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Urteil

12 O 457/17

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2018:0702.12O457.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Erstattung von Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der Abgabe von Zytostatika-Zubereitungen. Der Kläger ist ein privater Krankenversicherer, die Beklagte ist Trägerin eines Krankenhauses und betreibt dort auch eine Krankenhausapotheke. In dieser werden auch sogenannte Zytostatika, d.h. Medikamente zur ambulanten Chemotherapie, individuell für die jeweiligen Patienten hergestellt, so auch in den Jahren 2012 bis 2016 für diverse beim Kläger versicherte Patienten. Auf den Rechnungen, mit denen den Patienten die Preise in Rechnung gestellt wurden, ist jeweils ein Gesamtpreis vermerkt ohne Hinweis auf eine etwaig zu zahlende Umsatzsteuer oder deren Höhe. Der Kläger erstattete seinen Versicherten für Zytostatika-Zubereitungen, die in der Krankenhausapotheke der Beklagten in den Jahren 2012 bis 2016 abgegeben wurden, insgesamt 420.803,92 €. Auf die tabellarische Aufstellung auf S. 3 ff. der Klageschrift wird Bezug genommen. Nur bei drei der Patienten (E, H und N) erfolgte die Zubereitung und Abgabe auf Grund einer ambulanten ärztlichen Behandlung im Haus der Beklagten, die übrigen Versicherungsnehmer, deren Erstattungen streitgegenständlich sind, wurden von Ärzten anderer selbständiger Einrichtungen behandelt. Der Kläger behauptet, dass die Beklagte seinen Versicherten Umsatzsteuer in Rechnung gestellt habe. Unter Verweis darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 24.09.2014 – V R 19/11) die Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung, die dort individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke dieses Krankenhauses hergestellt werden, als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16 lit. b UStG (a. F.) steuerfrei sind, begehrt er mit seiner am 18.01.2018 zugestellten Klage die sich aus den von ihm an seine Versicherten erstatteten Beträgen bei Annahme, dass diese sich inklusive 19 % Umsatzsteuer verstehen, rechnerisch ergebenden Umsatzsteueranteile heraus. Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 67.187,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, die Rechnungen, mit denen die streitgegenständlichen patienten-individuellen Zubereitungen abgerechnet wurden, dergestalt abzuändern, dass diese umsatzsteuerfrei sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich darauf, den Rechnungen lägen sogenannte Bruttopreisabreden zu Grunde. Sie ist der Ansicht, die Umsatzsteuer stelle damit einen bloßen Kalkulationsposten des leistenden Unternehmers dar, so dass den Empfänger die volle Zahlungspflicht treffe, auch wenn der Abrechnende bei der Kalkulation die Steuerpflicht zu Unrecht angenommen habe. Außerdem sei die Situation nur bei den drei Versicherten, die ambulant von Ärzten der Beklagten behandelt wurden, vergleichbar mit dem vom Bundesfinanzhof behandelten Sachverhalt; die Abgabe an die übrigen Versicherten stelle ohnehin keine mit dem Betrieb ihrer Einrichtung eng verbundene Leistung dar. Sie beruft sich außerdem auf Verjährung für alle Forderungen für Zytostatikazubereitungen in den Jahren 2011 bis 2013. Zur Ergänzung des Tatbestands wird verwiesen auf den Inhalt der Klageschrift vom 19.12.2017 und der Klageerwiderung vom 02.02.2018. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB i.V.m. §§ 86 Abs. 1 Satz 1, 194 Abs. 2 VVG, einen Anspruch auf Rückzahlung eines Umsatzsteueranteils bezüglich der streitgegenständlichen Rechnungen. Die Beklagte hat von den Versicherten des Klägers nicht etwas ohne rechtlichen Grund erlangt. Grund für die Zahlungen waren die Werklieferungsverträge zur Herstellung Abgabe der Zytostatika-Zubereitungen. Nach §§ 433 Abs. 2, 651 BGB waren die Versicherten verpflichtet, der Beklagten den vereinbarten Preis zu bezahlen. Eine ausdrückliche Preisvereinbarung ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Fehlt eine Regelung der Parteien über die Höhe des Entgelts, sind bei Verträgen, die nicht als Dienst- oder Werkverträge einzuordnen sind, also auch auf die hier gegenständlichen Werklieferungsverträge, auf die das Kaufrecht anzuwenden ist, die §§ 315 und 316 BGB heranzuziehen. Das ihr nach § 316 BGB zustehende Leistungsbestimmungsrecht hat die Beklagte wirksam, nämlich nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB ausgeübt. In den Rechnungen, die die Versicherten des Klägers an die Beklagte bezahlten, ist Umsatzsteuer nicht ausgewiesen, und zwar weder dem Grunde noch der Höhe nach. Mangels anderer Darlegungen zum Zustandekommen der jeweiligen Verträge muss deshalb von Bruttopreisabreden zwischen der Beklagten und den Versicherten ausgegangen werden. Bei solchen Bruttopreisabreden ist die Umsatzsteuer in dem angebotenen Preis enthalten und ein bloßer Kalkulationsposten des leistenden Unternehmers (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2001 – V ZR 492/99). Sie stellt dagegen keinen selbständigen Teilbetrag, der der Rückforderung unterliegen soll, auch wenn der Vertrag im Übrigen unangetastet bleiben soll, dar. Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, ist die Umsatzsteuer grundsätzlich rechtlich unselbständiger Teil des zu zahlenden Preises (LG Dortmund, Urteil vom 23.06.2016 – 2 O 190/15, bestätigt durch OLG Hamm, Beschluss vom 27.03.2017 – 6 U 121/16). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Umsatzsteuerfreiheit der Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung. Zum einen dürfte für den überwiegenden Teil der streitgegenständlichen Forderungen eine Umsatzsteuerpflicht trotzdem bestehen. Denn nur bei drei der Versicherten wurde der Vertrag zur Herstellung und Abgabe der Zytostatika im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung durch von der Beklagten ermächtigte Ärzte geschlossen. Bei den übrigen ging jeweils eine ärztliche Behandlung durch Ärzte anderer Einrichtungen voraus. Der Tatbestand des § 4 Nr. 16 UStG dürfte bezüglich dieser Versicherten nicht erfüllt sein, da mangels Behandlung durch von der Beklagten ermächtigte Ärzte keine mit dem Betrieb ihres Hauses eng verbundene Leistung vorliegt. Auch bezüglich der drei Versicherten, die durch von der Beklagten ermächtigte Ärzte behandelt wurden, ergibt sich nichts anderes, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt einer ergänzenden Vertragsauslegung noch einer Störung der Geschäftsgrundlag. Es lag weder eine für § 157 BGB erforderliche planwidrige Regelungslücke (da ja die Umsatzsteuer lediglich unselbständiger Teil des kalkulierten Entgelts war) noch ein bei § 313 Abs. 2 BGB erforderlicher beidseitiger Irrtum (da die Bestimmung der Gegenleistung gem. § 316 BGB der Beklagten zustand) vor. Es kann deshalb dahinstehen, ob eine nach beiden Normen gebotene Berücksichtigung der gegenseitigen Interessenlage tatsächlich dazu führen könnte, dass ein rechnerischer Umsatzsteueranteil aus dem Preis herauszurechnen wäre. Auch auf die Einrede der Verjährung kommt es mangels Anspruchs des Klägers nicht an. Mit seinem Hilfsantrag kann der Kläger keinen Erfolg haben, da es angesichts der nach wie vor relevanten Bruttopreisvereinbarung an einer vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage für einen Anspruch auf Rechnungskorrektur fehlt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre gesetzliche Grundlage in § 709 Satz 1 und 2 ZPO.