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Urteil

39 Ks 11/18

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2019:0131.39KS11.18.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von

7 (sieben) Jahren

verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Vor dem Vollzug der Maßregel sind 1 Jahr und 6 Monate der verhängten Freiheitsstrafe zu vollstrecken.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Angewendete Vorschriften:

§§ 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 315b Abs. 1 Nr. 2, 21, 22, 23, 52, 64, 67 Abs. 1, 2 und 5 Satz 1 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Jahren verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Vor dem Vollzug der Maßregel sind 1 Jahr und 6 Monate der verhängten Freiheitsstrafe zu vollstrecken. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Angewendete Vorschriften: §§ 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 315b Abs. 1 Nr. 2, 21, 22, 23, 52, 64, 67 Abs. 1, 2 und 5 Satz 1 StGB. Gründe: (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 21-jährige Angeklagte wurde in Ort-07 im Iran geboren und wuchs zunächst als jüngstes von vier Kindern mit zwei Schwestern und einem Bruder im elterlichen Haushalt auf. Als er fünf Jahre alt war, trennten sich seine Eltern. In der Folgezeit lebte der Angeklagte überwiegend im Haushalt seiner Mutter, was den unwiderlegten Angaben des Angeklagten auch damit zusammenhing, dass der als Landwirt tätige Vater rauschmittelabhängig war. Im Iran besuchte der Angeklagte bis zur 7. Klasse die Schule. Anschließend arbeitete er in einer Schreinerei, um zum Unterhalt der Familie beizutragen. Zugleich begann der Angeklagte, sich politisch zu engagieren. Als Angehöriger der in der Region von Ort-07 lebenden arabischstämmigen Minderheit im Iran fühlte er sich durch den persischen Teil der Bevölkerung unterdrückt und ungleich behandelt. So forderte er etwa zu einer Revolution auf und bemalte Häuserwände mit der Flagge der Region von Ort-07. Daraufhin wurde er im Alter von vierzehn Jahren für einen Tag festgenommen und ausgepeitscht, wodurch er sichtbare Narben am Rücken davon trug. Auch in der Folgezeit lehnte sich der Angeklagte gegen die politische Führung im Iran auf. Nachdem einer seiner Freunde wegen politischer Aktivitäten verhaftet worden war, beschloss die Familie des Angeklagten, als dieser achtzehn Jahre alt war, dass er das Land verlassen müsse. Ein wohlhabender Onkel finanzierte ihm die Flucht. Er begab sich daraufhin in den Norden des Iran, von wo aus er durch die Türkei, über Griechenland, Mazedonien, Kroatien, Slowenien und Österreich schließlich im Oktober 2015 im Rahmen der Flüchtlingswelle in die Bundesrepublik Deutschland gelangte. Unabhängig von ihm war auch sein sieben Jahre älterer Bruder einige Tage zuvor nach Deutschland geflüchtet, da dieser vom Islam zu Christentum konvertiert war. Nach einem kurzen Aufenthalt in Ort-01 begab sich der Angeklagte zunächst nach Ort-02, von wo aus er der Stadt Ort-03 zugeteilt wurde. Auch dort hielt er sich jedoch nicht lange auf, sondern zog anschließend nach Ort-04, wo er für etwa ein Jahr und fünf Monate in verschiedenen Flüchtlingseinrichtungen lebte. Danach zog er nach Ort-05, wo bereits sein älterer Bruder in einer Wohnung lebte. Im Gegensatz zu seinem Bruder erhielt der ledige und kinderlose Angeklagte keine Aufenthaltserlaubnis, sondern lediglich eine Duldung. Darüber war der Angeklagte auf der einen Seite wütend und frustriert, auf der anderen Seite hatte er Angst vor einer Abschiebung und sah keine Perspektive. Nachdem er zunächst in Deutschland ohne Beschäftigung geblieben war, übte er für wenige Wochen in Ort-05 Reinigungstätigkeiten aus, bevor er sich entschloss, ein Berufskolleg zu besuchen. Dort schloss er die 9. Klasse erfolgreich ab und beabsichtigte, in der Folgezeit die 10. Klasse zu besuchen und eine Ausbildung als Tischler zu absolvieren. Bereits im Alter von 14 Jahren begann der Angeklagte, Alkohol zu konsumieren. Da Alkohol im Iran jedoch sehr teuer ist, trank er lediglich geringe Mengen hochprozentigen Alkohols vermischt mit Säften. In Deutschland begann er jedoch zeitnah nach seiner Einreise, aufgrund der leichteren Verfügbarkeit insbesondere am Wochenende oder zu bestimmten Anlässen zu feiern und zunehmend Alkohol zu sich zu nehmen, wobei er hauptsächlich Wodka, Whisky und Bier trank. Dabei nahm er teilweise zwei bis drei Flaschen Wodka zu jeweils 0,25 Liter zu sich. Darüber hinaus konsumierte er häufiger Haschisch, wobei er dieses niemals selbst erwarb, sondern stets bei Freunden mitrauchte. Aufgrund seines Alkoholkonsums und damit einhergehender Aggressivität sowie Suizidalität wurde der Angeklagte mehrfach kurzfristig in psychiatrischen Kliniken in Ort-06, Ort-02 und Ort-05 aufgenommen, dort jedoch spätestens nach wenigen Tagen nach erfolgter Ausnüchterung wieder entlassen. Entzugsbehandlungen oder Langzeittherapien hat der Angeklagte bislang ebenso wenig absolviert wie eine ambulante Psycho- oder Gesprächstherapie. Im Kindesalter wurde der Angeklagte einmal von einem Stein am Kopf getroffen, ohne dass dies zu Knochenbrüchen führte. Darüber hinaus hat er keine Unfälle mit Kopf- oder Rückenmarksbeteiligung erlitten. Abgesehen von den durch Peitschenhiebe erlittenen Narben am Rücken weist der Angeklagte an den Armen und Schultern Narben von tiefen Schnittverletzungen auf, die er sich seinen unwiderlegten Angaben zu Folge unter Alkoholeinfluss selbst zugefügt hat. Der den Angeklagten betreffende Bundeszentralregisterauszug weist keine strafrechtlichen Vorverurteilungen auf. Jedoch ist der Angeklagte, seitdem er sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, mehrfach durch aggressives Verhalten gegen Sachen, Personen und auch sich selbst insbesondere im alkoholisierten Zustand aufgefallen. So geriet er am 30.03.2016 gegen 23:00 Uhr im Büro des Sicherheitsdienstes in einer Unterkunftseinrichtung in Ort-04 in Rage und schlug gegen eine geöffnete Spindtür, wodurch diese aus den Scharnieren brach. Am 31.03.2016 gegen 02:00 Uhr sollte er nach einem Verstoß gegen die Hausordnung in das Büro des Sicherheitsdienstes gebracht werden. Dabei versuchte er die drei Sicherheitsdienstmitarbeiter zu treten, zu schlagen und zu bespucken. Seinen unwiderlegten Angaben zu Folge war er in dieser Nacht betrunken. Am 28.09.2016 trat er gegen 11:05 Uhr einen Verbandskasten von der Wand des Flures in einer Flüchtlingsunterkunft in Ort-04, wodurch dieser beschädigt wurde. Am 19.10.2016 gegen 23:00 Uhr schlug und trat der Angeklagte in derselben Flüchtlingsunterkunft einen Mitbewohner, den Geschädigten C2, welcher hierdurch Schmerzen am rechten Oberschenkel erlitt. Gegen 23:50 Uhr am gleichen Tag trat der Angeklagte den Geschädigten D1 in der Flüchtlingsunterkunft gegen die linke Schulter, was für den Geschädigten schmerzhaft war. Zudem trat er derart gegen einen Schrank im Flur, dass dieser zerbrach, und trat ein Loch in eine Tür. Auch bei diesen Vorfällen war der Angeklagte nach eigenen Angaben betrunken. Am 18.12.2016 wurde der Angeklagte im Rahmen eines Polizeieinsatzes wegen Körperverletzung in Ort-04 gegen 00:15 Uhr dem Polizeigewahrsam zugeführt, wo er mit einer Boxershorts bekleidet in eine Gewahrsamszelle verbracht wurde. Aufgrund seiner starken Alkoholisierung wurde er über eine Überwachungskamera beobachtet. Darüber konnte festgestellt werden, dass er zunächst die Matratze in der Zelle umherwarf und sodann seine Unterhose auszog und sich diese locker um den Hals legte. Nachdem ihm die Unterhose abgenommen worden war, versuchte der Angeklagte, seine Decke zu essen. Daraufhin wurde er an Händen und Füßen an der Liege fixiert und zugedeckt. Eine ihm um 00:40 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,68 Promille im Mittelwert. Am 28.01.2017 wurde der Angeklagte spätabends reglos auf dem Boden liegend in der Zufahrt seiner Unterkunft in Ort-04 aufgefunden. Nachdem er durch die hinzugerufene Rettungswagenbesatzung geweckt wurde, schlug er aggressiv um sich. Die alarmierten Polizeibeamten stellten starke Stimmungsschwankungen fest. Ihnen gegenüber gab der Angeklagte an, drei Flaschen Bier getrunken zu haben, sich selbst oder alle anderen umbringen zu wollen sowie ein Terrorist zu sein. Dabei schlug er mehrfach mit den Händen auf den Asphalt und sich selbst gegen den Kopf, bevor sich seine Aggressionen gegen die Polizeibeamten richteten. Sodann wurde er in ein psychiatrisches Krankenhaus verbracht. Am 15.07.2017 gegen 00:15 Uhr wurde der Angeklagte am Bahnhof Ort-02 aufgrund aggressiven Verhaltens einer S-Bahn verwiesen. Während ein Sicherheitsdienstmitarbeiter den alarmierten Polizeibeamten schilderte, dass der Angeklagte ihn beleidigt und unvermittelt mit der Faust gegen den Arm geschlagen habe, kehrte der zunächst geflüchtete Angeklagte an den Ort des Geschehens zurück und wirkte zunächst ruhig. Nachdem ihn die Polizeibeamten als Beschuldigten belehrt hatten, zeigte der Angeklagte jedoch ein sprunghaftes Gemütsverhalten von plötzlichem Aufbrausen und Schreien bis hin zu ruhigem Verhalten. Da er einem ausgesprochenen Platzverweis mehrfach nicht nachkam, wurde er durch die Polizeibeamten in die Nähe des Haltepunktes Ort-08 verbracht. Dort wurde er gegen die Polizeibeamten körperlich aggressiv, unter anderem trat er nach dem Oberkörper eines Polizeibeamten, welcher durch die Aggressionen Kratzer am Hals sowie eine Prellung des linken Gesäßmuskels erlitt, und schlug dem anderen mit der Hand ins Gesicht, wodurch dieser eine Platzwunde an der Unterlippe erlitt. Ferner beschädigte er im Streifenwagen das Bedienelement für die Außenanlage sowie ein Lüftungsgitter. Als der Angeklagte aus dem Streifenwagen gezogen wurde, schlug er mit dem Hinterkopf auf dem Gehweg auf und zog sich eine Platzwunde zu. Anschließend trat er wiederum die Polizeibeamten und bezeichnete diese als „Wichser“ und „Rassisten“. Nach Versorgung der Platzwunde wurde der Angeklagte in die LWL-Klinik in Ort-02 verbracht. Am 05.08.2017 gegen 23:15 Uhr befand sich der Angeklagte mit dem Zeugen D2 auf einem Bahnsteig im Ort-09 Hauptbahnhof. Während seine Identität festgestellt werden sollte, bemerkte der Angeklagte, dass der Zeuge D2 durch Polizeibeamte in Gewahrsam genommen wurde. Daraufhin wurde er zunehmend aggressiver und wurde selbst in Gewahrsam genommen, wobei die eingesetzten Polizeibeamten durch den Sicherheitsdienst der Deutschen Bahn AG unterstützt wurden. Auf dem Weg zur Polizeidienststelle versuchte der Angeklagte, sich durch Drehen und Wenden des Oberkörpers aus den Griffen der Sicherheitsmitarbeiter zu lösen und führte Kopfstöße aus, durch die jedoch niemand getroffen wurde. Ein um 23:40 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 2,39 Promille. Im Gewahrsam stieß er anschließend mehrfach seinen Kopf gegen die Wand der Zelle und in Richtung der Polizeibeamten. Während der Untersuchung seiner Gewahrsamsfähigkeit stieß er einen Polizeibeamten gegen die Brust und randalierte anschließend weiter, so dass er fixiert wurde. Am 26.10.2017 gegen 01:30 Uhr wurde der Angeklagte von zwei durch Anwohner alarmierten Polizeibeamten auf der Straße-01 in Ort-05 angetroffen. Dabei wirkte der Angeklagte erregt, sichtlich alkoholisiert und schwankte in seiner Stimmung von lethargischem Desinteresse bis hin zu verbaler und körperlicher Aggressivität. Während der Sachverhaltsabklärung trat er unvermittelt gegen ein Hoftor. Daraufhin wurde er in Gewahrsam genommen. Ein gegen 01:50 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,90 mg/l. Am 02.12.2017 gegen 21:15 Uhr warf der Angeklagte einen nicht näher identifizierten Gegenstand gegen eine Scheibe einer Bushaltestelle am Busbahnhof 01-Platz in Ort-05, wodurch die Scheibe zerbarst. Nachdem er sich zunächst vom Tatort entfernt hatte, kehrte er später dorthin zurück und wurde durch die zwischenzeitlich herbeigerufenen Polizeibeamten zur Identitätsfeststellung auf die Polizeiwache Ort-05 verbracht. Ein dort durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,91 mg/l. Dabei wirkte er örtlich und sachlich orientiert und konnte den Ausführungen der Polizeibeamten folgen. Bei Verlassen der Polizeiwache wirkte der Angeklagte hingegen aufgebracht und zerriss seine Duldungsbescheinigung in zahlreiche Einzelteile. Am 24.02.2018 gegen 2:30 Uhr soll der Angeklagte einer weiteren Person, die keinen gültigen Fahrausweis besaß, im S-Bahnhof Ort-02 durch Schubsen der Sicherheitsmitarbeiter der Deutschen Bahn zur Flucht verholfen haben. Im Rahmen des nachfolgenden Polizeieinsatzes wurde der Angeklagte im Gleisbett von Gleis 1 angetroffen. Er flüchtete daraufhin auf Gleis 2, kletterte auf den Bahnsteig und rannte in Richtung des Tunnelmundes. Einen dort auf ihn wartenden Polizeibeamten stieß er zur Seite und sprang erneut in das Gleis 2, wo er verletzt liegen blieb. Nachdem er durch Polizeibeamte auf den Bahnsteig gehoben worden war, wurde er aggressiv, sodass ihm Handfesseln angelegt wurden. Anschließend stellte er sich zunächst bewusstlos, versuchte jedoch kurze Zeit später, sich loszureißen. Als er zum Polizeidienstwagen verbracht werden sollte, lief er zunächst normal, bezeichnete sodann jedoch die Polizeibeamten als „Hurensohn“ und „Wichser“ und versuchte erneut, sich loszureißen. Im Polizeigewahrsam angelangt, bezeichnete der Angeklagte bei einem Toilettenbesuch erneut einen Polizeibeamten als „Hurensohn“ und „Wichser“, woraufhin er in einer Zelle fixiert wurde. Nachdem er sich zunächst beruhigt hatte, kam es kurze Zeit später zu einem erneuten Wutausbruch, bei dem er seinen Kopf mehrfach gegen Zellenwand und –tür schlug. Anschließend entkleidete er sich und legte sich seinen Pullover um den Hals, wurde jedoch durch die Polizeibeamten daran gehindert, diesen zuzuziehen. Gegen 4:40 Uhr wurde der Angeklagte dem xxx-hospital zugeführt, wo ein um 5:15 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest einen Wert von 1,38 Promille ergab. Insgesamt stellten die Polizeibeamten fest, dass der Angeklagte in Phasen der Erregung außer sich wirkte, nicht ansprechbar war, in voller Lautstärke schrie, gewaltbereit wirkte und den Aufforderungen nicht folgen konnte, während er wenige Augenblicke später sich wieder völlig ruhig verhielt, den Anweisungen folgte und ansatzweise kooperativ war. In den frühen Morgenstunden des 10.03.2018 schlug der Angeklagte im alkoholisierten Zustand das Fenster seines Zimmers im Erdgeschoss seiner Unterkunftseinrichtung in Ort-05 ein und zerstörte sein Geschirr. Er handelte aus Wut darüber, dass seine noch im Iran lebende Schwester sich von ihrem Mann getrennt hatte. In der Nacht auf den 05.04.2018 kam es an einer Shisha-Bar an der Straße-02 in Ort-05 zunächst zu einem Streit zwischen dem Angeklagten, einem Begleiter und mehreren weiblichen Jugendlichen und einer anschließenden körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten, seinem Begleiter und mehreren männlichen Gästen der Shisha-Bar. Nachdem der Angeklagte und sein Begleiter zunächst fliehen konnten, kehrten sie gegen 1:30 Uhr zu der Shisha-Bar zurück. Dort warf der Angeklagte aus Wut über die vorangegangene körperliche Auseinandersetzung mit Steinen mehrere Scheiben der Shisha-Bar ein. Auch an diesem Abend war der Angeklagte alkoholisiert. II. Am Abend des 30.06.2018, einem Samstag, erwarb der Angeklagte bei Kaufland in Ort-05 eine Flasche Wodka a 0,25 Liter. Anschließend begab er sich zu einer Kirche in der Nähe des 01-Platzes in Ort-05, wo er gemeinsam mit den Zeugen D2, E2 und E1ef den erworbenen Wodka trank. Ohne dass eine genaue Uhrzeit feststellbar war, fuhr die Gruppe im Verlaufe des Abends in die Ort-02 Innenstadt. An der xxx-kirche tranken sie weiter Wodka, wobei genaue Trinkmengen nicht festgestellt werden konnten. Ob der Angeklagte in diesem Zeitraum auch eine Tablette einer unbekannten Substanz einnahm, konnte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Jedenfalls war nicht feststellbar, dass sich diese in der Folgezeit auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit auswirkte. Nachdem der Zeuge E2 für die Gruppe noch etwas zu essen besorgt hatte, beschlossen die Zeugen D2, E2 und E1ef in den frühen Morgenstunden, mit dem Angeklagten nach Hause zu fahren, da dieser auf sie betrunken wirkte. Während die Zeugen D2 und E2 an der Haltestelle xxx-kirche warteten und schließlich einen Nachtbus der Linie NE 00 nach Ort-05 bestiegen, wollten der Angeklagte sowie der Zeuge E1ef noch Bier besorgen, sodass sie erst am Ort-02 Hauptbahnhof in denselben Nachtbus einstiegen und sich im hinteren Bereich zu den Zeugen D2 und E2 hinsetzten. Während der Busfahrt nahm der Angeklagte zumindest eine Flasche Bier aus seinem Rucksack und begann, daraus zu trinken. Dabei sprach er auch ihm zuvor unbekannte Fahrgäste aus dem Bus an und bot diesen Bier aus seiner Flasche an. Kurz vor Erreichen der Haltestelle Ort-10-Zentrum gegen 2:30 Uhr nahm der Busfahrer, der Zeuge F1, wahr, dass im hinteren Bereich des Busses eine Bierflasche herumgereicht wurde. Seiner Aufforderung, die Bierflasche an der Haltestelle aus dem Bus zu entfernen, kam zunächst niemand nach; vielmehr leugnete der Angeklagte, bei dem der Busfahrer die Bierflasche gesehen hatte, eine solche zu haben. Kurz darauf fiel die Bierflasche zu Boden, sodass sich dort eine Lache bildete. Nachdem der Angeklagte auch zwei weiteren Aufforderungen, die Bierflasche aus dem Bus zu entfernen, nicht nachgekommen war, beschloss der Zeuge F1, seine Fahrt zunächst nicht fortzusetzen und benachrichtigte die Polizei. Während der Wartezeit verließen mehrere Personen kurzzeitig den Bus und betraten diesen wieder. Schließlich stellte der Zeuge D2 die Bierflasche außerhalb des Busses ab. Der Angeklagte legte zunächst seinen Rucksack auf einer Sitzbank ab und begab sich sodann ebenfalls aus dem Bus, wobei sein Gangbild nicht schwankend war. Dort versuchte er noch, in deutscher Sprache mit dem Zeugen F1 zu diskutieren, wobei er auf diesen einen angetrunkenen, aber nicht stark betrunkenen Eindruck machte und sich nicht aggressiv verhielt. Der Zeuge F1 war jedoch nicht gewillt, den Angeklagten weiter zu transportieren. Gegen 2:45 Uhr trafen die herbeigerufenen Polizeibeamten, darunter die Zeugin PHK’in F2, an der Haltestelle Ort-10-Zentrum ein. Diese erläuterte dem Angeklagten, dass der Busfahrer das Hausrecht besitze und entscheiden könne, wen er transportieren wolle. Der Angeklagte fühlte sich ungerecht behandelt und war verärgert, dass er des Busses verwiesen wurde, verhielt sich jedoch zunächst ruhig und konnte den Ausführungen der Polizeibeamten in deutscher Sprache sehr gut folgen. Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nahm die Zeugin PHK’in F2 nicht wahr. Nachdem der Angeklagte noch einmal den Bus betreten und seinen Rucksack geholt hatte, setzte der Zeuge F1 gegen 2:52 Uhr seine Fahrt in Richtung Ort-05 fort. Die Zeugen D2, E2 und E1 fuhren mit dem Bus weiter, während der Angeklagte an der Haltestelle Ort-10-Zentrum verblieb. Der sichtlich verärgerte Angeklagte äußerte gegenüber den Polizeibeamten im Anschluss noch sinngemäß, dass er nun wohl auf der Straße schlafen müsse, und ging sodann zu Fuß zunächst in Richtung Westen. Nach wenigen Metern warf er sein Mobiltelefon mit Wucht auf den Boden, sodass dieses in mehrere Einzelteile zerfiel. Nachdem der Angeklagte zunächst noch ein Stück weitergelaufen war, drehte er um, sammelte die Einzelteile ohne motorische Schwierigkeiten wieder ein und setzte das Mobiltelefon noch im Gehen wieder zusammen. Sodann lief er weiter lamentierend in östlicher Richtung. Die Polizeibeamten, die ihn bis zu diesem Zeitpunkt noch beobachtet hatten, bogen an der folgenden Kreuzung mit ihrem Streifenwagen nach links in Richtung Norden ab. Der Angeklagte ging weiter die 03-Straße entlang in Richtung der Brücke über die BAB 45. Nachdem er die Brücke zunächst überquert hatte, begab er sich zu der zur Autobahn hinab führenden Treppe auf der südöstlichen Seite der Brücke. Dort hatte die Autobahnmeisterei nach Baumfällarbeiten mehrere Äste abgelegt. Der Angeklagte hatte sich inzwischen derart in seine Wut hineingesteigert, dass er einen dort liegenden 2,60 Meter langen, 10 Kilogramm schweren Ast mit einem Durchmesser von 10 Zentimetern ergriff und sich mit diesem erneut auf die Brücke begab. Er hob den Ast auf das südliche Geländer der Brücke und warf diesen gegen 3:10 Uhr am 00.00.2018 mit Schwung auf die etwa 17,5 Meter tiefer gelegene Fahrbahn der BAB 45 in Fahrtrichtung Oberhausen. Genau in diesem Moment näherte sich die Nebenklägerin C1 mit ihrem PKW der Marke Mazda aus Richtung Süden kommend der Brücke an, was der Angeklagte anhand der Beleuchtung des PKWs auch erkannte. Die Nebenklägerin befand sich alleine in ihrem PKW auf dem Heimweg von ihrer Arbeitsstelle und versah sich zu diesem Zeitpunkt keines Angriffes auf ihr Leben. Zu dieser nächtlichen Uhrzeit herrschte nur ein geringes Verkehrsaufkommen. Kurz vor der Brücke hatte die Nebenklägerin C1, die zu diesem Zeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von etwa 120 Kilometern pro Stunde fuhr, noch ein weiteres Fahrzeug überholt. Ob sie bei Erreichen der Brücke bereits wieder auf dem rechten Fahrstreifen angelangt war oder sich noch auf dem linken oder zwischen den beiden Fahrstreifen befand, konnte die Kammer nicht feststellen. Bei Werfen des Astes erkannte der Angeklagte die Möglichkeit, das sich nähernde Auto der Nebenklägerin C1 zu treffen, nahm dies jedoch zumindest billigend in Kauf. Zugleich erkannte er, dass etwaige Insassen des PKWs unmittelbar durch den Ast oder einen nachfolgenden Unfall verletzt oder getötet werden könnten, nahm dies jedoch ebenfalls zumindest billigend in Kauf. Ob es ihm darüber hinaus darauf ankam, einen Personen- oder erheblichen Sachschaden herbeizuführen, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Bei dieser Tat war die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten vollständig erhalten. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Sie war jedoch sicher nicht vollständig aufgehoben. Der von dem Angeklagten geworfene Ast wurde kurz vor oder nach einem Aufprall auf die Fahrbahn in senkrechter Position von der rechten Front des PKWs der Nebenklägerin C1 getroffen und rotierte durch die Fahrbewegung der Länge nach schräg auf das Fahrzeug. Hierdurch wurde der rechte Schweinwerfer beschädigt und die Motorhaube eingedrückt. Der Kühler riss, sodass Kühlflüssigkeit austrat. Im Sichtbereich der Nebenklägerin C1 als Fahrerin des PKWs war die Frontscheibe großflächig gesplittert. Kleine Glassplitter drangen in den Innenraum ein. Zudem hinterließ der Ast eine Delle in der A-Säule auf der Fahrerseite des PKWs und riss die Dachkante über der Sonnenblende auf der Fahrerseite auf, so dass dort ein Loch entstand. Trotz der erheblichen Schäden an ihrem Fahrzeug und der stark eingeschränkten Sicht gelang es der Nebenklägerin C1, ihr Fahrzeug langsam abzubremsen und auf dem Seitenstreifen hinter der Brücke abzustellen. Sie alarmierte die Polizei und wartete hinter der Leitplanke, bis die Polizeibeamten, darunter der Zeuge POK G1, am Abstellort des PKWs eintrafen. Bei der Begehung des Seitenstreifens in Richtung der Brücke stellte der Zeuge POK G1 in der Folgezeit den vom Angeklagten geworfenen Ast unter der Schutzplanke liegend fest. Ferner fand sich dort auch ein kleineres, frisch abgebrochenes Stück des Astes in einer Länge von etwa 27 Zentimeter sowie zumindest eine Abriebspur auf dem Asphalt. Die Nebenklägerin C1 erlitt durch die in den Innenraum eingedrungenen Glassplitter eine Wunde am Finger und kleinere Blessuren an Armen und Oberschenkeln. Ansonsten blieb sie körperlich unverletzt. In psychischer Hinsicht leidet sich jedoch bis heute unter dem Ereignis. Sie leidet unter Schlaf- und Konzentrationsstörungen und verspürt beim Autofahren Angst, im Dunkeln und unter Brücken durchzufahren. Aufgrund ihres Arbeitsortes muss sie an jedem Arbeitstag den Ort des Geschehens passieren. Sie befindet sich weiterhin in psychologischer Behandlung. Am PKW der Nebenklägerin C1 entstand ein Totalschaden. Der Schaden in Höhe von 5.200 EUR wurde der Nebenklägerin nicht durch eine Versicherung ersetzt. Nach dem Werfen des Astes begab sich der Angeklagte weiter in Richtung Ort-02 Hauptbahnhof und von dort zurück in seine Flüchtlingsunterkunft in Ort-05, wobei nähere Einzelheiten nicht festgestellt werden konnten. Nachdem der Angeklagte zunächst als Zeuge im Ermittlungsverfahren befragt worden war, ergab sich aufgrund aufgefundener DNA-Spuren später gegen ihn ein dringender Tatverdacht. Seit dem 00.00.2018 befindet er sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 16.07.2018 (Az.: 704 Gs 1357/18) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Ort-02. III. Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie den übrigen, in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. Insbesondere bestehen – ausweislich des in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Gutachtens des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 15.11.2018 – keine vernünftigen Zweifel daran, dass die dominierend in den Abrieben von zwei Griffspuren am Ast nachgewiesene DNA von dem Angeklagten stammt. IV. Nach den unter II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß §§ 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 315b Abs. 1 Nr. 2, 21, 22, 23, 52 StGB strafbar gemacht. Durch das Werfen des Astes hat er zunächst den Straftatbestand des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB objektiv und subjektiv erfüllt, da er ein Hindernis bereitet und hierdurch die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt hat, wodurch er wiederum Leib und Leben eines anderen Menschen sowie eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet hat. Abweichend von der rechtlichen Bewertung in Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss liegt darüber hinaus nicht auch der Qualifikationstatbestand des § 315 Abs. 3 Nr. 1 lit. a) StGB vor. Denn in der Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen, handelt lediglich derjenige, dem es auf die Herbeiführung eines Schadens ankommt (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 315 Rn. 22). Dies konnte die Kammer bei dem Angeklagten jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, zumal sich allein aus der offensichtlichen Gefährlichkeit einer Tathandlung nicht auf eine darüber hinausgehende Absicht schließen lässt. Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig. In Übereinstimmung mit dem hierzu in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie G2, kann die Kammer nicht ausschließen, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat erheblich vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB war. Eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB lag darüber hinaus jedoch nicht vor. Nach den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer nach eigener Überprüfung und Bewertung angeschlossen hat, lässt sich bei dem Angeklagten ein schädlicher Gebrauch von Alkohol gemäß ICD-10: F10.1 diagnostizieren, da er seit etwa drei Jahren durchgehend den Wunsch verspüre, Alkohol zu konsumieren und den Rauschmittelkonsum trotz schädlicher Folgen für ihn selbst, die sich etwa in wiederholten Selbstverletzungen und suizidalen Handlungen im Rauschzustand zeigten, fortgesetzt habe. Eine darüber hinausgehende Alkoholabhängigkeit liege jedoch nicht vor, da weder bei Aufnahme in der JVA Ort-02 Entzugssymptome festgestellt werden konnten noch eine alkoholbedingte Depravation des Persönlichkeitsgefüges des Angeklagten erkennbar sei. Bezüglich des Cannabiskonsums des Angeklagten sei kein Abhängigkeitskriterium erfüllt, so dass keine psychiatrische Diagnose zu stellen sei. Auch wenn auf dem Video aus dem Nachtbus zu erkennen sei, dass der Angeklagte gangsicher war und seine geistigen Funktionen noch insoweit intakt waren, dass er daran dachte, seinen Rucksack noch aus dem Bus zu holen, kann nach den Ausführungen des Sachverständigen G2 zum Tatzeitpunkt ein atypischer psychosenaher Rauschzustand nicht ausgeschlossen werden, der das Eingangsmerkmal einer temporären krankhaften seelischen Störung erfüllt. Dafür spreche insbesondere die Vorgeschichte des Angeklagten im Hinblick auf die geschilderten Vorfälle in der Vergangenheit. Der Angeklagte zeige insoweit ein konstantes Muster an eigen- und fremdgefährdenden Verhaltensweisen bei gewisser Alkoholisierung. Dabei trete eine Enthemmung bei ihm schon deutlich früher auf als zu erwarten, das heißt auch schon in geringeren Promillebereichen. Er zeige dann raptusartige Impulsdurchbrüche und sprunghaftes Denken, obwohl er bewusstseinsklar sei. Dabei sei auch die Persönlichkeit des Angeklagten zu berücksichtigen. Der Angeklagte weise eine dissoziale Persönlichkeits-akzentuierung mit Tendenz zu einer Impulskontrollproblematik auf, die für sich genommen jedoch bei weitem nicht den Schweregrad einer anderen seelischen Abartigkeit erreiche. Die behauptete Amnesie lasse sich jedoch aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht plausibel nachvollziehen. Aufgrund dieser psychischen Verfassung ist nicht auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt zumindest erheblich eingeschränkt im Sinne des § 21 StGB war. Die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seines Handelns war jedoch nicht tangiert. Eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit lag nach den überzeugenden Ausführungen des Sach-verständigen, denen die Kammer nach eigener rechtlicher Bewertung auch in diesem Punkt folgt, demgegenüber sicher nicht vor, da der Angeklagte trotz seiner Alkoholisierung noch zu zielgerichteten Handlungen und komplexen Handlungsabläufen kognitiv und motorisch in der Lage war. Tateinheitlich zum vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr liegt hier ein versuchter Mord gemäß §§ 211, 22, 23 StGB vor. Der Angeklagte handelte mit dem erforderlichen Tatentschluss hinsichtlich einer heimtückischen Tötung der Nebenklägerin C1. Dabei ist die Kammer auch unter Berücksichtigung der hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten bei Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles davon überzeugt, dass der Angeklagte den Eintritt des Todes der Nebenklägerin als mögliche Folge seines Handelns erkannt und diesen billigend in Kauf genommen hat. Denn bei dem Werfen eines derart großen und schweren Astes auf die Fahrbahn einer Autobahn handelt es sich um eine äußerst gefährliche Gewalthandlung, bei der es offensichtlich schon durch den Gegenstand selbst oder aber durch hierdurch verursachte Unfälle aufgrund der auf Autobahnen gefahrenen Geschwindigkeiten zu erheblichen Personenschäden bis hin zum Tod kommen kann. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dies dem Angeklagten, dessen Einsichtsfähigkeit nicht eingeschränkt war, nicht bewusst gewesen sein könnte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte den Ast nicht lediglich fallen ließ, sondern mit Schwung von der Autobahnbrücke warf. Der Angeklagte handelte auch heimtückisch, da er bei seiner Tat bewusst die Arg- und Wehrlosigkeit der Nebenklägerin C1 ausgenutzt hat, die während der Autofahrt nicht mit einem Angriff auf ihr Leben rechnete. Dem bewussten Ausnutzen steht die Annahme eines nur bedingten Tötungsvorsatzes nicht entgegen. Vielmehr genügt es, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die Lage der angegriffenen Person erkennt, so dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit schutzlosen Menschen zu überraschen ( Fischer, 66. Aufl. 2019, § 211 Rn. 44 m. zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Dies kann, muss aber nicht bei starker affektiver Erregung beziehungsweise einer Spontantat zu verneinen sein (vgl. etwa BGHSt 11, 139; BGH NStZ-RR 2004, 139; BGH, Urt. v. 25.11.2004 – 5 StR 401/04, Rn. 13 – zitiert nach juris). Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen G2, die bereits dargestellt wurden, die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten nicht beeinträchtigt war. Bei erhaltener Einsichtsfähigkeit aber ist die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, regelmäßig nicht beeinträchtigt (BGH, Urt. v. 27.02.2008 – 2 StR 603/07, Rn. 12 – zitiert nach juris; Urt. v. 24.11.2009 – 1 StR 520/09, Rn. 18 m. w. N. – zitiert nach juris). Anhaltspunkte dafür, dass dies hier ausnahmsweise nicht der Fall gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Spätestens mit dem Werfen des Astes hat der Angeklagte auch nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt. Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1 StGB scheidet vorliegend von vornherein aus, da es sich um einen sogenannten fehlgeschlagenen Versuch handelt. Wiederum tateinheitlich zu den bereits erwähnten Delikten hat der Angeklagte auch eine gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB begangen, da das Werfen des Astes eine das Leben gefährdende Behandlung darstellt. Abweichend von Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss liegt jedoch die Alternative des gefährlichen Werkzeugs gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht vor, da hierzu erforderlich ist, dass das Tatmittel unmittelbar von außen auf den Körper des Opfers einwirkt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da die Nebenklägerin C1 nicht durch den Ast, sondern lediglich durch Splitter der zerborstenen Glasscheibe verletzt wurde (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 16.07.2015, 4 StR 117/15, Rn. 8, 9 – zitiert nach juris). Soweit bei der in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommenen Liste der angewendeten Vorschriften versehentlich unterlassen wurde, § 223 Abs. 1 StGB als Grundtatbestand zur gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB aufzunehmen, hat die Kammer diese nunmehr der Vollständigkeit halber berichtigt. Denn eine Berichtigung der Liste der angewendeten Vorschriften ist in jedem Verfahrensstadium, auch noch nach Eintritt der Rechtskraft zulässig (vgl. MüKo-StPO/ Maier, 1. Aufl. 2016, § 260 Rn. 340, 341), da sie nicht Bestandteil der Urteilsformel ist (BGH, Urt. v. 25.09.2996, 3 StR 245/96, Rn. 3 – zitiert nach juris). V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zu Gunsten des Angeklagten fiel zunächst ins Gewicht, dass es sich bei der Tat um eine Spontantat handelte. Strafmildernd hat die Kammer darüber hinaus berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und gegen ihn erstmals eine Freiheitsstrafe verhängt wird. Vor diesem Hintergrund ist er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich und durch die inzwischen mehrmonatige Untersuchungshaft beeindruckt. Schließlich liegen mit der – nicht ausschließbaren – erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt gemäß § 21 StGB und aufgrund des Umstandes, dass die Tatbestandsverwirklichung des § 211 StGB im Versuchsstadium geblieben ist, diesbezüglich gemäß § 23 Abs. 2 StGB zwei gesetzlich vertypte Milderungsgründe vor. Strafschärfend war demgegenüber der durch die Tat verursachte, nicht unerhebliche Sachschaden in Höhe von 5.200 EUR zu berücksichtigen. Auch wenn die Nebenklägerin körperlich nur unerheblich verletzt wurde, mussten sich zu Lasten des Angeklagten die erheblichen psychischen Folgen für die Nebenklägerin auswirken. So leidet die Nebenklägerin, die auch in der Hauptverhandlung massiv belastet wirkte, bis heute unter dem Eindruck der Tat und befindet sich weiterhin in psychologischer Behandlung. Zudem hat der Angeklagte neben dem versuchten Mord gemäß §§ 211, 22, 23 StGB tateinheitlich zwei weitere Delikte, nämlich eine gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB sowie einen vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht. Die Kammer hat die gegen den Angeklagten zu verhängende Freiheitsstrafe dem im Hinblick auf die vorliegenden gesetzlich vertypten Milderungsgründe aus § 21 StGB und § 23 Abs. 2 StGB doppelt gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 211 StGB entnommen. Insoweit führte die Gesamtwürdigung der oben genannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte für beide fakultativen Milderungsgründe zu einer entsprechenden doppelten Reduzierung des Strafrahmens aus § 211 StGB, da kein solches Gewicht der straferschwerenden Aspekte vorlag, als dass ein Absehen von der Möglichkeit der Strafrahmensenkung angezeigt gewesen wäre. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer bei der Strafzumessung im engeren Sinne gemäß § 46 Abs. 1 StGB erneut sämtliche oben genannten strafmildernden und straferschwerenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und auf eine Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt. VI. Neben der verhängten Freiheitsstrafe war gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des auch hierzu gehörten Sachverständigen G2, denen die Kammer nach eigener rechtlicher Bewertung folgt, liegt bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne der vorgenannten Vorschrift, Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen, vor. Insoweit ist das Konsumverhalten des Angeklagten als schädlicher Gebrauch nach ICD-10: F10.1 zu diagnostizieren. Die hier in Rede stehende Tat steht auch im Zusammenhang mit diesem Hang, da der Angeklagte bei ihrer Begehung – wie unter IV. bereits näher ausgeführt – unter dem Einfluss von Alkohol stand. Auch ist dem Sachverständigen dahingehend zu folgen, dass unbehandelt eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Angeklagte rückfällig wird und auch weiterhin Alkohol konsumiert. Insoweit ist zu berücksichtigten, dass der Angeklagte keinen geregelten familiären Bezug aufweisen kann, auch wenn sein Bruder ebenfalls in Ort-05 lebt. Zudem besteht eine unklare Perspektive hinsichtlich des Aufenthaltsstatus des Angeklagten. Seine Lebensführung war in Deutschland weitgehend halt- und ziellos, sodass davon auszugehen ist, dass er unbehandelt nach einer Haftentlassung unmittelbar wieder in sein altes konsumierendes Umfeld zurückkehren und wieder Alkohol trinken wird. Dann besteht aber, auch unter Berücksichtigung der vorangegangenen Vorfälle, die Gefahr von weiteren, der Anlasstat vergleichbaren Aggressionsdelikten mit Gewalt gegen Personen, die die als erheblich im Sinne von § 64 Satz 1 StGB einzuordnen sind. Es besteht auch eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB. Der noch sehr junge Angeklagte lässt ein hinreichendes Maß an Therapiemotivation und Krankheitseinsicht erkennen. Er bekundet selbst den Wunsch nach einer Unterbringung. Eine qualifizierte Entwöhnungsbehandlung hat er bislang nicht absolviert. Ferner verfügt er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Die Dauer des Vorwegvollzuges eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe hat die Kammer nach den Grundsätzen des § 67 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 StGB ermittelt, nachdem der Sachverständige G2 aufgrund der beschriebenen dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung des Angeklagten eine Behandlungsdauer von zwei Jahren für erforderlich erachtet hat. VII. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.