Urteil
2 O 403/13
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2016:0317.2O403.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in der Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt Leistungen wegen eines zwischen den Parteien streitigen Einbruchdiebstahls. 3 Der Kläger unterhält seit dem 15.08.1992 bei der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer 26.#####/#### eine Hausratversicherung; versichertes Risiko ist hierbei auch der Einbruchdiebstahl. Versichertes Objekt war ab dem 03.10.2000 das ehemalige freistehende Einfamilienhaus des Klägers H Weg ##, ##### I. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen VHB 84 zugrunde. Zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Einbruchdiebstahls war der Hausrat gemäß Nachtrag zum Versicherungsschein vom 05.08.2010 zum Neuwert in der Höhe einer Versicherungssumme von 175.387,00 EUR versichert. Für Wertsachen war die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf 25 % der Versicherungssumme, damit auf 43.846,00 EUR. 4 Am Ostersonntag, den 08.04.2012 wurde bei der Polizei durch den Nachbarn des Klägers ein Einbruchdiebstahl in das streitgegenständliche Wohnobjekt gemeldet. Der Kläger und seine Ehefrau waren zu der Zeit urlaubsabwesend. Im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens der StA Dortmund (Az. 102 Js 498/12) wurden auch Personen im Umfeld des Klägers und seiner Ehefrau vernommen, die über Schlüssel des streitgegenständlichen Wohnobjekts verfügten bzw. darauf hätten Zugriff nehmen können. Das Ermittlungsverfahren wurde gemäß staatsanwaltlicher Verfügung vom 24.10.2012 mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. 5 Es fanden sich unstreitig diverse Einbruchspuren an dem Wohnobjekt. An dem äußeren Sockel der mit Pilzkopfverriegelungen ausgestatteten Terrassentür des Hauses konnte eine Verformung festgestellt werden. Auch an der Unterseite des Rollladens fand sich eine korrespondierende Spur, die entsteht, wenn mit einem Hebelwerkzeug ein Rollladen angehoben wird, um ihn in seinen Kasten zurückzuschieben. An der Außenseite des Rollladens waren zusätzlich mehrere Werkzeugspuren vorhanden. Die äußere Scheibe der Doppelverglasung (Sicherheitsglas) wies auf der Höhe des Terrassentürgriffs konzentrische Bruchspuren auf, die etwa einen Durchmesser von 35 cm ausmachten. Die innere Scheibe war flächig gebrochen. Glassplitter fanden sich im Wohnzimmer mehrere Meter lang. Das Glas war jedoch letztlich nicht durchschlagen worden, ein Zugriff auf den dahinterliegenden Türgriff auf der Innenseite war nicht möglich. Auf der Terrasse befand sich ein Stein, der feine Glasanhaftungen aufwies. In ca. 94 cm Höhe befand sich am Rahmenprofil der Terrassentür eine Hebelmarke in der Breite von ca. 8 mm/9, 1 mm. Diese Hebelmarke reichte bis zur Innenseite der Türzarge und ließ das Holz splittern. Eine korrespondierende Spur konnte am Türflügel vorgefunden werden. Bei den Profildoppelzylindern der Zugangstüren des Hauses fanden sich an einem Zylinderteil eines Doppelzylinders im vorderen Bereich atypische Spuren. Eine Tasche wurde auf der Grenze zum Nachbargrundstück gefunden und die Schränke und Schubladen waren im Wohnbereich teilweise geöffnet und durchwühlt worden. 6 Nach der Urlaubsrückkehr zeigte der Kläger den Versicherungsfall bei der Beklagten an. Die Beklagte leitete eine Überprüfung des Versicherungsfalls ein und beauftragte in diesem Zusammenhang den Sachverständigen L mit der Prüfung der Einbruchspuren. In seinem Gutachten vom 29.04.2012 und in seinem Ergänzungsgutachten vom 19.05.2012 (Anlagen zur Klageerwiderung vom 16.12.2013) kam dieser zu dem Ergebnis, dass die Spuren nicht geeignet seien, ein gewaltsames Eindringen durch die Terrassentür als auch ein gewaltsames oder gewaltfreies Überwinden der Schließzylinder der Hauseingangstüren zu belegen. 7 Die Beklagte lehnte sodann mit Schreiben vom 21.01.2013 die Leistungserbringung ab. 8 Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Ersatz für die erfolgte Reparatur an den Türbeschlägen und an den Rollladen und Scheiben der Terrassentür in der Höhe von 2.069,41 EUR sowie Ersatz für entwendete Gegenstände, die er mit einem Betrag von 26.211,95 EUR beziffert. 9 Der Kläger behauptet, dass in der Nacht vom Ostersamstag am 07.04.2012 auf den Ostersonntag am 08.04.2012 unbekannte Täter durch die Terrassentür eingebrochen seien oder eine Hauszugangstür durch zerstörungsfreies Einwirken auf die Schlüsselzylinder überwunden hätten. 10 Hierbei seien goldene sowie silberne Schmuckstücke, diverse Goldmünzen, diverser Modeschmuck als auch zwei Sonnenbrillen entwendet worden. Wegen der Einzelheiten des behaupteten Diebesgutes wird auf die Seiten 4-11 der Klageschrift verwiesen. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 28.281,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2013 zu zahlen, sowie den Kläger von nicht anrechenbaren Kosten gem. RVG in der Höhe von 492,70 EUR freizuhalten. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie bestreitet das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls wegen fehlender stimmiger Einbruchspuren. Sie behauptet, dass die Spuren an der Terrassentür nicht belegen könnten, dass die Terrassentür überwunden worden sei. Ein Eindringen durch diesen Bereich sei ausgeschlossen. An den Verriegelungen seien keine Ausgleitspuren vorhanden. Auch die atypischen Spuren des Schließzylinders einer Hauszugangstür seien keine Einbruchspuren. Die Schlüssel wiesen keine Kopierspuren auf. Die Tatumstände legten nahe, dass jemand mit einem passenden Schlüssel in das Wohngebäude eingedrungen sei, eine versicherte Begehungsweise damit nicht vorläge. 16 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 13.08.2014 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das zu den Akten gereichte Gutachten von P T vom 11.09.2015 verwiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Sachverständige zur Erläuterung seines Gutachtens ergänzend angehört worden, insofern wird auf das Protokoll der Verhandlung vom 17.03.2016 verwiesen. Die Strafakte StA Dortmund 102 JS 498/12 ist beigezogen worden und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. 20 Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 26.211,95 EUR für entwendeten Hausrat nach § 1 Abs. 1 S. 1 VVG i.V.m. dem zwischen den Parteien bestehenden Hausratversicherungsvertrag i.V.m. §§ 3 Nr. 2, 5 Nr. 1 a) VHB 84. 21 Hiernach genießt der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer Versicherungsschutz, wenn versicherte Sachen durch Einbruchdiebstahl abhandenkommen. Gemäß § 5 Nr. 1 a) VHB 84 liegt der Versicherungsfall des Einbruchdiebstahls vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mit einem falschen Schlüssel oder anderen nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmten Werkzeug eindringt; ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind. 22 Dem Kläger ist der ihm obliegende Beweis eines behaupteten bedingungsgemäßen Versicherungsfalls eines Einbruchdiebstahls in Form des „Einbrechens in einen Raum eines Gebäudes“ nicht gelungen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass an dem versicherten Objekt geeignete Einbruchspuren vorlagen. 23 Dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung werden von der Rechtsprechung Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt (BGH VersR 2007, 152). Er genügt seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (BGH VersR, 2007, 152 m. w. N.). Zu dem Minimum an Tatsachen, die bei einem Einbruchdiebstahl das äußere Bild ausmachen, gehört, dass Einbruchspuren vorhanden sind und die als gestohlen bezeichneten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren (BGH aaO). 24 Für das äußere Bild des „Ob“ des Diebstahls genügt jedoch nicht nur das schlichte Vorhandensein von Einbruchspuren überhaupt, sondern es muss ein Mindestmaß an Tatsachen vorliegen, die nach der Lebenserfahrung den Schluss auf die „versicherte“ - also bedingungsgemäße - Entwendung zulassen. Der Versicherungsnehmer schuldet daher bei einem behaupteten Einbruchdiebstahl in Form des „Einbrechens in einen Raum eines Gebäudes“ den Beweis von Spuren, die mit einem gewaltsamen Eindringen in Einklang gebracht werden können, sich daher als „geeignete“ Einbruchsspuren darstellen (OLG Hamm, RuS 2012, 182). Zwar stellt der BGH in einer neueren Entscheidung (BGH VersR 2015, 710-712) klar, dass der Beweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls nicht voraussetzt, dass vorgefundene Spuren „stimmig“ in dem Sinne sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Es müssen daher nicht sämtliche, typischerweise auftretende Spuren vorhanden sein, da der Sinn der Beweiserleichterung gerade darin liegt, dem Versicherungsnehmer, der in aller Regel keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel für den Diebstahl beibringen kann, die Versicherungsleistung auch dann zuzusprechen, wenn sich nach den festgestellten Umständen nur das äußere Bild eines Diebstahls darbietet, auch wenn von einem typischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden kann (BGH VersR 2015, 710, Rn. 22). Der Versicherungsnehmer schuldet daher nicht einen Vollbeweis der Plausibilität von Einbruchdiebstahlsspuren (so auch Günther, FD-VersR 2015, 369014). Der Umstand, dass Spuren fehlen, die üblicherweise bei der streitgegenständlichen Begehungsweise weiter zu erwarten wären, findet vielmehr bei der Frage der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls Berücksichtigung und nicht auf der sogenannten „ersten Ebene“ des äußeren Bildes eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls (BGH VersR 2015, 710 Rn. 25). Allerdings stellt der BGH auch klar, dass die vom Versicherungsnehmer zu beweisenden Spuren ein solches Maß an „Geeignetheit“ aufweisen müssen, dass der Einbruch auf dem Weg, wie er nach dem äußeren Spurenbild vorzuliegen scheint, nicht völlig ausgeschlossen sein darf. Die Spuren dürfen nicht so unbedeutend sein, dass sie von vornherein nicht auf einen Einbruch hindeuten (treffend: „Trugspuren“ Günther, FD-VersR 2015, 369014). In diesem Fall kann es trotz Vorhandenseins an sich genügender Spuren eines Diebstahls am Nachweis der erforderlichen Mindesttatsachen fehlen (Vgl. BGH VersR 2015, 710-712 Rn. 19, 22; BGH VersR 2007, 241 Rn. 13). Dies ist auch sachgerecht, da andernfalls eine Differenzierung zwischen versicherten Begehungsformen eines Diebstahls und nicht versicherten Begehungsformen eines Diebstahls von Hausrat, wie sie in den Versicherungsbedingungen üblicherweise vorgenommen wird, hinfällig wäre. 25 Diesen Beweis geeigneter Einbruchspuren hat der Kläger im vorliegenden Fall hinsichtlich eines behaupteten Einbruchdiebstahls durch Einbrechen in das versicherte Objekt nicht erbracht. Die vorhandenen Spuren, die mit Ausnahme ihrer „Qualität“ zwischen den Parteien im Wesentlichen unstreitig sind, erweisen sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als geeignet, ein gewaltsames Eindringen in das versicherte Objekt zu stützen. Sie stellen vielmehr Trugspuren dar. Ein Einbruch ist auf dem Weg, wie er nach dem äußeren Spurenbild vorzuliegen scheint, völlig ausgeschlossen. 26 Die in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte durch die Polizeibehörde bereits bei der ersten Tatortbegehung anklingenden erheblichen Zweifel, dass der unbekannte Täter durch die Terrassentür gewaltsam in das versicherte Objekt eingedrungen ist, bestätigt der gerichtliche Sachverständige. Er führt aus, dass die vorhandenen Werkzeugspuren am Rahmen zur erfolgreichen Überwindung der verriegelten Tür nicht geeignet seien. Die Terrassentür verfügt über zwölf Pilzkopfverriegelung, die so nicht hätten überwunden werden können. Wegen der Wirkfläche eines Werkzeugs von ca. 8 mm und der vorhandenen Rahmenbeschädigung könne von keiner starken Krafteinwirkung auf den geschlossenen Türflügel ausgegangen werden. 27 Beschädigungen an den Schließstücken und den korrespondierenden Bolzen konnten überdies nicht festgestellt werden. Die Pilzkopfverriegelungen seien unauffällig gewesen. Damit fänden sich auch dort keine Spuren, die auf einen gewaltsamen Herausgleitvorgang hinwiesen. 28 Unstreitig reichte der Schlag mit dem Stein nicht dazu aus, die Glasscheibe zu durchstoßen. Der Türgriff war von der Außenseite daher nicht zu ergreifen, ein Eindringen auf diese Weise damit ausgeschlossen. 29 Demnach seien an der Terrassentür keine Spuren vorhanden, die eine Überwindung dieser erheblich gesicherten Tür stützen könnten. Selbst die Behauptung des Klägers, dass sich die Tür nach dem Einbruch nicht mehr ohne Weiteres schließen ließ, könne nicht zur Annahme führen, dass sie Terrassentür durch äußere Einwirkungen geöffnet worden sei. Die Terrassentür hat eine Schiebe- Kippelement, dass durch einen Griff bedient würde, bei dem es häufig zu Funktionsstörungen komme. 30 Sofern die Tür ursprünglich nicht verschlossen gewesen sein mag und damit die Spuren geeignet wären, eine nicht ordnungsgemäß verschlossene, offengelassene Schiebetür zu überwinden, reicht dies nicht. Ein Eindringen auf einem solchen Weg würde keinen Versicherungsfall darstellen, da für ein Einbrechen zumindest ein Kraftaufwand erforderlich ist. So reicht etwa ein einfaches Aufdrücken einer nur unzureichenden verschlossenen Tür nicht (Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage 2010, § 5 VHB 2000 Rn. 7 unter Verweis auf OLG Karlsruhe, r + s 2007, 23). 31 Der Sachverständige stellt weiter fest, dass an den Stiftkuppen der Kernstifte im Inneren der Schließzylinder der Hauszugangstüren keine Merkmale feststellbar wären, die über übliche Gebrauchsspuren hinausgingen. Auch die an den Stiftmänteln vorhandenen Spuren wiesen keine Auffälligkeiten auf. Gleiches gilt für die Stiftböden als auch die Schließzylinderkerne und die Gehäuseteile. 32 Hinsichtlich der durch den Privatgutachter der Beklagten vorgefundenen atypischen Spuren in einem Teil eines Profildoppelzylinders führt der Sachverständige aus, dass im Inneren der Zylinder – im Bereich der Schlüsselkanäle im vorderen Bereich – teilweise unregelmäßig verlaufende Spurenzeichnungen festgestellt werden könnten. Diese Spuren seien besonders ausgeprägt in beiden Hälften des Zylinders “2“. Die Spuren wiesen jedoch auf die Verwendung beschädigter Schlüssel hin. Dies füge sich mit dem Umstand, dass die vorgelegten Schlüssel teilweise starke Beschädigungen im Bereich der Schlüsselspitzen aufwiesen. Im hinteren Bereich der Schlüsselkanäle konnten nur übliche Gebrauchsspuren nachgewiesen werden. Zwar könnten die atypischen Spuren auch von einem Werkzeug herrühren, da aber diese Spuren nur im vorderen Bereich des Zylinders vorgefunden werden konnten, sei auch anhand dieser Spuren auszuschließen, dass der Schließzylinder letztlich überwunden worden sei. Der Sachverständige führt zusätzlich aus, dass zerstörungsfreie Überwindungsmethoden von Profilzylindern durch speziell konstruierte Werkzeuge/Schlüsselrohlinge unregelmäßige Spuren an den Funktionsteilen eines Schließzylinders hinterlassen. Solche Spuren konnten nicht festgestellt werden. Die Zylinder wiesen allesamt nur übliche Gebrauchsspuren auf. 33 Das Gericht macht sich die überzeugenden und von großer Sachkunde getragenen Ausführungen des Sachverständigen T kraft eigener Überzeugungsbildung zu Eigen. Hiernach zeichnet sich hier zur Überzeugung des Gerichts ein äußeres Spurenbild, wonach nicht bloß ein nicht gänzlich stimmiges Spurenbild vorliegt, sondern überhaupt Spuren fehlen, die nur ansatzweise geeignet wären, ein gewaltsames Eindringen in das streitgegenständliche Wohnobjekt zu stützen. 34 Der Kläger hat auch keine ausreichenden Umstände dargelegt oder unter Beweis gestellt, dass ein sogenannter Fall eines „Nachschlüsseldiebstahls“ vorliegt, der naturgemäß spurenfrei ist. Nach der Definition in den Bedingungen ist ein Schlüssel nur falsch, wenn eine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist. Bei einem solchen Diebstahl fehlen naturgemäß Spuren des Eindringens. In diesem Fall hat der Versicherungsnehmer konkrete Umstände darzulegen und zu beweisen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass ein Nachschlüssel benutzt wurde. (BGH NJW-RR 1991, 738). Umstände, die die Verwendung eines falschen Schlüssels wahrscheinlich machen, können insbesondere Duplizierspuren an einem Originalschlüssel sein sowie diesbezügliche Spuren im Schließzylinder (Rüffer, in: Beckmann/Mattusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl. 2009 § 33 Rn. 187). 35 Solche Umstände sind hier nicht dargelegt und ergeben sich auch nicht aus der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte oder aus den Feststellungen des Sachverständigen. Der Sachverständige führt aus, dass er keine Duplizierspuren an den Schlüsseln feststellen konnte. Auch ergibt sich aus der Darlegung des Klägers sowie aus der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte, dass nicht versicherte Begehungsweisen nicht sicher ausgeschlossen werden können oder unwahrscheinlich sind (Vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 01.10.1997 – 20 O 60/97). Dies folgt bereits daraus, dass durch die Ehefrau des Klägers Mutmaßungen aufgestellt wurden, dass „richtige“ Schlüssel bei der Tat verwendet worden sein könnten und Indizien dafür da seien, dass die Diebe gewusst hätten, wo sich die entwendeten Gegenstände befänden. 36 Der Kläger hat auch nicht das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls in Form des „Einsteigens“ in das versicherte Objekt dargelegt. Ein Einsteigen im Sinne der Versicherungsbedingungen ist dann gegeben, wenn der Dieb in das versicherte Objekt auf eine hierfür nicht vorgesehene Art und Weise gelangt (Rüffer, in: Beckmann/Mattusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl. 2009 § 33 Rn. 16; Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage 2010, § 5 VHB 2000 Rn. 7). Derartige Umstände sind seitens des Klägers nicht vorgetragen und ergeben sich auch nicht aus der Ermittlungsakte. Spuren, die darauf hindeuten, dass etwa ein Fenster offen gewesen sei, worüber der Zutritt ermöglich wurde oder Ähnliches waren am Tatort nicht feststellbar. 37 Der Kläger hat überdies keine ausreichenden Umstände dargelegt, die das äußere Bild eines Diebstahls gemäß § 5 Nr. 1 f) VHB 84 mittels eines richtigen Schlüssels, der einem Besitzer des Schlüssels unfreiwillig abhandengekommen ist, prägen. 38 Nach alledem lässt sich festhalten, dass das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls durch Einbruch in das Gebäude nicht bewiesen ist und andere versicherte Begehungsweisen nicht schlüssig dargelegt werden. 39 Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 2.069,41 EUR für die Reparaturkosten der Terrassentür aus § 1 S. 1 VVG i.V.m. dem zwischen den Parteien bestehenden Hausratversicherungsvertrag i.V.m. §§ 3 Nr. 3, 6 VHB 84 oder aus §§ 3 Nr. 2, 5 VHB 84 i.V.m. § 2 VHB 84. 40 Ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten für die Terrassentür folgt nicht aus §§ 3 Nr. 2, 5 i.V.m. § 2 VHB 84, da nach dem Vorgenannten bereits das äußere Bild eines Versicherungsfalls „Einbruchdiebstahl“ nicht bewiesen ist. 41 Ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten aus §§ 3 Nr. 3, 6 VHB 84 wegen Vandalismus ist nicht gegeben, da Vandalismus ausweislich der Bedingungen nur vorliegt, wenn der Täter gemäß § 5 Nr. 1 a) oder f) VHB 84 in das versicherte Objekt eingedrungen ist. Das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls nach § 5 Nr. 1 a) VHB 84 ist nicht bewiesen; das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls gemäß § 5 Nr. 1 f) VHB 84 ist nicht dargelegt. 42 Nach alledem war die Klage abzuweisen. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. 44 Der Streitwert wird auf 28.281,36 EUR festgesetzt.