Beschluss
1 S 80/16
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2016:0805.1S80.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor beabsichtigt die Kammer die am 01.03.2016 eingegangene Berufung gegen das am 03.02.2016 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 26.01.2016 – Az. 95 C 44/15 – durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder zur Rechtsfortbildung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erforderlich. Auch aus sonstigen Gründen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten. 1 Gründe: 2 I. 3 Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen die Kammer sich anschließt, keine Aussicht auf Erfolg. 4 Die mit der Berufung vorgebrachten Einwendungen sind nicht geeignet, eine abweichende rechtliche Beurteilung zu rechtfertigen. 5 Die Beschlussanfechtungsklage des Klägers gegen die unter Tagesordnungspunkt 4 gefassten Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 16.06.2015 ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht mit Urteil vom 26.01.2016 abgewiesen. 6 1. 7 Die Berufung ist bezüglich des unter Tagesordnungspunkt 4.1 der Eigentümerversammlung vom 16.06.2015 gefassten Beschlusses, in dem die Gemeinschaft die Ausstattung der einzelnen zu der Gemeinschaft gehörenden Wohnungen mit Rauchmeldern sowie die jährliche Wartung derselben Rauchwarnmelder beschlossen hat, unbegründet. Der Beschluss ist weder nichtig, noch anfechtbar. 8 C2) 9 Das Amtsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Beschluss unter TOP 4.1 entgegen der Ansicht des Klägers nicht nichtig ist. 10 aa) 11 Die Beschlusskompetenz bestand insbesondere bezüglich der Installation der Rauchwarnmelder. 12 (1) 13 Die Gemeinschaft hat insbesondere die Kompetenz über die Installation von Rauchwarnmeldern in den einzelnen Wohnungen der Sondereigentümer bzw. in den Hausfluren zu beschließen, weil § 49 Abs. 7 S. 3 BauO NRW eine Pflicht des Eigentümers zur Installation von Rauchwarnmeldern in näher bestimmten Räumen vorsieht (BGH, Urteil v. 08.02.2013, Az.: V ZR 238/11). 14 (2) 15 Entgegen der Ansicht des Klägers ist die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die sich auf die Landesbauordnung des Landes Hamburg bezieht, auch auf die Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen anwendbar. 16 Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung ausdrücklich die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft bzgl. der Installation von Rauchwarnmeldern angenommen, wenn das Landesrecht eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht, wie es bei der nordrhein-westfälischen Landesbauordnung in § 49 Abs. 7 S. 3 BauO NRW der Fall ist. 17 (3) 18 Wie das Amtsgericht in seiner Entscheidung rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, sind die Wohnungseigentümer jedenfalls berechtigt, von ihrem Zugriffsermessen gem. § 10 Abs. 6 S. 3 WEG Gebrauch zu machen, weil die Erfüllung der Pflicht zur Installation von Rauchwarnmeldern der Gemeinschaft förderlich ist (BGH, Urteil v. 08.02.2013, Az.: V ZR 238/11, m. X. O2.). 19 Zwar verweist der Kläger zu Recht darauf, dass es sich bei den einzubauenden Geräten um Rauch - und nicht um Brand warnmelder handelt, die nicht unmittelbar den Schutz des Gebäudes, sondern hauptsächlich den der sich dort aufhaltenden Menschen bezwecken. Dies ändert indes nichts daran, dass die Installation der Rauchwarnmelder für die gesamte Eigentümergemeinschaft förderlich ist. Wie das Amtsgericht entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend ausgeführt hat, soll der rechtzeitige Alarm eines Rauchmelders nicht nur die Bewohner der Gemeinschaft, sondern auch deren Gäste und Mieter vor Rauchvergiftungen bewahren und bezweckt zudem die frühzeitige Entdeckung eines Brandes, durch die das Gemeinschaftseigentum geschützt wird. 20 bb) 21 Eine Nichtigkeit des Beschlusses folgt ferner nicht aus der Tatsache, dass die Eigentümergemeinschaft zugleich die Wartung der zu installierenden Rauchmelder durch eine Fachfirma beschlossen hat. 22 (1) 23 Dahingestellt bleiben kann, ob eine Beschlusskompetenz bezüglich der Wartung von Rauchmeldern grundsätzlich aus der Beschlusskompetenz zur Installation der Rauchmelder erwächst (BGH, Urteil v. 08.02.2013, Az.: V ZR 238/11). 24 Auch im Hinblick auf § 49 Abs. 7 S. 4 BauO NRW, der bestimmt, dass die Wartung der Rauchmelder dem unmittelbaren Besitzer obliegt, sofern der Eigentümer diese Verpflichtung nicht bis zum 31.03.2013 an sich gezogen hat, ist eine Beschlusskompetenz gegeben. Im Ergebnis dahingestellt bleiben kann die Entscheidung der Streitfrage, ob sich die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft aus § 10 Abs. 6 S. 3, 2 HS WEG ergibt, weil die Gemeinschaft eine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Einbau aus § 49 Abs. 7 S. 3 BauO NRW trifft, oder die Kompetenz aus § 21 Abs. 3 J. V. m. § 5 Abs. 2 WEG folgt, weil es sich bei Rauchmeldern zwingend um Gemeinschaftseigentum handelt (s. zum Streitstand BGH, Urteil v. 08.02.2013, Az.: V ZR 238/11, und auch: LG Dortmund, Urteil v. 19.04.2016, Az.: 1 S 437/15). Nach beiden in der Literatur und in der Rechtsprechung vertretenen Ansichten ist die Beschlusskompetenz gegeben. 25 (2) 26 Die Argumentation des Klägers, dass die Gemeinschaft die Wartungsverpflichtung – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – entgegen des Wortlautes des Gesetzes nicht bis zum 31.03.2013 an sich gezogen hatte, verfängt nicht. 27 Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass allein die Tatsache, dass der Eigentümer die Wartungsverpflichtung nicht bis zum Stichtag am 31.03.2013 an sich gezogen hat, die nachträgliche Übernahme der Verpflichtung nicht ausschließt. Das Gesetz verfolgt erkennbar den Zweck, dass Bewohner und Gäste eines Hauses vor den Gefahren eines Brandes durch die Auferlegung einer Wartungspflicht geschützt werden. Dies bedeutet indes nicht, dass die Wartung nach dem 31.03.2013 nur durch den unmittelbaren Besitzer zu erfolgen hat. Jedenfalls enthält § 29 Abs. 7 s. 4 BauO NRW kein Verbot des Eigentümers, nach dem 31.03.2013 die Wartungspflicht an sich zu ziehen. Vielmehr dient das Ansichziehen durch den Eigentümer verstärkt der Sicherstellung der erforderlichen Wartungsarbeiten. Eine Wartung der Rauchmelder durch ein Fachunternehmen ist sogar sinnvoll, weil die regelmäßige und fachgerechte Wartung durch den unmittelbaren Besitzer kaum zu überprüfen oder nachzuweisen wäre (vgl. auch: LG Dortmund, Urteil v. 19.04.2016, Az.: 1 S 437/15) 28 cc) 29 Entgegen der Ansicht des Klägers hat sich das Amtsgericht in seinem Urteil fehlerfrei damit auseinander gesetzt, dass der streitgegenständliche Beschluss bzw. die Beschlüsse unter Tagesordnungspunkt 4 der Eigentümerversammlung vom 16.06.2015 nicht deswegen nichtig sind, weil sie nicht von der Untergemeinschaft der WEG, sondern von der Gesamtgemeinschaft gefasst worden sind. 30 Es handelt sich um eine Angelegenheit, die das Gemeinschaftseigentum der gesamten Anlage betrifft, gerade weil die Gemeinschaft die Installation und Wartung der Rauchmelder bezogen auf alle Wohnhäuser gefasst hat und derart auch fassen wollte (Bärmann/ Klein , WEG, 12. Aufl., § 10 Rn. 27). Die Gemeinschaft als solche hat insbesondere beabsichtigt, eine einheitliche Regelung für alle Wohnhäuser herbeizuführen, damit die Sicherheit der Bewohner und Gäste der Eigentumsanlage einheitlich gewahrt werden kann. Eine gemeinschaftliche Regelung für die gesamte Eigentümergemeinschaft herbeiführen zu wollen entspricht – wie bereits ausgeführt – auch dem Interesse der Gesamtheit der Eigentümer. 31 dd) 32 Weitere von Amts wegen zu berücksichtigende Nichtigkeitsgründe gem. § 23 Abs. 4 WEG sind nicht ersichtlich. 33 Insbesondere ist der Beschluss unter TOP 4.1 der Eigentümerversammlung vom 16.06.2015 nicht zu unbestimmt, weil konkrete Regelungen bezüglich der Anzahl der Rauchmelder, deren Kosten und der zu beauftragenden Firma enthalten sind. 34 C2) 35 Ferner ist der Beschluss nicht wegen eines Verstoßes gegen die Grundsätze von ordnungsmäßiger Verwaltung gem. § 21 Abs. 4 WEG anfechtbar. Der Beschluss entspricht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen. Ermessensfehler durch die Eigentümergemeinschaft sind nicht ersichtlich. 36 aa) 37 Durch die einheitliche Anschaffung und die einheitliche Regelung der Frage der Wartung stellt die Gemeinschaft sicher, dass die vorhandenen Rauchmelder von einer guten Qualität sind, den einschlägigen DIN-Normen entsprechen und durch qualifiziertes Fachpersonal installiert und gewartet werden. 38 Insbesondere beim Thema des Brandschutzes haben sämtliche Eigentümer ein Interesse daran, dass hochwertige Geräte nicht nur angeschafft und fachgerecht in den entsprechenden Räumen installiert werden, sondern auch, dass die Wartung regelmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt wird. 39 Wie bereits zuvor ausgeführt, ist die Beauftragung eines Fachunternehmers mit der Wartung entgegen der Ansicht des Klägers keine Übernahme eines unberechenbaren Risikos, sondern vielmehr sinnvoll, weil die Sicherheit der Bewohner besser gewährleistet wird, als wenn die Wartung durch die Eigentümer bzw. durch die Mieter durchgeführt wird. Durch die Beauftragung einer Fachfirma, von der auch der Kläger profitiert, wird insbesondere sichergestellt, dass die Wartung als solche regelmäßig erfolgt und nicht von dem Einzelnen vergessen werden kann. Darüber hinaus beherrschen die Fachleute die Wartung der Geräte sicher, sodass auch kein Risiko dahingehend besteht, ob die Rauchmelder sach- und fachgerecht gewartet werden. 40 bb) 41 Insofern vermag der Kläger nicht mit seinem Argument durchdringen, dass er selbst in der Lage sei, eine Wartung der Rauchmelder in seiner Wohnung vorzunehmen. 42 Die Kammer beabsichtigt nicht, dem Kläger die Fähigkeiten für die Wartung des bei ihm in der Wohnung befindlichen Rauchmelders abzusprechen. Der Kläger verkennt bei der Argumentation, dass die Wartung „jedermann“ möglich sei indes, dass durch die private Wartung durch die Gemeinschaft gerade nicht sichergestellt werden kann, dass jeder unmittelbare Besitzer einer Wohnung nicht nur zu einer Wartung in der Lage ist, sondern dieser Verpflichtung auch tatsächlich nachkommt. 43 Dabei hat die Kammer nicht nur berücksichtigt, dass die Wartungsverpflichtung in das Belieben des Einzelnen gestellt würde, sondern insbesondere auch, dass die Wartung eines Rauchmelders, der zwingend an der Zimmerdecke zu installieren ist, notwendigerweise mit der Benutzung einer Leiter oder eines ähnlichen Hilfsmittels verbunden ist, die nicht von jedem Eigentümer bzw. Mieter erwartet oder verlangt werden kann. Der Kläger verkennt darüber hinaus, dass die Wartung auch sichergestellt werden muss, falls die Besitzverhältnisse an einer Wohnung ungeklärt sein sollten, z. C2. weil der Wohnungseigentümer verstorben ist und die Erbfolge ungeklärt ist. 44 Sich darauf zu verlassen, dass die unmittelbaren Besitzer die Wartung ordnungsgemäß durchführen, belässt einen nicht unerheblichen Risikofaktor für die gesamte Gemeinschaft. Darüber hinaus produziert die private Wartung einen hohen Verwaltungsmehraufwand bei der Kontrolle, weil verschiedene Modelle von Rauchmeldern unterschiedliche Wartungsarten und Wartungsintervalle aufweisen. 45 cc) 46 Darüber hinaus hätte die Wohnungseigentümergemeinschaft keine Kontrolle darüber, ob der Einzelne seiner Verpflichtung zur Wartung der Rauchmelder nachkommt. Die Gemeinschaft hat keine Beschlusskompetenz dem Einzelnen eine Handlungspflicht zur Wartung der Rauchmelder aufzugeben, sondern kann allenfalls eine Kostentragungspflicht beschließen (BGH, Urteil v. 09.03.2012, Az. V ZR 161/11). 47 dd) 48 Das Amtsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Tatsache, dass sowohl der Kläger selbst als auch zwei andere Eigentümer zur Zeit der Beschlussfassung am 16.06.2015 bereits Rauchmelder in ihrer Wohnung angebracht hatten, die den entsprechenden DIN-Normen entsprechen, nicht dazu führt, dass die Gemeinschaft das ihr zustehende weite Ermessen J. S. d. § 21 Abs. 4 WEG fehlerhaft ausgeübt hat. 49 Das Amtsgericht verweist vielmehr fehlerfrei darauf, dass das Interesse der Gemeinschaft an einer einheitlichen Regelung das Interesse des Klägers und der weiteren Eigentümer, die bereits einen Rauchmelder installiert haben, überwiegt. Bezüglich der Vorteile, die eine einheitliche Installation und Wartung bietet, erlaubt sich die Kammer auf die Ausführungen unter aa) und bb) zu verweisen. 50 ee) 51 Der Kläger kann nicht mit dem Argument durchdringen, dass die Anschaffung der Rauchmelder zu preisintensiv sei und die Übernahme der Wartung ein unüberschaubares Kostenrisiko für die Gemeinschaft berge. 52 (1) 53 Die Rauchmelder, deren Anschaffung die Wohnungseigentümer planen, sind nur unwesentlich teurer als die Rauchmelder, die er Kläger selbst als Vergleichsmaßstab herangezogen hat. 54 Der Preisunterschied von 816,00 € zu ca. 3.300,00 € resultiert vielmehr daraus, dass der Kläger bei der Errechnung des Gesamtbetrages von einer falschen Grundlage ausgeht. Der Kläger legt bei seiner Berechnung einen Rauchmelder pro Wohnung zugrunde, obwohl allein angesichts der eindeutigen Regelung des § 49 Abs. 7 BauO NRW mehrere Rauchmelder in einer Wohnung zu installieren sein dürften. 55 (2) 56 Der Kläger kann sich darüber hinaus nicht darauf berufen, dass die Vergütung für die Übernahme der Wartungsarbeiten zu hoch sei. Die Gemeinschaft kann im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens eine Maßnahme beschließen, die unter allen möglichen Varianten nicht die preisgünstigste darstellt (Bärmann/ Merle , WEG, 13. Aufl., § 21 Rn. 30), solange sie ihren Ermessensspielraum nicht überschreitet, z.C2. weil die Wartung durch eine Fachfirma zu der vereinbarten Vergütung den finanziellen Rahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft sprengt (Bärmann/ Merle , WEG, 13. Aufl., § 21 Rn. 29). Eine finanzielle Überforderung der Gemeinschaft durch die Wartung der Rauchmelder durch eine Fachfirma oder eine möglicherweise preisgünstigere Wartung durch eine andere Firma ist seitens des Klägers nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. 57 2. 58 Bezüglich der auf der Eigentümerversammlung vom 16.06.2015 unter den Tagesordnungspunkten 4.2a, 4.2b und 4.3 gefassten Beschlüsse ist die Berufung unbegründet. 59 Der Kläger hat diesbezüglich bereits keine Anfechtungsgründe innerhalb der materiellen Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG geltend gemacht. In der Klagebegründung vom 14.08.2015 beruft sich der Kläger darauf, dass sämtliche von ihm angefochtenen Beschlüsse wegen eines inhaltlichen Zusammenhangs („Gesamtpaket“) bereits deswegen nichtig seien, weil der Eigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz gefehlt habe. Weitere Gründe, aus denen im speziellen die Beschlüsse unter den Tagesordnungspunkten 4.2a, 4.2b und 4.3 für ungültig zu erklären seien, hat der Kläger nicht dargelegt, zumal der Kläger bereits von einer Nichtigkeit der Beschlüsse ausgegangen ist. 60 Unabhängig davon, dass der Kläger bereits keine Anfechtungsgründe innerhalb der Frist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG dargelegt hat, wäre die Berufung auch in der Sache unbegründet. 61 Diesbezüglich weist die Kammer auf Folgendes hin: 62 C2) 63 Die Berufung ist bezüglich des unter Tagesordnungspunkt 4.2a gefassten Beschlusses, in dem die Eigentümer die Bezahlung der Rauchmelder über das Girokonto der Gemeinschaft abgelehnt haben, unbegründet. 64 aa) 65 Der Kläger hat bereits kein Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung des Negativbeschlusses unter Tagesordnungspunkt 4.2a der Eigentümerversammlung vom 16.06.2015. Ein positiver Beschluss, dessen Unwirksamkeitserklärung der Kläger begehrt, ist bereits nicht zustande gekommen. 66 Unabhängig davon, ob der Negativbeschluss anfechtbar sein könnte, weil möglicherweise zu Unrecht ein negatives Beschlussergebnis festgestellt worden sein könnte (Bärmann/ Merle , WEG, 12. Aufl., § 23 Rn. 50), ist die Beschlussanfechtungsklage des Klägers jedenfalls deswegen abzuweisen, weil der Kläger einen positiv zustande gekommenen Beschluss anfechten will, obwohl aus dem Protokoll hervorgeht, dass ein Negativbeschluss getroffen worden ist. 67 bb) 68 Soweit der Kläger der Ansicht ist, sämtliche Beschlüsse seien bereits deswegen anfechtbar, weil nicht alle notwendigen Beschlüsse eines Paketes zustande gekommen seien, folgt die Kammer dieser Argumentation nicht. 69 Zunächst führt die Tatsache, dass unter dem Tagesordnungspunkt 4.2a der Beschlussantrag abgelehnt worden ist, dazu, dass ein Negativbeschluss wirksam zustande gekommen ist und nicht – wie der Kläger meint – ein Nichtbeschluss vorliegt (Bärmann/ Merle , WEG, 12. Aufl., § 23 Rn. 127). 70 Allein die inhaltliche Zusammengehörigkeit führt darüber hinaus nicht zu einer Anfechtbarkeit des Gesamtpaketes. Bei den einzeln angefochtenen Beschlüssen handelt es sich vielmehr um voneinander unabhängige Regelungen mit unabhängiger Abstimmung und Beschlussfassung. 71 C2) 72 Die Berufung ist bezüglich des unter Tagesordnungspunkt 4.2b gefassten Beschlusses, in dem die Gemeinschaft beschlossen hat, dass die Kosten für die Wartung der Rauchmelder dergestalt verteilt werden, dass jeder Eigentümer die Wartungskosten bezüglich der Rauchmelder in seinem Sondereigentum trägt, unbegründet. 73 Die Gemeinschaft konnte mit Stimmenmehrheit beschließen, dass die Kosten für die Wartung der Rauchmelder nicht nach Miteigentumsanteilen gem. § 16 Abs. 2 WEG, sondern entsprechend der Anzahl an Rauchmeldern, die sich im jeweiligen Sondereigentum des Eigentümers befinden, verteilt werden, § 16 Abs. 3 WEG. 74 aa) 75 Bei den Kosten für die Wartung von Rauchmeldern handelt es sich um Betriebskosten gem. § 556 Abs. 1 BGB. Die Kosten für die Wartung können gem. § 556 Abs. 1 BGB auf die Mieter bzw. gem. § 16 Abs. 3 WEG auf die Eigentümer umgelegt werden, weil es sich um regelmäßig anfallende Kosten für den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes handelt (Bärmann/ Becker , WEG, 12. Aufl., § 16 Rn. 86; U-Futterer/ Langenberg , Mietrecht, 10. Aufl., § 556 Rn. 230 und 209; D2’scher OK/ Ehlert , 39. Edition, § 556 Rn. 32a). 76 bb) 77 Die Verteilung der Kosten nach der Anzahl der Rauchmelder in der jeweiligen Wohnung ist nicht zu beanstanden, weil es sich um eine Verteilung nach Verursachung der Kosten gem. § 16 Abs. 3 WEG handelt (Bärmann/ Becker , WEG, 12. Aufl., § 16 Rn. 99). 78 d) 79 Die Berufung ist bezüglich des Beschlusses unter dem Tagesordnungspunkt 4.3 der Eigentümerversammlung vom 16.06.2016, in dem die Gemeinschaft über die ggf. notwendige gerichtliche Durchsetzung eines Duldungsanspruches abgestimmt hat, unbegründet. 80 aa) 81 Das Amtsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass dem Kläger bereits das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Negativbeschlusses unter Tagesordnungspunkt 4.3 der fehlt. Ein positiver Beschluss, dessen Unwirksamkeitserklärung der Kläger begehrt, ist bereits nicht zustande gekommen. Insofern verweist die Kammer auf die Ausführungen unter 2 C2) aa). 82 bb) 83 Darüber hinaus hat das Amtsgericht fehlerfrei festgestellt, dass die Klage selbst unter der Prämisse, dass ein positiver Beschluss zustande gekommen wäre, bezüglich des Tagesordnungspunktes 4.3 jedenfalls deswegen unbegründet wäre, weil der Beschluss über die Ermächtigung des Verwalters zur gerichtlichen Durchsetzung eines Duldungsanspruches jedenfalls nicht gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstoßen würde, § 21 Abs. 4 WEG. 84 Insbesondere die Sicherstellung der Brandsicherheit gebietet nicht nur den Beschluss über die Installation und die Vergabe von Wartungsarbeiten an Fachfirmen (s. o.), sondern gerade auch die Möglichkeit die zum Schutz der Gemeinschaft und der Bewohner und Besucher der Wohnungen beschlossenen Regelungen durchzusetzen. 85 Der Beschluss über die Beauftragung eines Rechtsanwaltes sowie die Klageerhebung ist zuletzt angesichts der Regelung gem. § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG, dass der Verwalter für die Geltendmachung von Ansprüchen der Ermächtigung durch die Gemeinschaft bedarf, notwendig. 86 II. 87 Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, zu den von der Kammer erteilten Hinweisen binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses schriftsätzlich Stellung zu nehmen und gegebenenfalls mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen werden soll. Auf die kostenrechtliche Privilegierung der Berufungsrücknahme wird hingewiesen.