Vorbehaltsurteil
19 O 48/17
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2018:0507.19O48.17.00
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Tenor
Das Versäumnisurteil vom 16.11.2017 wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten bleibt.
Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung gestellten Betrages.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 16.11.2017 wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten bleibt. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung gestellten Betrages. Tatbestand Die Klägerin entwickelt Websites und bietet deutschlandweit professionelles Webdesign und SEO-Lösungen an. Die Beklagte bietet deutschlandweit Dienstleistungen im Bereich Suchmaschinenoptimierung, Internetmarketing und Webdesign an. Die Klägerin hatte die Beklagte abgemahnt, nachdem sie am 20.02.2017 eine Email von ihr erhalten hatte, in der Angaben zu Geschäftsführern, Handelsregistereintragung und der Umsatzsteueridentifikationsnummer fehlten. Nachdem die Beklagte die zugleich verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hatte, erließ die Kammer am 21.03.2017 in dem Verfahren 19 O 14/17 auf Antrag der Klägerin eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln u.a. untersagt wurde, innerhalb geschäftlicher E-Mail-Kommunikation nicht die nach § 35a GmbH erforderlichen Anbieterpflichtangaben anzugeben. Die Zustellung des Beschlusses an die Klägerin erfolgte am 28.03.2017. Er wurde in der Folgezeit nicht fristgerecht vollzogen. Am 16.05.2017 gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab, mit der sie sich u.a. verpflichtete, es bei Meidung einer angemessenen, von der Klägerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden und im Streitfall von dem zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe ab sofort zu unterlassen, innerhalb geschäftlicher E-Mail-Kommunikation nicht die nach § 35a GmbHG erforderlichen Pflichtangaben anzugeben. Auf die Anlage K1 wird insoweit Bezug genommen. Die Klägerin nahm diese Erklärung mit Schreiben vom 19.05.2017 an (Anlage K2). Vom 31.07.2017, 02., 03., 09., 10., 11.08.2017 und 05.10.2017 liegen ausgedruckte Emails der Beklagten vor, welche von Emailadressen „@t.de“ an verschiedene Empfänger (I1, M, x, I2, t und u) versandt wurden und in denen jedenfalls jeweils die Angabe des Geschäftsführers fehlte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K3-K5, K8-K10 und K12 Bezug genommen. Mit Anwaltsschreiben vom 07.08.2017 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.100,00 € wegen mehrerer Verstöße auf (Anlage K6). Die Beklagte erwiderte mit Anwaltsschreiben vom 09.08.2017, dass Zahlungen nicht erfolgen würden (Anlage K7). Die Klägerin meint, durch den von ihr initiierten Versand von Emails an die Beklagte nur zulässige Testmaßnahmen durchgeführt zu haben. Sie meint ferner, dass die von ihr angesetzten Vertragsstrafen angemessen und zur Abschreckung erforderlich seien. Jeder Versand von Emails ohne Anbieterkennzeichnung an einen Adressaten sei ein eigener Fall des Vertragsverstoßes. Die Klägerin meint, sowohl die Unterlassungsverpflichtung als auch die einzelnen Verstöße durch Urkunden belegt zu haben bzw. im Bestreitensfall belegen zu können, so dass die Klage im Urkundsprozess statthaft sei. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 06.10.2017, der Beklagten zugestellt am 26.10.2017, Teilklage im Urkundenprozess erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.950,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerin hat in der Klagebegründung aufgelistet, welche Teilbeträge sie für jede behauptete Zuwiderhandlung angesetzt hat. Am 16.11.2017 ist ein antragsgemäßes Versäumnisurteil ergangen, nachdem die Beklagte im schriftlichen Vorverfahren keine Verteidigungsanzeige abgegeben hat. Das Versäumnisurteil ist der Beklagten am 24.11.2017 zugestellt worden (Bl. 18 d.A.). Mit Schriftsatz vom 07.12.2017, am selben Tage per Fax eingegangen bei Gericht, hat die Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt (Bl. 23 d.A.). Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 16.11.2017 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Klageerhebung im Urkundsprozess sei nicht statthaft. Sie bestreitet, in sechs Fällen gegen die Darlegung der Anbieterpflichtangaben verstoßen zu haben. Es liege dem Grunde nach kein Wettbewerbsverstoß vor, wenn auf eine Email-Anfrage über Outlook geantwortet werde, da dabei standardisiert keine Signatur erstellt werde. Die Beklagte meint ferner, die Geltendmachung einer Vertragsstrafe sei rechtsmissbräuchlich, da die Beklagte jeweils nur auf Geheiß der Klägerin angemailt worden sei, damit diese sich anschließend auf einen Wettbewerbsverstoß berufen und daraus Kapital schlagen könne. Zudem sei in den ihr zugegangenen Emails ebenfalls gegen § 35a GmbHG verstoßen worden. Vorsorglich und hilfsweise werde auch die Höhe der Vertragsstrafe als unangemessen moniert. Entscheidungsgründe I. Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 16.11.2017 war statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Da er das Verfahren in den vorigen Stand zurückversetzt hat, war über den Klageantrag zu befinden. 1. Die Klage ist zulässig. a) Die Klageerhebung im Urkundsprozess war statthaft. Die Erklärung, dass im Urkundsprozess geklagt werde, war in der Klageschrift enthalten, § 593 ZPO. Gegenstand der Klage war der Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme, § 592 S. 1 1. Hs. ZPO. Zumindest eine zur Begründung des Anspruchs erforderliche Tatsache war auch durch Urkunden beweisbar, § 592 S. 1 2. Hs. ZPO; dies genügt, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen im übrigen unstreitig sind (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 592 Rdnr. 11). So verhielt es sich hier. Um eine Urkunde handelt es sich zumindest bei der in Ablichtung zu den Akten gereichten Erklärung vom 16.05.2017 (Anlage K1). Urkunden sind durch Niederschrift verkörperte Gedankenerklärungen, die geeignet sind, Beweis für streitiges Parteivorbringen zu erbringen; Privaturkunden sind von Privatpersonen erstellte und unterschriebene Erklärungen (Zöller, a.a.O., vor § 415 Rdnr. 2f.). Die Vorlage als Ablichtung reichte aus, weil die Beklagte weder den Inhalt der Urkunde und ihre Urheberschaft an der darin enthaltenen Erklärung noch die Übereinstimmung der vorgelegten Ablichtung mit dem existierenden Original bestritten hat. Aus der vorgelegten Erklärung vom 16.05.2017 ergaben sich die Unterlassungsverpflichtung und das Vertragsstrafenversprechen; die weiteren anspruchsbegründenden Tatsachen der einzelnen Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung waren ebenfalls unbestritten und bedurften daher nicht des Belegs durch Urkunden. Die Beklagte hat zwar pauschal bestritten, in sechs Fällen gegen die Anbieterpflichtangaben verstoßen zu haben. Sie hat aber weder bestritten, dass die vorgelegten Emails von ihr stammten, noch dass deren Inhalt wie wiedergegeben gestaltet war. Ob sie in der vorgelegten Form die gerügten Verstöße enthielten, war damit nur noch eine Frage der rechtlichen Würdigung. b) Die Teilklageerhebung war zulässig, der gestellte Klageantrag auch in Anbetracht dessen bestimmt genug, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis klar abgegrenzt ist. Bei Geltendmachung (nur) eines Teilbetrages aus der Summe mehrerer Ansprüche muss angegeben werden, mit welchem Anteil und in welcher Reihenfolge die einzelnen Teilbeträge geprüft werden sollen. Hinsichtlich seiner Zusammensetzung als Summe ist der bezifferte Antrag der Auslegung zugänglich und ist zur Auslegung auch die Klagebegründung heranzuziehen (vgl. Zöller, a.a.O., § 253 Rdnr. 13, 15). In dieser ist vorliegend bezüglich jeder einzelnen Zuwiderhandlung in chronologischer Reihenfolge sowohl der Gesamtbetrag der nach Meinung der Klägerin verwirkten Vertragsstrafe als auch der daraus geltend gemachte Teilbetrag genau bezeichnet. 2. Die Klage ist auch begründet. a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafen aus § 339 BGB i.V.m. der Unterlassungserklärung vom 16.05.2017. In der Erklärung vom 16.05.2017 hat die Beklagte sich verpflichtet, es ab sofort zu unterlassen, „innerhalb geschäftlicher Email-Kommunikation nicht die nach § 35a GmbHG erforderlichen Anbieterpflichtangaben anzugeben“. Ferner hat sie das Versprechen abgegeben, „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ eine angemessene, von der Gläubigerin festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. b) Es liegen Emails vor, die folgende Verstöße gegen § 35a GmbHG erkennen lassen: (1) In den Emails vom 31.07.2017 (Anlage K3) und vom 11.08.2017 (Anlage K10) fehlt die Angabe des Geschäftsführers, in den übrigen Emails (Anlagen K4, K5, K8, K9 und K12) fehlen außerdem Angaben zur Rechtsform, zum Sitz der Gesellschaft und zur Eintragung im Handelsregister. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass die Emails von ihr stammen und dass sie den Inhalt und die Aufmachung aufwiesen, wie die Klägerin durch Vorlage der Ausdrucke vorgetragen hat. (2) Den allgemeinen Einwand der fehlenden Wettbewerbswidrigkeit kann die Beklagte nicht erheben. Mit dem Einwand, seine Handlung sei nicht wettbewerbswidrig, ist der Schuldner durch den Unterwerfungsvertrag ausgeschlossen (vgl. Köhler/ Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 12 Rdnr. 1.158). Der Beklagten sind damit sechs Verstöße gegen die eingegangene Unterlassungsverpflichtung anzulasten. (3) Die jeweils an denselben Empfänger gerichteten Emails waren insoweit jeweils zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammenzufassen. Grundlage der Vertragsstrafenforderung ist allein der konkrete Vertrag. Die Frage, in welchem Umfang bei mehrfachen Verstößen gegen die Unterlassungsverpflichtung Vertragsstrafen verwirkt sind, kann nur nach einer Vertragsauslegung im Einzelfall entschieden werden. Welchen Inhalt das Versprechen einer Vertragsstrafe „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ hat, ist nach der inhaltlichen Ausgestaltung des Unterlassungsvertrages, dem erkennbaren Vertragswillen der Parteien und erforderlichenfalls nach dem objektiv erkennbaren Erklärungsinhalt auszulegen (Köhler, a.a.O., Rdnr. 1.148). Insoweit kann bei mehreren Geschäftsbriefen, die in kurzer zeitlicher Abfolge an denselben Empfänger gerichtet sind, von einer natürlichen Handlungseinheit ausgegangen werden. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass in der Unterlassungsverpflichtung auf „geschäftliche Email-Kommunikation“ abgestellt wird, die durchaus mehrere Emails, aber als „Kommunikation“ zwischen denselben Parteien erfasst; dazu passt, dass Sinn und Zweck der Pflichtangaben ist, den anderen entsprechend zu informieren, was innerhalb des geschäftlichen Kontakts nur einmal erforderlich wäre. Zum anderen ist aber „Email-Kommunikation“ vom „Internetauftritt“ dadurch zu unterscheiden, dass erstere an jeweils einen Gesprächspartner gerichtet ist, letztere jedoch unterschiedslos und ohne konkreten zeitlichen Rahmen an alle Nutzer dieses Mediums. Von daher ist auch jede Email-Korrespondenz mit einem Gesprächspartner als eigene Zuwiderhandlung abzugrenzen. c) Die von der Beklagten gegen die Wertung ihrer Emails als Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung erhobenen Einwände greifen sämtlich nicht durch. (1) Soweit die Klägerin nicht bestritten hat, dass die Anfragen, auf welche die Beklagte mit den streitgegenständlichen Emails reagiert hat, von ihr initiiert wurden, ändert dies weder etwas an der rechtlichen Bewertung als „geschäftliche Email-Kommunikation“ noch an den Verstößen, die sie enthalten. Ebenso wie ein „Testkauf“ ist das fingierte Vorgehen dem „echten“ gleichzusetzen und zulässig, soweit die Beklagte nicht durch ein stärkeres Einwirken als bei einem durchschnittlichen Marktteilnehmer ohne Testabsicht erst dazu verleitet worden wäre, Zuwiderhandlungen zu begehen. So verhält es sich hier. Die Versender haben alltäglich formulierte Anfragen ohne besondere Anreize formuliert; es ist davon auszugehen, dass die Beklagte auch andere, nicht fingierte Anfragen genauso behandelt. (2) Dass den (von der Klägerin initiierten) Anfragen die Anbieterpflichtangaben ebenfalls fehlten, ändert an den Zuwiderhandlungen der Beklagten nichts. Die gesetzlichen Vorgaben stehen nicht zur Disposition der Marktteilnehmer mit der Folge, dass auf die Pflichtangaben verzichten dürfte, wer auch ohne sie angeschrieben wird. Die Beklagte könnte ihrerseits gegen die Absender (oder die Klägerin) vorgehen. (3) Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass Antwortmails aus Outlook standardisiert ohne Signatur erstellt würden, verfängt dieser Einwand aus zwei Gründen nicht: zum einen unterscheiden weder die gesetzlichen Vorgaben noch die Unterlassungsverpflichtungserklärung, welche die Beklagte abgegeben hat, hinsichtlich des Übertragungsweges der Geschäftsbriefe; die technischen Voraussetzungen hat der Marktteilnehmer erforderlichenfalls anzupassen. Zum anderen enthalten etliche Mails der Beklagten so etwas wie eine Signatur, bei der trotzdem die Angabe des Geschäftsführers fehlt. (4) Soweit die Beklagte der Klägerin Rechtsmissbrauch vorwirft, weil sie erst Zuwiderhandlungen initiiert, um sie anschließend abmahnen und Vertragsstrafen kassieren zu können, ist die für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens erforderliche Hürde jedenfalls vorliegend noch nicht erreicht. Wer auf unlautere Weise einen fremden Wettbewerbsverstoß veranlasst (provoziert), handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er daraufhin Unterlassung begehrt. Unlauteres oder sonst gesetzwidriges Handeln liegt jedoch nicht schon bei einem normalen Testkauf oder ähnlichen Testmaßnahmen vor, denn sie sind ein weiterhin unentbehrliches Mittel zur Überprüfung des Wettbewerbsverhaltens von Mitbewerbern und für ihren Erfolg ist es unvermeidlich, den Zweck zu verheimlichen. Unzulässig ist eine Testmaßnahme jedoch dann, wenn für einen begangenen oder drohenden Wettbewerbsverstoß keine Anhaltspunkte vorliegen und sie nur dazu dient, einen Mitbewerber „reinzulegen“, jedenfalls wenn allein die Provokation dann ursächlich für den Wettbewerbsverstoß wird, den der Mitbewerber sonst nicht begangen hätte (vgl. Köhler, a.a.O., § 11 Rdnr. 2.41). Insoweit waren Testmaßnahmen nach Erhalt der Unterlassungsverpflichtung, um zu überprüfen, ob sie eingehalten wird, sowie nach den diesbezüglichen (erneuten) Abmahnungen vom 07. und 11.08.2017 und kurz vor Klageerhebung durchaus veranlasst und legitim. Dass daraus sechs statt vier Verstöße hervorgegangen sind, hält sich noch im Rahmen; ein überschießendes, nicht mehr lediglich dem zulässigen Kontrollzweck dienendes Vorgehen ist darin noch nicht zu erkennen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte trotz abgegebener Unterlassungserklärung die Pflichtangaben weiterhin unterlassen hat, obwohl es ein Leichtes gewesen wäre, diesen Verstoß (auch) gegen gesetzliche Vorgaben abzustellen, die Beklagte mehrfach von der Klägerin abgemahnt worden ist, bevor erstmals Vertragsstrafen angesetzt und eingeklagt wurden, und die Beklagte sogar auf eine der Abmahnungen nur lapidar hat mitteilen lassen, Zahlungen würden nicht erfolgen. d) Die Höhe der Vertragsstrafen ist jedenfalls mit den allein zum Streitgegenstand gemachten Teilbeträgen nicht zu beanstanden. Über die weitergehenden Beträge hatte das Gericht wegen der Bindung an die gestellten Anträge gem. § 308 Abs. 1 ZPO nicht zu befinden. Die Festsetzungsbefugnis ist im Vertragsstrafenversprechen gem. § 315 Abs. 1 BGB der Klägerin eingeräumt worden, mit Eröffnung einer gerichtlichen Überprüfung im Streitfall (wie sie sich auch über § 315 Abs. 3 BGB ergäbe). Die Höhe der Vertragsstrafe hängt von Art und Größe des Unternehmens ab, vom Umsatz und möglichen Gewinn, von der Schwere und dem Ausmaß der Zuwiderhandlungen, von deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, vom Verschuldensgrad des Verletzers etc. (Köhler, a.a.O., § 12 Rdnr. 1.139 ff.). In Anbetracht dessen, dass einerseits die Klägerin zu den vorgenannten Bemessungskriterien nichts vorgetragen hat, andererseits die Beklagte die Zuwiderhandlungen trotz mehrfacher Abmahnungen und Hinweise auf die verwirkten Vertragsstrafen innerhalb eines kurzen Zeitfensters ungemindert fortgesetzt hat und die festzusetzenden Beträge daher zur Sanktionierung der bereits begangenen und Abschreckung vor weiteren Zuwiderhandlungen tauglich sind müssen, sind jedenfalls die von der Klägerin geltend gemachten Teilbeträge von jeweils 375,00 € für die drei Verstöße vom 31.07., 02./03.08. und 03.08.2017 (Anlagen K3, K4 und K5), von jeweils 525,00 € für die beiden Verstöße vom 09./10.08 und 11.08.2017 (Anlagen K8/K9 und K10) sowie von 750,00 € für den Verstoß vom 05.10.2017 (Anlage K12) angemessen und erforderlich. 3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 187 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.