Urteil
8 O 21/17 Kart.
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2018:0912.8O21.17KART.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des zur Vollstreckung gestellten Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung gestellten Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist ein Transport- und Logistikunternehmen. Die Beklagten zu 1.) und 2.) waren Mitglieder des sogenannten Lkw-Kartells; die Beklagte zu 3.) ist im Bußgeldbescheid der Europäischen Kommission nicht genannt. Das Lkw-Kartell wurde im Januar 1997 gegründet und erstreckte sich auf den gesamten EWR, bis es im Januar 2011 infolge unangekündigter Nachprüfung der Kommission in den Geschäftsräumen verschiedener Lkw-Hersteller, u. a. auch bei den Beklagten zu 1.) und 2.) aufgedeckt wurde. Im Rahmen des Lkw-Kartells haben die Beklagten zu 1.) und 2.) mit anderen Lkw-Herstellern ihre Bruttolistenpreise für mittelschwere (6 bis 16 t) und schwere Lkw (über 16 t) abgesprochen und die mit der Einhaltung strengerer Emissionsvorschriften verbundenen Kosten in abgestimmter Weise an die Abnehmer von Lkw weiter gereicht. Die Kommission hat dabei als Rechtsverstöße zum einen in den Informationsaustausch der Hersteller über Bruttolistenpreise für mittelschwere und schwere Lkw im europäischen Wirtschaftsraum festgestellt; als Bruttolistenpreis gilt dabei der Herstellerpreis ab Werk. Ferner kam es zum anderen zur Koordination der Zeitpläne für die Einführung der Emissionswirkungstechnologien für mittlere und schwere Lastkraftwagen in der Reaktion auf die zunehmenden strengeren europäischen Emissionsnormen (von III – bis zur derzeitigen Euro VI-Emissionsklasse). Schließlich wurden der Informationsaustausch auf die Weitergabe der Kosten für die Emissionssenkungstechnologien, deren Einführung zur Einhaltung der zunehmend strengeren europäischen Emissionsnormen erforderlich waren, an die Kunden festgestellt. Zwischen 1997 und 2004 verliefen diese Gespräche und Informationsaustausch unter den Mitgliedern der höchsten Führungsebene der Konzerne. Die Absprachen wurden in dieser Zeit im Wesentlichen bei Zusammenkünften bei Handelsmessen und anderen branchenüblichen Veranstaltungen getroffen. Die als sogenannte Whistleblowerin fungierende und eine Selbstanzeige veranlassende N1, ferner Volvo/Renault, Daimler, Iveco und DAF räumten ihre Kartellbeteiligung ein und stimmten im Verfahren vor der Kommission einem Vergleich zu. Wegen dieser Rechtsverletzung verhängte die Kommission nach Abschluss ihrer Ermittlungen Bußgeldbescheide in Höhe einer Gesamtgeldbuße von knapp 3 Milliarden Euro. Diese Bußgeldbescheide wurden rechtskräftig. Die Klägerin will im Jahr 2010 insgesamt 3 Lkw der Marke N1 im Gesamtwert von rund 273.000,00 € erworben haben. Die Klägerin geht nunmehr gegen die Beklagten im Wege der Feststellungsklage vor mit dem Ziel, deren grundsätzliche Ersatzpflicht feststellen zu lassen. Sie trägt dazu vor, den exakten Schaden noch nicht beziffern zu können, meint aber, u. a. aus Verjährungsgründen, bereits jetzt Feststellungsklage erheben zu dürfen. Sie behauptet ferner, dass von einem 15 %igen Schaden, gemessen am Bruttolistenpreis, auszugehen sei. Diese sei bei ihr als Endabnehmerin eingetreten. Unter Klarstellung ihres Klageantrags zu 1.) mit Schriftsatz vom 29.05.2018 beantragt die Klägerin nunmehr, festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin als Gesamtschuldner sämtliche Schäden zu ersetzen haben, die der Klägerin aus folgenden Erwerbsvorgängen entstanden sind: - N1 ### 35.400 8x4 BB, FIN: ###xxxxxxxxxxxxxx, zu einem Kaufpreis von 127.495,17 €, - N1 ### 18.440 BLS, FIN: ###xxxxxxxxxxxxxx , zu einem Kaufpreis von 73.000,00 €, - N1 ### 18.440 BLS, FIN: ###xxxxxxxxxxxxxx , zu einem Kaufpreis von 73.000,00 €. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten rügen den Vortrag der Klägerseite als insgesamt unsubstantiiert. Sie sind zudem der Auffassung, dass die Feststellungsklage aufgrund des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig sei. Die Beklagte zu 3.) ist darüber hinaus der Auffassung, dass das erkennende Gericht weder örtlich noch international zuständig sei und rügt daher beiderlei Zuständigkeiten. Die Beklagten zu 1.) und 2.) bestreiten darüber hinaus insgesamt den Erwerb der fraglichen Fahrzeuge durch die Klägerin, da die Klägerin dies nicht in geeigneter Weise nachgewiesen habe. Zudem sei den Unterlagen auch nicht zu entnehmen, ob es sich um Neu- oder Gebrauchtwagen handele und ob die streitgegenständlichen Lkw-Bezüge überhaupt innerhalb des von der Kommission festgestellten Verstoßzeitraums gelegen hätten. Sie bestreitet die Anwendbarkeit des Deutschen Rechts bei Käufen in den Niederlanden und vertritt die Auffassung, es liege ohnehin schon kein Schaden vor. Darüber hinaus sei es auch zu einer Weiterwälzung eines möglichen Schadens auf die nächste Markstufe gekommen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage ist gegenüber der Beklagten zu 3.) bereits unzulässig. Es fehlt hier an der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund, da hier weder durch Artikel 7 Nr. 2 Brüssel I a Verordnung noch durch eine andere Vorschrift der Brüssel I a Verordnung noch durch einen anderen Rechtsgrund die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund gegenüber der Beklagten zu 3.) eröffnen wurde. Die Beklagte zu 3.) ist im Bescheid der Kommission unstreitig nicht genannt. Zudem trägt die Klägerin auch mit keiner einzigen Silbe dazu vor, inwieweit die Beklagte zu 3.), der gegenüber sie also letztlich eine stand-alone-Klage führt, an den streitgegenständlichen Vorgängen beteiligt gewesen sein soll. Vor diesem Hintergrund ist auch kein Ansatzpunkt für die Wertung dieses Umstandes als doppelt relevante Tatsache vorhanden, weshalb hier das Begehen einer unerlaubten Handlung durch die Beklagte zu 3.) gerade nicht für die Zulässigkeit unterstellt und die eigentliche Prüfung sodann der Begründetheit überantwortet werden könnte. Schließlich ist auch keine vertragliche Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 3.), aus der womöglich anderes folgenden könnte, ersichtlich. Damit fehlt es mangels jeglichen Vortrags der Klägerin zu einer Kartellrechtsverletzung der Beklagten zu 3.) bereits an der internationalen Zuständigkeit. Diesbezüglich war trotz Antrags des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung auch keine zusätzliche Schriftsatzfrist mehr zu gewähren. Die Beklagte zu 3.) hatte sämtliche dieser Aspekte bereits in ihrer Klageerwiderung vom 29. Juni 2017 angesprochen, weshalb angesichts zum Termin der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2018 in einem Anwaltsprozess mehr als genug Zeit entsprechend zu reagieren. Gerade auch in einem Anwaltsprozess darf von den Beteiligten erwartet werden, dass sie sich deutlich vorgetragene Rügen und rechtzeitig und vollständig erklären, woran es vorliegend bei der Klägerseite in jeder Hinsicht fehlte. II. Gegenüber den Beklagten zu 1.) und 2.) ist die Klage allerdings zulässig. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags bestehen nicht, da die Klägerin schon im Hinblick auf den dadurch bewirkten Schutz vor Verjährung im Umfang des gesamten Schadens ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Schadensersatzpflicht hat. Der Grundsatz, wonach das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO regelmäßig dann fehlt, wenn der Kläger eine entsprechende Leistungsklage erheben kann, erfährt im Rahmen von Kartellschadensersatzklagen - ähnlich wie im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht - eine Einschränkung. Dort wie hier gilt, dass das rechtliche Interesse für eine Feststellungsklage in der Regel nicht bereits dadurch entfällt, dass der Kläger im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen kann (vgl. BGH I ZR 277/00 Rn 17 - Juris). Seinen Grund findet dies in prozessökonomischen Erwägungen, die eine Feststellungsklage trotz an sich möglicher Leistungsklage meist – und auch im vorliegenden Fall - vorzugswürdig erscheinen lassen. Denn in den genannten Rechtsbereichen - wie auch hier - bereitet die Begründung des Schadensersatzanspruchs selbst nach erteilter Auskunft Schwierigkeiten und erfordert eine eingehende Sachprüfung zur Berechnungsmethode des Schadens (BGH aaO; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., 256 Rn 12; weitergehend sogar Musielak-Foerste, ZPO 10. Aufl. § 256 Rn 12). Dies hat somit gerade im Bereich von Kartellschadensersatzklagen seine Berechtigung, da hier typischerweise die Ermittlung der Schadenshöhe beträchtlichen Aufwand erfordert und eine erhebliche Unsicherheit mit sich bringt, weshalb die Anforderungen an die Zulässigkeit einer Schadensersatzfeststellungsklage nicht überspannt werden dürfen. Denn die Bestimmung des für die Schadenshöhe maßgebenden wettbewerbsanalogen Preises ist vor allem in Fällen, in denen womöglich über Jahrzehnte hinweg annähernd flächendeckend ein Kartellpreisniveau durchgesetzt wurde, ein komplexes Unterfangen (ständige Rspr der Kammer, vgl. 8 O 90/14 Kart = WuW 2017, 98 = NZKart 2017, 86 mit zust. Anm. Thiede sowie 8 O 25/16 Kart = NZKart 2017, 440 = WuW 2017, 569) Wegen der geschilderten Unsicherheit betreffend der Auswirkungen des Kartells auf die Marktpreise kann auch die Erhebung einer unbezifferten Leistungsklage unter Angabe eines Mindestbetrages oder von Schätzungsgrundlagen keinen einfacheren und zumindest gleich effektiven Weg zur Erreichung des klägerischen Rechtsschutzzieles darstellen (vgl. auch BGH II ZR 87/13 Rn 8 – juris) und zwar selbst dann nicht, wenn die Schadensentwicklung abgeschlossen ist und dem Gericht nach § 287 ZPO die Schätzung eines Mindestschadens möglich wäre (OLG Karlsruhe 6 U 204/15 Grauzement - Juris). Eine solche wäre mit erheblichen Rechtsunsicherheiten behaftet, da eine Schadensschätzung durch das Gericht dann unzulässig ist, wenn sie mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen in der Luft hinge (statt aller BGH I ZB 109/14 Rn 30 – juris; Kammer a.a.O.). Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass vor dem Hintergrund der Effektivität der Kartellrechtsdurchsetzung es gerade auch Verbrauchern sowie kleinen und mittleren Unternehmen möglich sein muss, angesichts einer – sogar durch die Beklagtenseite S. 5 des Schriftsatzes vom 18.06.18 zugestandene - Fülle von rechtlichen Problemen zum Haftungsgrund eine entsprechende Klärung unter Hemmung der Verjährung herbeizuführen, ohne zunächst kostenträchtige Gutachten zur Substantiierung eines Mindestschadens vorzulegen, zumal die erstinstanzliche Rechtsprechung selber in jüngerer Zeit angesichts vieler offener, weder obergerichtlich noch höchstrichterlich geklärter Rechtsfragen auch im Rahmen bezifferten Leistungsklagen zunächst Grundurteile erlassen hat, die aber ihrerseits letztlich keinen weiteren Rechtschutz gewähren als ein Feststellungsurteil, so dass ein Unterschied im Hinblick auf die Einfachheit und Effektivität des Rechtsschutzes auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist. Gegen die Bestimmtheit des Klageantrages i.S.v. § 253 ZPO bestehen nach der Konkretisierung des Antrages ebenfalls keine Bedenken mehr. Damit ist die Klage gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) zulässig. III. Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat aber trotz diverser Rügen bezüglich der Unsubstantiiertheit der Klage und des Bestreitens der Beklagten keinerlei nähere Erläuterung bezüglich der angeblichen Lkw-Erwerbe gemacht oder weitere Unterlagen vorgelegt. Sie hat allein und trotz Ablauf einer ihr bereits auf den 31.01.2018 verlängerten Stellungnahmefrist für die Replik erst mit Schriftsatz vom 29.05.2018, also weit nach Fristablauf, lediglich die Anträge präzisiert, ist aber mit keiner Silbe letztlich auf die konkreten Vorträge der Beklagten aus den Klageerwiderungen eingegangen. Vielmehr verhält sich der Schriftsatz in äußerst knapper und unspezifisch gehaltener Form zu Allgemeinheiten und nicht zu näher zugeordneten Fragen. Näherer Vortrag zu den Erwerbsvorgängen wäre aber aus verschiedenen Gesichtspunkt erforderlich gewesen. Zum einen ist im Hinblick auf den ersten Erwerb, der möglicherweise in Deutschland geschah, vorgetragen, wo und von wem genau dieser stattfand. Ein solcher Vortrag ist aber gerade deshalb erforderlich, da ohne die Darlegung des einzelnen Kaufvertrags nach Datum, Kaufgegenstand und Vertragspartner weder feststellbar ist, ob der (Erst-)Erwerbsvorgang tatsächlich im Kartellzeitraum stattfand und somit überhaupt in die verschiedenen Geschehnisse des Kartellzeitraums, die gerade beim Lkw-Kartell oft unterschiedlicher gestaltet sind, eingeordnet werden könnten. Vor allem ist ein solcher Vortrag für die Gegenseite auch nicht einlassungsfähig, da ihr hier die Möglichkeit genommen wird, ihrerseits zu den relevanten Fragen von Kartellbetroffenheit und Schadenseintritt in substantiierter Weise Stellung zu nehmen. In der Rechtsprechung sind zahlreiche Anscheinsbeweise zu Gunsten der Klägerseite anerkannt (vgl. Kammer, 8 O 90/14 – Juris; 8 O 25/16 – Juris – und zuletzt 8 O 13/17 – Juris). Der Gegenseite muss hier die Möglichkeit gegeben werden, durch substantiierten Vortrag eine Erschütterung der Anscheinsbeweise vornehmen zu können. Dazu ist aber der geschilderte nähere Vortrag der Erwerbsvorgänge zwingend erforderlich, da sich den Beklagten sonst schon gar kein Ansatzpunkt für einen Verteidigungsvortrag bietet. Im Hinblick auf die offensichtlich in Holland vorgenommenen weiteren Erwerbe kommen noch die Frage des anwendbaren Rechts und insbesondere die Frage nach den zugrunde zu legenden Regeln für den mittelbaren Erwerb hinzu. Ohne Kenntnis des Ausgangserwerbs kann die Kammer nicht feststellen, ob dieser im Kartellzeitraum stattfand und ob somit überhaupt ein Overcharge vorlag, der gegebenenfalls durch den ursprünglichen unmittelbaren Erwerber an die Klägerin hätte weitergegeben werden können und somit schadensbegründet wäre. Dass zudem ohne diese Angaben keine Schadensfeststellung möglich wären, sei nur am Rande bemerkt. Daher war die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.