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Urteil

25 O 292/16

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2017:0328.25O292.16.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderverhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an der Geschäftsführung, zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern die Bestellung eines Stromlieferungsvertrages von der Bedingung abhängig zu machen, dass die Verbraucher ihre Kontodaten eingeben und einer Zahlung per Bankeinzug zustimmen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. September 2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500 €.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderverhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an der Geschäftsführung, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern die Bestellung eines Stromlieferungsvertrages von der Bedingung abhängig zu machen, dass die Verbraucher ihre Kontodaten eingeben und einer Zahlung per Bankeinzug zustimmen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. September 2016 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500 €. Tatbestand Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung von Verbraucherinteressen gehört. Er ist in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen. Sie vertreibt Stromlieferungsverträge unter anderem über Preisvergleichsportale wie die Internetseite www.XXX.de. Den – auch für Verbraucher abrufbaren – Bestellvorgang über diese Internetseite hatte die Beklagte so gestaltet, dass ein Interessent ausschließlich die Zahlung per Bankeinzug wählen konnte. Soweit ein Interessent seine Kontodaten in die dafür vorgesehenen Felder nicht eintrug, konnte er den Bestellvorgang nicht fortsetzten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 (vgl. Bl. 8 ff. GA) verwiesen. Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 mahnte der Kläger die Beklagte deswegen ab und forderte sie auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies lehnte die Beklagte ab. Der Kläger meint, die Beklagte habe gegen § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG verstoßen. Ein solcher Verstoß liege unabhängig davon vor, ob die Beklagte - wie mit Nichtwissen bestritten - vor Vertragsschluss andere Bezahlmöglichkeiten angeboten habe. Der Kläger beantragt, wie geschehen zu erkennen, wobei er mit dem Klageantrag zu I. zunächst geltend gemacht hatte, der Beklagten zu untersagen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern bei der Bestellung eines Stromlieferungsvertrages im Internet den Verbrauchern nicht verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten, sondern die Bestellung von der Bedingung abhängig zu machen, dass die Verbraucher ihre Kontodaten eingeben und einer Zahlung per Bankeinzug zustimmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass es bei Ausfüllen des Bestellformulars durch die Kunden noch nicht erforderlich gewesen sei, verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Der Vertrag komme erst zustande, wenn sie das in der Bestellung liegende Angebot annehme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. I. Die Antragsfassung ist nach der Neufassung des Klageantrags zu I. hinreichend bestimmt. II. Der mit dem Klageantrag zu I. geltend gemachte Unterlassungsanspruch beruht auf § 2 Abs. 1 UKlaG i.V.m. § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG. Indem die Beklagte die Eingabe der Bankdaten und die Erteilung einer Einzugsermächtigung zur Voraussetzung für die Abgabe einer Bestellung von Verbrauchern über die Internetseite www.XXX.de gemacht hat, hat sie gegen § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG als verbraucherschützende Vorschrift verstoßen. Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG sind dem Haushaltskunden vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Zwar stellt die Bestellung eines Stromlieferungsvertrags nicht bereits den Vertragsschluss dar. Der beanstandete Bestellvorgang lässt sich insoweit mit dem Wortlaut von § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG in Einklang bringen. Indes kommt es in Fällen der vorliegenden Art nach Auffassung der Kammer entscheidend auf den Sinn und Zweck der Regelung an. Insoweit hat das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 22. Oktober 2015 – Az. 14d O 4/15 –, Juris-RN 24 f.) ausgeführt: „Der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung, dem Verbraucher eine Wahlfreiheit zu gewähren, wird indes unterlaufen, wenn der Energieversorger ein standardisiertes Angebotsmuster mit einer einzigen, verpflichtend zu wählenden Zahlungsmöglichkeit vorgibt, dessen sich der Kunde bedienen muss, um eine Bestellung abzugeben, und zwar unabhängig davon, ob die Beklagte - wie von ihr auch gar nicht substantiiert geltend gemacht - tatsächlich vor dem eigentlichen Vertragsschluss faktisch noch eine darüber hinausgehende Wahlmöglichkeit anbietet. Denn der Kunde muss sich bei dem vorgegebenen Prozedere bei Angebotsabgabe bereits für eine Zahlungsmöglichkeit entscheiden, so dass er zu dem für ihn wesentlichen Zeitpunkt der Vertragsanbahnung gerade keine Wahlmöglichkeit hat. Der Kunde wird nicht erwarten, dass er nach Abgabe des Angebots auf Abschluss eines Energielieferungsvertrags noch weitere vertragsrelevante Erklärungen abgeben muss, sondern vielmehr die abgegebenen Erklärungen als - wie üblich - von seiner Seite für einen Vertragsschluss ausreichend ansehen. Eine Abänderung seiner Erklärung im Hinblick auf die Zahlungsmodalitäten macht demgegenüber eine erneute Willenserklärung zur Ausübung des Wahlrechts erforderlich, die für den Kunden jedenfalls unerwartet und mit Aufwand verbunden ist. Das Wahlrecht des Kunden ist in der hier angegriffenen Konstellation mithin faktisch eingeschränkt, so dass den gesetzlichen Anforderungen des § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG nicht genügt wird. Aus den dargelegten Gründen ist der Unterlassungsantrag auch nicht zu weitgehend. Ein Verstoß gegen die gesetzliche Regelung liegt nach Vorgesagtem unabhängig davon vor, ob dem Kunden vor dem eigentlichen Vertragsschluss noch eine andere Zahlungsmöglichkeit angeboten wird.“ Dieser Auffassung schließt sich die Kammer nach eigener Sachprüfung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Argumente der Parteien uneingeschränkt an. Etwaige europarechtliche Grundlagen von § 41 Abs. 1 Satz 2 EnWG fallen dabei nicht ausschlaggebend ins Gewicht. III. Der – auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 214,00 € gerichtete –Klageantrag zu II. ergibt sich aus § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 S. 1 ZPO. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.