Beschluss
35 Qs 24/17
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2017:1130.35QS24.17.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwaltes C im Schriftsatz vom 07.09.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 31.08.2017, Az. 9 Ls 72/17, aufgehoben.
Die dem Rechtsanwalt C aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen für Dolmetscherkosten aus der Rechnung des Dolmetschers S vom 08.06.2017 werden auf 220,39 € festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.
Der Beschwerdewert beträgt 220,39 €.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwaltes C im Schriftsatz vom 07.09.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 31.08.2017, Az. 9 Ls 72/17, aufgehoben. Die dem Rechtsanwalt C aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen für Dolmetscherkosten aus der Rechnung des Dolmetschers S vom 08.06.2017 werden auf 220,39 € festgesetzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse. Der Beschwerdewert beträgt 220,39 €. Gründe I. Im Schriftsatz vom 27.06.2017 begehrt Rechtsanwalt C die Erstattung von ihm verauslagter Dolmetscherkosten für ein Anbahnungsgespräch mit dem Beschuldigten Q in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dortmund – Zweigstelle Hamm -, Az. 910 Js 398/17. Der Beschuldigte Q befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamm vom 01.03.2017, Az. 11 GS -910 JS 398/17- 250/17, seit dem 28.02.2017 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt E. Im Rahmen der Verkündung des Haftbefehls wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt H aus I als Pflichtverteidiger beigeordnet. Nachdem der Beschuldigte sich an das Generalkonsulat der Niederlande gewandt hatte, mit der Bitte, sich für ihn um einen Rechtsbeistand in E zu bemühen, antwortete ihm die dort zuständige Mitarbeiterin, Frau C2, mit Schreiben vom 27.03.2017, dass für seine Verteidigung Rechtsanwalt C aus E in Betracht komme (vgl. zu den Einzelheiten Bl. 80 d.A.). Mit Schriftsatz vom 31.03.2017 beantragte Rechtsanwalt C unter Vorlage einer Kopie des genannten Schreibens des Generalkonsulats der Niederlande eine Besuchserlaubnis (vgl. zu den Einzelheiten Bl. 78 f. d.A.). Am 05.04.2017 fand in der Justizvollzugsanstalt E ein Gespräch zwischen Rechtsanwalt C und dem Beschuldigten statt. Zu diesem Gespräch hatte Rechtsanwalt C den Dolmetscher für Niederländisch, S, hinzugezogen. Zu einer Mandatserteilung an Rechtsanwalt C kam es nicht, da ihm der Beschuldigte mitteilte, dass er von Rechtsanwalt L aus E verteidigt werden wolle. Mit Rechnung vom 01.05.2017 wandte der Dolmetscher S sich an das Amtsgericht Hamm (vgl. Bl. 116 d.A.). Auf diese Rechnungsstellung antwortete ihm JAR T, dass er sich an seinen Auftraggeber halten solle (vgl. Bl. 118 d.A.). Mit Schriftsatz vom 27.06.2017 beantragte Rechtsanwalt C, die von ihm verauslagten 220,39 € auf sein Konto bei der Sparkasse E zu erstatten (vgl. Bl. 184 d.A.). Mit Verfügung vom 27.07.2017 legte JAR T die Sache der Bezirksrevisorin beim Landgericht E zur Stellungnahme vor (vgl. Bl. 190 d.A.). Mit Stellungnahme vom 04.08.2017 stimmte die Bezirksrevisorin, JI.in Q2, einer Auszahlung aus der Landeskasse nicht zu (vgl. zu den Einzelheiten Bl. 193 d.A.). Diese Stellungnahme leitete das Amtsgericht I mit Verfügung vom 05.08.2017 an Rechtsanwalt C weiter (vgl. Bl. 194 d.A.). Mit Schriftsatz vom 23.08.2017 wies Rechtsanwalt C darauf hin, dass die Initiative zum Anbahnungsgespräch vom Beschuldigten herrühre. Das ergebe sich aus dem Schreiben des Generalkonsulats der Niederlande (vgl. Bl. 196 d.A.). Mit Beschluss vom 31.08.2017, Rechtsanwalt C zugegangen am 06.09.2017, wurde der Antrag hinsichtlich der Dolmetscherauslagen für das Gespräch mit dem Angeklagten in der JVA E vom 05.04.2017 kostenpflichtig zurückgewiesen (vgl. zu den Einzelheiten Bl. 198 f. d.A.). Gegen diesen Beschluss hat Rechtsanwalt C mit Schriftsatz vom 07.09.2017, eingegangen an demselben Tag per Fax, sofortige Beschwerde eingelegt. II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 1. Rechtsanwalt C steht dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch im Hinblick auf die Dolmetscherkosten für den zum Gespräch am 05.04.2017 hinzugezogenen Dolmetscher S zu. a) Grundsätzlich steht dem der Gerichtssprache unkundigen Beschuldigten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK ein Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers zu (vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2000, Az. 3 StR 6/00 = NJW 2001,309). Der Regelungsgehalt der Vorschrift ermächtigt sowohl den Beschuldigten als auch seinen Verteidiger, die Erstattung der entstandenen Aufwendungen für den Dolmetscher aus der Staatskasse zu verlangen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2010, Az. 1 Ws 271/10 = NStZ 2011, 719). Nicht erforderlich für die Erstattungsfähigkeit ist eine vorausgehende Kostengrundentscheidung (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27.07.2005, Az. 1 Ws 83/05, juris Rn. 9). Der Anspruch auf unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers besteht, ohne dass es zuvor eines förmlichen Antragsverfahrens bedarf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.08.2003, Az. 2 BvR 2032/01 = NJW 2004,50). Von seinem Umfang her bezieht der Anspruch auf Hinzuziehung des Dolmetschers sich auf das gesamte Strafverfahren und damit auch auf vorbereitende Gespräche mit einem Verteidiger (vgl. BGH, a.a.O.). Unabhängig davon, ob dem Beschuldigten bereits ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist, sind auch die im Verkehr mit dem Wahlverteidiger entstandenen Dolmetscherkosten dem Angeklagten zu erstatten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25.03.2014, Az. 1 Ws 114/14). b) Der Kostenfestsetzungsantrag des Rechtsanwaltes C in dem Schriftsatz vom 27.06.2017 genügt den von der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anspruchsvoraussetzungen für einen auf Art. 6 III lit. e EMRK gestützten Kostenerstattungsantrag. aa) Entgegen der Gründe des angefochtenen Beschlusses hängt der Anspruch im Ergebnis nicht davon ab, dass Rechtsanwalt C infolge der ausgebliebenen Mandatierung nicht der gewählte Verteidiger des Beschuldigten Q geworden ist. Denn der Schutzbereich von Art. 6 III lit. e EMRK würde in nicht gerechtfertigter Weise eingeschränkt, wenn es für die Erstattung letztlich vom Zufall abhinge, ob der Beschuldigte selbst Auftraggeber im Sinne von §§ 611 ff. BGB wird oder der potentielle Verteidiger – wie hier – den Dolmetscher aus Praktikabilitätsgründen ohne Offenlegung einer Stellvertretung für den Beschuldigten (vgl. § 164 II BGB) bestellt. bb) Dass es für die Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht darauf ankommt, ob aus dem Anbahnungsgespräch eine Bevollmächtigung des Anwalts resultiert, ergibt sich aus der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die den zeitlichen Anwendungsbereich der Vorschrift des Art. 6 III lit. e EMRK auf das gesamte Strafverfahren und somit auch auf vorbereitende Gespräche ausdehnt. Das Verfahrensgrundrecht des Art. 6 III lit. e EMRK würde unzulässig beschnitten, wenn man die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation anders behandelte, als wenn der Beschuldigte Q im eigenen Namen oder in Vertretung durch Rechtsanwalt C (§§ 164 ff. BGB) den Dolmetscher S bestellt hätte. cc) Entscheidendes Argument für ein eigenes Antragsrecht von Rechtsanwalt C ist hier, dass die Initiative für das Anbahnungsgespräch einseitig von dem Beschuldigten ausging. Er hat durch seine Petition beim Generalkonsulat der Niederlande den Kontakt zu Rechtsanwalt C hergestellt und somit die Ursache für die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Dolmetschers gesetzt. 2. Die in der Rechnung vom 08.06.2017 geltend gemachten Auslagen sind auch der Höhe nach berechtigt, da sie den Vorgaben der §§ 8 I Nr. 1, 2, 9 III JVEG entsprechen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 I StPO (analog). IV. Der Beschwerdewert entspricht der Höhe der zur Erstattung eingereichten Dolmetscherrechnung.