Urteil
1 S 248/17
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2018:0828.1S248.17.00
12Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 24.08.2017, Az.: 406 C 4563/17, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 24.08.2017, Az.: 406 C 4563/17, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e: I. Hinsichtlich des Sachverhaltes nimmt die Kammer Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils, §§ 540 Abs.1, 2, 313a ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. II. Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage stellt keine unzulässige Teilklage dar. Die auf Grundlage des § 171 Abs. 2 HGB geltend gemachte Haftung des Beklagten dient in der Insolvenz der Gesellschaft der gleichmäßigen und ggf. anteiligen Befriedigung ihrer Gläubiger und nicht zur Tilgung einer oder mehrerer konkreter Gläubigerforderungen (vgl. BGH, Urt. v. 20.02.2018, Az.: II ZR 272/16). Anders als der Beklagte meint hat der Kläger deshalb für die Zulässigkeit der Klage nicht wie im Rahmen von § 93 InsO darzulegen, welche Gläubigerforderung er geltend macht bzw. auf welche Gläubiger-forderung eine etwaige Zahlung des Beklagten zu welchen Teilen angerechnet werden soll. 2. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 4.601,64 € nebst Zinsen zu. a) Ein Anspruch aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB i.V.m. 171 Abs. 2 HGB ist nicht begründet, weil die Inanspruchnahme des Beklagten zur Befriedigung der Gläubiger der Insolvenzschuldnerin nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2011, Az.: II ZR 215/09).. aa) Dabei hat der Kläger die Forderungen darzulegen, für die der Beklagte als Kommanditist der Insolvenzschuldnerin haftet (vgl. BGH, Urt. v. 20.02.2018, Az.: II ZR 272/16; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 07.09.2016, Az.: 9 U 9/16; Thiessen in: Staub, HGB, 5. Auflage 2015, § 171 Rn. 226). Weitere Voraussetzung für die Haftung gemäß § 171 Abs. 2 HBG ist, dass die Inan-spruchnahme des Kommanditisten für die Befriedigung der dargelegten Gläubiger-forderungen notwendig ist, weil die freie Insolvenzmasse für die Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft nicht ausreichend ist. Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der in Anspruch genommene Kommanditist (BGH, Urt. v. 20.02.2018, Az.: II ZR 272/16; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 07.09.2016, Az.: 9 U 9/16; Thiessen in: Staub, HGB, 5. Auflage 2015, § 171 Rn 226; Haas/Mock in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Auflage 2014, § 171 Rn 74). bb) Nach diesen Grundsätzen ist der Klageanspruch schon deshalb ausgeschlossen, weil sich aus dem Vortrag des Klägers vom 14.08.2018, dem der Beklagte sich im Schriftsatz vom 16.08.2018 anschließt, ergibt, dass die Inanspruchnahme des Beklagten gerade nicht erforderlich ist, um die dargelegten Insolvenzgläubigerforderungen, für die der Beklagte haftet, zu tilgen. Denn in der Gesamtmasse von 2.238.340,90 € ist ein Anteil in Höhe von ca. 865.000 € enthalten, der als Sondermasse einzig und vorrangig zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger-forderungen zu verwenden ist, und der die vom Kläger dargelegten Gläubigerforderungen in Höhe von 363.312,53 €, für die der Beklagte haftet, übersteigt. (1) Vom Kläger sind Forderungen im Sinne von § 38 InsO, für die allein der Beklagte haftet, in Höhe von 363.312,53 € dargelegt worden. (aa) Der Kläger hat die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen in Höhe von insgesamt 5.789.520,51 € bei der Darlegung der Forderungen, für die der Beklagte haftet, zutreffender Weise nunmehr im Verlauf der Berufung bereits um die Ansprüche der Mitkommanditisten des Beklagten auf Auszahlung ihrer Einlage bzw. auf Rückzahlung vorinsolvenzlich zurückgezahlter Ausschüttungen bereinigt und auf einen Betrag von 480.048,79 € reduziert. Für die Forderungen der Mitkommanditisten haftet der Beklagte nicht, weil sie keine Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO darstellen (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2017, Az.: II ZR 353/15; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urt. v. 14.08.2015, Az.: 11 U 45/15). (bb) Unter Abzug dieser Forderungen verbleiben dem Vortrag des Klägers nach Forderungen in Höhe von insgesamt 363.312,53 €, für die der Beklagte als Kommanditist der Insolvenzschuldnerin in der Insolvenz haftet. Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass neben den festgestellten Forderungen in Höhe von 86.616,86 € weitere Forderungen in Höhe von 480.048,79 € angemeldet seien, mithin insgesamt Forderungen in Höhe von 566.665,65 €. Von den 480.048,79 € sind aber weitere 203.353,12 € abzuziehen. Denn in dieser Höhe handelt es sich um Forderungen der Mitkommanditisten des Beklagten, denen Zinsansprüche (betreffend einen Betrag von 148.527,45 €) und Ansprüche auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten (betreffend weitere 54.825,67 €) zugrunde liegen, die aus den Verfahren auf Geltendmachung der bereicherungsrechtlichen Rückgewähransprüche resultieren. Entgegen der Auffassung des Klägers stellen diese Ansprüche keine Insolvenz-gläubigerforderungen im Sinne von § 38 InsO dar, weil sie die Rechtsnatur der Hauptansprüche, um die der Kläger die haftungsrelevanten Forderungen bereits eigens bereinigt hat, teilen (Ehricke in: Münchener Kommentar, InsO, 3. Auflage 2013, § 38 Rn 107). Die gegenteilige Annahme des Klägers würde zu sinnwidrigen Ergebnissen führen, wenn zwar die in der Hauptsache verfolgten Rückzahlungsansprüche nach § 812 BGB nicht zu berücksichtigen wären, die bei ihrer Geltendmachung angefallenen Kosten und Zinsen jedoch als Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO einzustellen wären. Zweifel an der Prüfungskompetenz betreffend die Einordnung der Forderungen hat die Kammer nicht. Zwar kann theoretisch eine inhaltlich abweichende Entscheidung im Rahmen der Klage eines Gläubigers auf Feststellung seiner Forderung zur Tabelle ergehen. Dies liegt jedoch in der Natur der Sache und kann die Kammer nicht von der Pflicht befreien, die Berechtigung der Inanspruchnahme des Kommanditisten auch unter diesem Gesichtspunkte zu prüfen. Die rechtliche Einordnung der Nebenforderungen der Kommanditisten wirkt sich indes im Ergebnis nicht aus, weil auch bei dargelegten Gläubigerforderungen in Höhe von 566.665,65 € eine Inanspruchnahme des Beklagten angesichts der zweckgebunden haftenden Sondermasse in Höhe von 865.000 € nicht erforderlich wäre. (cc) Die Inanspruchnahme des Beklagten ist auch nicht deshalb erforderlich, weil die Entstehung der aus dem Verkauf des Tankschiffs resultierenden Gewerbesteuer-forderung in Höhe von circa 1,55 Mio. € bereits etliche Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart angelegt worden ist, weil dieser Umstand an der Einordnung der Gewerbesteuerforderung als Masse-verbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, für die der Beklagte nicht haftet, nichts zu ändern vermag (vgl. BFH, Beschl. v. 27.10.2016, Az.: IV B 119/15). Der Beklagte haftet nur für solche Steuerforderungen, die als sog. Insolvenzforderungen nach § 38 InsO vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind. Da der Besteuerungstatbestand erst mit der Veräußerung des Wirtschaftsguts verwirklicht, mithin begründet wird (vgl. FG Bremen, Urt. v. 23.03.2017, Az.: 3 K 2/17) und die Veräußerung unstreitig nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat, stellt die Gewerbesteuerforderung keine Insolvenzforderung dar. (2) Den Insolvenzgläubigerforderungen in Höhe von 363.312,53 €, für die der Beklagte haftet, steht eine Sondermasse in Höhe von 865.000 € gegenüber, die zur Erfüllung der Verbindlichkeiten ausreicht und eine Inanspruchnahme des Beklagten ausschließt. (aa) Die von den Mitkommanditisten des Beklagten auf der Grundlage von § 171 Abs. 2 HGB geleisteten (Rück-) Zahlungen in Höhe von 865.000 € haften nicht für die Kosten des Insolvenzverfahrens oder für sonstige Masseverbindlichkeiten nach §§ 54, 55 InsO (vgl. Thiessen in: Staub, a.a.O., § 171 Rn 196; Schmidt in: Münchener Kommentar, HGB, 3. Auflage 2011, § 171 Rn 109; Haas/Mock in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, a.a.O., § 171 Rn 62, § 128 Rn 18). Hiervon ausgenommen sind nur Verbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO, weil diese ihren Rechtsgrund in den vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen Verträgen haben (Haas/Mock in: Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Auflage 2015, § 94 Rn 47). Dies hat der BGH auch in seinem Urteil vom 10.10.2017 (II ZR 353/15) ausdrücklich bestätigt, in dem er ausführt, dass sich der Insolvenzverwalter auf § 171 Abs. 2 HGB nur insoweit stützen könne, „als Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger benötigt werden, denen die Kommanditisten nach §§ 128, 171, 172 HGB haften“ (bei juris Rn 43). Der Begriff der Insolvenzgläubiger kann in diesem Zusammenhang nur im Sinne der Legaldefinition des § 38 InsO verstanden werden. Der Ausschluss der Kommanditistenhaftung für Masseverbindlichkeiten ist auch angezeigt, weil der Insolvenzverwalter, dessen Auswahl und Amtsführung die Kommanditisten nicht beeinflussen können, die Erträge der Unternehmensfortführung nur noch den Gläubigern der Gesellschaft zuwendet, und sie also nicht mehr das Schicksal des Unternehmens selbst steuern und die Erträge vereinnahmen können (entsprechend Brandes/Gehrlein in: Münchener Kommentar, InsO, a.a.O., § 93 Rn 7). Im Übrigen haftet den Massegläubigern neben der Insolvenzmasse der Insolvenzverwalter, sofern er Masseverbindlichkeiten begründet hat, mit deren vollständiger Tilgung aus der Insolvenzmasse er nicht sicher rechnen konnte (Brandes/Gehrlein in: Münchener Kommentar, InsO, a.a.O.). Deshalb sind die bislang von den Kommanditisten gemäß § 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB beigetriebenen Hafteinlagen in Höhe von 865.000 € als vorweg abzuwickelnde Sondermasse, die allein der Erfüllung der Insolvenzforderungen dient, zu behandeln (vgl. u.a. Thiessen in: Staub, a.a.O., § 171 Rn 205; Haas/Mock in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, a.a.O., § 171 Rn 86 mit Verweis auf BGH, Urt. v. 20.03.1958, Az.: II ZR 2/57). Insoweit schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts an (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 07.09.2016, Az.: 9 U 9/16 mit Verweis auf Schmidt in: Münchener Kommentar, HGB, 3. Auflage 2011, § 171 Rn 112 u. sich dem anschließend: OLG Bamberg Hinweisbeschluss v. 24.02.2017, Az. 8 U 19/16). (bb) Der Kläger ist auch nicht aus anderen Gründen berechtigt, sämtliche Kommanditisten in voller Höhe in Anspruch zu nehmen. Insbesondere lässt sich ein solcher Schluss nicht daraus ziehen, dass ein Insolvenzverwalter nicht gehalten ist, die Kommanditisten anteilig in Anspruch zu nehmen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 07.09.2016, Az.: 9 U 9/16 mit Verweis auf BGH, Urt. v. 11.12.1989, Az.: II ZR 78/89). Der Insolvenzverwalter ist vielmehr verpflichtet, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wen er in welchem Umfang in Anspruch nimmt, wobei eine Inanspruchnahme nur solange als erforderlich angesehen werden kann, bis der zur Gläubigerbefriedigung erforderliche Betrag an die Insolvenz-schuldnerin zurückgeflossen ist. Zwar kann dies zunächst zu einer Ungleich-behandlung der Gesellschafter führen, wenn die spätere Inanspruchnahme eines Kommanditisten aufgrund der Leistungen anderer Kommanditisten nicht mehr notwendig erscheint. Indes sind die Kommanditisten, die ihre Pflicht zur Rückzahlung der Einlage bereits erfüllt haben, auf Grund des Innenausgleichs, der am Ende der Liquidation vorzunehmen ist, im Ergebnis nicht schlechter gestellt als diejenigen, die ihre Inanspruchnahme für den Moment abwenden können (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2017, Az.: II ZR 353/15). cc) Selbst bei Nichtberücksichtigung der 865.000,00 € als Sondermasse ist die Inan-spruchnahme des Kommanditisten für die Befriedigung der dargelegten Gläubiger-forderungen nicht notwendig, weil die freie Insolvenzmasse für die Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft auf der Grundlage der mit Schriftsatz vom 14.08.2018 mitgeteilten Zahlen ausreichend ist. Ausgehend von einer vorhandenen Insolvenz-masse in Höhe von 2.238.490,19 € unter Abzug der Tonnagebesteuerung von 1.550.000,00 €, Steuerberaterkosten in Höhe von 35.000,00 €, Kosten des Insolvenzverfahrens in Höhe von 266.141,15 € sowie weiteren 363.312,53 € verbleibt ein freier Betrag von 24.036,51 €. Soweit der Kläger in die Abrechnung einen mit Rückstellungen bezeichneten Betrag in Höhe von 480.048,79 € einstellt, ist dieser Betrag zunächst um die festgestellten Insolvenzforderungen in Höhe 86.616,86 € auf 566.665,65 € zu erhöhen und sodann um eine Summe von 203.353,12 € zu kürzen, weil es sich bei letzterem Betrag – wie bereits zuvor dargelegt – um Forderungen der Mitkommanditisten des Beklagten handelt, denen Zinsansprüche (bzgl. eines Betrag von 148.527,45 €) und Ansprüche auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten (bzgl. weitere 54.825,67 €) zugrunde liegen, die aus den Verfahren auf Geltendmachung der bereicherungsrechtlichen Rückgewähransprüche resultieren. Entgegen der Auffassung des Klägers stellen diese Ansprüche keine Insolvenz-gläubigerforderungen im Sinne von § 38 InsO dar, weil sie die Rechtsnatur der Hauptansprüche, um die der Kläger die haftungsrelevanten Forderungen bereits eigens bereinigt hat, teilen (Ehricke in: Münchener Kommentar, InsO, 3. Auflage 2013, § 38 Rn 107). Hieraus resultiert die vorstehend die in Abzug gebrachte Summe von 363.312,53 €. b) Die Klage ist auch nicht im Hinblick auf einen zwischen den Gesellschaftern der Insolvenzschuldnerin vorzunehmenden Innenausgleich erfolgreich, weil der Kläger als Insolvenzverwalter für die Durchführung des Innenausgleichs nicht zuständig und für die Einziehung der einzelnen Beträge mithin nicht prozessführungsbefugt ist. Dem Kläger obliegt es nach §§ 93 InsO und 171 Abs. 2 HGB lediglich, den Beklagten und seine Mitkommanditisten wegen „Verbindlichkeiten der Gesellschaft“ in Anspruch zu nehmen, wohingegen der Innenausgleich geprägt ist von „Ansprüchen der Gesellschafter untereinander“, für die dem Kläger keine gesetzliche Einziehungs-befugnis eingeräumt ist. Insbesondere folgt eine solche Befugnis nicht aus § 80 Abs. 1 InsO, weil die Innenausgleichsansprüche den einzelnen Kommanditisten zustehen und daher kein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen darstellen. Im Übrigen hat der BGH in seinem Urteil vom 10.10.2017 (II ZR 353/15) ausdrücklich bestätigt, dass der Insolvenzverwalter zur Durchführung eines Innenausgleichs gemäß § 199 Satz 2 InsO nur insoweit befugt ist, als bei der Schlussverteilung ein Überschuss verbleibt. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Befugnis zur Begründung eines zu verteilenden Überschusses durch Einziehung weiterer nicht gezahlter Hafteinlagen fehlt. Der BGH hat den nachfolgenden Ausgleich zwischen den Gesellschaftern untereinander in der zitierten Entscheidung dabei nicht ausgeschlossen, sondern ausgeführt, dass dieser entweder durch einen Liquidator zu vollziehen oder den Gesellschaftern selbst zu überlassen sei, ohne sich dabei für eine dieser Vorgehensweisen zu entscheiden. Diese Auffassung teilt die Kammer insbesondere im Hinblick auf darauf, dass der Insolvenzverwalter in erster Linie den Interessen der Gläubiger der Gesellschaft verpflichtet ist. Zudem entspricht es dem das Privatrecht beherrschenden Grundsatz der Privatautonomie, die Gesellschafter nach Beendigung des Insolvenzverfahrens selbst über die Durchführung des Innenausgleichs entscheiden zu lassen. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr.10 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.