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Beschluss

1 S 32/15

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2016:1222.1S32.15.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.12.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Marl (34 C 34/11)

wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.12.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Marl (34 C 34/11) wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Kläger hat unter dem 21.09.2011 Beschlussanfechtungsklage gegen die TOP 3 – 7, 11, 16, 17 (zurückgenommen) und 18 der Eigentümerversammlung vom 25.08.2011 erhoben, vertreten durch die Rechtsanwälte H, S2, C (vgl. zu den Einzelheiten Bl. 1 – 2 d.A.). Während des Rechtsstreits ist in den Parallelverfahren vor dem Amtsgericht Marl, Az. 34 C 48/09 und in diesem Verfahren die Begutachtung des hiesigen Klägers im Hinblick auf seine Prozessfähigkeit eingeholt worden. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. S vom 27.07.2012, welches auch Aktenbestandteil dieses Verfahrens ist , schließt – nach der Diagnose Wahnhafte Entwicklung – mit folgendem Ergebnis: „ Die Frage nach der Prozessfähigkeit von Herrn L muss aufgrund der Aktenlage, der eigenen Befunde und Erkenntnisse dahingehend beantwortet werden, dass aufgrund seiner Wahnerkrankung eine freie, vernünftige Willensbestimmung nicht möglich ist. Herr L ist nicht im Stande, seinen Willen frei unbeeinflusst von seiner vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach vernünftigen Einsichten zu handeln .“ (vgl. Bl. 295-315 d.A.). Mit Schreiben vom 16.09.2013 in dem Parallelverfahren vor dem Landgericht, Az. 1 S 38/15 wendete der hiesige Kläger sich an das Amtsgericht Marl und beschwerte sich gegen das zuvor genannten Gutachten sowie die Bestellung eines Betreuers, u.a. wie folgt: „ Das Gericht hat dem H2, einen Amtlichenbetreuter zur Seite gestellt, ob er das wollte oder nicht, der hat das Haus vom H2 versteigern lassen und dem H2 gesagt, er bleibt „Länger“ dort wo er jetzt ist. … Mir hat Richterin K auch einen Amtlichenbetreuer bestellt, obwohl sie überhaupt nicht dazu berechtigt war. Soll man mich auch, finanziell, physisch und psychisch verkrüppeln? … In den Jahren 2009, 2010, 2011 gabs doch bei mir keine Prozessunfähigkeit und es wurde nicht verhandelt, sondern Verschleppt und Verschleppt…. “. In einem Parallelverfahren mit demselben Rubrum (Landgericht Dortmund, Az. 1 S 204/13; Amtsgericht Marl Az. 34 C 64/12) wies die Kammer den hiesigen Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2014 auf Folgendes hin: „ Die Kammer wies darauf hin, dass die Berufung derzeit keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Insoweit dürfte der Kläger prozessunfähig sein auf der Grundlage des Gutachtens Dr. S. Darauf hatte die Kammer bereits hingewiesen. Die Kammer wies ferner darauf hin, dass die Bevollmächtigung von Rechtsanwalt H zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als nach dem Gutachten Dr. S bereits die Prozessunfähigkeit bzw. Geschäftsunfähigkeit, partiell beschränkt auf WEG Sachen, festgestellt worden ist “. In dem auf diese mündliche Verhandlung ergangenen Urteil vom 26.08.2014, heißt es in den Entscheidungsgründen auszugsweise: „ Die Klage ist mangels Prozessunfähigkeit des Klägers unzulässig… Die mangelnde Prozessfähigkeit des Klägers wird auch nicht durch die Beauftragung des Rechtsanwalts H geheilt. Es fehlt an einer wirksamen Bevollmächtigung im Sinne der §§ 80 f. ZPO bezüglich des streitgegenständlichen Mandats. Unstreitig ist der Kläger bereits vor dem Zeitpunkt der Bevollmächtigung des Rechtsanwalts H in Bezug auf Streitigkeiten, die sein Wohneigentum betreffen, gutachterlich für beschränkt prozessunfähig erklärt worden. Der Kläger war aufgrund seiner partiellen Prozess- und Geschäftsunfähigkeit nicht in der Lage, einen wirksamen Mandatsauftrag zu erteilen. Die Bevollmächtigung von RA H durch den Kläger erfolgte hier konkret im Zusammenhang mit einer das Wohneigentum des Klägers betreffenden Rechtsstreitigkeit. Denn die Mandatierung erfolgt hier zum Zwecke der Anfechtung der in der Eigentümerversammlung vom 27.11.2012 gefassten Beschlüsse zu Top 2 über die Verwalterbestellung und Top 3 über die Genehmigung des Wirtschaftsplans 2013. Insoweit kommt vorliegend § 86 ZPO nicht zum Tragen, wonach ein nachträglicher Verlust der Prozessunfähigkeit am Fortbestand einer zuvor wirksam erteilten Prozessvollmacht nichts ändert. Die Prozessvollmacht konnte hier frühestens unter dem 27.11.2012 von dem Kläger erteilt worden sein. Zu diesem Zeitpunkt ist der Kläger ausweislich des Gutachtens vom 27.07.2012 bereits prozessunfähig gewesen“. Mit Beschluss vom 29.12.2012 wies das Amtsgericht Marl im vorliegenden Rechtsstreit unter Bezugnahme auf die beiden oben genannten Parallelverfahren, die Anlass für die Begutachtung boten, den Kläger zu 1. darauf hin, dass es davon ausgehe, dass eine Prozessfähigkeit des Klägers nicht gegeben sei und die Klage als unzulässig abzuweisen sei: „…, so dass allein aus diesem Grund als unzulässig abzuweisen wäre. Dieser Mangel kann nur durch die Bestellung eines Betreuers gem. § 1896 BGB beseitigt werden. Diese Bestellung kann nur vom Betreuungsgericht und nicht vom Prozessgericht erfolgen, worum sich der Kläger eigenständig bemühen muss .“ (vgl. zu den Einzelheiten Bl. 114 d.A.) Mit am 03.06.2013 verkündeten Urteil wies das Amtsgericht Marl unter Hinweis auf die fehlende Prozessfähigkeit des Klägers und das Sachverständigengutachten Dr. S die Klage als unzulässig ab (vgl. zu den Einzelheiten Bl. 128 - 135 d.A.). Mit Beschluss vom 05.12.2013 wies die Kammer darauf hin, dass das erstinstanzliche Urteil rechtsfehlerhaft ergangen sein dürfte, da zwar keine Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. S vom 27.07.2012 bestünden, allerdings der Verlust der Prozessfähigkeit während des laufenden Verfahrens wegen § 86 ZPO keine Bedeutung habe (vgl. zu den Einzelheiten Bl. 183-186 d.A.) Mit Urteil vom 25.02.2014 hob die Kammer auf die Berufung des Klägers das Urteil des Amtsgerichts Marl vom 03.06.2013 auf und verwies den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück (vgl. zu den Einzelheiten Bl. 215-216 d.A.). Mit Schriftsatz vom 05.12.2014 teilte Rechtsanwalt H mit, dass der Kläger nicht mehr von der Rechtsanwaltskanzlei H vertreten werde. In der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2014 erschien der Kläger mit Rechtsanwältin I (vgl. zu den Einzelheiten Bl. 238 d.A.). Mit Urteil vom 15.12.2014 wies das Amtsgericht Marl die Klage erneut – diesmal als unbegründet – ab (vgl. zu den Einzelheiten Bl. 240 - 245 d.A.). Gegen das am 23.12.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 12.05.2015 hat die Kammer die Parteien darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sei, weil Rechtsanwältin I für den Kläger die Berufung nicht wirksam einlegen konnte und kein Fall des §§ 86 ZPO gegeben sei, weil das Fortwirken der Prozessvollmacht nur diejenige Vollmacht betreffe, die der Kläger seinen früheren Prozessbevollmächtigten erteilt habe (vgl. zu den Einzelheiten Bl. 288 d.A.). Mit Beschluss vom 02.06.2015 hat die Kammer die Berufung des Klägers mangels Postulationsfähigkeit als unzulässig verworfen (vgl. zu den Einzelheiten Bl. 316 d.A.). Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 27.10.2016 den Beschluss der Kammer vom 02.06.2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an die Kammer zurückverwiesen (vgl. Az. V ZB 108/15, Bl. 42-44 d.A.). II. Die Berufung ist mangels Postulationsfähigkeit des Klägers unzulässig. Der prozessunfähige Kläger konnte Rechtsanwältin I nicht mit der Einlegung der Berufung mandatieren, sodass es an einer wirksamen Einlegung der Berufung innerhalb der Berufungsfrist durch einen wirksam mandatierten Rechtsanwalt fehlt. 1. Auf die Hinweise im Anschreiben vom 12.05.2015 nimmt die Kammer Bezug. 2. Entgegen der Ansicht von Rechtsanwältin I umfasst die Geschäftsunfähigkeit und damit auch die Prozessunfähigkeit des Klägers insbesondere auch die Mandatierung eines Prozessbevollmächtigten, um in WEG-Angelegenheiten tätig zu werden. Denn der Wahn des Klägers bezieht sich nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. S auf sein Wohnungseigentum und äußerte sich gerade anlässlich der Führung von Rechtsstreitigkeiten betreffend sein Wohnungseigentum, weswegen er im Hinblick auf die Frage der Prozessfähigkeit in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Marl, Az.: 34 C 49/09 und Az. 34 C 34/11, fachpsychiatrisch exploriert worden ist. Davon kann die Mandatierung in WEG-Streitigkeiten nicht ausgenommen werden. Denn nach der Mandatierung – wenn sie wirksam wäre – wäre der Rechtsanwalt an Weisungen des Mandanten gebunden und dürfte sich dazu nicht in Widerspruch setzen, wollte er sich nicht der Gefahr eines Parteiverrats aussetzen. Dass diese durch den Sachverständigen Dr. S festgestellte Persönlichkeitsstörung, die zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung an Rechtsanwältin I vorlag, immer noch andauert, ergibt sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts Marl vom 11.12.2015, welcher auf der Grundlage des der Kammer nicht bekannten Gutachtens Dr. med. L2 zu dem Ergebnis kommt, dass bei dem hiesigen Kläger eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, paranoiden und schizoiden Anteilen hinsichtlich der Wohnungsverwaltung vorliegt (vgl. Az. V ZB 108/15, Bl. 38 d.A.). 3. Dem Kläger muss auch keine (weitere) Gelegenheit gegeben werden, sich um die Bestellung eines Betreuers zu bemühen. Denn auf diese Möglichkeit ist der Kläger zum einen ausweislich der angefochtenen Entscheidung mit Beschluss des Amtsgerichts Marl vom 29.12.2012 hingewiesen worden. Zum anderen ist der Kläger auf diese Möglichkeit auch im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 26.08.2014 in dem Verfahren 1 S 204/13 hingewiesen worden. Zudem verdeutlich das Schreiben des Klägers vom 16.09.2013 an das Amtsgericht Marl, dass dem Kläger durch die vorangegangenen Verfahren durchaus bekannt war, dass nur ein gerichtlicherseits bestellter Betreuer für ihn die erforderlichen Prozessvollmachten an Anwälte erteilen konnte. 4. Der Mangel der Vollmachtserteilung ist auch nicht etwa durch das – erstmalig mit der Rechtsbeschwerde – vorgelegte Schreiben vom 01.03.2016 der Tochter des Klägers (vgl. Az. V ZB 108/15, Bl. 41 d.A.), welche mit Beschluss des Amtsgerichts Marl vom 11.12.2015 zur Betreuerin bestellt worden war, geheilt worden. Denn die „Genehmigung der Prozessführung“ seitens der Betreuerin wirkte als Bestätigung der gem. § 104 BGB nichtigen Vollmachtserteilung analog § 141 I BGB erst vom Zeitpunkt der Bestätigung (01.03.2016) an (vgl. Palandt/Ellenberger, 76. Auflage, § 141, Rn. 8; Überbl. V. § 104, Rn. 27). III. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Berufung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten der Rechtsbeschwerde waren dem Kläger als Teil der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel im Ergebnis keinen Erfolg hatte.