Urteil
3 O 380/17
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2018:0223.3O380.17.00
15Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 5.000,00 € bis zum 14.06.2017 und von bis zu 22.000,00 € seitdem tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 5.000,00 € bis zum 14.06.2017 und von bis zu 22.000,00 € seitdem tragen die Kläger als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand : Die Kläger, Eheleute, verlangen mit der vorliegenden Klage nach erklärtem Widerruf eines mit der T1 geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages im Wesentlichen die Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf beendet und in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden ist, die Rückzahlung von erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, die Zahlung von Nutzungsersatz sowie die Bewilligung zur Löschung einer auf ihrem Grundstück lastenden Grundschuld. Die Kläger schlossen mit der T1, einer Teilrechtsvorgängerin der Beklagten, unter dem ##.##.#### einen Vertrag über ein „Immobiliardarlehen mit (anfänglich) gebundenem Sollzins“ zur Konto Nr. ######## im Nennbetrag von 15.000,00 € mit einer Festzinsperiode bis zum 30.09.2021 bei einem Nominalzinssatz von 4,45 % p.a. (effektiv: 4,60 % p.a.), rückzahlbar in 312 monatlichen Raten zu je 80,63 €. Der T1 wurden von den Klägern auf ihrem Grundstück W-Straße in X lastende Grundschulden in Höhe von 15.000,00 € zur Sicherheit abgetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsunterlagen (Anlagenkonvolut A1 = Bl. 8-19 d.A.) Bezug genommen. Der Darlehensvertrag enthielt unter Ziff. 14 die nachfolgend wiedergegebene – sich über drei Seiten erstreckende – Widerrufsinformation (Bl. 12-14 d.A.): An dieser Stelle folgt eine dreiseitige Widerrufsinformation. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 01.07.2016 (Anlage A2 = Bl. 20-22 d.A.) erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen. Mit Schreiben vom 21.07.2016 (Anlage A6 = Bl. 35-37 d.A.) wies die Beklagte den Widerruf als unberechtigt zurück. Die Kläger sind der Ansicht, dass die von der T1 verwendete Widerrufsinformation nicht den gesetzlichen Anforderungen entspräche, weshalb der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Die Kläger beantragen: 1. Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag mit der Kontonummer ######## durch den Widerruf der Kläger vom 01.07.2016 beendet und in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 4.676,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2016 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger Nutzungsentgelt in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz ausgezahlten Sollzinsraten in Höhe von allmonatlich gezahlten 80,63 €, gezahlt zuerst am 30.12.2011, und aus jedem weiteren Monatsletzten bis zum 30.08.2016 zu zahlen. 4. Die Ansprüche der Ziffern 1. bis 3. stehen unter dem Vorbehalt einer Übertragung Zug um Zug aller Ansprüche der Kläger aus dem o.g. Darlehensvertrag. 5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Rückabwicklungsangebotes aller Ansprüche der Kläger aus dem o.g. Darlehensvertrag in Verzug befindet. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger eine verzugsbedingte Nebenforderung in Höhe von 794,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2016 zu zahlen. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14.06.2017 (Bl. 140 ff. d.A.) haben die Kläger die Klage dahingehend erweitert, dass sie nunmehr zusätzlich beantragen, die Beklagte zu verurteilen, die Löschung der Grundschuld auf der Parzelle G1 (W-Straße, X), eingetragen im Grundbuch von W, zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass der Widerruf der Kläger verfristet sei. Ferner hält die Beklagte das Widerrufsrecht für verwirkt und wendet überdies eine unzulässige Rechtsausübung bzw. Rechtsmissbrauch ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zum Teil unzulässig. Die Formulierung des ersten Teils des Feststellungsantrages zu Ziff. 1. (Feststellung, „dass der Darlehensvertrag (…) durch den Widerruf der Kläger (…) beendet (…) worden ist“) berücksichtigt nicht, dass eine Feststellungsklage unzulässig ist, mittels derer der Darlehensnehmer die Wirksamkeit des Widerrufs als eine nicht feststellungsfähige bloße Vorfrage geklärt sehen will (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 10.10.2017 – XI ZR 457/16 – NJW-RR 2018, 116, 117, Rn. 18 m.w.N.). Im Übrigen genügt die Feststellungsklage den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO nicht. Sie zielt auf die positive Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag vom ##.##.#### aufgrund der Widerrufserklärungen der Kläger in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat. Eine Auslegung als negative Feststellungsklage kommt mangels eines in diesem Sinne auslegungsfähigen anspruchsleugnenden Zusatzes nicht in Betracht (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.). Als positive Feststellungsklage ist der Feststellungsantrag indes unzulässig. Nach mittlerweile gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung muss ein Darlehensnehmer, der die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend macht, vorrangig mit der Leistungsklage auf der Grundlage der § 357 Abs. 1 S. 1 BGB (a.F.) i.V.m. den §§ 346 ff. BGB gegen die Bank vorgehen. Ist dem Darlehensnehmer eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.). Dies steht aber einer Sachentscheidung des Gerichts jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil die positive Feststellungsklage aus den nachfolgend unter Ziff. II. dargestellten Gründen unbegründet ist. Das Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGH, Versäumnisurt. v. 21.02.2017 – XI ZR 467/15 – NJW 2017, 1823, 1827, Rn. 41 m.w.N.; Urt. dieser Kammer v. 24.03.2017 – 3 O 78/16 – BKR 2017, 298, 299, Rn. 22 m.w.N.). Teilweise unzulässig ist die Klage hinsichtlich des Zug-um-Zug-Vorbehalts (Klageantrag zu Ziff. 4.). Dieser Antrag ist schon nicht hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es erschließt sich nicht, worin genau die Gegenleistung („aller Ansprüche der Kläger aus dem o.g. Darlehensvertrag“) bestehen soll. Es ist auch nicht angängig, den positiven Feststellungsantrag zu Ziff. 1. Zug-um-Zug mit einem Leistungsantrag zu verknüpfen. II. In der Sache hat die Klage keinen Erfolg. 1. Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche nach erklärtem Widerruf des streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrages unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Darlehensvertrag vom ##.##.#### hat sich nicht infolge des mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 01.07.2016 erklärten Widerrufs – insoweit galt die Ausschlussfrist des Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB nicht – in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Folglich können die Kläger die Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen sowie die Zahlung einer Nutzungsentschädigung nicht von der Beklagten verlangen. Zwar stand den Klägern im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages im Jahr 2011 ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der §§ 495, 355 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 2 S. 1 u. S. 3 BGB a.F. zu. Der Widerruf aus dem Jahr 2016 entfaltet allerdings keine Wirkung, da die Frist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. im Zeitpunkt der Widerrufserklärung längst abgelaufen war. Die von der T1 in dem Immobiliardarlehensvertrag vom ##.##.#### verwendete Widerrufsinformation genügt den gesetzlichen Anforderungen (Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 u. § 12 Abs. 1 EGBGB i.d.F. vom 04.08.2011 bis 12.06.2014). Die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten hat wirksam über das den Klägern zustehende Widerrufsrecht informiert (vgl. zu – nahezu wortgleichen – Sparkassen-Widerrufsinformationen mit Ankreuzoptionen: BGH, Urt. v. 05.12.2017 – XI ZR 253/15 – BeckRS 2017, 140388; Urt. v. 22.11.2016 – XI ZR 434/15 – BKR 2017, 289; Urt. v. 23.02.2016 – XI ZR 101/15 – NJW 2016, 1881; Urt. v. 23.02.2016 – XI ZR 549/14 – BeckRS 2016, 7440). Insbesondere genügt die – von den Klägern monierte – äußere Gestaltung der Widerrufsinformation den gesetzlichen Anforderungen (vgl. BGH, Urt. v. 23.02.2016 – XI ZR 101/15 – a.a.O., Rn. 22-40). Auch ist die Information über den Fristbeginn („Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, (…)“) nicht irreführend. Schließlich sind auch die Widerrufsfolgen zutreffend dargestellt. Es ist insbesondere nicht fehlerhaft, dass die Option „– wenn die T gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen gemäß § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BGB erbringt (…)“ angekreuzt ist. Es kann letztlich dahinstehen, ob vorliegend tatsächlich Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen erbracht wurden oder auch nur möglicherweise erbracht werden sollten oder nicht. Der von den Klägern monierte Passus enthält lediglich eine Klarstellung, dass der Darlehensnehmer möglicherweise einer Erstattungspflicht unterliegt, „wenn“ gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen seitens des Darlehensgebers getätigt werden – was zutrifft. Dies bedeutet aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers jedoch nicht notwendig, dass tatsächlich solche Aufwendungen des Darlehensgebers angefallen sind oder anfallen werden. Die Passage wirkt daher nicht unnötig abschreckend auf den Verbraucher (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 10.01.2018 – 4 U 20/17 – BeckRS 2018, 758, Rn. 47-53; OLG Oldenburg, Urt. v. 21.09.2017 – 8 U 66/17 – zit. nach juris, Rn. 37; OLG Nürnberg, Endurt. v. 26.09.2016 – 14 U 969/15 – BeckRS 2016, 17551, Rn. 29; LG Hamburg, Urt. v. 20.06.2017 – 311 O 227/16 – BeckRS 2017, 136695, Rn. 19; Urt. v. 22.03.2017 – 305 O 129/16 – BeckRS 2017, 137095, Rn. 18). 2. Da der von den Klägern im Jahre 2016 erklärte Widerruf nicht innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt ist, kam es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits auf Fragen der Verwirkung und/oder des Rechtsmissbrauchs nicht an. III. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 u. Abs. 4 S. 1, 281 Abs. 3 S. 1 ZPO. Den – endgültigen – Streitwert hat das Gericht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt. Bis zum 14.06.2017, dem Tag des Eingangs des klageerweiternden Schriftsatzes der Klägervertreter vom selben Tag beim Amtsgericht M (Az.: # C #/##), bemaß sich der Streitwert nach der Summe der bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. BGH, Beschl. v. 10.01.2017 – XI ZB 17/16 – BeckRS 2017, 101347; Beschl. v. 21.02.2017 – XI ZR 398/16 – BeckRS 2017, 103883, Rn. 2), d.h. nach einem Betrag von bis zu 5.000,00 € (s. auch Beschluss der Kammer vom 29.11.2016 über die vorläufige Streitwertfestsetzung, Bl. 39 d.A.). Ab diesem Zeitpunkt erhöhte sich der Streitwert um den Nennwert der Grundschuld (= 15.000,00 €) auf bis zu 22.000,00 € (vgl. BGH, Beschl. v. 04.03.2016 – XI ZR 39/15 – BKR 2016, 204). IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.