OffeneUrteileSuche
Urteil

2 S 28/15

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2016:0901.2S28.15.00
7mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das am 16.07.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund wird abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.900,00 € (i.W.: viertausendneunhundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2014 zu zahlen.

Insoweit wird das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Dortmund vom 12.02.2015 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das am 16.07.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund wird abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.900,00 € (i.W.: viertausendneunhundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2014 zu zahlen. Insoweit wird das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Dortmund vom 12.02.2015 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Der Kläger unterhielt seit Anfang des Jahres 2013 bei der Beklagten einen Kraftfahrzeugversicherungsvertrag, der auch eine Vollkaskoversicherung mit 500,00 € Selbstbeteiligung sowie eine Teilkaskoversicherung mit 150,00 € Selbstbeteiligung umfasste, für den am 01.10.2007 erstmals zugelassenen Pkw Mercedes-Benz CLS ###/### mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## ####. Es waren die Allgemeinen Bedingungen für die B1 Autoversicherung (B-B1) Vertragsbestandteil, die in Ziffer F.2 unter der Überschrift „Ausübung der Rechte“ wie folgt lauten: „Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht nur Ihnen als Versicherungsnehmer zu, soweit nichts anderes geregelt ist. Andere Regelungen für die mitversicherten Personen sind z.B.: - Geltendmachen von Ansprüchen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (A.1.2), - Geltendmachen von Ansprüchen in Auslandsschadenschutz (A.3.1.3), - Geltendmachen von Ansprüchen in der Fahrerschutzversicherung (A.5.1.2).“ Der Kläger zeigte bei der Polizei E3 an, dass das Fahrzeug in der Nacht vom 31.07.2013, 22.00 Uhr bis zum 01.08.2013, 8.30 Uhr in Dortmund in der Straße C beschädigt worden sei. Im Auftrag der Beklagten stellte der Sachverständige H1 vom Sachverständigenbüro V bei Besichtigung des Fahrzeugs am 02.08.2013 fest, dass die Seitenflächen rechts und links und die Türen großflächig eingedrückt und faltig geknickt waren. Die Eindrückungen wiesen eine eckige Kontur auf, die einer Hammerfläche von 5,5 x 5,5 cm zugeordnet werden könne, entsprechend einem Hammer mit einer Masse von 3 kg. Der Sachverständige stellte ferner Altschäden am Kotflügel links, nämlich eine Verwerfung der Beblechung, und an den Türen rechts im Bereich der B-Säule, nämlich einen Anfahr- bzw. Streifschaden mit Eindrückung und Knickung fest. Die geschätzten Reparaturkosten betrugen brutto über 17.000,00 €. Mit der Klage hat der Kläger auf Basis des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert von 16.500,00 € abzüglich des Restwerts von 11.100,00 € einen Betrag von 5.000,00 € geltend gemacht. Er zeigte der Beklagten schriftlich mit Schadenanzeige vom 25.09.2013 u.a. an, dass ein Vorschaden zwischen Beifahrertür und hinterer Tür gegeben sei. Er habe den Pkw mit dieser Beschädigung gekauft. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandten der Beklagten mit Schreiben vom 07.10.2013 eine Schadenanzeige des Klägers und teilten der Beklagten mit, dass der Kläger nicht im Besitz des angeforderten Kaufvertrages sei. Daraufhin bat die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 22.10.2013 um Bekanntgabe des Verkäufers, sofern kein Kaufvertrag vorgelegt werden könne. Mit Schreiben vom 15.11.2013 lehnte die Beklagte Leistungen ab. Der Kläger hat behauptet, er habe den Pkw am 31.07.2013 gegen ca. 22.00 Uhr ca. 100 m von seiner Hauseingangstür entfernt geparkt. Dort sei er mit Ausnahme des Vorschadens unbeschädigt abgestellt worden. Am 01.08.2013 habe sein Sohn S1 morgens gegen 8.30 Uhr festgestellt, dass das Kraftfahrzeug heftigst demoliert worden sei. Die Beklagte hat bestritten, dass der Kläger Besitz und Eigentum des Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt inne hatte. Sie hat die Auffassung vertreten, der Versicherungsnehmer habe den Nachweis einer bedingungsgemäßen Beschädigung zu führen. Diese liege dann nicht vor, wenn die Schäden nach Art und Erscheinung keinen positiven Aufschluss für einen Vandalismusschaden ergäben. Hier spreche die gezielte Rundum-Beschädigung an planmäßig ausgewählten Stellen dafür, dass bei geringem tatsächlichem Reparaturaufwand eine möglichst hohe Reparaturkostenkalkulation erreicht werden solle. Auffällig sei auch die Vertiefung des Vorschadens auf der rechten Seite, die Inkaufnahme des Entdeckungsrisikos durch extrem lautes Vorgehen nahe von Wohnhäusern, ferner, dass der Schaden auf der linken Seite nahezu identisch mit dem Schaden an der rechten Seite bzw. zwischen den Türen sei und dass die Heck-Stoßfängerverkleidung betroffen sei, so dass beide Kotflügel und die gesamte Verkleidung auszuwechseln gewesen wären. Das Amtsgericht hat, nachdem es zunächst ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen hat, den Kläger angehört und die Zeugen E1 und E2 vernommen. Das Gericht hat sodann mit dem angegriffenen Urteil das Versäumnisurteil aufrechterhalten, da der Kläger einen Vandalismusschaden nicht bewiesen habe. Schadenbild, Schadenort und Schadenherbeiführung sprächen gegen einen Vandalismusschaden. Wegen der weiteren Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung trägt der Kläger vor, die Beweiswürdigung des Amtsgerichts sei unzutreffend. Der Kläger habe sich aus Unwissenheit und Unerfahrenheit beim Vertragsabschluss keine Abschrift des Kaufvertrages vom Käufer geben lassen. Es sei nur dem Zufall geschuldet, dass die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt gewesen sei. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 16.07.2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Dortmund 435 C 5615/14 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.05.2014 sowie weitere 492,54 € für die angefallene Geschäftsgebühr seiner Prozessbevollmächtigten zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie meint, der Kläger sei nicht glaubwürdig, da er der Beklagten den vom Sachverständigen V festgestellten Vorschaden am Kotflügel links verschwiegen habe. Zur Schadenentstehung sei eine erhebliche Kraftanstrengung durch nachhaltige Schläge erforderlich, die nur mit einer starken Geräuschentwicklung einhergehen könne. Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet. Dem Kläger steht aus dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit Ziff. A.2.3.2 und / oder A.2.3.3 AKB gegen die Beklagte ein Anspruch auf Leistung der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes (A.2.7.1 AKB) und unter Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung von 500,00 €, mithin 4.900 € zu. Der Kläger erlitt unstreitig mit dem versicherten Fahrzeug im versicherten Zeitraum einen Unfall, bei dem das versicherte Fahrzeug beschädigt wurde. Ein Unfall erfordert ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis auf das Fahrzeug. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 25.06.1997, IV ZR 245/96, NJW 1997, 3027) schließt willentliches Handeln das Vorliegen eines Unfalls in dem oben mitgeteilten Sinne nicht aus. Hier war das Fahrzeug rundum verbeult, wie auf den Fotos zum von der Beklagten eingeholten Sachverständigengutachten ersichtlich ist. Auch hat der Sachverständige die Schäden in dem Gutachten im Einzelnen beschrieben. Da bereits der Versicherungsfall „Unfall“ vorliegt, bedarf es keines Nachweises, dass die Beschädigungen am Fahrzeug mutwillig oder böswillig herbeigeführt worden sind (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2015, 12 U 421/14, NJW-RR 2016, 149). Den Versicherer trifft die Beweislast, dass der Versicherungsnehmer oder einer seiner Repräsentanten den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben, in vollem Umfang (BGH a.a.O.). Eine Beweismaßabsenkung kommt hier nicht in Betracht, da auch der Kläger den Vollbeweis für das Eintreten eines Versicherungsfalls zu erbringen hat. Denn es bedarf im Falle der Zerstörung oder Beschädigung eines Kraftfahrzeuges von vornherein einer Beweisführung mittels des äußeren Bildes nicht, weil das versicherte Objekt zur Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist, besichtigt werden kann (BGH a.a.O.). Die von der Beklagten vorgetragenen Indizien reichen zum Beweis der Leistungsfreiheit nach § 81 VVG nicht aus. Allein die für eine derartige Beschädigung benötigte Zeit und die bei einer solchen Beschädigung in einem Wohngebiet entstehende Lautstärke genügt nicht zum Beweis, dass der Kläger oder ein von ihm Beauftragter vorsätzlich den Schaden selbst herbeigeführt hat. Denn auch eine dritte Person mag diese Risiken bei hinreichender Motivation zur Tat in Kauf genommen haben. Soweit hinsichtlich der Person des Zeugen E2 die von der Beklagten mitgeteilten Verdachtsmomente bestehen sollten, entfaltet diese Tatsache keinerlei Indizwirkung zu Lasten des Klägers. Der Kläger ist als Versicherungsnehmer gemäß Ziff. F.2 AKB anspruchsberechtigt. Nach der dortigen Bestimmung stehen dem Versicherungsnehmer die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen zu. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger Eigentümer des versicherten Kraftfahrzeugs ist oder nicht. Wegen des geltend gemachten Mehrbetrags war die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen. Der Zinsanspruch folgt aus Verzug, §§ 286,288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 ZPO.