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Urteil

10 O 94/16

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2017:0308.10O94.16.00
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Tenor

Hinweis: Es handelt sich um ein Zwischenurteil.

Die Klägerin hat bis zum 19.04.2017 eine Prozesskostensicherheit durch Hinterlegung in Höhe von 57.780,70 € oder in Form einer schriftlichen, unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen inländischen Kreditinstituts oder inländischen Kautionsversicherers, gem. §§ 232, 239 BGB, in gleicher Höhe (57.780,70 €) zu erbringen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Hinweis: Es handelt sich um ein Zwischenurteil . Die Klägerin hat bis zum 19.04.2017 eine Prozesskostensicherheit durch Hinterlegung in Höhe von 57.780,70 € oder in Form einer schriftlichen, unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen inländischen Kreditinstituts oder inländischen Kautionsversicherers, gem. §§ 232, 239 BGB, in gleicher Höhe (57.780,70 €) zu erbringen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. T a t b e s t a n d Die Klägerin – eine saudische GmbH – begehrt von der Beklagten zu 1. und deren Komplementärin, der Beklagten zu 2., Rückzahlung des auf einen Kaufvertrag über zwei „2015 Mercedes Benz S600L Guard“ geleisteten Betrages von 1.166.200,00 € (brutto). Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin wirksam die Vertragsaufhebung nach Artikel 49 Abs. 1 lit. b CISG erklärt hat. Wie die Beklagten mit Schriftsatz vom 05.12.2016 klarstellten, beantragen sie, anzuordnen, dass die Klägerin de n Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit zu leisten hat und der Klägerin eine Frist zu bestimmen, binnen derer die Sicherheit zu leisten ist. Zunächst ging die Antragstellung dahin, anzuordnen, dass die Klägerin de r Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit zu leisten hat und der Klägerin eine Frist zu bestimmen, binnen derer die Sicherheit zu leisten ist. Sie sind der Auffassung, die Klägerin habe gemäß § 110 Abs. 1 ZPO Sicherheit zu leisten; ein Befreiungsgrund nach § 110 Abs. 2 ZPO liege nicht vor, insbesondere bestehe keine staatsvertragliche Befreiung. Artikel 3 des deutsch-saudi-arabischen Freundschaftsvertrages vom 26.04.1929 reiche nicht aus. Auch sei die Gegenseitigkeit im Sinne von § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht verbürgt, so dass dort eine Vollstreckung hinsichtlich der Kosten nicht möglich sei. Hinsichtlich der Höhe der Sicherheitsleistung sei von den Kosten aller möglichen Instanzen auszugehen. Maßgeblich sei der Betrag, den die Beklagten wahrscheinlich aufzubringen hätten. Dies seien durchaus auch die Kosten für ein Revisionsverfahren vor dem BGH. Hinzu kämen auch die Kosten für den Streit um die Prozesskostensicherheit. Die Klägerin beantragt, den Antrag der Beklagten nach §§ 110, 113 ZPO zurückzuweisen. Sie meint, sie sei wegen Artikel 3 Satz 1 des bis heute geltenden Freundschaftsvertrages von der Stellung einer Ausländersicherheit befreit. Die entgegenstehende Ansicht der Beklagten stehe im Widerspruch zum Zweck des Freundschaftsvertrages. Auf eine Verbürgung der Gegenseitigkeit käme es nicht an, schon gar nicht auf eine solche im Sinne des § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Der Antrag sei schon deshalb abzuweisen, weil die Forderung der Klägerin in Höhe von 871.270,00 € unbestritten sei. Darüber hinaus hätten die Beklagten zweimal anerkannt, der Klägerin mindestens 1.046.200,00 € zu schulden. Insoweit bestehe kein Sicherungsbedürfnis, was bei der Frage der Prozesskostensicherheit zu berücksichtigen sei. Letztlich sei ein Antrag der Beklagten zu 2. auf Stellung einer Prozesskostensicherheit verspätet gestellt worden. Sie sei nach § 296 Abs. 3 ZPO präkludiert. Auch seien die Kosten für die Instanzen nicht in dem Umfang zugrundezulegen, wie von den Beklagten vorgetragen: Gerichtskosten für die Berufungsinstanz seien nicht einzubeziehen. Die Sicherheitsleistung sei auf die Kosten zu begrenzen, die entstehen würden, bis die Beklagte für die Berufungsinstanz die Einrede gemäß § 112 Abs. 3 ZPO erneut erheben könnte. Für die Führung des Rechtsstreits über drei Instanzen spreche bislang nichts. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung seien nicht zu entscheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Mit Beschluss vom 12.12.2016 wurde mit Zustimmung der Parteien für die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostensicherheit das schriftliche Verfahren angeordnet. Der 01.02.2017 wurde insoweit als Termin bestimmt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klägerin ist zur Sicherheitsleistung im erkannten Umfange verpflichtet. Über diese Verpflichtung war im Wege des Zwischenurteils zu entscheiden (Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 112 Rn. 1 m.w.N.; 349 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). I. Das Verlangen nach einer Sicherheitsleistung ist durch beide Beklagte wirksam angebracht worden. Zwar erfolgte die Klarstellung, dass der Antrag auf Sicherheitsleistung für beide Beklagte gestellt werden sollte, erst nach Ablauf der Frist zur Klageerwiderung, so dass ein Verstoß gegen § 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit der Folge der Präklusion hinsichtlich der Beklagten zu 2. in Betracht zu ziehen war. Es bestand jedoch bereits während des Laufes der Klageerwiderungsfrist Anlass für das Gericht, nachzufragen, ob sich der Antrag auf beide Beklagten bezogen haben sollte. Denn bereits mit Schriftsatz vom 07.10.2016 zeigte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Vertretung beider Beklagten an, so dass es nahe lag, dass auch der Antrag auf die Anordnung der Prozesskostensicherheit vom 12.10.2016 sich auf beide Beklagten beziehen sollte, wenn auch dort die rein am Wortlaut orientierte Antragstellung nur auf eine Beklagte bezogen war. Bei einer solchen Sachlage ist es ausreichend, wenn die betroffene Partei zeitnah auf die richterliche Anfrage reagiert (vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl., a.a.O., § 296, Rn. 10). Dies war hier mit der Antwort vom 05.12.2016 auf die richterliche Nachfrage vom 30.11.2016 der Fall. Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Prozesskostensicherheit auch dann zu erbringen wäre, wenn der Antrag nur von der Beklagten zu 1. wirksam gestellt worden wäre. II. Die Klägerin, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, ist gem. § 110 Abs. 1 ZPO verpflichtet, auf das Verlangen der Beklagten hin wegen der Prozesskosten Sicherheit zu leisten. Eine Ausnahme nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist vorliegend nicht gegeben. Denn ein Fall, wonach aufgrund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann, liegt nicht vor. 1. Allerdings ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten, ob aus dem „Freundschaftsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich des Hedjaz, Najd und der zugehörigen Gebiete“, der bis heute Geltung hat, eine solche Befreiung von der Sicherheitsleistung folgt. Artikel 3 Satz 1 des Vertrages lautet: „Die Angehörigen des einen vertragschließenden Staates werden in dem Gebiet des anderen Staates nach den Grundsätzen und der Übung des allgemeinen Völkerrechts aufgenommen und genießen hinsichtlich ihrer Person und ihrer Güter die gleiche Behandlung wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation. ….“ a) Nach einer Auffassung folgt aus dem vorstehenden Passus des Freundschaftsvertrages auch die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit (Bork in Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage (2004), § 110, Seite 679, Fußnote 241; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Auflage, Anhang § 110, Rn. 22; vgl. Dilger; die Sicherheitsleistung für die Prozesskosten in den arabischen Staaten, ZZP 85 (1972), 408,410 f.). Nach dieser Auffassung reicht die allgemeine Meistbegünstigungsklausel des Freundschaftsvertrages aus. Sie sei so auszulegen, dass sie auch von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung befreit. b) Nach einer anderen Auffassung ist Artikel 3 des Freundschaftsvertrages nicht ausreichend (LG Bamberg, Zwischenurteil vom 07.06.2016, AZ: 2 O 49/16 = BeckRS 2016, 18422; Zöller, ZPO, 30. Aufl., a.a.O., Anhang IV, Staat Saudi-Arabien; Muthorst in Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Auflage, § 110, Rn. 44, Staat Saudi-Arabien. m.w.N.). c) Das erkennende Gericht folgt der letztgenannten Auffassung. Denn § 110 Abs. 2 ZPO sind nur solche Staatsverträge zuzurechnen, die ausdrücklich von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreien, wobei solche Klauseln, die Ausländer und Inländer bei der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Rechte gleichstellen, nicht ausreichen. Der Zweck solcher Klauseln erschöpft sich darin, den Rechtsweg zu garantieren (Schulz, Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, § 110, Rn. 20). Für eine weitergehende Auslegung fehlt es auch hier an einem konkreten Anhalt. 2. Dabei kommt es allerdings, entgegen der Auffassung des Landgerichtes Bamberg, nicht noch zusätzlich darauf an, ob die Gegenseitigkeit verbürgt wurde. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass es auf diesen Aspekt nach der Änderung des § 110 ZPO nicht mehr ankommt (BGH NJW 2001, 1219). 3. Soweit die Klägerin noch geltend macht, die Stellung einer Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO sei auch deswegen nicht veranlasst, weil die klägerische Forderung mindestens in Höhe von 871.270,00 € unbestritten sei und daher kein Sicherungsbedürfnis bestehe, kann sie damit im Ergebnis nicht durchdringen. Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, dass ein unbestrittener Klageanspruch einen Kostenvorschuss in analoger Anwendung der §§ 110 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. §§ 111, 112 Abs. 3 ZPO ausschließt (Musielak, ZPO, 13. Auflage, § 110, Rn. 6). An einem solchen unbestrittenen Klageanspruch fehlt es jedoch. Zwischen den Parteien besteht gerade Streit darüber, ob die Klägerin mit Recht die Vertragsaufhebung nach Art. 49 Abs. 1 lit b CISG erklärt hat. Darüber hinaus hat die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung erklärt und ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Das Gericht ist dabei der Auffassung, dass bei dem erstmaligen Verlangen nach Sicherheitsleistung eine Erheblichkeitsprüfung im engeren Sinne nicht durchzuführen ist, es vielmehr nur darauf ankommt, ob ein Beklagter überhaupt dem Klageanspruch entgegentritt. Eine andere Wertung würde dazu führen, bereits in einem frühen Stadium des Prozesses über die Erfolgsaussichten der Klage und der Rechtsverteidigung urteilen zu müssen, was nicht dem Regelungszweck der §§ 110 ff. ZPO entspricht. Es kann daher hier noch dahinstehen, ob der Tatsachenvortrag der Beklagten den Klageabweisungsantrag in vollem Umfang rechtfertigt. III. Die Höhe der Prozesskostensicherheit ergibt sich aus Folgendem: Das Gericht hat die Höhe der zu leistenden Sicherheit gem. § 112 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Dabei richtet sich die Höhe grundsätzlich nach den bereits aufgewendeten und voraussichtlich noch aufzuwendenden gerichtlichen und außergerichtlichen Prozesskosten des Beklagten, wobei es regelmäßig genügend ist, diejenigen Kosten der höheren Instanz zugrunde zu legen, die entstehen, bevor in der höheren Instanz erneut wegen der weiteren Kosten die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozesskosten erhoben werden kann (Zöller, ZPO, a.a.O., § 112, Rn. 2 m.w.N.). Danach hält die Kammer es für angemessen, die voraussichtlichen Kosten der Beklagten bis zum Abschluss der ersten Instanz und die mit hinreichender Sicherheit für eine mögliche Berufung zu erwartenden Kosten anzusetzen. Damit sind auch die Gerichtskosten der Berufungsinstanz umfasst (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.11.2007, AZ: 19 U 34/07 = Beck RS 2008, 18931; OLG München, Urteil vom 24.06.2010, AZ: 29 U 3381/09 = Beck RS 2010, 18320). Danach berechnet sich die Höhe der Prozesskostensicherheit konkret wie folgt: Kosten der ersten Instanz nach einem Streitwert von 1.166.200,00 € 1,3 Verfahrensgebühr 6.906,90 € 1,2 Terminsgebühr 6.375,60 € Auslagenpauschale 20,00 € 13.302,50 € netto = 15.829,98 € brutto Kosten der zweiten Instanz nach einem Streitwert in Höhe von 1.166,200,00 € 1,6 Verfahrensgebühr 8.500,80 € 1,2 Terminsgebühr 6.375,60 € Auslagenpauschale 20,00 € 14.896,40 € netto = 17.726,72 € brutto Gerichtskosten 4 Gebühren 24.224,00 € Die Prozesskostensicherheit war mithin insgesamt auf 57.780,70 € (15.829,98 € und 17.726,72 € und 24.224,00 €) festzusetzen. Entgegen der Auffassung der Beklagten war darüber hinaus nicht noch der auf eine Revision entfallende Kostenanteil zu berücksichtigen. Zum einen ist für die Wahrscheinlichkeit der späteren Durchführung einer Revision nichts dargetan oder ersichtlich. Zum anderen ist dem Sicherungsinteresse der Beklagten durch die Möglichkeit zur erneuten Erhebung der Einrede gem. § 112 Abs. 3 ZPO hinreichend Genüge getan. Ebenso unbegründet ist das Begehren der Beklagten, auch die Kosten für den Streit um die Prozesskostensicherheit einzubeziehen. Soweit die Beklagten sich insoweit auf das Urteil des OLG Karlsruhe, a.a.O., berufen, geht dies fehl. Dort sind hinzugerechnet worden die für den Streit um die Prozesskostensicherheit in zweiter Instanz für die Beklagte entstandenen Gebühren. Eine solche Kostenposition ist vorliegend nicht zu besorgen, weil die Beklagten mit ihrem Verlangen nach einer Prozesskostensicherheit durchgedrungen sind und eine die Prozesskostensicherheit anordnende Entscheidung nicht rechtsmittelfähig ist (OLG München, a.a.O. m.w.N.). IV. Die Frist zur Leistung der Sicherheit ist nach § 113 ZPO bestimmt worden. V. Da es sich um ein Zwischenurteil zwischen der Parteien des Rechtsstreits handelt, war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen; diese bleibt dem Endurteil vorbehalten.