den beschlossenen – und inzwischen wohl auch durchgeführten Maßnahmen – um bauliche Veränderungen im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG oder um eine modernisierende Instandsetzung handelt und die entsprechenden Beschlüsse jeweils mit der erforderlichen Stimmenzahl beschlossen worden sind. a) TOP 6 In der Eigentümerversammlung am 14.06.2010 haben die Eigentümer unter „TOP 6 Durchführungsbeschluss zur Umsetzung des Finanzierungskonzepts“ beschlossen, die Finanzierung der zuvor beschlossenen Sanierungsmaßnahme zu Kosten in Höhe von insgesamt 5.800.000 € nach Maßgabe der in der Beschlussvorlage „Finanzierung“, die der Einladung zur Eigentümerversammlung beigefügt sei und dem Protokoll anliege, enthaltenen Beschlusspunkte durchzuführen. Grundsätzlich kann die Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits durch die Wohnungseigentümergemeinschaft ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen (BGH, Urteil vom 25.09.2015, V ZR 244/14, zitiert bei juris, Rn. 13). Bei einer solchen Kreditaufnahme müssen allerdings diverse Vorgaben berücksichtigt werden. aa) Der entsprechende Beschluss muss zunächst hinreichend bestimmt sein, was vorliegend nicht der Fall ist und zur Nichtigkeit führt. Erforderlich ist die Festlegung der wesentlichen Rahmenbedingungen der Kreditaufnahme. Der Beschluss muss Angaben über die zu finanzierende Maßnahme, die Höhe des Darlehens, dessen Laufzeit, die Höhe des Zinssatzes bzw. des nicht zu überschreitenden Zinssatzes enthalten und erkennen lassen, ob die Tilgungsraten so angelegt sind, dass der Kredit am Ende der Laufzeit getilgt ist, oder ob eine Anschlussfinanzierung erforderlich ist (BGH, a.a.O., Rn. 34). (1) Aus der Anlage zur Tagesordnung zur Eigentümerversammlung am 14.06.2010 Beschlussvorlage Finanzierung – zu TOP 6 ist schon nicht ersichtlich, in welchem Verhältnis die von den jeweiligen Wohnungseigentümern zu erhebende Sonderumlage zu dem aufzunehmenden Darlehen stehen soll, so dass auch die Höhe der Darlehenssumme nicht klar ist. Ob und gegebenenfalls wie viele Wohnungseigentümer die sie betreffende Sonderumlage aus eigenen Mitteln aufbringen möchten war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung unklar und die Darlehenssumme würde sich dem Beschluss zufolge entsprechend reduzieren. Wie dies aber berücksichtigt werden soll, wird nicht geregelt. Nach der Anlage zur Tagesordnung zur Eigentümerversammlung am 14.06.2010 Beschlussvorlage Finanzierung – zu TOP 6 hat die Eigentümerversammlung unter 1.1 beschlossen, dass zur Finanzierung der vorbeschlossenen baulichen Maßnahmen zu TOP 4 und 5 von den jeweiligen Wohnungseigentümern eine Sonderumlage in Höhe von insgesamt 5.800.000 € zu erheben sei. Unter 1.3 haben die Eigentümer beschlossen, die unter 1.1-1.2 beschlossene Sonderumlage durch die Inanspruchnahme eines von der Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähiger Verband aufzunehmenden Bankdarlehens bei der Sparkasse N im Rahmen des KfW – Darlehensprogramms zu ersetzen. Über die derzeitigen Kreditkonditionen informiere die als Anlage vor, während und nach der Versammlung vorgelegte Übersicht. Unter 1.3.1 haben die Eigentümer die Verwaltung beauftragt, den Darlehensvertrag zu den genannten Konditionen (im Falle deren Änderung zu den im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Konditionen, nicht aber im Falle deren Verschlechterung um mehr als 25 %) Namens und im Auftrage sowie für Rechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft (rechtsfähiger Verband) abzuschließen und die notwendigen Erklärungen/Anträge für die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erlangung der KfW – Kredite zu stellen. Soweit entsprechende Darlehensmittel gewährt und an die Wohnungseigentümergemeinschaft ausgezahlt werden, ermäßige sich der auf den einzelnen am Darlehen im Innenverhältnis teilnehmende Wohnungseigentümer entfallende Sonderumlagebetrag gemäß 1.1 und 1.2 anteilig um den Betrag des gewährten Darlehens. Laut Punkt 1.4 ist jeder einzelne Wohnungseigentümer berechtigt, die zu 1.1-1.2 beschlossene (anteilige) Sonderumlage aus eigenen Mitteln aufzubringen, sofern eine entsprechende unwiderrufliche Erklärung der Verwaltung bis zum 30.08.2010 schriftlich zugeht. In diesem Falle nimmt der betreffende Wohnungseigentümer an der Kreditaufnahmen im Innenverhältnis gemäß Ziff. 1.3 nicht teil und die (anteilige) Sonderumlage ist beschlussgemäß zu zahlen. Eine weitergehende Regelung, wie mit den Eigentümern möglichen Sonderumlagen, die aus eigenen Mitteln aufgebracht werden, in Bezug auf die aufzunehmende Darlehenssumme verfahren werden soll, beinhaltet der angefochtene Beschluss nicht. Es erschließt sich nicht, warum bereits zu diesem Zeitpunkt die Aufnahme eines Darlehens in konkreter Höhe beschlossen worden ist, obwohl die Höhe des Darlehens noch nicht feststand. Sich ergebende Änderungen konnten dann nicht mehr berücksichtigt werden. Eine mehrheitlich beschlossene Kreditaufnahme muss nicht zwingend eine Option für die Eigentümer enthalten, die Finanzierung selbst zu übernehmen und den auf sie entfallenden Kreditanteil als Sonderumlage zur Reduzierung des Darlehensbetrages einzuzahlen (BGH, a.a.O., Rn. 28/30). Wird eine solche Regelung dennoch aufgenommen, darf dies aber nicht zulasten der Bestimmtheit des Beschlusses über die Kreditaufnahme gehen. Es ist vorliegend aber überhaupt nicht klar, in welcher Höhe letztlich ein Darlehen aufgenommen werden soll bzw. benötigt wird. Gleichwohl heißt es, dass „der“ Darlehensvertrag abgeschlossen werden soll. (2) In Punkt 1.3 der Anlage zur Tagesordnung zur Eigentümerversammlung vom 14.06.2010 Beschlussvorlage Finanzierung – zu TOP 6 ist die Anlage, welche über die derzeitigen Kreditkonditionen informieren sollte, nicht näher bezeichnet. Der Kammer liegen zwei Finanzierungskonzepte mit Stand 07.05.2010 sowie Stand 27.05.2010 vor. Eine Seite des Finanzierungskonzeptes zum Stand 27.05.2010 ist mit „Anlage zur TOP 6 außerordentliche EV 14.06.2010“ überschrieben. Darüber hinaus ist ein Angebot der Sparkasse N1 als „Anlage zu TOP 6 außerordentliche EV 14.06.2010“ überschrieben. Die Kammer kann nur mutmaßen, dass diese beiden letztgenannten Seiten bei der Eigentümerversammlung am 14.06.2010 zur Einsicht vorlagen. Aus diesen beiden Seiten des Finanzierungskonzeptes lässt sich die avisierte Darlehenssumme in Höhe von insgesamt 5.800.000 € aber nicht entnehmen. Das Angebot der Sparkasse N1 beinhaltet einen Darlehnsbetrag i.H.v. 400.000 €. Wie und in welcher Art und Weise die restlichen 5.400.000 € finanziert werden sollten, erschließt sich der Kammer nicht. Ein weiteres Schreiben der Sparkasse N vom 31.05.2010 (Bd. II Bl. 218 d.A.), gerichtet an den Verwalter der WEG, beinhaltet ebenfalls keine näheren Informationen. Welche Gesamttilgungsraten und welche Tilgungsdauer zu erwarten war, ist ebenfalls nicht zu erkennen. (3) Darüber hinaus erschließt sich der Kammer nicht, wie sich die Gesamtkosten i.H.v. 5.800.000 € errechnen. Aus den vorliegenden Finanzierungskonzepten – die im Übrigen auch keine Kosten - Nutzen - Analyse enthalten -- lassen sich Kosten in dieser Höhe jedenfalls nicht errechnen. Aus dem offenbar bei der Eigentümerversammlung am 14.06.2010 vorgelegten Finanzierungskonzept ergeben sich vielmehr Gesamtkosten i.H.v. 3.130.811 €. Aus einem weiteren, der Kammer vorliegenden Finanzierungskonzept vom 25.05.2010 ergeben sich Gesamtkosten i.H.v. 5.653.552,16 €. Abgesehen davon, dass sich auch aus diesem Finanzierungskonzept Kosten i.H.v. 5.800.000 € nicht ergeben, scheint selbiges bei der Eigentümerversammlung aber ohnehin nicht vorgelegen zu haben. Da die Ausschreibungen zu den einzelnen Maßnahmen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht erfolgt und keinerlei Vergleichsangebote eingeholt worden waren, bestehen aus Sicht der Kammer aber ohnehin erhebliche Zweifel daran, dass die anfallenden Kosten und damit die erforderliche Darlehenssumme zu diesem frühen Zeitpunkt der Planungen bereits hinreichend genau bestimmbar war. Eine Darlehensaufnahme, insbesondere in der avisierten Höhe, kann aber nur dann beschlossen werden, wenn aufgrund von Ausschreibungen und Angeboten die aufzunehmende Darlehenssumme bzw. zu beschließende Sonderumlage feststeht. (4) Ausweislich der Ausführungen unter 1.3. der Anlage sollen vorrangig Darlehen aus KfW-Programmen in Anspruch genommen werden. Den Ausführungen unter 1.3.1 ist zu entnehmen, dass von öffentlicher oder privater Förderung der Sanierungsmaßnahme ausgegangen wird. Wie sich diese Förderung gegebenenfalls auf die Darlehenssumme, die Dauer der Rückführung des Darlehens oder die Tilgungsraten auswirkt, wird nicht erläutert. (5) Unter 1.3.1 wird die Verwaltung, soweit zur Inanspruchnahme der Kreditmittel wegen dessen öffentlicher oder privater Förderung besondere Voraussetzungen zu erfüllen sind, bevollmächtigt, namens und im Auftrag sowie auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft die entsprechenden Maßnahmen durchzuführen. Welche Maßnahmen das sein sollen und welche Kosten insoweit anfallen können, bleibt völlig offen. Es ist nicht ersichtlich, wie weitreichend und kostenintensiv die der Verwaltung so eingeräumte Befugnis sein soll. Es wird überhaupt kein Rahmen vorgegeben, innerhalb dessen die Verwaltung sich bewegen soll. bb) Im Übrigen beinhaltet der angefochtene Beschluss zu TOP 6 noch weitere, zur Aufhebung führende Mängel. Da der Beschluss aber bereits nichtig ist, war dies nicht gesondert zu tenorieren. (1) Den insoweit wesentlichen Kern des tatsächlichen Lebenssachverhaltes hat jedenfalls die Klägerin zu 7) innerhalb der Frist des § 46 Abs. 1 WEG benannt. (2) Bei einer solchen Kreditaufnahme durch den Verband der Wohnungseigentümer müssen die besonderen Haftungsrisiken, die für die Wohnungseigentümer mit einer Kreditaufnahme durch die Wohnungseigentümergemeinschaft verbunden sind, berücksichtigt werden. Im (Außen –) Verhältnis zur kreditgewährenden Bank haftet der einzelne Wohnungs-eigentümer gemäß § 10 Abs. 8 WEG zwar nur nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils. Im Innenverhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft droht dagegen eine Nachschusspflicht. Dies folgt aus der Verpflichtung der Wohnungseigentümer, für einen ausgeglichenen Etat zu sorgen. Gibt es Zahlungsausfälle bei Wohnungseigentümern, müssen die daraus resultierenden Fehlbeträge durch entsprechend höhere Beiträge der übrigen Wohnungseigentümer oder, wenn sich eine Finanzierungslücke während des laufenden Wirtschaftsjahres auftut, durch eine Sonderumlage ausgeglichen werden. Da ein Insolvenzverfahren über das Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft nicht stattfindet, ist die Nachschusspflicht theoretisch unbegrenzt und trifft auch die Wohnungseigentümer, die den nach dem Verhältnis ihres Miteigentumsanteils zu zahlenden Teil des Darlehens bereits erbracht haben (BGH, a.a.O., Rn. 15). Vor der Beschlussfassung über eine Kreditaufnahme muss wegen des in die Zukunft verlagerten Risikos der Zahlungsunfähigkeit einzelner Wohnungseigentümer die im Innenverhältnis bestehende Nachschusspflicht der Wohnungseigentümer – auch derjenigen, die von einer etwaigen “Abwendungsbefugnis“ Gebrauch gemacht haben – Gegenstand der Erörterung in der Wohnungseigentümerversammlung gewesen sein. Die Wohnungseigentümer dürfen nicht dem Irrtum unterliegen, dass sie unter allen Umständen nur für einen ihrem Miteigentumsanteil entsprechenden Anteil an Zins-und Tilgungsleistungen für das Darlehen haften. Die entsprechende Unterrichtung der Wohnungseigentümer ist in dem Protokoll der Eigentümerversammlung zu dokumentieren (BGH, a.a.O., Rn. 35). Dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 14.06.2010 lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass die Eigentümer über ein solches Risiko, welches wegen des Risikos einer möglichen Insolvenz vorliegend besonders schwer wiegt, da sich über 50 % der Wohnungen (62 von 112 Einheiten) in der Hand einer Gesellschaft befinden, unterrichtet worden sind. Punkt 1.4 der Anlage zur Tagesordnung zur Eigentümerversammlung am 14.06.2010 Beschlussvorlage Finanzierung – zu TOP 6 erweckt vielmehr den Eindruck, dass derjenige Wohnungseigentümer, der seine (anteilige) Sonderumlage aus eigenen Mitteln aufbringt, von der Haftung im Innen- und Außenverhältnis freigestellt wird. Tatsächlich ist dies aber nicht der Fall. Zum einen betrifft schon § 10 Abs. 8 S. 1 WEG lediglich die Haftung im Außenverhältnis, so dass auch die in Punkt 1.4 getroffene Regelung lediglich die Haftung im Außenverhältnis zu dem jeweiligen Kreditinstitut betrifft. Das betreffende Kreditinstitut „soll“ den betreffenden Wohnungseigentümer aber lediglich von der Haftung freistellen. Hinzu kommt: Ob das Kreditinstitut dieses dann tatsächlich auch macht, war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung unklar. Darüber hinaus sollen gemäß Punkt 1.3.1 auch Vor- und Nachnamen, Anschrift und Höhe der Miteigentumsanteile derjenigen Wohnungseigentümer, die die (anteilige) Sonderumlage aus eigenen Mitteln aufbringen, ebenfalls dem Kreditgeber mitgeteilt werden. Dies spricht eher dagegen, dass das betreffende Kreditinstitut von einer Haftung im Außenverhältnis absehen möchte. Allein von einer Eintragung im Grundbuch wollte die Sparkasse N1 bzgl. der übrigen Wohnungseigentümer offenbar absehen (Schreiben vom 31.05.2010, Bd. II Bl. 218 d.A.) Die Haftung im Innenverhältnis wird durch die Regelung nicht betroffen und besteht weiter fort. Auch die Regelung unter Punkt 1.5 beschränkt die Haftung im Innenverhältnis und damit das Risiko einer Nachschusspflicht nicht. b) TOP 4 und TOP 5 Auch die Nichtigkeit der unter TOP 4 und 5 der Wohnungseigentümerversammlung vom 14.06.2010 gefassten Beschlüsse ist festzustellen. Aufgrund der Nichtigkeit des Beschlusses über die Finanzierung ist nicht gesichert, dass die Mittel zur Finanzierung der in Aussicht genommenen Sanierungsmaßnahme aufgebracht werden können (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 48). Die Nichtigkeit des Finanzierungsbeschlusses greift daher auf die übrigen Beschlüsse durch und führt auch zu deren Nichtigkeit, unabhängig davon, dass in diesen Beschlüssen selber keine Nichtigkeitsgründe vorliegen. Eine Sanierungsmaßnahme kann nicht ohne die entsprechende Finanzierung durchgeführt werden, so dass die unter TOP 4 und 5 gefassten Beschlüsse nicht allein stehen bleiben können. Insoweit spielt es auch keine Rolle, wenn es später ein Darlehen gegeben hat und die Finanzierung erfolgen konnte. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711.