OffeneUrteileSuche
Urteil

37a K-400 Js 352/13 - 1/16

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2018:0201.37A.K400JS352.13.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das Urteil des Landgerichts Essen vom 11.11.1986 (Az. 22 a Ks 70 Js 368/85) wird aufgehoben.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Essen vom 27.09.1985 auf Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt die Staatskasse.

Soweit der Beschuldigte aufgrund des Urteils des Landgerichts Essen vom 11.11.1986 Verfahrenskosten gezahlt hat, sind ihm diese aus der Staatskasse zu erstatten.

Der Beschuldigte ist für die folgenden in diesem Verfahren erlittenen strafprozessualen Maßnahmen aus der Staatskasse zu entschädigen:

-    die vorläufige Festnahme vom 26.04.1985 bis zum 27.04.1985,

-    die Untersuchungshaft vom 27.04.1985 bis zum 30.04.1985 und

-    die einstweilige Unterbringung vom 30.04.1985 bis zum 26.03.1987.

Darüber hinaus ist der Beschuldigte für die aufgrund des Urteils des Landgerichts Essen vom 11.11.1986 erlittene Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vom 26.03.1987 bis zum 02.02.2016 zu entschädigen.

Entscheidungsgründe
Das Urteil des Landgerichts Essen vom 11.11.1986 (Az. 22 a Ks 70 Js 368/85) wird aufgehoben. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Essen vom 27.09.1985 auf Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt die Staatskasse. Soweit der Beschuldigte aufgrund des Urteils des Landgerichts Essen vom 11.11.1986 Verfahrenskosten gezahlt hat, sind ihm diese aus der Staatskasse zu erstatten. Der Beschuldigte ist für die folgenden in diesem Verfahren erlittenen strafprozessualen Maßnahmen aus der Staatskasse zu entschädigen: - die vorläufige Festnahme vom 26.04.1985 bis zum 27.04.1985, - die Untersuchungshaft vom 27.04.1985 bis zum 30.04.1985 und - die einstweilige Unterbringung vom 30.04.1985 bis zum 26.03.1987. Darüber hinaus ist der Beschuldigte für die aufgrund des Urteils des Landgerichts Essen vom 11.11.1986 erlittene Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vom 26.03.1987 bis zum 02.02.2016 zu entschädigen. Gründe: A) Verfahrensablauf Mit der Antragsschrift im Sicherungsverfahren gemäß § 213 ff. StPO der Staatsanwaltschaft Essen vom 27.09.1985 wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, in Ort-01 am Montag, dem 00.00.1985, gegen 18:00 Uhr im Zustand der Schuldunfähigkeit den damals 7 Jahre alten C1 getötet zu haben, nachdem er zuvor versucht habe, sexuelle Handlungen an dem Jungen vorzunehmen. Der Beschuldigte wurde am 26.04.1985 vorläufig festgenommen und befand sich auf Grund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom 27.04.1985 in Untersuchungshaft vom 27.04.1985 bis zum 30.04.1985. Sodann wurde der Haftbefehl in einen einstweiligen Unterbringungsbefehl gemäß § 126 a StPO umgewandelt; aufgrund dessen war der Beschuldigte vom 30.04.1985 bis zum 26.03.1987 in der Maßregelvollzugsklinik in Ort-02 einstweilig untergebracht. Mit Urteil des Landgerichts Essen vom 11.11.1986 wurde die Unterbringung des Beschuldigten auf Grund der ihm vorgeworfenen, im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Taten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Die dagegen eingelegte Revision des Beschuldigten wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 25.03.1987 als unbegründet verworfen. Ab dem 26.03.1987 befand sich der Beschuldigte dann in rechtskräftig feststehender Unterbringung in der Maßregelvollzugsklinik in Ort-02, bis er im Jahr 2005 in die Maßregelvollzugsklinik in Ort-03 verlegt wurde. Es folgten zahlreiche handschriftliche Wiederaufnahmeanträge des Beschuldigten, die allesamt als unzulässig zurückgewiesen wurden. Ein Wiederaufnahmeantrag des Beschuldigten, nunmehr vertreten durch seinen jetzigen Verteidiger Rechtsanwalt D1, vom 04.07.2013 wurde mit Beschluss der 37. großen Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts Dortmund vom 05.09.2014 ebenfalls als unzulässig verworfen. Auf die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beschuldigten erklärte das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 24.02.2015 die Wiederaufnahme des Verfahrens für zulässig. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme wurde durch Beschluss der 39. großen Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts Dortmund vom 02.02.2016 die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet. Zudem wurde die sofortige Entlassung des Beschuldigten aus dem Maßregelvollzug angeordnet, woraufhin der Beschuldigte noch am selben Tag aus der Maßregelvollzugsklinik entlassen wurde. B) Zur Person Der Beschuldigte ist das zweite Kind des Bundesbahnbediensteten T1 und seiner Ehefrau T2, die als Altenpflegerin berufstätig war. Er hat eine ältere und eine jüngere Schwester. Die Eltern des Beschuldigten trennten sich, als dieser ungefähr 10 Jahre alt war. Der Beschuldigte und seine Schwestern blieben im Haushalt der Mutter. Wegen einer geistigen Behinderung wurde der Beschuldigte verspätet eingeschult. Er kam auf eine Sonderschule, wo er drei Mal eine Klasse wiederholen musste. Der Beschuldigte wurde dann in die L1-Schule für Lernbehinderte umgeschult, die er bis zu seinem 18. Lebensjahr besuchte. Anschließend war er ungefähr 2 ½ Jahre beschäftigungslos; dann fand er zunächst eine Anstellung in einer Gärtnerei, wo ihm jedoch bereits nach etwa 14 Tagen wieder gekündigt wurde. Der Beschuldigte war sodann ein weiteres Jahr arbeitslos und war schließlich - auf Initiative seiner Mutter - in der Gärtnerei des Altenheimes, in dem auch die Mutter tätig war, beschäftigt. Dort arbeitete er für ungefähr 4 Monate bis zu seiner Festnahme in dem hiesigen Verfahren. In dieser Zeit verdiente er etwa 400 DM monatlich. Das Geld wurde durch seine Mutter verwaltet, die ihm ein Taschengeld von 20 DM pro Woche auszahlte. In seiner Freizeit spielte der Beschuldigte Handball und Fußball. Er war im Handball-Verein, wurde jedoch nur im Training eingesetzt. Nach eigenen Angaben wurde der Beschuldigte im Alter von ungefähr 11 Jahren von einem Rentner, der im selben Haus wohnte, sexuell missbraucht. Dieser manipulierte manuell am Geschlechtsteil des Beschuldigten und gab ihm anschließend Geld dafür. Kurze Zeit später begann der Beschuldigte, selbst solche Handlungen an Jungen im Alter von ca. 8 bis 10 Jahren vorzunehmen. Diese sexuellen Kontakte fanden üblicherweise in einem Wäldchen oder Gebüsch statt, teilweise auch im Keller der Wohnung des Beschuldigten. Diese Vorfälle wiederholten sich bis zum Beginn des hiesigen Verfahrens vielfach. Für Frauen bzw. Mädchen hat sich der Beschuldigte nie interessiert. Er hat keinerlei heterosexuelle Erfahrungen gemacht. Seine sexuelle Orientierung ist homopädophil. Diese Pädophilie bestand während der gesamten Dauer seiner Unterbringung im Maßregelvollzug fort und ist unverändert bis heute gegeben. Bei dem Beschuldigten besteht eine angeborene Intelligenzminderung, deren Ursache ungeklärt ist. Die damals im Ermittlungsverfahren durchgeführten Intelligenztests erbrachten einen IQ des Beschuldigten zwischen 63 und 74. Dies ist nach der heutigen Diagnostik mit ICD-10 als leichte Intelligenzminderung einzustufen. Seit seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug lebt der Beschuldigte stationär in einem sozialtherapeutischen Zentrum in Ort-04. C) Feststellungen zur Sache I. Vorgeworfener Sachverhalt Mit der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Essen vom 27.09.1985 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in Ort-01 am Montag, dem 00.00.1985, gegen 18.00 Uhr durch zwei selbständige Handlungen 1. versucht zu haben, sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren vorzunehmen, 2. einen Menschen getötet zu haben, um eine andere Straftat zu verdecken, wobei wegen Schwachsinns und einer anderen seelischen Abartigkeit seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, zumindest erheblich vermindert war und er unfähig war, nach einer solchen Einsicht zu handeln. Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sei erforderlich, weil die Gesamtwürdigung seiner Person und seiner Tat ergebe, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtwidrige Taten zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei. Konkret wird ihm Folgendes zur Last gelegt: „Der Beschuldigte, der nach seinen Angaben seit etwa 10 Jahren in einer Vielzahl von Fällen sexuelle Handlungen an Knaben vorgenommen hat, sprach zur vorgenannten Zeit den 7 Jahre alten C1 an. Er veranlasste das Kind, mit ihm in ein Gebüsch im H1-Wald südöstlich der Straße Straße-01 in Ort-01 zu gehen. Dort wollte er den Jungen entblößen und an seinem Geschlechtsteil spielen, um sich auf diese Weise sexuell zu befriedigen. Als er die Hose und Unterhose des Kindes herabstreifte, begann es zu schreien. Der Beschuldigte wollte das Kind zum Schweigen bringen, um nicht entdeckt zu werden. Deshalb schlug er ihm mit einem Knüppel oder einem ähnlichen Werkzeug gegen den Kopf, erfasste den Jungen dann mit beiden Händen am Hals und würgte ihn bis zum Eintritt des Todes.“ II. Festgestellter Sachverhalt: Nach dem Ergebnis der erneuten Hauptverhandlung waren nunmehr noch die folgenden Feststellungen zur Sache zu treffen: 1. Durch die Eltern des damals 7jährigen C1 wurde am 00.00.1985 gegen 20.00 Uhr Vermisstenanzeige erstattet. Der Junge sei gegen 15 Uhr zuletzt von seinem älteren Bruder gesehen worden und zum Abendessen nicht nach Hause gekommen. Trotz unmittelbar anlaufender polizeilicher Suche konnte der Junge in der Nacht nicht aufgefunden werden. Am 00.00.1985 wurde um 08.15 Uhr im Waldgelände „H1 Wald“ durch die Polizeibeamten POM F1 und PHM F2 eine Kinderleiche aufgefunden, die später als der vermisste C1 identifiziert wurde. Es handelte sich um ein Waldstück mit hochstämmigem Buchenbestand, dessen Unterholz aus Ilexbüschen bestand. Der Junge lag auf dem Rücken und wies sichtbare Verletzungen am Kopf sowie am Hals auf. Die Bekleidung des Oberkörpers war hochgeschoben, die des Unterkörpers bis zu den Kniegelenken heruntergezogen. Beide Schuhe und Strümpfe waren ausgezogen. Die Schuhe und Strümpfe befanden sich unmittelbar neben der Leiche, wobei die Strümpfe teilweise unter dem rechten Arm des Kindes lagen und sich je ein Schuh rechts bzw. links des Körpers befand. Am Auffindeort waren keine Schleifspuren oder sonstige Hinweise auf eine Ortsveränderung der Leiche vorhanden. Bei einer ersten Untersuchung der Leiche durch die Polizeibeamten KHM’in F3 und KHK F4 um 09.00 Uhr war die Leichenstarre bereits vollständig ausgeprägt. Körperwärme konnte nicht mehr festgestellt werden. Der Körper wies eine blass-braune Farbe auf, wobei das Gesicht leicht gerötet war. Leichenflecke waren im Hüftbereich an den nicht aufliegenden Stellen seitlich erkennbar. Die Außentemperatur um 09.30 Uhr betrug 3 Grad Celsius. Die Leiche war am Oberkörper mit einem roten Anorak, einem blauen Pullover und einem Unterhemd bekleidet. Der linke Kragenbereich sowie das obere Rückendrittel des Anoraks und des Sweatshirts war großflächig mit Blut durchtränkt. Die Jacke war offen; Pullover und Unterhemd waren bis zur Brust hochgeschoben, sodass der Bauch frei lag. Weiter trug der Junge eine beigefarbene Cordhose sowie eine weiße Unterhose. Die Cordhose hatte einen dehnbaren Bund und verfügte weder über einen Reißverschluss noch über einen Knopf. Hose und Unterhose waren bis zu den Knien heruntergezogen. Im Schrittteil der Unterhose war Kot. An der Innenseite des rechten Oberschenkels verlief eine 17 cm lange Kotspur, die 2,5 cm unterhalb des Afters begann. In Höhe des Afters befand sich ebenfalls Kot. In etwa 80 cm Entfernung zur Leiche lag eine leere Plastikhülle „Calippo“-Eis gefunden. Circa 2,20 Meter entfernt von der Leiche wurde eine Zigarettenkippe der Marke „Camel“ aufgefunden. Ungefähr 3,5 Meter von der Leiche entfernt war ein plastikummantelter Eisenpfahl an einen Baum angelehnt. 4,80 Meter von der Leiche entfernt wurde eine leere „Camel“-Zigarettenschachtel gefunden. Die Gegenstände wurden sichergestellt. 2. Bei der anschließenden Obduktion der Leiche am 00.00.1985 von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr durch P1 und den damaligen Assistenzarzt P2 (heute Prof. P2) wurden stumpfe Kopfverletzungen, scharfe und halbscharfe Halsverletzungen sowie Würgeanzeichen festgestellt. Am Kopf befanden sich eine etwa fünfmarkstückgroße Schwellung rechtsseitig, ungefähr 10 cm oberhalb des rechten Ohres, sowie zwei Platzwunden auf der Kopfmittellinie. Diese gingen bis fast auf die Knochenhaut, hatten jedoch die Kopfschwarte nicht vollständig durchsetzt. Jedoch war in diesem Bereich die Kranznaht gelockert und unterblutet. Scharfe bzw. halbscharfe Gewalteinwirkung konnte in Form zahlreicher, zum Teil schnittförmiger, zum Teil stichartiger, zum Teil auch mehr oberflächlicher kratzerartiger und etwas unregelmäßig gestalteter Verletzungen im Halsbereich festgestellt werden. An der linken Halsseite fanden sich, in Höhe des linken Unterkieferwinkels beginnend, 5 die Haut durchsetzende, relativ glattrandige Verletzungen, die eher stichartig wirkten. Unterhalb davon waren drei weitere, eher kratzerartige, die Haut nicht durchsetzende Verletzungen festzustellen. Der gesamte linke Halsbereich war aufgrund einer Verletzung der Drosselblutader polsterförmig unterblutet. Am Vorderhals waren eine 2 cm lange und 0,5 cm breit klaffende Verletzung sowie zwei kleinere, glattrandige Wunden vorhanden. Von einer dieser Verletzungen ließ sich ein Wundkanal bis zu einer der Verletzungen an der linken Halsseite sondieren. An der rechten Halsseite befanden sich 4 kleinere, oberflächliche Hautverletzungen. An der hinteren Rachenwand war eine 2mm lange, leicht unterblutete Verletzung, die die hintere Rachenwand durchsetzte, festzustellen. Anzeichen eines Würgens waren die Schwellung und die zyanotische Verfärbung der Gesichtshaut sowie stark ausgeprägte punktförmige Einblutungen (Petechien) im Gesicht und in den Augenbindehäuten. Auch an der Rückseite beider Ohrmuscheln sowie an den Innenseiten der Lippen und in der Wangenschleimhaut waren derartige Stauungsblutungen feststellbar. Zudem fanden sich am linken Zeigefinger und am linken Daumen Hautabschürfungen, die als Abwehrverletzungen zu erklären waren. Als wahrscheinlichster Todeszeitpunkt wurde der 00.00.1985 zwischen 18.00 und 20.00 Uhr angenommen. Der Sachverständige Prof. P2 hat zu den Obduktionsergebnissen in der jetzigen Hauptverhandlung vor der Kammer ausgeführt: Das Würgen sei die eindeutige Todesursache gewesen. Dafür spreche neben den festgestellten Stauungsblutungen und der Schwellung im Gesicht insbesondere auch das Einkoten des Kindes, was typische Begleiterscheinung eines Erwürgens sei. Zudem sei bei der inneren Besichtigung eine Schwellung des Gehirns (Hirnödem) und der Lunge (akutes Lungenempysem) sowie flüssiges Leichenblut festgestellt worden, was ebenfalls ein deutliches Zeichen für einen Tod durch Strangulation sei. Die beiden Platzwunden seien mit einem Schlag mit einem Gegenstand auf den Kopf des Kindes zu erklären. In Betracht kämen hier sowohl ein Stein als auch ein Ast als auch ein Metallrohr. Der Sachverständige Prof. P2 erklärte, dass er aufgrund der Winkel und Kanten in der Platzwunde eher an einen Stein als Werkzeug denke, ohne die anderen Möglichkeiten mit Sicherheit ausschließen zu können. Abstrakt, d.h. ohne die konkret in Betracht kommenden Schlagwergzeuge zu sehen und zu vergleichen, könne eine solche Aussage nicht sicher getroffen werden. Der Schlag auf den Kopf sei von einer hinreichenden Stärke gewesen, um eine Bewusstseinstrübung oder sogar kurze Bewusstlosigkeit zu verursachen. Todesursächlich sei er jedoch nicht gewesen. Die seitliche Schwellung am Kopf stamme entweder von einem weiteren Schlag oder von dem Aufprall des Kindes auf einen Gegenstand (wie einem Stein oder Ast), als dieses aufgrund des vorherigen Schlages zu Boden fiel. Auch die stichartigen Halsverletzungen könnten als Todesursache ausgeschlossen werden. Es sei nicht zu einer Verletzung der Halsschlagader oder einem so erheblichen Blutverlust gekommen, dass dies den Tod verursacht haben könnte. Es habe zudem auch keine Blutarmut der inneren Organe und keine Blutaspiration bestanden, d.h. es sei kein Blut eingeatmet worden. Bei diesen Halsverletzungen habe es sich um ein untypisches und unübersichtliches Verletzungsbild gehandelt, das weder durch Tierbisse vollständig zu erklären sei, noch das Bild typischer Stichverletzungen durch ein Messer darstellte. Bei dem zu sondierenden Wundkanal von der Verletzung an der Halsvorderseite bis zu einer der Verletzungen an der linken Halsseite handelte sich nach Ansicht des Sachverständigen eher um eine zufällige Verbindung zweier Verletzungen als um einen Stichkanal, wobei ein Stichkanal mit letzter Sicherheit auch nicht auszuschließen sei. In der Kehlkopfregion habe zumindest ein stichartiger Wundkanal festgestellt werden können, der bis in die hintere Rachenwand gereicht habe und mithin nicht durch Tierbisse zu erklären gewesen sei. Für Hundebisse fehle es zudem an der typischen V-Form der Verletzungen. Die klaffenden Verletzungen seien aber auch keine typischen Stichverletzungen; insoweit sei das Gewebe eher gerissen als durchstochen. Auch die polsterförmige Unterblutung passe eher nicht zu Messerstichen. Am ehesten seien die kleinen punktförmigen „Stichelungen“ und Kratzer durch eine Verursachung mit einem spitzen Messer zu erklären. Dies sei jedoch vom Ablauf her psychologisch nicht zu erklären. Denn wenn zuvor durch ein massives Würgen die Hemmschwelle zum Töten überwunden worden sei, sei anschließend nicht mit so kleinen, vorsichtigen „Stichelungen“ zu rechnen. Einzelne punktförmige Blutungen und auch eine leicht bogenförmige, kratzerartige Verletzung der Halshaut als Folge stumpfer Gewalteinwirkung seien offenbar durch das Würgen entstanden. Dies müsse jedoch aufgrund des Verletzungsbildes vor den scharfen Verletzungen gegen den Hals erfolgt sein. Der Sachverständige hat erläutert, dass nach rechtsmedizinischer Erfahrung üblicherweise die stumpfe Gewalt auf den Kopf zuerst erfolge; dann werde der am Boden liegende gewürgt und anschließend werde häufig noch gestochen. Das sei der nach seiner Erfahrung häufigste Ablauf. Er halte einen solchen Ablauf auch hier für am Wahrscheinlichsten; zwingend sei er aufgrund der Spurenlage aber nicht. Nach dem Ergebnis der Obduktion sei am ehesten davon auszugehen, dass zunächst ein oder zwei Schläge mit einem Gegenstand auf den Kopf des Kindes erfolgten, wobei die beiden dicht beieinanderliegenden Platzwunden einer einzelnen stumpfen Gewalteinwirkung zuzuordnen seien. Sodann sei das Würgen des am Boden liegenden Kindes erfolgt. Die stichartigen Verletzungen seien dem Jungen wohl erst nach Eintritt der Bewusstlosigkeit oder in der Agoniephase (Sterbephase), möglicherweise auch unmittelbar nach Eintritt des Todes zugefügt worden. Die Blutungsintensität, die sich im Kragenbereich der Kleidung und in der polsterhaften Unterblutung in der linken Halsseite zeige, spreche dafür, dass die Stichverletzungen dem Jungen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Sterbevorgang beigebracht worden seien, kurz nach der Strangulation durch Würgen. Ein Schütteln des stehenden Kindes, wie von dem Beschuldigten in seinen ersten Geständnissen angegeben, könne die Würgemale und den Todeseintritt nicht erklären. Das Kind wäre spätestens mit Eintritt der Bewusstlosigkeit, nach ca. 60 Sekunden, zu Boden gesackt; dann aber müsse der Druck aufrecht erhalten werden, sonst kehre das Bewusstsein zurück. Der Tod trete beim Würgen nach ca. 3-4 Minuten ein. 3. Einen Tag später, am 00.00.1985, wurde bei einer erneuten Besichtigung des Tatortes ungefähr 23 Meter nordwestlich vom Auffinde-Ort der Leiche eine Plastiktüte mit einem Messer aufgefunden und sichergestellt. Die Plastiktüte war von blau-weißer Farbe und auf der Vorder- und der Rückseite mit der Aufschrift „Erst mal sehn was Quelle hat – Quelle International“ versehen. In dieser Tüte befand sich ein Messer, das insgesamt 24 cm lang war. Der Holzgriff hatte eine Länge von 13 cm. Die Klinge war 9 cm lang, bis zu 2 cm breit und lief spitz zu. Der Griff des Messers war mit einer klebrigen, nassen Masse versehen. Dieses Messer wurde nicht kriminaltechnisch auf Spuren untersucht. Die vom Beschuldigten am Tattag getragene Kleidung wurde sichergestellt und ebenso wie die Kleidung des getöteten Kindes durch das Landeskriminalamt auf textile Mikrospuren und Körperflüssigkeiten untersucht. Es wurden dabei an der Kleidung des Beschuldigten keinerlei Spuren gefunden, die auf einen Kontakt mit dem Opfer hindeuteten. Auch an der Leiche und der Kleidung des Opfers wurden keinerlei Spuren festgestellt, die auf einen Kontakt mit dem Beschuldigten hinwiesen. Es befanden sich auf der Leiche lediglich einige indigoblaue Baumwollspuren, bei denen die Jeanshose des Beschuldigten als Spurenverursacher nicht auszuschließen war. Indigoblaue Baumwollfasern sind jedoch als Spuren von Jeanskleidung weit verbreitet und aufgrund ihrer Herstellungsart kaum zu individualisieren. Diese Spuren könnten daher ebenso gut von jeder anderen blauen Jeans stammen. Ejakulatspuren konnten ebenfalls nicht positiv festgestellt werden. An zwei Stellen auf der Jacke des Kindes konnte zwar das Vorliegen einer Blut-Ejakulat-Mischspur nicht ausgeschlossen werden. Diese konnte jedoch nicht näher bestimmt werden. Nachgewiesen werden konnte insoweit lediglich die Blutgruppe des Kindes. Sowohl auf der Leiche als auch auf der Kleidung des Beschuldigten fanden sich zahlreiche Tierhaare. Korrespondierende Spuren konnten jedoch nicht festgestellt werden. Das Spurengutachten des Landeskriminalamtes NW vom 06.03.1986 erbrachte im Ergebnis einen gänzlich negativen Befund. 4. Bereits am 00.00.1985 um 20.30 Uhr wurde der Beschuldigte aufgrund von Hinweisen aus der Nachbarschaft erstmals vernommen. Er wurde zu Beginn dieser Vernehmung bezüglich des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Kindern als Beschuldigter belehrt. Bei dieser Vernehmung erklärte der Beschuldigte, dass er bereits seit 10 Jahren immer wieder sexuelle Handlungen an Jungen im Kindesalter vornehme. Er spreche die Jungen auf der Straße an und gehe mit ihnen in den Wald an der Zeche V1 oder in den H1 Wald. Den Kindern ziehe er dann die Hose bis zu den Knien herunter und befriedige sie manuell bis zum Samenerguss. Er habe nie von den Kindern verlangt, dass sie ihn anfassen würden. Er habe auch nie ein Kind gezwungen, mit ihm mitzugehen. Zum Ablauf des vorherigen Tages gab der Beschuldigte an, dass er vormittags im Y1 gearbeitet und anschließend Zuhause mit seiner Mutter zu Mittag gegessen habe. Nachmittags sei er an seiner alten Schule, der L1-Schule, gewesen und habe dort bis ca. 18.00 Uhr Tischtennis gespielt. Abends habe er zusammen mit seiner Schwester S1 und seiner Mutter Zuhause ferngesehen. 5. Am 00. und 00.00.1985 wurde in der Presse umfangreich über die Tötung des C1 berichtet. Bereits am 00.00.1985 erschien ein Foto des Jungen auf der ersten Seite der Z1-Zeitung. Der Junge sei „[...] “ worden. Weiter heißt es in dem Artikel, dass die Leiche des Jungen mit heruntergezogener Hose in einem Ilexbusch aufgefunden worden sei. Das Kind sei vermutlich gewürgt, getreten und geschlagen worden. Am selben Tag erschien ein ausführlicher Artikel in der Z2, der ebenfalls ein Foto des Jungen enthielt und in dem berichtet wurde, dass der Junge in einem Ilexgebüsch im W1 teilweise entkleidet und mit Verletzungen im Halsbereich aufgefunden worden sei. Es handele sich offenbar um ein Sexualverbrechen. In weiteren Zeitungsartikeln dieses Tages war „Gewalteinwirkung gegen den Hals“ und „Erwürgen oder Erdrosseln“ als Todesursache angegeben. Zudem wurde in mehreren Zeitungsartikeln die Kleidung des Jungen genau beschrieben und um Hinweise aus der Bevölkerung gebeten. Intensive Befragungen der Polizei in Tatortnähe und der Nachbarschaft des Jungen ergaben keinerlei Zeugen, die den Beschuldigten mit dem Jungen gesehen hatten. Ebenso hatte aber niemand den Jungen mit einem anderen möglichen Täter oder überhaupt im Tatzeitraum wahrgenommen. Aus den Zeugenbefragungen ergab sich jedoch, dass aufgrund der Zeitungsberichte und der umfangreichen Spurensuche der Polizei am Tatort jedem Anwohner und Besucher des H1 Waldes der ungefähre Fundort der Leiche bekannt gewesen sein konnte. Es handelte sich zudem um den einzig dichteren Bestand an Ilexbüschen im H1 Wald. 6. Am 00.00.1985 wurde der Beschuldigte auf seiner Arbeitsstätte aufgesucht und zu einer weiteren Vernehmung ins Polizeipräsidium verbracht. Dort gab er – nachdem man ihm ein Foto des Jungen gezeigt hatte - an, dass er den C1 am 00.00.1985 auf einem Spielplatz getroffen habe und mit ihm in den H1 Wald gegangen sei. Dass er zu diesem Zeitpunkt als Beschuldigter belehrt wurde, war nicht festzustellen. Anschließend wurde eine Ausführung des Beschuldigten vorgenommen, wobei der Beschuldigte den Polizeibeamten zeigte, wo er mit dem Kind im W1 gewesen sei, und dabei einräumte, dass er an dem Kind sexuelle Handlungen vorgenommen habe. Er führte die Beamten zu einer Wurzel, die aus dem Waldboden herausragte und sich ca. 8 Meter von dem Fundort der Leiche entfernt befand. An diesem Ort sei er mit dem Jungen gewesen. Der Beschuldigte wurde daraufhin vorläufig festgenommen und erneut zur Wache verbracht. Hier wurde er ab 16.30 Uhr erneut vernommen und nunmehr (wohl) auch als Beschuldigter bezüglich eines Tötungsdeliktes belehrt. Nach einem Vorhalt durch KOK U1 erklärte der Beschuldigte jetzt, dass er, als er mit dem Jungen in dem Gebüsch war, dessen Hose aufgeknöpft, den Reißverschluss geöffnet und die Hose nach unten gezogen habe. Anschließend habe er die Unterhose des Jungen heruntergezogen und an dessen Geschlechtsteil gespielt. Der Junge habe sich das gefallen lassen. Die Vernehmung wurde um 19.11 Uhr unterbrochen. Dem Beschuldigten wurde auf seinen Wunsch eine doppelte Portion Pommes Frites gereicht. Nach dem Essen fand ein informelles und nicht protokolliertes Gespräch zwischen dem Beschuldigten und KOK U1 statt. Dann wurde um 20.20 Uhr die Vernehmung fortgesetzt. Nunmehr erklärte der Beschuldigte, dass der Junge geschrien habe, als er ihm die Hose heruntergezogen habe. Er habe ihn daraufhin mit beiden Händen am Hals gepackt und geschüttelt, aber nicht erwürgt. Er habe den Jungen auch nicht mit einem Gegenstand auf den Kopf geschlagen. Der Beschuldigte erklärte weiter, dass der Junge seine Schuhe und Strümpfe noch angehabt habe und dass er den Jungen da habe liegen lassen, wo er hingefallen sei. Er habe den Körper nicht mehr bewegt. Aufgrund der vorläufigen Festnahme verbrachte der Beschuldigte die Nacht im Polizeigewahrsam. Am nächsten Morgen, dem 00.00.1985, wurde der Beschuldigte wiederum polizeilich vernommen, ohne dass er erneut über seine Rechte als Beschuldigter belehrt wurde. Er schilderte nunmehr weitere Details zum angeblichen Tatablauf, blieb aber dabei, dass er dem Jungen nicht auf den Kopf geschlagen und dass er ihm keine blutenden Verletzungen zugefügt habe. Auf Vorhalt der Bilder des sichergestellten Messers und der Quelletüte erklärte der Beschuldigte, dass er kein Messer gehabt und dass die Tüte möglicherweise im Gebüsch bei den vielen Hölzern gelegen habe. Anschließend wurde der Beschuldigte dem Haftrichter vorgeführt, wo er sich ebenfalls zur Sache einließ. Er wurde hier erneut als Beschuldigter belehrt, jedoch nicht qualifiziert im Hinblick auf frühere, eventuell unverwertbare Aussagen. Der Inhalt seiner Einlassung zur Sache ist wie folgt protokolliert worden: „Vor elf Jahren habe ich zum ersten Mal sexuellen Kontakt mit einem älteren Herrn gehabt, der betrunken war und der mich angesprochen hat. Ich bin mit ihm hoch in die Wohnung gegangen, wo wir gegenseitig an unseren Gliedern gespielt haben. Ich habe damals Geld dafür bekommen, ich meine ca. 15 bis 20 DM. Etwa zwei bis drei Wochen später habe ich zum ersten Mal selbst andere Kinder angesprochen, ob sie mit mir in den Wald gehen. Einige waren einverstanden. Wir haben uns ein gutes Versteck gesucht, in dem ich die Kinder gefragt habe, ob sie es schon mal „gemacht haben“. Ich meine damit, ob sie sich schon Mal ausgezogen und an ihrem Glied gespielt hätten. Ich habe dann mit dem Glied der Kinder gespielt, mich selbst dabei aber nicht ausgezogen. Es ist mir dabei auch selbst gekommen und in die Hose gespritzt. Am Montag, dem 00.00.1985, bin ich etwa kurz vor 17.00 Uhr in unsere Wohnung gegangen. Nachdem ich vorher noch einen Freund mit seinem Vater getroffen habe. Dabei handelt es sich um den U2. Der U2 hatte keine Zeit für mich, ich bin dann in unsere Wohnung gegangen und habe mir Sportschuhe angezogen. Ich wollte zunächst zu einem Fußballplatz hinter dem Rathaus in Ort-05. Weil ich dort niemanden angetroffen habe, bin ich über die Straße-02, Richtung Straße-03 gegangen. Ich bin dann die Straße-03 ganz raufgegangen und dann in eine etwas nach rechts führende Straße hineingegangen. Ich kam dann zu dem Kindergarten am Spielplatz, den ich schon früher kannte. Dort traf ich den Jungen, der sich auf der Rutsche befand. Ich bin durchs Tor, das offen gewesen ist, gegangen und habe es hinter mir zugezogen. Ich habe den Jungen angesprochen, was er heute vorhätte. Ich meine, der Junge war 10 bis 11 Jahre alt, vielleicht auch jünger. Der Junge hatte kurze, schwarze Haare und trug eine helle Hose. Was er sonst noch trug, weiß ich nicht mehr. Er hatte schwarze Augen, als wenn es „französische Augen“ gewesen wären. Er hat mir geantwortet, dass er auf dem Spielplatz bleiben wollte, wo er sich alleine befand. Der Junge ist dann weggelaufen, ich meine, er hat es mit der Angst bekommen. Er hat das Tor aufgelassen, ich bin hinterher gegangen und habe das Tor zugezogen. Ich mache jedes Tor hinter mir zu. Der Junge ist die Straße hinunter und in den Wald hineingerannt. Am Waldesrand hat er sich auf eine dort stehende Bank gesetzt. Ich bin ihm gefolgt und etwa vier Meter vor der Bank stehengeblieben. Hier haben wir nicht miteinander gesprochen. Ich meine, er hat da zwei bis drei Minuten gesessen, vielleicht auch etwas länger. Er ist dann aufgestanden und an mir vorbei gerannt, Richtung zweite Bank, die am Weg mitten im Wald steht. Auf diese Bank hat er sich ebenfalls gesetzt; er war erschöpft, ich habe gesehen, wie er hechelte. Ich bin zunächst vor der Bank stehengeblieben, dann zu ihm hingegangen und habe ihn gefragt, ob er Lust hätte, mit ins Versteck bzw. ins Gebüsch zu kommen. Der Junge hat gezittert, weil er wohl Angst hatte. Er hat zunächst nein gesagt und auf meine zweite Frage ja geantwortet. Der Junge ging freiwillig mit mir ins Gebüsch; wir gingen nebeneinander her. Dieses Gebüsch befindet sich in Richtung der ersten Bank. Wir sind den Weg zurückgegangen und nach rechts in den Wald abgebogen. Dort befindet sich ein kleiner Weg, der vom Gebüsch umzingelt ist. Das Gebüsch, ich meine damit das Versteck, sieht aus wie ein Rechteck. Außenherum sind Büsche, fast wie Stachelbüsche, und innen befindet sich ein freier Platz. Auf diesem Platz befindet sich ein großer Baum, außerdem gucken aus der Erde Wurzeln heraus. Es liegen dort Äste herum, ansonsten befindet sich dort Laub. Ich kann mich auch an eine schwarze Plastiktüte von Quelle erinnern, die einen silbernen oder goldenen Rand hatte. Ich kannte das Gebüsch, weil ich vor ein paar Jahren schon Mal mit einem Jungen da war. Ich kenne noch viele andere Verstecke im H1 Wald. Im Versteck stand der Junge ein paar Meter von den dort liegenden Hölzern entfernt, an einer Wurzel. Ich stand etwa zwei Meter vor ihm und bin auf ihn zugegangen. Ich habe den Druckknopf seiner Hose und den Reißverschluss geöffnet. Anschließend habe ich seine Hose und die Unterhose bis zu den Knien heruntergezogen. Er hat sich dabei nicht gewehrt. Ich habe sein Glied in die Hand genommen und wollte gerade anfangen damit zu spielen, als er anfing zu schreien. Er hat nichts Bestimmtes geschrien, er schrie einfach so und laut. Ich hatte selbst einen Steifen bekommen und mir ist es in die Hose gegangen. Als der Junge anfing zu schreien, habe ich meine rechte Hand auf seinen Mund gedrückt. Nach einiger Zeit habe ich die Hand weggenommen, weil ich dachte, er hört auf zu schreien. Er schrie jedoch weiter, weshalb ich wieder meine Hand auf seinen Mund gelegt habe. Dieses Mal hat er mich gekratzt und meine Hände haben geblutet. Anschließend habe ich meine Hand wieder weggenommen, weil ich dachte, er hört jetzt auf zu schreien. Weil er aber weiter geschrien hat, habe ich ihn mit beiden Händen am Hals gepackt und geschüttelt. Ich habe ihn fünf Minuten lang geschüttelt und meine, das ist nicht sehr lange. Dabei hat er nicht mehr viel geschrien. Er wurde bleich, weil ich ihn geschüttelt habe und ich merkte auch, dass er keine Luft mehr bekam. Da war er nicht mehr ganz da, was ich auch daran gemerkt habe, dass er die Augen verdrehte. Ich habe ihn dann losgelassen, er kam jedoch nicht mehr zum Stehen und ist nach hinten gefallen. Als er da gelegen hat, habe ich geguckt, ob das Herz noch geht. Ich habe mit der Hand aufs Herz gefasst und gemerkt, dass es noch pochte. Ich wollte ihm helfen aufzustehen. Ich habe beide Arme genommen und ihm hochgeholfen. Er ist bis auf die Knie gekommen und dann zur Seite weg, auf den Rücken gefallen. Dann war er weg. Er hat nicht mehr geatmet, was ich daran gemerkt habe, dass er keine Luft mehr geholt hat. Sein Mund war leicht geöffnet und ich hatte meine Hand davor gehalten. Ich habe ihn auch noch mal ans Herz gefasst; es pochte jedoch nicht mehr. Ich möchte noch sagen, dass ich das Kind von diesem Ort, an dem es lag, nicht weggetragen habe. Ich bin dann noch ein paar Minuten dort stehen geblieben. Ich habe einige Stöcke unter seinem Rücken weggenommen. Das sieht besser aus oder sollte außerdem nicht so aussehen, als hätte ich ihn erschlagen. Ich möchte betonen, dass ich den Jungen nicht geschlagen habe. Ich möchte an dieser Stelle hinzufügen, dass der Junge mir mit seinen Eltern gedroht hat. Ich war geschockt und wusste nicht, was ich machen sollte. Er fing dann an zu schreien und dann ist das passiert, was ich gerade erzählt habe. Ich bin dann direkt nach Hause gegangen, wo ich etwa gegen 19.00 Uhr ankam. Ich wollte mir um 20.15 Uhr noch Colt Sievers – Ein Colt für alle Fälle – ansehen. Ich bin zunächst noch zu der Bude von V1 gegangen, wo ich für meine Schwester Süßigkeiten gekauft habe. Diese und das restliche Geld habe ich meiner Schwester zurückgebracht. Ich bin dann noch einmal zur Bude gegangen und habe eine Cola geholt. Anschließend habe ich mir Zuhause den Film angesehen. Ich habe an diesem Montag keinen Alkohol getrunken. Ich habe zuletzt vor etwa fünf Wochen etwa vier Gläser König Pilsener getrunken.“ Im Anschluss an diese Vernehmung erging der Haftbefehl des Amtsgerichts Essen vom 27.04.1985 gegen den Beschuldigten. Am 28.04.1985 wurde der Beschuldigte durch die Sachverständige V1 exploriert. Er machte auch ihr gegenüber Angaben zur Tat. Am Montag, dem 29.04.1985, wurde der Beschuldigte erneut zum Tatort ausgeführt, um eine Weg-Zeit-Berechnung durchzuführen. Dabei soll der Beschuldigte angegeben haben, dass alles so abgelaufen sei, wie bei seiner Vernehmung vom 27.04.1985 geschildert. Ob der Beschuldigte vor dieser Ausführung erneut als Beschuldigter belehrt wurde, ist nicht protokolliert und war nicht festzustellen. Auch der Inhalt seiner Angaben zur Sache wurde nicht protokolliert. Diese Ausführung wurde zwar mittels einer Video-Kamera aufgenommen; das Videoband war jedoch zum Zeitpunkt der jetzigen Hauptverhandlung nicht mehr auffindbar. Nach der Ausführung wurde der Beschuldigte ab 14.10 Uhr auf der Polizeiwache wiederum vernommen. Auch hier ist keine Belehrung des Beschuldigten protokolliert. Dieser machte nunmehr Angaben zum Tatablauf, die von seinen früheren Angaben deutlich abwichen und die der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft zugrunde gelegt wurden. Am Folgetag, dem 30.04.1985, wurde der Beschuldigte nochmals ausgeführt und um 10.42 Uhr zum Zwecke der Tatrekonstruktion zum Tatort verbracht. Zu dieser Ausführung wurde eine bekleidete Kinderschaufensterpuppe beschafft, an der der Beschuldigte die Tat nachstellte. Dass der Beschuldigte zuvor erneut als Beschuldigter belehrt wurde, war wiederum nicht festzustellen. An der Puppe zeigte der Beschuldigte, wie er dem Jungen zunächst die Hose herunter gezogen, ihm dann den Mund zugehalten und ihm sodann mit einem Ast auf den Kopf geschlagen habe. Er demonstrierte weiter, wie er den am Boden liegenden Jungen gewürgt und ihn anschließend an den Füßen gefasst und in ein Gebüsch gezogen habe. Dort habe er ihm noch Schuhe und Strümpfe ausgezogen. Nach dieser Rekonstruktion wurde der Beschuldigte zur Polizeiwache verbracht und dort ab 11.27 Uhr erneut vernommen, wobei wiederum nicht festzustellen war, dass er zuvor als Beschuldigter belehrt oder auch an seine frühere Belehrung erinnert wurde. Der Beschuldigte gab nunmehr erneut einen Tatablauf an, wie er zuvor bei der Tatrekonstruktion nachgestellt worden war. Er blieb auf Nachfragen dabei, dass er den Jungen weder hochgehoben noch umgedreht habe. Der Junge habe so gelegen, wie bei der Rekonstruktion gezeigt. Er habe dem Jungen auch keine weiteren Verletzungen zugefügt. 7. Noch am 30.04.1985 wurde der Haftbefehl vom 27.04.1985 aufgrund des vorläufigen Gutachtens der Sachverständigen V1 in einen Unterbringungsbefehl gemäß § 126a StPO umgewandelt und der Beschuldigte wurde in das Westfälische Zentrum für Psychiatrie in Ort-02 aufgenommen. Unter dem 22.05.1985 meldete sich mit Rechtsanwalt A2 aus Ort-04 erstmals ein Verteidiger für den Beschuldigten zur Akte. Er wurde dem Beschuldigten mit Beschluss des Landgerichts Essen vom 30.05.1985 zum Pflichtverteidiger bestellt. In einem handschriftlichen, an das Gericht gerichteten Brief mit Datum vom 21.07.1984 (gemeint ist 1985) widerrief der Beschuldigte seine bisher abgegebenen Geständnisse. Sinngemäß schrieb der Beschuldigte in diesem Brief, dass „das mit den Kindern“ stimme und er „das“ auch nie wieder machen wolle, dass er den Jungen aber nicht umgebracht habe. Er habe ihn gar nicht gekannt und sein Foto zum ersten Mal in der Z1-Zeitung gesehen. Der Beschuldigte wurde im Folgenden durch das Urteil des Landgerichts Essen vom 11.11.1986 in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Das Landgericht Essen gründete seine Überzeugung von der Täterschaft des Beschuldigten auf dessen polizeiliche Geständnisse, das Geständnis des Beschuldigten beim Haftrichter sowie sein Geständnis bei der Sachverständigen V1. Mit Beschluss des BGH vom 25.03.1987 wurde dieses Urteil rechtskräftig. Bereits am 02.12.1987 verfügte die Staatsanwaltschaft Essen die Vernichtung aller Asservate, mit Ausnahme des von der Ausführung vom 29.04.1985 erstellten Videobandes. Dieses wurde am 02.12.1987 an das Polizeipräsidium Ort-03, 1. Kommissariat, versandt. Der weitere Verbleib dieses Videobandes ist ungeklärt. 8. Im Juli 1997 gelangte ein Schreiben des Rechtsanwalts T4 aus Ort-06 zu den Akten, in dem er erklärte, dass sein Mandant E1 ihm ein Tötungsdelikt aus April 1985 gestanden habe und dass dieser für eine persönliche Vernehmung zur Verfügung stehe. Er übersandte ein Schreiben des E1, in dem dieser beschreibt, dass er damals 15 Jahre alt gewesen sei und bei seinen Eltern in Ort-01 gewohnt habe. Er habe eine psychisch sehr schlechte Phase gehabt. An einem Montag sei er mit einem Messer aus der Küche im H1 Wald herumgelaufen. Er habe damals häufig Selbstmordgedanken gehabt. Im Wald habe er dann jedoch einen „Pakt mit dem Teufel“ geschlossen. Genau in diesem Moment sei ein etwa 7 Jahre alter Junge mit asiatischem Aussehen im Wald aufgetaucht. Er habe ihm mit einem Stein auf den Kopf geschlagen, woraufhin der Junge zu Boden gegangen sei. Er habe ihn dann gewürgt und anschließend mit dem Messer in den Hals gestochen. Es habe geblutet. Er habe geglaubt, dass der Junge tot sei. Er habe sich noch den Bauch des Jungen angeschaut und sei dann weggegangen. Er könne nicht sagen, warum er den Bauch des Jungen habe sehen wollen. Im Nachhinein erkläre er sich das damit, dass er selber damals sehr dick gewesen sei und den Bauch voller Narben gehabt habe. Dieses Schreiben war durch Rechtsanwalt T4 nach den Angaben des Zeugen E1 in dessen Gegenwart diktiert worden. Die Staatsanwaltschaft Essen sah darin jedoch keinen Anlass für weitere Ermittlungen oder insbesondere eine persönliche Vernehmung des Zeugen E1. Vielmehr wurde Rechtsanwalt J3 mit Schreiben vom 28.07.1997 mitgeteilt, dass aufgrund der schriftlichen Angaben seines Mandanten bereits jetzt ohne weitere Nachforschungen festgestellt werden könne, dass dieser ersichtlich nicht der Täter des Tötungsverbrechens sein könne, dessen er sich bezichtige. Seine Angaben zur Tatausführung stimmten nämlich nicht mit den objektiven Feststellungen bezüglich der Tötung des Kindes überein. Der Zeuge E1 wurde mithin in zeitlicher Nähe zu dem von ihm abgegebenen Geständnis nicht angehört. Er wurde erstmals am 04.02.2015 durch Beamte der Polizei und der Staatsanwaltschaft Essen in Berlin und sodann am 27.05.2015 im Probationsverfahren zur Begründetheit der Wiederaufnahme vor dem Landgericht Dortmund vernommen. Dort bekundete er, dass er heute davon ausgehe, das Kind nicht getötet zu haben. Er glaube nicht, dass er damals dazu fähig gewesen sei. Er habe sich bei Abgabe des Geständnisses erneut in einer psychisch sehr schlechten Phase befunden. Er habe an einer Borderline-Störung und einer Essstörung gelitten und habe sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden, in der es insbesondere um Schuldgefühle gegangen sei. Er konnte sich nicht erinnern, jemals Rechtsanwalt T4 getroffen zu haben. Zum Ablauf des Tattages befragt bekundete der Zeuge E1 im Verfahren über die Wiederaufnahme des Verfahrens vor der 39. Strafkammer, dass er nachmittags das Haus verlassen habe, um ein Zirkelset zu kaufen. Er habe es dann aber doch nicht gekauft, weil er zu wenig Geld dabei gehabt habe. Unterwegs habe er das Ehepaar M1 getroffen. Er sei gegen 16 Uhr wieder Zuhause gewesen und sei abends mit zwei Freunden zum Pfarrer M3 gegangen, um ein Eis zu essen. Zu seiner Situation 1985 erklärte der Zeuge E1, dass es ihm damals nach einem Schulwechsel wieder besser gegangen sei. Ein Messer habe bei seinen früheren Suizidfantasien keine Rolle gespielt. Seiner Mutter wäre es sofort aufgefallen, wenn in der Küche ein Messer gefehlt hätte. Er sei mit 15 Jahren extrem dick gewesen und habe sog. Schwangerschaftsstreifen am Bauch gehabt. Mit ungefähr 18 Jahren habe er dann eine Magersucht entwickelt. Zu seiner Familie führte der Zeuge aus, dass sein Vater eher abwesend und die Mutter dominant gewesen sei. Die Familie habe finanzielle Probleme gehabt. Die Therapeutin des Zeugen, die sachverständige Zeugin Y5, hat hierzu in der Hauptverhandlung vor der Kammer ausgeführt, dass der Zeuge E1 im Jahr 1997 bei ihr in Behandlung gewesen sei. Er habe an einer Borderline-Symptomatik gelitten und sei anfangs psychisch in so schlechtem Zustand gewesen, dass er kaum einen zusammenhängenden Satz habe sprechen können. Er habe unter Essstörungen, Depressionen und vielfältigen Schuldgefühlen gelitten, insbesondere seiner Mutter gegenüber. Es habe Wochen gedauert, bis er wirklich mit ihr habe reden können. Irgendwann habe er dann geäußert, dass er einen Mord begangen habe. Er sei ungefähr 14 Jahre alt gewesen, als er einen kleinen Jungen umgebracht habe. Er habe ihn erstochen, weil er einen Pakt mit dem Teufel geschlossen habe. Er habe damals unter einer sehr belastenden Familiensituation gelitten. Es habe Alkoholprobleme in der Familie gegeben. Der Bruder sei durch den Vater sexuell missbraucht worden; die Mutter sei überfordert gewesen. Er selbst habe sich davon abgelöst, indem er sich in mystische Fantasiewelten geflüchtet habe. Er sei damals häufig mit einem Messer in suizidaler Absicht unterwegs gewesen. Er sei furchtbar dick gewesen und habe davon Narben am Bauch gehabt. Deshalb habe er sich den glatten Bauch des Jungen ansehen wollen. Zum Zeitpunkt der Therapie, im Jahr 1997, habe der Zeuge E1, so die Zeugin Y5 vor der Kammer weiter, sich selbst anzeigen und für die Tat bestraft werden wollen. Sie habe daraufhin den Kontakt zu dem ihr bekannten Rechtsanwalt T4 vermittelt. Einige Zeit später habe der Zeuge E1 ihr dann mitgeteilt, dass er den Mord nicht begangen haben könne; seine Angaben würden nicht zum Spurenbild passen. Das habe die Staatsanwaltschaft ihm mitgeteilt. Er sei darüber erleichtert erschienen und habe auch selbst nun daran geglaubt, den Jungen nicht getötet zu haben; zumindest sei das ihr Eindruck gewesen. Dies sei aber therapeutisch im Weiteren nicht mehr besprochen worden. In der Therapie sei es um die damalige Zeit, die Probleme des Zeugen E1, seine Lebensgeschichte und seine Phantasien gegangen, aber nicht mehr um die (vermeintliche) Tat. Der Zeuge E1 habe jedenfalls, so die Zeugin Y5 weiter, im Jahr 1997 unter einem Borderline-Syndrom gelitten, möglicherweise auch schon im Jahr 1985. Zumindest habe er 1985 eine Selbstzerstörung durch Fresssucht betrieben und sich durch mystische Wahnvorstellungen aus der Realität geflüchtet. In seiner mystischen Welt habe gut gegen böse gekämpft. Später habe er dann eine Magersucht entwickelt. Im Jahr 1997 habe der Zeuge viele Partydrogen und auch Alkohol konsumiert. Er habe unter Schuldgefühlen gelitten, unter anderem wegen seiner Affinität zum Bösen. Aus therapeutischer Sicht sei es bei dem Krankheitsbild des Zeugen E1 durchaus möglich, dass er Bilder, die seiner Phantasie entstammten, für real halte und daran glaube. D) Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme, auf das Bezug genommen wird. Die ihm vorgeworfene Tat war dem Beschuldigten nach alledem nicht nachzuweisen. Die Ermittlungen der Polizei haben keinerlei objektive Spuren erbracht, die auf eine Täterschaft des Beschuldigten hindeuteten. Es wurden weder Spuren gefunden, die eine Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort nahe legten, noch gab es Zeugen, die den Beschuldigten in Tatortnähe oder in Begleitung des getöteten Kindes gesehen haben. Allein die im Ermittlungsverfahren abgegebenen – und später widerrufenen – Geständnisse des Beschuldigten waren für eine Verurteilung (unabhängig von der Frage ihrer prozessualen Verwertbarkeit) nicht ausreichend. Zwar mag der Beschuldigte aufgrund der von ihm eingeräumten Pädophilie und des fehlenden Alibis zunächst als plausibler Täter erscheinen. Zudem dürfte es seine kognitiven Fähigkeiten übersteigen, ein detailliertes Geständnis zu erfinden und mehrfach konstant zu wiederholen. Gerade dies hat er bei näherer Betrachtung aber nicht getan. Seine Einlassungen veränderten sich von Befragung zu Befragung, widersprachen sich teilweise und enthielten im Laufe der aufeinanderfolgenden Vernehmungen weitere Details. Es drängt sich daher der Eindruck auf, dass der Beschuldigte nach und nach sein Geständnis an die Vorhalte und wiederholten Fragen der Polizeibeamten angepasst hat, bis es schließlich halbwegs zur objektiven Spurenlage passte. Tatsächlich gab es aber einige wesentliche Widersprüche des Geständnisses des Beschuldigten - in der Form, in der er es schließlich beim Ermittlungsrichter abgegeben hat - zur objektiven Spurenlage. Zum einen passt die von dem Beschuldigten angegebene Handlungsabfolge nicht zu den objektiven Feststellungen. Denn der Beschuldigte will erst dem Jungen die Hose heruntergezogen haben, um an dem Geschlechtsteil des Jungen „zu spielen“, und ihn anschließend gewürgt haben, wobei die Hose weiterhin bis zu den Knien heruntergezogen gewesen sein soll. Der Junge hat jedoch während des Würgevorgangs eingekotet, was typische Begleiterscheinung eines Würgens ist, wobei der Kot sich in der Unterhose des Jungen fand. Mithin müssen die Hose und die Unterhose während des Würgens noch oben, also nicht nach unten gezogen, gewesen sein. Des Weiteren hat der Beschuldigte angegeben, an der Hose des Jungen den Reißverschluss und den Druckknopf geöffnet zu haben und ihm dann die Hose herunter gezogen zu haben. Die Hose des Jungen hatte tatsächlich jedoch weder einen Reißverschluss noch einen Druckknopf, sondern einen Gummibund. Die Hose konnte also gar nicht geöffnet werden. Ferner erklärt das Geständnis des Beschuldigten in keiner Weise die Halsverletzungen des Jungen, die jedoch nach den Obduktionsbefunden zumindest teilweise durch den Täter und zu Lebzeiten des Jungen verursacht worden sein müssen. Allenfalls ein Teil der Halsverletzungen ließ sich durch eine Tiereinwirkung post mortem erklären. Schließlich passte auch der von dem Beschuldigten in der Tatrekonstruktion mit der Schaufensterpuppe nachgestellte Geschehensablauf nicht zu den aufgefundenen Tatortspuren. Denn die Schaufensterpuppe lag nach Abschluss des Geschehens genau anders herum, als der tote Junge aufgefunden worden war, also mit den Füßen dort, wo der Kopf des Jungen gelegen hatte. Zudem hatte der Beschuldigte die Puppe durch ein Ziehen über den Waldboden zu diesem Ort verbracht, was deutliche Schleifspuren hinterließ. Am Tatort waren jedoch keine Schleifspuren aufgefunden worden. Das Geständnis des Beschuldigten enthielt darüber hinaus kein zwingendes Täterwissen, weder bezüglich des genauen Tatortes, noch bezüglich des Bekleidungszustandes des Opfers. Bei der Ausführung am 00.00.1985 hat der Beschuldigte die Polizeibeamten nämlich gerade nicht genau zum Fundort der Leiche geführt, sondern zu einem 8 Meter vom Fundort der Leiche entfernten Ort in demselben Ilexgebüsch im H1 Wald . Der Beschuldigte hat die Ermittlungsbeamten daher letztlich nur „ungefähr“ an den Ort geführt, an dem die Leiche tatsächlich lag. Insoweit ist zu beachten, dass der Beschulidgte bereits bei seinem ersten Widerruf des Geständnisses vom 21.07.1985 angegeben hat, von dem Mord aus der Z1-Zeitung erfahren zu haben. Bereits am 00.00.1985 war in der Z1-Zeitung ebenso wie in der Z2 zu lesen, dass der Junge im Waldgelände am Straße-01 in einem Ilexgebüsch aufgefunden worden war. Dabei handelte es sich nach dem Ergebnis der polizeilichen Befragung der Anwohner bei dem Fundort um den einzig dichteren Bestand an Ilexbüschen im H1 Wald. Zudem konnte auf Grund der umfangreichen Spurensuche der Polizei jedem Anwohner oder Besucher des H1 Waldes der ungefähre Fundort bekannt sein. Auch die Tatsache, dass der Junge halb entkleidet bzw. mit heruntergezogener Hose aufgefunden worden war, war bereits am 00.00.1985 der Presse zu entnehmen und mithin kein Täterwissen. Insbesondere aber war es kein Täterwissen, sondern vielmehr ein Widerspruch zur objektiven Spurenlage (s.o.), dass die Hose des Jungen einen Druckknopf gehabt haben soll. Des Weiteren war auch die Motivlage einer Verdeckungsabsicht keineswegs zwingend, denn der Beschuldigte hatte früher ersichtlich keinerlei Sanktionen wegen der sexuellen Übergriffe auf Kinder erlebt. Er hat diese Übergriffe daher auch völlig offen gegenüber den Ermittlungsbeamten eingeräumt. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht ohne weiteres plausibel, dass die angebliche Drohung des Jungen, seine Eltern zu informieren, dem Beschuldigten hinreichender Anlass für die Tötung des Jungen gewesen sein soll. Schließlich spricht auch die Aussageentstehung wesentlich gegen eine Glaubhaftigkeit des Geständnisses. Der Beschuldigte ist während mehrerer Tage vielfach und lang andauernd vernommen worden. Zudem ist er mehrfach zum Tatort ausgeführt worden, wo er die Tat nachstellen sollte. Sowohl bei diesen Ausführungen, als auch vor den Vernehmungen und in Vernehmungspausen wurden „informatorische Gespräche“ mit dem Angeklagten geführt, deren Inhalt nicht protokolliert ist oder nur verkürzt in Vermerkform wiedergegeben ist. Es kann daher nicht festgestellt werden, was genau durch die Polizeibeamten gefragt, vorgehalten oder mitgeteilt wurde, das zu der beschriebenen Veränderung der Aussage führte. Suggestive Beeinflussung kann also weder festgestellt noch ausgeschlossen werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass suggestive Befragungen bewusst oder unbewusst durch die Vernehmungsbeamten erfolgen können und dass dies keineswegs die Absicht der Polizeibeamten erfordert, dem Beschuldigten etwas „unterzuschieben“ oder ihn zu einem Geständnis „zu bringen“. Auffällig ist aber insbesondere, dass der Beschuldigte nach diesbezüglich mehrfacher Frage und wiederholtem Vorhalt der Kopfverletzungen schließlich einräumte, dem Jungen mit einem Ast auf den Kopf geschlagen zu haben, nachdem er dies zuvor mehrfach ausdrücklich verneint hatte. Weiter war zu konstatieren, dass der Beschuldigte zunächst in seinen Einlassungen keinerlei Plastiktüte erwähnte. Nachdem ihm dann jedoch in der polizeilichen Vernehmung am Morgen des 00.00.1985, unmittelbar vor der Vorführung vor den Haftrichter, das Foto der in Tatortnähe aufgefundenen Quelle-Tüte vorgehalten wurde, beschrieb er diese Tüte detailliert in seiner richterlichen Vernehmung und behauptete, diese im Gebüsch gesehen zu haben. Aus diesen Umständen ergibt sich für die Kammer eine situative Neigung des Beschuldigten, den Inhalt seiner Geständnisse an ihm gemachte Vorhalte anzupassen. Diese Aussageentwicklung ist insbesondere vor dem Hintergrund der bei dem Beschuldigten vorliegenden Intelligenzminderung zu betrachten, die dazu führte, dass er sich durch die Vernehmungen in einer erheblichen Stress- und Überforderungssituation befand. Nach dem Gutachten der Sachverständigen B4 sind intelligenzgeminderte Menschen einerseits empfänglicher für suggestive Einflüsse; andererseits liegt die allgemeine Belastungsgrenze sowie die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsspanne kognitiv beeinträchtigter Personen deutlich niedriger als bei Personen mit Normintellekt. Kumuliert können diese Umstände dazu beigetragen haben, dass der Beschuldigte schlichtweg aus dem Affekt, „endlich in Ruhe gelassen zu werden“, und um der hohen Stresssituation zu entfliehen, seine Angaben an die Erwartungen der vernehmenden Beamten anpasste. Nach alledem konnte die Kammer auch aus den Geständnissen des Beschuldigten keine Überzeugung von seiner Täterschaft gewinnen. Hinzu kam noch die Tatsache, dass auch der Zeuge E1 die Tat gestanden hat, wobei dieses Geständnis ebenfalls später widerrufen wurde und es keinerlei ausführliche Vernehmung des Zeugen E1 gab, in der er die Tat und deren Umstände geschildert hätte. In der Hauptverhandlung vor der Kammer hat der Zeuge von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht. Eine Würdigung seines „Geständnisses“ ist daher nur in Ansätzen möglich. Jedoch passt die Schilderung des Zeugen E1 in einigen Punkten deutlich mehr zur objektiven Spurenlage als das Geständnis des Beschuldigten. So beschreibt der Zeuge E1 sowohl das Würgen als auch Stiche in den Hals des Jungen. Nach der Erklärung des Zeugen E1 wurde die Hose des Jungen erst nach seinem Tod herunter gezogen, was zum Einkoten in die Unterhose passt. Schließlich beschreibt der Zeuge E1 einen Schlag auf den Kopf des Jungen mit einem Stein statt mit einem Ast, was nach Einschätzung des Sachverständigen Prof. P2 ebenfalls plausibler erscheint und jedenfalls auch möglich ist. Zudem wohnte der Zeuge E1 im Tatzeitraum in der Nähe, hielt sich zur Tatzeit in Tatortnähe auf und hatte nach eigenen Angaben kein Alibi. Auch der späte Zeitpunkt des Geständnisses, im Rahmen einer therapeutischen Behandlung, spricht für die Aufarbeitung eines bisher unverarbeitet gebliebenen Geschehens und damit eher für Glaubhaftigkeit der Angaben. Auffällig authentisch wirkt an dem schriftlichen Geständnis des Zeugen E1 schließlich, dass er nach der Tat den glatten Bauch des Jungen angesehen haben will. Insoweit hat die Zeugin G3 bestätigt, dass der Zeuge ihr damals anlässlich der Therapiegespräche von neidvollen Empfindungen im Hinblick auf seine eigene damalige (im Jahr 1985) Fettleibigkeit berichtet habe. Nach alledem weckt das Vorliegen eines weiteren Geständnisses, das sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich Zeitpunkt und Art des Zustandekommens nicht von vornherein als unglaubhaft zu qualifizieren ist, weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Beschuldigten. Dies stützt das bereits zuvor gefundene Ergebnis. E) Rechtliche Würdigung Da dem Beschuldigten die vorgeworfene Tat nicht nachzuweisen war, war der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abzuweisen. F) Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO analog, da die Ablehnung des Antrags im Sicherungsverfahren nach § 414 Abs. 2 StPO dem Freispruch gleich steht. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten fallen somit der Staatskasse zur Last. Dies gilt auch für die Kosten des gesamten früheren Verfahrens des Landgerichts Essen (Az. 22a Ks 70 Js 368/85) und die Kosten der früheren Revision sowie des Wiederaufnahmeverfahrens und der dort eingelegten sofortigen Beschwerde (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 473 Rn. 37). G) Entschädigungsentscheidung I. Nachdem die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus im Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben wurde, hat der Beschuldigte einen Entschädigungsanspruch gemäß § 1 Abs. 1 u. 2 StrEG für den Schaden, der ihm aufgrund der Anordnung der Maßregel entstanden ist. Da der Antrag auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nunmehr abgewiesen wurde, hat der Beschuldigte analog § 2 Abs.1, Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 2 StrEG auch einen Anspruch auf Entschädigung bezüglich der in dem ursprünglichen Verfahren erlittenen strafprozessualen Maßnahmen der Untersuchungshaft, der einstweiligen Unterbringung und der vorläufigen Festnahme. § 2 StrEG gilt auch für die im früheren Verfahren vollzogenen Strafverfolgungsmaßnahmen, da das Wiederaufnahmeverfahren und das frühere Verfahren eine Einheit bilden (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 1 StrEG Rn. 4, § 473 Rn. 37). Die analoge Anwendung des § 2 StrEG ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte nicht freigesprochen wurde, weil es sich um ein Sicherungsverfahren handelte. Die Ablehnung des Antrags im Sicherungsverfahren steht jedoch nach § 414 Abs. 2 StPO dem Freispruch gleich. II. Ausschlussgründe nach §§ 5, 6 StrEG liegen nicht vor. 1. Die Ansprüche des Beschuldigten sind nicht gemäß § 5 Abs. 2 StrEG ausgeschlossen, denn ihm kann im Ergebnis nicht vorgeworfen werden, die strafprozessualen Maßnahmen bzw. die Anordnung der Unterbringung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht zu haben. a) Zwar hat der Beschuldigte objektiv durch die von ihm bei der Polizei und beim Haftrichter im Rahmen des Ermittlungsverfahrens abgegebenen Geständnisse die strafprozessualen Maßnahmen und auch die anschließende Anordnung der Unterbringung adäquat kausal verursacht. Der dringende Tatverdacht und auch die Urteilsgründe stützten sich allein auf die von dem Beschuldigten abgegebenen Geständnisse, sodass objektiv ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Die möglicherweise nicht hinreichenden Belehrungen des Beschuldigten entfalten insoweit auch keine Fernwirkung, dass diese Geständnisse im Rahmen der Entschädigungsentscheidung unverwertbar wären (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.07.1997, Az. 3 Ws 84/96, juris). b) Jedoch entfällt der ursächliche Zusammenhang, wenn die von dem Beschuldigten gesetzte Kausalität nicht mehr fortwirkt und die Maßnahme (hier: die Unterbringung) hätte aufgehoben werden müssen (vgl. Meyer, Strafrechtsentschädigung, 8. Aufl. 2011, § 5 Rn. 67 ff.). Dies dürfte hier ab dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem das Geständnis des Zeugen E1 zur Akte gelangte und die Staatsanwaltschaft Essen entschied, dass dies keine weiteren Ermittlungen erfordere, mithin im Juli 1997. Denn diese Entscheidung erscheint so unvertretbar, dass sie die Fortwirkung der Kausalität entfallen lassen dürfte. Mit Eingang des Geständnisses des Zeugen E1 wären weitere Ermittlungen dringend erforderlich gewesen, da dieses Geständnis zum einen trotz der sehr kurz gefassten Angaben deutlich besser zur tatsächlichen Spurenlage passte, als das Geständnis des Beschuldigten. Zum anderen wäre aufgrund des Fehlens jeglicher objektiven Spuren oder weiterer belastender Beweismittel das Geständnis eines Dritten innerhalb der Beweiswürdigung ersichtlich von besonderer Bedeutung gewesen. Jedoch ist offen, zu welchem Ergebnis weitere Ermittlungen zum damaligen Zeitpunkt geführt hätten und ob aufgrund dessen schon damals die Unterbringung des Beschuldigten aufgehoben worden wäre. Im Ergebnis kann es jedoch dahinstehen, ob die Kausalität zu diesem Zeitpunkt entfallen ist, denn es fehlt bereits an dem Erfordernis des subjektiv schweren Verschuldens durch den Beschuldigten. c) Nach § 5 Abs. 2 StrEG ist die Entschädigung ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Dies ist nach den zivilrechtlichen Maßstäben der §§ 276, 277, 827 BGB zu beurteilen, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ausreicht. Allgemein muss der Handelnde also den Erfolg vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Mindestvoraussetzung ist mithin das Erkennen der Möglichkeit des Erfolgseintritts. Bei Geisteskranken oder Zurechnungsunfähigen ist anstelle des Vorsatzes auf eine natürliche Einsichtsfähigkeit abzustellen. Hier hätte der Beschuldigte also erkennen müssen, dass ein Geständnis möglicherweise zu einer Verurteilung und langjährigem Freiheitsentzug führen kann. aa) Nach dem Gutachten der Sachverständigen B4 ist der Beschuldigte intelligenzgemindert, wäre aber nicht schuldunfähig bezüglich des vorgeworfenen Deliktes. Der Beschuldigte leidet an einer Intelligenzminderung, die damals (im Ursprungsverfahren) von allen Sachverständigen übereinstimmend als mittelgradige Intelligenzminderung oder „Imbezilität“ nach ICD-8 bzw. ICD-9 eingestuft wurde. Die Sachverständigen nahmen damals auch übereinstimmend die fehlende Steuerungsfähigkeit und damit aufgehobene Schuldfähigkeit an. Die Sachverständige B4 hat demgegenüber ausgeführt, dass sich der Beschuldigte aufgrund der von den Sachverständigen festgestellten IQ-Testergebnisse schon damals – nach den damals wie heute gültigen Maßstäben – im Bereich der leichten Intelligenzminderung (früher: „Debilität“) befunden habe. Die bei dem Beschuldigten festgestellte „leichte Intelligenzminderung“ gemäß ICD-10 (IQ 49 – 69) habe auch seinen damaligen Alltagskompetenzen entsprochen. Er habe über grundlegende Lese- und Schreibfertigkeiten verfügt, sei bis zum 18 Lebensjahr beschult worden, sei in einer Gärtnerei integriert gewesen, habe sich örtlich (an ihm bekannten Orten) und zeitlich orientieren können, sei fähig gewesen, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen und habe zeitlich naheliegende Ereignisse chronologisch wiedergeben können. Sein Sprachniveau sei sehr einfach aber verständlich gewesen. Aufgrund seiner leichten Intelligenzminderung seien, so die Sachverständige B4 weiter, die kognitiven Fähigkeiten des Beschuldigten deutlich (pathologisch) reduziert, jedoch nicht in dem Schweregrad, dass der Beschuldigte nicht über die Kenntnisse des Unrechts von Handlungen wie den sexuellen Missbrauch und die Tötung eines Kindes betreffend verfügen würde und auch die strafrechtliche Relevanz solcher Handlungen hätte erkennen können. Trotz seiner kognitiven Einschränkungen habe der Beschuldigte im Allgemeinen einfache Schlussfolgerungen und Verknüpfungen seines eigenen Handelns mit daraus folgenden Konsequenzen ziehen können. Der Beschuldigte sei vor seiner Festnahme in ein gesellschaftliches Leben mit sozialen Kontakten und einer festen Tagesstruktur eingebunden gewesen. Dies spreche dafür, dass ihm die sozial-gesellschaftlich normierten Werte und Normen bekannt gewesen seien. Zudem habe er, zumindest teilweise, die Tageszeitung zu lesen und Filme wie „Ein Colt für alle Fälle“ zu schauen vermocht, woraus sich ebenfalls eine Grundkenntnis hinsichtlich strafrechtlich relevanter Handlungen ableiten lasse. Das Verständnis der ihm vorgeworfenen Straftaten, so hat die Sachverständige B4 ausgeführt, habe kein komplexes zugrundeliegendes Abstraktionsvermögen erfordert. Die kognitiven Fähigkeiten des Beschuldigten hätten es ihm ermöglicht, strafbare Handlungen wie die ihm vorgeworfenen, als gesetzliche und auch moralisch-gesellschaftliche Verstöße zu bewerten und um die strafrechtlichen Folgen zu wissen. Auch habe dieses Wissen so weit gereicht, dass der Beschuldigte grundsätzlich eine Abschätzung des Schweregrades einer strafrechtlich relevanten Handlung und eine Gewichtung der gesetzlich zu erwartenden Folgen vorzunehmen vermochte, zumindest in simplifizierten Kategorien wie „kurz oder lang“. So habe er die Kenntnis besessen, dass Handlungen wie beispielsweise ein einfacher Diebstahl strafrechtlich anders bewertet würden als die Tötung eines Kindes. Entsprechend habe er folglich über die grundsätzliche Kenntnis verfügt, dass die Tötung eines Kindes eine langjährige Freiheitsentziehung nach sich ziehen könne. Diesen überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen hat die Kammer sich nach gründlicher Prüfung aus eigener Überzeugungsbildung angeschlossen. Es war nach Ansicht der Kammer mithin davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei Abgabe der geständigen Einlassungen im Ermittlungsverfahren im April 1985 die strafrechtlichen Konsequenzen seiner Angaben zu erkennen vermochte und somit über eine hinreichende Einsichtsfähigkeit verfügte. bb) Man kann jedoch weder feststellen noch unterstellen, dass der Beschuldigte bei Abgabe der Geständnisse eine langjährige Haftstrafe oder dauerhafte Unterbringung billigend in Kauf genommen hat, sodass eine vorsätzliche Verursachung jedenfalls ausscheidet. Auch ein grob fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten im Sinne von § 5 Abs. 2 StrEG ist im Ergebnis nicht gegeben. Grobe Fahrlässigkeit im zivilrechtlichen Sinne liegt vor, wenn die Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich großem Maße verletzt wurde, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen anzustellen versäumt wurde oder unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Grob fahrlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 S.1 StrEG handelt, wer in ungewöhnlichem Maße die Sorgfalt außer Acht lässt, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch die Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen (Meyer, a.a.O., § 5 StrEG Rn. 48). Um grobe Fahrlässigkeit vorwerfen zu können, muss den Handelnden auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden treffen (Vgl.: BVerfG, Beschl. v. 07.12.2006, 2 BvR 722/06 und OLG Celle, Beschl. v. 16.02.2011, 1 Ws 78/11, beide zitiert nach juris). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalles vorzunehmen, bei der alle Umstände des Verfahrenszeitpunktes, zu dem der Vollzug der Maßnahme angeordnet oder die Verurteilung rechtskräftig wurde, zu würdigen und in Beziehung zu dem Verhalten des Beschuldigten und dem jeweiligen Tatvorwurf zu setzen (BVerfG, Beschl. v. 12.09.1995, 2 BvR 2475/94, juris). Vorliegend kommt bei dem Beschuldigten zwar zunächst auch ein subjektiv schweres Verschulden in Betracht, da er nach dem Gutachten der Sachverständigen B4 durchaus eine hinreichende Einsichtsfähigkeit besaß. Zu berücksichtigen ist hier jedoch die konkrete Vernehmungssituation. Der Beschuldigte wurde an mehreren Tagen vielfach und lang andauernd vernommen, wobei allenfalls bei einer dieser Vernehmungen überhaupt eine Belehrung als Beschuldigter eines Tötungsdeliktes erfolgte. Er wurde zudem vorläufig festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Im Ergebnis führten die vielfachen und langdauernden Vernehmungen bei dem Beschuldigten zu einer Überforderungssituation und es war nicht auszuschließen, dass er dieser durch die Abgabe der Geständnisse zu entkommen versuchte. Die Sachverständige B4 hat diesbezüglich ausgeführt, dass bei kognitiv beeinträchtigten Personen grundsätzlich eine erhöhte Anfälligkeit gegenüber suggestiven Einflüssen vorliegen könne, wobei dies jedoch stark von den Lernprozessen in der Lebensgeschichte und der Persönlichkeitsstruktur abhängig sei. Eine erhöhte Anfälligkeit für suggestive Einflüsse könne insbesondere bei Vorliegen ängstlich-vermeidender oder dependenter Persönlichkeitsanteile aus dem Bedürfnis nach Harmonie und dem Wunsch, gefallen zu wollen, resultieren. Die Sachverständige hat dargelegt, dass sich bei dem Beschuldigten keine Anhaltspunkte für eine unsicher-ängstlich-gehemmte Persönlichkeitsstruktur gefunden hätten, es jedoch gewisse Anhaltspunkte für seinen Wunsch, gefallen zu wollen, gebe. Diese Feststellungen seien jedoch aufgrund des langen Zeitablaufs und des Fehlens von Wortprotokollen nur unter Vorbehalt zu treffen. Daher seien konkrete suggestive Befragungsweisen der Polizeibeamten ebenfalls weder festzustellen noch auszuschließen. Insbesondere sei jedoch zu berücksichtigen, dass die allgemeine Belastungsgrenze sowie die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsspanne kognitiv beeinträchtigter Personen deutlich niedriger ist als bei Personen mit Normintellekt. Intelligenzgeminderte Menschen zeichneten sich durch eine reduzierte Stresstoleranz aus; sie seien anfälliger für Stressoren und wiesen eine geringere Resilienz gegenüber Belastungsfaktoren auf. Dabei sei die Definition, was Stress im Konkreten umfasse, sehr individuell zu sehen. Im Allgemeinen könnten jedoch bereits veränderte Umweltbedingungen (z.B. neue Situationen im gewohnten Tagesablauf) ein hohes Belastungserleben hervorrufen. Der Umstand, dass bereits kleinste Veränderungen, neue Anforderungen oder Herausforderungen Stress verursachten, ließe sich wissenschaftlich damit begründen, dass die Betroffenen bedingt durch die intellektuellen Beeinträchtigungen eine herabgesetzte Flexibilität der kognitiven Anpassungsfähigkeit aufzubringen vermögen würden. Im Ergebnis könne vorliegend mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte aufgrund seiner beeinträchtigten Leistungsfähigkeit mit den zahlreichen, teilweise über Stunden andauernden Vernehmungen deutlich überfordert gewesen sei. Zusätzlich belastend sei die Haftsituation gewesen, die ihn komplett aus seinem gewohnten Umfeld herausgerissen habe und die aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen für ihn schwieriger zu bewältigen gewesen sei als für durchschnittlich intelligente Menschen. Zudem seien die nicht hinreichenden Belehrungen von Bedeutung. Hier sei nicht festzustellen, dass die Belehrungen – mit Ausnahme der ersten Vernehmung bezogen auf sexuelle Handlungen zum Nachteil von Kindern – überhaupt in rechtmäßiger Weise erfolgt seien. Der Beschuldigte sei aber auch nicht in der Lage gewesen, eine „Standardbelehrung“ zu verstehen und zu verinnerlichen. Die Belehrungen über seine Rechte als Beschuldigter hätten ihm also in besonderer Weise – langsam und in einfachen Worten - erklärt werden müssen, damit er sie überhaupt verständen hätte. Zudem hätte diese Art der Belehrung vor jeder neuen Befragung wiederholt werden müssen, denn der Beschuldigte sei nicht in der Lage gewesen, sich solche Dinge zu merken. Ein bloßes Erinnern oder Bezugnehmen auf eine frühere Belehrung sei keinesfalls ausreichend. Kumuliert könnten diese Umstände ohne weiteres dazu geführt haben, dass der Beschuldigte schlichtweg aus dem Affekt „endlich in Ruhe gelassen zu werden“ und um der hohen Stresssituation zu entfliehen, seine Angaben an die Erwartungen der vernehmenden Beamten anpasste und entsprechende Geständnisse tätigte, ohne in diesen Momenten die Tragweite seiner Angaben zu erfassen. Diese überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen macht die Kammer sich nach eigener Prüfung und Bewertung zu Eigen. Auch bei der richterlichen Vernehmung anlässlich der Verkündung des Haftbefehls wurde der Beschuldigte zwar (standardmäßig) belehrt, aber wohl nicht so, dass es für ihn verständlich war, und insbesondere nicht qualifiziert darüber, dass seine früheren Geständnisse bei der Polizei aufgrund fehlender Belehrungen unverwertbar waren. Auch bestand die Überforderungssituation aufgrund der vielfachen und langdauernden Vernehmungen vor dem Hintergrund der Haftsituation zu diesem Zeitpunkt fort. Es ist daher im Ergebnis mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass die Geständnisse des Beschuldigten auf der dargelegten Überforderungssituation beruhten und ihm in dieser Situation weder seine prozessualen Rechte noch die möglichen Folgen seiner Angaben hinreichend bewusst waren. Der Vorwurf eines auch subjektiv schweren Verschuldens im Sinne von § 5 Abs. 2 StrEG kann dem Beschuldigten folglich hinsichtlich der Geständnisse im Ermittlungsverfahren nicht gemacht werden. 2. Die Entschädigung war dem Beschuldigten auch nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG ganz oder teilweise zu versagen. Zwar hat der Beschuldigte die strafprozessualen Maßnahmen und die Unterbringung objektiv selbst veranlasst, indem er sich durch seine Einlassungen im Ermittlungsverfahren selbst belastet hat. Dem Beschuldigten könnte daher im Rahmen einer Ermessensentscheidung seine Entschädigung gekürzt oder auch vollständig versagt werden. Bei der Ausübung dieses Ermessens ist in erster Linie das Verschulden des Beschuldigten im zivilrechtlichen Sinne bezüglich seines Prozessverhaltens das entscheidende Kriterium. Die Kammer hat in Ausübung ihres Ermessens im Ergebnis von einer Kürzung oder Versagung der Entschädigung abgesehen. Dem Beschuldigten ist aufgrund seiner Intelligenzminderung und der Überforderungssituation während der Vernehmungen, wie oben bereits ausgeführt, zumindest kein Vorwurf eines groben subjektiven Verschuldens zu machen. Ob ihm überhaupt ein subjektiver Schuldvorwurf gemacht werden kann, lässt sich in Anbetracht des Zeitablaufs nach Ansicht der Kammer nicht mehr aufklären. Weder kann durch eine Exploration zum heutigen Zeitpunkt noch der damalige Geisteszustand des Beschuldigten genauer aufgeklärt werden, noch können die genauen Abläufe und Inhalte der Vernehmungen heute noch festgestellt werden. Jedenfalls ist die Kammer aber der Ansicht, dass einem eventuellen geringeren subjektiven Verschulden des Beschuldigten jedenfalls ein überwiegendes Verschulden der Strafverfolgungsbehörden gegenüber steht, welches eine Versagung der Entschädigung als nicht angemessen erscheinen lässt. Denn den Vernehmungsbeamten war aufgrund der Angaben des Beschuldigten zu seinem Lebensweg und zu seiner Schulbildung bekannt, dass dieser als „geistig behindert“ eingestuft war. Einen geistig Behinderten hätte man jedoch zwingend nicht in dieser Weise, also mehrfach und langandauernd, ohne (hinreichende) Belehrung und ohne Verteidiger, vernehmen dürfen. Wäre es damals in der Hauptverhandlung gerügt worden, wären die Geständnisse des Beschuldigten aufgrund der fehlenden bzw. fehlerhaften Belehrungen wohl prozessual nicht einmal verwertbar gewesen. Zudem war auch bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Verurteilung erkennbar, dass die objektive Spurenlage nur teilweise mit dem Geständnis des Beschuldigten in Übereinstimmung stand. In Anbetracht dieser Spurenlage und der Tatsache, dass es außer dem Geständnis keinerlei Beweismittel oder auch nur Indizien gab, die den Beschuldigten belasteten, wäre ersichtlich das Geständnis eines Dritten von besonderer Bedeutung gewesen. Es hätten daher im Jahr 1997 zwingend weitere Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft angestrengt werden müssen, als bekannt wurde, dass sich ein Dritter – nämlich der Zeuge E1 – zu der abgeurteilten Tat bekannt hatte. Nach alledem erschien es nicht gerechtfertigt, die Entschädigung des Beschuldigten auch nur teilweise zu versagen. Insoweit konnte ihm auch die Tatsache, dass er selbst zahlreiche Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern eingeräumt hat, im Ergebnis nicht zum Nachteil gereichen. Zwar hätten diese Taten möglicherweise ebenfalls die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus begründen können, wenn sie nicht verjährt gewesen wären. Jedoch hat die Kammer in der nunmehr durchgeführten Hauptverhandlung insoweit keine konkreten Taten mehr feststellen können. Die dazu gehörten Zeugen H1, H2, H3 und H4 konnten sich an keinerlei konkrete Übergriffe mehr erinnern oder verneinten sie sogar. Auch dieser Umstand erwies sich somit im Ergebnis nicht als belastbares Argument, um eine Reduzierung der Entschädigung zu begründen. Die Kammer hielt im Ergebnis daher eine volle Entschädigung des Beschuldigten für angemessen. III. Die Verpflichtung zur Entschädigung war mithin durch die Kammer auszusprechen (§ 8 Abs. 1 StrEG). Über die Höhe der Entschädigung ist im Betragsverfahren durch die Landesjustizverwaltung zu entscheiden (§ 10 Abs. 2 StrEG).