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Beschluss

20 O 512/99 AktE

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2016:0222.20O512.99AKTE.00
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Tenor

1.Die aufgrund des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages zu gewährende Abfindung für die außenstehenden Aktionäre wird auf 646,66 DM je Aktie festgesetzt.

2.Der den außenstehenden Aktionären aufgrund desselben Anlasses zu gewährende Ausgleich nach § 304 AktG wird auf 31,46 DM je Aktie festgesetzt.

3.Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller werden der Antragsgegnerin auferlegt, die auch die Vergütung der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre zu tragen hat.

Der Geschäftswert für die gerichtlichen Gebühren und die Vergütung der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre wird auf 39.127.968,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1.Die aufgrund des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages zu gewährende Abfindung für die außenstehenden Aktionäre wird auf 646,66 DM je Aktie festgesetzt. 2.Der den außenstehenden Aktionären aufgrund desselben Anlasses zu gewährende Ausgleich nach § 304 AktG wird auf 31,46 DM je Aktie festgesetzt. 3.Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller werden der Antragsgegnerin auferlegt, die auch die Vergütung der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre zu tragen hat. Der Geschäftswert für die gerichtlichen Gebühren und die Vergütung der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre wird auf 39.127.968,- DM festgesetzt. G r ü n d e: I. In der ordentlichen Hauptversammlung der S AG vom 26.05.1999 stimmte die Mehrheit der Aktionäre einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der S AG und der Antragsgegnerin zu 2), der S1 , vom 25.05.1999 zu. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sah für die außenstehenden Aktionäre der S AG in § 4 eine jährliche Ausgleichszahlung je Aktie der S AG im Nennbetrag von 50,00 DM in Höhe von 26,00 DM einschließlich einer freiwilligen Zuzahlung von 0,46 DM vor. Hinsichtlich der Abfindung sieht der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag in § 5 vor, dass die S1 sich verpflichtet, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der S AG dessen Aktien gegen Barabfindung in Höhe von 500,22 DM sowie einer freiwilligen Zusatzleistung von 49,78 DM, also insgesamt 550,00 DM je Aktie im Nennbetrag von 50,00 DM zu erwerben. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wurde am 22.06.1999 in das Handelsregister eingetragen; anschließend wurde die Eintragung nach § 10 HGB bekannt gemacht. Die Antragsteller halten die Abfindung wie auch die Ausgleichszahlung für zu gering bemessen. Sie zweifeln insoweit die den Zahlungsangeboten zugrundeliegenden Unternehmensplanungen sowie den zugrunde gelegten Kapitalisierungszinssatz und seine einzelnen Bestandteile als unzutreffend an. Die Antragsgegnerinnen haben diese Aspekte verteidigt. Bezüglich der im Einzelnen vorgebrachten Bewertungsrügen und ihres Inhalts wird auf die jeweiligen Schriftsätze der Antragsteller sowie der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre Bezug genommen; Gleiches gilt für die entsprechenden Ausführungen der Antragsgegner. Das Gericht hat zunächst Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigen-gutachtens des Sachverständigen T . Aufgrund zahlreicher hiergegen vorgebrachter Rügen, die u. a. auf einem Parteigutachten der Wirtschaftsprüfer F im Auftrag der Antragsgegnerinnen beruhten, hat die Kammer ein Obergutachten des Sachverständigen X eingeholt, welches dieser im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert und im Nachgang dazu nochmals schriftlich ergänzt hat. Insoweit wird zum Inhalt sämtlicher Gutachten auf die in den Anlagen befindlichen Gutachten und auf den Inhalt der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Die durchweg zulässigen Anträge haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, insoweit waren der zu gewährende Ausgleich nach § 304 AktG und die zu gewährende Abfindung nach § 305 AktG zu erhöhen. Nach §§ 304 Abs. 1, 305 Abs. 1 AktG haben die außenstehenden Aktionäre für die Einschränkung ihrer Rechtsposition durch den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich und angemessene Abfindung. Sind die in der Strukturmaßnahme bestimmten Kompensationsleistungen - Abfindung und Ausgleich - nicht angemessen, sind sie auf Antrag gerichtlich zu bestimmen. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. 1) Unternehmenswert Die Kammer schätzt den Wert der S AG zum hier maßgeblichen Bewertungs-stichtag am 26. Mai 1999 auf 2.974,7 Millionen DM. Diese Schätzung beruht insbesondere auf der gutachterlichen Bewertung des als gerichtlichen Obergutachters bestellten Sachverständigen X, die er im mündlichen Termin vor der Kammer am 05.08.2015 unter Einbeziehung des vorangegangenen schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen T erläutert und mit weiterer schriftlicher Stellungnahme vom 2. Oktober 2015 noch schriftlich ergänzt hat und die sich die Kammer zu eigen macht. a) Dieser Schätzung war die sogenannte Ertragswertmethode zugrunde zu legen, welche als geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (vgl. statt aller BGHZ 156, 57 - "Ytong", OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.11.2015, 26 W 9/14 AktE Rdn. 32, zitiert nach Juris, Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 4. Aufl. (2015) § 305 Rdn. 80) und verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 100, 289, 307 - "DAT/Altana") ist. Sie wurde in diesem Rechtsstreit durch die Verfahrensbeteiligten auch nicht nachhaltig in Frage gestellt. Nach der Ertragswertmethode sind die den Aktionären künftig zufließenden Erträge des Unternehmens zu schätzen und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz abzuzinsen sowie um Sonderwerte zu ergänzen (statt aller OLG Stuttgart 20 W 14/08 TZ 122 zitiert nach Juris). Als Bewertungsstichtag für den Unternehmenswert – nicht für die Beurteilung des Kenntnisstandes die Planung betreffend (dazu Gutachten X S. 63) - war mit dem Sachverständigen X (vgl. Gutachten S. 160) auf den sogenannten technischen Bewertungsstichtag abzustellen, hier den 31. Dezember 1998, da der Ausgleich wirtschaftlich an die Stelle der Dividendenzahlung an die Aktionäre tritt, welche diese typischerweise für ein Geschäftsjahr erhalten. Im konkreten Bewertungsfall spricht dafür auch die Regelung in § 4 Abs. 2 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages, wonach die Ausgleichzahlung erstmals für das volle Geschäftsjahr gewährt wird, in dem der Vertrag wirksam wird. Es ist auch in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Verwendung des Unternehmenswertes zum technischen Bewertungsstichtag als Berechnungsgrundlage für die angemessene Ausgleichzahlung in Fällen wie dem vorliegenden sachgerecht und nicht zu beanstanden ist (vgl. statt aller OLG Stuttgart, 20 W 10/06 m.w.N.). b) Als Grundlage der Beurteilung des Unternehmenswertes nach der Ertragsmethode ist als Planungsgrundlage grundsätzlich die im Unternehmen verfügbare Unternehmensplanung zu verwenden, wobei es Aufgabe des sachverständigen Bewerters ist, darauf basierend einen Ertragswert zu ermitteln, der sachgerecht erscheint und als solcher dem Abfindungsangebot des Unternehmers im Unternehmensvertrag zugrunde gelegt werden kann (OLG Düsseldorf, a.a.O., Rdn. 34 zitiert nach Juris; ferner Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rdn. 401 ff.). Der Bewerter hat die Planung des Unternehmens im Zuge der Bewertung nicht kritiklos zu übernehmen, sondern auf Plausibilität zu überprüfen, wobei die Rechtsprechung von einer eingeschränkten Überprüfbarkeit der Planung und der darin enthaltenen Prognosen ausgeht (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Stuttgart 20 W 2/08 Rn 148 zitiert nach Juris.). Denn Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen (OLG Düsseldorf a.a.O.); ferner OLG Düsseldorf 26 W 2/06 Rdn. 47, zitiert nach Juris; OLG Stuttgart, 20 W 10/06 Rdn. 22, zitiert nach Juris, jeweils m.w.N.). Daher beschränkt sich die Überprüfung darauf, ob die in der Planung enthaltenen Entscheidungen auf zutreffenden Informationen (Tatsachengrundlagen) und daran orientierten, realistischen Annahmen aufbauen, die zudem in sich nicht widersprüchlich sein dürfen. c) Vor diesem Hintergrund war es zunächst nicht zu beanstanden, dass, wie durch den Sachverständigen T durchgeführt und durch den Sachverständigen X bestätigt, eine Plananpassung des ursprünglich vorliegenden Dreijahresplans durch Erkenntnisse aus dem im Oktober 1999 verabschiedeten 5-Jahresplan vorgenommen wurde. Denn grundsätzlich ist der Informationsstand zu berücksichtigen, der bei angemessener Sorgfalt zum Bewertungsstichtag hätte erlangt werden können (vgl. grundlegend BGH DB 1973, 563 ff. "sog. Wurzeltheorie"). Daher ist die Beurteilung im Grundsatz aus der Perspektive des möglichen Kenntnisstandes am 26.05.1999 vorzunehmen. Aufgrund der großen zeitlichen Distanz zwischen Planungserstellung (Abschluss am 30.10.1998) und Stichtag, wären nämlich die zugrunde gelegten Annahmen eingehend mit den zum Bewertungszeitpunkt vorliegenden besseren Erkenntnisse abzugleichen gewesen. Genau dem entspricht aber die Vorgehensweise zur Planungsplausibilisierung des Sachverständigen T (vgl. auch Gutachten X Seite 64). Daher konnten auch die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden und später in die 5-Jahresplanung einfließenden Erkenntnisse bei der zum Stichtag durchzuführenden Beurteilung verwendet werden. d) Im Hinblick auf die Hochrechnung für das Geschäftsjahr 1999 ist es berechtigt, dass der Sachverständige X - in Abkehr zum Gutachten Q und zum Gutachten des Sachverständigen T - auf ein hochgerechnetes Konzernergebnis vor Steuern in Höhe von 228 Millionen DM abstellt, was eine wesentliche Abweichung zum durch Q verwendeten Konzernergebnis ist. Es war insoweit zulässig, auf die Rede des Vorstandsvorsitzenden auf der Hauptversammlung vom 26.05.1999 abzustellen, da diese ohne weiteres den Kenntnisstand zum Bewertungsstichtag abzubilden in der Lage ist. e) Im Rahmen der Risiko- und Planungsabschläge haben die Gutachter zu Recht die Risikoabschläge in die Unternehmensbewertung miteinbezogen. f) Auch die Planungsabschläge sind mit den Ausführungen des Sachverständigen X aufgrund der vorliegenden Unterlagen dem Grunde nach sachgerecht. aa) Insoweit stellt der Sachverständige X im Hinblick auf die C AG, die P AG und die W AG im Einzelnen schlüssig und nachvollziehbar heraus, dass das Abstellen auf die 5-Jahresplanung bezüglich dieser Unternehmen nicht sachgerecht ist und dass insoweit vielmehr die Werte, wie sie von Q ermittelt worden sind, zugrunde zu legen sind. bb) In Abweichung von den Ausführungen des Sachverständigen T ist mit dem Sachverständigen X davon auszugehen, dass im Hinblick auf die J AG der Erwerb von B vor dem Hintergrund des Stichtagsprinzips nicht abzubilden ist, da eine hinreichende Konkretisierung insoweit zum Stichtag noch nicht vorlag. Zum 26.05.1999 konnte die J AG noch nicht davon ausgehen, den Zuschlag für den Kauf der Laminat Sparte zu erhalten. Insoweit liegt der Sachverhalt auch anders als bei OLG Düsseldorf, 19 W 32/86, da dort der Kaufvertrag, anders als hier, schon ausgehandelt war. Deshalb war mit dem Sachverständigen X die 3-Jahresplanung ohne die Beteiligung B zu berücksichtigen. cc) Auch im Hinblick auf die I AG war auf 3-Jahresplanung und nicht wie im Gutachten T auf die 5-Jahresplanung abzustellen. Der Sachverständige X hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Verwendung von Inhalten der 5-Jahresplanung nicht mit dem Stichtagsprinzip vereinbar wäre (Gutachten Seite 84). Insoweit war mit dem Sachverständigen X der Wert der L GmbH als Sonderwert einzubeziehen. Der Sachverständige hat auf die Kritik der Antragsteller 4, 7, 9 und 10 auch nachvollziehbar ausgeführt, dass zwar nicht auszuschließen sei, dass in der 5-Jahresplanung tatsächlich Synergien berücksichtigt wurden, dass aber keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, ob dies tatsächlich entsprechend geplant worden sei. dd) Soweit der Gutachter dann bezüglich der L den Betrag von 169 Millionen DM anstelle von 200 Millionen DM als ursprünglich vorgesehenem Volumen angesetzt hat, erscheint dies vor dem Hintergrund seiner Ausführungen, dass der reale Aufwand weniger geworden sei, da er sich konkretisiert habe, plausibel. Gleiches gilt für die planerische Abbildung dieser Summen als nichtbetriebsnotwendiges Vermögen; dies gilt auch für die Einordnung der Bewertung der Firma L1 und der U GmbH. ee) Plausibel war es darüber hinaus auch, auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Unterlagen das F1 der B1 AG, unter Verwendung der Hochrechnung 1999 als laut Sachverständigem X beste verfügbare Information zum Bewertungsstichtag und für die Folgezeit, die 3-Jahresplanung anzusetzen. ff) Ferner erscheint es plausibel, auf die Kürzungen der Holding-Aufwendungen bezüglich der S AG vor dem Hintergrund der Veräußerung U zu verzichten, da, wie der Sachverständige X ausführt, weil sich die Funktion der S AG auf die einer reinen Management-Holding beschränkt und somit die Veräußerung der U zu keiner nennenswerten Reduktion der Aufwendungen (beispielsweise keine Freisetzung von Mitarbeitern oder ähnlichem) führte. gg) Nicht zu beanstanden war darüber hinaus auch die Ableitung des Finanzergebnisses mit den Unterpunkten Beteiligungsergebnis und Zinsergebnis sowie des Ergebnisses vor Steuern. Gleiches gilt für die Ausführung des Sachverständigen bezüglich der Aspekte Steuern vor Einkommen und Ertrag sowie bezüglich der Ergebnisanteile Dritter. Der Sachverständige führt schlüssig und in sich nachvollziehbar aus, warum die Vorgehensweise des Gutachters T in diesen Punkten sachgerecht war; dies ist durch die Verfahrensbeteiligten auch nicht mehr nachhaltig angegriffen worden. g) Im Hinblick auf das Ergebnis der ewigen Rente rügt der Sachverständige X aus Sicht der Kammer zu Recht, dass die Vorgehensweise im Gutachten T zu kurz greift, da die angesetzten Planansätze tatsächlich dahingehend hätten beurteilt werden müssen, ob diese einen eingeschwungenen Zustand repräsentieren und welche ggf. nicht nachhaltigen Ertrags- und/oder Aufwandskomponenten enthalten sind. h) Plausibel erscheint es ferner, dass der Sachverständige X entgegen der Einschätzung von Q nicht ein Ergebnis vor Steuern von mindestens 300 Millionen DM für das Jahr 2002 zugrunde gelegt hat. Er hat insoweit nachvollziehbar ausge-führt, dass strategische Zielvorstellungen nicht unmittelbar mit den für Bewertungszwecke anzusetzenden Erwartungswerten gleichzusetzen seien, weil die Planungsverantwortlichen - denen die strategischen Ziele laut Sachverständigem mit hoher Wahrscheinlichkeit bekannt waren - das ursprünglich von Q im Rahmen der Erstbewertung angesetzte Planjahr 2001 mit Ausnahme der Sonderposten als nachhaltig erachtet haben. Dies erscheint auch gerade wegen des grundsätzlich eingeschränkten Prüfungsmaßstab bezüglich der Planung als nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf 26 W 9/14 Rdn. 34, 35 zitiert nach Juris). i) Die Berücksichtigung der strategischen Ziele im Rahmen des nachhaltigen Wachstums mit einem Wert 1,0 % (dazu noch unten) scheint vor diesem Hintergrund ebenfalls sachgerecht. Eine Neuberechnung auf der Basis des Betrages von 300 Millionen DM, wie durch M1 in der mündlichen Verhandlung beantragt, war vor diesem Hintergrund daher aus Sicht der Kammer nicht erforderlich. j) Zu Recht wurde durch den Sachverständigen eine Thesaurierung der Auslandserträge angenommen. Insoweit greift die Rüge der Antragsgegnerin, welche mit ihren Gutachtern F ausführen, weder in HFA 2 aus 1983 noch IDW S 1 2000 seien Ausführungen über die rechentechnische Berücksichtigung thesaurierter Gewinnanteile enthalten, zu kurz. Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vorgetragen, dass Erträge, die durch Thesaurierung generiert würden, nicht ohne Doppelbelastung wegen Gewerbesteuer und typisierter Eigentumssteuer an Anteilseigner ausgeschüttet werden könnten; in dem für das körperschaftssteuerliche Anrechnungsverfahren relevanten Bewertungsstandard IDW 2000 basiere der Kapitalisierungszinssatz auf der Alternativanlage in einem festverzinslichen Wertpapier, weshalb für diese Handlungsalternative die Erträge vollständig der typisierten Einkommenssteuer unterfallen würden, weshalb aus Äquivalenzgründen daher auch in der Zählergröße kein Raum für einkommenssteuerfreie Auslandserträge sei. Hiergegen ist aber anzuführen, dass in IDW S 1 2000 Textziffer 44 zwar grundsätzlich von der Vollausschüttung ausgegangen wird, in Textziffer 45 jedoch der Hinweis erfolgt, dass die Annahme einer Thesaurierung eben zur Vermeidung von zusätzlichen Steuerbelastungen sachgerecht sein kann. Die unmittelbare Zurechnung thesaurierter ausländischer Erträge war im Anwendungszeitraum des HFA 2/1983 bzw. IDW S 1 2000 nicht nur in der Literatur (Wirtschaftsprüferhandbuch 1998, Band II Abschnitt A Textziffer 105) als Lösungsmöglichkeit benannt, sondern ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen X (Gutachten Seite 105) auch in der Bewertungspraxis verbreitet. Ferner war auch bereits in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass in der Bewertungspraxis der Methodenwechsel hin zur Thesaurierung von Auslandserträgen als sachgerechte Prämisse schon vor Verabschiedung eines neuen Standardentwurfs - hier des IDW S 1 2000 - vollzogen war (so ausdrücklich OLG Karlsruhe 12 W 16/02 Rdn. 118, zitiert nach Juris). Auch die Entscheidung OLG Düsseldorf 26 W 2/06, mit der die Antragsgegnerin ihren Rechtsstandpunkt stützen möchte, sagt gerade das Gegenteil aus. Das OLG Düsseldorf ging davon aus, dass die Vollausschüttung nach den Grundsätzen des HFA 2/1983 nur deshalb angenommen worden sei, weil auf Grund des körperschaftssteuerlichen Anrechnungsverfahrens die Körperschaftssteuer als Vorauszahlung auf die persönliche Einkommenssteuer anzusehen und damit eine Vollausschüttung die betriebswirtschaftlich sinnvollste Gewinnverwendung (wegen der Realisierung von Körperschaftssteueranrechnungsguthaben) gewesen sei. Es habe aber auch schon nach den alten Grundsätzen zur Unternehmensbewertung eine Thesaurierung angenommen werden müssen, wenn eine andere Gewinnverwendung wahrscheinlich bzw. geplant (weil betriebswirtschaftlich sinnvoll) gewesen wäre. Die Vollausschüttungsannahme sei in der Unternehmensbewertungstheorie und Praxis immer dann anzuwenden, wenn dies auch der betriebswirtschaftlich sinnvollsten Gewinnverwendung entspreche, was in der Regel bei dem damals geltenden körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren der Fall gewesen sei. Im besonderen Fall habe es aber ökonomisch sinnvoller sein können, Gewinne zu thesaurieren (vgl. zum Ganzen OLG Düsseldorf 26 W 2/06 Rd. 90, 91, zitiert nach Juris). So liegt der Fall aber hier. Der Sachverständige X hat ausgeführt, dass bei S bereits in den Jahren vor dem Bewertungsstichtag allein inländische Einkünfte weitgehend ausgeschüttet worden seien, die ausländischen hingegen thesauriert worden seien. Damit handelt es sich aber gerade entsprechend den Ausführungen des OLG Karlsruhe oben um nichts anderes als Berücksichtigung der ohnehin geltenden Unternehmenspraxis, welche sich eben für die Thesaurierung ausgesprochen hatte. Zu berücksichtigen war dabei, dass sich die Problematik letztlich nur innerhalb Deutschlands stellte, da zum damaligen Zeitpunkt die Anrechnung der Körperschaftssteuer auf die persönliche Steuerschuld der Anteilseigner nur innerhalb Deutschlands, nicht aber grenzüberschreitend möglich war, was schließlich später zur Anpassung der steuerlichen Gegebenheiten führte. Dies führte nach Angaben des Sachverständigen X aber eben dazu, dass die ausländischen Erträge nicht ausgeschüttet wurden. Der Sachverständige hat dies für S auch in der mündlichen Verhandlung mit Zahlen untermauert, die belegten, dass die Ausschüttung von Erträgen im Wesentlichen bezüglich der Inlandserträge vorgenommen wurde (Einzelheiten Blatt 1390, worauf insoweit Bezug genommen wird). Ferner war zu berücksichtigen, dass - wie auch der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat (Blatt 1392) - die Thesaurierung letztlich auch dem Primat der Vorstandsplanung im konkreten Fall entspricht. Es ist nicht ersichtlich, dass zu irgendeinem Zeitpunkt eine Vollausschüttung geplant gewesen ist; diese war vielmehr allein eine Annahme durch Q . Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist es auch nicht erforderlich, konkrete Annahmen bezüglich der Möglichkeit der Wiederanlage zu treffen; vielmehr konnte eine Wiederanlage zum Kapitalisierungszinssatz unterstellt werden. Gleichzeitig stellt sich auf Grund der Grundannahme auch nicht die durch die Antragsgegnerin aufgeworfene Frage, ob jedenfalls eine andere Quote zu thesaurieren gewesen wäre. Insofern ist abschließend auszuführen, dass der Gutachter folglich mit Recht davon ausgegangen ist, dass das konkrete Unternehmen mit der Thesaurierung von Auslandsbeträgen geplant hat und dass, dies auch gängiger Praxis deutscher börsennotierter Unternehmen bereits unter der Ägide des körperschaftssteuerlichen Anrechnungsverfahrens entsprach (vgl. insoweit zunächst die durch den Sachverständigen aufgeführten Studien (Gutachten Seite 108; ferner Tinz, Die Abbildung von Wachstum in der Unternehmensbewertung, Seite 120, dort Fußnote 676). k) Soweit der Sachverständige hier wie auch zur Ermittlung des Unternehmenswertes und - dazu im Einzelnen unten - zur Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes auf den Bewertungsstandard IDW S1 2000 abgestellt hat, war dies nicht zu beanstanden. Zwar hatte der Erstgutachter Q seine Unternehmensbewertung auf Grundlage des HFA 2/1983 unter zusätzlicher Einbeziehung der typisierten persönlichen Einkommenssteuerbelastung der Anteilseigner vorgenommen, was der vor der Veröffentlichung des IDW ES 1 in der Fassung vom 27.01.1999 herrschenden berufsständischen Meinung, welche durch die Stellungnahme des HFA 2/1983 und die Berichterstattung aus den Sitzungen des B2 geprägt war, entsprach. Zum hier interessierenden Stichtag war demnach also schon der IDWES 1 bekannt. Weitere Änderungen durch die Anwendung des IDW S1 2000 im Vergleich zum IDW ES 1 betreffen allein die Auswirkungen der Verabschiedung des StSenkG 2000 sowie die Maßgeblichkeit des Sitzlandes des zu bewertenden Unternehmens (vgl. im Einzelnen Seite 53 des Gutachten X) und somit ausschließlich Sachverhalte, die keinen Einfluss auf die hier durchzuführende Bewertung haben. Die Anwendung dieses Prüfungsmaßstabes entsprach auch der Vorgabe der Kammer im Beweisbeschluss vom 23.03.2010, da zum Bewertungsstichtag vom 26.05.1999 der Entwurf des IDW S 1 2000 bereits veröffentlich war. Eine Neubewertung nach HFA 2/1983 wäre zwar gemäß den Ausführungen des Sachverständigen X möglich, würde aber, da die grundlegenden Bewertungsmethoden insoweit identisch bzw. ineinander überführbar sind, zu einem identischen Ergebnis bei Einbeziehung der persönlichen Steuern der Anteilseigner führen (vgl. im Einzelnen zu den konzeptionellen Unterschieden, aber insbesondere auch zu den Gemeinsamkeiten und zur Frage des identischen Ergebnisses das Gutachten X, Seite 54 bis 59, auf die explizit Bezug genommen wird). Daher hat die Kammer auf die Neubewertung verzichtet. Dem kann von Antragstellerseite auch nicht entgegengehalten werden, insoweit habe das Gutachten die Beweisfrage 2 des letzten Beweisbeschlusses nicht hinreichend beantwortet, da nicht zur Frage HFA versus IDW Stellung genommen worden sondern ein weiter entwickelter HFA zugrunde gelegt worden sei. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass auf neue Entwicklungen bei Bewertungsstandards dann abgestellt werden kann, wenn mit der Heranziehung des neuen Standards ein nennenswerter Erkenntnisgewinn verbunden ist (vgl. zum Meinungsstand insgesamt OLG Düsseldorf 26 W 9/12, Rdn. 60 ff., insbesondere auch Rdn. 73 und 77 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dies war vorliegend ohne Weiteres der Fall, da es seit 1997 auf Grund einer Stellungnahme des B2 zu einer Wandlung der Behandlung der persönlichen Steuern kam, die später Berücksichtigung im IDW ES 1 und dem IDW S1 2000 fand, aber, wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, noch unter Geltung des HFA 2/1983 schon in der Praxis angewendet worden und seit 1998 bereits im Wirtschaftsprüferhandbuch eingearbeitet gewesen ist. Insoweit begegnete es keinerlei Bedenken, wenn der Sachverständige bei seiner Vergleichsbetrachtung einen "weiter entwickelten HFA", so wie er im Zeitpunkt des Wertungsstichtages gebräuchlich war, seiner Betrachtung zugrunde gelegt hat. Aus dem oben zitierten Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf (26 W 9/12) folgt auch gerade nicht, dass strikt auf den zum jeweiligen Bewertungsstichtag geltenden Bewertungsstandard abzustellen ist (vgl. so explizit OLG Düsseldorf a.a.O., Rdn. 77, zitiert nach Juris), da im vorliegenden Fall wegen der erforderlichen Andersbehandlung von Steuern gerade ein entsprechender Erkenntnisgewinn vorlag, was im vom Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf erfassten Fall aber nicht der Fall war. 2) Kapitalisierungszinssatz Dem Sachverständigen X war darin zu folgen, den Kapitalisierungszinssatz wie aus der Tabelle S. 151 seines Gutachtens für die Planungsphasen sowie für die Phase der ewigen Rente festzusetzen. a) Basiszinssatz Im Hinblick auf den im Rahmen des Kapitalisierungszinssatzes festzulegenden Basiszinssatz ist dem Sachverständigen darin zu folgen, dass dieser vorliegend sowohl für die Planungsphasen als auch für die Phase der ewigen Rente auf 5,19 % festzusetzen ist. Den Vorgaben der Kammer im Beweisbeschluss folgend hat der Sachverständige den Basiszinssatz auf Grundlage der nach der sogenannten Svensson-Methode erstellten Zinsstrukturkurve der Deutschen Bundesbank ermittelt, also einen stichtagsbezogenen Ansatz gewählt. Diese Methode hat den Vorteil, dass zum Bewertungsstichtag ein in die Zukunft gerichtete Bewertung der Unternehmensentwicklung erfolgt, deren Datengrundlage aus öffentlich zugänglichen und damit objektiven Quellen stammt (vgl. OLG Düsseldorf, 26 W 9/14 Rn. 55, zitiert nach JURIS). Die Rechtsprechung legt die Zinsstrukturkurve in Spruchverfahren regelmäßig für die Berechnung des Basiszins zugrunde (vgl. Paulsen in Münchener Kommentar AktG, 4. Aufl., § 305 Rn. 113 mit weiteren Nachweisen; OLG Düsseldorf a.a.O.). Dieses Vorgehen der Rechtsprechung ist inklusive der Berücksichtigung der Durchschnittskurse drei Monate vor Stichtag allgemein akzeptiert (vgl. Hachmeister und andere WPg 2013, 768 mit Nachweisen zur entsprechenden Rechtsprechung des OLG Frankfurt und des OLG Stuttgart). Dieser stichtagsbezogene Ansatz war auch schon unter Geltung des IDW S 1 2000, dort Textziffer 121, als Möglichkeit genannt worden und konnte somit der vorliegenden Bewertung zugrunde gelegt werden. Der Sachverständige kommt mit näherer, in sich schlüssiger und gut nachvollziehbarer Begründung (insoweit wird auf Seite 115 bis 120 des Gutachtens Wahlscheid Bezug genommen) für alle Phasen zu einem Basiszinssatz vom 5,19 %. Der Verzicht auf die Rundung auf Viertelprozentpunkte wurde durch den Sachverständigen begründet und ist auch vor dem Hintergrund obergerichtlicher Rechtsprechung nicht zu beanstanden (vgl. OLG Frankfurt a. M. vom 17.06.2010, 5 W 39/09, Rn. 34 bis 37 zitiert nach JURIS; ferner Hachmeister u. a. WPg 2013, 768). Der Sachverständige hat darüber hinaus auch den Risikozuschlag aufbauend auf dem nicht zu bestandenden Capital Asset Pricing Modell (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; ferner OLG Düsseldorf 26 W 5/07 Rn. 122, zitiert nach JURIS) methodisch korrekt ermittelt. Das CAPM ist dem Konzept des HFA II aus 1983, welches auf subjektiv pauschale Risikoabschläge abstellte, aufgrund seiner gewissen Objektivierung (vgl. zum ganzen Gutachten X, Seite 124) strukturell überlegen. Es greift für die Bemessung des Risikozuschlags auf Kapitalmarktpreisbildungsmodelle zurück und leitet den Risikozuschlag unmittelbar vom Kapitalmarkt ab, was ermöglicht, die Risikoeinschätzung einer Vielzahl von Aktionären, die sich über Angebot und Nachfrage im Börsenkurs niederschlägt, im Bewertungsmodell abzubilden; es ist insoweit einhellig in der obergerichtlichen Rechtsprechung akzeptiert (vgl. Hachmeister u. a. WPG 2013, 769 in zahlreichen weiteren Nachweisen) und ist bereits im IDW ES 1999, Tz 126 erwähnt, weshalb hier keinerlei Bedenken bestanden, dieses Modell zugrunde zu legen. b) Risikozuschlag aa) Marktrisikoprämie Die von dem Sachverständigen mit 4,5 % vor Steuern veranschlagte Markrisikoprämie war nicht zu beanstanden. Der Wert liegt im unteren Rand der Empfehlungen des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des IDW und insbesondere auch am unteren Rand der in der Rechtsprechung akzeptierten Werte (vgl. zum Ganzen Naschweise bei Hachmeister u. a. WPG 2013, 769). Der Sachverständige hat seinen Ansatz überzeugend erläutert. Er hat insoweit diverse Kapitalmarktuntersuchungen referiert und sich dabei auch ausführlich mit der Mittelwertbildung der Marktrisikoprämie auseinandergesetzt. Er hat dargelegt, dass und warum die Schätzung der Marktrisikoprämie auf der Basis historischer Daten alternativen Vorgehensweise gegenüber vorzugswürdig ist und er hat dies durch Verweis auf "internationale" Studien untermauert. Dabei hat er auch einzeln dargelegt, dass und warum die Ergebnisse von Studien auf deutsche Verhältnisse zum Stichtag des Jahres 1999 übertragbar bzw. nicht übertragbar sind. Ferner hat er auf entsprechende Monita der Antragsteller auch ausgeführt, in wie weit die von ihm selbst in einem Verfahren vor dem Kammergericht Berlin angegebene Marktrisikoprämie von 3,0 % fehlerhaft zustande gekommen ist. Nach alledem ist die vorliegend mit 4,5 % angesetzte Marktrisikoprämie vor Steuern auf Grundlage der schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen nicht zu beanstanden; eine weitere Herabsetzung ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht geboten. Auch soweit der Antragsteller L3 in der mündlichen Verhandlung die Eignung der historischen Rendite des REX-P als Surrogat für die historische Rendite der risikolosen Anlage thematisierte und auf eine Überschätzung der Marktrisikoprämie durch die Verwendung der historischen Rendite des REX-P aufgrund einer im Vergleich des Basiszinssatz nach IDW-Empfehlung unterschiedlichen Laufzeitstruktur hingewiesen hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Sachverständige hat in seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme im Einzelnen ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die dargestellten methodischen Schwächen des REXP zu einer wesentlichen Über- bzw. Unterschätzung der Marktrisikoprämie, die in der Bewertungspraxis zudem lediglich in 0,5 %-Schritten angepasst wird, führt (vgl. im Einzelnen ergänzende Stellungnahme X, Seite 8/9; zustimmend auch LG Frankfurt 3-05 O 43/13 Rn 71, zitiert nach JURIS). bb) Betafaktor Die Kammer folgt dem Sachverständigen auch, soweit er zu einem unverschuldeten Betafaktor von 0,72 kommt. Der Sachverständige hat mit nachvollziehbaren Argumenten den Betafaktor durch Betrachtung zunächst des unternehmenseigenen Betafaktors sowie daran anschließend durch Analyse des Betafaktors der peer group ermittelt. Er ist dabei durch Wochenanalyse des unternehmenseigenen Betas zu dem Ergebnis gelangt, dass diesem keine eigene Aussagekraft zukommt, sondern dass insoweit auf die - durch Heranziehung von Unternehmen aus dem europäischen Bereich zu ermittelnde - peer group abzustellen ist. Dem lässt sich entgegen der Auffassung einiger Antragsteller nicht entgegenhalten, dass die Heranziehung des eigenen historischen Beta-Faktors trotz der durch den Sachverständigen nachvollziehbar begründeten fehlenden Aussagekraft dennoch geboten sei, weil andernfalls etwa die Rechtfertigung zur Ermittlung des Risikozuschlags anhand des CAPM entfiele. Der wesentliche Ansatz des CAPM liegt zwar in der Ermittlung des Risikozuschlags anhand von Kapitalmarktdaten; diese müssen aber gerade nicht zwingend den eigenen Kursen der Aktien des Bewertungsobjekts entnommen werden (vgl. etwa OLG Stuttgart, 20 W 9/08, Rn. 171 zitiert nach JURIS). Nach alldem war somit die Bandbreite des anzusetzenden Risikozuschlags vor Steuern der S AG auf den Bewertungsstichtag ausgehend von einer Marktrisikoprämie vor Steuern in Höhe von 4,5 % und einem unverschuldeten Beta-Faktor von 0,72 zu ermitteln. c) Wachtumsabschlag Der Sachverständige hat schließlich auch den Wachstumsabschlag für die Phase der ewigen Rente in nicht zu beanstandender Weise mit 1 % veranschlagt. Der Wachstumsabschlag hängt stets vom Einzelfall ab, wobei Werte zwischen 0,5 % und 2 % als üblich angesehen werden; entscheidend ist insoweit, ob und in welcher Weise das konkrete Unternehmen aufgrund der Unternehmensplanung und der Erwartung an die Marktentwicklung und die Inflationserwartung in der Lage sein wird, nachhaltige Wachstumserwartungen zu erfüllen; die Geldentwertungsrate kann dabei nur ein erster Anhalt sein (vgl. OLG Düsseldorf, 26 W 9/14 Rz. 65; OLG Düsseldorf 26 W 5/07 Rn. 126 jeweils zitiert nach JURIS; ferner Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, § 305 Rn. 34). Soweit gegenüber diesem Wert von einigen Antragstellern eingewandt worden ist, dass ein Wert für den Wachstumsabschlag von 1 % und somit unterhalb der mittleren Inflationsrate wegen Schrumpfens des Unternehmens auf lange Sicht auf null absurd sei, so ist dies neben der Sache. Entgegen der Auffassung dieser Antragsteller bezweckt der Wachstumsabschlag keinen Inflationsausgleich an sich, sondern für seine Bemessung sind viel mehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen - und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential maßgeblich (so auch OLG Stuttgart, 20 W 6/09, Rn 192 zitiert nach JURIS m.w.N.). Die Annahme eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate ist auch deswegen nicht „denkgesetzlich absurd“, da ein Wachstumsabschlag von 1 % gerade keine sinkenden, sondern vielmehr nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 193; ferner OLG Stuttgart 20 W 7/11 Rn. 445; einen Wachtstumsabschlag von 1 % billigend zuletzt auch OLG Düsseldorf a.a.O.). Insoweit kann dahinstehen, dass einzelne, auch hier von den Antragstellern angeführte wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit zu dem Ergebnis kommen, dass die Unternehmensgewinne in der Vergangenheit stärker gestiegen seien als die Inflation. Denn eine gefestigte Auffassung dazu ist in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur derzeit nicht ersichtlich (vgl. OLG Stuttgart 20 W 6/09, Rn. 195; OLG Stuttgart 20 W 14/08 Rz. 279 m.w.N., jeweils zitiert nach JURIS). Auch soweit eine Studie der Europäischen Zentralbank (Monatsberichte der EZW 09/2007, Seite 47 ff.) existiert, ergibt sich daraus nichts anderes. Zwar findet sich dort für den Euroraum die Feststellung, dass von 1974 bis 2004 die Unternehmensgewinne stärker gestiegen seien als das Bruttoinlandsprodukt. Dieses Ergebnis wird von der Studie aber selbst relativiert, da neben dem Umstand, dass große Teile der Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaft erzielt wurden, besonders auch darauf hingewiesen wird, dass die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen im Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt hat, so dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung allenfalls sehr bedingt möglich sind (so auch OLG Stuttgart 20 W 6/09 Rn. 196; OLG Stuttgart 20 W 7/11 Rz. 479; jeweils zitiert nach JURIS). d)Zusammenfassend kann nach alldem im Hinblick auf den Kapitalisierungszins auf die Werte gemäß Tabelle Seite 151 des Ausgangsgutachtens X verwiesen werden. 3) Sonderwerte/Nicht betriebsnotwendiges Vermögen Die Kammer folgt dem Sachverständigen sodann darin, wenn er nicht betriebsnotwendiges Vermögen mit 66,7 Millionen D-Mark, davon 58,9 Millionen für U und 7,8 Millionen für Sonstige, sowie einen Sonderwert von 169 Millionen D-Mark für L annimmt. Soweit es dadurch zu Abweichungen vom Vorgutachter T bzw. vom Privatgutachten F kommt, hat der Sachverständige X dies nachvollziehbar damit begründet, dass zum einen im Hinblick auf die Berechnung der typisierten persönlichen Einkommenssteuer ein Rechenfehler bei T auftrat und zum anderen die Berücksichtigung persönlicher Einkommenssteuer Auswirkungen auf die den Anteilseignern zugerechneten Buchwerte haben müsse. Vor diesem Hintergrund ist er gut nachvollziehbar zum Schluss gekommen, dass aufgrund der steuerlichen Möglichkeiten (vgl. im Einzelnen Seite 177 des Gutachtens) eine Ausschüttung an Anteilseigner ohne Anfall persönlicher Einkommenssteuer möglich war. 4) Barabfindung/AusgleichszahlungNach alldem ist mit dem Sachverständigen von einem Unternehmenswert von rund 2.974,7 Millionen D-Mark auszugehen, was bei einer Aktienanzahl von 4.600.000 zum 26.05.1999 zu einem Wert von 646,66 D-Mark je Aktie im Nennwert von 50,00 DM führt. Der angemessene Ausgleich nach § 304 AktG beträgt ausgehend von dem oben ge-nannten Unternehmenswert 31,46 DM. Der Sachverständige hat insoweit zu Recht auf den technischen Bewertungsstichtag abgestellt (vgl. OLG Stuttgart 20 W 10/06 Rn. 68 zitiert nach JURIS; dazu bereits oben). Er hat auch mit Recht - wie in der Bewertungspraxis üblich - den risikoadjustierten Zinssatz als Mittelwert zwischen Basiszins und Risikozins mit einem Wert von 7,40 % gebildet. Die Verwendung eines solchen Mischzinssatzes aus risikofreiem Basiszins und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatzes ist in der Wirtschaftswissenschaft gebräuchlich (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn. 84 m.w.N.) und in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. OLG Stuttgart, 20 W 4/12 Rn. 134; OLG Stuttgart 20 W 10/06 Rz. 69; OLG München, 31 Wx 60/06, Rn. 52 und jüngst auch OLG Düsseldorf 26 W 9/14 Rn. 71; sämtlich zitiert nach JURIS). Dem steht auch nicht die Entscheidung BGH II ZP 17/01 "Ytong" entgegen; in der soeben zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung wird allgemein davon ausgegangen, dass diese Art der Berechnung letztlich nicht Inhalt der Entscheidung des Bundesgerichtshofes gewesen ist. Der Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung schließt sich die Kammer an. 5) Kosten Die Gerichtskosten waren der Antragsgegnerin nach § 306 Abs. 7 Satz 7 AktG a. F. aufzuerlegen, da Gründe, die es als der Billigkeit entsprechend erscheinen lassen, diese Kosten nach § 306 Abs. 7 Satz 8 AktG a. F. ganz oder teilweise anderen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen, weder ersichtlich noch von den Beteiligten geltend gemacht worden sind. Die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragssteller beruht auf § 13 a Abs. 1 FGG a. F., da es aufgrund des Ergebnisses nach Ansicht der Kammer der Billigkeit entspricht, hier ausnahmsweise und in Abweichung der allgemeinen Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Erstattung außergerichtlicher Kosten durch die Antragsgegnerin anzuordnen. Der Geschäftswert für die Gerichtskosten ergibt sich gemäß § 306 Abs. 7 Satz 6 AktG aus § 30 Abs. 1 KostO a. F. Insoweit war der Geschäftswert aus der Zahl der außenstehenden Aktien, multipliziert mit der Differenz zwischen dem anfangs angebotenen und dem als angemessen angesetzten Wert, zu ermitteln, wobei eine Verzinsung nicht gesondert zu berücksichtigen ist (vgl. BGH NJW-RR 1999, 1191). Hier waren im Umkehrschluss zu den Angaben im „gemeinsamen Vertragsbericht“ vom 18.3.1999, dort S. 4, von außenstehenden Aktien in Höhe einer Quote von 8,8 % der Gesamtaktien auszugehen, was 404.800 Aktien entspricht. Insoweit ergab sich in Multiplikation der Differenz von 96,66 DM der festgesetzte Betrag von 39.127.968 DM. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die Anwaltsvergütung bleibt einer weiteren Beschlussfassung vorbehalten. Ihre außergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin selbst zu tragen. Dortmund, 22.2.2016