OffeneUrteileSuche
Urteil

7 O 274/15

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2017:0111.7O274.15.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.330,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.10.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Streitwert wird auf 11.330,69 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.330,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.10.2015 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Streitwert wird auf 11.330,69 Euro festgesetzt. Tatbestand: Die Klägerin ist eine juristische Person mit Sitz in G und Betreiberin des Pflegeheims „D“ in E. Die Beklagte ist die Tochter der zwischenzeitlich verstorbenen Frau S, welche in der Zeit vom 22.12.2011 bis zum 09.03.2015 Bewohnerin der zuvor bezeichneten Pflegeeinrichtung war. Unter dem 27.12.2011 erteilte Frau S der Beklagten die als Anlage K1 vorgelegte „General-/Vorsorgevollmacht“, welche die Beklagte insbesondere zur Verwaltung des Vermögens und der laufenden Einkünfte ihrer Mutter berechtigte. Am 13.03.2012 schlossen die Klägerin und die durch die Beklagte vertretene Frau S den als Anlage K2 vorgelegten Heimvertrag. Die anfallenden Heimkosten wurden zum größten Teil durch öffentliche Kostenträger übernommen; der verbleibende Eigenanteil belief sich auf 547,51 Euro monatlich zzgl. Telefonkosten in Höhe von 24,00 Euro monatlich. Dieser sollte mit den der Frau S zustehenden Rentenzahlungen beglichen werden. Da Frau S bereits zu diesem Zeitpunkt unter einer Demenz litt, wies die Klägerin die Beklagte bei Vertragsschluss darauf hin, dass es ihr entscheidend darauf ankomme, dass die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Bevollmächtigte dafür Sorge trage, dass der monatliche Heimkosteneigenanteil vom Konto der Frau S an die Klägerin weitergeleitet werde. Die Beklagte sicherte eine entsprechende Weiterleitung der Gelder an die Klägerin zu. Ohne diese Zusicherung hätte die Klägerin den Heimvertrag nicht abgeschlossen, da andernfalls die Gefahr bestanden hätte, dass der von Frau S zu tragende Heimkosteneigenanteil nicht beglichen würde. Ab März 2012 unterließ es die Beklagte, welche außerdem über eine Bankvollmacht über das Bankkonto der Frau S verfügte, den monatlich fälligen Heimkosteneigenanteil an die Klägerin weiterzuleiten. Für den Zeitraum bis einschließlich Januar 2014 liefen auf diese Weise Zahlungsrückstände in Höhe von insgesamt 9.728,80 Euro auf. Wegen der Zusammensetzung dieses Betrages wird auf die Ausführungen auf Seite 3 und 4 der Klageschrift vom 11.09.2015 verwiesen. Frau S war infolge ihrer Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage, den jeweils fälligen Heimkosteneigenanteil an die Klägerin zu zahlen. Die Klägerin übersandte der Beklagten mehrere Zahlungsaufforderungen und drohte mit Schreiben vom 29.07.2013 die Kündigung des Heimvertrages an. Da die Beklagte auf die Zahlungsaufforderungen nicht reagierte, nahm die Klägerin anwaltliche Hilfe in Anspruch und forderte Frau S mit Schreiben vom 06.09.2013 (Anlage K9) erneut zur Zahlung der aufgelaufenen Rückstände auf. Hierdurch entstanden der Klägerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 Euro. Da eine Zahlung gleichwohl nicht erfolgte, leitete die Klägerin ein Mahnverfahren gegen Frau S ein und erwirkte gegen sie unter dem 10.10.2013 einen Vollstreckungsbescheid (Anlage K11) über eine Gesamtforderung in Höhe von 10.637,56 Euro. Durch das Mahnverfahren entstanden der Klägerin weitere Kosten in Höhe von 714,86 Euro. Mit Beschluss vom 28.01.2014 bestellte das Amtsgericht Dortmund für Frau S einen gesetzlichen Betreuer, welcher im Rahmen seiner Tätigkeit in Erfahrung brachte, dass die Beklagte in der Vergangenheit Barabhebungen in erheblichem Umfang vom Konto der Frau S vorgenommen hatte. Anlässlich ihrer Vollstreckungsmaßnahmen gegen Frau S stellte die Klägerin fest, dass deren Konto am 03.02.2014 lediglich ein Guthaben von 385,40 Euro aufwies. Wegen der erfolgten Barabhebungen wurde die Beklagte mit Versäumnisurteil des Landgerichts Dortmund vom 04.11.2014 (Anlage K17) verurteilt, an Frau S einen Betrag in Höhe von 8.315,00 Euro zu zahlen. Frau S verstarb schließlich am 09.03.2015. Bis zu diesem Zeitpunkt war es noch nicht zu einer Vollstreckung aus dem zuvor bezeichneten Versäumnisurteil gekommen. Mit ihrer hiesigen Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten im Wege des Schadenersatzes neben der Begleichung der rückständigen Heimkosteneigenanteile die Erstattung der aufgewendeten Rechtsanwalts- und Mahnverfahrenskosten. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei ihr gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass zwischen den Parteien ein vorvertragliches Schuldverhältnis i.S.d. §§ 311 Abs. 2 und 3, 241 Abs. 2 BGB bestanden habe und die Beklagte dadurch, dass sie entgegen ihrer Zusage den monatlich fälligen Heimkosteneigenanteil ab März 2012 nicht mehr an die Beklagte weitergeleitet habe, gegen ihre Pflichten aus diesem Schuldverhältnis verstoßen habe. Zum anderen hafte die Beklagte auch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 263 und 266 StGB, da sie durch ihr Verhalten sowohl einen Betrug zum Nachteil der Klägerin als auch eine Untreue begangen habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 11.330,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, der Klage fehle es bereits an dem erforderlichen Rechtschutzbedürfnis, da die Klägerin über die in diesem Rechtsstreit gegenständlichen Ansprüche bereits Titel erwirkt habe, welche auf die Beklagte umgeschrieben werden könnten. Auch sei es unzutreffend, dass – wie die Klägerin behauptet – die Beklagte den monatlich fälligen Heimkosteneigenanteil nicht an die Klägerin habe bezahlen wollen. Vielmehr sei es so gewesen, dass die Beklagte selbst nahezu mittellos und ohne pfändbares Einkommen gewesen sei und gleichwohl den Umzug ihrer Pflegebedürftigen Mutter habe finanzieren müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 16.03.2016 (Bl. 50 ff. d.A.) und 07.12.2016 (Bl. 98 f. d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt es der Klage entgegen der Ansicht der Beklagtenseite nicht an dem erforderlichen Rechtschutzbedürfnis. Zwar ist es zutreffend, dass die Klägerin bereits einen Vollstreckungsbescheid über einen Teil des streitgegenständlichen Heimkosteneigenanteils gegen die verstorbene Frau S und letztere ihrerseits vor ihrem Ableben im Hinblick auf die erfolgten Barabhebungen bereits ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erwirkt hat. Allerdings sind die titulierten Forderungen weder identisch mit dem im hiesigen Rechtsstreit geltend gemachten eigenen Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte noch ist ersichtlich, dass die rechtlichen Voraussetzungen für entsprechende Titelumschreibungen überhaupt vorliegen. Soweit die Beklagtenseite in diesem Zusammenhang ferner – wohl versehentlich – auf die als Anlage K18 zur Akte gereichte, anonymisierte Entscheidung des Amtsgerichts Recklinghausen abstellt, ist schon nicht ersichtlich, dass sich diese Entscheidung überhaupt auf den streitgegenständlichen Sachverhalt bezieht. II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 und 3, 241 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung des begehrten Schadenersatzes in Höhe von insgesamt 11.330,69 Euro. Ein Schuldverhältnis mit den Pflichten nach § 241 Absatz 2 BGB kann gemäß § 311 Abs. 3 BGB auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, aber in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nehmen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflussen. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang u.a. in seinem Urteil vom 08.12.1994 (Az.: III ZR 175/93, veröffentlicht in: juris) klargestellt, dass zu dem Kreis derartiger Personen grundsätzlich auch der gesetzliche Betreuer zählen kann. Entsprechendes muss nach Auffassung der Kammer auch für den Vorsorgebevollmächtigten gelten, welcher letztlich an die Stelle des gesetzlichen Betreuers tritt. An eine solche nur ausnahmsweise in Betracht kommende Haftung eines Vertreters anstelle des oder gemeinsam mit dem Vertretenen sind regelmäßig strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, a.a.O.), welche allerdings vorliegend erfüllt sind. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, die Beklagte bei Vertragsschluss ausdrücklich darauf hingewiesen zu haben, dass es ihr entscheidend darauf ankomme, dass die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Bevollmächtigte dafür Sorge trage, dass der monatlich fällige Heimkosteneigenanteil vom Konto der Frau S an die Klägerin gezahlt werde. Die Beklagte habe eine entsprechende Weiterleitung der Gelder an die Klägerin zugesichert. Ohne diese Zusicherung hätte die Klägerin den Heimvertrag nicht abgeschlossen, da andernfalls die Gefahr bestanden hätte, dass der von Frau S zu tragende Eigenanteil nicht beglichen würde. Durch diese Zusage in ihrer Eigenschaft als Vorsorgebevollmächtigte, welche Grundlage für das Zustandekommen des Heimvertrages zwischen der Klägerin und Frau S war, hat die Beklagte ein besonderes haftungsbegründendes Vertrauen für sich in Anspruch genommen und ein Schuldverhältnis i.S.d. §§ 311 Abs. 2 und 3, 241 Abs. 2 BGB begründet. Entgegen der ihr obliegenden Verpflichtung hat die Beklagte sodann – ebenfalls unstreitig – ab März 2012 den monatlich fälligen Heimkostenanteil der Frau S nicht mehr an die Klägerin weitergeleitet und auf diese Weise gegen ihre Pflichten aus dem begründeten Schuldverhältnis verstoßen. Durch die Pflichtverletzung der Beklagten ist der Klägerin der ebenfalls unstreitige Gesamtschaden in Höhe von 11.330,69 Euro entstanden. Der Verzugszinsanspruch der Klägerin beruht auf den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.