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Beschluss

9 T 365/17

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2018:0223.9T365.17.00
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Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 10. April 2017 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Einkünfte des Schuldners, die dieser durch Zahlung einer lebenslangen Rente aus dem notariellen Kaufvertrag vom 4. Februar 2004 ( UR ###/2004 Notar T, E ) von Frau H erhält, nicht zur Insolvenzmasse gehören.

Im Übrigen wird der Antrag vom 31. August 2016 zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Schuldner 81 % und der Treuhänder 19%.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.742,84 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 10. April 2017 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Einkünfte des Schuldners, die dieser durch Zahlung einer lebenslangen Rente aus dem notariellen Kaufvertrag vom 4. Februar 2004 ( UR ###/2004 Notar T, E ) von Frau H erhält, nicht zur Insolvenzmasse gehören. Im Übrigen wird der Antrag vom 31. August 2016 zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Schuldner 81 % und der Treuhänder 19%. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.742,84 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: Der Schuldner ist zu je 1/4-Anteil Miteigentümer der im Grundbuch von X Blatt ##28 bis ##50 eingetragenen Grundstücke. Die Miteigentumsanteile hat er im Wege der Erbfolge nach Herrn C erworben. Weiterhin ist der Schuldner in Erbengemeinschaft mit anderen Personen zu 24/48-Anteil Eigentümer des im Grundbuch von X Blatt ###60 eingetragenen Grundstücks. Sämtliche Grundstücke sind mit Erbbaurechten belastet, die vor dem Eigentumserwerb durch den Schuldner bestellt worden sind. Auf den Anteil des Schuldners an den Erbbauzinsen entrichten die B GmbH aus E2 monatlich 698,16 € und die M GmbH aus E für jedes Quartal 894,26 €. Die Zahlungen der B GmbH beziehen sich auf die im Grundbuch von X Blatt ##28, ##50 und ###60 eingetragenen Grundstücke. Bei den von der M GmbH quartalsmäßig überwiesenen Beträgen handelt es sich um die Anteile des Schuldners an den Erbbauzinsen für die im Grundbuch von X Blatt ##29 bis ##49 eingetragenen Grundstücke. Nachdem er dieses im Wege der Erbfolge erworben hatte, verkaufte der Schuldner das im Grundbuch von E Blatt ###87 eingetragene Wohnungseigentum durch Vertrag vom 4. Februar 2004 an Frau H. Darin verpflichtete sich diese, an den Schuldner neben einem Kaufpreis von 12.000,00 € eine lebenslange monatliche Rente in Höhe von 200,00 € zu zahlen. Weil diese der Versorgung des Schuldners dienen sollte, wurde in den Kaufvertrag eine Wertsicherungsklausel aufgenommen. Derzeit beläuft sich der von Frau H monatlich zu entrichtende Betrag auf 232,34 €. Mit Schriftsatz vom 31. August 2016 beantragte der Schuldner, gemäß § 36 Abs. 1 und 4 InsO in Verbindung mit § 850i ZPO festzustellen, dass die Einkünfte des Schuldners aus Erbbauzinsen, die dieser als Miteigentümer bzw. als Mitglied einer Erbengemeinschaft aus Zahlungen der B GmbH mit Sitz in E2 sowie der M GmbH mit Sitz in E erhält, nicht zur Insolvenzmasse gehören, und dass die Einkünfte des Schuldners, die dieser durch Zahlung einer lebenslangen Rente aus dem notariellen Kaufvertrag vom 4. Februar 2004 ( UR ###/2004 Notar T, E ) von Frau H erhält, nicht zur Insolvenzmasse gehören. Der Schuldner hat vorgetragen, dass die Zahlungen auf die Erbbauzinsen und die lebenslange Rente als sonstige Einkünfte im Sinne von § 850i Abs. 1 S. 1 Fall 2 ZPO dem Pfändungsschutz unterlägen. Dieser erfasse alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte. Unter § 850i Abs. 1 S. 1 Fall 2 ZPO fielen auch Einkünfte, die durch den Einsatz von Kapitalvermögen erzielt würden. In einem solchen Fall komme es nicht darauf an, ob das Kapitalvermögen mit finanziellen Mitteln des Schuldners angeschafft und ob es vom Schuldner selbst erarbeitet oder auf andere Weise erworben worden sei. Es gehe nicht um einen Pfändungsschutz für erbrechtliche Ansprüche. Die Verpflichtung zur Zahlung von Erbbauzinsen habe ihre Grundlage nicht in einem dem Erbrecht zuzuordnenden Rechtsverhältnis, sondern ergebe sich aus den jeweiligen Erbbaurechtsverträgen. Zudem sei ohne Bedeutung, dass der Schuldner die im Zusammenhang mit den Erbbauzinsen stehenden Rechte im Wege der Erbfolge erworben habe. Zu den sonstigen Einkünften im Sinne von § 850i Abs. 1 S. 1 Fall 2 ZPO zählten auch Verkaufserlöse wie die mit Frau H zu Versorgungszwecken vereinbarte Kaufpreisrente. Bei einer Altersrente von 445,60 €, den Zahlungen der B GmbH von 698,16 € und der M GmbH von 298,07 € und der von Frau H zu entrichtenden Kaufpreisrente von 232,34 € sowie nach Abzug der Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung von 774,73 € verbleibe dem Schuldner monatlich nur ein nicht pfändbarer Betrag von 899,44 €, so dass ihm die Anteile an den Erbbauzinsen und die Kaufpreisrente vollständig zu belassen seien. Der Treuhänder hat erwidert, dass die Zahlungen der B GmbH und der M GmbH auf die Anteile an den Erbbauzinsen und der Frau H auf die Kaufpreisrente nicht in den Anwendungsbereich des § 850i Abs. 1 S. 1 Fall 2 ZPO fielen, da die Einkünfte nicht eigenständig erwirtschaftet worden seien, sondern ausschließlich aus ererbtem Vermögen resultierten. Der Schuldner habe die Miteigentumsanteile an den Grundstücken und das Wohnungseigentum weder durch den Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft erworben noch sei eine Anschaffung aus eigenen finanziellen Mitteln erfolgt. Ein Pfändungsschutz nach § 850i Abs. 1 S. 1 Fall 2 ZPO komme nicht in Betracht, wenn die Zahlungen auf Ansprüche erfolgten, denen Vorgänge zugrunde lägen, bei denen ein Dritter dem Schuldner ohne eine irgendwie geartete Gegenleistung Vermögen zur Verfügung gestellt habe. Durch Beschluss vom 10. April 2017 wies das Amtsgericht Dortmund den Antrag des Schuldners vom 31. August 2016 zurück. Hiergegen erhob der Schuldner mit Schriftsatz vom 25. April 2017 sofortige Beschwerde. Der Schuldner nimmt Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus, dass es sich sowohl bei den anteiligen Einnahmen aus den Zahlungen der Grundstücksgemeinschaften und der Erbengemeinschaft als auch bei der Kaufpreisrente um Einkünfte im Sinne des § 850i Abs. 1 S. 1 Fall 2 ZPO handele. Den Auszahlungen auf die Erbbauzinsen lägen keine unmittelbaren Forderungen des Schuldners gegen die Erbbauberechtigten zugrunde; Anspruchsinhaber seien jeweils die Mitglieder der Grundstücksgemeinschaften. Dem Schuldner stünden jeweils nur die anteiligen Überschüsse aus den Gemeinschaftsverhältnissen zu. Die auf die jeweiligen Gewinnansprüche erfolgenden Auszahlungen seien als sonstige Einkünfte im Sinne des § 850i Abs. 1 S. 1 Fall 2 ZPO anzusehen. Der Treuhänder entgegnet, dass es nicht entscheidend sei, dass dem Schuldner bei den Erbbauzinsen kein alleiniges Forderungsrecht zustehe, sondern er lediglich Mitberechtigter sei. Ein Pfändungsschutz nach § 850i Abs. 1 S. 1 Fall 2 ZPO komme schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei den Miteigentumsanteilen des Schuldners ausschließlich um ererbtes Vermögen handele. Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache nur teilweise Erfolg. Für den Antrag des Schuldners besteht trotz des Ablaufs der Laufzeit der Abtretung und der rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Erwerb bei den Erbbauzinsen und der Kaufpreisrente dem Grunde nach schon vor dem Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung angelegt war und deshalb die weiteren Zahlungen ohne eine Entscheidung nach § 850i Abs. 1 S. 1 Fall 2 ZPO zur Insolvenzmasse gehören ( BGH NJW-RR 2014,616; AG Norderstedt ZInsO 2017,2189 ). Sonstige Einkünfte im Sinne des § 850i Abs. 1 S. 1 Fall 2 ZPO sind nur eigenständig erwirtschaftete Ansprüche ( BGH NJW-RR 2016,761; BGH NJW-RR 2015,895; BGH NJW-RR 2014,1197 ). Ziel des Gesetzgebers ist es, dass die Mittel, die der Schuldner zu seinem Lebensunterhalt braucht, vorrangig von ihm selbst erwirtschaftet werden sollen ( BGH NJW-RR 2016,761 ). Unter § 850i Abs. 1 S. 1 Fall 2 ZPO fallen auch Einkünfte aus kapitalistischer Tätigkeit, solange die Einkünfte selbst erzielt, also eigenständig erwirtschaftet sind ( BGH NJW-RR 2014,1197 ). Dazu sind auch Verkaufserlöse zu rechnen ( BGH NJW-RR 2014,1197 ). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die verkaufte Sache vom Schuldner erarbeitet oder ohne Einsatz seiner Arbeitskraft erworben worden ist ( BGH NJW-RR 2014,1197 ). Geldforderungen, die der Schuldner nicht aufgrund wirtschaftlicher Betätigung erwirbt, stellen keine sonstigen Einkünfte im Sinne des § 850i Abs. 1 S. 1 Fall 2 ZPO dar ( BGH NJW-RR 2016,761 ). Das ist der Fall bei einem Erwerb von Todes wegen ( Prütting/Gehrlein, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 9. Auflage, § 850i Rdnr. 19; Meller-Hannich WM 2011,529,530; Ahrens ZInsO 2010,2357,2359 ). Auf seinen Antrag ist dem Schuldner aus seinen sonstigen Einkünften im Sinne des § 850i Abs. 1 S. 1 Fall 2 ZPO so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Hiermit verweist § 850i Abs. 1 ZPO auf die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO ( BGH MDR 2017,665; BGH NJW-RR 2014,1198 ). Sonstige Einkünfte, die kein Erwerbseinkommen sind, können nur für unpfändbar erklärt werden, soweit dies erforderlich ist, damit dem Schuldner ein unpfändbares Einkommen in Höhe der von § 850c Abs. 1 und 2a ZPO bestimmten Grundbeträge verbleibt ( BGH NJW-RR 2016,761; AG Norderstedt ZInsO 2017,2189 ). § 850i Abs. 1 S. 3 ZPO findet im Insolvenzverfahren keine unmittelbare Anwendung, da dort eine Abwägung zugunsten einzelner Gläubiger ausgeschlossen ist. Es bedarf aber einer wertenden Entscheidung des Gerichts, ob und wie Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO unter Abwägung der Belange des Schuldners und der Gläubiger zur Anwendung kommen ( BGH MDR 2017,665; BGH NJW-RR 2014,1198 ). Die Zahlungen, die die B GmbH und die M GmbH auf die dem Schuldner zustehenden Anteile an den Erbbauzinsen erbringen, sind keine sonstigen Einkünfte im Sinne des § 850i Abs. 1 S. 1 Fall 2 ZPO, da der Schuldner seine Miteigentumsanteile und den mit anderen Personen in Erbengemeinschaft gehaltenen Miteigentumsanteil und damit die im Zusammenhang mit den jeweiligen Ansprüchen auf Zahlung von Erbbauzinsen stehenden Rechte nicht aufgrund eigener wirtschaftlicher Betätigung, sondern im Wege der Erbfolge erworben hat. Die Erbbaurechte sind vor dem Rechtsübergang auf den Schuldner bestellt worden. Damit bestanden auch die sich aus den Erbbaurechtsverträgen ergebenden Ansprüche auf Zahlung von Erbbauzinsen schon, bevor der Schuldner Erbe geworden ist. Dass der Schuldner nicht allein, sondern nur in Gemeinschaft mit anderen Personen Anspruchsinhaber ist und es noch im Innenverhältnis einer Verteilung der auf die Erbbauzinsen geleisteten Beträge entsprechend der Beteiligung an der jeweiligen Miteigentümergemeinschaft bedarf, ändert nichts daran, dass der Schuldner mit dem Erbfall auch sämtliche ihm im Innenverhältnis zustehenden Ansprüche erworben hat. Demgegenüber sind die monatlich von Frau H an den Schuldner zu leistenden Rentenzahlungen als sonstige Einkünfte im Sinne des § 850i Abs. 1 S. 1 Fall 2 ZPO anzusehen. Die Rentenansprüche sind erst durch den Abschluss des Kaufvertrages vom 4. Februar 2004 begründet worden. Dass es sich bei dem verkauften Wohnungseigentum um ererbtes Vermögen gehandelt hat, das der Schuldner weder selbst erarbeitet noch durch den Einsatz eigener finanzieller Mittel angeschafft hat, ist unerheblich, da § 850i Abs. 1 S. 1 Fall 2 ZPO alle aus der Verwertung von Eigentum des Schuldners resultierenden Einkünfte umfasst. Die monatlichen Rentenzahlungen von derzeit 232,34 € sind dem Schuldner in voller Höhe zu belassen. Wenn man die von der Rentenversicherung monatlich gezahlte Rente von 445,60 € hinzuaddiert, verbleibt mit 677,94 € ein Betrag, der unterhalb der Pfändungsfreigrenze des § 850 c Abs. 1 ZPO liegt. Da der Vorschrift des § 850i ZPO die Wertung zugrunde liegt, dass die Rechte der Gläubiger auf effektive Befriedigung ihrer berechtigten Forderungen zurückzutreten haben, soweit es erforderlich ist, um das Existenzminimum des Schuldners zu sichern ( BGH NJW-RR 2016,761 ), stehen die Belange der Gläubiger einer Anwendung des § 850i Abs. 1 S. 1 Fall 2 ZPO nicht entgegen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1 und 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert bemisst sich nach der Höhe des vom Schuldner für ein Jahr aus der Insolvenzmasse beanspruchten Betrages. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, in welchem Umfang Einkünfte bei einem Erwerb von Todes wegen unter § 850i Abs. 1 S. 1 Fall 2 ZPO fallen, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.