Urteil
2 S 46/10
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2015:1203.2S46.10.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.07.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.07.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von Prämien und Nutzungsersatz in Anspruch. Sie hatte bei dem Beklagten eine fondsgebundene Kapitalversicherung im Policenmodell gemäß Versicherungsschein vom 25.10.2005 ab dem 01.12.2005 abgeschlossen. Da es sich um eine Kapitalversicherung nach dem Vermögensbildungsgesetz handelte, betrug der Mindestrückkaufswert 50 % der gezahlten Beiträge. Es war ein Beitrag von monatlich 40,00 € vereinbart. Im Versicherungsschein belehrte der Beklagte über das Widerspruchsrecht fettgedruckt wie folgt : „Dieser Vertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren beigefügten Informationen als abgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung dieser Unterlagen – maßgeblich ist die rechtzeitige Absendung durch sie – in Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form) widersprechen.“ Wegen der räumlichen Gestaltung wird auf die bei der Akte befindliche Kopie des Versicherungsscheins verwiesen. Unstreitig wurden 1.000,00 € an Beiträgen gezahlt, bevor die Klägerin den Vertrag in der zweiten Jahreshälfte 2007 durch Kündigung beendete. Gemäß Abrechnung des Beklagten erhielt die Klägerin ein Rückkaufswert von 500,00 € ausbezahlt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.02.2010 erklärte die Klägerin den Widerspruch nach § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F.. Mit der Klage macht die Klägerin sämtliche Beiträge nebst Zinsen abzüglich des gezahlten Rückkaufwertes, nämlich 500,00 € sowie 161,06 € Zinsen geltend. Die Klägerin meint, der Vertragsschluss sei unwirksam, weil das Policenmodell europarechtswidrig sei und weil sie wirksam widersprochen habe. Der Beklagte habe zudem seine Pflichten verletzt, da er nicht über Rückvergütungen aufgeklärt habe. Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung von 500,00 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten abgewiesen, da kein Beratungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestanden habe und der Widerspruch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. erklärt worden sei. Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, dass die erteilte Belehrung zum Widerspruchsrecht unzureichend sei. Sie habe erst durch die anwaltliche Beratung hinsichtlich der Widerspruchsmöglichkeit Kenntnis hiervon erlangt. Des Weiteren sei der Beklagte zum Schadensersatz wegen fehlender Aufklärung über die empfangenen Rückvergütungen seitens der Fondsgesellschafter verpflichtet. Die Beratung durch einen Makler sei insoweit unbeachtlich, da der Beklagte selbst zur Aufklärung aus vertraglichen und vorvertraglichen Informationspflichten verpflichtet sei. Die Klägerin hat zunächst mit der Berufungsbegründung die Zahlung von 2.341,06 € nebst Zinsen beantragt und diesen Antrag mit Schriftsatz vom 22.02.2011 wegen eines Schreibfehlers auf 661,06 € nebst Zinsen reduziert. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 661,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2010 zu zahlen, den Beklagten weiter zu verurteilen, an die Klägerin Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 124,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2010 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte bezieht sich auf das erstinstanzliche Urteil und beruft sich auf Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche wegen einer Falschberatung. Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat nach Hinweisbeschluss vom 10.02.2011 mit Beschluss vom 28.02.2011 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf Verfassungsbeschwerde der Klägerin hat die 2. Kammer des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 9. Mai 2014 – 1 BvR 1408/11 – den Beschluss vom 28.02.2011 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. In der Begründung hat es u. a. ausgeführt, dass das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch den Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO verletzt sei. II. Die Berufung ist jedenfalls unbegründet. 1.Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Leistungen nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Das Amtsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Denn die Klägerin handelt treuwidrig, wenn sie bei wirksamer Widerspruchsbelehrung mehr als vier Jahre nach Vertragsabschluss und mehr als zwei Jahre nach der Kündigung und Abwicklung des Vertrages das Widerspruchsrecht noch ausübt. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass die Jahresfrist des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG auf Lebensversicherungen nicht anwendbar ist (BGH IV ZR 76/11 Urteil vom 07.05.2014) Es kann auch dahinstehen, ob das Policenmodell europarechtswidrig ist (BVerfG 2 BvR 2437/14, Beschluss vom 02.02.2015 zu BGH Urteil vom 16.07.2014, IV ZR 73/13, NJW 2014, 27, 23; BGH IV ZR 9/14 Urteil vom 22.07.2015, BGH IV ZR 496/14 Urteil vom 23.09.2015). Die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung genügt den gesetzlichen Anforderungen, die sich im Jahre 2005 nach § 5 a Abs. 2 VVG a. F. zu richten hatte. Dies hat die Kammer und das Oberlandesgericht Hamm bereits mehrfach entschieden und die Wirksamkeit dieser Belehrung bejaht (Landgericht Dortmund 2 S 1/14 Beschluss vom 03.02.2014 ; LG Dortmund 2 O 289/13 Urteil vom 16.01.2014; OLG Hamm 26 U 25/14 Beschlüsse vom 29.04.2014 und 13.06.2014; OLG Hamm I 20 U 188/14 Beschluss vom 27.02.2014 zu LG Dortmund 2 O 30/14). Die Widerspruchsbelehrung erfüllt die formellen und materiellen Erfordernisse. Formell verlangte § 5 a Abs. 2 VVG a. F. eine drucktechnisch deutliche Form. Diese ist hier eingehalten, da ein gesonderter Hinweis auf das Widerspruchsrecht sich im Fettdruck am Rand des Versicherungsscheins befindet. Auch ist die Belehrung abgesetzt von den übrigen Mitteilungen auf Seite 2 des Versicherungsscheines, die sich sämtlich nicht in Fettdruck, sondern in einfacher Schrift befinden. Selbst bei flüchtiger Durchsicht des Versicherungsscheins wird der Versicherungsnehmer durch den am Rand befindlichen fettgedruckten Hinweis „Widerspruchsrecht“ auf das Bestehen dieses Rechts aufmerksam (vgl. BGH NJW 2011, 1061; OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2013, 20 U 93/13). Der Adressat des Widerspruchs braucht nach § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG A. F. nicht genannt zu werden. Im Übrigen findet sich die Anschrift des Beklagten im Versicherungsschein. Der Hinweis auf die Widerspruchsfrist von 30 Tagen ab Erhalt der Unterlagen entsprach ebenfalls der Rechtslage bei Lebensversicherungen ab dem 08.12.2004. Ferner hat der Beklagte zutreffend dahingehend belehrt, dass es genügt den Widerspruch in Textform einzulegen, wie dies gesetzlich ab 2001 vorgesehen war. Auch hatte hier die Klägerin den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen vorliegen, da sie diese Unterlagen mit Anschreiben des Beklagten vom 25.10.2005 erhalten hatte. Inwieweit die ihr übersandten Erläuterungen unzulänglich sein sollten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Das treuwidrige Handeln der Klägerin liegt darin, dass sie nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, den Eindruck bei dem Beklagten erweckte, auf den Bestand bzw. die Abwicklung des Vertrages vertrauen zu können. So führte sie den Vertrag unter regelmäßiger Prämienzahlung zunächst 2 Jahre lang durch, und wartete nach Kündigung und Rückabwicklung weitere mehr als 2 Jahre bevor sie die streitgegenständlichen Ansprüche geltend machte. Wegen dieser langen Zeit von mehr als vier Jahren und wegen der ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung durfte der Beklagte auf den Bestand des Vertrages in der Vergangenheit vertrauen. Dies war der Klägerin auch erkennbar (vgl. BGH IV ZR 9/14 Urteil vom 22.07.2015). 2.Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzung aus § 280 Abs. 1 BGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, da den Versicherer keine Aufklärungspflicht trifft, auf etwaige Rückvergütungen hinzuweisen (BGH IV ZR 145/12, Urteil vom 03.09.2014, Rn 10, BGH IX ZR 220/10 Urteil vom 29.11.2011 Rn 39; BGH XI ZR 247/12 Urteil vom 01.07.2014 Rn 19 ff.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 543 Abs. 2 ZPO.