Beschluss
2 S 7/16
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei fiktiver Abrechnung ist vom Wiederbeschaffungswert nur dann Umsatzsteuer abzuziehen, wenn beim typischen Markt für das konkrete Fahrzeug tatsächlich Umsatzsteuer anfiele.
• Entscheidend ist, ob das Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt überwiegend privat (umsatzsteuerfrei), regelbesteuert oder differenzbesteuert gehandelt wird; danach richtet sich der abzuziehende Mehrwertsteueranteil.
• Die Regelung in den AKB (A.2.6.6, A.2.9) und die BGH-Rechtsprechung führen nicht zu einem generellen Abzug von 19 % bei fiktiver Abrechnung.
• § 249 Abs.2 S.2 BGB und die Schadensbemessung nach § 287 ZPO verlangen Berücksichtigung der tatsächlichen Marktverhältnisse bei der Frage der Umsatzsteuererstattung.
Entscheidungsgründe
Umsatzsteuer bei fiktiver Abrechnung: Abzug nur bei tatsächlichem Marktanfallen • Bei fiktiver Abrechnung ist vom Wiederbeschaffungswert nur dann Umsatzsteuer abzuziehen, wenn beim typischen Markt für das konkrete Fahrzeug tatsächlich Umsatzsteuer anfiele. • Entscheidend ist, ob das Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt überwiegend privat (umsatzsteuerfrei), regelbesteuert oder differenzbesteuert gehandelt wird; danach richtet sich der abzuziehende Mehrwertsteueranteil. • Die Regelung in den AKB (A.2.6.6, A.2.9) und die BGH-Rechtsprechung führen nicht zu einem generellen Abzug von 19 % bei fiktiver Abrechnung. • § 249 Abs.2 S.2 BGB und die Schadensbemessung nach § 287 ZPO verlangen Berücksichtigung der tatsächlichen Marktverhältnisse bei der Frage der Umsatzsteuererstattung. Der Kläger macht Versicherungsleistungen wegen eines Brandschadens an seinem Porsche-Replika (Baujahr 1968) geltend. Bestand Versicherungsschutz in Teilkasko; Selbstbeteiligung 500 €. Restwert des Fahrzeugs beträgt unstreitig 5.155 €. Die Beklagte zahlte zunächst unter Annahme eines Wiederbeschaffungswerts 11.000 € einen Teilbetrag; im selbständigen Beweisverfahren wurde ein Wiederbeschaffungswert von 14.000 € festgestellt. Der Sachverständige stellte zudem fest, dass das Fahrzeug überwiegend privat und damit umsatzsteuerfrei gehandelt wird. Der Kläger verlangt nach Klageerhebung weitere Leistungen; die Beklagte erkennt einen Teilanspruch an. Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt. Die Beklagte beruft mit der Begründung, bei nicht vorsteuerabzugsberechtigtem Versicherungsnehmer sei vom Netto-Wiederbeschaffungswert die Umsatzsteuer abzuziehen und beantragt Abweisung der Klage. • Zur Auslegung der AKB: Wiederbeschaffungswert ist der Preis für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Schadentag; daher ist bei fiktiver Abrechnung darauf abzustellen, wie das Fahrzeug üblicherweise auf dem Markt gehandelt wird (A.2.6.6 AKB). • Nach A.2.9 AKB wird Mehrwertsteuer nur erstattet, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist; folglich kann bei fiktiver Abrechnung nur ein Mehrwertsteueranteil abgezogen werden, der bei tatsächlicher Ersatzbeschaffung angefallen wäre. • Die BGH-Entscheidung IV ZR 379/13 schließt nicht aus, dass in Einzelfällen kein Mehrwertsteuerabzug vorzunehmen ist; der BGH hat vielmehr klargestellt, dass für die Anrechnung des Restwerts auf dessen tatsächlich erzielbaren Nettoerlös abzustellen ist. • Umsatzsteuerrechtlich sind Verkauf des beschädigten Fahrzeugs und Ersatzbeschaffung unabhängig; daher verbietet dies keinen differenzierten Blick auf die Marktlage des konkreten Fahrzeugs. • § 249 Abs.2 S.2 BGB und die Grundsätze der Schadensbemessung nach § 287 ZPO verlangen, bei fiktiver Abrechnung auf die typischen Marktverhältnisse abzustellen; ist das Fahrzeug überwiegend privat gehandelt, ist keine Umsatzsteuer abzuziehen. • Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts für das selbständige Beweisverfahren ist gerechtfertigt, weil der Kläger im Beweisverfahren im Grundsatz obsiegt hat und eine andere Kostenaufteilung nicht geboten erscheint. • Die Kammer beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Erfolgsaussichten hat und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegt. Die Kammer sieht die Berufung der Beklagten als aussichtslos an und beabsichtigt, sie gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen. Entscheidend ist, dass bei fiktiver Abrechnung nur die Umsatzsteuer abzuziehen ist, die bei einer tatsächlichen Ersatzbeschaffung angefallen wäre; weil das streitige Fahrzeug überwiegend privat und damit umsatzsteuerfrei gehandelt wird, kommt ein Abzug von Umsatzsteuer nicht in Betracht. Die Entscheidung des Amtsgerichts, dem Kläger den beantragten weiteren Betrag zuzuerkennen und die Kosten wie angeordnet zu verteilen, bleibt bestehen. Die Berufung wird insoweit zurückgewiesen, weil die Rechtsfrage vorliegend keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.