Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Fa. C1, 01-Straße 00-00, 00000 O1-Ort, Inhaber C3, 02-Straße 00, 00000 O1-Ort, auf die Reparaturkostenrechnung vom 07.12.2015 den Betrag von 7.508,57 € (siebentausendfünfhundertacht 97/100 Euro) zu zahlen nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2016. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die die C2 GmbH, 03-Straße 00, 00000 O2-Ort auf die Rechnung vom 1. Juni 2015 einen Betrag von 85,18 € (fünfundachtzig 18/100 Euro) nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2015 zu zahlen und einen Betrag von 10,75 € als Zinsen auf den am 24.07.2015 gezahlten Betrag von 2.579,00 € für den Zeitraum vom 18.06.2015 bis zum 23.07.2015. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Kosten für vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwälte D1, O1-Ort in Höhe von weiteren 213,49 € (zweihundertdreizehn 49/100 Euro) freizustellen, Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 61 % der Kläger und zu 39 % die Beklagten, jedoch mit Ausnahme der beiderseits entstandenen Terminsgebühren der Prozessbevollmächtigten. Diese tragen zu 82 % der Kläger und zu 18 % die Beklagten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 00.00.2015 auf der 04-Straße / 05-Straße in O4-Ort ereignet hat. Bei dem Unfall kam es zu einer Beschädigung des Fahrzeuges Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen-01, das in der Unfallsituation von dem Kläger geführt wurde. Dieses Fahrzeug kollidierte mit dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeuges Audi A4, amtliches Kennzeichen-02, und zwar aufgrund eines groben Verschuldens des Beklagten zu 1 als Fahrer dieses Fahrzeugs. Bei dieser Sachlage besteht zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger den gesamten Schaden auszugleichen, der ihm aus diesem Verkehrsunfall entstanden ist. Streit besteht zwischen den Parteien insbesondere über die Höhe des erstattungsfähigen Schadens im Hinblick auf die eingetretene Beschädigung des Fahrzeuges. Während der Kläger seinen Schaden auf Reparaturkostenbasis, und zwar konkret auf der Grundlage der Rechnung der Firma C1 vom 07.12.2015 (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 11.12.2015, Blatt 80 f. der Akten) berechnet, meinte die Beklagte, es müsse auf Totalschadenbasis abgerechnet werden. Hintergrund ist das Folgende: Das beschädigte Fahrzeug des Klägers war zunächst auf das Betriebsgelände der Firma C4 GmbH auf der 06-Straße in O2-Ort verbracht worden. Dort besichtigte der Sachverständige E1 von der F1 GmbH in O2-Ort das Fahrzeug als Sachverständiger und erstattete dann unter dem 18.05.2015 das Schadensgutachten, in dem die erforderlichen Reparaturkosten mit brutto 28.935,31 €, der Wiederbeschaffungswert (regelgesteuert) mit Brutto 34.000,00 € und der Restwert mit 16.700,00 € ausgewiesen war. Unter Hinweis darauf, dass die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert lägen, teilte der Kläger in einem vorgerichtlichen Forderungsschreiben vom 01.06.2015 (Anlage VI zur Klageschrift, Blatt 49 f. der Akten) unter anderem mit, das Fahrzeug solle repariert werden. Die genauen Umstände der letztlich durchgeführten Reparatur sind nur unvollständig vorgetragen und zwischen den Parteien streitig. Die bereits erwähnte Rechnung vom 07.12.2015 weist aus, dass der Reparaturauftrag am 18.05.2015 erteilt und das Fahrzeug am 04.09.2015 fertiggestellt worden sei. Korrespondierend dazu, dass die Reparaturkostenrechnung die an sich mit dem Gutachten vom 18.05.2015 zunächst kalkulierten Kosten um 15.220,71 € und damit mehr als 50 % überschritten haben, hat der Kläger ergänzend einen „Rechnungsprüfungsbericht“ des Sachverständigen E1 vom 04.12.2015 vorgelegt, mit dem nunmehr die Reparaturkosten centgenau übereinstimmend mit der Rechnungshöhe ausgewiesen werden, ergänzt mit den „Bemerkungen“ wie folgt: Die höheren Instandsetzungskosten resultieren aus den schadenbedingten Aufwendungen. Während der Reparatur stellte sich heraus, dass das Rathaus und der Längsträger links zur Stirnwand hin erheblich gestaucht waren und erneuert werden mussten. Siehe Lichtbilder. Es fielen Nebenkosten für Fremdrechnungen an. Die Ersatzteile beinhalten UPE 10 %. Die Rechnung ist nicht zu beanstanden. Der vorgenannte Rechnungsprüfungsbericht ist ebenfalls als Anlage des Schriftsatzes vom 11.12.2015 vom Kläger vorgelegt worden. Zugleich änderte der Sachverständige E1 in seinem Rechnungsprüfungsbericht gegenüber dem Schadensgutachten den als „merkantile Wertminderung“ ausgewiesenen Betrag von 2.300,00 €, wie er im Schadengutachten genannt war, auf nunmehr 3.800,00 €. Im Rahmen der mit Klageschrift vom 20.07.2015 anhängig gemachten Klage hatte der Kläger den Fahrzeugsachschaden zunächst mit insgesamt 26.615,39 € beziffert, nämlich Nettoreparaturkosten gemäß Gutachten in Höhe von 24.315,39 € und einer Wertminderung gemäß Gutachten in Höhe von 2.300,00 €. Er hatte außerdem Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe von 1.403,64 €, eine allgemeine Kostenpauschale von 25,00 € und die Mietwagenkosten gemäß Rechnung in Höhe von 5.251,95 € verlangt, so dass sich ein Gesamtschaden von 33.295,98 € errechnete. Die Beklagte zu 2. hat nach Rechtshängigwerden den Schaden abgerechnet und folgende Leistungen erbracht: Fahrzeugsachschaden Die Beklagte legte einen Nettowiederbeschaffungswert von 28.935,31 € und einen tatsächlich erzielbaren Restwert von 17.580,00 € zugrunde und zahlte insoweit 10.991,43 €. Sie befriedigte die Forderung der F1 GmbH i.H.v. 1.403,64 € für die Erstattung des Schadensgutachtens. Sie erstattete auf die entstandenen Mietwagenkosten einen Betrag von 2.579,00 €. Sie glich die Nebenkostenpauschale von 25,00 € vollständig aus. Außerdem zahlte sie auf vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten insgesamt 1.081,71 € (unter Einbeziehung von 52,36 € als Kosten für einen Aktenauszug). Die Parteien haben den Rechtsstreit wegen dieser Beträge übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 11.12.2015 hat der Kläger die Klage deutlich erhöht, und zwar im Hinblick darauf, dass er den Fahrzeugsachschaden dann konkret entsprechend der Rechnung der Firma C4 geltend machte und auch die Wertminderung mit 3.800,00 € in Ansatz brachte. Mit Schriftsatz vom 06.10.2016 hat der Kläger offengelegt, dass die Anschaffung des Fahrzeuges durch die G1 Bank AG finanziert war und das Fahrzeug sicherungsübereignet war. Er hat den Antrag umgestellt auf Zahlung des Betrages der Wertminderung an die G1 Bank und im Übrigen mit weiterem Schriftsatz, ebenfalls vom 06.10.2016, die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes rechtshängig gemacht, unter Berücksichtigung eines außergerichtlich bereits gezahlten Betrages von 500,00 €. Im Hinblick auf die erlittene Verletzung hat er zudem die Feststellung einer Haftung der Beklagten für sämtliche weiteren sowie zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden begehrt. Das Schmerzensgeld stellt der Kläger sich in einer Mindesthöhe von 3.500,00 € vor. Mit weiterem Schriftsatz vom 21.10.2016 hat der Kläger dann die Klageforderung erneut umgestellt, auf Zahlung eines Betrages von 33.164,59 € auf die Reparaturkostenrechnung, nunmehr zu zahlen an die Firma C1 in O1-Ort. Der Betrag ergibt sich aus der Höhe der Reparaturkostenrechnung unter Berücksichtigung des auf den eigentlichen Fahrzeugsachschaden gezahlten Betrag von 10.991,43 €. Der Kläger vertritt die Auffassung, er habe sich auf die ursprüngliche Aussage des Schadensgutachtens verlassen dürfen und eine Reparatur des Fahrzeuges in Auftrag geben dürfen. Um die Abwicklung des Reparaturauftrages habe er sich überhaupt nicht gekümmert. Die Rechnung sei tatsächlich erst im Dezember 2015 gestellt worden. Er habe sein repariertes Fahrzeug entgegennehmen können, ohne dass über die durchgeführten Arbeiten und die Höhe der entstandenen Kosten überhaupt gesprochen worden sei. Das Prognose- bzw. Werkstattrisiko habe der Schädiger zu tragen. Das gezahlte Schmerzensgeld von 500,00 € sei keineswegs ausreichend, um den immateriellen Schaden, der auf dem Unfall beruhe, auszugleichen. Er habe ein großes Hämatom am medialen Unterschenkel links, einen Erguss am linken Knie, eine horizontale Rissbildung des Innenmeniskushinterhorns mit Einstrahlung in die meniskale Unterfläche und ein retropatellares Knacken des Knies davongetragen (Blatt 153 der Akten). Er weist darauf hin, dass ihm für den Zeitraum vom 07.05.2015 bis zum 13.05.2015 Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war. Er behauptet, die Schmerzen seien so intensiv gewesen, dass er dreimal täglich Ibuprofen 600 habe zu sich nehmen müssen, Heparin-Salbe aufgetragen habe, das linke Bein mehrere Tage lang habe kühlen und hochlagern müssen und Wärmeapplikationen für den Nacken benötigt habe. Die Beeinträchtigungen und Schmerzen im linken Knie seien nicht abgeklungen. Am 15.12.2015 sei ihm anlässlich einer Vorstellung in der Uniklinik O3-Ort mitgeteilt worden, dass auf lange Sicht eine Operation zwar erforderlich werde, es allerdings anzuraten sei, die Operation noch möglichst lange hinauszuschieben. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die C1, O1-Ort, auf das Konto bei der Sparkasse O1-Ort auf die Reparaturkostenrechnung vom 07.12.2015 eine Betrag von 33.164,59 € zu zahlen nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2016, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die G1 Bank AG auf den Darlehensvertrag vom 28.06.2012 und der Anschlussfinanzierung gemäß Darlehensvertrag vom 20.07.2016 auf das Konto der H1 AG, DE-01 zur Vertragsnummer 000 (Blatt 165/166 der Akten) einen Betrag von 3.800,00 € an Wertminderung zu zahlen nebst 5 % an Verzugszinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schreibens vom 11.12.2015, 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die C2 GmbH, 03-Straße 00, O2-Ort auf die Rechnung vom 1. Juni 2015 einen Betrag von 5.251,95 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2015 zu zahlen, abzüglich unter dem 24. Juli 2015 gezahlter 2.579,00 € (Blatt 63 der Akten), 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, (Blatt 63 der Akten) ihn von der anrechnungsfreien Geschäftsgebühr der Rechtsanwälte D1, O1-Ort in Höhe von 1.474,89 € abzüglich unter dem 24. Juli 2015 gezahlter 1.029,35 € freizustellen, 5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn wegen der beim Unfall vom 00.00.2015 gegen 10:42 Uhr auf der 04-Straße/Zufahrt xxx in O4-Ort, erlittenen Unfallverletzungen ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2016, abzüglich bereits am 09.10.2015 gezahlter 500,00 €, zu zahlen, 6. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm sämtliche weiteren sowie zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Verkehrsunfall vom 00.00.2015, der sich gegen 10:42 Uhr auf der 04-Straße, Zufahrt xxx in O4-Ort ereignete, resultieren, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf sonstige Dritte übergehen werden oder übergegangen sind. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie machen geltend, es müsse auf Totalschadenbasis abgerechnet werden, weil die Reparaturkosten noch deutlich höher waren, als lediglich 130 % des Fahrzeug-Wiederbeschaffungswertes. Sie bestreiten, dass der Kläger andere Verletzungen erlitten habe, als das Hämatom am linken Unterschenkel und eine Prellung des linken Knies. Sie bestreiten die geschilderten Beschwerden und die Kausalität zwischen dem Unfall und einem eventuell vorliegenden größeren Knieschaden bei dem Kläger. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen ergänzend verwiesen. Das Gericht hat den Kläger in den Terminen am 01.06.2016 und 19.05.2017 persönlich angehört. Wegen seiner Angaben wird verwiesen auf die Protokolle der Termine (Blatt 116 ff. der Akten bzw. 194 ff. der Akten). Mit Beschlüssen vom 01.06.2016 (Blatt 124 der Akten) und 19.05.2017, ferner mit einem am 19.12.2017 verkündeten Beschluss, hat das Gericht Auflagen erteilt und Hinweise gegeben. Darauf wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Der Kläger ist berechtigt, den Sachschadens-Ersatzanspruch wegen des beschädigten PKW im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Das ergibt sich aus der Ermächtigung der Eigentümerin, der G1 Bank AG vom 08.01.2018, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz vom 10.01.2018 (Bl 218 d.A.).. Da der Kläger nicht Eigentümer des Fahrzeuges und nicht selbst Inhaber der Schadensersatzansprüche war, ist die Abtretung an die Firma C1 wirkungslos geblieben. Dem Kläger steht es aber nach der Ermächtigung durch die G1 Bank AG frei, die Zahlung an sich selbst zu verlangen. Darin eingeschlossen ist die Befugnis, dass der Kläger auch einen anderen Zahlungsempfänger als sich selbst benennen kann. II. Der eigentliche Sachschaden an dem Fahrzeug ist mit lediglich 17.300,00 € zu bewerten. Es handelte sich um einen Totalschaden in dem Sinne, dass der Kläger nicht berechtigt war, eine Reparatur des Fahrzeuges durchzuführen. Nach der gefestigten Rechtsprechung ist ein Geschädigter verpflichtet, in einer Situation, wenn verschiedene Wege zur Schadensbeseitigung zur Verfügung stehen, den wirtschaftlicheren zu wählen. Im Falle der Beschädigung eines Fahrzeuges wird dieser Grundsatz dahingehend eingeschränkt, dass dem Geschädigten als Ausdruck seines Integritätsinteresses zugebilligt wird, eine Reparatur auch dann durchzuführen, wenn dies zu einer - gegenüber der Schadensbeseitigung im Wege einer Ersatzbeschaffung - stärkeren Belastung des Geschädigten führt. Bei der Abwägung des schützenswerten Integritätsinteresses des Geschädigten und dem berechtigten Interesse des Schädigers, den Schaden in wirtschaftlicher Weise zu beseitigen, hat die Rechtsprechung eine inzwischen gefestigte Grenze dahingehend gezogen, dass die Reparaturkosten grundsätzlich nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes betragen dürfen. Diese Grenze war objektiv überschritten. Der Weg, den der Kläger hier tatsächlich gewählt hat, nämlich die Reparatur des Fahrzeuges, würde zu einer Belastung des Schädigers in Höhe von 47.956,02 € führen. Zu der Reparaturrechnung i.H.v. 44.156,02 € ist hinzuzurechnen der trotz ordnungsgemäßer und vollständiger Reparatur verbleibende merkantile Minderwert von 3.800,00 €. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges ist unstreitig und betrug 34.000,00 €. Damit bestand ein Missverhältnis in der Form, dass der Weg über eine Reparatur des Fahrzeuges zu Kosten i.H.v. 141 % des Wiederbeschaffungswertes führte. Allerdings ist der Geschädigte grundsätzlich geschützt, wenn er die Reparatur im berechtigten Vertrauen darauf ausführen lässt, dass sich daraus Kosten in einer Höhe von max. 130 % des Wiederbeschaffungswertes ergeben. Eben darauf beruft sich der Kläger unter Hinweis auf die Ergebnisse des von ihm veranlassten Sachverständigengutachtens, wie es zunächst erstattet worden war. Der Kläger behauptet, dass die Durchführung der Reparatur von ihm veranlasst worden war im Vertrauen darauf, dass die Angaben des Gutachtens zutreffend waren. Das hat der Kläger aber nicht bewiesen. Es spricht im Gegenteil sehr viel dafür, dass der Kläger jedenfalls im Zuge der Durchführung der Reparatur Kenntnis davon erlangt hat, dass die Einhaltung der 130 %-Grenze mindestens zweifelhaft war. Er hat selbst eingeräumt, dass spätestens am 16.06.2015 für die die Reparatur ausführende Firma C4 deutlich wurde, dass das erstattete Gutachten falsch war. Am 17.06.2015 war auch der Sachverständige E1 darüber informiert und hat das Fahrzeug erneut überprüft. Der Kläger räumt ein, dass der Sachverständige E1 dann lediglich überschlägig geschätzt hat, mit dem Ergebnis, dass „die gesamten Reparaturkosten sich möglicherweise nicht mehr im Rahmen der 130 % Grenze bewegen würden, sondern möglicherweise darüber hinaus gehen“ (vergleiche Schriftsatz vom 11.07.2017). Abgesehen davon, dass die weitere Schadensposition des merkantilen Minderwertes dabei gar nicht ins Auge genommen wurde, hat der Sachverständige auch davon abgesehen, überhaupt eine genaue Kalkulation durchzuführen. Bei dieser Situation wäre auf jeden Fall zu erwarten, dass sowohl die Reparaturfirma als auch der Sachverständige zwingende Veranlassung sehen, den Auftraggeber, den Kläger, über die neuen Erkenntnisse ins Bild zu setzen. Der zunächst erteilte Reparaturauftrag würde eine Reparatur in dem nun drastisch erweitertem Umfang nicht rechtfertigen. Der Sachverständige, der selbst wusste, dass seine gutachterliche Auskunft auch Entscheidungsgrundlage für die Entscheidung des Klägers war, ob das Fahrzeug repariert werden sollte oder aber als beschädigtes Fahrzeug verwertet werden sollte, war aus dem Auftragsverhältnis verpflichtet, den Kläger in Kenntnis zu setzen, dass die Grundlage, nämlich die Feststellung des Gutachtens, objektiv falsch war. Der Kläger hat nichts Nachvollziehbares dafür vorgetragen, warum weder der Inhaber der Reparaturwerkstatt, C3, noch der Sachverständige, Herr E1 ihn entsprechend informiert haben sollten. Der Kläger war auf diese beweismäßige Bewertung durch das Gericht mit Beschluss vom 26.01.2017 hingewiesen worden. Weitergehende Angaben über das hier Erörterte hinaus hat er nicht gemacht. Beweis hat er nicht angetreten. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger informiert worden ist, möglicherweise nicht im Detail, weil er nähere Informationen nicht wissen wollte und von sich ferngehalten hat, in der Erwartung, die Reparaturkosten würden ausgeglichen. Ähnlich wie bei der Beweiswürdigung, wenn ein manipuliertes Unfallgeschehen im Raum steht, kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände an, auch wenn ein einzelnes Indiz für sich möglicherweise noch erklärbar ist. Der Umstand, dass hier zwei außenstehende Beteiligte Veranlassung hatten, den Kläger ins zutreffende Bild zu setzen, hat einen hohen Beweiswert. Es kommt noch hinzu, dass im Prozessverlauf sich auch bei anderen Gelegenheiten herausgestellt hat, dass der Kläger mit Einzelheiten des Sachverhalts nicht offen und transparent umgeht, sondern erst auf Nachfragen oder Vorhalte genauere Angaben macht oder aber auch Angaben völlig schuldig bleibt. Das betrifft hier die Frage der Eigentumsverhältnisse und einer Abtretung der Forderung auf Schadensersatz wegen des Fahrzeugsachschadens. Das gleiche gilt aber auch für die Tatsachen in Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung, zu denen der Kläger Angaben und Unterlagen, wie sie mit Auflagen angefordert worden waren, ohne nähere Begründung gar nicht beigebracht hat. Schließlich soll noch auf folgendes hingewiesen werden: Es besteht der dringende Verdacht, dass die tatsächliche Reparaturkostenrechnung in dem Sinne in ihrer Höhe genau darauf ausgerichtet worden ist, die 130 %-Grenze einhalten zu wollen. Der Rechnungsbetrag selbst macht 129,9 % des im Gutachten ausgewiesenen Wiederbeschaffungswertes aus. Erst der – jedenfalls von der Firma C4, möglicherweise auch von dem Kläger selbst – übersehene Gesichtspunkt, dass auch der merkantile Minderwert bei der vergleichenden Betrachtung einzubeziehen ist, zeigt, dass eine Schadensbeseitigung im Wege der Reparatur ein so starkes Missverhältnis zu dem günstigeren Weg der Schadensbeseitigung, nämlich der Ersatzbeschaffung, aufweist, dass zwingend auf Totalschadensbasis abgerechnet werden muss. Da das Gericht davon überzeugt ist, dass der Kläger jedenfalls informiert worden war, dass das zunächst erstattete Gutachten keine zuverlässige und sachlich zutreffende Information über das Ausmaß der Reparatur bereithielt, war das Gutachten auch als Grundlage eines berechtigten Vertrauens schlechthin nicht mehr geeignet. III. Bei der Berechnung auf Totalschadensbasis, die demnach Anwendung finden muss, ist von Bruttowerten auszugehen. Im Zuge der tatsächlich durchgeführten Reparatur hat nämlich der Kläger Umsatzsteuer in sogar noch über steigender Höhe zu leisten. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass die Reparaturbemühungen zunächst noch in Auftrag gegeben worden waren im berechtigten Vertrauen darauf, dass nach den Kriterien der Rechtsprechung eine Reparaturdurchführung schadensrechtlich anzuerkennen sei. Die Bemühungen der Reparaturwerkstatt bis zu dem Zeitpunkt, als sich sachliche Unrichtigkeit des Sachverständigengutachtens herausstellte, wären zusätzlich auch dann zu vergüten, wenn nun die – richtige – Entscheidung getroffen worden wäre, nämlich das Fahrzeug unrepariert zu verkaufen und stattdessen ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Diese Kosten sind daher erstattungsfähig. Da der Kläger keine eigenen detaillierten Angaben dazu gemacht hat, wie die Arbeiten der Reparaturfirma bis zu diesem Zeitpunkt im einzelnen sich gestaltet und welchen Umfang sie gehabt hatten, kann dieser Aufwand nur geschätzt werden. Das Gericht schätzt diesen Betrag auf 1.200,00 €. Es ergibt sich damit für den Fahrzeugsachschaden folgende Berechnung: Wiederbeschaffungswert 34.000,00 €, Restwert 16.700,00 €, Differenz 17.300,00 €, zuzüglich Aufwand der Reparaturwerkstattzur Ermittlung des tatsächlichen Schadensumfangs 1.200,00 €, abzüglich Leistung der Beklagten zu 2 10.991,43 €, verbleibende Schadenshöhe 7.508,57 €. IV. Hinsichtlich der geltend gemachten Erstattungsansprüche wegen der Mietwagenkosten besteht noch ein offener Restanspruch i.H.v. 85,18 €. Der Geschädigte kann nach allgemeinen Grundsätzen verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte. Bei der Beschädigung eines Fahrzeuges, das dann während der Reparaturdauer nicht benutzbar ist, ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 II 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Nur bei Beachtung dieser Grundsätze erstreckt sich der Anspruch des Geschädigten auf den Ausgleich der ihm konkret entstandenen Kosten unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen. Es ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich, dass der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt auch nur erwogen hatte, über einen anderen Anbieter ein Ersatzfahrzeug zu mieten. Die gebotene Wirtschaftlichkeitskontrolle ist damit unterblieben. Zur Schadensermittlung muss deshalb auf die objektive Marktlage rekurriert werden; denn dann kommt es im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung entscheidend darauf an, zu welchen Bedingungen der Geschädigte einen Mietwagen erlangt hätte, wenn er dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen hätte. Die Höhe der schadensrechtlich erforderlichen Kosten kann nach allgemeiner Auffassung auch unter Heranziehung von Listen geschätzt werden. Das Gericht nimmt diese Schätzung seit 2010 auf der Basis des Mittelwertes zwischen den Beträgen vor, die in den Listen von Schwacke bzw. Fraunhofer-Institut als Normaltarif ausgewiesen sind. Wegen der Gründe wird auf das Urteil der 21. Zivilkammer vom 19.07.2010 in dem Verfahren 21 O 489/08 verwiesen (recherchierbar über die Datenbank NRWE). Das Gericht hält diese Gründe nach wie vor für zutreffend und hat insbesondere deshalb keine Veranlassung, davon abzuweichen, weil der 9. Zivilsenat des OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 18.03.2016 (NZV 2016, 336) sich ebenfalls für diesen Schätzweg ausgesprochen hat. Zu schätzen ist der schadensrechtlich notwendige Betrag, um ein Fahrzeug der Fahrzeugklasse 8 im Postleitzahlbezirk 000 im Jahre 2015 für 24 Tage anzumieten. Die Liste nach Fraunhofer-Institut weist dafür einen Wochen Preis von 405,04 € aus, die Liste nach Schwacke einen solchen von 866,20 €. Als Mittelwert ergibt sich für sieben Tage ein Mietpreis von 635,62 €, so dass sich ein Miettagessatz i.H.v. 90,80 € errechnet. Der geschätzte marktgerechte Mietpreis für 24 Tage betrug dann 2.179,20 €. Dazu kommen – nach der Nebenkostentabelle in Schwacke – Kosten für einen zusätzlichen Fahrer in Höhe von täglich 14,29 € und für ein Navigationsgerät i.H.v. 9,29 €. Diese Positionen ergeben Kosten bei 24 Tagen i.H.v. 565,92 € Ebenfalls nach der Nebenkostentabelle von Schwacke sind Kosten für die Zustellung Abholung des Fahrzeuges i.H.v. 59,28 € berücksichtigungsfähig. Unter Berücksichtigung einer Ersparnis für eigene Aufwendungen, die i.H.v. 5 % der Mietkosten geschätzt wird, berechnet sich die offene Restforderung wie folgt: Mietkosten 2.179,20 € zuzüglich Mietnebenkosten 565,92 + 59,28 = 625,20 €, zusammen 2.804,40 €, abzüglich Eigenersparnis 140,22 €, ursprüngliche Forderung wegen Mietwagenkosten 2.664,18 €, abzüglich gezahlter Betrag 2.579,00 €, offener Betrag 85,18 €. V. Die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts, um die berechtigten Schadenersatzansprüche geltend zu machen, sind Teil des Schadens und unmittelbar erstattungsfähig. Das gilt jedoch nur für die Verfolgung von Forderungen in dem Umfang, wie sie tatsächlich bestehen Maßgeblich ist hier ein Gegenstandswert in Höhe von 22.592,82 €. Das ist die Gesamtheit derjenigen Beträge, die die Beklagte Versicherung einerseits bereits während des Rechtsstreits geleistet hatte und zu denen sie andererseits mit diesem Urteil verurteilt wird. Der offene Restanspruch berechnet sich auf: Einfache Gebühr 788,0 € 1,3--fache Gebühr 1.024,40 €, Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 € zusammen 1.044,40 €, zusammen brutto 1.242,84 €, Schon erfolgte Leistung der Beklagten zu 2(1.081,71 € ./. 52,36 € als Kosten für einenAktenauszug) darauf 1.029,35 €, Offener Forderungsbetrag 213,49 €. VI. Die zugesprochenen Zinsen sind aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt. Betreffend die gezahlten Mietwagenkosten bezog sich die Erledigungserklärung nicht auf die für den abgeschlossenen Zeit des Betrages von 2579,00 € bereits entstandenen Zinsen. Die beliefen sich für insgesamt 36 Tage des Verzuges angesichts eines Basiszinses von (- 0,83) % in jenem Zeitraum auf 10,75 €. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.