Urteil
19 O 36/16 [Kart]
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2016:1202.19O36.16KART.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Verweisung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung iHv. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Streitwert wird auf 12.789.455,12 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Verweisung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung iHv. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Streitwert wird auf 12.789.455,12 EUR festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin macht gegen die Beklagte Rückzahlungsansprüche nach dem Erwerb eines Stromnetzes im Jahr 1994/1995 geltend. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Kaufpreis kartellrechtswidrig überhöht sei. Die Klägerin ist ein kommunales Energieversorgungsunternehmen, die Beklagte ein regionales Stromversorgungsunternehmen. Im Zuge einer kommunalen Neugliederung wurden die früher selbständigen Gemeinden C, I, M und M2 in die Stadt O eingegliedert. Diese Gemeinden wurden bis Ende 1994 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden Beklagte genannt) mit elektrischer Energie versorgt. Die zwischen den eingegliederten Gemeinden und der Beklagten bestehenden Konzessionsverträge (K3, K4, K5 und K6) mit einer Laufzeit bis ins Jahr 2000 endeten kraft Gesetzes (§ § 103a Abs. 4 GWB a.F., Bl. 4 d.A.) zum 31.12.1994/1.1.1995. In diesem Zusammenhang waren sich die Parteien einig, dass die Stromversorgungsanlagen auf die Klägerin übertragen werden sollten. Die Parteien stimmten jedoch nicht überein, welcher Kaufpreis angemessen war. Die Parteien einigten sich auf die Zahlung eines vorläufigen Kaufpreises, wobei sie sich unter jeweiliger Aufgabe von Maximalpositionen in etwa an einem Privatgutachten der X zum Sachzeitwert des Stromnetzes orientierten. Mit der Klage beansprucht die Klägerin die Differenz zwischen dem vorläufig gezahlten Übernahmepreis und dem nach ihrer Ansicht angemessenen Preis. Am 22.12.1994 schlossen die Parteien einen Übernahmevertrag (Anl. K9, Bl. 103 ff d.A.). In § 4 Ziff. 1 wurde ein vorläufiger Übernahmepreis iHv. 41.900.000 DM festgelegt. In diesem Übernahmepreis sind die zum 31.12.1994 nicht aufgelösten Baukostenzuschüsse berücksichtigt. Die Zahlung des Übernahmepreises erfolgte unter Vorbehalt. Hierzu heißt es in einer Ergänzungsvereinbarung vom 22.12.1994 (Anl. K10, bl. 114 d.A.): „Die Zahlung dieses Übernahmepreises durch [die Klägerin] erfolgt sowohl unter dem Vorbehalt der Rückforderungsmöglichkeit für den Fall, dass [die Klägerin] eine ihr günstige rechtskräftige gerichtliche Entscheidung erwirkt, nach der der dem Übernahmepreis zu Grunde gelegte Sachzeitwert abzüglich nicht abgelöster Baukostenzuschüsse nicht dem in § 6 des Übernahmevertrages vom 22.12.1994 aufgeführten Konzessionsverträgen vereinbarten „Taxwert“ entspricht, als auch unter dem Vorbehalt der Nachholungsmöglichkeit für den Fall, dass diese rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu Gunsten der [Beklagten] ergeht. Die in § 6 des Übernahmevertrages getroffene Vereinbarung über das Erlöschen der gegenseitigen Ansprüche aus den jeweiligen Entschaftsbestimmungen gilt insoweit nicht.“ Darüber hinaus in der Ergänzungsvereinbarung: „Soll in einer vergleichbaren Situation eine höchstrichterliche Entscheidung ergehen, verpflichten sich die Vertragspartner auf Verlangen einer Partei, die Vergleichbarkeit der vertraglichen Situation zunächst außergerichtlich zu überprüfen und bei Übertragbarkeit die Höhe des Übernahmepreises zunächst außergerichtlich zu verhandeln.“ Weiter vereinbarten die Parteien eine Regelung zu Verjährung. Die Geltung dieser Regelung wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31.10.2005 (Anl. K12). Mit Zahlungsauftrag vom 2.1.1995 überwies die Klägerin an die Beklagte den Betrag von 44.179.000 DM (Anl. K13, Bl. 118 d.A., vgl. zur Aufschlüsselung dieser Summe S. 5 des Gutachtens von Juni 2013). Mit Schreiben vom 2.12.2004 machte die Klägerin gegen die Beklagte unter Berufung auf die sog. Kaufering-Entscheidung des BGH eine Forderung iHv. 10.298.000 EUR geltend. Mit Schreiben vom 30.9.2005 (Anl. K 2, Bl. 66 d.A.) lehnte die Beklagte die Durchführung eines Schiedsverfahrens ab. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf Rückzahlung von umgerechnet 12.789.455,12 EUR. Ausgangspunkt der Argumentation der Klägerin ist die sog. Kaufering-Entscheidung des BGH. Darin habe der BGH entschieden, dass die Zahlung des vorliegend entrichteten Sachzeitwertes nur zulässig sei, solange der Sachzeitwert den Ertragswert des Stromnetzes nicht mehr als nur unerheblich überschreite. Daher sei der Ertragswert des Stromnetzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der von der Klägerin gezahlte Sachzeitwert ein zulässiger Kaufpreis sei. Die Klägerin behauptet unter Verweis auf ein Privatgutachten der C2 (Bl. 130 ff d.A.), der Ertragswert habe zum Zeitpunkt der Übernahme des Stromnetzes durch die Klägerin 16.886.000 DM gelegen. Daher ergebe sich eine Überzahlung iHv. umgerechnet 12.789.455,12 EUR. Entsprechend dem vertraglichen Vorbehalt sei dieser Betrag an die Klägerin auszuzahlen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.789.455,12 EUR nebst angefallener Zinsen hieraus seit dem 2.1.1995 bis zum 31.12.2012 in Höhe von 16.219.717,32 EUR sowie Zinsen aus 12.789.455,12 EUR iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.1.2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der vertragliche Vorbehalt beziehe sich nicht auf die Problematik des Ertragswertverfahrens. Zu berücksichtigen sei zudem, dass er auf Vorschlag der Klägerin formuliert worden sei. Die Beklagte verweist darauf, dass auf Basis der Rechtsprechung des BGH nicht angenommen werden könne, dass ein Übernahmeentgelt in Höhe des Sachzeitwertes in jedem Fall prohibitiv wirke. Die Beklagte macht unter Berufung auf ein Privatgutachten der L vom 2.10.2006 (Bl. 767 ff d.A.) geltend, der Ertragswert habe sich zum 1.1.1995 auf 76.400.000 DM belaufen. Die Beklagte erhebt hinsichtlich des Zinsanspruchs die Einrede der Verjährung (Bl. 1967 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze beider Parteien nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. Auf die Argumente der Parteien zum Wert des Stromnetzes wird im Rahmen der Entscheidungsgründe zurückgekommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Herrn Dipl.-Kaufm. X2. Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen vom 29. Juni 2010, 30. Juni 2013, 19. Dezember 2014 und 17.12.2015 verwiesen. Die Klägerin hat zunächst Klage vor dem LG Düsseldorf erhoben. Mit Beschluss vom 14.2.2006 hat das LG Düsseldorf den Rechtsstreit an das LG Dortmund verwiesen (Bl. 286 d.A.). Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aufgrund der Zahlung eines überhöhten Kaufpreises für das Stromnetz. Ein solcher Anspruch würde bestehen, wenn der Sachzeitwert den Ertragswert des Netzes nicht unerheblich übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1999, KZR 12/97, juris, Leitsatz). In diesem Fall könnten sich eine vertragliche und eine bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlage ergeben. Doch der Kaufpreis, der vorliegend ausweislich der vertraglichen Vereinbarungen zugleich der Sachzeitwert ist (s.o.), übersteigt den festgestellten Ertragswert des Netzes um weniger als 10 % und damit nicht mehr als unerheblich. 1) Die Klage ist nicht aus dem Grunde unzulässig, weil die Klägerin kein Schiedsverfahren eingeleitet hätte. Der Schiedsvertrag vom 22.12.1994 (Anl. B1) gilt lediglich für Streitigkeiten aus einem am 22.12.1994 abgeschlossenen Stromlieferungsvertrag. Zudem hat die Beklagte mit Schreiben vom 30.9.2005 (Anl. K 2, Bl. 66 d.A.) die Durchführung eines Schiedsverfahrens abgelehnt. 2) Die Kammer hat gemäß § 349 Abs. 3 ZPO durch den Vorsitzenden ohne Mitwirkung der Handelsrichter entschieden, nachdem die Parteien ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (Bl. 216, 1824 d.A.). 3) Die Klägerin hat zunächst keinen Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 812 BGB aus dem Grunde, weil der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag vom 22.12.1994 unwirksam wäre. Der Vertrag über den Erwerb des Stromnetzes ist insbesondere nicht wegen fehlender Einigung der Parteien über den Kaufpreis oder die Bewertungsmethode, nach der sich der Kaufpreis errechnet, wegen eines offenen Einigungsmangels nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Zu dieser Problematik hat der BGH, dem sich die Kammer anschließt, ausgeführt: Wenn sich ein Käufer den Preisvorstellungen des Verkäufers beugt, den geforderten Kaufpreis akzeptiert und sich auf einen in der Vereinbarung ausgesprochenen Vorbehalt beschränkt, so kann nicht gleichwohl hinsichtlich des Kaufpreises eine Einigungslücke bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 07. Februar 2006 – KZR 24/04 –, juris). In diesem Fall kommt der Kauf – wenn auch unter Vorbehalt – zu dem vom Verkäufer geforderten Preis zustande (BGH, Urteil vom 07. Februar 2006 – KZR 24/04 –, juris, Leitsatz). Eine solche Sachlage ist auch hier gegeben. 4) Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte wegen eines überhöhten Kaufpreises für das Stromnetz. a) Ein vertraglicher oder bereicherungsrechtlicher Anspruch (§ 812 BGB) auf Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises kann bestehen, wenn dieser prohibitiv hoch und damit kartellrechtswidrig ist. Die zwischen den Parteien vereinbarte Vorbehaltsregelung zur Kaufpreiszahlung lässt nach Auffassung der Kammer eine Überprüfung des Kaufpreises nach Maßgabe der Kaufering-Entscheidung des BGH zu. Doch scheidet ein Anspruch der Klägerin aus, weil keine entscheidungserhebliche Überhöhung des Kaufpreises vorlag. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, hat der BGH, dem sich die Kammer anschließt, ausgeführt: „Eine Endschaftsbestimmung in einem Konzessionsvertrag zwischen einer Gemeinde und einem Energieversorgungsunternehmen, die für die Übertragung des örtlichen Versorgungsnetzes auf die Gemeinde ein Entgelt in Höhe des Sachzeitwertes vorsieht, ist gemäß GWB § 1, GWB § 103a (F: 1980-09-24; juris: WettbewG) unwirksam, wenn der Sachzeitwert den Ertragswert des Netzes nicht unerheblich übersteigt, so dass die Übernahme der Stromversorgung durch einen nach den Maßstäben wirtschaftlicher Vernunft handelnden anderen Versorger ausgeschlossen ist und die Kommune infolge dessen nach Beendigung des Konzessionsvertrages faktisch an den bisherigen Versorger gebunden bleibt.“ (BGH, Urteil vom 16. November 1999, KZR 12/97, juris, Leitsatz). Die Berechnung des Kaufpreises nach dem Sachzeitwertverfahren ist dagegen für sich betrachtet nicht zu beanstanden. Nach der oben genannten, vom BGH auch danach bestätigten Rechtsprechung kann zur Berechnung der Vergütung der Sachzeitwert zu Grunde gelegt werden, es sei denn, dass der Sachzeitwert den Ertragswert des Versorgungsnetzes wie oben erwähnt nicht unerheblich übersteigt (BGH, Urteil vom 14. April 2015 – EnZR 11/14 –, juris, Rn. 15 m.w.N.). In diesem Sinne hat der BGH ausgeführt: „Ein Übernahmeentgelt, das dem im Vermögen des Veräußerers vorhandenen aktuellen Substanzwert und zugleich dem Betrag entspricht, den der Erwerber auch anderweitig für die Beschaffung eines gleichartigen Wirtschaftsgutes aufwenden müsste, kann unter dem Blickwinkel einer Abgeltung des Substanzwertes, den die offene Fassung des Gesetzes mit dem Begriff der wirtschaftlichen Angemessenheit jedenfalls nicht ausschließt, schlechterdings nicht "wirtschaftlich unangemessen" sein (BGH, Urteil vom 16. November 1999 – KZR 12/97 –, BGHZ 143, 128-168, Rn. 40). b) Der BGH, dem sich die Kammer auch insoweit anschließt, hat für die Bestimmung des Ertragswertes zum Zwecke des Vergleichs mit Kaufpreis/Sachzeitwert folgende Kriterien entwickelt: Zur Beantwortung der Frage, ob ein Netzkaufpreis in Höhe des Sachzeitwertes im Einzelfall prohibitiv wirkt, ist es erforderlich, unter Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu ermitteln, ob und in welchem Maße der Sachzeitwert den Ertragswert des zur Übernahme anstehenden Versorgungsnetzes in dem vorstehend erörterten Sinne übersteigt. Da es für die Frage einer etwaigen prohibitiven Wirkung des Netzkaufpreises nicht auf die besonderen Verhältnisse einzelner möglicher Erwerber oder der übernahmewilligen Kommune ankommt, ist der Ertragswert des Versorgungsnetzes nicht unter Zugrundelegung der Verhältnisse der Klägerin, sondern nach objektiven, für alle denkbaren Erwerber geltenden Kriterien zu ermitteln. Eine prohibitive Wirkung des Netzkaufpreises ist nicht schon dann anzunehmen, wenn dieser den Ertragswert nur ganz geringfügig überschreitet oder wenn der Netzübernehmer die Stromversorgung in der Anlaufphase nur unter Inkaufnahme von Verlusten betreiben, innerhalb eines angemessenen Zeitraums aber mit einem Einnahmeüberschuss rechnen kann. Prohibitiv wirkt der Netzkaufpreis, wenn er die Übernahme der Stromversorgung durch einen nach den Maßstäben wirtschaftlicher Vernunft handelnden anderen Versorger ausschließt und die Kommune dadurch faktisch an den bisherigen Versorger gebunden bleibt. Diese Grenze ist erreicht, wenn der Sachzeitwert den Ertragswert des Versorgungsnetzes nicht unerheblich übersteigt (BGH, Urteil vom 16. November 1999 – KZR 12/97, juris, Rn. 72). Die Interessenlage eines Netzübernehmers, der mit Hilfe des übernommenen Netzes die Stromversorgung weiterbetreiben will, ist der eines Unternehmenskäufers vergleichbar, der ein werbendes Unternehmen ganz oder zum Teil erwirbt, um es fortzuführen. Ebenso wie jener wird er seine Kaufpreisvorstellungen vornehmlich an der Ertragserwartung orientieren, die er mit der Übernahme der Stromversorgung unter Einsatz des vorhandenen Netzes verbindet. Der Substanzwert der einzelnen Versorgungsanlagen, der sich im Sachzeitwert des Versorgungsnetzes widerspiegelt, ist für den Übernehmer eines solchen Netzes nur insoweit von Interesse, als er durch die Übernahme der vorhandenen Versorgungseinrichtungen Investitionen erspart, die er ohne die Netzübernahme tätigen müsste, um ein funktional gleichwertiges Versorgungsnetz zu schaffen. Rechtfertigt die Ertragserwartung Investitionen in Höhe des Substanzwertes nicht, so wird der Interessent regelmäßig nicht bereit sein, einen Kaufpreis in Höhe des Substanzwertes zu zahlen, und vom Erwerb des Unternehmens Abstand nehmen, sofern der Verkäufer nicht bereit ist, seine Kaufpreisvorstellung an den geringeren Ertragserwartungen des Käufers zu orientieren (BGH, Urteil vom 16. November 1999 – KZR 12/97, juris, Rn. 68). Ohne die begründete Aussicht, unter Einsatz des vorhandenen Versorgungsnetzes Einnahmen aus der Stromversorgung zu erzielen, bestünde an einem käuflichen Erwerb von Stromversorgungsanlagen regelmäßig kein nennenswertes Interesse. Richtet aber aus den genannten Gründen ein Übernahmeinteressent sein Augenmerk in erster Linie auf den Ertrag, den die Übernahme der Stromversorgung unter Einsatz des vorhandenen Netzes erwarten lässt, und bemisst er seinen Grenzpreis für die Übernahme des Versorgungsnetzes vor allem nach dieser Ertragserwartung, so kann bei der Beurteilung einer möglichen prohibitiven Wirkung des Netzkaufpreises nicht allein auf den Substanzwert der vorhandenen Versorgungseinrichtungen abgestellt werden und der "Ertragswert" des Netzes - dieser verstanden als der äußerste Betrag, der aus der Sicht des Käufers unter Berücksichtigung der sonstigen Kosten der Stromversorgung einerseits und der zu erwartenden Erlöse aus dem Stromverkauf andererseits für den Erwerb des Netzes kaufmännisch und betriebswirtschaftlich vertretbar erscheint - unberücksichtigt bleiben (BGH, Urteil vom 16. November 1999 – KZR 12/97, juris, Rn. 69). c) Jedenfalls ein Abstand zwischen Sachzeitwert und Ertragswert von weniger als 10 % führt nicht zu einem Anspruch der Klägerin, weil dann der Sachzeitwert den Ertragswert des Versorgungsnetzes nicht mehr als nur unerheblich übersteigt. So hat das OLG München entschieden, dass ein Abstand von 7 % nicht erheblich ist (OLG München, Urteil vom 17. November 2005 – U (K) 3325/96, juris, Rn. 45). Wenn der für die Missbrauchskontrolle zugrunde zu legende Preisabstand unter 10 % liegt, genügt dies auch in anderen Rechtsbereichen nicht für die Feststellung einer erheblichen, auf den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung hindeutenden Preisüberhöhung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Februar 2004 – VI-Kart 4/03 (V), Kart 4/03 (V) –, Rn. 60, juris). Für den Erwerb eines Stromnetzes gilt kein anderer Maßstab, weil die Sachlage vergleichbar ist. Würde man die Erheblichkeitsschwelle bei unter 10 % ansetzen, wäre dies mit Blick auf die stets gegebenen Messungenauigkeiten in Zusammenhang mit der Wertermittlung unangemessen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Gutachten zum Unternehmenswert nach ihren zugrunde liegenden Erkenntnismöglichkeiten nicht in der Lage sein können, mathematisch einen exakten oder „wahren“ Unternehmenswert am Stichtag festzustellen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 28. Oktober 2005 – 3Z BR 071/00, 3Z BR 71/00 –, juris, Rn. 17). Aus diesem Grund ist es denkbar, dass ein potentieller Erwerber den stets gegebenen Bewertungsspielraum bei der Ertragswertermittlung anders nutzt und zu einem höheren Ertragswert gelangt. Dieser Problematik ist durch eine Erheblichkeitsschwelle von 10% Rechnung zu tragen. d) Der Kaufpreis und der als solcher vertraglich bestimmte Sachzeitwert (vgl. Anlage K10, Bl. 114 d.A.) sind vorliegend mit 41.900.000 DM anzusetzen. Die von der Klägerin zusätzlich übernommenen Personalkosten wirken sich nicht kaufpreiserhöhend aus. Dass es sich nicht um einen Teil des Kaufpreises handelt, folgt aus der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Die Parteien haben nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Vertrages vom als Kaufpreis 41.900.000 DM bestimmt. Dies ergibt sich aus § 4 des Vertrages (Bl. 106 d.A.). Darin heißt es: „Die Stadtwerke zahlen der RWE Energie für die Übereignung der [A]nlagen einen Übernahmepreis in Höhe von 41,9 Mio. DM.“ Diese Formulierung lässt keinen Auslegungsspielraum zu. Bei den Kosten für die Personalübernahme handelt es sich stattdessen gemäß § 8 des Vertrages um eine Sonderposition außerhalb des in § 4 geregelten Kaufpreises. Die Kammer teilt die Auffassung der Klägerin (vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 9.11.2016), dass Betrag der Rückstellung der Baukostenzuschüsse nicht vom Kaufpreis abzuziehen ist. Insoweit gelten die gleichen Maßstäbe wie bei den Kosten in Zusammenhang mit der Personalübernahme. Auch insoweit gilt, dass die Parteien als Kaufpreis 41.900.000 DM vereinbart haben. Die Baukostenzuschüsse sind stattdessen im Rahmen der Berechnung des Ertragswertes zu berücksichtigen. Würde man die Auflösung der Rückstellungen für die Baukostenzuschüsse im Rahmen der Ertragswertermittlung ertragserhöhend berücksichtigen und den Betrag der Rückstellungen zudem vom Kaufpreis abziehen, würde die Position zweifach und damit in unzulässiger Weise zum Vorteil der Beklagten angesetzt. e) Bei der Berechnung des Ertragswertes ist von der vom Sachverständigen definierten Erwerbergruppe A1 auszugehen. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, ist es möglich, den Ertragswert für verschiedene Erwerbergruppen unterschiedlich zu berechnen. Der Sachverständige hat aufgezeigt, dass der Ertragswert davon abhängt, ob der Erwerber bereits über ein Stromversorgungsnetz sowie über ein Netz anderer Energiesparten verfügt, ob er lediglich über ein Netz anderer Energiesparten verfügt oder ob er über kein eigenes Netz anderer Energiesparten verfügt. Auch lässt sich danach differenzieren, ob eine räumliche Nähe zum zu erwerbenden Stromnetz (Radius von 50 km unter Berücksichtigung der Reaktionszeit bei einer Störung) oder keine räumliche Nähe gegeben ist (S. 14 des Gutachtens vom 30.6.2013). Er hat darüber hinaus ausgeführt, dass der Ertragswert für einen Erwerber aus diesen Gruppen am höchsten ist, der bereits über ein Stromversorgungsnetz sowie Netze anderer Energiesparten verfügt und eine räumliche Nähe zu dem zu erwerbenden Stromnetz aufweist (Erwerbergruppe A1). Die Ausführungen des Sachverständigen überzeugen. Es leuchtet unmittelbar ein, dass ein Erwerber der Erwerbergruppe A1 geringere Kosten hat und als Folge davon einen höheren Ertrag erwirtschaften kann, als beispielsweise ein Erwerber in räumlicher Entfernung ohne eigenes Energieversorgungsnetz. Dass zur Berechnung des Ertragswertes im Sinne der BGH-Rechtsprechung auf die Erwerbergruppe A1 abzustellen ist, folgt aus dem kartellrechtlichen Ansatz, aus dem sich die Verpflichtung der Kammer zur Berechnung des Ertragswertes herleitet. Nach der BGH-Rechtsprechung soll verhindert werden, dass eine am Sachzeitwert orientierte Vergütung für die Netzübernahme zu einer faktischen Bindung der Klägerin an die Beklagte als den bisherigen Versorger führt und dadurch den vom Gesetzgeber angestrebten Wettbewerb um Versorgungsgebiete verhindert (BGH, Urteil vom 16. November 1999 – KZR 12/97 –, BGHZ 143, 128-168, Rn. 48). Diesem Anliegen wird durch eine Orientierung an der Erwerbergruppe A1 Rechnung getragen. Wenn sich auf dieser Basis ein hinreichender Ertragswert errechnet, ist sichergestellt, dass eine faktische Bindung der Klägerin an die Beklagte nicht besteht und dass der Wettbewerb um Versorgungsgebiete nicht verhindert wird. Zur Erreichung dieser kartellrechtlichen Ziele kommt es nicht darauf an, ob der Ertragswert für einen Erwerber in räumlicher Entfernung oder ohne eigenes Energieversorgungsnetz geringer ausfiele. Dass es zur Berechnung des Ertragswertes maßgeblich auf die Erwerbergruppe A1 ankommt, folgt auch daraus, dass der BGH-Rechtsprechung auf einen kaufmännisch handelnden Erwerber abzustellen ist. Angesichts der vom Sachverständigen aufgezeigten Unterschiede für den Ertragswert liegt es aus Sicht eines kaufmännisch denkenden Erwerbers nahe, vor allem dann ein Netz zu erwerben, wenn er bereits über ein eigenes Stromversorgungsnetz und Netze anderer Energiesparten verfügt und wenn sich das zu erwerbende Netz in räumlicher Nähe befindet. Denn auf diese Weise kann er aufgrund der damit einhergehenden Kosteneinsparungen seinen Gewinn maximieren. Demgegenüber würde ein kaufmännisch denkender Erwerber, der solche Kosteneinsparungen nicht erzielen kann, gegebenenfalls vom Erwerb Abstand nehmen, wenn der Kaufpreis unter Berücksichtigung des für ihn möglichen Ertrages zu hoch ist. Schließlich ist die Erwerbergruppe A1 auch deswegen der Berechnung des Ertragswertes zugrundezulegenden, weil der BGH klargestellt hat, dass es auf den „äußerste[n] Betrag, der aus der Sicht des Käufers unter Berücksichtigung der sonstigen Kosten der Stromversorgung einerseits und der zu erwartenden Erlöse aus dem Stromverkauf zu erzielen ist“, ankommt. Bei dem Ertrag, der von der Erwerbergruppe A1 erzielt werden kann, handelt es sich um den äußersten Betrag in diesem Sinne aus den vom Sachverständigen angeführten Erwerbergruppen. Eine weitere Unterteilung der Erwerbergruppen ist nicht geboten. Zwar könnte eine weitere Unterteilung der Erwerbergruppe A1 möglicherweise eine noch höhere Genauigkeit erreichen. Eine solche „Atomisierung“ der Erwerbergruppen ist nach den Ausführungen des Sachverständigen jedoch unter dem Aspekt der Aufwandsbegrenzung nicht sinnvoll und würde bei konsequenter Weiterverfolgung zu einer Vielzahl von Erwerbergruppen mit letztlich jeweils nur noch einem Erwerber führen. Nach der genannten BGH-Rechtsprechung ist der Ertragswert „nach objektiven, für alle denkbaren Erwerber geltenden Kriterien zu ermitteln“ (s.o.). Dieser objektive Ansatz würde durch eine weitere Unterteilung der Erwerbergruppen unterlaufen. Auf die Verhältnisse der Klägerin ist nicht abzustellen. Denn nach der Rechtsprechung des BGH erfolgt die Berechnung des Ertragswertes „nicht unter Zugrundelegung der Verhältnisse der Klägerin“ (s.o.). f) Ausgehend von den im Gutachten genannten Prämissen gelangt der Sachverständige zu einem Ertragswert für diese Gruppe in Höhe von 38.490.000 DM (S. 97 des Gutachtens vom 30.6.2013). Das Sachverständigengutachten ist nachvollziehbar, sehr sorgfältig begründet und überzeugend. Der Sachverständige hat sich auch mit den vorgelegten Privatgutachten ausführlich und überzeugend auseinandergesetzt und aufgezeigt, weshalb diesen nicht zu folgen ist. Die Parteien haben nicht dargetan, dass dem Sachverständigen ein Rechenfehler unterlaufen wäre und dass auf Basis der vom Sachverständigen angesetzten Prämissen ein anderer Ertragswert ergeben würde. Die Einwände der Parteien richten sich gegen die vom Sachverständigen angesetzten Prämissen. Diese sind jedoch nicht zu beanstanden. g) Dass der Sachverständige den zum Bewertungsstichtag gültigen Bewertungsstandard für Unternehmensbewertungen zugrundegelegt hat (vgl. S. 15 des Gutachtens vom 30. Juni 2013), ist nicht beanstanden. Denn in gleicher Weise wäre ggf. auch ein Privatgutachter vorgegangen, der am Bewertungsstichtag den Ertragswert berechnet hätte. Zudem haben die Parteien nicht aufgezeigt, dass es zu entscheidungserheblichen Abweichungen bei Verwendung eines anderen Standards kommen könnte. h) Der Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, weshalb er seinem Gutachten die von ihm angenommenen Prämissen zugrunde gelegt hat. Er hat sich zu den dagegen gerichteten Einwänden der Parteien umfassend geäußert. Die Parteien haben nicht aufgezeigt, dass der Sachverständige von unzutreffenden Prämissen ausgegangen ist oder dass es geboten wäre, andere Prämissen zugrunde zu legen. Auch sonst überzeugen die Einwände der Parteien gegen das Gutachten und die vom Sachverständigen angenommenen Prämissen nicht. aa) Der Sachverständige ist zutreffend davon ausgegangenen, dass die Einbindungskosten bei der Berechnung des Ertragswertes zu berücksichtigen sind. Soweit die Beklagte einwendet, die Einbindungskosten seien nicht ertragsmindernd zu berücksichtigen (Bl. 1654 d.A.), vermag sich die Kammer diesem Argument nicht anzuschließen. Die Einbindungskosten können auch mit dem Begriff der Kaufnebenkosten umschrieben werden. Hierbei handelt es sich um objektiv bestehende Kosten eines Erwerbers, die seine Renditeerwartung und damit den Ertragswert senken. Es handelt sich um notwendige Voraussetzungen für eine Nutzung der erworbenen Wirtschaftsgüter. Die Kammer sieht keinen plausiblen Grund, die Kosten einer notwendigen Voraussetzung für die Nutzung des Stromnetzes von der Berechnung des Ertragswertes auszunehmen. Ein Erwerber, der seinen Ertrag berechnen will, muss auch Kaufnebenkosten berücksichtigen. bb) Soweit die Beklagte einwendet, es sei von einer geringeren als der vom Sachverständigen angesetzten Gewerbekapitalsteuer auszugehen bzw. von einer Abschaffung, begründet dies ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen. Wie der Sachverständige überzeugend aufgezeigt hat, wurde über die Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer erst 1997 Einigung erzielt (S. 49 des Ergänzungsgutachtens vom 19.12.2014). Da der für die Berechnung des Ertragswertes vorliegend maßgebliche Stichtag vor dem Zeitpunkt dieser Einigung lag, war die Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer der Ertragswertberechnung nicht zugrunde zu legen (sog. „Wurzeltheorie“). Wie der Sachverständige ausgeführt hat, scheiterte eine Abschaffung zuvor am Widerstand des Bundesrates. Diesen Ausführungen hat die Beklagte nichts Substantielles entgegen gehalten. cc) Soweit sich die Beklagte darauf beruft, der Sachverständige habe bei den Berechnungen zur den Abschreibungen auf den Kaufpreis statt auf den Ertragswert abstellen müssen, ist nicht entscheidungserheblich. Denn auch die Beklagte weist darauf hin, dass der Werteffekt für den A1-Erwerber, auf den es hier maßgeblich ankommt, vernachlässigbar sei (Bl. 1733 d.A.). dd) Soweit sich die Beklagte darauf beruft, die Personal-Ausgleichszahlung der Klägerin sei nicht ertragsmindernd zu berücksichtigen (Bl. 1818 d.A.), vermag sich die Kammer diesem Argument nicht anzuschließen. Auch die Beklagte macht geltend, dass der Neukonzessionär zur Übernahme des dem Teilnetz zuordenbaren Personals kraft Gesetzes verpflichtet sei (Bl. 1729 d.A.). Infolgedessen fällt für einen Erwerber, der das Personal nicht übernimmt, ggf. eine Personalausgleichszahlung an. Von den Parteien nicht bestritten wurde, dass die betreffenden Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Erwerb anfielen. Sie sind dementsprechend in die Berechnung einzubeziehen. Da sie nicht im Rahmen des Kaufpreises anzusetzen sind (s.o.), sind sie im Rahmen der Bestimmung des Ertragswertes zu berücksichtigen. Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf das Argument berufen, der Sachverständige habe mit einem Personalaufwand kalkuliert, der die Anzahl der ggf. zu übernehmenden Mitarbeiter übersteigt, so dass die Beklagte durch den Ansatz des Sachverständigen doppelt belastet werde; ein Erwerber, der das Stromnetz mit 12 oder mehr Mitarbeitern habe betreiben können, hätte diese 12 Mitarbeiter übernehmen und die Personalausgleichszahlung einsparen können. Dieses Argument der Beklagten steht nicht in Einklang mit dem Gedanken des effizienten Erwerbers, auf den es streitentscheidend ankommt (s.o.). Denn dieser kann ggf. die Möglichkeit haben, eigenes Personal einzusetzen und zum streitgegenständlichen Stromnetz zu verschieben, weil er beispielsweise bereits ein anderes Netz mit Personalüberhang betreibt. Dementsprechend kann er ein Interesse daran haben, weniger Personal von der Beklagten zu übernehmen, als zum Betrieb des Netzes erforderlich ist. Auch weitere Gründe für eine Nichtübernahme von Personal sind denkbar, etwa weil der Erwerber eine Möglichkeit findet, Personal kostengünstiger einzustellen. Die mit der Nichtübernahme verbundenen Kosten sind dementsprechend wie vom Sachverständigen angesetzt ertragsmindernd zu berücksichtigen. ee) Soweit sich die Beklagte darauf beruft, der vom Sachverständigen angesetzte Personalaufwand sei überhöht, stellt dies die Feststellungen des Sachverständigen nicht in Frage. Der Sachverständige hat seinen Ansatz in Anlage 6 des Gutachtens vom 30.6.2013 ausführlich dargelegt. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige zur Begründung dieses Ansatzes auf Vergleichszahlen abgestellt hat. ff) Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, der Sachverständige habe in seiner Berechnung auf kürzere steuerliche Nutzungen abzustellen, ist dieser Einwand nicht entscheidungserheblich. Denn der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass sich daraus lediglich ein unerheblicher Zinsvorteil ergeben würde (S. 51 des Ergänzungsgutachtens vom 19.12.2014). Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass der Erwerber einen zusätzlichen Zins- bzw. Liquiditätsvorteil hätte, würde sich dies nicht auf das Ergebnis der Entscheidung auswirken, weil es sich allenfalls zu Lasten der Klägerin auswirkt. Soweit sich umgekehrt die Klägerin auf das Argument gestützt hat, der Sachverständige habe unzutreffende Nutzungsdauern angesetzt, hat der Sachverständige die angesetzten Nutzungsdauern überzeugend erläutert (vgl. S. 32 ff des Ergänzungsgutachtens vom 19.12.2014). Die Klägerin hat auch insoweit nicht aufgezeigt, dass der Sachverständige seinen Schätzungsspielraum überschritten hätte. gg) Soweit sich die Klägerin dagegen wendet, dass der Sachverständige bei den Bezugskosten für die Erwerbergruppe A1 eine zusätzliche Synergie von 0,5 % angesetzt hat, lässt dies keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen aufkommen. Wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, ergab sich für diese Erwerbergruppe die Möglichkeit einer Bündelung durch zeitgleiche Messung und damit eine Erhöhung der Nutzungsdauer sowie eine Reduzierung der Kosten (Bl. 1970 d.A.). Wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, besteht die Möglichkeit einer Bündelung auch für den Fall einer nicht galvanischen Verbindung. Er hat ergänzend darauf verwiesen, dass der angesetzte Zuschlag von 0,5 % relativ niedrig sei, was sich zu Gunsten der Klägerin auswirkt (Bl. 1971 d.A.). Dem hat die Klägerin nichts Substantielles entgegen gehalten. Unabhängig von der Rechtsfrage, wie die vom Sachverständigen in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung BGH KVR 3/63 zu verstehen ist, hat die Klägerin jedenfalls keine Praxis aufgezeigt, die den Ausführungen des Sachverständigen entgegensteht. Es gibt unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Abstellen auf die Erwerbergruppe A1 (s.o.) auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige anstelle sog. unechter Synergien, die verschiedene Erwerber erzielen können, unzulässiger Weise sog. echte (subjektive) Synergien angesetzt hätte. Soweit der Sachverständige ausgeführt hat, dass für die Erwerbergruppe A1 echte Synergien gleichsam zu unechten Synergien werden, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung, sondern ist Folge davon, dass auf die Erwerbergruppe A1 abzustellen ist. hh) Die Kammer hat keine Bedenken dagegen, dass der Sachverständige im Rahmen der Bestimmung des Kapitalisierungszinses den Risikozuschlag mit 2 % angesetzt hat. Es ist fachlich anerkannt, das Unternehmensrisiko als Zuschlag im Rahmen des Kapitalisierungszinssatzes zu erfassen. Der Zuschlag soll das operative Risiko aus der betrieblichen Tätigkeit und ggf. das vom Verschuldungsgrad beeinflusste Finanzierungsrisiko abdecken (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 28. Oktober 2005 – 3Z BR 071/00, 3Z BR 71/00 –, juris, Rn. 39). Der Ansatz des Sachverständigen hält sich im Rahmen des nicht zu beanstandenden Schätzungsermessens. Bei der Bemessung des Risikozuschlags hat der Sachverstände dem Umstand Rechnung getragen, dass am 1.1.1995 eine Liberalisierung der Energieversorgung absehbar gewesen sei und dass sich die zukünftigen Regelungen in groben Zügen abgezeichnet hätten. Unter Berücksichtigung dieses Umstands ist der Sachverständige zu einem Risikoabschlag von 2 % gelangt (S. 92 des Gutachtens vom 30.6.2013). Mit den Einwänden der Klägerin hat sich der Gutachter insbesondere in seinem Gutachten vom 19.12.2014 auseinandergesetzt (dort S. 34 ff). Dem hat die Klägerin nichts Substantielles entgegen gehalten. Sie setzt im Wesentlichen eine eigene Wertung an diejenige des Sachverständigen, ohne einen Fehler des Sachverständigen aufzuzeigen. Der angesetzte Risikozuschlag von 2 % liegt im Rahmen dessen, was von der Rechtsprechung in anderen Fällen angesetzt wurde (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 28. Oktober 2005 – 3Z BR 071/00, 3Z BR 71/00 –, juris, Rn. 39). Auch die Ausführungen des Sachverständigen zum Wachstumsabschlag halten sich im Rahmen des nicht zu beanstandenden Schätzungsermessens. ii) Soweit die Klägerin einwendet, der Sachverständige sei bei der Schätzung der künftigen Erträge von einer Ausweitung der Rohmarge ausgegangen, die der Sachverständige nicht begründet habe, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Der Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 19.12.2014 klargestellt, dass die Schätzung des Ertragswertes nicht auf einer Ausweitung der Rohmarge beruhe. Hinsichtlich der Erwerbergruppe A1 sei er von einer Steigerung des spezifischen Rohertrages von 5,42 Pf/kWh im Jahr 1995 auf 6,13 Pf/kWh im Jahr 2002 ausgegangen. Dieser Anstieg liege noch unter der angesetzten Inflationsrate von 2,5 %, so dass der Sachverständige nicht von einer Steigerung, sondern einem Rückgang der realen Rohmarge ausgegangen sei (S. 10 und 11 des Ergänzungsgutachtens). Die Klägerin vertritt zwar weiterhin die Auffassung, dass der Ansatz des Sachverständigen unzutreffend sei, hat aber keine belastbaren Anknüpftatsachen aufgezeigt, die eine andere rechtliche Bewertung zur Folge haben. jj) Soweit sich die Klägerin darauf beruft, der Sachverständige sei von zu hohen Erlösen der Speicherheizungskunden ausgegangen, lässt dies keine Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen aufkommen. Der Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 19.12.2014 ausgeführt, dass er sowohl – soweit vorhanden - Daten des Bewertungsobjekts als auch statistische Daten berücksichtigt habe. Er hat seine Überlegungen zudem in Anlage 1) zum Ergänzungsgutachten näher dargelegt und damit die Parameter der Erlösermittlung offen gelegt. Er ist auch unter Berücksichtigung der Einwände der Klägerin bei seiner Bewertung geblieben und hat dies gemeinsam mit Herrn Baltes in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2015 nochmals begründet. Die Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und überzeugend. Insbesondere hat der Sachverständige offen gelegt, welche Angaben ihm vorlagen, beispielsweise die Angaben im X-Gutachten zu den Rundsteuerempfängern. Soweit keine Angaben vorlagen, hat der Sachverständige eine Einschätzung unter Berücksichtigung seines Erfahrungswissens und der Bildung von Durchschnittswerten geschlossen (Bl. 1969 d.A.). Der Sachverständige hat sowohl Daten der Beklagten als auch der Klägerin berücksichtigt (Bl. 1970, 1969 d.A.). Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Dem Sachverständige bleibt keine andere Möglichkeit, als eine Schätzung auf Basis der ihm vorliegenden bzw. im Rahmen der Dispositionsmaxime zur Verfügung gestellten Informationen unter Berücksichtigung seines Erfahrungswissens vorzunehmen. Der von ihm ermittelte Wert von 12,25 Pfennig auf der Erlösseite liegt auch nicht einseitig nahe an den Angaben der Beklagten (zunächst 21 Pfennig, später reduziert auf 14,45 Pfennig) verglichen mit den Angaben der Klägerin (10 Pfennig, vgl. Bl. 1969 d.A.). Die Klägerin vertritt zwar weiterhin die Auffassung, dass der Ansatz des Sachverständigen unzutreffend sei, hat aber auch insoweit keine belastbaren Anknüpftatsachen aufgezeigt, die eine andere rechtliche Bewertung zur Folge haben. kk) Soweit sich die Klägerin gegen den vom Sachverständigen angesetzten Personalaufwand wendet, hat sie keinen Fehler im Gutachten aufgezeigt. Die Klägerin hat insbesondere geltend gemacht, dass es sich bei den vom Sachverständigen herangezogenen Daten um diejenigen von Mehrspartenunternehmen gehandelt habe, in denen mithin bereits Synergieeffekte enthalten seien. Wenn der Sachverständige nochmals Synergien berücksichtige, wirke sich dies zweifach zum Nachteil der Klägerin aus. In seinem Ergänzungsgutachten vom 19.12.2014 hat der Sachverständige unter Verweis auf sein Gutachten vom 30.6.2012 erläutert, dass er diesen Effekt berücksichtigt habe. In den Vergleichsdaten seien jedoch jene Synergieeffekte nicht enthalten, die sich aus einer Integration der zu bewertenden Versorgungsanlagen in ein vorhandenes Versorgungsunternehmen ergäben. Dem hat die Klägerin nichts Substantielles entgegen gehalten. ll) Auch sonst haben die Parteien keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens aufkommen ließen. 5) Soweit sich die Klägerin hilfsweise auf das Argument stützt, der Sachzeitwert entspreche nicht dem Taxwert; der Taxwert entspreche dem Ertragswert (Bl. 1882 d.A.), führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Hieraus folgt insbesondere kein vertraglicher Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen Kaufpreis und Ertragswert ohne Erheblichkeitsabschlag. Dies ergibt eine Auslegung der vertraglichen Einigung zwischen den Parteien zum vertraglichen Vorbehalt. Die maßgebliche Regelung lautet: „Die Zahlung dieses Übernahmepreises durch [die Klägerin] erfolgt sowohl unter dem Vorbehalt der Rückforderungsmöglichkeit für den Fall, dass [die Klägerin] eine ihr günstige rechtskräftige gerichtliche Entscheidung erwirkt, nach der der dem Übernahmepreis zu Grunde gelegte Sachzeitwert abzüglich nicht abgelöster Baukostenzuschüsse nicht dem in § 6 des Übernahmevertrages vom 22.12.1994 aufgeführten Konzessionsverträgen vereinbarten „Taxwert“ entspricht, als auch unter dem Vorbehalt der Nachholungsmöglichkeit für den Fall, dass diese rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu Gunsten der [Beklagten] ergeht.“ Doch hat auch die Klägerin ausgeführt, unter dem Taxwert sei keine bestimmte Bewertungsmethode zu verstehen (Bl. 1871 d.A.). Die Kammer teilt diese Auffassung. Sie entspricht auch der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Anl. K26, bl. 471 d.A.). Danach ist mit dem Begriff Taxwert nach dessen Wortsinn lediglich der Verfahrensaspekt gemeint, dass der Wert durch Schätzung zu ermitteln ist; welcher Wertansatz und welche Bewertungsmethode der Schätzung anzulegen seien, werde durch den Begriff Taxwert nicht bestimmt (Bl. 1871 d.A.). Dass der Begriff vorliegend anders, nämlich im Sinne des Ertragswertes auszulegen wäre, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Dementsprechend führt der Verweis der Klägerin auf den Taxwert nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Auch sonst lässt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen keine Rechtsfolge herleiten, die einen Anspruch der Klägerin zur Folge hätte. Insbesondere ist nicht nochmals der Sachzeitwert zu überprüfen, weil sich die Parteien im Wege gegenseitigen Nachgebens auf einen Übernahmepreis verständig haben. Dieser sollte nach dem gemeinsamen Verständnis der Parteien den Sachzeitwert darstellen (vgl. Anlage K10). 6) Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 25.11.2016 kommt es nach dem vorangegangenen nicht streitentscheidend an, so dass der Klägerin hierzu keine Stellungnahmefrist einzuräumen war. 7) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Kosten des Termins vom 17.12.2015 waren der Beklagten nicht wie von der Klägerin beantragt gem. § 95 ZPO aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift hat eine Partei, die einen Termin oder eine Frist versäumt oder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist durch ihr Verschulden veranlasst, die dadurch verursachten Kosten zu tragen. Das Verhalten der Beklagten muss kostenursächlich sein (vgl. auch Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 95 Rn. 4: „kostenverursachende Verhalten der Partei“). Der Begriff „Veranlassung“ setzt eine Ursächlichkeit voraus. Die Ursächlichkeit fehlt, wenn das Gericht die Maßnahme nur von Amts wegen angeordnet hat. Im Zweifel ist keine Veranlassung anzunehmen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., § 95 Rn. 12). Die Beklagte hat durch ihr Verhalten keine Anberaumung eines zusätzlichen Termins im Sinne von § 95 ZPO veranlasst. Zwar hat die Beklagte die zwischenzeitlich erhobene, später eingeschränkte Einrede der Verjährung erst vergleichsweise spät in den Prozess eingeführt. Doch war dies nach dem vorangegangenen nicht entscheidungserheblich. Es fehlt an der Ursächlichkeit des Verhaltens der Beklagten zu dem zusätzlich anberaumten Termin. Wenn die Kammer den im Termin am 5.11.2015 anwesenden Sachverständige mündlich nicht zu seinem Gutachten befragt hat und stattdessen einen weiterer Termin auf den 17.12.2015 anberaumt hat, war dies eine Entscheidung der Kammer, die sich mangels Entscheidungserheblichkeit des Verjährungseinwandes nicht zum Nachteil der Beklagten auswirken kann. Die fehlende Entscheidungserheblichkeit hätte sich in gegenüber dem derzeitigen Sachstand unveränderter weise nach der mündlichen Befragung des Sachverständigen ergeben. Die Kosten für die Ermittlung des Ertragswertes des Stromnetzes für andere Erwerbergruppen als diejenige der Erwerbergruppe A1 sind nicht wie von der Klägerin beantragt gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG niederzuschlagen. Die Entscheidung hierüber kann in die Kostenentscheidung des Urteils über die Hauptsache aufgenommen werden (Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG 3. A.3. Aufl. 2014, Rn. 11 ff). Die Voraussetzungen für eine Nichterhebung der erstinstanzlich entstandenen Sachverständigenkosten gemäß § 21 GKG liegen nicht vor. Eine Niederschlagung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung kommt nur wegen eines offensichtlich schweren Verfahrensfehlers oder einer offensichtlichen, eindeutigen Verkennung des materiellen Rechts in Betracht. Darüber hinaus hat die Kammer bei der Entscheidung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens einen breiten richterlichen Handlungs-, Bewertungs- und Entscheidungsspielraum (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.7.2016, I-10 W 176/16). Vorliegend hat sich das Gericht sachverständiger Hilfe bedient, um die Rechtsfrage zu klären, auf welchen Erwerbertyp abzustellen ist (Bl. 1682 d.A.). Wenn es aus diesem Grund eine sachverständige Prüfung anderer Erwerbergruppen in Auftrag gegeben hat, ist diese Herangehensweise vom Bewertungsspielraum der Kammer gedeckt. Denn die Unterschiede zwischen den Erwerbergruppen lassen Rückschlüsse darauf zu, auf welche Erwerbergruppe es streitentscheidend ankommt und ob ggf. eine weitere Differenzierung beispielsweise innerhalb der Erwerbergruppe A1 vorzunehmen ist.