Urteil
8 O 10/18 Kart.
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2018:0530.8O10.18KART.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsklägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des zur Vollstreckung gestellten Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Verfügungsbeklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsklägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des zur Vollstreckung gestellten Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Verfügungsbeklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand Die Verfügungsklägerin ist ein Automobilzulieferer und beliefert die Verfügungsbeklagten seit 1996 mit Hintersitzlehnen (Hintersitzgestellen). Ursprünglich erfolgte dies durch die U GmbH & Co. KG bis zu deren Insolvenz; die Q-Gruppe – hier genauer die Verfügungsklägerin als Tochterunternehmen - übernahm im Rahmen eines asset deals das Anlage- und Umlaufvermögen sowie den Auftragsbestand und führte die Produktion am Standort I1 fort. Die Verfügungsbeklagte zu 1) ist einer der größten Autohersteller der Welt, die Verfügungsbeklagte zu 2) ist eine 99,5% Tochter der Verfügungsbeklagten zu 1), die nunmehrige Verfügungsbeklagte zu 3) – die T1 - eine 100%ige Tochter. Im Hinblick auf die ursprünglich als Verfügungsbeklagte zu 3) gelistete T2 a.s. hat die Kammer das Verfahren abgetrennt und mit Beschluss vom 30.05.18 an das örtlich zuständige Landgericht I2 –Kartellzivilkammer – verwiesen; auf den Abtrennungsbeschluss vom 30.05.18 wird insoweit Bezug genommen. Die U hatte die Verfügungsbeklagten bereits vor Begründung der streitgegenständlichen Beziehung mit Hintersitzlehnen beliefert. Im März 2008 informierte die Verfügungsbeklagte 1) die Verfügungsklägerin beziehungsweise die U und andere Anbieter über einen so genannten „Konzeptwettbewerb MQB (= Modularer Querbaukasten)“, dessen Ziel es war, Rücksitzlehnen zu entwickeln, die baugleich als Module für möglichst viele Fahrzeugmodelle des Konzerns verwendbar waren, um dadurch Kosten und Gewicht zu sparen. Auf Seite 12 der Präsentation (vgl. Anlage W2) war unter „Klar definierte Spielregeln für die Konzeptwettbewerbe“ zum einen geregelt, dass W2 und Lieferanten ihre Aufwendungen selber zu tragen hatten; ferner hieß es: „Bei Umsetzung der Entwicklung in eine Serienproduktion ist vorgesehen, bedingt durch den Know-how-Vorteil des Konzeptwettbewerbssiegers, ihn für eine Serienvergabe zu berücksichtigen“. Auf Seite 29 stellte W1 zudem in Aussicht, dem Teilnehmer mit dem besten Konzept „eine Lieferquote von X. Prozent (bis zu 100 %) zu gewähren“. Da Lieferungen für sämtliche hier interessierenden Marken geplant waren, erwartete W1 von den Zulieferern die Fähigkeit, sehr große Volumina anbieten zu können; allein für Europa sollte das „anzubietende Volumenszenario“ 2,2 Mio Stück pro Jahr betragen (Seite 22 Präsentation). Die U entwickelte daraufhin unter Einsatz von Laserschweiß-Technologie bisher bestehende Konzepte weiter; dies erfolgte im Rahmen des Wettbewerbs unentgeltlich. Sie präsentierte ihr Ergebnis bei der Verfügungsbeklagten zu 1) am 02.07.2008 (vgl. Anlage W3). Die Verfügungsklägerin ging von Anfragestückzahlen für den europäischen Markt von durchschnittlich 1,5 Millionen Stück pro Jahr aus. Ihre wesentliche technische Innovation bestand darin, dass durch den Einsatz von höherfesten Materialien, gepaart mit der Laserschweißtechnologie, die geforderten Gewichtseinsparungen erzielt werden konnten. Auch sämtlichen weiteren Vorgaben wurde durch das Konzept entsprochen. Da das Konzept überzeugte, begannen Verhandlungen, in deren Verlauf deutlich wurde, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) zwar U nominieren wollte, aber nicht mit einer Lieferquote von 100 %. Vielmehr sollte U die Ergebnisse aus dem Wettbewerb offen legen, damit auch andere Angebote eingeholt werden konnten. Zu dieser Offenlegung war U nur bereit, wenn die Verfügungsbeklagte zu 1) zuvor in Aussicht gestellte Lieferanteile rechtsverbindlich zusagte. Als Reaktion darauf wurde von der Verfügungsbeklagten zu 1) eine Vereinbarung formuliert, wonach die U das entwickelte Konzept an die Verfügungsbeklagte zu 1) abtreten sollte; dies nahm die U an. In der Vereinbarung heißt es weiter: „Im Gegenzug nominiert die W1 AG U hinsichtlich des o.g. Konzepts für 100 % der Stanzteile und für 50% der ZSB-Umfänge“. Dies wurde ergänzt durch einen so genannten Nomination Letter vom 28.05.2010 (W5), in dem die Verfügungsbeklagte zu 1) dann die Verfügungsklägerin als „Entwicklungs- und Serienlieferant“ für die „MQB (…)“ benannte, und zwar für die erste Tranche, die Lieferumfänge für B2 in J , W2 in F und für den H in X umfasste. Mit Nomination Letter vom 12.04.2011 (W6) wurde die zweite Tranche beauftragt und zwar für die aus Bl. 11 Rn 23 d.A. ersichtlichen Fahrzeugmodelle sämtlicher hier Verfügungsbeklagter. Eine weitere Ergänzung geschah durch den Nomination Letter vom 02.11.2010 in Bezug auf den auf das Hintersitzgestell anzubringenden Teppichbelag (W7). Darüber hinaus und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Regelungen dieser Nomination Letter erteilte auch die Verfügungsbeklagte zu 2) solche Nomination Letter zu Gunsten der Verfügungsklägerin (vgl. zu Einzelheiten Bl. 12 Rn. 27 d.A.); dem schloss sich auch T2 an (Rn 28, 29). Allein von der nunmehrigen Verfügungsbeklagten zu 3) – T1 - existiert kein Nomination Letter, jedoch belieferte die Verfügungsklägerin auch dieses Konzernunternehmen mit den MQB-Hintersitzlehnen, wie dies bereits in der Anlage zum Nomination Letter vom 12.04.2011 von W1 vorgesehen war. Die Verfügungsbeklagte zu 3) benutzt mit „MATERIALS FOR PRODUCTION GENERAL PURCHASE CONDITIONS“ überschriebene Einkaufsbedingungen, in denen es unter Ziff. 32.2 heißt: „T1 and the Supplier expressly waive their own respective jurisdiction, and agree that any disputes that may arise between both parties regarding the interpretation and/or execution of the Orders and these General Conditions will be settled by the Courts of the City of C4, in accordance with Spanish Law“ (zu weiteren Einzelheiten wird auf Anlage 49, Bl. 362 d.A. Bezug genommen). Die ursprünglich im hiesigen Verfahren Verfügungsbeklagte T2 s.a. benutzt mit „Einkaufsbedingungen für Produktionsmaterial von T2 a.s.“ überschriebene Bedingungen, in denen es unter Ziff. XIV. 3 heißt: „Für alle aus dem Vertrag oder im Zusammenhang mit dem Vertrag entstandenen Streitigkeiten ist zuständig (…) für die Lieferanten mit Sitz im Ausland das für X, BRD zuständige Gericht“ (zu weiteren Einzelheiten wird auf Anlage 50, Bl. 364 d.A. Bezug genommen). Der Lieferanteil, für den die Verfügungsklägerin von den Verfügungsbeklagten nominiert wurde, betrug jedenfalls aus Sicht der Verfügungsklägerin von Anfang an 100 % des Europaumfangs für die in der „Anlage 5“ zum Antrag aufgeführten Fahrzeugmodelle im Hinblick auf die Stanzteile, ebenso wie auf den Zusammenbau und die Montage des aufzubringenden Teppichbelags; diese Lieferbeziehungen wurden – was in mündlicher Verhandlung unstreitig war - bis zu den Kündigungen mit diesen Lieferanteilen auch gelebt. Im Anschluss kam es zu Preis- und zahlreiche Leistungsänderungen beziehungsweise Leistungserweiterungen, die nicht durch neue Nomination Letter, sondern im so genannten „ÄKo“-Verfahren implementiert wurden, das W1 gegenüber seinen Lieferanten benutzt. Zum Zeitpunkt der Erteilung des Nomination Letters vom 12.04.2011 hatte noch kein Produktionsbeginn (SOP = Start of Production) stattgefunden; es waren zu diesem Zeitpunkt auch noch keine Hintersitzlehnen produziert worden. Erst Mitte 2012 begann die Verfügungsklägerin mit der Produktion für die Modelle H, B2 , T3 und T4. Im Laufe der Jahre kam es immer wieder zu Nachverhandlungen zwischen den Parteien, allerdings nie in Bezug auf den Lieferumfang, sondern im Hinblick auf die Preise, was aus Sicht der Verfügungsklägerin im Rahmen von Zuliefererverhältnissen üblich ist. Die Lieferung der Ware erfolgte stets pünktlich und qualitativ einwandfrei. Dabei ging es insgesamt um erhebliche Volumina, nämlich in 2017 um insgesamt 1,9 Millionen Lehnen; im laufenden Jahr ist ein Volumen von rund 2,1 Millionen Lehnen zu erwarten. Dies zeigt aus Sicht der Verfügungsklägerin, wie hoch die Bedeutung des Auftragsvolumens ist und wie massiv eingeschränkt die Ausweich- und Umstellungsmöglichkeiten auf andere Abnehmer wären, insbesondere in relativ kurzer Zeit. Mit Schreiben vom 20.3.2018, zugegangen am 21.3.2018, kündigten sämtliche Verfügungsbeklagten „die Lieferverträge für Metallhintersitzstrukturen inklusive Belag und Zusammenbau (…) mit einer Frist von 12 Monaten zum Monatsende und damit zum 31.03.2019, höchst vorsorglich zum nächst möglichen Zeitpunkt“, wobei sich die Kündigung sowohl auf die Lieferung für die Serienproduktion als auch auf die Lieferung von Ersatzteilen bezieht (W10). Die Kündigung wurde ausdrücklich als ordentliche Kündigung bezeichnet. Unter dem 04.05.18 kündigten die Verfügungsbeklagten darüber hinaus auch außerordentlich, jedoch ebenfalls unter Einhaltung einer Kündigungsfrist bis zum 31.03.2019. Die Verfügungsklägerin trägt vor, von der Kündigung völlig überrascht gewesen zu sein, da es noch am 19.3.2018 zu einem Treffen hochrangiger Vertreter von ihrer Seite und der Verfügungsbeklagten zu 1) in X gekommen sei (i.e. Rn 41, Bl 15 d.A.). In diesen Gesprächen wurde laut Verfügungsklägerin nicht über Kündigungen, sondern über die Neuvergabe von Lieferungsfängen für die nächste Fahrzeuggeneration diskutiert. Aus Sicht der Verfügungsklägerin ist die Kündigung eine schlichte Vergeltungsaktion für die aus den Medien bekannte Auseinandersetzung der Verfügungsbeklagten 1) mit zwei verbundenen Unternehmen der Muttergesellschaft der Verfügungsklägerin, der D GmbH und der F1 GmbH aus dem Jahr 2016. Aus Sicht der Verfügungsklägerin ging es dort um unbezahlte Ausgleichsforderungen, für die die verbundenen Unternehmen von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht hätten. Die damaligen auch in starkem Maße von den Medien beobachteten Auseinandersetzungen endeten in einem so genannten „Eckpunktepapier“ vom 23.8.2016 (W12). Aus Sicht der Verfügungsklägerin laufen seit Abschluss des Eckpunktepapiers die Geschäftsbeziehung zwischen den verbundenen Unternehmen der Verfügungsklägerin sowie W1 ohne größere Probleme. Die Verfügungsklägerin trägt vor, sie selber habe mit der damaligen Auseinandersetzung nicht das Geringste zu tun gehabt. Hingegen habe W1 offenbar das Vorgehen dieser Zulieferer als Majestätsbeleidigung aufgefasst und schon kurz nach Abschluss des Eckpunktepapiers damit begonnen, sämtliche Zulieferunternehmen der Q-Gruppe vollständig auszusteuern, also die Kündigung der Verträge zu planen, teils unter Inkaufnahme von Kosten und Schadensersatzansprüchen in dreistelliger Millionenhöhe. Sämtliche Verfügungsbeklagten kündigten nicht nur die Zuliefererverträge, sondern fochten auch durchweg das so genannte „Eckpunktepapier“ an, erklärten zudem auch die fristlose Kündigung dieser Vereinbarung und machten hilfsweise einen Schadensersatzanspruch auf Vertragsauflösung geltend (W14). Verfahren im Rahmen der einstweiligen Verfügung und Hauptsacheverfahren sind im Hinblick auf die beiden oben genannten Tochtergesellschaften der Q vor dem Landgericht M (das Verfahren betreffend die einstweilige Verfügung, AZ ## HK O ###/##) und dem Landgericht D (Hauptsacheverfahren) anhängig. Die Verfügungsklägerin sieht sich nun gleichsam in Sippenhaft genommen und weist darauf hin, dass durch diese Maßnahme Hunderte von Arbeitsplätzen in I1 gefährdet seien. Die Verfügungsklägerin meint, dass aufgrund der gebündelten Anfragen für mehrere Konzerngesellschaften notwendig erhebliche Preisvorteile für die Verfügungsbeklagten bestanden hätten, woraus sich dann gleichzeitig – gerade auch unter Berücksichtigung des übertragenen Know-Hows - auch die Verpflichtung ergebe, den Bedarf tatsächlich bei der Verfügungsklägerin zu decken. Der Verfügungsanspruch folgt aus ihrer Sicht aus den mit den Verfügungsbeklagten bestehenden Lieferverträgen. Die Verfügungsbeklagten hätten kein Recht zur ordentlichen Kündigung gehabt; selbst wenn wäre die Kündigung aber missbräuchlich nach § 19, 20 GWB und somit nach 134 BGB unwirksam. Aus Sicht der Verfügungsklägerin besteht zwischen ihr und den Verfügungsbeklagten ein Dauerschuldverhältnis in Form eines Rahmenliefervertrags, der ergänzt wird durch die jeweiligen allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie die vorgelegten Lastenhefte; die Nomination Letter seien als solche Rahmenlieferverträge zu verstehen, wobei sich die Abnahmeverpflichtung als Leistungspflicht dieser Verträge darstelle (zum ganzen Rn. 76-79). Aus den in Bezug genommenen Lastenheften ergebe sich übereinstimmend in 2.1.1 dann auch, dass grundsätzlich die Laufzeit des Nomination Letters der Laufzeit des Bauteiles bis EOP einschließlich des Zeitraums der Ersatzteilversorgung entspreche, soweit sich die Partei nicht früher über eine Beendigung verständigen würden. Eine entsprechende Verständigung über eine frühere Beendigung gebe es nicht. Eine ordentliche Kündigung sei nach 2.1.3 der Lastenhefte nicht vorgesehen. Zwar heiße es dort, dass die Verfügungsbeklagten berechtigt seien, die Liefervereinbarung unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu kündigen, doch sei dies nur in den dann explizit von lit a) bis e) aufgeführten Gründen der Fall (Rn 84). Zu beachten sei, dass sämtliche Verfügungsbeklagte eine ordentliche Kündigung ohne Angabe ausgesprochen hätten; es lägen auch keine der genannten Gründe vor. Zudem fehlt es aus Sicht der Verfügungsklägerin auch an einer vorherigen Abmahnung, wie sie nach § 314 Abs. 2 S. 1 BGB in Fällen der Kündigung aus wichtigem Grund in der Person des Vertragspartners erforderlich sei. Zudem sei auch nicht ersichtlich, dass die Kündigung in angemessener Frist nach Kenntniserlangung eines vermeintlichen Kündigungsgrundes ausgesprochen worden wäre. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass angesichts der verlangten Offenlegung ein klassischer Verstoß gegen das so genannte Anzapfverbot nach § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB vorliege. Dies müsse bei der Abwägung im Rahmen der Prüfung eines wichtigen Grundes für eine Kündigung berücksichtigt werden. Jedenfalls liege aber auch ein kartellrechtliches Verbot der Kündigung vor. Die Verfügungsklägerin meint, bezüglich der jetzigen Verfügungsbeklagten zu 3) sei der Gerichtsstand beim LG E1 in internationaler wie örtlicher Hinsicht unter dem Gesichtspunkt des § 32 ZPO wie auch aufgrund der Vereinbarung des Incoterms „FCA“ gegeben. Die Verfügungsklägerin hat nach Vorlage der Anlagen 49 und 50 durch die Verfügungsbeklagten im Hinblick auf die ursprüngliche Verfügungsbeklagte zu 3), die T2 a.s., hilfsweise beantragt, den Rechtsstreit gegen diese an das örtlich zuständige Landgericht I2 zu verweisen, nachdem diese in der mündlichen Verhandlung vor Antragsstellung die örtliche Zuständigkeit der Kammer gerügt hatte; die Kammer hat insoweit das Verfahren abgetrennt und verwiesen. Die Verfügungsklägerin beantragt nunmehr, im Wege der einstweiligen Verfügung den Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung hiermit angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – zu vollstrecken an ihrem(n) gesetzlichen Vertreter(n) – untersagt, den Abruf und die Abnahme von MQB Hintersitzlehnen-Lenenrahmen (sog. MQB-Hintersitzlehnen) einschließlich Teppichbelag Rückwand, im Einzelnen: die Verfügungsbeklagte 1) MQB-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlage 1 bis 3 zum Antrag, die Verfügungsbeklagte 2) MQB-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlage 4 zum Antrag, die Verfügungsbeklagte 3) MQB-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlage 2 zum Antrag der ursprünglichen Akte # O ##/## [Kart] , bis zum Ende der Produktion („EOP“) sämtlicher Fahrzeugmodelle gemäß Anlage 5 zum Antrag zu den gegenwärtig gültigen Preisen und Konditionen zu verweigern und/oder verweigern zu lassen, ferner, entsprechende MQB-Hintersitzlehnen für den zuvor genannten Zeitraum bei Dritten abzurufen und abzunehmen und/oder abrufen und abnehmen zu lassen. Die Verfügungsbeklagten beantragen, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die nunmehrige Verfügungsbeklagte zu 3) – die T1 – rügt unter Verweis auf Anlage 49 die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Sämtliche Verfügungsbeklagten rügen, der Verfügungsantrag stelle in der Sache nur ein Feststellungsbegehren dar, was unzulässig sei. Zudem fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag zu 1) sei i.ü. zu unbestimmt, ferner fehle eine wirksam bestimmbare Befristung. Auch liege kein Verfügungsgrund vor, da eine Eilbedürftigkeit wegen mehrjähriger Untätigkeit nicht gegeben sei, denn die Verfügungsklägerin wisse schon seit 2016, dass sie bei den Nachfolgeprojekten (Stichwort „MEB“) nicht berücksichtigt werde. Vor allem habe die Verfügungsklägerin statt sich um Neugeschäft zu bemühen, lieber eine „Auslaufumlage“ erhoben; dass diese durch die Verfügungsklägerin geltend gemacht wurde, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Kündigung sei, wie sich auch aus dem Vorhandensein der Anlage W13 und der Kenntnis der Klägerin bezüglich ihres Inhalts ergebe, nicht unerwartet gewesen; überhaupt sei die Einreichung des Antrags erst einen Monat nach Zustellung der Kündigung dringlichkeitsschädlich. Es drohe auch keine Rechtsvereitelung, da keine Anhaltspunkte für Volumenreduzierung vorlägen; verminderte Abrufe lägen allein an Osterfeiertagen, da just in time geliefert werde und im Übrigen die Verfügungsbeklagten ohnehin ausweislich der vertraglichen Regelungen nur 80% ihrer Bedarfe bei der Verfügungsklägerin abnehmen müssten. Insbesondere seien aber die hohen Voraussetzungen an eine Leistungsverfügung nicht erfüllt. Außerdem bestehe kein Verfügungsanspruch. Zum einen sei die Verfügungsbeklagte zu 1) nicht für Lieferungen in Bezug auf die Verfügungsbeklagte zu 3) passivlegitimiert. Zum anderen seien die Kündigungen wirksam und vor allem auch nicht kartellrechtswidrig. Eine ordentliche Kündigung sei vor dem Hintergrund der Öffentlichmachung des Inhaltes der Anlage W13 sowie der Durchsetzung der Auslaufumlage gerechtfertigt; die Verträge seien i.ü. ohnehin ordentlich ohne Gründe kündbar; das Lastenheft stehe dem nicht entgegen. Jedenfalls seien auch die dortigen Voraussetzungen erfüllt. Auch sei das Lastenheft schon gar nicht in die Verträge einbezogen. Die Abtretung des Know-hows dürfe auch nicht gleichsam zur Unkündbarkeit der Verträge führen; auch unter Berücksichtigung der Abtretung sei die gewährte Kündigungsfrist mehr als ausreichend. Die außerordentliche Kündigung am 04.05.18 sei schon wegen der Öffentlichmachung der Anlage W13 begründet. Schließlich bestehe auch keine Abnahmepflicht aus Kartellrecht, weil die Verfügungsbeklagten nicht marktbeherrschend und die Verfügungsklägerin letztlich kein KMU sei; zudem sei die Verflechtung der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin bei den verschiedenen anderen Q-Töchtern zu berücksichtigen. Schließlich liege auch weder eine unternehmensbedingte Abhängigkeit noch ein Verstoß gegen das Anzapfverbot vor. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Anlagen und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gegenüber der nunmehrigen Verfügungsbeklagten zu 3) mangels internationaler Zuständigkeit des LG E unzulässig; im Übrigen ist der Antrag mangels Vorliegens eines Verfügungsgrundes unbegründet. I. Aufgrund der zwischen der Verfügungsklägerin und der nunmehrigen Verfügungsbeklagten zu 3) –T1 – bestehenden Gerichtsstandsvereinbarung ist die internationale Zuständigkeit des erkennenden Gerichts hier nicht gegeben; Art. 35 Brüssel Ia-VO (EuGVVO) führt entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin zu keinem anderen Ergebnis. Angesichts der Formulierung der Klausel 32.2 (Anlage 49), wonach „any disputes that may arise between both parties regarding the interpretation and/or execution of the Orders“ vor den vereinbarten Gerichtsstand in C4 zu bringen sind, kann kein Zweifel daran bestehen, dass hiermit ein ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche denkbaren Streitigkeiten und damit auch für Streitigkeiten im Rahmen einstweiliger Maßnahmen eingerichtet werden sollte, denn der Wortlaut ist ganz evident auf einen ausnahmslosen Gerichtsstand ausgelegt (zur ähnlichen Auslegung der Reichweite solcher Klauseln vgl. im Hinblick auf parallele Probleme bei Schiedsklauseln schon die Rechtsprechung der Kammer in 8 O 30/16 [Kart] = NZKart 2017, 604 mit zust. Anmerkungen Thiede NZKart 2017, 589). Die Klausel ist auch Gegenstand der vertraglichen Beziehung zwischen der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten zu 3) geworden. Zwar ist unstreitig, dass zwischen diesen Parteien kein Nomination Letter vorhanden ist, gleichwohl aber im Rahmen einer ständigen Lieferbeziehung – deren Fortsetzung die Verfügungsklägerin hier auch gerade begehrt – jeweils einzelne Kaufverträge in Bezug auf die Hintersitzlehnen geschlossen wurden. Für diese gelten – wie auch bei den übrigen Verfügungsbeklagten – jeweils deren Einkaufsbedingungen; auf selbige nimmt die Verfügungsklägerin für die übrigen Verfügungsbeklagten auch explizit Bezug zur (Mit-)Begründung der örtlichen Zuständigkeit. Es kann insoweit auch nur auf die einzelnen Kaufverträge und nicht auf das Vorliegen eines Nomination Letters ankommen, da letzterer allein als Rahmenverträge anzusehen sind; die hier interessierende Klausel 32.2 aber explizit auf die „Orders“, also die einzelnen Transaktionen gerichtet ist, die daher unabhängig vom Vorliegen eines Nomination Letters durch die jeweiligen Einkaufsbedingungen unterlegt ist. Daher kommt es allein darauf an, dass jeweils Kaufverträge im Rahmen der Belieferung mit den Hintersitzlehnen zustande kamen, die aber – wie bei den anderen Beteiligten auch – naturgemäß durch die Einkaufsbedingungen unterlegt sind, an deren Einbeziehung unter Kaufleuten im Übrigen auch keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Hinzu kommt, dass die Verfügungsklägerin selbst in der Sache auch bezüglich der nunmehrigen Verfügungsbeklagten zu 3) die Klage auf Regelungen der Lastenhefte stützt, welche eben Ergänzungen zu den jeweiligen Einkaufsbedingungen darstellen; insoweit kann aber naheliegender Weise nur auf die Einkaufsbedingungen im jeweiligen (Kauf-)Vertragsverhältnis abgestellt werden. Schließlich wurde in der mündlichen Verhandlung nach Vorlage der Anlage 49 durch die Beklagtenseite deren Einbeziehung nicht durch die Klägerseite in Abrede gestellt, sondern allein die Rechtsansicht vorgetragen, es handele sich dabei nicht um die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes. Die Behauptung, dass diese Anlage nicht Vertragsbestandteil geworden sei, wurde erst im – nicht nachgelassenen! – Schriftsatz vom 15.05.18 erhoben, ohne aber Umstände glaubhaft zu machen, welche die obigen Überlegungen zu erschüttern in der Lage wären. Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin folgt anderes auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 35 Brüssel Ia-VO (EuGVVO). Eine Gerichtsstandsvereinbarung für eine klagweise Geltendmachung bestimmter Ansprüche kann zunächst einmal auch unter dem Gesichtspunkt der Brüssel Ia-VO Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes erfassen, welche der Sicherung dieser Ansprüche dienen und damit auch im Eilverfahren die Wirkung entfalten, normale Gerichtsständen des Eilverfahrens zu derogieren und eine ausschließliche Zuständigkeit des prorogierten Gerichts auch für Eilmaßnahmen zu begründen (vgl. dazu statt aller Mankowski in: Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl. 2015, Artikel 25 Brüssel-Ia-VO, Rn. 224). Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn sie sich, wie hier, nicht darauf beschränkt, eine Abrede allein für Hauptverfahren zu treffen, sondern Geltung für alle Streitigkeiten verlangt. Hierdurch wird gleichzeitig erreicht, dass durch diese Gerichtsstandsvereinbarung ein Gericht, dessen Zuständigkeit für die Hauptsache abbedungen worden ist, auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 35 Brüssel Ia-VO nicht befugt ist, einstweilige Maßnahmen zu erlassen (vgl. Czernich/Kodek/Mayr-Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht, 4. Auflage, Art. 35 Brüssel Ia-VO Rn 12; Mankowski aaO. Rn 225; so auch schon Stein/Jonas-Wagner Art. 31 EuGVVO Rn 42; vgl. ferner Zöller-Vollkommer, 32. Aufl., § 919 ZPO Rn 9; L. Fuchs/Tölg, ZfRV 2002, 100; Geimer, IZPR5 Rz 1767, Rz 1987; ders, WM 1975, 912; zur Gegenauffassung vgl. Gottwald, MünchKommZPO Art 31 EuGVO Rz 12 m.w.N.). Es würde nämlich den Erwartungen der Parteien widersprechen, wenn trotz wirksamer Zuständigkeitsvereinbarung ein Gericht, dessen Zuständigkeit für die Entscheidung in der Hauptsache abbedungen worden ist, einstweilige Maßnahmen anordnen könnte. Dass im Einzelfall hier der Parteiwille angesichts des eindeutigen Wortlauts mit der Prorogation nicht die gleichzeitige Derogation sonstiger Gerichtsstände umfasst hätte, ist weder schlüssig dargetan noch glaubhaft gemacht noch sonst aus dem Prozessstoff ersichtlich. Vielmehr ist die fragliche Klausel mehr als eindeutig formuliert. Auch unter dem Gesichtspunkt des nationalen Rechts, insbesondere bezüglich der Ausschließlichkeit der Gerichtsstände nach §§ 802, 937 ZPO, bestehen ebenfalls keine Bedenken, da insoweit auch im Wege der Gerichtsstandsvereinbarung der Gerichtsstand für die Hauptsache begründet werden darf (vgl. statt aller Zöller-Vollkommer § 937 ZPO Rn 1 i.V.m. § 919 Rn 9 ZPO), woran sich dann der Gerichtsstand nach § 937 ZPO zu orientieren hat; insoweit kann dann für die internationale Zuständigkeit nichts anderes gelten. Damit mangelt es hinsichtlich der Verfügungsbeklagten zu 3) an der internationalen Zuständigkeit des LG E , weshalb insoweit der Antrag auf Erlass der Einstweiligen Verfügung unzulässig ist. II. Gegenüber den verbleibenden Verfügungsbeklagten ist der Antrag zulässig. Der gegen die Verweigerung des Abrufs und der Abnahme der hier interessierenden Produkte gerichtete Unterlassungsantrag genügt insgesamt noch dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 Rn. 12 = WRP 2014, 75 - Restwertbörse II, mwN; ferner BGH KZR 87/13 Rn. 23 -Juris). Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung ist allerdings hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Fassung des Verbots zweckmäßig oder sogar geboten, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht. Davon ist im Regelfall insbesondere auszugehen, wenn über die Bedeutung des an sich auslegungsbedürftigen Begriffs zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen (BGH KZR 87/13, Rn 23 – Juris - vgl. ferner BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 13 = WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker). Hier bestehen angesichts der in Bezug genommenen „Anlagen zum Antrag“ sowie der jahrelangen Übung zwischen den Parteien keine durchgreifenden Zweifel am Sinngehalt der verwendeten Begriffe; die Reichweite von Antrag und Urteil ist für alle Seiten klar und im Übrigen auch an objektiven Maßstäben messbar, was insbesondere auch für abzunehmende Mengen gilt. Soweit die Verfügungsbeklagten das Fehlen einer wirksam bestimmbaren Befristung rügen, geht dies fehl, da der Beginn nicht unklar sein kann und das Ende durch „EOP“ gekennzeichnet ist, was sich für die verschiedenen Produktionslinien unter anderem auch aus den Anlagen ergibt. Ob im Übrigen eine Befristung auszubringen wäre, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Antrages und kann an dieser Stelle daher noch dahinstehen. Soweit die Verfügungsbeklagten rügen, es werde unzulässiger Weise ein Feststellungsbegehren verfolgt, ist dies für den konkreten Unterlassungsantrag, mit dem tatsächlich eine Leistung in Form des Unterlassens begehrt wird, schon in der Sache nicht der Fall, da hier sehr wohl ein vollstreckbares Begehren vorliegt, weshalb auch die Verfügungsbeklagten in Bezug genommene Entscheidung OLG G ## W ##/## schon nicht einschlägig ist. Schließlich fehlt es auch nicht grundsätzlich am Rechtsschutzbedürfnis, wie aber die Verfügungsbeklagten meinen; die von ihnen insoweit S. 12 f. der Antragserwiderung aufgeworfenen Fragen sind vielmehr solche, die für den Anordnungsgrund und somit für die Begründetheit des Antrages eine Rolle spielen. Weiter Bedenken an der Zulässigkeit des Antrages bestehen nicht. III. Der Antrag der Verfügungsklägerin ist jedoch gegenüber den Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) unbegründet, da kein Verfügungsgrund besteht. Ein Verfügungsgrund besteht nach § 935 ZPO, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechtes einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsverfügung) bzw. nach § 940 ZPO, wenn in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsverfügung). Über den Wortlaut der §§ 935, 940 ZPO hinaus lässt die Rechtsprechung jedoch ausnahmsweise eine sog. Leistungs- oder Befriedigungsverfügung zu, deren Inhalt auf die (vollständige oder teilweise) Befriedigung des Verfügungsanspruchs gerichtet ist. Um eine solche geht es der Verfügungsklägerin hier, da sie letztlich mit ihrem Antrag exakt auf solche Leistungen der Verfügungsbeklagten abzielt, die aus ihrer Sicht einer ordnungsgemäßen und vollständigen Vertragsdurchführung gleichkämen, und zwar sowohl vom Umfang der begehrten Leistungen her als auch bezüglich der beantragten Zeitspanne. Eine Leistungsverfügung kann aber ganz generell nur in engen Ausnahmefällen zugelassen werden, weil sie letztlich über den gesetzlichen Wortlaut der §§ 935, 940 ZPO hinausgeht und dabei im Rahmen eines nur summarischen Verfahrens dem Verfügungskläger bereits all das gewährt, was er auch nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens erreichen könnte. Um diese strengen Voraussetzungen zu erfüllen, muss der Antragsteller im Einzelfall darlegen und glaubhaft machen, dass er derart dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruchs angewiesen ist und andernfalls derart erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden würde, dass ihm ein Zuwarten, soweit nach Art des Anspruchs überhaupt möglich, oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Wegfall des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs nicht zumutbar ist (so schon OLG Düsseldorf v. 08.08.2001 – U (Kart) 20/01 Rn 18 –juris; zum Ganzen auch Zöller-Vollkommer, 32. Aufl., § 940 ZPO Rn 6 m.w.N.). Dabei ist nicht nur die Frage zu stellen, ob die geschuldete Leistung nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorgenommen werden kann und die rechtzeitige Erwirkung eines (Hauptsache-)Titels im Klageverfahren für diesen bestimmten Zeitraum nicht möglich ist. Vielmehr muss insgesamt eine Interessenabwägung durchgeführt werden, da dem Interesse des Anspruchssteller an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes vielfach das nicht weniger schutzwürdige Interesse des Anspruchsgegners gegenübersteht, nicht in einem mit nur eingeschränkten Erkenntnis-und Beweismöglichkeiten ausgestalteten summarischen Verfahren zu einer Erfüllung des umstrittenen Anspruchs verpflichtet zu werden. Der Erlass einer auf endgültige Anspruchsbefriedigung gerichteten einstweiligen Verfügung kommt somit allein dann in Betracht, wenn der dem Antragsteller aus der Nichterfüllung drohende Schaden außer Verhältnis zu denjenigen Schaden steht, der dem Antragsgegner aus der sofortigen Erfüllung droht (OLG Düsseldorf aaO, Rn 19 – Juris). Diese Voraussetzungen hat die Verfügungsklägerin vorliegend weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Die Verfügungsklägerin ist momentan noch in keiner Weise darauf angewiesen, dass die Verfügungsbeklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung zur Vertragserfüllung angehalten werden; es fehlt also an dem Bedürfnis, dass die sofortige Erfüllung des Begehrs durch die einstweilige Verfügung herbeigeführt werden müsste, denn die Verfügungsbeklagten erfüllen derzeit freiwillig, wozu sie nun per einstweiliger Verfügung gezwungen werden sollen. Vielmehr ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass bisher die von den Verfügungsbeklagten geschuldeten Abnahmemengen auch eingehalten werden; dem Vortrag der Verfügungsbeklagten zu geringen Schwankungen über die Osterferien ist die Verfügungsklägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere hat die Verfügungsklägerin auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagten tatsächlich schon Vertragsvolumen abgezogen hätten und Waren bereits von Drittanbietern beziehen würde. Soweit die Verfügungsklägerin nunmehr noch „informatorisch“ mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 24.05.18 auf Entdeckungen eines Mitarbeiters bei einer Tochtergesellschaft der Verfügungsbeklagten zu 1) in F abstellen, war dies schon deshalb unbeachtlich, da der Inhalt des nicht nachgelassenen Vortrags nicht über Spekulationen hinausging. Deshalb kommt es schon nicht auf die Frage an, ob die Verfügungsbeklagten – wofür angesichts der Vertragsunterlagen zudem manches spricht - nicht ohnehin berechtigt wären, 20 % ihres Bedarfs von Alternativlieferanten abzunehmen. Damit ist zum jetzigen Zeitpunkt kein entsprechend drohender wirtschaftlicher Schaden dargelegt, der unmittelbar den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Wege einer Leistungsverfügung rechtfertigen könnte, da die Verfügungsklägerin noch auf absehbare Zeit exakt so steht, wie sie auch bei der von ihr reklamierten Vertragserfüllung stünde. Soweit die Verfügungsklägerin darauf abstellt, auf die Weiterabnahme durch die Verfügungsbeklagten bis EOP angewiesen zu sein, um die Möglichkeit zu erhalten, eine Art „gleitenden Übergang“ auf andere Abnehmer vorbereiten zu können, stellt dies ersichtlich weder einen erheblichen Wettbewerbsnachteil noch eine existenzielle Notlage noch eine andere Art eines wirtschaftlichen Schadens dar, der nur – und vor allem: schon zu diesem Zeitpunkt - durch die Leistungsverfügung abgewendet werden könnte. Denn die Klägerin kann zum einen bis Ende März 2019 mit den wie bislang geplanten Abnahmemengen weiter planen, da der Vertrag durch die Verfügungsbeklagten – wie bereits ausgeführt – bis dahin aus deren eigenen Sicht zu erfüllen ist. Anderes ist jedenfalls durch die Verfügungsklägerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht und angesichts des gerade auch durch die Verfügungsklägerin selber geltend gemachten Umstandes der hohen Volumina auch kaum denkbar, denn die Verfügungsbeklagten bleiben auf die Lieferung von Hintersitzlehnen ihrerseits angewiesen, so dass gerade auch auf Grundlage des klägerischen Vortrags kaum vorstellbar ist, wie sie namhafte Mengen von Drittlieferanten überhaupt beziehen könnten. Dies zeigt sich letztlich auch darin, dass auch die außerordentliche Kündigung vom 04.05.2018 dieselbe Kündigungsfrist wie die ordentlichen Kündigungen vorsah, die Verfügungsbeklagten hier also auch gerade nicht gleichsam die Gelegenheit genutzt haben, womöglich mit sofortiger Wirkung vom Vertrage loszukommen. Zum anderen hat die Klägerin auch in der Vergangenheit bereits mittels der sogenannten „Auslaufumlage“ wirtschaftlich gegenüber den Beklagten eine Absicherung beziehungsweise Kompensation sogar im Verhandlungswege durchsetzen können, weshalb der Erlass einer einstweiligen (Leistungs-)Verfügung auch schon nicht das einzige Mittel der Verfügungsklägerin darstellt, wirtschaftliche Schäden abzufedern. Insbesondere ist aber zu berücksichtigen, dass die Klägerin ohne weiteres zunächst Hauptsacheklage mit ihrem Begehr hätte erheben können. Angesichts der derzeitigen Situation droht ihr, vom Zeitpunkt der Kündigung aus gesehen, für rund ein Jahr noch kein Rechtsverlust oder wirtschaftlicher Schaden, da die Beklagten sich bis dahin ausweislich der von ihnen selber gewährten Kündigungsfrist an den Vertrag gehalten sehen. Daher hätte zunächst ohne weiteres Hauptsacheklage auf Erfüllung des gesamten Vertrages oder Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung erfolgen können, ohne dass Rechtspositionen der Klägerin unwiederbringlich gefährdet worden wären. Es liegt derzeit noch keine derartige Drucksituation zulasten der Klägerin vor, die eine Leistungsverfügung mit teilweiser Vorwegnahme der Hauptsache erforderlich machen würde; eine solche ist zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes jedenfalls derzeit nicht notwendig. Es ist zudem anerkannt, dass auch im Rahmen eines laufenden Hauptsacheverfahrens, sollte dies nicht schnell genug zu einer Entscheidung zu bringen sein, noch ein einstweiliges Verfügungsverfahren angestrengt werden kann, womöglich sogar mehrfach (vgl. statt aller Zöller-Vollkommer, § 940 ZPO Rn 6). Vorliegend ist aber eben die geschuldete Handlung nicht so kurzfristig zu erbringen, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren ausgeschlossen wäre und die Verweigerung einer einstweiligen Verfügung somit der (womöglich endgültigen) Verweigerung von Rechtsschutz gleichstünde. Jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt käme zudem auch die durch den Kartellsenat des OLG Düsseldorf geforderte Interessenabwägung nicht zu dem Ergebnis, dass die Klägerin ihren Anspruch schon im Wege einstweiliger Verfügung durchsetzen könnte. Zu berücksichtigen ist dabei, dass natürlich schon jetzt ein Interesse der Verfügungsklägerin an der Klärung des Rechtszustandes ab 01.04.19 besteht, da sie naturgemäß Anschlussaufträge und Bereitstellung von Produktionslinien vorbereiten muss. Diesem Interesse der Verfügungsklägerin an der Vorbereitung des Übergangs steht aber spiegelbildlich das Interesse der Verfügungsbeklagten an eben diesem Aspekt entgegen. Denn auch die Verfügungsbeklagten müssen Vorsorge dafür treffen, dass – wäre die von ihnen ausgebrachte Kündigung wirksam – sie danach ohne den alten Lieferanten dastehen und somit auf neue Lieferquellen angewiesen sind, die naturgemäß schon jetzt aufbauen müssen. Im Falle einer im Wege einstweiliger Verfügung angeordneten weiter Bezugspflicht würden hier also auf Seiten der Beklagten naturgemäß Kollisionen mit neuen Lieferanten und somit ebenfalls womöglich erhebliche wirtschaftliche Schäden drohen. Dass hier die Interessen der Verfügungsklägerin die der Verfügungsbeklagten deutlich überwiegen würden, ist nicht erkennbar. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass der Verfügungsklägerin nicht womöglich auch die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen schlichtweg unzumutbar wäre. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass in erheblicher Weise Arbeitsplätze bei der Verfügungsklägerin mit den hier fraglichen Abnahmepflichten verknüpft sind; dies ist aber bei den Verfügungsbeklagten und möglichen Drittlieferanten letztlich in gleichem Maße der Fall. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass zwar die Kammer in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass und warum nach derzeitigem Sach-und Streitstand bei der im Rahmen der einstweiligen Verfügung vorzunehmenden summarischen Prüfung einiges für die Begründetheit des Begehrens der Klägerin in der Sache spricht. Jedoch ist die Rechtslage keineswegs derartig eindeutig, dass sich die Berechtigung des verfolgten Anspruchs zweifelsfrei feststellen ließe, weshalb auch aus diesem Aspekt kein Überwiegen der klägerischen Interessen abzuleiten ist. Nichts anderes folgt entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin aus der von ihr genannten Entscheidung OLG Stuttgart, 4 U 204/08. Dort ging es um die konkrete Begehung einer Rechtsverletzung im Rahmen gewerblichen Rechtsschutzes, zumal in deutlich kürzerer Frist als hier, und in der Sache zudem auch um ein klassisches Unterlassungsbegehren, derweil hier letztlich ein vertraglicher Lieferanspruch verfolgt und gerichtlich fortgeschrieben werden soll, wobei der Unterlassungsantrag hier gleichsam durch doppelte Verneinung dem Antrag auf ein positives Tun gleichkommt. Als Kontrollüberlegung mag auch noch dienen, dass auch im Erfolgsfall die Leistungsverfügung nicht unbegrenzt, sondern zunächst einmal nur befristet auszusprechen wäre, wobei die Geltungsfrist gewiss nicht länger als bis zur Entscheidung der Hauptsache und in Ermangelung einer solchen sicher nicht über ein Jahr zu bemessen wäre (vgl. ähnlich in der Parallelsache LG M, 4 HK O ###/##); damit stünde die Verfügungsklägerin aber im Grunde genau so, wie sie auch jetzt steht. Entgegen ihrer Auffassung müsste sich die Verfügungsklägerin auch gewiss nicht bei einer später eingebrachten einstweiligen Verfügung den Vorwurf gefallen lassen, sie habe nicht rechtzeitig versucht, die drohende Gefahr abzuwehren, denn es steht ihr ohne weiteres die noch gar nicht beschrittene Möglichkeit des Hauptsacheverfahrens offen, mit dem sie zweifelsohne deutlich machen würde, sich gegen die aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Kündigung wehren zu wollen. Sollte das Beschreiten dieses herkömmlichen Weges dann nicht schnell genug die drohende Gefahr abwehren, so könnte einer sodann eingebrachten einstweiligen Verfügung gewiss nicht fehlende Dringlichkeit oder ähnliches entgegengehalten werden. Insoweit liegt der Fall hier auch angesichts der relevanten Zeiträume deutlich anders als in den durch die Verfügungsklägerin in Bezug genommenen Fällen. Damit ist aber der Antrag gegenüber den Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) mangels Anordnungsgrundes unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 6 ZPO.