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Beschluss

1 S 132/16

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2017:1020.1S132.16.00
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Tenor

wird die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 24.02.2016, Az.: 62 C 2883/13, gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Entscheidungsgründe
wird die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 24.02.2016, Az.: 62 C 2883/13, gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte. G r ü n d e: I. Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft T-Straße in N. Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung im Dachgeschoss, der Beklagte ist Eigentümer einer Wohnung im zweiten Obergeschoss. Vor der Wohnung des Beklagten und auch vor der Wohnung eines weiteren Eigentümers befinden sich an der Wand angebrachte Schuhschränke, die sich in ihrer jeweiligen Ausgestaltung voneinander unterscheiden. Aufgrund dieser Tatsache beschloss die Eigentümergemeinschaft in der Versammlung vom 15.05.2013 eine Abänderung der Hausordnung/Nutzungsregelung dahingehend, dass im Hausflur fortan nur noch Schuhschränke in den Farben Beige und Weiß, mit den Höchstmaßen 120x100x20 cm und aus einem bestimmten Material aufgestellt werden dürfen (wegen des konkreten Inhalts des Beschlusses wird auf die als Anlage K5 zu den Akten gereichte abgeänderte Hausordnung/Nutzungsregelung mit Geltung ab dem 15.06.2013 verwiesen). Der Kläger hat behauptet, dass der Beklagte das Treppenpodest vor seiner Wohnungstür als Abstellfläche für Gerätschaften aller Art sowie für zwei hohe Schuhschränke nutze. Der Schuhschrank des Beklagten widerspreche den Anforderungen aus der Hausordnung/Nutzungsregelung vom 15.06.2013. Er ist der Ansicht gewesen, die Wohnungseigentümergemeinschaft habe eine Änderung der Hausordnung/Nutzungsregelung wirksam beschließen können, die vorsehe, dass nur Schuhschränke mit einer bestimmten Größe und nur in Weiß oder Beige aufgestellt werden dürfen. Deshalb hat der Kläger zunächst beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, entgegen der Hausordnung/Nutzungsregelung im Treppenhaus und insbesondere auf dem Podest vor der Wohnungstür im II. OG Gegenstände zu platzieren, 2. entgegen der Hausordnung/Nutzungsregelung Fahrräder im Kellergang oder auf der Kellertreppe abzustellen 3. und dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Unterlassungsanordnungen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder ersatzweise Ordnungshaft anzudrohen. Nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts, dass der Antrag zu 1. nur Gegenstände erfasse, die auf dem Boden stehen und keine an der Wand angebrachten, hat der Kläger den Klageantrag zu 1. abgeändert und beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, gegen die Hausordnung/Nutzungsregelung im Treppenhaus und insbesondere auf dem Podest vor der Wohnungstür im zweiten Obergeschoss Gegenstände zu platzieren bzw. an der Wand anzubringen sowie die an der Wand bereits angebrachten Gegenstände entsprechend der Hausordnung vom 15.06.2013 anzubringen, 2. entgegen der Hausordnung/Nutzungsregelung Fahrräder im Kellergang oder auf der Kellertreppe abzustellen 3. und dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Unterlassungsanordnungen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder ersatzweise Ordnungshaft anzudrohen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, dass die von dem Kläger zu den Akten gereichten Fotos veraltet seien und nicht den aktuellen Zustand darstellten. Sein Schuhschrank weise ferner nur eine Tiefe von 15 cm auf. Das Aufstellen von Schuhschränken verschiedener Größe im Hausflur werde seit Jahren unbeanstandet praktiziert. Er ist der Ansicht, der Anspruch auf Beseitigung sei verjährt. Hierzu behauptet er, der Schuhschrank sei bereits im Jahr 2008 aufgestellt worden. Durch das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 26.03.2014 ist der Beklagte entsprechend der Klageanträge zu 2. und 3. und aufgrund des Klageantrages zu 1. verurteilt worden, es zu unterlassen, entgegen der Hausordnung/Nutzungsregelung im Treppenhaus des Hauses und insbesondere auf dem Podest vor der Wohnungstür im zweiten Obergeschoss Gegenstände zu platzieren. Im Übrigen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Seine Entscheidung hat es damit begründet, dass sich der Beseitigungsanspruch bezüglich der auf dem Treppenabsatz abgestellten Gegenstände aus § 1004 BGB ergebe. Gemeinschaftsflächen dürfen nur in dem in der Hausordnung vorgesehenen Sinne genutzt werden. Soweit der Kläger seinen Antrag auf den Hinweis des Gerichts auf die an der Wand angebrachten Gegenstände erweitert habe, läge aufgrund von Sachdienlichkeit zwar eine zulässige Klageänderung vor. Der Antrag sei aber in dem nach dem Hinweis ergänzten Teil unbegründet, da sich aus dem Parallelverfahren am Amtsgerichts Münster, Az.: 62 C 2121/12 ergebe, dass der Beschluss, Schuhschränke dürfen nur in bestimmter Größe und Farbe aufgestellt werden, nichtig sei. Der Schuhschrank als an der Wand angebrachter Gegenstand sei deshalb von der Beseitigungsanordnung nicht erfasst. Das Amtsgericht hat den Streitwert für alle drei Anträge auf insgesamt 1.500 € festgesetzt. Gegen das Urteil hat der Beklagte am 10.04.2014 Berufung und der Kläger am 18.06.2014 Anschlussberufung eingelegt. Aufgrund dessen, dass erstinstanzlich keine Beiladung der übrigen Wohnungseigentümer erfolgt und somit ein unzulässiges Teilurteil ergangen ist, hat die Berufungskammer das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Auch das Berufungsgericht hatte den Streitwert seinerseits insgesamt auf 1.500 € festgesetzt, ohne sich mit der Frage der Beschwer auseinanderzusetzen. Der Kläger hat vor dem Amtsgericht sodann unter erneuter Abänderung des zuvor gestellten Antrages zu 1. zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1. den an der Treppenhauswand im 2. OG angebrachten Hängeschuhschrank zu entfernen, 2. entgegen der Hausordnung/Nutzungsregelung Fahrräder im Kellergang oder auf der Kellertreppe abzustellen 3. und für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Unterlassungsanordnungen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder ersatzweise Ordnungshaft anzudrohen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise widerklagend hat er zunächst beantragt, 1. den Kläger zu verurteilen, es zu unterlassen, auf dem Podest vor der Wohnungstür seiner vermieteten Wohnung im III. OG des Hauses Gegenstände zu platzieren oder von seinen Mietern platzieren zu lassen 2. und Fahrräder im Kellergang oder auf der Kellertreppe des Hauses abzustellen oder von seinen Mietern abstellen zu lassen. Nachdem die Parteien bezüglich des Abstellens der Fahrräder einen Teilvergleich geschlossen haben, haben sie den Rechtsstreit in diesem Punkt übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger hat sodann noch beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, entgegen der Hausordnung/Nutzungsregelung im Treppenhaus und insbesondere auf dem Podest vor der Wohnungstür im II. OG Gegenstände zu platzieren 2. und für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungsanordnung dem Beklagten ein Ordnungsgeld oder ersatzweise Ordnungshaft anzudrohen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise widerklagend hat er sodann noch beantragt, den Kläger zu verurteilen, es zu unterlassen, auf dem Podest vor der Wohnungstür seiner vermieteten Wohnung im III. OG des Hauses Gegenstände zu platzieren oder von seinen Mietern platzieren zu lassen. Das Amtsgerichts hat den Beklagten mit Urteil vom 24.02.2016, Az.: 62 C 2883/13 verurteilt, den an der Treppenhauswand des Hauses angebrachten Hängeschuhschrank zu entfernen. Auf die Widerklage des Beklagten hat das Amtsgericht den Kläger verurteilt, es zu unterlassen, auf dem Podest vor der Wohnungstüre seiner vermieteten Wohnung im dritten Obergeschoss Gegenstände zu platzieren oder von seinen Mietern platzieren zu lassen. Das Amtsgericht hat den Streitwert mit Beschluss vom 01.03.2016 insgesamt auf 2.800 € festgesetzt. Dabei entfällt auf den Klageantrag zu 1. ein Einzelstreitwert von 650 €. Gegen das Urteil des Amtsgerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz per Fax vorab vom 06.04.2016 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 27.05.2016, eingegangenen bei Gericht nach entsprechendem Fristverlängerungsantrag am 30.05.2016, begründet. Er ist der Ansicht, dass er durch das Urteil in einem für die Berufung ausreichendem Maße beschwert sei. Man könne die für eine Ersatzvornahme erforderlichen Kosten auch daran bemessen, was ein in der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung des Beseitigungsanspruchs beauftragtes Unternehmen für die Entfernung berechnen würde. Hierzu behauptet er, dass sich der streitgegenständliche Schuhschrank aus vier kleineren Schuhschränken zusammensetze, von denen jeweils zwei neben- und zwei übereinander angebracht seien, was die Kosten der Beseitigung erhöhe. Er ist auch der Ansicht, dass neben den für die Beseitigung erforderlichen Kosten für die Beschwer auch das Interesse des Beklagten am Erhalt des status quo eine Rolle spiele, da durch die Beseitigung auch Kosten für einen neuen Schuhschrank, der in die Sondernutzungseinheit passt, anfallen würden. Hierzu behauptet der Beklagte, der streitgegenständliche Schuhschrank könne auf keinen Fall weitergenutzt werden, da es in der Sondernutzungseinheit keine freien Flächen gebe, an denen der Schuhschrank angebracht werden könne. Er ist der Ansicht, dass sich durch die Anbringung des Schuhschrankes innerhalb der Sondereigentumseinheit erhebliche Einbußen der Nutzbarkeit der Wohnung ergeben würden und damit einhergehend auch deutlich oberhalb von 650 € liegende Einbußen in Bezug auf den Wert der Wohnung. Ferner sei der geltend gemachte Beseitigungsanspruch verjährt und hilfsweise sei durch die jahrelange Duldung der Anbringung des Schuhschrankes Verwirkung eingetreten. Er beantragt deshalb sinngemäß, die Klage unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Münster vom 24.02.2016, Az.: 62 C 2883/13 abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, der Beklagte bedürfe eines Sondernutzungsrechts zur Platzierung und Nutzung des Schuhschranks im Treppenhaus. Der aus dem Fehlen des Sondernutzungsrechts entspringende Beseitigungsanspruch sei auch nicht verjährt. II. Die Berufung ist unzulässig. Sie wurde zwar fristgerecht eingelegt, es fehlt dem Be-klagten aber an der gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Beschwer. Der Beklagte ist durch das amtsgerichtliche Urteil allenfalls in Höhe von 250 € – und damit nicht in einer über der Mindestgrenze von 600,01 € liegenden Höhe – beschwert. 1. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer zunächst auf die Gründe ihres Hinweisbeschlusses vom 01.09.2017, an denen sie vollumfänglich festhält. 2. Die gegen den Hinweisbeschluss erhobenen Einwendungen des Beklagten sind nicht geeignet, die dargelegte Rechtsauffassung der Kammer zu erschüttern. a) Soweit der Beklagte – dem Grunde nach zutreffend – behauptet, dass das Amtsgericht den Streitwert für den maßgeblichen Klageantrag zu 1. auf 650 € und damit auf einen über 600,01 € liegenden Wert festgesetzt habe, ist dieser Einwand für die hier relevante Frage der ausreichenden Beschwer nicht erheblich. aa) Bei der Bemessung des Streitwerts können, in Abweichung zur Bemessung der Höhe der Beschwer, eine Reihe von weiteren Kriterien Berücksichtigung finden, weshalb der Streitwert meist nicht identisch mit der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels relevanten Beschwer ist (vgl. BGH, Beschl. v. 09.02.2017, Az.: V ZR 188/16). bb) Selbst wenn das Amtsgericht, was sich aus dem Streitwertbeschluss vom 01.03.2016 nicht ergibt, neben den für eine Ersatzvornahme erforderlich werdenden Kosten weitere Kostenpunkte berücksichtigt hat, die dem Interesse des Beklagten an der Nichtbeseitigung des Schuhschranks Ausdruck verleihen, bedeutet das im Umkehrschluss nicht, dass die identischen Kostenpositionen zwingend auch bei der Bemessung der Beschwer zu berücksichtigen sind. Dies gilt vor allem dann, wenn für die Bemessung des Beschwerdewertes in der Rechtsprechung für konkrete Einzelfälle besondere, von der Bestimmung des Streitwerts abweichende, Kriterien aufgestellt werden. Insoweit hat die Kammer bereits auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.01.2014 (V ZB 135/14) verwiesen, nachdem sich der Wert der Beschwer bei einem zur Beseitigung eines Bauwerks verurteilten Grundstücksnachbarn grundsätzlich nach den Kosten der Ersatzvornahme des Abrisses richtet (BGH, Beschl. v. 15.01.2014, Az.: V ZB 135/14). b) Soweit der Beklagte ferner einwendet, der Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 15.01.2014 (a.a.O.) nur entschieden, dass der Wert der Beschwer sich „grundsätzlich“ nach den Kosten der Ersatzvornahme des Abrisses richte, daneben aber auch die Möglichkeit eröffnet sei, ein darüber hinausgehendes Interesse des Rechtsmittelführers an dem Erhalt des Bauwerks zu berücksichtigen, dringt er damit in der Sache nicht durch. aa) Zwar verweist der Beklagte zu Recht darauf, dass sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss zu dieser Möglichkeit nur nicht weiter verhalten hat, weil in dem konkreten Fall Tatsachen für ein darüber hinausgehendes Interesse weder vorgetragen noch sonst ersichtlich waren. Er zitiert den Beschluss aber unvollständig. So führt der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang weiter aus, dass die mit einer Wiedererrichtung des (dort streitgegenständlichen) Holzregals an anderer Stelle verbundenen Kosten unmaßgeblich sind, weil sie als lediglich mittelbare wirtschaftliche Folge bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht bleiben. Wenn aber schon die Wiedererrichtungskosten desselben Bauwerks als lediglich mittelbare Folge für die Beschwer des Rechtsmittelführers unmaßgeblich sind, gilt dies erst Recht für die Kosten einer Ersatzbeschaffung. bb) Ebenso wenig verfängt die Ansicht des Beklagten, dass durch die ersatzweise Anbringung des Schuhschrankes in seiner Sondernutzungseinheit die Nutzbarkeit und der Wert seiner Wohnung erhebliche sinken würde und dass diese Wertminderung auch im Rahmen der Bemessung seiner Beschwer zu berücksichtigen sei. Der Beklagte vermengt hier die Grundsätze zur Bemessung der Beschwer des auf Beseitigung klagenden und des verklagten Wohnungseigentümers, unabhängig davon, dass eine Wertminderung nicht erkennbar ist, weil die Möblierung einer Wohnung der Nutzung einer Wohnung immanent und wegen des persönlichen Geschmacks ein Wert für die Wohnung auch nicht messbar ist. Dass sich das maßgebliche wirtschaftliche Interesse auf Beseitigung an einer baulichen Veränderung grundsätzlich nach dem Wertverlust, den das Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet, richtet, hat der Bundesgerichtshof nur für die Frage der Beschwer desjenigen Eigentümers entschieden, der klageweise die Beseitigung der baulichen Veränderung begehrt (vgl. BGH, Beschl. v. 06.04.2017, Az.: V ZR 254/16). Nach welchen hiervon abweichenden Grundsätzen sich hingegen die Beschwer desjenigen Eigentümers bemisst, gegen den sich diese Klage richtet, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Erwägungen und dem Hinweisbeschluss der Kammer vom 01.09.2017. c) Auf die Rechtsfrage, ob gemäß § 318 ZPO eine Bindungswirkung bezüglich des im Rechtsstreit 1 S 148/14 festgesetzten Rechtsmittelstreitwerts besteht, kommt es im Hinblick auf die hier zu entscheidende Frage der Beschwer nicht an. III. Die Kammer hat die gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zu treffende Entscheidung über die Zulassung der Berufung im Berufungsverfahren nachzuholen. Das Amtsgericht hat offensichtlich keinen Anlass dazu gesehen, eine solche Entscheidung zu treffen, da es den Beschwerdewert für erreicht gehalten hat (BGH, Urt. v. 14.11.2007, Az.: VIII ZR 340/06). Das ergibt sich zum einen daraus, dass das Urteil nicht gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgekürzt, sondern mit vollem Tatbestand abgefasst worden ist, zum anderen mittelbar auch daraus, dass das Amtsgericht den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren bezüglich des Klageantrages zu 1. auf 650 € festgesetzt hat, wobei dem letztgenannten Umstand aus den zu II. genannten Gründen nur eingeschränkte Bedeutung zukommt (vgl. LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 25.02.2011, Az.: 1 S 218/10). Die in § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO genannten Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen jedoch nicht vor. Auch wenn der Beklagte einwendet, das Amtsgericht habe seine Hinweispflichten nach § 139 ZPO und damit den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt, erlangt die Rechtssache – selbst die Richtigkeit des Einwands unterstellt – dadurch keine grundsätzliche Bedeutung und es bedarf hier auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keiner Entscheidung durch das Berufungsgericht. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.