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Urteil

1 S 316/16

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2017:0307.1S316.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e I. (Von der Darstellung eines Tatbestandes wurde gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen) II. Die Berufung der Beklagten ist begründet. 1. Die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. a) Bei der Anfechtung eines Beschlusses gegen die Bestellung eines Verwalters entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nach Ablauf des Bestellungszeitraumes (stdg. Rspr. der Kammer, vgl. Urt. v. 27.10.2015 – 1 S 305/15; so auch LG Hamburg, Urteil vom 30.11.2011 - 318 S 201/10). Soweit die Klägerin ein solches unter Hinweis darauf, dass bei erfolgreicher Anfechtungsklage das Verwalterhandeln aufgrund der rückwirkend fehlenden Bestellung rechtswidrig sei, bejaht, verfängt dieser Einwand nicht. Eine aufgrund erfolgreicher Anfechtung rückwirkende Aufhebung des Bestellungsbeschlusses hat nämlich weder zur Folge, dass deshalb während der Dauer des Rechtstreits vorgenommene Handlungen des Verwalters unberechtigt werden, noch dass der Abschluss des Verwaltervertrags rückwirkend unwirksam wird (BGH, Urteil vom 06.03.1997 - III ZR 248/95, Merle in Bärmann, 13. Auflage, § 24 WEG Rn. 29; vgl. auch § 24 Abs. 4 WEG). Dies stünde im Widerspruch zur Interessenlage. Da der Antrag auf Ungültigerklärung der Bestellung keine aufschiebende Wirkung hat, der angefochtene Beschluss vielmehr bis zur gerichtlichen Ungültigerklärung für die Wohnungseigentümer und den (zustimmenden) Verwalter bindend ist, muss der Verwalter während der “Schwebezeit” zumindest seine gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen, will er nicht Gefahr laufen, sich – falls der Antrag auf Ungültigerklärung der Wahl ohne Erfolg bleibt – wegen Verletzung seiner Verwalterpflichten schadensersatzpflichtig zu machen. Dem Verwalter kann dabei billigerweise nicht zugemutet werden, seine Verwalterpflichten ohne gesicherte vertragliche Grundlage, insbesondere ohne gesicherten Anspruch auf Zahlung der vereinbarten oder der üblichen (§ 612 II BGB) Vergütung zu erfüllen (Trennungstheorie des BGH). b) Die Klägerin hat – trotz Hinweises der Kammer – den Rechtsstreit insoweit nicht für erledigt erklärt, sodass die Berufung der Beklagten erfolgreich war. 2. Über das als Anschlussberufung auszulegende Rechtsmittel der Klägerin war nach deren Rücknahme im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht mehr zu entscheiden. 3. Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass das Passivrubrum teilweise geändert worden ist. Diese Ergänzung beruht auf den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien. Maßgebend für die Eigenschaft der Beklagten als Wohnungseigentümer ist nämlich der Zeitpunkt der Klagezustellung (Roth in Bärmann, § 46 WEG Rn. 57). Zu diesem Zeitpunkt stellte sich die Wohnungseigentümergemeinschaft aber wie aus dem Passivrubrum ersichtlich dar. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 516 Abs. 3 S. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht ersichtlich. Die zu entscheidenden Rechtsfragen sind entweder in der Rechtsprechung geklärt oder solche des Einzelfalls.