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Beschluss

9 T 149/18

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2018:0427.9T149.18.00
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Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Unna vom 6. Februar 2018 wird unter Aufhebung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Frau U, C-Straße, V, wird als Berufsbetreuerin zur Betreuerin bestellt.

Die Betreuung umfasst folgende Aufgabenkreise:

- Anhalten, Entgegennahme und Öffnen der Post im Rahmen der Aufgabenkreise

- Gesundheitssorge

- Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern

- Vertretung vor Gerichten.

Herr I, C-Straße, V wird als Berufsbetreuer zum Ersatzbetreuer bestellt.

Die Aufgabenkreise entsprechen denen der Betreuerin.

Der Ersatzbetreuer darf die Angelegenheiten der Betreuten nur besorgen, soweit die Betreuerin verhindert ist.

Das Gericht wird spätestens am 6. Februar 2019 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt

Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts Unna vom 6. Februar 2018 wird unter Aufhebung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Frau U, C-Straße, V, wird als Berufsbetreuerin zur Betreuerin bestellt. Die Betreuung umfasst folgende Aufgabenkreise: - Anhalten, Entgegennahme und Öffnen der Post im Rahmen der Aufgabenkreise - Gesundheitssorge - Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern - Vertretung vor Gerichten. Herr I, C-Straße, V wird als Berufsbetreuer zum Ersatzbetreuer bestellt. Die Aufgabenkreise entsprechen denen der Betreuerin. Der Ersatzbetreuer darf die Angelegenheiten der Betreuten nur besorgen, soweit die Betreuerin verhindert ist. Das Gericht wird spätestens am 6. Februar 2019 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden. Die Entscheidung ist sofort wirksam. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt Gründe: Durch Beschluss vom 6. Februar 2018 bestellte das Amtsgericht Unna die Beteiligte zu 2) zur Betreuerin der Beteiligten zu 1) und den Beteiligten zu 3) zu deren Ersatzbetreuer für die Aufgabenkreise Anhalten, Entgegennahme und Öffnen der Post, Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie Vertretung vor Gerichten. Weiterhin ordnete das Amtsgericht Unna im Bereich der Vermögenssorge einen Einwilligungsvorbehalt an. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Unna vom 6. Februar 2018 erhob die Beteiligte zu 1) am 12. Februar 2018 Beschwerde. Im Anhörungstermin vom 24. April 2018 beschränkte die Beteiligte zu 1) ihr Rechtsmittel darauf, dass sie sich nur noch gegen die Einrichtung der Betreuung im Bereich der Vermögenssorge und die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts wandte. Die nach der Beschränkung verbliebene Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts Unna vom 6. Februar 2018 ist aufzuheben, soweit eine Betreuerbestellung für den Aufgabenkreis Vermögenssorge erfolgt ist und das Amtsgericht Unna im Bereich der Vermögenssorge einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat. Die Beteiligte zu 1) kann unter den gegenwärtigen Umständen ihre Vermögensangelegenheiten selbst besorgen. Sie ist als Heilpraktikerin tätig und betreibt in V eine eigene Praxis. Die damit in Zusammenhang stehenden geschäftlichen Angelegenheiten werden von der Beteiligten zu 1) eigenständig geregelt. Es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass dieses nicht sachgerecht geschieht. Für den Praxisbetrieb sind keine Kredite aufgenommen worden. Erst recht liegt keine Verschuldung vor, die ein solches Ausmaß erreicht hätte, dass die Stellung eines Insolvenzantrages in Erwägung gezogen werden müsste. Auch der für die Eigentumswohnung der Beteiligten zu 1) aufgenommene Kredit ist nicht von der Bank gekündigt worden. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.