Urteil
12 O 400/15
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2016:0428.12O400.15.00
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Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf von zwei Darlehensverträgen geltend. Mit Erklärungen vom 10.05.2007 / 14.05.2007 schloss die Klägerin zum Zwecke der Finanzierung eines Immobilienerwerbs mit der Beklagten, einem Kreditinstitut mit Geschäftssitz in G, einen Darlehensvertrag (Nr. ##########), welcher die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 75.500,00 Euro zu einem Zinssatz von 4,90 % zum Gegenstand hatte. Zur Sicherung der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag wurde der Beklagten eine Grundschuld, lastend auf dem von der Klägerin eigengenutzten Einfamilienhaus B-Straße in E eingeräumt. Einen weiteren Darlehensvertrag (Nr. ##########) schlossen die Parteien mit Erklärungen vom 25.06.2007 / 26.06.2007. Mit diesem Vertrag wurde der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 47.000,00 Euro zu einem Zinssatz von 4,25 % gewährt. Auch im Rahmen dieses Rechtsgeschäfts wurde der Beklagten zur Sicherung der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag eine Grundschuld für das genannte Haus in E eingeräumt. Dieses Darlehen wurde mit Fördermitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) refinanziert. Die Vertragsabschlüsse erfolgten jeweils in der Weise, dass die Beklagte der Klägerin auf dem Postwege ein schriftliches Vertragsangebot unterbreitete, das von der Klägerin durch Unterzeichnung und Rücksendung des schriftlichen Darlehensvertrages angenommen wurde. Mit den Darlehensverträgen erhielt die Klägerin jeweils eine Widerrufsbelehrung. Diese Belehrungen wurden von ihr ebenfalls gegengezeichnet. Wegen des Inhalts und der Gestaltung der Belehrungen wird vollumfänglich Bezug genommen auf die bei der Gerichtsakte befindlichen Ablichtungen dieser Schriftstücke (Anlagen A2 und A4 im roten Anlagenordner). Mit Schreiben vom 22.05.2015 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Widerruf der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Die Beklagte wies den Widerruf der Klägerin mit Schreiben vom 11.06.2015 mit der Begründung zurück, es stehe der Klägerin kein Widerrufsrecht zu. Dem trat die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.07.2015 nochmals entgegen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass das Landgericht Dortmund für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits örtlich zuständig sei. Bei dem hiesigen Gericht bestehe der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes, § 29 ZPO. Der Klageantrag zu 1. sei rechtlich als negative Feststellungsklage zu qualifizieren, da das Ziel der Klägerin darin zu sehen sei, die mit dem Widerruf einhergehende Unwirksamkeit des Darlehensvertrages auszusprechen. Gemäß § 29 Abs. 1 ZPO sei für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen sei. Bei der negativen Feststellungsklage bestimme sich der Gerichtsstand auch nach der Verpflichtung der klagenden Partei. Insoweit sei auf das ursprüngliche Vertragsverhältnis abzustellen, da zwischen den Parteien streitig sei, ob die Verpflichtung zur weiteren Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen weiterhin bestehe oder nicht. Es stehe vorliegend das gesamte Darlehensvertragsverhältnis im Streit, da die Beklagte nicht nur die Zahlung der Darlehensvaluta begehre, sondern auch die geleisteten Annuitäten behalten wolle. Der gesetzliche Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen aus einem Darlehensvertrag sei der Wohnsitz des Darlehensnehmers zum Zeitpunkt der Kreditgewährung und nicht der Geschäftssitz der kreditgewährenden Bank. Desweiteren sei anerkannt, dass für die negative Feststellungsklage das Gericht örtlich zuständig sei, das für die Leistungsklage umgekehrten Rubrums zuständig wäre. Die Leistungsklage umgekehrten Rubrums wäre gerichtet auf Zahlung der Darlehensraten bzw. offenstehenden Darlehensvaluta. Deshalb sei für den Erfüllungsort auf den in E bestehenden Wohnsitz der Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Ferner folge für den Klageantrag zu 3. die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund aus § 24 Abs. 1, Fall 3 ZPO. Diese Vorschrift gelte auch für schuldrechtliche Ansprüche, jedenfalls soweit sie – wie vorliegend gegeben – auf Erteilung einer Löschungsbewilligung gerichtet seien. Da sich das streitgegenständliche Hausgrundstück, für welches die zu löschenden Grundschulden eingetragen seien, in Dortmund befinde, sei das Landgericht Dortmund insoweit ausschließlich örtlich zuständig. Die Klägerin ist in der Sache der Ansicht, dass die Darlehensverträge wirksam widerrufen worden seien, da die Widerrufsfristen nicht in Gang gesetzt worden seien. Die Widerrufsbelehrungen entsprächen weder den gesetzlichen Anforderungen der §§ 355 ff. BGB a.F., noch der Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung. Die Widerrufsbelehrungen seien insbesondere deshalb fehlerhaft, weil sie dem Deutlichkeitsgebot widersprächen. Da sich die Belehrungen auf die Aussage beschränkten, dass die Widerrufsfrist „frühestens“ mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrages beginne, werde dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Ferner sei der in den Belehrungen enthaltene Hinweis auf die Widerrufsfolgen verwirrend, soweit dort darauf hingewiesen werde, dass bei einer ganz oder teilweisen Verschlechterung des Zustands der empfangenen Leistungen insoweit Wertersatz zu leisten sei. Tatsächlich bestehe nämlich eine solche Gefahr, Wertersatz leisten zu müssen, im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrages nicht. Schließlich seien die Formulierungen „Ich/Wir“, „kann/können“, „meine/unsere“, „muss/müssen“ in den Belehrungen verwirrend, da für den Verbraucher nicht erkennbar werde, wer alles den Widerruf erklären müsse. Die Klägerin vertritt schließlich die Auffassung, dass ihr die Beklagte im Rahmen des durch den wirksamen Widerruf begründeten Rückabwicklungsschuldverhältnisses eine Nutzungsentschädigung hinsichtlich der Zinsleistungen schulde. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien am 10.05.2007 geschlossene Darlehensvertragsverhältnis mit der Nummer ########## über einen Darlehensbetrag in Höhe von 75.500,00 Euro durch Widerruf vom 22.05.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde; 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien am 25.06.2007 geschlossene Darlehensvertragsverhältnis mit der Nummer ########## über einen Darlehensbetrag in Höhe von 47.000,00 Euro durch Widerruf vom 22.05.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde; 3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin jeweils eine Löschungsbewilligung nach den §§ 1192 Abs. 1, 1144 BGB für die erstrangig eingetragene Grundschuld über 122.500,00 Euro auf das Einfamilienhaus B-Straße, E zu erteilen Zug-um-Zug gegen Zahlung in Höhe von 72.448,50 Euro; 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.856,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage als unzulässig – hilfsweise als unbegründet – abzuweisen. Sie vertritt die Ansicht, dass die Klage unzulässig sei, da es zum einen an der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund fehle und zum anderen das für eine Feststellungsklage erforderliche besondere Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung nicht gegeben sei. Wegen der weiteren Rechtsausführungen der Beklagten hierzu wird vollumfänglich Bezug genommen auf die Ausführungen auf den Seiten 5 ff. der Klageerwiderungsschrift vom 18.12.2015 (Bl. 52 f. d.A.). In der Sache vertritt die Beklagte die Auffassung, dass sie die Klägerin bei Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge zutreffend über ihr Widerrufsrecht belehrt habe, sodass der Widerruf verfristet und deshalb unbeachtlich sei. Die Beklagte beruft sich insoweit auch auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV, da – wie sie meint – das für eine Widerrufsbelehrung verwendete Formular dem Muster nur inhaltlich und in der äußeren Gestaltung entsprechen müsse, aber keine absolute Veränderungssperre bestehe. Jedenfalls seien die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Ein etwaiges Widerrufsrecht sei zudem nach § 242 BGB verwirkt. Ferner sei der von der Klägerin erklärte Widerruf rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Nutzungsersatz zu. Dabei stellt sie vorsorglich in Abrede, Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den streitgegenständlichen Darlehensvertragsverhältnissen gezogen zu haben. Die Beklagte bestreitet die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten dem Grunde und der Höhe nach. Die Kosten seien jedenfalls nicht erforderlich und zweckmäßig gewesen. Die Klageschrift ist der Beklagten am 20.11.2015 zugestellt worden. Die Kammer hat die Parteien mit Verfügung vom 18.11.2015 darauf hingewiesen, dass es in vorliegender Sache an der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund fehle. Wegen der Begründung im Einzelnen wird vollinhaltlich Bezug genommen auf diese Verfügung (Bl. 17 f. d.A.). Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27.11.2015 die Zuständigkeitsrüge erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat sie vor Verhandlung zur Hauptsache erklärt, dass sie an dieser Zuständigkeitsrüge festhalte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unzulässig. I. Das angerufene Landgericht Dortmund ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits örtlich unzuständig. 1. Die Beklagte hat im hiesigen Landgerichtsbezirk nicht ihren allgemeinen Gerichtsstand. Dieser befindet sich am Geschäftssitz der Beklagten in G (§ 17 ZPO). 2. Auch ist der vertragliche Erfüllungsort für die mit den Feststellungsanträgen verfolgten Leistungspflichten nicht im hiesigen Gerichtsbezirk gelegen. Der Umstand, dass mit den gestellten Feststellungsanträgen jedenfalls auch die Frage nach dem Bestehen etwaiger Rückzahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus einem klägerseits behaupteten Rückabwicklungsschuldverhältnis betroffen ist, begründet keinen Erfüllungsort am Wohnsitz der Klägerin. Mangels rücktrittsrechtlicher Sonderregeln hat die Bestimmung des Erfüllungsortes der Rückgewähr nach den Vorgaben des § 269 Abs. 1 BGB zu erfolgen (vgl. Palandt/Grüneberg, 75. Auflage 2016, § 355 Rn. 12). Danach ist primär der vereinbarte Rückgewährsort maßgeblich. Fehlt eine Abrede hierzu, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei insbesondere auf Art und Ortsgebundenheit der Rückgewährspflicht und auf die Verkehrssitte abzustellen ist. Der Erfüllungsort der ursprünglichen Leistungspflicht ist nicht zwingend auch Erfüllungsort für die Rückgewährspflichten (vgl. Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearbeitung 2012, § 346 Rn. 85 m.w.N.). Daraus folgt, dass jeder Rückgewährsschuldner die empfangene Leistung an dem Ort zurückzugeben hat, an dem er zum Zeitpunkt der Entstehung des Rückgewährsschuldverhältnisses seinen Wohnsitz (Verbraucher) oder seinen Geschäftssitz (Unternehmer) hatte (vgl. Christmann in BeckOK BGB, Hrsg.: Bamberger/Roth, Stand: 01.11.2014, § 346 Rn. 24). Bei einer Geldschuld – einer sogenannten „qualifizierten Schickschuld“ – bleibt Erfüllungsort nach § 270 Abs. 4 BGB der Sitz des Schuldners (vgl. Christmann in BeckOK BGB, a.a.O.; Staudinger/Kaiser, a.a.O., § 346 Rn. 90). Mithin sind Zahlungsverpflichtungen der beklagten Bank an deren Geschäftssitz zu erfüllen. Soweit mit den Feststellungsanträgen weiter die Frage nach dem Bestehen etwaiger Ansprüche der Bank auf Rückzahlung der Darlehensvaluta betroffen ist, folgt ebenfalls eine hiesige Zuständigkeit nicht aus § 29 ZPO. Denn dass die Klägerin grundsätzlich – sei es aus dem Darlehensvertrag, sei es aus einem Rückabwicklungsverhältnis – letztlich zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet ist, steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Entsprechend handelt es sich diesbezüglich nicht um " die streitige Verpflichtung" aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten. Eine umfassende Zuständigkeit ist nach Auffassung der Kammer nicht bereits dann begründet, wenn nur eine von mehreren Hauptleistungen im Bezirk des angerufenen Gerichtes zu erfüllen wäre (so aber Zöller/Vollkommer, 31. Auflage 2016, § 29 ZPO Rn. 24 und 25). Die Annahme eines solchen gemeinsamen Erfüllungsortes findet in § 29 ZPO keine Stütze. Denn durch diese Vorschrift wird eine Zuständigkeit nur dann begründet, wenn im Gerichtsbezirk „ die streitige “ Verpflichtung zu erfüllen ist. Das Gesetz wählt eben nicht die Formulierung, dass bereits die Erfüllung einer streitigen Verpflichtung im Gerichtsbezirk für die Begründung der Zuständigkeit hinsichtlich aller mit der Frage nach dem Bestehen oder Nichtbestehen des Vertragsverhältnisses verbundenen streitigen Verpflichtungen ausreicht. Die Wortauslegung des § 29 ZPO steht damit der Annahme eines in dieser Norm vorgesehenen gemeinsamen Erfüllungsortes klar entgegen. Nichts anders gilt für die Auslegung nach dem Sinn und Zweck des § 29 ZPO. Soweit der Zweck der Vorschrift darin erblickt wird, dass hiermit Waffengleichheit dahingehend hergestellt werden soll, dass – ohne die Existenz von § 29 ZPO – unverdiente Vorteile der beklagten Partei entstünden, wenn auch bei Verträgen, die nur geringe Bezüge zum allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei aufweisen, stets an letzterem zu klagen wäre (vgl. Musielak/Heinrich, ZPO, § 29 Rn. 1-2), so verfängt dies ersichtlich nicht, wenn – wie vorliegend gegeben – gleichermaßen streitige Hauptpflichten auch am allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei zu erbringen sind. Wenn daneben auf den Zweck der besseren Sachaufklärung des ortsnahen Gerichtes verwiesen wird (vgl. MüKo/Patzina, ZPO § 29 Rn. 1), so kann dies nicht für diejenigen streitigen Verpflichtungen als Teil des streitgegenständlichen Vertrages gelten, die nicht an dem betreffenden Ort zu erfüllen sind. Hieraus schließt die Kammer, dass die vorgenannten Gesetzeszwecke allein dann durchgreifen, wenn sämtliche streitigen Pflichten in einem Gerichtsbezirk zu erfüllen sind. Für diese Fälle geht auch die Kammer davon aus, dass das ortsnahe Gericht durch § 29 Abs. 1, 2. Variante ZPO auch für die Entscheidung über andere Ansprüche berufen ist. Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend jedoch – wie dargelegt – nicht gegeben. 3. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund folgt – im Hinblick auf den Klageantrag zu 3. – auch nicht aus § 24 ZPO. Denn dieser auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine eingetragene Grundschuld gerichtete Klagegegenstand begründet keinen der in § 24 ZPO angesprochenen Gesichtspunkte, die zu einer ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichts führen könnten, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück belegen ist. Da die Vorschrift des § 24 ZPO ihrem klaren Wortlaut und auch ihrem Sinn und Zweck nach einen ausschließlichen “ dinglichen “ (vgl. auch die amtliche Überschrift) Gerichtsstand begründen soll, ist aus Sicht der Kammer bereits äußerst fraglich, ob überhaupt ein schuldrechtlicher Anspruch wie der hier in Betracht kommende Anspruch auf Abgabe einer befreienden Erklärung in den Anwendungsbereich dieser Norm fallen kann (dies offenlassend BGH, Urteil vom 26. Juni 1970, Az. V ZR 168/67, BGHZ 54, 201-204). Diese Frage kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, da auch dann, wenn man den schuldrechtlichen Anspruch auf Löschung bzw. auf Erteilung einer Löschungsbewilligung unter § 24 ZPO fassen wollte, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets weiter berücksichtigt werden müsste, dass es sich um eine das Grundstück selbst betreffende Streitigkeit handeln muss. Dies hat der Bundgerichtshof für einen Fall abgelehnt, in dem Streit zwischen dem Treugeber und dem Sicherungsnehmer hinsichtlich des Wegfalls des schuldrechtlich vereinbarten Sicherungszwecks bestand (BGH, Urteil vom 26. Juni 1970, Az. V ZR 168/67, BGHZ 54, 201-204). Eine gleichgelagerte Fallkonstellation ist jedoch auch vorliegend gegeben. Denn im Hinblick auf die Erteilung der Löschungsbewilligung ist allein streitgegenständlich die Frage, ob der Sicherungszweck dadurch entfallen ist, dass der zugrundeliegende Darlehensvertrag widerrufen wurde. Der Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung stellt hierzu nur einen rechtlichen Annex dar, der sich aus dem Wegfall des Sicherungszwecks ergibt, wohingegen Fragen, die das Grundstück selbst betreffen, nicht zu prüfen sind (so auch: LG Darmstadt, Urteil vom 06.08.2015, Az. 27 O 337/14; LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 19.01.2015, Az. 7 O 352/14; LG Landau in der Pfalz, Beschluss vom 25.02.2015, Az. 4 O 392/145; LG Hanau, Beschluss vom 06.03.2015, Az. 9 O 1238/14; LG Hannover, Beschluss vom 28.05.2015, Az. 3 O 214/15). Die Ausschließlichkeit des dinglichen Gerichtsstands geht aber gerade auf die Erwägung zurück, dass eine richtige Würdigung und sichere Feststellung der Rechtsverhältnisse des Grundeigentums vorzugsweise von dem Richter der belegenen Sache zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 26. Juni 1970, Az. V ZR 168/67, BGHZ 54, 201-204). Für die vorliegend gegebene Fallkonstellation ist nicht ansatzweise ersichtlich, woraus sich solche Feststellungsvorteile ergeben können sollten, da im Ergebnis allein darlehensvertragsrechtliche Fragen zwischen den Parteien im Streit stehen und die Rechtsverhältnisse des Grundeigentums gänzlich unstreitig sind. Die Kammer hat dabei zur Kenntnis genommen, dass der 32. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 28.01.2016 (Az. 32 SA 75/15) von der Anwendbarkeit des § 24 ZPO für einen gleichgelagerten Sachverhalt ausgegangen ist. Sie verbleibt aber auch danach bei ihrer Überzeugung, dass der vom Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 26. Juni 1970 entschiedene Fall mit der vorliegenden Fallkonstellation hinsichtlich der Bewertung der Zuständigkeitsfrage in jeder Hinsicht vergleichbar ist, wobei ergänzend anzumerken ist, dass es sich vorliegend gerade nicht um einen auf Löschung der Grundschuld gerichteten Fall handelt, sondern vielmehr ausschließlich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Erteilung der dafür erforderlichen Löschungsbewilligung geltend gemacht wird; eine unmittelbare dingliche Rechtsänderung wird gerade nicht angestrebt. Die Kammer geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass der Gesetzgeber den Wortlaut des § 24 Abs. 1 ZPO bewusst so gestaltet hat, dass dort von der „ Freiheit “ von einer dinglichen Belastung und nicht etwa von einer diesbezüglichen „ Befreiung “ die Rede ist. Die vom Gesetzgeber normierte Freiheit von der Belastung lässt sich aber nur durch eine dingliche Rechtsänderung und nicht bereits durch eine auf Befreiung gerichtete schuldrechtliche Erklärung herbeiführen. Auch aus § 29 ZPO ergibt sich hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Löschungsbewilligung keine örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts, da die Verpflichtung zur Erteilung der Löschungsbewilligung gemäß § 269 BGB am Sitz der Schuldnerin dieses Anspruchs, also am Geschäftssitz der Beklagten, zu erfüllen wäre. II. Nach alledem hatte die unzulässige Klage mit Rücksicht auf die von der Beklagten fristgerecht erhobene Zuständigkeitsrüge der Abweisung durch Prozessurteil zu unterliegen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.