Urteil
31 KLs-620 Js 524/16-63/16
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2017:0221.31KLS620JS524.16.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 13 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren
verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt wurde.
Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Der Angeklagte trägt ferner die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Angewandte Vorschriften:
§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 1, Abs. 2 Nr.1, 53 StGB.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 13 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt wurde. Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten. Der Angeklagte trägt ferner die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Angewandte Vorschriften: §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 1, Abs. 2 Nr.1, 53 StGB. Gründe (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 u. 5 StPO) I. Feststellungen zur Person und zum Lebensweg des Angeklagten Der Angeklagte ist mit einer älteren Schwester zunächst bei seinen Eltern in E aufgewachsen. Die Ehe der Eltern wurde geschieden, als der Angeklagte ca. 14 Jahre alt war. Der Angeklagte blieb mit seiner Schwester im Haushalt der Mutter. Der Vater des Angeklagten ist Betriebswirt und als selbständiger Personalberater tätig. Die Mutter des Angeklagten war von Beruf Apothekenhelferin. Sie verstarb im Jahr 2000 an Krebs. Der Angeklagte hat regelmäßigen Kontakt sowohl zu seinem Vater als auch zu seiner Schwester und deren Kindern. Der Angeklagte schloss seine Schulausbildung in E2 mit dem Fachabitur ab. Danach studierte er Sozialarbeit und Sozialpädagogik in N. Im Jahr 2001 erlangte er dort sein Diplom. Sodann absolvierte er ein Jahrespraktikum im W in E2, wo er anschließend eingestellt wurde. Im September 2006 kam es aufgrund von Missbrauchstaten zum Nachteil eines früheren Heimbewohners, die Gegenstand einer Verurteilung vom 23.10.2008 waren, zu einer Vertragsauflösung. Der Angeklagte fand anschließend eine Stelle beim Jugendhof I in Süddeutschland, wo er eine Gruppe von Schulentlassenen im Alter von 18 – 21 Jahren betreute. Mitte 2007 gab er diese Stelle wieder auf, war dann einige Zeit arbeitssuchend und fand schließlich ab Mai 2008 eine Beschäftigung bei der S GmbH in E3, wo er einen befristeten Vertrag im Rahmen der Erwachsenenbildung bis Ende Oktober 2008 erhielt. Ab November 2008 arbeitete der Angeklagte bei der Unternehmensberatungsfirma seines Vaters als Personalberater, Trainer und Coach. Er war dort unter anderem bei der Personalauswahl und im Rahmen von Fortbildungen, z.B. für angehende Führungskräfte, tätig. Für ca. zwei Jahre war der Angeklagte dort in Vollzeit beschäftigt. Anschließend war er weiterhin für einzelne Projekte auf Honorarbasis für die Firma seines Vaters tätig. Daneben arbeitete der Angeklagte ab ca. 2010 auch selbständig bzw. freiberuflich als Personal- und Verhaltenscoach unter der Firmierung C. Zusätzlich war der Angeklagte zeitweise auch immer wieder für verschiedene Bildungsträger im Rahmen der Erwachsenenbildung tätig, z.B. in der Umqualifizierung und Schulung von Langzeitarbeitslosen. Als der Angeklagte im Jahr 2010 nur wenige Aufträge in der Erwachsenenbildung bekam, begann er für das an der Universität C2 angesiedelte „J“ zu arbeiten. Dort bot er unter anderem Kurse für Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten und Hochbegabungen an. Im Rahmen dieser Kurse gab es ferner begleitende Elternschulungen. Durch diese Kurse lernte der Angeklagte die Nebenkläger S2, C3 und U sowie deren Eltern kennen. Als die Leiterin des Instituts den Angeklagten, ebenso wie alle anderen dort tätigen Honorarkräfte, im Jahr 2011 aufforderte, einen Bundeszentralregisterauszug vorzulegen, vertröstete der Angeklagte sie zunächst mehrfach. Schließlich legte er die Kopie eines alten Bundeszentralregisterauszuges vor, in dem die Verurteilung aus dem Jahr 2008 noch nicht erschien, wobei er in der Kopie das Datum gefälscht hatte. Als der Angeklagte im Jahr 2012 wieder ein gutes Angebot in der Erwachsenenbildung bekam, verließ er das J. Er hielt aber weiter Kontakt zu den ihm über seine vorherige Tätigkeit bekannten Familien und bot diesen seine freiberuflichen Veranstaltungen an. Der Angeklagte führte unter anderem Ferienfreizeiten, Gruppenseminare und Einzelcoachings durch, an denen teilweise auch die Nebenkläger dieses Verfahrens teilnahmen. Der Angeklagte war nie verheiratet und hat keine Kinder. Er hat mehre längere Beziehungen zu in etwa gleichaltrigen Frauen gehabt. Mit Mitte 20 war der Angeklagte drei Jahre lang mit einer Frau liiert, die zwei Kinder (Zwillinge) hatte. Anschließend war er für etwa vier Jahre mit einer anderen Frau zusammen; diese Beziehung wurde dadurch beendet, dass diese Frau aus beruflichen Gründen nach München verzog. Danach war der Angeklagte für einige Zeit solo; später hatte er noch mehrere kürzere Beziehungen, die jeweils maximal zwei Jahre dauerten. Im Tatzeitraum hatte der Angeklagte solche Beziehungen nicht. Der Angeklagte bezeichnet sich selbst als heterosexuell mit bisexuellen Tendenzen. Bisher hat er sexuelle Beziehungen ausschließlich mit Frauen geführt, er kann sich aber auch Beziehungen mit Männern vorstellen. Der Angeklagte hat zudem eine sexuelle Neigung zu Jungen im Kindes- und Jugendalter. In seiner Freizeit beschäftigt sich der Angeklagte seit seiner Jugend mit Fantasy-Rollenspielen und liest Fantasy-Bücher. Er schreibt auch selbst unter dem Pseudonym K derartige Texte und Bücher. Der Angeklagte wurde in diesem Verfahren am 23.06.2016 festgenommen und befindet sich seit dem 24.06.2016 in Untersuchungshaft. Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten: Im Jahr 2002 stellte die Staatsanwaltschaft Dortmund das Verfahren 162 Js 359/01 gegen Zahlung einer Geldbuße gemäß § 153a StPO ein. Dem Angeklagten war in diesem Verfahren ein sexueller Missbrauch eines männlichen Kindes vorgeworfen worden. Der Angeklagte hatte damals einen etwa 12jährigen Jungen am Geschlechtsteil angefasst. Die Kammer verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 23.10.2008 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In jenem Verfahren befand sich der Angeklagte für einen Monat, vom 19.06.2007 bis zum 19.07.2007, in Untersuchungshaft. Der Verurteilung durch die Kammer lagen folgende Feststellungen zugrunde: „Der Angeklagte war seit November 2001 in der W-Ausbildungsstätte in E2 tätig. Am 15.06.2003 kam der Geschädigte N2, geboren am 01.12.1992, in das W und dort in die „H-Gruppe“. Zu dem Zeitpunkt war in dieser Gruppe der Angeklagte als Sozialpädagoge tätig, er wurde dem Geschädigten N2 auch als Bezugsbetreuer zugewiesen. Der Angeklagte, welcher schon lange mit den stark verhaltensauffälligen Kindern im W Erfahrung hatte, kam mit N2 gut zurecht. N2 war innerhalb der Gruppe eines der Opfer von Gewalttätigkeiten der anderen Kinder bzw. Jugendlichen. Der Geschädigte fasste Zutrauen zu dem Angeklagten und vertraute ihm auch seine privaten Sorgen und Nöte im Zusammenhang mit seinen Eltern an. Zwischen September und November 2003 kam N2 in eine Außengruppe des W nach L. Seit dieser Zeit war der Angeklagte nicht mehr sein Bezugsbetreuer. Als der jüngere Bruder des Geschädigten, N3, in das W kam, machte der Angeklagte zwei gemeinsame Ausflüge während seiner Dienstzeit mit den beiden Brüdern mit dem pädagogischen Ziel, das Verhältnis unter den Brüdern zu verbessern. Danach hatte der Angeklagte zunächst keine persönlichen Kontakte zu dem Geschädigten N2. Im Frühjahr 2005 wurde der Geschädigte von seinen Eltern aus der Außengruppe des W genommen. Die Mutter, welche in dieser Zeit einen Nervenzusammenbruch erlitt und sich zeitweise im Krankenhaus befand, wandte sich an den Angeklagten als ehemaligen Bezugsbetreuer von N2 und bat ihn, sich um N2, der nunmehr bei seinem Vater wohnte, zu kümmern. Von Frühjahr bis Herbst 2005 nahm der Angeklagte in drei Fällen den Geschädigten N2 mit zu sich in seine Privatwohnung. Bei diesen Besuchen kam es dazu, dass der Angeklagte, welcher sich zu dem Geschädigten N2 – nie zu anderen Jungen dieses Alters – hingezogen fühlte, sexuellen Kontakt zu ihm suchte. 1. An einem nicht genau feststellbaren Tag in dem Zeitraum von Frühjahr bis Herbst 2005 befand sich der damals 12 Jahre alte Geschädigte N2, dessen Alter dem Angeklagten genau bekannt war, zu Besuch in der Wohnung des Angeklagten im Q-Straße in E2. Sie spielten dort Karten. Der Angeklagte versprach dem Geschädigten, ihm „Yu-Gi-Oh!-Karten“ zu schenken, wenn er sich entkleidete. Der Angeklagte und N2 befanden sich zu dieser Zeit im Wohnzimmer der Wohnung des Angeklagten. Nachdem N2 sich entkleidet hatte, forderte der Angeklagte ihn auf, sich auf die Seite zu legen. In dieser Situation drückte der Angeklagte, welcher sich inzwischen ebenfalls entkleidet hatte, sein erigiertes Glied gegen den Anus des Geschädigten, wobei nicht festgestellt werden kann, dass es zu einem Eindringen in den Anus kam. Bei dem Besuch handelte es sich um einen Übernachtungsbesuch des Geschädigten Kindes bei dem Angeklagten von freitags auf samstags, wobei der Angeklagte N2 am Samstagmorgen um 10:00 Uhr wieder zu dessen Vater brachte. 2. Bei einem weiteren Übernachtungsbesuch im Zeitraum von Frühjahr bis Herbst 2005 forderte der Angeklagte N2 erneut auf, sich zu entkleiden und sodann in sein Schlafzimmer zu kommen. N2 kam diesem Verlangen nach und legte sich im Schlafzimmer weisungsgemäß auf das Bett. Der Angeklagte, welcher sich inzwischen ebenfalls entkleidet hatte, legte sich auf den Geschädigten und drückte sein Glied gegen den Anus des Kindes, wobei ein Eindringen in den Anus wiederum nicht festgestellt werden konnte. 3. Bei einem weiteren Besuch an einem Nachmittag in der Wohnung des Angeklagten befanden sich der Angeklagte und N2 im Wohnzimmer. Auch diesmal forderte der Angeklagte N2 auf, sich zu entkleiden, was dieser auch tat. Anschließend fasste der Angeklagte über einen längeren Zeitraum an das Glied des Kindes.“ Zur Strafzumessung wurde in dem Urteil u.a. ausgeführt: „Ganz erheblich strafmildernd musste das umfängliche Geständnis des Angeklagten berücksichtigt werden, mit welchem er dem Geschädigten sowie den anderen als Zeugen geladenen Jungen aus dem W eine erfahrungsgemäß sehr belastende Aussage erspart hat. Das Geständnis war auch von Einsicht und Reue getragen. Die Tatsache, dass der Angeklagte sich bisher noch nicht mit seinen Taten auseinander gesetzt hat, mindert den Wert des Geständnisses nicht, zumal erfahrungsgemäß Sexualstraftätern, insbesondere solchen, welche im pädagogischen Bereich tätig sind, ein Geständnis besonders schwer fällt. Strafmildernd war in diesem Zusammenhang auch die nunmehr ernsthaft bekundete Therapiebereitschaft des Angeklagten zu werten, der sich für die Zukunft vorgenommen hat, seine als Problem erkannte Neigung therapeutisch aufzuarbeiten. …“ Zur Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung wurde in dem Urteil ausgeführt: „Bei dem bisher unbestraften Angeklagten, welcher zudem bereit ist, sein Problem therapeutisch aufzuarbeiten, ist eine günstige Sozial- und Kriminalprognose zu stellen. In Anbetracht seines vollumfänglichen Geständnisses und seiner Therapiebereitschaft liegen auch besondere Umstände in der Tat und der Täterpersönlichkeit vor, die die Strafaussetzung zur Bewährung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren zulassen. Der Angeklagte muss sich darüber im Klaren sein, dass, auch für den Fall, dass er der Therapieweisung nicht nachkommt, eine günstige Kriminalprognose entfallen kann und dies auch zu einem Widerruf der Strafaussetzung führen kann.“ Im Bewährungsbeschluss vom 23.10.2008 wurde die Bewährungszeit auf 4 Jahre festgesetzt. Dem Angeklagten wurde aufgegeben, sich einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen und 3.000 € an den Geschädigten zu zahlen. Der Angeklagte begab sich sodann in eine Therapie bei der Gestalt- und Körpertherapeutin L2 aus X. Diese war ursprünglich Sozialarbeiterin und absolvierte dann eine Ausbildung zur Gestalt- und Körpertherapeutin. Sie ist weder Psychologin noch hat sie eine Ausbildung oder Erfahrung in der Sexualstraftätertherapie. Der Angeklagte erklärte ihr gegenüber zu Beginn der Therapiesitzungen, dass er keine sexuelle Neigung zu Jungen habe und dass es sich in dem Gerichtsverfahren um ein taktisches Geständnis gehandelt habe. Die Therapeutin schenkte diesen Ausführungen Glauben und hielt den Angeklagten für unschuldig. Die gesamte Therapie behandelte nunmehr andere Persönlichkeits- und Lebensaspekte, wie z.B. berufliche Vorstellungen, Zukunftspläne und den Wunsch nach einer Partnerschaftsbeziehung mit einer Frau. Unter dem 16.12.2009 bescheinigte die Therapeutin, dass die Therapie nach 20 Therapiestunden erfolgreich abgeschlossen sei und dass „Vorfälle im Sinne der Anklage“ nicht mehr zu erwarten seien. Mit Beschluss vom 30.10.2012 wurde die durch das Urteil der Kammer vom 23.10.2008 verhängte Strafe erlassen. Zuletzt verurteilte das Amtsgericht E2 den Angeklagten am 01.10.2014 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 30,00 €. Diese Strafe ist vollständig bezahlt. II. Feststellungen zur Sache 1. Taten zum Nachteil des Nebenklägers S2 Den am 00.00.2003 geborenen Nebenkläger S2 lernte der Angeklagte Anfang 2011 kennen, als dieser an einem Kurs des J teilnahm. Es handelte sich um einen Kurs für hochbegabte Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten. Die Eltern von S2 hatte der Angeklagte in der kursbegleitenden Elternschulung kennengelernt. S2 bekam über den Kurs hinaus alle zwei Wochen samstags vormittags Einzelcoachings durch den Angeklagten in den Räumen des Instituts. Zu den Sommerferien 2011 kündigten die Eltern von S2 den Vertrag mit dem Institut, weil sie die Kurse zu teuer fanden. Ab diesem Zeitpunkt führte der Angeklagte die Einzelcoachings des Nebenklägers freiberuflich weiter. Diese fanden dann entweder in S2 Kinderzimmer in dem Haus der S3 oder in der Wohnung des Angeklagten statt und dauerten jeweils 90 Minuten. Es gab mindestens ein Coaching im Monat, teilweise auch zwei Coachings pro Monat. Die Mutter von S2 achtete bei den Coachings im Hause S3 besonders darauf, dass ihr Sohn und der Angeklagte nicht gestört oder unterbrochen wurden. S2 hatte Schwierigkeiten im sozialen Umfeld. Ziel der Coachings war es, Wege zu finden, damit umzugehen. Es gab Einzelgespräche mit S2, aber auch Gespräche zusammen mit einem oder beiden Elternteilen. Der Angeklagte sah dies als „Familiencoaching“ an. Er entwickelte so auch zu beiden Eltern ein gutes, vertrauensvolles Verhältnis. Der Angeklagte hatte den Eindruck, dass beide Eltern Vertrauen in seine Tätigkeit hatten. Die Mutter des Nebenklägers, Frau Dr. S4, war insbesondere froh darüber, dass S2 in dem Angeklagten eine Vertrauensperson gefunden hatte, mit der er sich aussprechen konnte. Denn S2 hatte Probleme, Freundschaften mit anderen Kindern zu schließen, und auch das Verhältnis zu seiner Mutter war problematisch. Im Sommer 2015 kam es zur Trennung der Eheleute S3. Im Vorfeld dieser Trennung moderierte der Angeklagte ein Gespräch zwischen beiden. S2 und seine Schwester blieben im Haushalt der Mutter; diese und ihre Kinder wohnten ab Sommer 2015 unter der Anschrift „X-Straße“ in I2. Auch in diesem Haus fanden weiterhin die Einzelcoachings des Angeklagten mit S2 statt. Diese wurden nun entweder in S2 Zimmer oder im Partykeller des Hauses abgehalten. Nach der Trennung entwickelte sich ein enges freundschaftliches Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Mutter von S2, der Zeugin Dr. S4. Dies hatte der Angeklagte bewusst gefördert, indem er z.B. der Zeugin beim Umzug half, ihr aufmunternde WhatsApp-Nachrichten schrieb und vermehrt präsent war. Die Zeugin litt am Wochenende unter der Trennung von ihren Kindern, die sich dann meist bei ihrem Ehemann aufhielten. Frau Dr. S3 verbrachte nun auch zunehmend Freizeit mit dem Angeklagten. Schließlich feierte der Angeklagte auch Weihnachten und Silvester 2015 mit S2, seiner Schwester und seiner Mutter. Der Angeklagte führte ein intimes freundschaftliches Verhältnis zu Frau Dr. S3, aber keine sexuelle Beziehung. Im Einzelnen kam es während der genannten Einzelcoachings zu folgenden sexuellen Übergriffen des Angeklagten auf den Nebenkläger S2 (Taten 1 – 26): In dem Zeitraum Anfang September 2011 bis Ende Dezember 2015 kam es bei mindestens jedem zweiten Coaching zu Übergriffen auf S2. Dabei streichelte der Angeklagte den Geschädigten – teilweise über der Kleidung, teilweise ohne das Tragen von Unterbekleidung – im Intimbereich. Zudem führte der Angeklagte teilweise die Hand des Kindes an sein entblößtes Genital. Die Intensität der Übergriffe steigerte sich mit der Zeit. Mit zunehmender Geschlechtsreife des Kindes manipulierte der Angeklagte auch an dem Penis des Geschädigten bis zum Samenerguss. Insgesamt kam es so zu mindestens 26 derartigen Übergriffen, die die Kammer festgestellt hat. Zu Beginn des Tatzeitraumes war S2 8 Jahre alt, am Ende des Tatzeitraumes war er 12 Jahre alt. Im Jahr 2012 nahm S2 auch an einer von dem Angeklagten geleiteten Ferienfreizeit teil. Ungefähr ab Anfang 2015 beteiligte sich S2 auch an den von dem Angeklagten angebotenen Rollenspiel-Wochenenden. Diese hatten sich aus den von dem Angeklagten durchgeführten Ferienfreizeiten entwickelt. Während dieser Freizeiten wurde als Aktivität das Fantasy-Rollenspiel „Advanced Dungeons & Dragons“ angeboten, weil es unter anderem die Konzentration und soziale Fähigkeiten wie Rücksichtnahme und Zuhören fördern sollte. Dieses Spiel erfreute sich unter einer Gruppe von Jungen großer Beliebtheit, sodass der Angeklagte die Idee hatte, das Rollenspiel auch außerhalb der Ferienfreizeiten anzubieten. Es gab sodann in unregelmäßigen Abständen Wochenenden in der Wohnung des Angeklagten, bei denen dieses Spiel gespielt wurde. Dabei bestand die Möglichkeit für die Jungen, in der Wohnung des Angeklagten zu übernachten. Es übernachtete jeweils ein Teil der Jungen auf mitgebrachten Isomatten, eine andere Gruppe auf den Sofas und ein Junge bei dem Angeklagten im Bett. Es wurde abgewechselt, wer wo schlafen musste bzw. durfte. Dies entschied der Angeklagte bereits im Vorfeld der Treffen und teilte den Jungen jeweils vorher per Email oder WhatsApp mit, wer Isomatten mitbringen solle. Die Treffen waren für die Jungen kostenfrei; es musste nur eine Verpflegungspauschale von 5 € an den Angeklagten gezahlt werden. Der Angeklagte betrachtete diese Wochenenden auch für sich selbst als Freizeitveranstaltungen und nahm daher kein Geld dafür. In der Anfangsphase war an einem oder zwei Wochenenden tagsüber noch ein weiterer erwachsener Betreuer anwesend, ansonsten war der Angeklagte mit den Jungen alleine. Der Angeklagte hatte dem Rollenspiel Gewinnanreize mit sexuellen Bezügen angefügt; so konnten die Jungen sich z.B. durch das Ablegen von Kleidung zusätzliche Spielpunkte verdienen. Im Rahmen eines solchen Rollenspiel-Wochenendes kam es zu einem weiteren, letzten Übergriff auf S2 (Tat 27): In der Nacht vom 11.06.2016 auf den 12.06.2016 übernachtete S2, der zu diesem Zeitpunkt 12 Jahre alt war, bei dem Angeklagten im Bett. Der Angeklagte forderte den Geschädigten auf, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Der Aufforderung kam S2 nach, während der Angeklagte zeitgleich dessen Penis in den Mund nahm und den Geschädigten oral stimulierte. Der Angeklagte vollzog seinerseits den Oralverkehr bis zum Samenerguss und ejakulierte in den Mund des Kindes. Nachdem der Angeklagte erfahren hatte, dass polizeiliche Ermittlungen gegen ihn geführt wurden, nahm er Kontakt zu der Zeugin Dr. S3 auf und erklärte ihr gegenüber, dass die Polizei ermitteln würde, weil die Kinder sich bei dem letzten Rollenspiel-Wochenende ausgezogen hätten. Es sei aber alles nur ein Spaß und die Idee der Kinder gewesen. Er wolle mit S2 sprechen und ihn vorwarnen, dass die Polizei ihm Fragen stellen würde. Auf die Frage der Zeugin Dr. S3, warum er sich denn solche Sorgen machen würde, wenn doch alles so harmlos gewesen sei, erwiderte der Angeklagte, dass ein Bekannter von ihm schon einmal wegen solcher Vorwürfe falsch verurteilt worden sei. Er brauche jetzt Freunde, die zu ihm halten würden. Ein paar Tage später traf sich der Angeklagte noch einmal mit der Zeugin Dr. S3 und versuchte sie von der Harmlosigkeit der Vorfälle zu überzeugen. Er zeigte sich besorgt darüber, dass die Kinder „aus dem Nähkästchen plaudern“ könnten, und versuchte, sich dafür zu rechtfertigen, dass er mit den Kindern zusammen geduscht hatte. Man habe sich, so der Angeklagte gegenüber der Zeugin Dr. S3, auf den Ferienfreizeiten gegenseitig auf Zecken untersucht. Der Angeklagte erklärte der Zeugin weiter, dass ein Junge Neurodermitis am Penis gehabt habe und er ihm gezeigt habe, wie er sich eincremen müsse. S2 leidet seit den Taten und ihrer Aufdeckung insbesondere unter Schlafstörungen. Er weint nachts viel und wandert durch das Haus. Außerdem kann er nicht mehr gut alleine schlafen und übernachtet daher häufig entweder bei seiner Schwester oder bei seiner Mutter. Auch seine schulischen Leistungen sind deutlich schlechter geworden, sodass er vom Gymnasium auf die Sekundarschule wechseln musste. 2. Taten zum Nachteil des Nebenklägers L3 Den am 09.10.2003 geborenen Nebenkläger L3 und seine Mutter L4 lernte der Angeklagte im Jahr 2012 kennen. Der Angeklagte bot im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit ein Seminar an und schrieb dazu die Familien an, die nach seinem Weggang aus dem J Kontakt zu ihm gehalten hatten. Dazu gehörte auch die Familie des C4, der wiederum mit dem Nebenkläger L3 befreundet war und der diesem von den Fahrten und Seminaren erzählt hatte. L3 wurde daraufhin über seine Eltern angemeldet und absolvierte ein Gruppenseminar. Später nahm er an mehreren Ferienfreizeiten teil. Ein Einzelcoaching bei dem Angeklagten hatte L3 nie. Vor dem ersten Seminar hatte der Angeklagte ein längeres Gespräch mit der Mutter von L3 über diesen. Ansonsten gab es keine näheren Kontakte zwischen dem Angeklagten und L4, aber gelegentlich Gespräche, wenn L3 gebracht oder abgeholt wurde. Während der Ferienfreizeiten wurde mit dem bereits beschriebenen Rollenspiel „Advanced Dungeons & Dragons“ begonnen; später wurde dieses in der Wohnung des Angeklagten fortgesetzt. Anfangs war es eine Gruppe von 8 bis 10 Jugendlichen, die das Rollenspiel spielte; später wurde daraus eine etwas kleinere Gruppe, die regelmäßig teilnahm. Zu dieser kleineren Gruppe gehörte auch L3. Teilweise übernachteten die Jungen im Rahmen dieser Rollenspiel-Wochenenden bei dem Angeklagten. Manche Jungen blieben für eine Nacht, manche für zwei Nächte und manche verweilten nur tagsüber in der Wohnung des Angeklagten. L3 übernachtete mehrfach in der Wohnung des Angeklagten. Dabei kam es zu folgenden Taten des Angeklagten (Taten 28 – 37): Seit dem Jahr 2014 befand sich L3 mindestens zehn Mal in der Wohnung des Angeklagten, um dort das genannte Rollenspiel zu spielen. Der Angeklagte veranlasste L3 jeweils dazu, sich nach dem Spiel über Nacht zu ihm ins Bett zu legen. Dabei griff der Angeklagte dem Zeugen jeweils mit der Hand unter der Kleidung an den Penis und nahm an diesem manipulierende Handbewegungen vor. In einem Fall forderte er L3 zudem auf, dieser solle den Penis des Angeklagten anfassen. Dieser Aufforderung kam L3 aber nicht nach. Es kam somit zwischen Anfang 2014 und Juni 2016 zu mindestens zehn dieser gleichgelagerten Taten zum Nachteil des L3, der in diesem Zeitraum 10 bis 12 Jahre alt war. L3 war bereits vor den Vorfällen in therapeutischer Behandlung, weil er sehr schüchtern war. Es war aber damals unklar, ob es sich um eine Sozialphobie oder um eine Angststörung handelte. Während der Zeit der Übergriffe wurde L3 immer verhaltensauffälliger; er befindet sich nun wieder in einer ambulanten Therapie. Der Nebenkläger zeigt einerseits viele Aggressionen, andererseits Ängste, insbesondere gegenüber fremden Erwachsenen. Er besucht die 8. Klasse eines Gymnasiums, hat aber in seinen Schulleistungen stark nachgelassen und spricht insbesondere in der Schule nicht mehr. 3. Taten zum Nachteil des Nebenklägers C3 Den am 00.00.2002 geborenen Nebenkläger C3 und seine Eltern lernte der Angeklagte im Jahr 2010 über ein Seminar am J kennen. C3 nahm an dem Seminar „TX“ teil; seine Eltern besuchten die dazugehörige Elternschulung. C3 zeigte damals vermehrt Aggressionen und hatte Probleme mit Mitschülern. Als der Angeklagte das J verließ, baten die Eltern ihn, C3 weiter zu betreuen. Von ca. 2012 bis 2014 gab es regelmäßige Einzelcoachings des Angeklagten für C3, die im Haus der Familie C5 stattfanden. Darüber entwickelte sich auch ein enger Kontakt des Angeklagten zu den Eltern von C3. Dieser nahm zudem einmal pro Jahr an den von dem Angeklagten angebotenen Ferienfreizeiten teil und war seit Anfang 2015 auch an den Rollenspiel-Wochenenden bei dem Angeklagten Zuhause. C3 ging immer gerne zu diesen Wochenenden. Ihm gefiel das Treffen mit seinen Freunden und die Freiheiten, die sie bei dem Angeklagten hatten. So durften die Jungen dort zum Beispiel viele Videos anschauen und lange aufbleiben. Nachdem die Einzel-Coachings für C3 im Jahr 2014 ausgelaufen waren, verbrachte der Angeklagte weiterhin gelegentlich Freizeit mit den Eltern von C3. Diese besuchten auch einige der Lesungen, die der Angeklagte unter seinem Schriftsteller-Pseudonym durchführte. Der Vater von C3, der Zeuge C5, erfuhr von seinem Sohn nach einem der Rollenspiel-Wochenenden, dass dieser bei dem Angeklagten im Bett übernachtet habe. Der Zeuge C5 rief daraufhin den Angeklagten an und erklärte diesem, dass er damit nicht einverstanden sei. In der Folgezeit intensivierte der Angeklagte den Kontakt zu dem Zeugen C5 und bemühte sich, dessen Vertrauen weiter zu erhalten. Die beiden Männer trafen sich in der Folgezeit häufiger und machten gemeinsam Musik, wobei der Zeuge C5 Gitarre spielte und der Angeklagte die Texte beisteuerte. Der Angeklagte zeigte dem Zeugen von ihm verfasste Texte, die teilweise sehr düstere oder traurige Themen hatten, und erzählte dem Zeugen – angebliche - Begebenheiten aus seinem Leben, die aber nicht immer der Wahrheit entsprachen. So behauptete der Angeklagte wahrheitswidrig, dass er Vater von Zwillingen sei, die durch ein Verschulden der Mutter ums Leben gekommen seien. All dies diente dem Angeklagten dazu, eine emotionale Nähe und ein besonderes Vertrauensverhältnis zu dem Zeugen C5 aufzubauen. Während dieser Zeit kam es zu folgenden sexuellen Übergriffen des Angeklagten auf den Nebenkläger C3: Am 30.04.2016 befand sich C3 mit einigen weiteren Jungen in der Wohnung des Angeklagten, um das genannte Rollenspiel zu spielen. Der Angeklagte veranlasste C3 dazu, sich über Nacht zu ihm ins Bett zu legen. Der Angeklagte griff dort dem noch 13jährigen Zeugen zwischen die Beine und streichelte den Penis sowie die Hoden des Kindes unterhalb der Kleidung. Weiterhin nahm er die Hand von C3 und führte diese an seinen Penis. Der Zeuge nahm sodann masturbierende Bewegungen an dem Penis des Angeklagten vor (Tat 38). In der Nacht vom 10.06.2016 auf den 11.06.2016 schlief der inzwischen 14jährige C3 erneut in der Wohnung des Angeklagten bei diesem im Bett. Zunächst streichelte der Angeklagte dort den Penis des Jungen. Sodann nahm er den Penis von C3 in den Mund und stimulierte den Jungen oral bis zum Samenerguss. Das Ejakulat schluckte der Angeklagte herunter. Dieser Vorfall liegt – aus noch näher darzustellenden rechtlichen Gründen – dem Teilfreispruch des Angeklagten zugrunde. C3 hat die Vorfälle nach jetzigem Kenntnisstand recht gut verarbeitet. Er zeigt derzeit keine Verhaltensauffälligkeiten und erbringt weiterhin gute Leistungen in der Schule. Auch im Verhältnis zu seinen Eltern gibt es keine besonderen Probleme oder Auffälligkeiten. 4. Taten zum Nachteil des Nebenklägers U Die Familie U2 lernte der Angeklagte ebenfalls bereits im Jahr 2010 über seine Tätigkeit für das J kennen. Auch anschließend nahm der am 00.00.2002 geborene Nebenkläger U noch an verschiedenen Angeboten des Angeklagten teil, unter anderem an mehreren Ferienfreizeiten und einem Gruppenseminar. Zeitweise bekam U auch Einzelcoachings, die in der Wohnung des Angeklagten stattfanden. Ungefähr ab Januar 2016 besuchte U auch die Rollenspiel-Wochenenden in der Wohnung des Angeklagten. Zu den Eltern von U hatte der Angeklagte ein gutes Verhältnis und führte zahlreiche Gespräche mit ihnen; man verbrachte aber keine Freizeit zusammen. Zwischen Januar 2016 und Mai 2016 befand sich U mehrfach in der Wohnung des Angeklagten, um an dem Rollenspiel teilzunehmen. Üblicherweise blieb U aber nicht über Nacht dort, sondern ließ sich abends wieder von seiner Mutter abholen. U mochte es nicht, auswärts zu übernachten, und ging auch nicht gerne zu diesen Treffen. Seine Mutter hingegen wollte, dass er an den Treffen teilnahm. Mindestens einmal, kurz vor seinem 14. Geburtstag, übernachtete U aber doch in der Wohnung des Angeklagten. Bei dieser Gelegenheit forderte der Angeklagte ihn auf, bei ihm im Bett zu schlafen. Diesem Ansinnen kam der Junge nach. Der Angeklagte fasste sodann dort an den Penis des Jungen und nahm an dessen Penis stimulierende Bewegungen bis zum Samenerguss vor (Tat 39). U zeigt derzeit erhebliche Verhaltensauffälligkeiten. Er hatte auch schon vorher Probleme mit Aggressionen, wobei er regelrechte Ausraster zeigte und dabei Dinge zerstörte. Diese Ausraster sind jedoch nach dem Übergriff deutlich häufiger geworden. U schläft auch mittlerweile sehr schlecht. Er weint nachts und übernachtet mit inzwischen 14 Jahren wieder häufiger bei seinen Eltern im Bett. Seine Schulnoten sind konstant gut geblieben; er besucht jetzt die 10. Klasse eines Gymnasiums. Allerdings ist insbesondere das Verhältnis zu seiner Mutter belastet, denn U wirft dieser vor, dafür verantwortlich zu sein, was ihm widerfahren ist. III. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Lebensweg des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen, glaubhaften, den Feststellungen entsprechenden Angaben sowie den Angaben der Zeugin L2 und ergänzend auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 22.11.2016 sowie dem verlesenen Urteil der Kammer vom 23.10.2008. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem vollumfänglichen Geständnis des Angeklagten sowie ergänzend auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen KHK U3, KHK E4, KHK S4, L4, C5, U4 und Dr. S4. IV. Rechtliche Würdigung Die Taten zum Nachteil von S2 in dem Zeitraum September 2011 bis einschließlich September 2013 stellen jeweils den schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes gemäß § 176a Abs. 1 StGB dar, denn sie erfolgten innerhalb von fünf Jahren nach der Verurteilung des Angeklagten vom 23.10.2008. Es handelte sich insoweit um die ersten zwölf der festgestellten Taten. Ob insoweit – wie in Teilen der Literatur gefordert und in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13.09.2001 (Az. 3 StR 269/01) ausdrücklich offen gelassen – dem Täter im konkreten Fall im Hinblick auf die Warnfunktion der Vorverurteilung ein verstärkter Schuldvorwurf treffen muss, kann hier dahinstehen. Denn ein solcher verstärkter Schuldvorwurf wäre dem Angeklagten, der bei Beginn der Tatserie sogar noch unter Bewährung aus der einschlägigen Vorverurteilung stand, vorliegend jedenfalls zu machen. Die weiteren 14 Taten zum Nachteil des S2 im Rahmen der Einzelcoachings stellen jeweils den sexuellen Missbrauch eines Kindes gemäß § 176 Abs.1 StGB dar. Der Übergriff auf S2 vom 11.06.2016 stellt einen schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes gemäß § 176a Abs. 2 Nr.1 StGB dar, da es in diesem Fall zu einem Eindringen in den Körper des Kindes kam. Eine tateinheitliche Mitverwirklichung des § 174 Abs. 1 Nr.1 StGB konnte in allen Fällen, ebenso wie bei den Taten zu Lasten der weiteren Nebenkläger, nicht festgestellt werden. Denn die Nebenkläger waren dem Angeklagten in den Tatzeitpunkten weder zur Erziehung noch zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut. Ein solches Anvertrautsein erfordert ein Obhutsverhältnis. Es muss nach den konkreten Umständen ein Verantwortungsverhältnis vorliegen, wonach der Täter Lebensführung und Entwicklung des Jugendlichen zu überwachen hat. Darüber hinaus muss ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer persönlichen Unter- und Überordnung vorliegen (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 174 Rn. 4 – 8 m.w.N.). Ein Anvertrautsein zur Erziehung liegt, da Eltern schon von Abs. 1 Nr. 3 der Vorschrift erfasst werden, insbesondere bei sonstigen Sorgeberechtigten wie Pflegeeltern, Stiefeltern oder Großeltern vor und erfordert üblicherweise ein Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft. Dies lag im Verhältnis des Angeklagte zu den Nebenklägern ersichtlich nicht vor. Lehrer stellen insoweit aufgrund ihrer Rechtsstellung einen Sonderfall dar, der aber auf den Angeklagten ebenfalls nicht zutrifft. Die Nebenkläger waren dem Angeklagten aber auch nicht – zumindest nicht in den Tatzeitpunkten – zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut. Dies bedingt eine Verantwortung für das Wohlergehen und die Persönlichkeitsentwicklung des Schutzbefohlenen und erfordert ebenfalls eine gewisse zeitliche Dauer der Obhut, in der der Betreuer quasi die Eltern ersetzt. Es beinhaltet mehr als eine bloße Beaufsichtigung für einen gewissen Zeitraum (vgl. Hörnle in: Leipziger Kommentar zum StGB, Bd. 6, 12. Aufl. 2010, § 174, Rn. 20 f. m.w.N.). Nicht ausreichend ist insoweit sicher die, vorliegend gegebene, ein- bis zweimal im Monat für 90 Minuten stattfindende Beaufsichtigung im Rahmen der Einzelcoachings. Aber auch die Aufenthalte der Nebenkläger in der Wohnung des Angeklagten zum Zwecke des Rollenspiels, die maximal ein Wochenende, also zwei Tage und zwei Übernachtungen, andauerten, erfüllen insoweit die Voraussetzungen nicht. Zwar oblag dem Angeklagten sicherlich in dieser Zeit die Beaufsichtigung der Nebenkläger, eine Betreuung in der Lebensführung war damit aber nicht verbunden. Ob ein solches Obhutsverhältnis nach den konkreten Umständen während der von dem Angeklagten geführten Ferienfreizeiten vorlag, hatte die Kammer nicht zu entscheiden, da sich keine der festgestellten Taten während dieser Freizeiten ereignete. Die zehn festgestellten Taten zum Nachteil des Nebenklägers L3 sowie die Tat zum Nachteil des Nebenklägers C3 vom 30.04.2016 und die Tat zum Nachteil des Nebenklägers U stellen jeweils den sexuellen Missbrauch eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB dar. Die Kammer hatte keine Zweifel an der Schuldfähigkeit des Angeklagten in den Tatzeitpunkten. Die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat das Gericht in eigener Verantwortung zu beurteilen; es handelt sich insoweit um eine Rechtsfrage, die vor dem Hintergrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu beantworten ist (BGH 4 StR 644/09 vom 07.04.2010). Das Gericht kann sie mangels Anzeichen dafür, dass der Angeklagte in geistiger Hinsicht von der Norm abweicht, auf Grund der Beobachtung in der Hauptverhandlung mit seinem medizinischen Allgemeinwissen beurteilen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 244 Rn. 74 b). Nach seiner eigenen glaubhaften Einlassung führte der Angeklagte auch sexuell befriedigende Beziehungen zu erwachsenen Frauen, sodass sich die bei ihm offensichtliche Pädophilie als sog. „Nebenströmung“ darstellt. Es ist der Kammer aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass sich eine pädophile Nebenströmung üblicherweise nicht auf die Schuldfähigkeit auswirkt. Gegen die Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit spricht ferner, dass es nicht bei jedem Treffen des Angeklagten mit den Nebenklägern Übergriffe gab und dass insoweit eine steigende Frequenz – als Ausdruck süchtigen Verhaltens – nicht festzustellen war. Da der Angeklagte im Übrigen ein sozial angepasstes und normgemäßes Verhalten sowie ein erfolgreiches Berufsleben vorweisen kann, liegen keine Anhaltspunkte für psychische Auffälligkeiten oder Persönlichkeitsstörungen vor, die eine psychiatrische Begutachtung des Angeklagten erfordert hätten. V. Strafzumessung Die Kammer hatte gemäß § 53 StGB zunächst auf 39 Einzelstrafen zu erkennen. Die Vorschrift des § 176 StGB bestimmt in Abs. 1 einen (Regel-)Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren; Abs. 3 sieht für besonders schwere Fälle einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor. Die Vorschrift des § 176a StGB sieht für den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in Absatz 1 eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor, in Absatz zwei eine Freiheitsstrafe von nicht unter 2 Jahren. Gemäß § 176a Abs. 4 StGB beträgt der Strafrahmen für minderschwere Fälle des Absatzes 1 Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 5 Jahren und für minderschwere Fälle des Absatzes 2 Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren. Im Rahmen der für die Wahl der Strafrahmen erforderlichen Abwägung hat die Kammer folgende Erwägungen angestellt: Für den Angeklagten sprach insbesondere sein vollumfängliches Geständnis, das den Geschädigten eine sie voraussichtlich deutlich belastende Aussage vor Gericht ersparte und bereits so frühzeitig im Verfahren erfolgte, dass die Nebenkläger auch gar nicht als Zeugen geladen werden mussten. Hierdurch wurde zudem die Hauptverhandlung erheblich verkürzt. Der Angeklagte ist als Erstverbüßer und als Sexualstraftäter, die im Vollzug bekanntermaßen vermehrt den Drangsalierungen der Mithäftlinge ausgesetzt sind, besonders haftempfindlich. Der Angeklagte hat zudem in diesem Verfahren bereits 8 Monate Untersuchungshaft erlitten. All dies war strafmildernd zu berücksichtigen. Bei den Taten 27 bis 38 wirkte sich ferner zu Gunsten des Angeklagten aus, dass die Geschädigten in diesen Fällen bereits 12 bis 13 Jahre alt waren und sich damit sehr kurz vor der Schutzaltersgrenze befanden. Strafschärfend war hingegen zum einen der ganz erhebliche Vertrauensmissbrauch gegenüber den Eltern der Geschädigten zu bewerten. Insbesondere bei den Eltern von S2 und C3 hat sich der Angeklagte auf manipulative Weise das Vertrauen aktiv erschlichen, um es im Folgenden zu missbrauchen. Der Angeklagte ist zudem einschlägig vorbestraft und Bewährungsversager. Bei den Taten 1 bis 8 war somit zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt dieser Taten noch unter laufender Bewährung stand. Bei den Taten 13 bis 29 wirkte sich die einschlägige Vorverurteilung erheblich straferschwerend aus, während dies bezüglich der Taten 1 bis 12 bereits tatbestandsimmanent war. Bei allen Taten jedoch war zulasten des Angeklagten zu werten, dass dies bereits sein drittes Strafverfahren wegen einschlägiger Delikte darstellt und dass er auch zuvor Untersuchungshaft erlitten hat, ohne dass ihn dies von den weiteren Taten abgehalten hätte. Ganz erheblich zum Nachteil des Angeklagten wirkte sich darüber hinaus sein Verhalten im Rahmen der Therapieauflage aus der früheren Verurteilung aus, das im Ergebnis als Umgehung der Therapieauflage und Erschleichen des Straferlasses anzusehen ist. Wesentlich zulasten des Angeklagten war ferner zu werten, dass dieser gegenüber den Geschädigten seine Vertrauens- und Autoritätsposition als Coach missbraucht hat. Das Ausnutzen spielerischer Elemente bei der Begehung seiner Taten zeugt von erheblicher krimineller Energie und wurde bei dem Angeklagten bei den Taten seiner früheren Verurteilung ebenfalls praktiziert; auch dies wirkte sich straferschwerend aus. Schließlich war bezüglich der Tat zu Ziffer 27 die ganz erhebliche Intensität des Übergriffes strafschärfend zu berücksichtigen. Nach alledem ist die Kammer in allen Fällen des § 176 StGB von dem Regelstrafrahmen des Abs. 1 ausgegangen; ein erhebliches Überwiegen der strafschärfenden Umstände und damit ein besonders schwerer Fall im Sinne des Abs. 3 war – insbesondere aufgrund des vollumfänglichen Geständnisses - jeweils soeben nicht festzustellen. Für die Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs zum Nachteil des Nebenklägers S2 ist die Kammer jeweils von dem Regelstrafrahmen des § 176a Abs. 1 StGB (Taten 1 – 12) bzw. § 176a Abs. 2 StGB (Tat 27) ausgegangen, denn ein erhebliches Überwiegen der strafmildernden Umstände im Sinne eines minderschweren Falles konnte insoweit jeweils nicht festgestellt werden. Ausgehend von den genannten Strafrahmen hat die Kammer nach erneuter Abwägung der genannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände folgende Einzelstrafen festgesetzt, die tat- und schuldangemessen waren: Für die Taten zu Ziffern 1 bis 7 jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren, für die Taten zu Ziffern 8 bis 12 jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr 10 Monaten, für die Taten zu Ziffern 13 bis 26 jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr 6 Monaten, für die Tat zu Ziffer 27 eine Einzelfreiheitsstrafe von 3 Jahren 3 Monaten, für die Taten zu Ziffern 28 bis 37 jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr 6 Monaten, und für die Taten zu Ziffern 38 und 39 jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr 4 Monaten. Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB nach nochmaliger Abwägung aller dargelegten, für und gegen den Angeklagte sprechenden Umstände und unter Erhöhung der verwirkten Einsatzstrafe von 3 Jahren 3 Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren gebildet, die erforderlich, aber auch angemessen war und allen Strafzwecken gerecht wurde. Dabei hat die Kammer insbesondere erneut strafmildernd dem besonderen Wert des Geständnisses des Angeklagten und zusätzlich strafmildernd dem besonders engen situativen Zusammenhang der Taten Rechnung getragen. VI. Teilfreispruch Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 05.08.2016 über die getroffenen Feststellungen hinaus weitere 10 Taten des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil des Nebenklägers S2 im Rahmen der Einzelcoachings vorgeworfen wurden, hat die Kammer diese nicht festgestellt und den Angeklagten daher insoweit aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 05.08.2016 über die getroffenen Feststellungen hinaus weitere 4 Taten des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil des Nebenklägers U im Rahmen der Rollenspiel-Wochenenden vorgeworfen wurden, hat die Kammer diese nicht festgestellt und den Angeklagten daher insoweit ebenfalls aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Bezüglich der Tat vom 10.06.2016 zum Nachteil des Nebenklägers C3 erfolgte – bei festgestelltem Tatgeschehen – ein Freispruch aus rechtlichen Gründen, denn C3 hatte zu diesem Zeitpunkt bereits das 14. Lebensjahr vollendet. Es lag somit weder eine Strafbarkeit nach § 176 StGB noch nach § 174 StGB vor. Für eine gegebenenfalls in Betracht zu ziehende Strafbarkeit nach § 182 Abs. 3 StGB fehlte es bereits an dem insoweit erforderlichen Strafantrag. VI. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 467, 472 StPO.