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Urteil

5 O 37/17

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2017:1220.5O37.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus notariellen Urkunden. Der Kläger und seine Ehefrau bestellten Buchgrundschulden mit notarieller Urkunde vom 11.07.1988 zu Gunsten der E AG i.H.v. 165.000,00 DM und mit notarieller Urkunde vom 09.03.1990 zu Gunsten der I2 Lebensversicherung i.H.v. 440.000,00 DM. Am 18.06.2010 nahmen der Kläger und seine Ehefrau ein Darlehensangebot der Beklagten vom 04.06.2010 über einen Darlehensbetrag i.H.v. 284.000,00 € zu einem Nominalzinssatz von 3,3 % jährlich mit einer Zinsfestschreibung bis zum 30.06.2020 an. Zur Sicherung dieses Darlehens sollten die vorgenannten Grundschulden verwendet werden. Aus diesem Grund unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau ebenfalls am 18.06.2010 eine Zweckerklärung, in der sie erklärten, dass die Grundschulden der Sicherung der Ansprüche der Beklagten dienen sollten. Auf Seite 8 des Vertrages war folgende Widerrufsinformation abgedruckt: An dieser Stelle befindet sich eine Widerrufsinformation. Die Beklagte verwendet „Geschäftsbedingungen für Immobilienfinanzierung J AG“. Darin ist unter A. I. 5. folgende Klausel abgedruckt: „Zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, H-Straße, C, und M-Allee, G“ Auf Seite 9 des Vertragsformulars befindet sich über der Unterschrift des Klägers und seiner Ehefrau folgender Vermerk: „Empfangsbestätigung Die Geschäftsbedingungen der J AG für Immobilienfinanzierung, die die “Grundlegende Information nach § 312c BGB“, die“ Allgemeine Darlehensbedingungen für Immobilienfinanzierung“ und die “Allgemeine Geschäftsbedingungen“ enthalten, sowie das Preis- und Leistungsverzeichnis für die Immobilienfinanzierung, eine Ausfertigung des Vertragsangebotes inkl. Zweckerklärung … habe/n ich/wir erhalten.“: Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Darlehensvertrages, der Zweckerklärung und der Geschäftsbedingungen der Beklagten wird auf die Anl. B2, B4 und B14, Bl. 118 ff., 129 ff. und 226 ff. der Akte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 25.06.2010 bestätigte die Beklagte den Eingang der Schreiben des Klägers und seiner Ehefrau vom 18.06.2010. Mit notarieller Urkunde vom 23.07.2010 trat die I2 die Grundschuld an die Beklagte ab, mit notarieller Urkunde vom 08.09.2010 die E AG. Die Rechte wurden am 25.08.2010 und 21.10.2010 zu Gunsten der Beklagten im Grundbuch eingetragen. Mitte 2014 stellten der Kläger und seine Ehefrau die Zahlung der aus Zins und Tilgung bestehenden monatlichen Raten i.H.v. 1.017,67 € ein. Am 30.12.2014 wies das Konto einen Negativsaldo i.H.v. 278.871,04 € auf. Hinsichtlich des genauen Inhalts dieses Kontoauszugs wird auf die Anl. B8, Bl. 159 ff. der Akte, Bezug genommen. Mit Schreiben vom 05.01.2015 wies die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau auf einen Zahlungsrückstand i.H.v. 8.060,67 € hin und erklärte, dass sie den Darlehensvertrag kündigen werde, wenn nicht binnen 14 Tagen der Rückstand gezahlt werde. Hinsichtlich des genauen Inhalt dieses Schreibens wird auf die Anl. B9, Bl. 185 f. der Akte, Bezug genommen. Mit Schreiben vom 09.02.2015 kündigte die Beklagte den Darlehensvertrag und forderte den Kläger und seine Ehefrau zur Zahlung des gesamten offenen Darlehensbetrages i.H.v. 279.800,79 € bis zum 12.03.2015 auf. Hinsichtlich des genauen Inhalts dieser Schreiben wird auf die Anlage B 10, Bl. 107 70 ff. der Akte Bezug genommen. Nach fruchtlosem Fristablauf betrieb die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden vom 11.07.1988 und 09.03.1990 gegen den Kläger und seine Ehefrau. Mit Schreiben vom 29.03.2016 widerriefen der Kläger und seine Ehefrau den Darlehensvertrag mit der Beklagten mit der Begründung, wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung sei die Frist zur Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen. Mit Schreiben vom 07.04.2016 erklärte die Beklagte, dass sie den Widerruf für verfristet halte. Hinsichtlich des genauen Inhalts dieses Schriftwechsels wird auf die Anlagen B12 und B13, Bl. 184 ff. der Akte, Bezug genommen. Der Kläger ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft mit der Folge, dass er auch noch im Jahr 2016 berechtigt gewesen sei, das Darlehen zu widerrufen. Ein Rückgewähranspruch der Beklagten im Falle eines wirksamen Widerrufs sei nicht von der Sicherungsabrede hinsichtlich der Grundschulden erfasst. Der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Ausfertigungen der notariellen Grundschuldurkunden des Notars O vom ##.##.####, Urkundenrolle Nr. xxx/xx und des Notars G vom ##.##.####,, Urkundenrolle Nr. x/xxxx, für unzulässig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Widerruf sei verfristet. Überdies sei auch das Rückgewährschuldverhältnis von der Sicherungsabrede umfasst. Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die Klage ist unbegründet. Die Titel, aus denen die Beklagte die Zwangsvollstreckung betreibt, sind wirksam. Der diesen Titeln zu Grunde liegende Darlehensvertrag ist nicht durch den Widerruf des Klägers und seiner Ehefrau unwirksam geworden. Der Widerruf ist verfristet. Die Widerrufsfrist begann mit der Annahme des Darlehensangebots der Beklagten im Juni 2013 und war im Zeitpunkt des Widerrufs im Jahr 2016 bereits abgelaufen. Die in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung genügt den gesetzlichen Anforderungen in der nach Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 3 EGBGB in der zwischen dem 11.06.2010 und 20.03.2016 geltenden Fassung (im Folgenden Art. 247 aF). Die Parteien haben einen Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des § 503 BGB in der zwischen dem 11.06.2010 und 20.03.2016 geltenden Fassung geschlossen. Die Zurverfügungstellung des Darlehens war von der Sicherung unter anderem durch Grundschulden abhängig. Die für Immobiliardarlehensverträge aus Art. 247 aF resultierende Verpflichtung, Angaben zum Widerrufsrecht zu machen, hat die Beklagte klar und verständlich erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16). Soweit die Beklagte nach der Angabe „§ 492 Abs. 2 BGB“ in einen Klammerzusatz „Pflichtangaben“ aufgeführt hat, bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben bei Immobiliendarlehensverträgen handelte, machten die Parteien wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 a.F. in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form zur zusätzlichen Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist (BGH aaO). Diese Angaben hat die Beklagte erteilt. Die Beklagte war berechtigt, die vertraglichen „Pflichtangaben“ auch in ihren „Geschäftsbedingungen für Immobilienfinanzierung J AG“ zu erteilen. Es bedurfte daneben auch keines gesonderten Hinweises im Vertragsformular auf den Standort der Informationen (BGH aaO; anders die zeitlich davorliegende Entscheidung des OLG Frankfurt vom 11.04.2017, 25 U 110/16). Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass die „Geschäftsbedingungen für Immobilienfinanzierung“ dem Darlehensvertrag beigefügt gewesen seien, ist dies nicht zutreffend. Die Beklagte hat vielmehr in ihrem Schriftsatz vom 11.05.2017 auf Seite 2, Bl. 222 der Akte, ausdrücklich vorgetragen, dass die „Geschäftsbedingungen für Immobilienfinanzierung“ in den Vertrag einbezogen gewesen seien und der Kläger mit gesonderter Unterschrift unter dem Darlehensvertrag den Erhalt der „Geschäftsbedingungen für Immobilienfinanzierung“ bestätigt habe. Dies ist, wie sich aus dem eindeutigen Inhalt der Urkunde ergibt, auch zutreffend. I. Die Angaben zu der für die Beklagte zuständigen Aufsichtsbehörde und zu dem einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages waren in dem Vertragsformular selbst sowie in den „Geschäftsbedingungen für Immobilienfinanzierung“ klar und verständlich enthalten. Soweit die Beklagte in ihrer „Widerrufsinformation“ anstelle der Worte „für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde“ die Worte „für den Darlehens nehmer zuständige Aufsichtsbehörde“ verwendet, führt dies nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung, die dem Beginn der Widerrufsfrist entgegengestanden hätte. Hierbei handelt es sich um einen Schreibfehler, der jedem unbefangenen Leser offenkundig ist. Es bedarf keiner besonderen Fachkenntnisse, um zu erkennen, dass es eine Aufsichtsbehörde für den einzelnen Darlehensnehmer, den Verbraucher, nicht gibt. Dass die Formulierung eigentlich das Wort „Darlehensgeber“ enthalten sollte, ergibt sich auch unmissverständlich aus dem Gesamtzusammenhang (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.12.2015 ,19 U 160/15). II. Auch die Angaben zum „Verfahren bei der Kündigung“ sind entgegen der Behauptung des Klägers in dem Schriftsatz vom 24.01.2018 im Darlehensvertrag enthalten. So enthalten sowohl der Darlehensvertrag auf Bl. 3 als auch die „Geschäftsbedingungen für Immobilienfinanzierung“ unter VII. Angaben zum Verfahren bei Kündigung. Welche Informationen fehlend, unzutreffend oder widersprüchlich sein sollen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Dies ist auch ansonsten nicht ersichtlich. III. Auch die Angaben zur Vertragslaufzeit sind nicht fehlend oder fehlerhaft. Der Vertrag enthält eine Angabe zur Vertragslaufzeit. Auf Seite 2 der Vertragsurkunde heißt es: „Der Immobiliardarlehensvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er endet grundsätzlich mit der vertragsgemäßen vollständigen Rückzahlung.“ Diese Angabe ist auch zutreffend. Bei unbefristeten Verträgen genügt der Hinweis auf die unbestimmte Laufzeit (OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.07.2017, 23 U 172/16). Der Vertrag war auch unbefristet. Die monatlichen Raten sind ausdrücklich nur für die Zeit der Zinsfestschreibung vereinbart worden. Danach wäre hinsichtlich des noch offenen Betrages neu zu verhandeln gewesen, ohne dass der Vertrag geendet hätte. IV. Schließlich sind auch die gesetzlichen Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist in einem Fernabsatzvertrag eingehalten, § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a. F. Der Kläger und seine Ehefrau haben ausweislich ihrer Unterschriften auf dem Vertragsformular eine Ausfertigung des Vertragsangebotes erhalten. Der Kläger hat auch nicht bestritten, dass ihm zwei Exemplare des Darlehensangebots der Beklagten übersandt worden sind, von denen er eines unterschrieben und an die Beklagte zurückgesandt hat. Unerheblich ist, ob der Kläger und seine Ehefrau das bei ihnen verbliebenen Exemplar des Vertragsangebots ebenfalls unterzeichnet haben (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 15.06.2017, 3 U 56/17). B. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Es wird klarstellend darauf hingewiesen, dass der Beschluss vom 10.11.2017 über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den streitgegenständlichen Titeln mit Verkündung dieses Urteils gegenstandslos ist.