Urteil
17 S 232/16
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2017:0630.17S232.16.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 10.11.2016 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung der WEG T-Straße in E vom 26.04.2016 zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 werden für ungültig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 90 % den Klägern und zu 10 % den Beklagten, die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 10.11.2016 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung der WEG T-Straße in E vom 26.04.2016 zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 werden für ungültig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 90 % den Klägern und zu 10 % den Beklagten, die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Parteien bilden die WEG T-Straße. in E. Mit der vorliegenden Klage wenden sich die Kläger gegen einzelne Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 26.04.2016. Gegenstand der Berufung sind nur noch die Beschlüsse zu TOP 2 (Jahresabrechnung 2015 und Entlastung der Verwaltung sowie des Rechnungsprüfers Herrn Q) und TOP 3 (Wirtschaftsplan 2016). Wegen des Inhalts der Beschlüsse wird auf das Protokoll vom 07. bzw. 09.05.2016, Bl. 7 ff. d. A., Bezug genommen. Die Kläger haben mit der Klagebegründung gerügt, die Beschlüsse seien nicht hinreichend bestimmt, ihnen seien lediglich eine Einzelabrechnung sowie ein Einzelwirtschaftsplan für ihre eigene Wohnung, nicht jedoch die der anderen Eigentümer, und keine Gesamtabrechnung bzw. kein Gesamtwirtschaftsplan übersandt worden. Die Entlastung des Verwalters und des Rechnungsprüfer sei ebenfalls aufzuheben. Beide hätten kollusiv zusammengewirkt und die Gemeinschaft geschädigt, da die Kosten für die Reparatur eines undichten WC-Abflussrohrs, das durch eine im Sondereigentum des Herrn Q liegende Wand verläuft, aus Gemeinschaftsmitteln beglichen worden sei. Damit hätten sie sich gegenüber der Gemeinschaft schadensersatzpflichtig gemacht. Im Übrigen wird wegen des tatsächlichen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 70 ff. d. A.) Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO. Das Amtsgericht hat die noch streitgegenständlichen Beschlüsse mit der Begründung für ungültig erklärt, sie seien nicht hinreichend bestimmt genug. Zwar sei nach der neueren Rechtsprechung des BGH die bloße Bezugnahme auf ein Dokument zulässig, dieses müsse jedoch zweifelsfrei bestimmt sein. Dies sei nur der Fall, wenn die in Bezug genommene Abrechnung bzw. der Wirtschaftsplan mit Datum oder nach der Höhe der Gesamtkosten konkret benannt werde. Daran fehle es hier, so dass nicht klar sei, auf welches Dokument Bezug genommen werde. Mit ihrer am 05.12.2016 beim Landgericht eingegangenen Berufung, die sie innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 07.02.2017 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz begründet haben, wenden sich die Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil. Sie machen geltend, die Beschlüsse zu TOP 2 und 3 genügten den Bestimmtheitsanforderungen des BGH, da unstreitig jeweils nur eine Version der Jahresabrechnung bzw. des Wirtschaftsplans existiere, die den Eigentümern vorab mit der Einladung zur Eigentümerversammlung übersandt worden sei. Sie behauptet, diese seien auch im Anlageband zur Beschlusssammlung einsehbar. Die Entscheidung des Amtsgerichts sei insoweit überraschend erfolgt, da ein entsprechender Hinweis vorab nicht erteilt worden sei. Aus diesem Grund sei ihr erst mit der Berufungsbegrünung vorgebrachter Vortrag, sämtliche Einzelabrechnungen sowie –wirtschaftspläne hätten anlässlich der Versammlung zur Einsichtnahme ausgelegen, auch nicht verspätet. In den jeweiligen Einzelabrechnungen sei die Gesamtabrechnung enthalten. Da der Beschluss über die Jahresabrechnung nicht zu beanstanden sei, sei auch die Entlastung des Verwalters sowie des Rechnungsprüfers zu Recht erfolgt. Auch sei eine Entlastung nicht wegen der Begleichung der Reparaturkosen hinsichtlich des Abflussrohrs aus Gemeinschaftsmitteln zu verweigern gewesen, da es sich – dies ist unstreitig - um ein gemeinschaftliches Rohr, von dem verschiedene Versorgungsstränge einzelner Wohneinheiten abgehen, handelt. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beschlussanfechtungsklage zu den Tagesordnungspunkten 2 und 3 der Eigentümerversammlung vom 26.04.2016 abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie meinen, das amtsgerichtliche Urteil sei nicht zu beanstanden. Aus ihrer entsprechenden Rüge in der Klagebegründung sei bereits ersichtlich gewesen, dass eine Aufhebung der Beschlüsse wegen Unbestimmtheit in Betracht komme, weshalb ein weiterer Hinweis nicht erforderlich gewesen sei. Dieser sei zudem in der mündlichen Verhandlung erfolgt, wenn auch nicht ausdrücklich protokolliert worden. Es sei nicht unstreitig, dass nur eine Version der Abrechnung bzw. des Wirtschaftsplans existiere, da ihnen lediglich ihre eigene Einzelabrechnung bzw. ihr eigener Einzelwirtschaftsplan bekannt gegeben worden sei. Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass sämtliche Einzelabrechnungen und –wirtschaftspläne zur Einsicht ausgelegen hätten und in den Anlageband zur Beschlusssammlung aufgenommen worden seien. Mit diesem Vortrag seien die Beklagten zudem präkludiert. II. Die Berufung ist zulässig und begründet. 1. Die mit der Berufung noch angegriffenen Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 26.04.2016 zu TOP 2 und 3 sind hinreichend bestimmt. Die vom Amtsgericht aufgestellten Anforderungen an die Bezugnahme auf ein Dokument außerhalb des Versammlungsprotokolls sind zu weitgehend. Wie das Amtsgericht selbst zutreffend ausführt, hat der BGH klargestellt, dass eine Bezugnahme auf Urkunden, insbesondere die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan, bei der Beschlussfassung zulässig ist, so lange diese zweifelsfrei bestimmt sind (vgl. BGH NJW-RR 2016, 985). Dafür genügt auch nach den Ausführungen des BGH in dem zitierten Urteil die Bezeichnung „Abrechnung 2015“ bzw. „Wirtschaftsplan 2016“, da sich unter Hinzuziehung der den Klägern unstreitig mit der Einladung übersandten Abrechnung bzw. des Wirtschaftsplans deutlich ergibt, welche Dokumente gemeint sind. Die Kläger tragen auch nicht konkret vor, dass verschiedene Versionen der Abrechnung bzw. des Wirtschaftsplans existieren. Entgegen der Auffassung der Kläger war eine Übersendung sämtlicher Einzelabrechnungen der anderen Eigentümer nicht erforderlich, auch kann dahinstehen, ob diese tatsächlich bei der Beschlussfassung auslagen. Jedenfalls bestand für die Kläger ein Einsichtsrecht, von dem sie im Vorfeld hätten Gebrauch machen können, nachdem sie mit der Einladung Kenntnis darüber erlangt hatten, dass in der Eigentümerversammlung auch über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan abgestimmt werden sollte (vgl. OLG München ZMR 2007, 720). Leistungsort ist das Büro des Verwalters (vgl. OLG Köln NZM 2006, 702). Dass sie ein solches geltend gemacht und ihnen die Einsicht seitens der Verwaltung verweigert worden wäre, tragen sie selbst nicht vor. Vor dem Hintergrund dieser Kenntnisnahmemöglichkeit ist auch ihr Bestreiten mit Nichtwissen, dass die Abrechnung bzw. der Wirtschaftsplan in den Anlagenband zur Beschlusssammlung aufgenommen worden sind, unzulässig (vgl. AG Mannheim Urt. v. 15.05.2009, 4 C 18/09, zitiert nach juris). Im Übrigen ist die Aufnahme in die Beschlusssammlung keine Voraussetzung für das wirksame Zustandekommen eines Beschlusses (vgl. BGH NJW-RR 2016, 985). Soweit die Kläger weiter geltend machen, eine Gesamtabrechnung habe ihnen nicht vorgelegen, ist diese in der ihnen übersandten Einzelabrechnung enthalten. Die Gesamtabrechnung muss eine geordnete Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben für das betreffende Wirtschaftsjahr enthalten (vgl. BGH ZWE 2010, 170). Diesen Anforderungen wird die von den Klägern eingereichte Abrechnung gerecht, die auch die Gesamtkosten und die Gesamteinnahmen ausweist. 2. Schließlich ist der Beschluss zu TOP 2 auch hinsichtlich der erteilten Entlastung nicht zu beanstanden. Eine Entlastung des Verwalters entspricht dann nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn Ersatzansprüche erkennbar in Betracht kommen, etwa bei greifbaren Anhaltspunkten für eine Pflichtverletzung des Verwalters bzw. bei Erstellung einer nicht ordnungsgemäßen Jahresabrechnung (vgl. Bärmann-Becker, WEG, 13. Aufl. 2015, § 28 Rn. 199 f.). Eine solche ist vorliegend nicht ersichtlich und kann insbesondere nicht in der Begleichung der Reparaturrechnung für das Abflussrohr aus Gemeinschaftsmitteln gesehen werden. Nach dem unstreitigen Parteivortrag ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Rohr um zwingendes Gemeinschaftseigentum i. S. d. § 5 Abs. 2 WEG handelt, da die Kläger dem Vortrag der Beklagten, dass es der Entwässerung mehrerer Wohnungen diene, nicht entgegen getreten sind. Aufgrund dessen war die Reparatur auch aus Gemeinschaftsmitteln zu bezahlen. III. Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund war daher wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91a, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 25.000,00 EUR festgesetzt.