Urteil
3 O 165/17
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2018:0413.3O165.17.00
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Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 65.000,00 € tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 65.000,00 € tragen die Kläger als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand : Die Kläger, Eheleute, verlangen mit der vorliegenden Klage – zuletzt – die Feststellungen, dass sie der beklagten Bank nach erfolgtem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages zum Widerrufszeitpunkt keine Zahlungen zu leisten haben, die einen Betrag in Höhe von 153.744,65 € übersteigen, sowie dass sie der Beklagten ab dem Widerrufszeitpunkt keine Zins- und Tilgungsleistungen und auch keinen Nutzungsersatz mehr zu leisten haben; daneben begehren sie die Zahlung vorprozessualer Anwaltskosten zuzüglich Zinsen. Am 30.03./04.04.2011 gewährte die Beklagte den Klägern auf deren Antrag zur Konto-Nummer ####### (Unter-Konto-Nr.: ##) ein grundpfandrechtlich an dem Einfamilienhaus der Kläger in T besichertes Baufinanzierungsdarlehen über 172.000,00 € zu einem für 15 Jahre festgeschriebenen Festzins von 4,55 % p.a. (effektiv: 4,73 % p.a.) und einer am 15. eines jeden Monats fälligen und zahlbaren Rate von 876,62 € bei insgesamt 381 Raten (weitere Einzelheiten: Anlagenkonvolut B1 = Bl. 69-76 d.A.). Dieser Vertrag enthielt auf Blatt 7 von 8 (Bl. 75 d.A., auch Bl. 17 d.A.) unter Ziff. XIII. die nachfolgend wiedergegebene Widerrufsinformation: An dieser Stelle ist eine Widerrufsinformation abgebildet. Mit Schreiben vom 02.05.2016 (Anlage K2 = Bl. 19 d.A.) widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen. Mit Schreiben vom 25.05.2016 (Anlage K3 = Bl. 20 d.A.) wies die Beklagte den Widerruf als unberechtigt zurück. Mit Schreiben vom 20.09.2016 (Anlage K4 = Bl. 21-25 d.A.) forderten die Prozessbevollmächtigten der Kläger die Beklagte zur Rückabwicklung des Darlehens auf, was die Beklagte mit Schreiben vom 23.09.2016 (Anlage K5 = Bl. 26 d.A.) ablehnte. Bis zum 30.04.2017 zahlten die Kläger an Zins- und Tilgungsleistungen insgesamt 60.954,31 € an die Beklagte (vgl. dazu auch die Aufstellung der Beklagten: Anlage B3 = Bl. 82-84 d.A.). Die Kläger sind der Ansicht, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche, weshalb der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Die Kläger haben ursprünglich (in der Klageschrift vom 17.05.2017, dort S. 2 = Bl. 2 d.A.) u.a. beantragt, (1.) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 64.175,29 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Zahlung von 206.709,34 €. Die Kläger beantragen nunmehr (Schriftsatz vom 26.09.2017, dort S. 1 f. = Bl. 85 f. d.A.): 1. Es wird festgestellt, dass die Kläger der Beklagten zum Widerrufszeitpunkt, dem 02.05.2016, auf das streitgegenständliche Darlehen keine Zahlungen zu leisten haben, die einen Betrag in Höhe von 153.744,65 € übersteigen. 2. Es wird festgestellt, dass die Kläger der Beklagten ab dem Widerrufszeitpunkt, dem 02.05.2016, auf das streitgegenständliche Darlehen keine Zins- und Tilgungsleistungen und auch keinen Nutzungsersatz mehr zu leisten haben, hilfsweise nur noch Nutzungsersatz in Höhe der marktüblichen Zinsen in Höhe von 1,55 % beginnend auf einen Betrag in Höhe von 153.744,65 €. 3. Die Beklagte wird verurteilt, weitere 2.697,02 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit (vorprozessuale Anwaltskosten) an die Kläger zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass der erklärte Widerruf verfristet sei. Ferner hält die Beklagte das Widerrufsrecht für verwirkt und wendet überdies eine unzulässige Rechtsausübung bzw. Rechtsmissbrauch ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist mit den mit Schriftsatz der Klägervertreter vom 26.09.2017 geänderten Anträgen zulässig. Die Kläger halten an dem ursprünglich – in der Klageschrift – angekündigten Leistungsantrag zu Ziff. 1. nicht mehr fest. Dieser Antrag war auch unzulässig: Die von den Klägern geltend gemachte Forderung war von vornherein durch ihre eigene Aufrechnung – in dem Antrag Zahlung Zug um Zug gegen Zahlung eines höheren Betrages liegt die Erklärung einer Aufrechnung (vgl. BGH, Urt. v. 25.04.2017 – XI ZR 108/16 – NJW 2017, 2102, 2103, Rn. 20) – erloschen. Es lag insoweit eine abweisungsreife, unschlüssige Klage vor (vgl. zum Ganzen auch: Stark, NJW 2017, 2315, 2317). Die – neuen – Feststellungsanträge zu Ziff. 1. und 2. legt das Gericht bei verständiger Würdigung als einen negativen Feststellungsantrag aus. Dem Antrag zu Ziff. 1. kommt keine eigenständige Bedeutung zu. In dem Grundsatzurteil vom 16.05.2017 (Az.: XI ZR 586/15; NJW 2017, 2340) hat der Bundesgerichtshof den vom Berufungsgericht (OLG Stuttgart, Az.: 6 U 107/15) zuerkannten Antrag auf Feststellung, dass der Bank aus den näher bezeichneten Darlehensverträgen bis zum Zeitpunkt des Widerrufs keine höhere Forderung als ein bezifferter Betrag zustehe (was inhaltlich dem hiesigen Antrag zu Ziff. 1. entspricht), dahingehend ausgelegt, dass festgestellt werden soll, dass die Bank aufgrund des Widerrufs keinen Anspruch mehr auf Leistung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung habe (vgl. BGH, a.a.O., S. 2341, Rn. 9 ff.). II. In der Sache hat die Klage dagegen keinen Erfolg. 1. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag vom 30.03./04.04.2011 hat sich infolge des mit Schreiben der Kläger vom 02.05.2016 erklärten Widerrufs nicht in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Die Beklagte hat die Kläger nicht in fehlerhafte Weise über ihr Widerrufsrecht informiert. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation entspricht wortwörtlich dem „Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge“ gemäß der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 u. § 12 Abs. 1 EGBGB i.d.F. vom 30.07.2010 bis 03.08.2011, so dass den gesetzlichen Anforderungen Genüge getan ist, Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. (vgl. zu einer wortlautgleichen Widerrufsinformation der hiesigen Beklagten das von ihren Prozessbevollmächtigten auf S. 5 der Klageerwiderung, Bl. 54 d.A., zitierte Hinweisschreiben des Oberlandesgerichts Hamm vom 02.03.2016 – 31 U 7/16 – BeckRS 2016, 115989). Die Widerrufsinformation ist zunächst nicht deshalb unzureichend, weil sie aus dem weiteren Vertragstext nicht deutlich hervorgehoben ist. Ungeachtet der Umstände, dass sich die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation in einem Kasten befindet und dass die Überschrift selbst („Widerrufsinformation“), aber auch die Unterüberschriften („Widerrufsrecht“ und „Widerrufsfolgen“) in Fettdruck gehalten sind, hat der Bundesgerichtshof mit Urteilen jeweils vom 23.02.2016 (XI ZR 549/14, BeckRS 2016, 7440; XI ZR 101/15, NJW 2016, 1881) entschieden, dass jedenfalls seit dem 11.06.2010 keine Pflicht zur Hervorhebung der in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht besteht. Inhaltliche Unrichtigkeiten weist die streitgegenständliche Widerrufsinformation nicht auf. Die Information über den Beginn der Widerrufsfrist ist nicht deshalb unzureichend, weil in der Widerrufsinformation nicht sämtliche Pflichtangaben benannt sind, die dem Darlehensnehmer nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB erteilt werden müssen. Die streitgegenständliche Widerrufsinformation entspricht im hier maßgeblichen Punkt der Musterwiderrufsinformation, in der im Zusammenhang mit der Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist ebenfalls nicht sämtliche Pflichtangaben aufgeführt sind. Vielmehr benennt die Musterwiderrufsinformation exemplarisch ebenfalls nur die drei auch vorliegend aufgeführten Punkte, nämlich die Angabe zur Art des Darlehens, die Angabe zum Nettodarlehensbetrag und die Angabe zur Vertragslaufzeit. Auch § 495 Abs. 2 BGB a.F. und Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB lässt sich nichts dafür entnehmen, dass die Widerrufsinformation im Zusammenhang mit der Erläuterung des Beginns der Widerrufsfrist nochmals alle Pflichtangaben aufführen muss, die im Vertrag ohnehin enthalten sein müssen. Würden all diese Pflichtangaben in der Widerrufsinformation erneut aufgeführt, würden der Vertrag und die Widerrufsbelehrung nicht verständlicher, sondern im Gegenteil weniger verständlich. Die Widerrufsinformation ist auch nicht deshalb fehlerhaft oder unklar, weil sie unter der Rubrik Widerrufsfolgen den Verweis auf das Unterkonto Nr. ## enthält. Auf Seite 1 des Darlehensvertrages ist unter der Rubrik Darlehensdaten klar und eindeutig ausgewiesen, dass dem streitgegenständlichen Darlehen die Unterkonto-Nr. ## zugewiesen ist. Missverständnisse sind insoweit ausgeschlossen. Auch im Übrigen genügten die Angaben der Beklagten den gesetzlichen Anforderungen. Das gilt auch, soweit die Beklagte den gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB i.V.m. Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 3 EGBGB a.F. pro Tag anzugebenden Zinsbetrag auf der Grundlage einer Tageszählmethode angegeben hat, die jeden Monat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Tagen zählt. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB macht für die Umrechnung von Jahreszinsen keine Vorgaben. Die Beklagte durfte daher diese in der Bundesrepublik Deutschland für Bankkredite übliche Methode anwenden (vgl. BGH, Urt. v. 04.07.2017 – XI ZR 741/16 – NJW-RR 2017, 1077, 1079, Rn. 23 m.w.N.). Die Angabe des Zinsbetrages ist daher entgegen der Auffassung der Kläger, die statt der angegebenen 21,74 € einen Betrag von 21,54 € rechnerisch für zutreffend erachten, gerade nicht fehlerhaft. 2. Auf Fragen der Verwirkung und/oder des Rechtsmissbrauchs kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. III. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 u. Abs. 4 S. 1 ZPO. IV. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt, wobei sich die Antragsumstellung nicht streitwertändernd auswirkte. V. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.