Urteil
20 O 18/16
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2017:1011.20O18.16.00
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung gestellten Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung gestellten Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger verlangt Schadensersatz und Rückabwicklung einer von ihm abgeschlossenen unternehmerischen Beteiligung an einem geschlossenen Fonds zur Investition und Finanzierung eines Schiffes mit der aus Blatt 5 der Akten ersichtlichen Anbieterstruktur. Die Zeichnungssumme betrug 50.000,00 €. Die Beteiligung erfolgte am 11.10.2005 aufgrund eines Emissionsprospektes vom 14.07.2005, welcher dem Kläger einige Zeit vor der Zeichnung zur Verfügung gestellt wurde. Bei dem Anlageobjekt handelt es sich um eine Schiffsbeteiligung zwecks Erwerbs und Betriebs eines Handelsschiffs mit eigener Bereederung und dessen Einsatz auf den internationalen Fracht- und Chartermärkten (vgl. zu den Einzelheiten Blatt 9 der Akten). Die Beklagte zu 1. war dabei Treuhand- und Gründungskommanditistin; die Beklagten zu 2. bis 5. fungierten als Gründungskommanditisten. Der Kläger nimmt diese nun unter anderem nach den Grundsätzen der Prospekthaftung in Anspruch. Der Kläger meint, die Beklagten seien ihm aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung oder Vermittlung bzw. wegen Prospektfehlern zum Schadensersatz verpflichtet. Dazu rügt er zahlreiche, aus der Klageschrift ersichtliche Prospektfehler. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 57.500,00 Euro zuzüglich hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.04.2015 sowie nebst weiterer Zinsen in Höhe von 2 % seit dem 11.10.2005 bis zum 31.12.2006 aus einem Betrag in Höhe von 52.500,00 Euro, seit dem 01.07.2007 bis zum 31.12.2007 aus einem Betrag in Höhe von 49.500,00 Euro, seit dem 01.01.2008 bis zum 15.12.2010 bis zum 09.04.2015 aus einem Betrag in Höhe von 57.500,00 Euro zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.251,48 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.04.2015 zu zahlen. 3. Die Verurteilung gemäß Ziffer 1. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung an der T GmbH & Co. KG zu einem Nominalbetrag in Höhe von 50.000,00 Euro eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter der Registernummer HR A #####, 4. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Übertragung aller Rechte des Klägers an der Beteiligung gemäß Ziffer 3. seit dem 10.04.2015 im Verzug befinden, 5. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger von einer möglichen Nachhaftung nach §§ 160, 172 Abs. 4, 171 HGB (Außenhaftung) sowie gesellschafts- bzw. darlehensvertraglichen Rückforderungen (Innenverhältnis) bezüglich der unter Ziffer 3. genannten Kapitalbeteiligung bis zur Höhe sämtlicher im Zeitpunkt der Inanspruchnahme erhaltenen Ausschüttungen gegenüber der Beteiligungsgesellschaft oder eines etwaigen Insolvenzverwalters der Gesellschaft oder dritten Gläubigern freizustellen, 6. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger von allen gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten freizustellen, die dem Kläger aus oder im Zusammenhang der Zeichnung der in Ziffer 3. genannten Beteiligung entstehen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass durch den Prospekt hinreichend über alle Aspekte aufgeklärt worden sei; darüber hinausgehende Rügen blieben unsubstantiiert oder seien im Hinblick auf ihre Auswirkung auf die Anlageentscheidung nicht erkennbar. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Anlagen Bezug genommen. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen keine Ersatzansprüche zu. Der Kläger ist der Beteiligungsgesellschaft wirksam beigetreten; er hat gegen die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung oder aus einem anderen Grund. Dem Beitritt lag der Emissionsprospekt aus dem Jahre 2005 zugrunde; dieser ist unstreitig dem Kläger auch zeitlich vor seiner Anlageentscheidung übergeben worden. Aus dem Vorbringen des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers ergibt sich nicht, dass der Prospekt fehlerhaft ist. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass der Kläger durch die rechtzeitige Übergabe des streitgegenständlichen Emissionsprospekts über sämtliche mit der Anlage verbundenen Risiken aufgeklärt worden ist. Der hier streitgegenständliche Emissionsprospekt, der – was unstreitig geblieben ist – bis auf geringfügige Abweichungen bezüglich der Darstellung des konkreten Investitionsprojekts identisch mit dem der Entscheidung Landgericht Dortmund, 3 O 218/13 ist, klärt, wie auch die dortige Kammer schon entschieden hat, ordnungsgemäß über sämtliche aufklärungsbedürftigen, mit der Anlage verbundenen Risiken auf. Dem Anleger muss vor seiner Beitrittserklärung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden. Das heißt, er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffen, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Wird dem Anlageinteressenten zu diesem Zwecke ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, kann dies als Mittel der Aufklärung genügen, soweit das Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Dabei ist bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, nicht isoliert auf eine bestimmte Information, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, dass der Prospekt dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (vgl. auch BGH, II ZR 317/13 – juris -). Prospektfehler sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Über sogenannte loan-to-value-Klauseln ist nicht im Sinne der Klägermeinung aufzuklären; vielmehr ist eine vollständige Wiedergabe der Darlehensverträge oder eine Darstellung der LVT-Klauseln nicht erforderlich, weil diese über die Prospektangaben hinausgehenden Einzelheiten der Darlehensverträge nicht von Bedeutung sind (vgl. OLG Hamm, 34 U 155/14). Auch bei der Einordnung des Fondskonzepts bedarf es einer Darstellung der vielfältigen Möglichkeiten nicht; vielmehr ist nur über wesentliche Risiken aufzuklären, was hier insbesondere unter Seite 7, 10, 30 f. und 46 des Emissionsprospekts erfolgt ist. Soweit der Kläger rügt, dass die Kapitalausschüttungen angeblich unzutreffend dargestellt seien, steht dem schon entgegen, dass der Begriff der Ausschüttung im gesamten Prospekt keine Verwendung findet. Darüber hinaus trägt der Kläger auch an keiner Stelle vor, wo eine Verknüpfung zwischen Reedereiüberschuss und Rendite im Prospekt erfolgt sein soll. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Ein Prospektfehler ergibt sich nicht aus den Ausführungen des Klägers zu einer Ermächtigung der Geschäftsführung zu angeblichen Spekulationsgeschäften; insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, 34 U 155/14 Bezug genommen werden. Wie im Prospekt der dortigen Entscheidung, ist auch im hiesigen Emissionsprospekt auf Zinsswapgeschäfte hingewiesen; ferner ist die Regelung in § 10 Ziff. 3, nämlich die Ermächtigung der Geschäftsführung zum Abschluss von Sicherungsgeschäften im Hinblick auf Wechselkurs und Zinsänderungsrisiken zu berücksichtigen. Soweit der Kläger die hinreichende Darstellung der Marktentwicklung rügt, sind die Ausführungen völlig pauschal, ohne jeglichen Sachbezug zum konkreten Einzelfall. Im Übrigen wird das Marktumfeld auf Seite 34 f. des Emissionsprospekts hinreichend beschrieben. Es ist auch insoweit auf eine Ex-ante-Sicht abzustellen, bei der ausreichend ist, wenn die entsprechenden Prognosen tatsachengestützt und ex ante betrachtet vertretbar sind (vgl. LG Dortmund, 3 O 124/13 und BGH, NJW-RR 2010, 115). Dass diese Annahmen falsch bzw. unvertretbar gewesen wären, legt der Kläger nicht hinreichend dar. Auf die von ihm vorgenommene Unterscheidung der Marktentwicklung nach Schiffstypen und/oder Schiffsgrößen kommt es vor diesem Hintergrund schon nicht an. Auch insoweit der Kläger auf eine sogenannte Orderbook-Entwicklung auf Seite 36 seiner Klageschrift abstellt, wird hier ein Zeitraum betrachtet, der nach Zeichnung der Anlage durch den Kläger liegt und somit für die erforderliche Ex-ante-Betrachtung ohnehin nicht relevant ist. Auch die Behauptung bezüglich Transportkapazität und Wirtschaftlichkeit für Schiffe bis 3.000 TEU ist unsubstantiiert geblieben, worauf auch bereits die Beklagtenseite hingewiesen hat, ohne dass dem nachhaltig durch die Klägerseite entgegengetreten worden wäre. Soweit der Kläger auf eine „Leer-Container-Problematik“ abgestellt, ist deren Relevanz für die Anlageentscheidung schon nicht hinreichend deutlich gemacht; auch dieser Aspekt gehört schon nicht zu den wesentlichen Punkten, über den ein Prospekt aufklären müsste. Entgegen der Auffassung des Klägers wird im Prospekt auch hinreichend darauf hingewiesen, dass es sich bei den Auszahlungen nicht um einen Gewinn abgedeckter Ausschüttung handelt (vgl. Seite 20 des Emissionsprospekts und zu einem ähnlich gelagerten Fall, Landgericht Dortmund, 6 O 40/14); ferner sind die Seiten 48 und 71 und die dortigen Angaben des Prospekts zu berücksichtigen. Bei diesen zitierten Stellen sind die notwendigen Informationen in hinreichender Weise zu entnehmen. Soweit der Kläger Aspekte zur langfristigen Erzielbarkeit der Erträge aufwirft, ist die von ihm dargestellte Rechtsprechung schon nicht auf Anlageformen, wie die vorliegende, sondern auf Immobilienfonds bezogen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Reisecharterverträge für Containerschiffe relevant sein könnten, da es hier durchweg um sogenannte Time-Charter, also Zeitcharterverträge, geht. Vor diesem Hintergrund sind letztlich auch die Angaben auf Seite 44 und 45 des Emissionsprospekts nicht zu beanstanden, wobei hier abermals darauf hinzuweisen ist, dass die Einschätzung stets aus einer Ex-ante-Sicht vorzunehmen ist. Auch die Darstellung der Betriebskosten ist nicht zu beanstanden. Diese werden im Emissionsprospekt an verschiedenen Stellen umfassend dargestellt; eine weitere Aufschlüsselung der Kostenkalkulation war nicht erforderlich, da allein die Summe der Betriebskosten und nicht deren Zusammensetzung für die Beurteilung der Rentabilität des Fonds und damit für die Anlageentscheidung von Bedeutung ist. Dem Anleger wird auch bei Fehlen genauerer Angaben ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (vgl. BGH, II ZR 66/08, Rn. 9, juris). Dass die Angaben aus einer Ex-ante-Sicht unvertretbar gewesen wären, trägt der Kläger nicht substantiiert vor. Dies gilt auch für die im Emissionsprospekt vorgenommene Kalkulation der Betriebskosten, welche ebenfalls aufgrund des Klägervortrags schon aus der maßgeblichen Ex-ante-Sicht nicht zu beanstanden ist. Hinreichende Angaben sind insoweit auf Seite 23, Seite 25 gemacht worden. Auch die Prognosen im Emissionsprospekt bezüglich der Fondsverwaltungskosten, der Schiffsbetriebskosten bezüglich Zinsen und Tilgungen der Renditen sind nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für das Wechselkursrisiko (vgl. dazu auch LG Dortmund, 3 O 519/14). Auch hier ist durchweg nicht schlüssig vorgetragen, dass und warum all diese Angaben im Prospekt aus einer Ex-ante-Perspektive heraus unvertretbar bzw. falsch gewesen wären. Die Art und Weise der Darstellung der Weichkosten im streitgegenständlichen Emissionsprospekt ist nicht zu beanstanden (vgl. auch LG Dortmund, 3 O 519/14); insbesondere sind entgegen der Behauptung des Klägers die Zwischenfinanzierungszinsen nicht in der Investitions- und Finanzierungsrechnung abzubilden. Die Mittelverwendungen werden ab Seite 41 f. des Emissionsprospekts auch hinreichend erläutert. Zwischenfinanzierungszinsen müssen nicht im Rahmen der Investitions- und Finanzierungsrechnung dargelegt werden (vgl. auch LG Dortmund, 6 O 40/14). Darüber hinaus klärt der streitgegenständliche Emissionsprospekt auch hinreichend über die Verflechtungen der Beteiligten auf (vgl. z.B. Seite 74 f.; ferner Seite 12, 21 und 41 sowie schließlich Seite 59 und Seite 74 des Prospekts). Auf angebliche Risiken wegen einer Haftung analog §§ 30, 31 GmbHG ist im Prospekt nicht hinzuweisen (vgl. dazu OLG Hamm, 34 U 155/14). Darüber hinaus enthält der streitgegenständliche Prospekt auch hinreichend Angaben über die Volatilität des Schiffsmarktes; entsprechende Angaben dazu finden sich auf Seite 37 des Emissionsprospekts. Ferner werden auf Seite 23 auch diverse Angaben bezüglich der möglichen Schwankungen des Veräußerungserlöses dargestellt. Zu sämtlichen durch den Kläger geltend gemachten Aufklärungsfehlern bezüglich rechtlicher Risiken und angeblicher Umweltauflagen ist nochmals zu berücksichtigen, dass allein solche Risiken darzustellen sind, die eine wesentliche Bedeutung für die Anlageentscheidung haben können. Dies gilt nicht für angebliche Umweltauflagen, zumal auch insoweit ein substantiierter Vortrag, wie sich diese auf den Betrieb der Schiffe oder der Charterraten auswirken sollen, nicht geleistet wird. Darüber hinaus klärt der Prospekt auch hinreichend über die wirklich wesentlichen rechtlichen Risiken auf. Soweit der Kläger im Übrigen auf angebliche Umwelt- und Gesundheitsbeeinträchtigungen durch den Schiffsverkehr hinweist, ist dieses völlig pauschal und insbesondere nicht auf das konkrete Schiff bezogen. Hinzu kommt, dass schon nicht ersichtlich ist, inwiefern dies wirklich Relevanz für die Anlageentscheidung des Klägers haben konnte. Dass Schiffe mit Öl, bisweilen oder sogar vor allem mit Schweröl fahren, darf als Wissen bei jedem auch nur durchschnittlich informierten Anleger vorausgesetzt werden. Dies gilt auch für die Weiterungen, die aus den möglichen Emissionen bei der Verbrennung dieser Stoffe entstehen. Soweit der Kläger vortragen lässt, Regulierungen seitens der IMO und der EU hätten Auswirkungen auf die einzusetzenden Kraft- bzw. Brennstoffe für Schiffsantriebe und deren Preise gehabt, ist auch diese Behauptung völlig unsubstantiiert geblieben. Ferner ist zu berücksichtigen, dass schon unklar ist, warum der Kläger Preise für Schweröl etc. generell thematisiert, denn die Kosten wären von der Fondsgesellschaft nicht zu tragen, da sie den Charterer treffen. Ferner ist auch der Vortrag, dass das streitgegenständliche Schiff nicht mehr für den Einsatz in SECA-Gebieten geeignet wäre, unsubstantiiert geblieben, dies insbesondere vor dem Hintergrund des Bestreitens der Beklagtenseite. Schließlich bedurfte es auch einer Aufklärung über im Ergebnis nicht gegebene Risiken aus den Linienkonferenzen und anderen kartellrechtlichen Absprachen nicht, da es zum Zeitpunkt der Prospekterstellung und der Zeichnung durch den Kläger nicht ersichtlich war, dass die grobe Freistellungsverordnung EWG 4056/86 als Ausnahme vom Kartellverbot des damaligen Art. 81 EG wegfallen würde; schon der Kläger selber trägt vor, dass diese vorliegende Absprachen zum Zeitpunkt der Emissionen im Jahr 2005 zulässig waren. Damit ist festzuhalten, dass der ohnehin sehr pauschal und bisweilen überhaupt gar nicht auf den hiesigen Einzelfall bezogene Vortrag des Klägers ungeeignet ist, entsprechende Prospektfehler der Beklagtenseite zu belegen. Damit ist die Klage aber unbegründet, und zwar mit sämtlichen geltend gemachten Anträgen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.