Urteil
3 O 89/16
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2017:0210.3O89.16.00
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Tenor
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 22.000,00 € tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
- 3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 22.000,00 € tragen die Kläger als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Kläger, Eheleute, begehren die Feststellung, dass sich ein mit der Beklagten im Jahre 2008 geschlossener Verbraucherdarlehensvertrag aufgrund eines von ihnen im Jahre 2015 erklärten Widerrufs in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat. Daneben verlangt der Kläger (zu 1)) von der Beklagten die Bezahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen. Am 15.09.2008 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag („T-Privatkredit“) zur Kreditkonto-Nr. ######## im Nennbetrag von 16.500,00 € (d.h. über einen Nettodarlehensbetrag von 16.170,00 € zuzüglich einer 2%-igen Bearbeitungsprovision von 330,00 €) zu einem bis zum 15.09.2013 festen jährlichen Zinssatz von 7,782 % (anfänglicher effektiver Jahreszins: 8,99 %) und einer monatlichen Annuität in Höhe von 332,85 € (Anlage K1 = Bl. 45 f. d.A.). Dieser Darlehensvertrag enthielt auf S. 2 in dem mit „II. Widerrufsbelehrung zum Kreditvertrag“ überschriebenen Kasten die nachfolgend wiedergegebene Belehrung (Bl. 46 d.A.): An dieser Stelle befindet sich eine Abbildung der vorgenannten Belehrung. Zusätzlich schloss die Beklagte für die Kläger als versicherte Personen bei der Q einen Restschuldversicherungsvertrag ab (Anlage K2 = Bl. 47-49 d.A.). Die Versicherungsprämie betrug einmalig 181,17 € und wurde von den Klägern mit dem oben genannten Darlehen mitfinanziert. Das Darlehen – mit der ursprünglich vereinbarten Laufzeit bis zum 15.09.2013 – ist von den Klägern tatsächlich zum 15.12.2013 vollständig zurückgeführt worden. Mit anwaltlichen Schreiben vom 18.05.2015 für den Kläger zu 1) (Anlage K3 = Bl. 50 f. d.A.) und vom 24.11.2015 für die Klägerin zu 2) (Anlage K4 = Bl. 52 f. d.A.) erklärten die Kläger (jeweils gesondert) den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.10.2015 (Anlage K5 = Bl. 54-57 d.A.; betrifft den Kläger zu 1)) und vom 01.12.2015 (Anlage K6 = Bl. 58 f. d.A.; betrifft die Klägerin zu 2)) wies die Beklagte die Widerrufe als unberechtigt zurück. Die Kläger sind der Ansicht, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei, weshalb das von ihnen ausgeübte Widerrufsrecht nicht verfristet sei. Die Kläger beantragen 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien am 15.09.2008 geschlossene Darlehensverhältnis mit der Nummer ######## über einen Darlehensbetrag in Höhe von 20.151,54 € durch Widerruf vom 18.05.2015 und 24.11.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.436,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass der Widerruf der Kläger verfristet sei. Sie hält das Widerrufsrecht für verwirkt und wendet überdies eine unzulässige Rechtsausübung bzw. Rechtsmissbrauch ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der zwischen den Parteien am 15.09.2008 geschlossene Darlehensvertrag hat sich infolge der mit Schreiben des Klägers zu 1) vom 18.05.2015 und der Klägerin zu 2) vom 24.11.2015 erklärten Widerrufe nicht in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. 1. Zwar dürfte die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 S. 1 BGB i.d.F. vom 08.12.2004 bis 10.06.2010 geregelten Deutlichkeitsgebots nicht genügen. Insoweit wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.07.2016 (Az.: XI ZR 564/15; BKR 2016, 463, 464 f., Rn. 17-25), das eine Sparkassen-Widerrufsbelehrung vom 09.04.2008 betrifft, die im Hinblick auf die mit „Widerrufsrecht“ überschriebenen Passage – einschließlich der Fußnote 2 („Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“) – wortgleich mit der hier streitgegenständlichen Belehrung ist, vollinhaltlich Bezug genommen. 2. Das Widerrufsrecht der Kläger war jedoch zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung verwirkt (s. zum Ganzen auch: Urteile dieser Kammer vom 04.11.2016 – 3 O 166/16 – BeckRS 2016, 20089; vom 25.11.2016 – 3 O 399/15 – BeckRS 2016, 109965; vom 02.12.2016 – 3 O 196/16 – BeckRS 2016, 110479). Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.1957 – II ZR 15/56 – NJW 1957, 1358; Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – juris Rn. 40; Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 – juris Rn. 37; Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 242 Rn. 87) setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit des Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2004 – XI ZR 12/03 – NJW-RR 2005, 276; Urteil vom 28.03.2006 – XI ZR 425/04 – NJW-RR 2006, 1277; Urteil vom 25.11.2008 – XI ZR 426/07 – juris Rn. 22; Urteil vom 23.01.2014 – VII ZR 177/13 – juris Rn. 13; Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11 – juris Rn. 39; Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – juris Rn. 40; Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 – juris Rn. 37). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatgericht festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2005 – XII ZR 224/03 – juris Rn. 23; Urteil vom 09.10.2013 – XII ZR 59/12 – juris Rn. 7 m.w.N.; Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – juris Rn. 40). Auch das „ewige“ Widerrufsrecht entzieht sich nicht einer grundsätzlichen Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben und somit auch nicht der Verwirkung (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – juris Rn. 39; Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 – juris Rn. 34). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind im vorliegenden Fall sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment gegeben. a) Die für das Zeitmoment maßgebliche Frist beginnt mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – juris Rn. 40). Die Dauer des Zeitmoments richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestands und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten (vgl. Grüneberg in: Palandt, a.a.O., § 242 Rn. 93). Es muss jedenfalls eine längere Zeit verstrichen sein (vgl. Grüneberg, ebda.); die Regelverjährung von drei Jahren muss dem Berechtigten regelmäßig ungekürzt zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2010 – EnZR 23/09 – NJW 2011, 212, 213, Rn. 22; Urteil vom 29.01.2013 – EnZR 16/12 – BeckRS 2013, 03632, Rn. 13; Urteil vom 06.02.2014 – I ZR 86/12 – juris Rn. 50). Im vorliegenden Fall ist eine längere Zeit verstrichen, die auch die Regelverjährungsfrist deutlich übersteigt. Die Intensität des Vertrauenstatbestandes und die spiegelbildliche Schutzbedürftigkeit der Kläger haben angesichts der Zeitabläufe in einem für die Annahme des Zeitmoments ausreichendem Maße abgenommen. Hierbei ist die Zeitspanne zwischen Vertragsbeginn und Widerruf von mehr als sechs Jahren und acht Monaten in Bezug auf den Kläger zu 1) und von mehr als sieben Jahren und zwei Monaten in Bezug auf die Klägerin zu 2) mit der Vertragslaufzeit von fünf Jahren (ursprünglich vereinbarte Dauer) bzw. fünf Jahren und drei Monaten (tatsächliche Dauer) ins Verhältnis zu setzen. b) Auch das Umstandsmoment liegt vor. Das Umstandsmoment ist, wie bereits oben ausgeführt, anzunehmen, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Gerade im Anwendungsbereich von Verbraucherschutzrechten und damit zusammenhängenden Widerrufsrechten ist dies zwar grundsätzlich möglich, es sind jedoch strenge Anforderungen an eine Verwirkung zu stellen (BGH, Urteil vom 20.05.2003 – XI ZR 248/02 – juris Rn. 14; Urteil vom 18.10.2004 – II ZR 352/02 – juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 12.12.2005 – II ZR 327/04 – juris Rn. 24 ff.; Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – juris Rn. 39). Zu dem Zeitablauf müssen, auch dies wurde bereits oben ausgeführt, besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ein entsprechendes Vertrauen des Schuldners, dass der Gläubiger sein Recht nicht mehr ausübt, kommt grundsätzlich dann in Frage, wenn bei Vorliegen des Zeitmoments das Darlehen abgelöst und der Vertrag damit beendet ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – juris Rn. 41; Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15 – BeckRS 2016, 19929, Rn. 30; OLG Schleswig, Urteil vom 20.10.2016 – 5 U 62/16 – juris Rn. 67; LG Hamburg, Urteil vom 19.09.2016 – 325 O 42/16 – juris Rn. 31; OLG Nürnberg, Urteil vom 01.08.2016 – 14 U 1780/15 – juris Rn. 105; OLG München, Urteil vom 16.11.2016 – 20 U 3077/16 – BeckRS 2016, 20586, Rn. 40). Bei der für die Verwirkung nach § 242 BGB wesentlichen Frage einer angemessenen Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, dass die die vertragliche Abrede begründende Willenserklärung des Verbrauchers nach Beendigung des Darlehensvertrages keine in die Zukunft gerichteten, wiederkehrenden belastenden Rechtsfolgen mehr zeitigt (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – juris Rn. 41). Dieses Element einer für den Darlehensnehmer künftigen rechtlichen Belastung hätte dieser während des Andauerns des Schuldverhältnisses mit dem Widerruf noch beseitigen können. Nach Rückführung und mit Wegfall dieser Belastung ist damit das schutzwürdige Interesse des Darlehensnehmers geringer zu gewichten als vor Beendigung des Vertrages; die Bedeutung des Widerrufsrechts auf Seiten des Darlehensnehmers ist reduziert, die Schutzbedürftigkeit der Bank erhöht sich. Führt der Verbraucher – wie hier die Kläger – ein Verbraucherdarlehen vollständig zurück und erklärt er erst gewisse Zeit später den Widerruf, liegt die Annahme auch des Umstandsmoments im Rahmen der Verwirkung nahe. Denn in diesem Fall ist das Vertrauen der Bank als Verpflichtete gerechtfertigt, der Kunde als Berechtigter werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Da es, wie oben ausgeführt, bei der Frage, ob Verwirkung anzunehmen ist, immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (so zuletzt ausdrücklich: BGH, Beschluss vom 17.01.2017 – XI ZR 82/16 – BecKRS 2017, 101350), verbietet sich eine schematische Betrachtung. Es ist insbesondere nicht angängig zu fordern, dass nach Ablösung des Darlehens (erneut) eine bestimmte Zeitspanne (so aber: OLG Schleswig, Urteil vom 06.10.2016 – 5 U 72/16 – BKR 2016, 472, 474, Rn. 41: „etwa sechs Monate“; dagegen zu Recht: OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2017 – 3 U 26/16 – BeckRS 2017, 101586, Rn. 39; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2017 – 6 U 96/16 – BeckRS 2017, 100468, Rn. 65; Grüneberg, WM 2017, 1, 10) verstreichen muss, nach der die Bank – im Sinne einer tatsächlichen Vermutung – sich darauf einrichten darf, dass der Darlehensnehmer sein Widerrufsrecht nicht mehr ausübt. Vorliegend durfte sich die Beklagte über 17 Monate (betrifft den Kläger zu 1)) bzw. über 23 Monate (betrifft die Klägerin zu 2)) nach vollständiger Rückführung des Darlehens darauf einrichten, dass das Widerrufsrecht durch die Kläger nicht mehr ausgeübt wird (vgl. dazu auch: OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2016 – 19 U 13/16 – BeckRS 2016, 112624, Rn. 25: mehr als 19 Monate). 3. Da die Klage mit dem Feststellungsantrag zu Ziff. 1. keinen Erfolg hat, bestehen auch keine Ansprüche des Klägers zu 1) – solche der Klägerin zu 2) sind schon nicht geltend gemacht – auf die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung nach dem Klageantrag zu Ziff. 2. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 u. Abs. 4 S. 1 ZPO. III. Die Streitwertfestsetzung fußt auf § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Die Kläger haben an Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. nur: BGH, Beschluss vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15 – NJW 2016, 2428, 2429, Rn. 12 m. w. N.) bis zur vollständigen Ablösung des Darlehens insgesamt 20.151,54 € (= bis zu 22.000,00 €) an die Beklagte gezahlt. IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.