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Urteil

25 O 358/17

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2018:0904.25O358.17.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Mittel „F1“ wie folgt zu werben:

1.              „weniger sichtbare Falten“,

2.              „strafferes Hautbild“,

3.              „Die Haut… wird am ganzen Körper gestrafft“,

4.              „für ein… jugendliches Aussehen“,

5.              „F stärkt das Kollagengerüst am ganzen Körper von innen“,

6.              „Die speziellen Kollagen-Peptide sind…besonders wichtig, da sie nachhaltig von innen die Kollagen-Struktur der Unterhaut (Bindegewebe) stärken“,

7.              „Zusätzlich sorgen Zink, Vitamin C, E und Biotin für kraftvolles Haar und/oder gesunde Nägel“,

8.              „F1-Kollagen strafft die Haut ganz natürlich von innen am ganzen Körper“,

9.              „Die verwendeten Peptide…wirken in den tiefen Hautschichten und stimulieren dort die Zellen (Fibroblasten), wieder mehr Kollagen zu produzieren“,

10.              „Neben der natürlichen Aktivierung des körpereigenen Kollagenstoffwechsels wird auch die Hyaluronproduktion angeregt und somit die Hydratisierung (Wasserspeicherung) der Unterhaut nachhaltig verbessert“,

11.              „Die Unterhautstruktur erhält mehr Festigkeit, Dichte und Elastizität, so dass die Haut insgesamt glatter wird und jugendlicher aussieht“,

12.              „So wird in den tieferen Hautschichten ausreichend Kollagen produziert, um die relevanten Hautparameter Hautfeuchtigkeit, Hautelastizität und Faltenvolumen signifikant und nachhaltig positiv zu beeinflussen“,

13.              „Aktuelle Studien zeigen, dass die beobachteten Effekte und F eine nachhaltige Wirkung haben“,

14.              „Mit den speziellen Kollagen-Peptiden wird der körpereigene Kollagen-Stoffwechsel der Fibroblasten (Hautzellen) aktiviert, so dass die Kollagen-Strukturen in den tieferen Hautschichten gestärkt werden. Über einen längeren Zeitraum eingenommen (mindestens 12 Wochen), können die Kollagen-Peptide die Hautfeuchtigkeit verbessern und für ein ebenmäßigeres Hautbild sorgen, so das feine Falten sichtbar reduziert werden“,

15.              „Biotin (Vitamin H) verbessert die Keratinstruktur der Nägel und/oder unterstützt den hauteigenen Aktivierungsprozess für schöne Haut“,

16.              „Mit F kann den Spuren der Hautalterung jetzt auf innovative Weise entgegengewirkt werden – nachhaltig und dauerhaft“,

17.              „Durch spezielle Kollagen-Peptide wird die körpereigene Kollagen- und Hyaluronproduktion auf natürliche Weise aktiviert, für Beauty-Effekte am ganzen Körper“,

18.              „Die speziellen Kollagen-Peptide in Elasten stimulieren von innen die Zellen in den tieferen Hauschichten (Fibroblasten), wieder mehr Kollagen und Hyaluron zu produzieren“,

19.              „durch die erhöhte Kollagenbilanz der tieferen Hautschichten verbessert sich die Optik der Haut nachhaltig am ganzen Körper. Sie gewinnt an Feuchtigkeit und/oder Elastizität, Linien und Falten werden reduziert“,

20.              „Das Ergebnis: ein feineres und ebenmäßigeres Hautbild – vom Gesicht über Hals und Dekolleté bis hin zu Armen und Beinen“,

jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter Ziff. 1 genannte Unterlassungsgebot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei Ordnungshaft jeweils an dem bzw. den Geschäftsführer(n) zu vollstrecken ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 EUR.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Mittel „F1“ wie folgt zu werben: 1. „weniger sichtbare Falten“, 2. „strafferes Hautbild“, 3. „Die Haut… wird am ganzen Körper gestrafft“, 4. „für ein… jugendliches Aussehen“, 5. „F stärkt das Kollagengerüst am ganzen Körper von innen“, 6. „Die speziellen Kollagen-Peptide sind…besonders wichtig, da sie nachhaltig von innen die Kollagen-Struktur der Unterhaut (Bindegewebe) stärken“, 7. „Zusätzlich sorgen Zink, Vitamin C, E und Biotin für kraftvolles Haar und/oder gesunde Nägel“, 8. „F1-Kollagen strafft die Haut ganz natürlich von innen am ganzen Körper“, 9. „Die verwendeten Peptide…wirken in den tiefen Hautschichten und stimulieren dort die Zellen (Fibroblasten), wieder mehr Kollagen zu produzieren“, 10. „Neben der natürlichen Aktivierung des körpereigenen Kollagenstoffwechsels wird auch die Hyaluronproduktion angeregt und somit die Hydratisierung (Wasserspeicherung) der Unterhaut nachhaltig verbessert“, 11. „Die Unterhautstruktur erhält mehr Festigkeit, Dichte und Elastizität, so dass die Haut insgesamt glatter wird und jugendlicher aussieht“, 12. „So wird in den tieferen Hautschichten ausreichend Kollagen produziert, um die relevanten Hautparameter Hautfeuchtigkeit, Hautelastizität und Faltenvolumen signifikant und nachhaltig positiv zu beeinflussen“, 13. „Aktuelle Studien zeigen, dass die beobachteten Effekte und F eine nachhaltige Wirkung haben“, 14. „Mit den speziellen Kollagen-Peptiden wird der körpereigene Kollagen-Stoffwechsel der Fibroblasten (Hautzellen) aktiviert, so dass die Kollagen-Strukturen in den tieferen Hautschichten gestärkt werden. Über einen längeren Zeitraum eingenommen (mindestens 12 Wochen), können die Kollagen-Peptide die Hautfeuchtigkeit verbessern und für ein ebenmäßigeres Hautbild sorgen, so das feine Falten sichtbar reduziert werden“, 15. „Biotin (Vitamin H) verbessert die Keratinstruktur der Nägel und/oder unterstützt den hauteigenen Aktivierungsprozess für schöne Haut“, 16. „Mit F kann den Spuren der Hautalterung jetzt auf innovative Weise entgegengewirkt werden – nachhaltig und dauerhaft“, 17. „Durch spezielle Kollagen-Peptide wird die körpereigene Kollagen- und Hyaluronproduktion auf natürliche Weise aktiviert, für Beauty-Effekte am ganzen Körper“, 18. „Die speziellen Kollagen-Peptide in Elasten stimulieren von innen die Zellen in den tieferen Hauschichten (Fibroblasten), wieder mehr Kollagen und Hyaluron zu produzieren“, 19. „durch die erhöhte Kollagenbilanz der tieferen Hautschichten verbessert sich die Optik der Haut nachhaltig am ganzen Körper. Sie gewinnt an Feuchtigkeit und/oder Elastizität, Linien und Falten werden reduziert“, 20. „Das Ergebnis: ein feineres und ebenmäßigeres Hautbild – vom Gesicht über Hals und Dekolleté bis hin zu Armen und Beinen“, jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter Ziff. 1 genannte Unterlassungsgebot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei Ordnungshaft jeweils an dem bzw. den Geschäftsführer(n) zu vollstrecken ist. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2018 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 EUR. Tatbestand: Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Zu den von ihm verfolgten satzungsmäßigen Aufgaben gehört die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Mitglieder des Klägers sind eine erhebliche Anzahl im Heilmittelbereich tätiger Gewerbetreibender. Im vorliegenden Fall nimmt er die Beklagte wegen von ihm für wettbewerbswidrig gehaltener Werbeaussagen auf Unterlassung und Erstattung durch eine vorausgegangene Abmahnung entstandener Abmahnkosten in Anspruch. Die Beklagte vertreibt ein Nahrungsergänzungsmittel „F1“ und bewirbt diese unter anderem auf der Internetdomain „F.de“. Das Produkt wird im deutschen Markt exklusiv über Apotheken vertrieben. Auf der Internetseite wird das Produkt mit den aus dem nachstehend wiedergegebenen Klageantrag ersichtlichen Aussagen beworben. Insbesondere werde durch die Einnahme sichtbar weniger Falten, ein strafferes Hautbild, ein jüngeres Aussehen, kraftvolleres Haar und gesunde Nägel versprochen. Dies sei durch aktuelle Studien belegt. Demnach werde durch spezielle Kollagen-Peptide der körpereigene Kollagen-Stoffwechsel der Fibroblasten aktiviert. Mit Schreiben vom 20.10.2017 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie ohne Erfolg zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dies verweigerte die Beklagte. Der Kläger ist der Ansicht, bei den zum Gegenstand der Klageanträge gemachten Aussagen handele es sich jeweils um gesundheitsbezogene Angaben, mit denen die Beklagte nicht werben dürften, weil sie weder in der Liste nach Art. 13 Abs. 3 der VO EG 1924/2006 aufgeführt seien, noch mit allgemein wissenschaftlichen Erkenntnissen nachgewiesen sei, dass das Vorhandensein der Substanz die beschriebene Wirkung entfalte. Vielmehr sei durch Gutachten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (nunmehr BfR) vom 28.04.1999 belegt, dass die Einnahme von Kollagen keinen besonderen Nutzen z.B. für Sportler, ältere Menschen, Gelenke oder Bindegewerbe habe. Jedenfalls erfolge eine Irreführung im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LFGB, da eine signifikante Straffung des Hautbildes versprochen werde, was nicht dem gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspräche. Der Kläger beantragt, I. die Beklagte zu verurteilten, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „F1“ wie folgt zu werben: 1. „weniger sichtbare Falten“, 2. „strafferes Hautbild“, 3. „Die Haut… wird am ganzen Körper gestrafft“, 4. „für ein… jugendliches Aussehen“, 5. „F stärkt das Kollagengerüst am ganzen Körper von innen“; 6. „Die speziellen Kollagen-Peptide sind…besonders wichtig, da sie nachhaltig von innen die Kollagen-Struktur der Unterhaut (Bindegewebe) stärken“, 7. „Zusätzlich sorgen Zink, Vitamin C, E und Biotin für kraftvolles Haar und/oder gesunde Nägel“, 8. „F1-Kollagen strafft die Haut ganz natürlich von innen am ganzen Körper“, 9. „Die verwendeten Peptide…wirken in den tiefen Hautschichten und stimulieren dort die Zellen (Fibroblasten), wieder mehr Kollagen zu produzieren“, 10. „Neben der natürlichen Aktivierung des körpereigenen Kollagenstoffwechsels wird auch die Hyaluronproduktion angeregt und somit die Hydratisierung (Wasserspeicherung) der Unterhaut nachhaltig verbessert“, 11. „Die Unterhautstruktur erhält mehr Festigkeit, Dichte und Elastizität, so dass die Haut insgesamt glatter wird und jugendlicher aussieht“, 12. „So wird in den tieferen Hautschichten ausreichend Kollagen produziert, um die relevanten Hautparameter Hautfeuchtigkeit, Hautelastizität und Faltenvolumen signifikant und nachhaltig positiv zu beeinflussen“, 13. „Aktuelle Studien zeigen, dass die beobachteten Effekte und Elasten eine nachhaltige Wirkung haben“, 14. „Mit den speziellen Kollagen-Peptiden wird der körpereigene Kollagen-Stoffwechsel der Fibroblasten (Hautzellen) aktiviert, so dass die Kollagen-Strukturen in den tieferen Hautschichten gestärkt werden. Über einen längeren Zeitraum eingenommen (mindestens 12 Wochen), können die Kollagen-Peptide die Hautfeuchtigkeit verbessern und für ein ebenmäßigeres Hautbild sorgen, so das feine Falten sichtbar reduziert werden“, 15. „Biotin (Vitamin H) verbessert die Keratinstruktur der Nägel und/oder unterstützt den hauteigenen Aktivierungsprozess für schöne Haut“, 16. „Mit F kann den Spuren der Hautalterung jetzt auf innovative Weise entgegengewirkt werden – nachhaltig und dauerhaft“, 17. „Durch spezielle Kollagen-Peptide wird die körpereigene Kollagen- und Hyaluronproduktion auf natürliche Weise aktiviert, für Beauty-Effekte am ganzen Körper“, 18. „Die speziellen Kollagen-Peptide in Elasten stimulieren von innen die Zellen in den tieferen Hauschichten (Fibroblasten), wieder mehr Kollagen und Hyaluron zu produzieren“, 19. „durch die erhöhte Kollagenbilanz der tieferen Hautschichten verbessert sich die Optik der Haut nachhaltig am ganzen Körper. Sie gewinnt an Feuchtigkeit und/oder Elastizität, Linien und Falten werden reduziert“, 20. „Das Ergebnis: ein feineres und ebenmäßigeres Hautbild – vom Gesicht über Hals und Dekolleté bis hin zu Armen und Beinen“, jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben. II. Die Beklagte ferner zu verurteilten, an den Kläger 178,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, den genannten Aussagen fehle der Gesundheitsbezug. Es handele sich nur um sog. Beauty-Claims, ohne spezifischen Einfluss auf die Körperfunktionen. Die Werbeaussagen würden als Ergebnis der Einnahme des Produkts nur ein als optisch ansprechendes und als schöner empfundenes glatteres Aussehen der Haut versprechen, nicht jedoch eine Änderung der eigentlichen Funktionen der Haut für den menschlichen Organismus. Eine Irreführung sei ebenfalls zu verneinen, denn die Wirkungsweise sei durch eine in einer renommierten Fachzeitschrift (Aktuelle Dermatologie 2015, 529) veröffentlichten Studie nachgewiesen. Der Kläger ist der Ansicht; die vorgelegte Studie sei untauglich, da keine statistisch signifikanten Ergebnisse erzielt worden seien. Erfolge seien allenfalls durch aufwendige Computerverfahren sichtbar geworden. Die Klage wurde am 03.01.2018 zugestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2018 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. Art. 10 VO (EG) 1924/2006 ein Unterlassungsanspruch zu, zudem ergibt sich ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. Art 7 Abs.1, 4 LMIV und § 11 Abs.1 Nr.1 LFGB. Bei den vom Kläger beanstandeten Werbeaussagen der Beklagten nach Art. 10 I VO (EG) Nr. 1924/2006 handelt es sich um verbotene gesundheitsbezogene Angaben. Nach Art. 10 I HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II (Art. 3–7) und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV (Art. 10–19) der Verordnung entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gem. Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind. Diesen Anforderungen entsprechen die Werbeaussagen der Beklagten nicht. Die hier in Rede stehenden Angaben sind in kommerziellen Mitteilungen bei der Werbung für Lebensmittel gemacht worden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen. Bei der im Internetauftritt der Beklagten mit den beanstandeten Angaben beworbenen Kapseln handelt es sich zunächst um Lebensmittel i.S.v. Art. 1 II 1 HCVO. Das beworbene Präparat ist zunächst ein (Nahrungsergänzungs-)Lebensmittel im Sinne der LMIV. Deren Art. 2 I Buchst. a verweist zur Definition des Begriffs „Lebensmittel“ auf Art. 2 VO (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.1.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit. Lebensmittel sind danach alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand vom Menschen aufgenommen werden. Dass dies auf das beworbene Erzeugnis zutrifft, ergibt sich schon daraus, dass es ausweislich der angegriffenen Werbeäußerungen über den menschlichen Stoffwechsel der Haut zugeführt werden soll und dazu zwangsläufig vom menschlichen Organismus aufgenommen werden muss. Darüber hinaus wird das angegriffene Erzeugnis als Mittel zur Nahrungsergänzung bezeichnet. Nach der Definition in Art. 2 RL 2002/46/EG bezeichnet der Ausdruck „Nahrungsergänzungsmittel“ Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in den Verkehr gebracht werden. Auch aus dieser Begriffsbestimmung folgt mithin die Lebensmitteleigenschaft des mit der angegriffenen Werbung ausgelobten Präparates. Die im Streit befindlichen Werbeaussagen der Beklagten stellen in ihrer Gesamtheit dabei auch gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der VO (EG) Nr. 1924/2006 dar. Zur Bestimmung der Gesundheitsbezogenheit muss ein qualifizierter Funktionszusammenhang zwischen der Gesundheit einerseits und den in Bezug genommenen Lebensmitteln oder Lebensmittelbestandteilen andererseits bestehen (BGH, GRUR 2011, 246 – Gurktaler Kräuterlikör; OLG Stuttgart, Urt. v. 3.2.2011 –2 U 61/10, GRURRS 2011, 05217 – Monsterbacke; OLG Hamburg, Urt. v. 21.6.2012 – 3 U 97/11, BeckRS 2012, 17923; Hagenmeyer, WRP 2012, 414). Nach Art. 2 II Nr. 5 der Verordnung ist eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne dieser Verordnung jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „Zusammenhang“ ist dabei weit zu verstehen. Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH, ECLI:EU:C:2012:526 Rn. 34 f. = GRUR 2012, 1161 = WRP 2012, 1368 – Deutsches Weintor; EuGH, ECLI:EU:C:2013:501 Rn. 22 = GRUR 2013, 1061 = WRP 2013, 1311 – Green-Swan Pharmaceuticals; BGH, GRUR 2013, 958 Rn. 10 = WRP 2013, 1179 – Vitalpilze; BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 33 – Combiotik; BGH, GRUR 2015, 403 Rn. 33 = WRP 2015, 444 – Monsterbacke II; BGH, GRUR 2016, 142 Rn. 21 – Lernstark). Die Frage, ob eine Aussage auf das gesundheitliche Wohlbefinden abzielt, ist anhand der in Art. 13 I und Art. 14 I VO (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2013, 958 Rn. 13 – Vitalpilze; BGH, GRUR 2014, 1013 Rn. 23 = WRP 2014, 1184 – Original Bach-Blüten; BGH, GRUR 2016, 142 Rn. 22 – Lernstark). Soweit die Beklagte – unter Berufung auf OLG Düsseldorf Urteil vom 06.08.2015 – I-2 U 11/15, GRUR 2016, 40) – argumentiert, der Zusammenhang fehle, da durch die Einnahme keine Verbesserung des Gesundheitszustandes (Funktion der Haut, die darunter liegenden Körperfunktionen zu schützen), sondern nur die Verschönerung der Haut versprochen werde, so folgt die Kammer dieser Argumentation in der vorliegenden Konstellation nicht. Ein Gesundheitsbezug liegt, für die Werbeaussage zu der „F1“ zum einen bereits deshalb vor, weil Aussagen zur Bedeutung von Substanzen für den Zustand von Haut, Haaren und Fingernägeln in die Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben gem. Art. 13 der Verordnung aufgenommen sind, die sich im Anhang der VO (EU) Nr. 432/2012 befindet. In der Liste im Anhang der genannten Verordnung wird die Angabe, dass bestimmte Nährstoffe zur Erhaltung normaler Haare, normaler Haut und normaler Nägel beitragen, als gesundheitsbezogene Angabe aufgeführt. Damit hat der Verordnungsgeber bereits klargestellt, dass Aussagen zum Aussehen der Haut Gesundheitsbezug haben. Zum Anderen betreffen die Werbeaussagen in ihrer Gesamtschau nicht nur das äußerliche Erscheinungsbild der Haut. Es wird nicht nur, wie bei dem Produkt, das der Entscheidung des OLG Düsseldorf (a.a.o.) zu Grunde lag, ein Ersatz fehlender körpereigener Stoffe versprochen, sondern gerade die Anregung der körpereigenen Produktion von Kollagen und Hyaluron in den Hautzellen (Werbeaussagen Ziff. 8., 10, 12, 14, 17 und 18). Die Werbeaussagen sind aus Sicht des Verbrauchers nur so zu verstehen, dass die alterungsbedingte verminderte körpereigene Produktion von Kollagen und Hyaluron durch die verwendeten Petide wieder angeregt wird. Dieser Effekt soll nach den Werbeaussagen zu Ziff. 12 und 13 sogar nachhaltig sein. Damit wird ein spezifischer Zusammenhang zwischen dem beworbenen Produkt und der spezifischen Funktion der Haut (Herstellung von Kollgen und Hyaluron) hergestellt. Die Ansicht der Kammer steht damit auch im Einklang mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf (a.a.O.), denn auch nach der Rechtsansicht des Senats soll ein Nahrungsergänzungsmittel gesundheitsbezug haben, wenn „die Einnahme des beworbenen Erzeugnisses (…) die körpereigene Herstellung der genannten Inhaltsstoffe erhöhen“ (a.a.O. Rn.40). Die vom Kläger beanstandeten Werbeaussagen stellen auch spezielle gesundheitsbezogene Angaben i.S.v. Art. 10 I VO (EG) Nr. 1924/2006 dar. Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es danach darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 6 I der Verordnung) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 III der Verordnung (für Angaben nach Art. 13 I der Verordnung) oder nach Art. 15 bis 17 dieser Verordnung (für Angaben nach Art. 14 I der Verordnung) überprüft werden kann (vgl. BGH, GRUR 2016, 412 Rn. 26 – Lernstark). Die vom Kläger beanstandeten Angaben stellen einen solchen Zusammenhang zwischen einem Nährstoff, einer Substanz, einem Lebensmittel oder einer Lebensmittelkategorie und einer konkreten Körperfunktion her. Diese Angaben sind daher als spezielle gesundheitsbezogene Angabe iSv Art. 10 I VO (EG) Nr. 1924/2006 anzusehen. In den Werbeaussagen der Beklagten werden bestimmte Körperfunktionen – Haut, Haar und Nägel – genannt. Diese Körperfunktionen sollen durch die von der Beklagten beworbenen Kapseln positiv beeinflusst werden. Darin liegt kein Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden. Die Werbeaussage der Beklagten, die Trink-Kur sorge für sichtbar weniger Falten, ein strafferes Hautbild, ein jüngeres Aussehen und kraftvollere Haare und gesunde Nägel, ist demnach nach Art. 10 I VO (EG) Nr. 1924/2006 verboten, weil die darin enthaltenen Angaben nicht in die Liste der zugelassenen Angaben gem. Art. 13 I und III dieser Verordnung aufgenommen sind. Darüber hinaus sind die streitgegenständlichen Angaben auch irreführend im Sinne des Art 7 Abs.1, 4 LMIV in Verbindung mit § 11 Abs.1 Nr.1 LFGB. Eine Irreführung ergibt sich zum einen bereits daraus, dass die Beklagte nur eine Studie zur wissenschaftlichen Absicherung ihrer Werbeaussagen vorlegen konnte, obwohl sie ausweislich Ziff. 13 der Werbeaussagen ausdrücklich damit geworben hat, dass aktuelle Studien die nachhaltige Wirkung belegt haben. Mehrere nach wissenschaftlichen Grundsätzen veröffentlichte Studien lagen der Kammer zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (noch) nicht vor. Beruft sich die Beklagte aber in ihrer Werbung ausdrücklich auf eine breitere wissenschaftliche Aufarbeitung, kann sie sich bei der Frage der Irreführung nach Art 7 Abs.1, 4 LMIV in Verbindung mit § 11 Abs.1 Nr.1 LFGB nicht darauf zurückziehen, es liege eine einzelne Studie vor, die die Wirkungsweise belege. Zum anderen belegt die vorliegende Studie nach Auffassung der Kammer auch nicht die in Rede stehenden Werbeaussagen. Zwar dürfen nach herrschender Meinung nicht zu strenge Anforderungen an eine behauptete wissenschaftliche Absicherung gestellt werden. Sie setzt nicht etwa voraus, dass die dem beworbenen Mittel beigelegte Wirkung Gegenstand einer allgemeinen wissenschaftlichen Diskussion geworden ist, sondern kann sich schon aus einer einzelnen Arbeit ergeben, sofern diese auf überzeugenden Methoden und Feststellungen beruht. Insoweit ist auch der in der Europäischen Verfassung verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, der die Anforderungen mit prägt, die an den Nachweis zu stellen sind, ob das Lebensmittel eine vom Werbenden behauptete Wirkung besitzt oder nicht. In diesem Zusammenhang ist weiter zu beachten, dass die LMIV nach ihrem Art. 3 I insbesondere den Zweck verfolgt, die Volksgesundheit zu erhalten. Danach wäre ein Verbot wegen Irreführung über die einem Lebensmittel beigelegten Wirkungen unzulässig, wenn lege artis durchgeführte Untersuchungen zu dem Ergebnis geführt haben, dass die betreffende Werbeaussage richtig ist, ablehnende wissenschaftliche Stellungnahmen unabhängiger Wissenschaftler zu der betreffenden Studie nicht vorliegen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Mittel gesundheitsschädlich ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 359 Rn. 9–11 u. 15–19– Alpecin: Vorbeugen mit Coffein). Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die vorliegende Studie nicht geeignet die umfassenden Werbeaussagen der Beklagten zu belegen. Insbesondere erscheint die mit 16 hautgesunden, weiblichen Probanden geringe Datenbasis nicht ausreichend. Aus der Studie lassen sich dabei auch keine Aussagen zu der Frage der Auswirkungen auf die männliche Haut herleiten, obwohl die Werbung der Beklagten in dieser Frage nicht zwischen den Geschlechtern differenziert. Letztlich deckt sich der beworbene Wirkbereich nicht mit dem Untersuchungsbereich der Studie. Ausweislich der Werbeaussagen soll das streitgegenständliche Produkt zu eine Straffung der Haut am ganzen Körper führen (Antrage Ziff. 3, 5, 8, 17, 19, 20: „Das Ergebnis: ein feineres und ebenmäßigeres Hautbild – vom Gesicht über Hals und Dekolleté bis hin zu Armen und Beinen“ ). Die Messungen der Hautfeuchtigkeit und der Hautelastizität wurde dabei jedoch nur am Unterarm vorgenommen. Die Hautrauigkeit wurde mithilfe von Hautrepliken des lateralen Gesichtsbereiches bestimmt. Untersuchungen beispielsweise der Beine oder des Dekolleté erfolgten dabei nicht. Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des festgestellten Verstoßes vermutet. Die Beklagte hat diese nicht in geeigneter Weise ausgeräumt. Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung von 178,50 EUR, da die vorgerichtlichen Abmahnungen nach den vorstehenden Erwägungen berechtigt waren (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG in Verbindung mit § 5 UKlaG). Der Kläger kann daher von der Beklagten die Kosten, die durch die Abmahnungen entstanden sind, ersetzt verlangen. Für einen Verband, dem es zuzumuten ist, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Verstöße zu erkennen und selbst abzumahnen, besteht ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale (vgl. OLG Hamburg, 25.06.2008 – 5 U 13/07, Rn. 47). Die Kammer schätzt die dem Kläger entstandenen Aufwendungen auf der Grundlage der vom Kläger dargelegten Kostenermittlung, der die Beklagte nicht entgegengetreten ist, in Höhe der geltend gemachten Kostenpauschale. Anhaltspunkte für eine Unangemessenheit der Pauschale sind nicht ersichtlich. Der Zinsanspruch besteht aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre Grundlage in § 890 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.