Urteil
6 O 508/15
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Auszahlungen aus Gesellschaftsvermögen, die in den Gesellschaftsvertrag als Entnahmen/Ausschüttungen bezeichnet sind, können wirksam unter einem vertraglichen Rückforderungs‑ und Darlehensvorbehalt stehen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies hinreichend bestimmt (§ 4 Ziff.9 Abs.3 i.V.m. § 11 Ziff.5).
• Die Rückforderung ist zulässig, wenn bei der erstmaligen Geltendmachung eine kritische Liquiditätslage der Gesellschaft vorlag; eine spätere Verbesserung der Liquidität hebt den entstandenen Rückforderungsanspruch nicht auf.
• Festgestellte Jahresabschlüsse ohne Aktivierung einer erst später entstehenden Forderung schränken die Geltendmachung nicht ein, wenn die Forderung erst aufgrund der aufschiebenden Bedingung (Liquiditätslage) entstanden ist.
• Ein Liquidationsbeschluss liegt nicht allein im Verkauf des geschäftsbezogenen Schiffes; daher steht einer selbständigen Klage wegen Rückforderung kein Liquidationshindernis entgegen.
• Bei Zahlungsverzug entsteht Verzinsungsanspruch nach §§ 286, 288 BGB ab dem folgenden Kalendertag nach Fristablauf.
Entscheidungsgründe
Rückforderung von haftungsbegründenden Ausschüttungen bei kritischer Liquiditätslage • Auszahlungen aus Gesellschaftsvermögen, die in den Gesellschaftsvertrag als Entnahmen/Ausschüttungen bezeichnet sind, können wirksam unter einem vertraglichen Rückforderungs‑ und Darlehensvorbehalt stehen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies hinreichend bestimmt (§ 4 Ziff.9 Abs.3 i.V.m. § 11 Ziff.5). • Die Rückforderung ist zulässig, wenn bei der erstmaligen Geltendmachung eine kritische Liquiditätslage der Gesellschaft vorlag; eine spätere Verbesserung der Liquidität hebt den entstandenen Rückforderungsanspruch nicht auf. • Festgestellte Jahresabschlüsse ohne Aktivierung einer erst später entstehenden Forderung schränken die Geltendmachung nicht ein, wenn die Forderung erst aufgrund der aufschiebenden Bedingung (Liquiditätslage) entstanden ist. • Ein Liquidationsbeschluss liegt nicht allein im Verkauf des geschäftsbezogenen Schiffes; daher steht einer selbständigen Klage wegen Rückforderung kein Liquidationshindernis entgegen. • Bei Zahlungsverzug entsteht Verzinsungsanspruch nach §§ 286, 288 BGB ab dem folgenden Kalendertag nach Fristablauf. Die Klägerin ist eine Fondsgesellschaft, die ein Tankschiff betrieb; die Beklagte war Kommanditistin mit nominal 700.000 EUR Beteiligung. Die Klägerin leistete in den Anfangsjahren gewinnunabhängige Auszahlungen an die Beklagte, die in Auszahlungsmitteilungen als Rückzahlungen von Haftungskapital bezeichnet wurden. Im Gesellschaftsvertrag sind unter §4 Ziff.9 Abs.3 und §11 Ziff.5 Regelungen enthalten, wonach Entnahmen/Ausschüttungen bei Wiederaufleben der Außenhaftung als zinslose Darlehensverbindlichkeiten auf einem Einlage-/Entnahme-/Darlehenskonto zu buchen und von der Gesellschaft unter aufschiebender Bedingung (Liquiditätslage) zurückzuforderbar sein sollen. Aufgrund eines Liquiditätsengpasses forderte die Klägerin im März 2012 Rückzahlung und setzte Zahlungsfristen; die Beklagte leistete teilweise Zahlungen, verweigerte aber die vollständige Rückerstattung. Die Klägerin klagte auf Zahlung von 70.777,76 EUR zzgl. Verzugszinsen; die Beklagte wandte ein, die Zahlungen seien Rückzahlungen von Kommanditeinlagen, die Bilanzlage spreche gegen eine Forderung und die Gesellschaft befinde sich in Liquidation nach Verkauf des Schiffes. • Vertragliche Grundlage: Anspruch ergibt sich aus §4 Ziff.9 Abs.3 i.V.m. §11 Ziff.5 des Gesellschaftsvertrags, die Auszahlungen unter Rückforderungsvorbehalt stellen und hinreichend konkretisieren, wann Buchung als Darlehensverbindlichkeit und Rückforderung erfolgen können. • Auslegung und Kontrolle: Die Klauseln halten der an Publikumsgesellschaften angelegten Deutlichkeits- und Inhaltskontrolle stand; Unklarheiten sind zugunsten der Gesellschafter eng auszulegen, führen hier aber nicht zur Nichtigkeit. • Wiederaufleben der Haftung: Die in den Jahren 2005–2008 geleisteten Auszahlungen führten im Außenverhältnis zum Wiederaufleben der Haftung der Beklagten nach §172 Abs.4 HGB und waren als Entnahmen gekennzeichnet, nicht als Tilgung von Darlehen oder Zinsen. • Entstehung der Forderung und Liquidität: Die Rückforderungsbefugnis ist aufschiebend bedingt durch eine kritische Liquiditätslage der Gesellschaft zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung (22.03.2012). Diese Bedingung lag vor; eine spätere Besserung der Liquidität beseitigt den bereits entstandenen Anspruch nicht. • Bilanzrechtliche Einwendungen: Dass die Klägerin in den bis 2011 festgestellten Jahresabschlüssen keine Forderung aktiviert hat, ist unschädlich, weil die Rückforderungsforderung erst 2012 durch die aufschiebende Bedingung entstand und daher zuvor nicht bilanziert werden musste. • Nichtigkeitseinwand: Die Vereinbarungen sind nicht deswegen nichtig, weil ihre buchhalterische Umsetzung schwierig wäre; kein allgemeiner Rechtsgrundsatz verlangt Nichtigkeit solcher vertraglicher Vereinbarungen. • Liquidation und Durchsetzbarkeit: Keinen konkludenten Liquidationsbeschluss; Verkauf des Schiffes allein begründet keine Liquidation, so dass die Klägerin die Forderung selbständig geltend machen kann. • Verzug und Verzinsung: Durch die Fristsetzung bis 07.09.2012 geriet die Beklagte ab dem 08.09.2012 in Verzug; Zinsen nach §§286,288 BGB sind daher geschuldet. Die Klage ist vollumfänglich begründet. Das Gericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 70.777,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2012 sowie zur Tragung der Prozesskosten. Die Entscheidung stützt sich auf die Auslegung der Gesellschaftsvertragsregelungen (§4 Ziff.9 Abs.3 i.V.m. §11 Ziff.5), wonach gewinnunabhängige Auszahlungen, die zu einem Wiederaufleben der Außenhaftung führen, als Darlehensverbindlichkeiten gebucht und unter der aufschiebenden Bedingung einer kritischen Liquiditätslage rückforderbar sind. Die erforderliche kritische Liquiditätslage bestand zum Zeitpunkt der erstmaligen Rückforderung im März 2012; eine spätere Verbesserung der Liquidität hebt den entstanden Anspruch nicht auf. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Durchsetzbarkeit, namentlich bilanzielle und liquidationsbezogene Argumente, greifen nicht durch, sodass die Klägerin ihren Zahlungsanspruch durchsetzen konnte.