Urteil
12 O 317/16
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2018:0316.12O317.16.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, seine Zustimmung zur Löschung der im Wohnungsgrundbuch von D des Amtsgerichts E1 zu seinen Gunsten eingetragenen Grundschuld im Nennwert von 35.000,00 € zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 38.500,00 €.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, seine Zustimmung zur Löschung der im Wohnungsgrundbuch von D des Amtsgerichts E1 zu seinen Gunsten eingetragenen Grundschuld im Nennwert von 35.000,00 € zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 38.500,00 €. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erteilung der Zustimmung zur Löschung einer zu seinen Gunsten eingetragenen Grundschuld im Wohnungsgrundbuch der Stadt D über einen Nennwert von 35.000,00 €. Der Kläger handelt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn Q , G-Straße , P (im Folgenden: Insolvenzschuldner). Über das Vermögen des Insolvenzschuldners wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg, Az. 340 IN ###/## (###), am 09.02.2016 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 09.02.2016, Anl. K 1). Das Insolvenzverfahren dauert an. Der Insolvenzschuldner war Eigentümer einer Wohnung in der Immobilie auf dem Grundstück X1-Straße in E. Die Miteigentumsanteil an der Immobilie ist bzw. war im Wohngrundbuch von D des Amtsgerichts Dortmund unter Blatt ##### eingetragen. Mit notarieller Urkunde vom 21.10.2013, UR-Nr. ###/#### des Notars S, E1, bewilligte der Insolvenzschuldner zu Gunsten des Beklagten die Eintragung einer brieflosen Grundschuld i.H.v. 35.000,00 € in das Grundbuch dieser Immobilie. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Eintragungsbewilligung (Anl. K 2) Bezug genommen. Die Grundschuld wurde am ##.##.#### eingetragen und befindet sich noch immer im Grundbuch (vgl. Grundbuchauszug, Anl. K 3). Der Kläger behauptet, dass keine Forderungen des Beklagten gegen den Insolvenzschuldner bestanden hätten, die eine solche Grundschuld besichern könnte. Er ist der Meinung, dass kein Anspruch auf Gewährung der streitgegenständlichen Grundschuld bestand. Der Vater des Beklagten habe den Insolvenzschuldner unter Ausnutzung von dessen damaliger schwerer Depression zur Eintragung der Grundschuld veranlasst. Die Bewilligung der Grundschuld stelle eine unentgeltliche Leistung dar. Der Kläger ist daher der Meinung, dass ihm als Insolvenzverwalter ein Anspruch aus Insolvenzanfechtung auf Zustimmungserteilung zur Löschung der Grundschuld gegen den Beklagten zustehe. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, seine Zustimmung zur Löschung der im Wohngrundbuch von D des Amtsgerichts Dortmund zu seinen Gunsten eingetragenen Grundschuld im Nennwert von 35.000,00 € zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Eintragung der Grundschuld nicht unentgeltlich erfolgt sei. Ihm stünden erhebliche Zahlungsansprüche gegen den Insolvenzschuldner zu, die ihm von seinem Vater abgetreten worden seien. Die Abtretung dieser Ansprüche sei zeitlich vor Bewilligung der Grundschuld erfolgt. Der Beklagte behauptet, dass sein Vater an dem Grundstück X1-Straße in E1 im erheblichen Umfang Renovierungsarbeiten für den Insolvenzschuldner durchgeführt habe. Der Auftrag zur Durchführung der Renovierungsarbeiten sei durch den Insolvenzschuldner gegenüber dem Vater des Beklagten erteilt worden. Aufgrund der durchgeführten Arbeiten und der Abtretung der Ansprüche stünden dem Beklagten daher Forderungen gegen den Insolvenzschuldner in einer Größenordnung von ca. 100.000,00 € zu. Diese Ansprüche seien durch die Eintragung der Grundschuld abgesichert worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom ##.##.#### und ##.##.####. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage ist zulässig und begründet. 1 . Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zustimmung zur Erteilung der Löschung der streitgegenständlichen Grundschuld gem. § 143 InsO i. V. m. § 134 InsO zu. Der Anfechtungsgrund des § 134 Abs. 1 InsO ist gegeben. a) Der Beklagte hat eine unentgeltliche Leistung des Insolvenzschuldners erlangt. aa) Als Leistung des Insolvenzschuldners an den Beklagten als Leistungsempfänger ist die Bewilligung der Eintragung einer brieflosen Grundschuld i.H.v. 35.000,00 € durch die notarielle Urkunde vom 21.10.2013, UR-Nr. ###/#### des Notars S, E1, anzusehen. Die Grundschuld wurde am ##.##.#### eingetragen und befindet sich noch immer im Grundbuch. bb) Der Beklagte hat diese Leistung unentgeltlich im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO durch den Insolvenzschuldner erlangt. (1) Eine Leistung ist unentgeltlich, wenn der Erwerb des Empfängers in seiner Endgültigkeit vereinbarungsgemäß nicht von einer ausgleichenden Zuwendung abhängt (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1379, 1381; BFHE 125, 500, 506 f.). Das ausgleichende Entgelt muss nicht eine Gegenleistung i. S. d. §§ 320 ff. BGB sein; vielmehr genügt jeder entsprechend werthaltige Vermögensvorteil, den insbesondere der Schuldner durch die Rechtshandlung erlangt (vgl. MüKoInsO/Kayser InsO, 3. Auflage 2013, § 134 Rn. 17). Der Insolvenzverwalter hat die Vornahme einer unentgeltlichen Leistung sowie die Verursachung einer Gläubigerbenachteiligung zu beweisen (vgl. BGH 30.3.2006 IX ZR 84/05 ZIP 2006, 957 = NZI 2006, 399; BGH 20.12.2012 IX ZR 21/12 Tz 30 NZI 2013, 258 = ZInsO 2013, 240; Uhlenbruck/Ede/Hirte InsO, 14. Auflage 2015, § 134 Rn. 163). Soweit die Entscheidung von (sei es auch indiziellen) Umständen aus dem Bereich des Anfechtungsgegners abhängt, z.B. ob dieser eine Gegenleistung erbracht hat, trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH WM 1955, 407, 411; OLG Bamberg ZInsO 2003, 1047, 1048; MüKoInsO/Kayser InsO, § 134 Rn. 49-50). (2) Ausgehend von dieser Beweislastverteilung steht nach der Beweisaufnahme nach Auffassung des Gerichts zwar fest, dass der Zeuge J2 selbst Bau- und Renovierungsarbeiten für den Insolvenzschuldner erbracht hat. Dies ergibt sich aus den Darlegungen der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Der Beklagte hat dargelegt, dass sein Vater umfassende Renovierungsleistungen an der Immobilie des Insolvenzschuldners durchgeführt hat. Der Zeuge Q (Insolvenzschuldner) hat im Rahmen seiner Zeugenvernehmung ausgesagt, dass der Zeuge J2 vollschichtig hinsichtlich der Renovierungsarbeiten an dem Objekt gearbeitet habe, obwohl er nur im Rahmen eines 450 €-Jobs angestellt gewesen sei. Er habe im Grunde die Bauarbeiten an dem Objekt geleitet. Das Gericht geht insbesondere nach der Vernehmung des Zeugen J2 davon aus, dass auch Vereinbarungen zwischen dem Zeugen J und dem Insolvenzschuldner hinsichtlich einem Tätigwerden des Zeugen J für den Insolvenzschuldner geschlossen wurden. Der Zeuge J hat umfassend zu den streitgegenständlichen Bauarbeiten und dem Verhältnis zu dem Insolvenzschuldner ausgesagt. Er hat insofern glaubhaft versichert, dass der Insolvenzschuldner ihn persönlich mit der Durchführung der Bauarbeiten beauftragt hatte. Er sei insofern zunächst bei einem Bauvorhaben in T und später bei dem Objekt X1-Straße in E tätig gewesen. Er habe insofern alles alleine gemacht und sei auch alleine beauftragt worden. Es kann schon anhand logischer Maßstäbe nicht davon ausgegangen werden, dass seitens des Insolvenzschuldners keinerlei Beauftragung insofern erfolgt ist. (3) Allerdings hat der Beklagte nicht darzulegen vermocht, in welcher Höhe welche konkreten Forderungen seines Vaters vor Eintragung der Grundschuld gegen den Insolvenzschuldner bestanden haben sollen. Hinsichtlich der vorgetragenen Gegenleistung trifft ihn jedoch die sekundäre Darlegungslast. Der Kläger kann insofern zu einer Beauftragung des Zeugen J keine Angaben machen, da dies ausschließlich in den Wahrnehmungsbereich des Beklagten bzw. seines Vaters fällt. Der pauschale Vortrag des Beklagten, dass der Zeuge J Renovierungsarbeiten für den Insolvenzschuldner in dessen Auftrag durchgeführt hat reicht nicht aus um der Darlegungslast zu entsprechen. Es wurde weder vorgetragen, auf welche Art und Weise eine Bezahlung des Zeugen J vereinbart worden wäre, noch wie sich der pauschal behauptete Betrag von 55.000,00 € zusammensetzen soll. Auch im Rahmen der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen J haben sich insofern keine Anhaltspunkte ergeben. Der Zeuge hat nur geäußert, dass er der Meinung war, dass ihm zum Zeitpunkt der Eintragung der Grundschuld ein Anspruch gegen den Insolvenzschuldner in Höhe von 55.000,00 € zugestanden habe. Dies reicht letztlich nicht aus, um der Darlegungslast des Beklagten zu genügen. (4) Weiterhin müsste selbst bei grundsätzlicher Annahme einer Gegenleistung für die Eintragung der Grundschuld vorliegend von einer Unentgeltlichkeit ausgegangen werden, da letztlich kein Rechtsgrund für die Übertragung der Grundschuld bestand. Eine Leistung ist wegen Rechtsgrundlosigkeit dann unentgeltlich i.S.v. § 134 Abs. 1 InsO, wenn der Leistungsempfänger keinen Anspruch auf sie hatte und dies dem Insolvenzschuldner bekannt war (BGH, NJW 2014, 305; Jaeger/Henckel, InsO, § 134 Rn. 13). Vorliegend standen dem Zeugen J keine Ansprüche gegen den Insolvenzschuldner zu, die über die offiziell abgerechneten Ansprüche hinaus gehen, da er diese Leistungen nach eigenen Angaben „schwarz“ erbracht hat und insoweit ein Anspruch wegen Verstoßes gegen das Verbot der Schwarzarbeit nicht besteht. Ein mündlich abgeschlossener Vertrag mit dem Insolvenzschuldner ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG gemäß § 134 BGB nichtig, sodass Ansprüche des Zeugen J gegen den Insolvenzschuldner nicht bestehen. Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig, steht dem Unternehmer für erbrachte Bauleistungen ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz gegen den Besteller nicht zu (BGH, Urteil vom 10.04.2014, VII ZR 241/13; VersR 2014, 1013). Mangels Anspruchs des Zeugen J konnten daher keine Ansprüche an den Beklagten abgetreten werden. Daher bestand auch kein Anspruch des Beklagten auf Eintragung der Grundschuld. Der Zeuge Q hat diesbzgl. bekundet, dass ein Vertragsverhältnis seinerseits bzgl. der Umbauarbeiten nur zu der D GmbH bestanden habe, bei der er auch Gesellschafter gewesen sei. Der Zeuge J habe daher nur als Angestellter der D GmbH gearbeitet. Eine direkte Vereinbarung mit dem Zeugen J2 habe es erst nach Eintragung der Grundschuld gegeben. Zu diesem Zeitpunkt habe der Zeuge J2 eine eigene Baufirma gehabt, mit der eine Vereinbarung geschlossen wurde. Wie bereits erläutert geht das Gericht jedoch davon aus, dass auch vorher weitergehende Vereinbarungen zwischen den Parteien geschlossen wurden. Allerdings besteht für die Tätigkeit des Zeugen J für den Insolvenzschuldner, die über die vertraglich vereinbarte Arbeit für die D GmbH hinausgeht, eben aufgrund der vorliegenden Schwarzarbeit kein Vergütungsanspruch. Der Zeuge J hat im Rahmen seiner Vernehmung selbst ausgesagt, dass er, wenn es für die Versicherung offiziell sein sollte, als Arbeitnehmer der D GmbH aufgetreten sei. Er habe dann auch für die D GmbH unterschrieben. Die Abrechnungen seien immer über die D GmbH gelaufen. Im Innenverhältnis zum Insolvenzschuldner sei die Abrechnung insofern „schwarz“ erfolgt. Auf Grundlage dieser Aussagen kann ein Anspruch des Zeugen J gegen den Insolvenzschuldner nicht bestehen. Selbst, wenn eine direkte Beauftragung des Zeugen J aufgrund des Vortrags angenommen wird, so sollte diese nach Aussage beider Zeugen nach außen nicht offiziell bestehen. Daraus ist zu schließen, dass der Zeuge J seinen Pflichten aus § 1 Abs. 2 SchwarzArbG jedenfalls nicht nachgekommen ist. Abrechnungen erfolgten nach eigener Aussage nur über die D GmbH. Direkte Ansprüche des Zeugen J in Höhe bis zu den vorgetragenen 100.000,00 € sollten offiziell schon aus dem Grunde nicht bestehen, da der Zeuge sich während der Zeit der Durchführung der Arbeiten selbst in einem Insolvenzverfahren befand. Zudem wurden auch nach Anforderung durch das Gericht keinerlei schriftliche Vereinbarungen über die Renovierungsarbeiten vorgelegt. Ein Anspruch des Zeugen J gegen den Insolvenzschuldner konnte deswegen wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG gemäß § 134 BGB nicht bestehen. Da dem Insolvenzschuldner dies vorliegend auch bekannt war, musste vorliegend von einer Unentgeltlichkeit der Eintragung der Grundschuld zugunsten des Beklagten ausgegangen werden. (5) Schließlich kommt noch hinzu, dass der Beklagte auch nicht nachgewiesen hat, in welcher Höhe unterstellte, tatsächlich bestehende Forderungen seines Vaters an ihn abgetreten worden seien. Denn nur, wenn er selbst Ansprüche gegen den Insolvenzschuldner gehabt hätte, käme eine Entgeltlichkeit der Eintragung der Grundschuld in Betracht. Er hat nur pauschal dargelegt, dass ihm sämtliche Ansprüche abgetreten worden seien. Der Kläger hat dies bestritten. Eine irgendwie geartete Konkretisierung ist seitens des Beklagten nicht erfolgt. Im Ergebnis war daher auch aus diesem Grund von einer Unentgeltlichkeit der Leistung auszugehen. b) Auch eine Gläubigerbenachteiligung gem. § 129 Abs. 1 InsO liegt vor. Gem. § 129 Abs. 1 setzt auch § 134 voraus, dass die Leistung des Schuldners eine Gläubigerbenachteiligung verursacht hat. Eine mittelbare Benachteiligung genügt (vgl. MüKoInsO/Kayser InsO § 134 Rn. 43). Durch Eintragung der Grundschuld in Höhe von 35.000,00 € weniger als vier Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde zwangsläufig eine Gläubigerbenachteiligung verursacht. 2. Rechtsfolge der insolvenzrechtlichen Anfechtung ist ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten gem. § 143 Abs. 1 InsO auf Zustimmung zur Löschung der im Wohnungsgrundbuch von D des Amtsgerichts E1 zu Gunsten des Beklagten eingetragenen Grundschuld im Nennwert von 35.000,00 €. B. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 S. 1 ZPO.