Urteil
3 O 76/15
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2015:1127.3O76.15.00
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Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 65.000,00 € trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 65.000,00 € trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand : Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem Schiffsfonds E GmbH & Co. Tankschiff KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Er begehrt Rückzahlung seiner geleisteten Kommanditeinlage in Höhe von 50.000,00 € zuzüglich 5 % Agio (= 2.500,00 €) abzüglich im Zeitraum 15.12.2005 bis 15.12.2008 erhaltener Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 13.333,00 € zuzüglich einer im Jahre 2012 gezeichneten Kapitalerhöhung in Höhe von 6.500,00 €. Bei der Beklagten zu 1 handelt es sich um die Treuhandkommanditistin und bei der Beklagten zu 2 um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt (Anlage K2) wurde am 10.11.2004 herausgegeben. Am 12.02.2005 unterzeichnete der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung (Anlage K1), die seinen Beitritt zu dem Fonds mittelbar durch die Beklagte zu 1 zum Gegenstand hatte. Die Gegenzeichnung durch die E GmbH erfolgte am 16.02.2005. Zum Zeitpunkt der Zeichnung lag dem Kläger unstreitig der Prospekt zum Fonds vor. Der Kläger ist der Ansicht, der Emissionsprospekt enthalte die nachfolgend dargestellten Prospektfehler: (1) Anteil von 19,05 % alleine für die Platzierung und den Vertrieb der Beteiligung nicht dargestellt, (2) Erhalt der prognostizierten Ausschüttungen nur als Darlehen nicht dargestellt, (3) fehlender Hinweis auf nicht marktkonforme Charterrate, (4) fehlerhafte Darstellung der Schiffsnebenkosten, (5) keine Bewertung des Kaufpreises für den E1 Tanker im Prospekt auffindbar, (6) kein hinreichender Hinweis auf erhöhtes Wechselkursrisiko, (7) irreführende Angaben im Prospekt im Zusammenhang mit den Anschaffungsnebenkosten und Dienstleistungsgebühren im Verhältnis zum Kommanditkapital, (8) fehlende Sensitivitätsanalyse, (9) fehlerhafte Prognosedarstellung, (10) fehlerhafte Darstellung des Schiffsmarktes für Öltanker, (11) wiederholte Tätigkeit des Chartergaranten. Der Kläger behauptet ferner, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung dem Fonds nicht beigetreten wäre. Er beantragt: 1. Die Beklagten zu 1 und zu 2 werden gesamtschuldnerisch dazu verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 45.666,67 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1 und zu 2 dazu verpflichtet sind, den Kläger von allen Schäden und Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von ihm am 12.02.2005 gezeichneten Beteiligung an der E GmbH & Co. Tankschiff KG in einer Gesamthöhe von nominal 50.000,00 € resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären. 3. Die Verpflichtung gemäß des Antrags zu 1. erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots gegenüber den Beklagten zu 1 und zu 2 auf Übertragung der vom Kläger am 12.02.2005 gezeichneten Beteiligung am E GmbH & Co. Tankschiff KG in einer Gesamthöhe von 50.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagten zu 1 und zu 2. 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1 und zu 2 mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus der vom Kläger am 12.02.2005 gezeichneten Beteiligung am E GmbH & Co. Tankschiff KG in einer Gesamthöhe von 50.000,00 € in Annahmeverzug befinden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Ansicht, der Emissionsprospekt sei fehlerfrei. Eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung sei zudem für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal gewesen. Die Beklagten erheben schließlich die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe : I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten aus keinem Rechtsgrund zu. 1. Gegen die Beklagten scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus, weil das Gericht eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen kann. Die Gründungs- und Treuhandgesellschafter gehören zu dem Personenkreis, die nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haften. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08). Nach diesen Grundsätzen sind die Verantwortlichen im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt (nachfolgend (a)) übergeben wird und von dem Anlageberater oder Anlagevermittler keine von dem Prospektinhalt abweichenden irreführenden oder verharmlosenden Erklärungen abgegeben werden (nachfolgend (b)) (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12; BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auf. 2015, § 311 Rn. 70). (a) Der dem Kläger rechtzeitig vor der Zeichnung übermittelte Prospekt vom 10.11.2004 ist richtig und vollständig (vgl. Urteile dieser Kammer vom ##.##.2014 – 3 O ###/## – BeckRS 2014, 13299; vom ##.##.2014 – 3 O ###/## – BeckRS 2014, 14354, bestätigt durch Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.04. und 06.08.2015 – jeweils I-34 U 155/14 – jeweils veröffentlicht auf www.nrwe.de; vom 31.10.2014 – 3 O 450/13 – BeckRS 2015, 02109, bestätigt durch Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.04.2015 – I-34 U 252/14 –; vom 06.11.2015 – 3 O 236/14 – BeckRS 2015, 20034). Die folgenden, vom Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht feststellbar: (1) Anteil von 19,05 % alleine für die Platzierung und den Vertrieb der Beteiligung nicht dargestellt Der Emissionsprospekt enthält umfassende Informationen hinsichtlich der Weichkosten und der Mittelverwendung. Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Anschaffungs- und Herstellungskosten investiert werden (BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Vorliegend wurde die Höhe der Weichkosten korrekt angegeben. Sie werden mehrfach im Prospekt selbst (S. 26 f.) sowie in der Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag (S. 93) mitgeteilt. So wird beispielsweise in der Übersicht auf S. 27 „Mittelherkunft und Mittelverwendung“ verdeutlicht, dass von dem Investitionsvolumen in Höhe von 79.709 T€ ein Betrag von 5.500 T€ für „Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals“ eingesetzt wird. Aus dem Prospekt ergibt sich auch ausdrücklich, dass zudem das Agio in Höhe von 5% für Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals aufgewendet wird (S. 27). Für den sorgfältigen Anlageinteressenten sind die Angaben nach einer Gesamtschau des Prospekts ausreichend aufschlussreich und erfordern keinen beachtlichen Rechenaufwand (ebenso BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Fehlerhafte, unzureichende oder irreführende Angaben bezüglich der Weichkosten sind nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen worden. Es erschließt sich in diesem Zusammenhang ohnehin nicht, wie der Kläger auf eine „Vertriebskostenquote von stattlichen 19,05 %“ (so aber S. 6 der Klageschrift = Bl. 7 d.A.) kommt. Gemäß der Tabelle „Mittelherkunft und Mittelverwendung“ macht der Posten „Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals“ einen prozentualen Anteil am Gesamtinvestitionsvolumen von 6,96 % aus. 5 % Agio auf das Beteiligungskapital (in Höhe von 37.000 T€) entsprechen einem Betrag von 1,85 Mio. €. Die Vertriebs- und Einwerbungskosten sowie das Agio machen auf das Gesamtvolumen einen prozentualen Anteil von 9,28 % (7,4 Mio. € von 79,709 Mio. €) aus. (2) Erhalt der prognostizierten Ausschüttungen nur als Darlehen nicht dargestellt Der Prospekt enthält ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise zu der Einordnung der Ausschüttungen als Darlehen. Dort heißt es (S. 56): „Sollte jedoch infolge von Ausschüttungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Ausschüttungen wieder auf. Die Ausschüttungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können ggf. von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Eine inhaltsgleiche Darstellung findet sich auf S. 62 des Prospekts. (3) fehlender Hinweis auf nicht marktkonforme Charterrate Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Prospektdarstellungen zu den Charterraten weder unrichtig noch unzureichend. Der Kläger wurde durch den Prospekt ausreichend in Bezug auf die Chartereinnahmen und die damit zusammenhängenden Risiken informiert. Bereits auf S. 11 des Prospektes findet sich der Hinweis: „Schiffsbeteiligungen, wie jede andere Anlageform auch, haben ihre eigenen Chancen und Risiken. Unterschiedliche Faktoren haben direkten Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung einer jeden Schiffsbeteiligung. Sie können im positiven wie im negativen Sinne zur Nichteinhaltung der prospektierten Betriebsergebnisse oder der Auszahlungen bzw. des ausgewiesenen anteiligen Veräußerungserlöses führen. Bei dem Beteiligungsangebot an der E2 handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung. (…) Das Beteiligungsangebot ist für Anleger geeignet, die ggf. den bei einem unerwartet negativen wirtschaftlichen Verlauf eintretenden Totalverlust der Beteiligung in Kauf nehmen können.“ Weiter heißt es in dem Kapitel „Chancen und Risiken“ auf Seite 52: „Abweichungen einzelner wirtschaftlicher Eckdaten oder die Kumulierung von Abweichungen mehrerer Eckdaten können dazu führen, dass sich das kalkulierte Gesamtergebnis für den Anleger deutlich verschlechtert oder sogar zu einem Totalverlust der Beteiligung führt. (…) Wer dennoch nach sorgfältigem Studium dieses Prospekts das unternehmerische Risiko als zu hoch einschätzt, sollte sich nicht beteiligen.“ Auf S. 53 des Prospekts wird explizit auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen. So heißt es dort: „Die Nachfrage nach Transporten zur See wird entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt. Eine langfristige Marktschwäche oder nachhaltige Änderungen der Verbrauchsgewohnheiten – vor allem in den Industrienationen – können zu einem Rückgang des Transportaufkommens führen. Dies kann wiederum die Ertragslage des Charterers/Chartergaranten derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird. Auch eine Unternehmensgruppe wie die Q1 ist vor solchen Entwicklungen nicht geschützt. Da die vorgenannten Umstände regelmäßig den gesamten Markt betreffen, könnte es schwierig werden, eine Alternativbeschäftigung zu den kalkulierten Charterraten bzw. überhaupt eine Beschäftigung für das Schiff zu finden. Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen oder den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“ Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich damit aus dem Prospekt ohne weiteres, dass es Entwicklungen geben kann, welche einer dauerhaften Erzielbarkeit der prospektierten Ergebnisse entgegenstehen können. Insbesondere wird deutlich, dass auch das Risiko der Nichterfüllung der Verpflichtungen des Charterers aus dem Festchartervertrag besteht. Darüber hinaus werden die wesentlichen Risiken der Beteiligung ebenso wie die für eine positive wirtschaftliche Entwicklung der Beteiligung entscheidenden Faktoren dargestellt. Einer weitergehenden Darstellung sämtlicher Faktoren, die möglicherweise Einfluss auf die Erträge haben könnten, bedurfte es nicht. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, geschweige denn vom Kläger substantiiert vorgetragen, dass die angestellten Prognosen sich aus damaliger Sicht ex-ante als unvertretbar dargestellt hätten. Der Kläger wurde auch über Bedeutung des Schiffsverkaufs und dessen Folgen ausreichend in dem vorliegenden Emissionsprospekt aufgeklärt. Der Prospekt weist mehrfach auf die Bedeutung des Veräußerungserlöses für das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligung hin. Entsprechende Erörterungen finden sich insbesondere auf S. 34 ff., 54 und 57 des Prospektes, ferner ergibt sich die Bedeutung aus den prognostizierten Kapitalrückflussrechnungen (S. 37 ff.). Aus dem Prospekt geht auch hervor, dass es sich bei dem angegebenen Erlös lediglich um eine Prognose handelt. So heißt es auf S. 54 ausdrücklich: „Der tatsächliche Gesamtverkaufspreis wird wesentlich von den Marktverhältnissen zum Veräußerungszeitpunkt bestimmt. Er kann geringer ausfallen, im äußersten Fall kann das Schiff unverkäuflich sein.“ Ferner enthält der Prospekt verschiedene Veräußerungsszenarien (S. 37 ff.), in denen das liquide Veräußerungsergebnis bei variierendem Veräußerungserlös dargestellt wird. Auch daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Veräußerungserlöse lediglich prognostiziert sind. Der Kläger trägt keine konkreten Einwendungen vor, die die Prognosen als unvertretbar belegen würden. (4) fehlerhafte Darstellung der Schiffsnebenkosten Die Kosten von Schiffsbetrieb und Management wurden in dem Emissionsprospekt offen gelegt. Auf S. 30 f. des Prospekts findet sich eine hinreichende Aufklärung bezüglich Schiffsbetriebskosten, Schiffsmanagement und Broker-Kommission. Der Kläger trägt schon nicht vor, welche Kosten für Schiffsbetrieb und Verwaltung ihm tatsächlich unbekannt geblieben sind. Es kann dahinstehen, ob die Betriebskosten tatsächlich höher als angegeben ausgefallen sind. Denn bei den prospektierten Angaben handelt es sich lediglich um Prognosewerte, die der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen. Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar, geschweige denn vom Kläger substantiiert vorgetragen, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht unvertretbar gewesen wären (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 21.05.2015 – I-34 U 181/14 –). (5) keine Bewertung des Kaufpreises für den E1 Tanker im Prospekt auffindbar Der Schiffskaufpreis in Höhe von 88,5 Mio. US-$ wird auf S. 26 des Prospekts wiedergegeben, ebenso wie der Verkäufer, das Datum des Kaufvertrages (27.10.2004) und der Übernahmetag (29.10.2004). Einer Bewertung des Kaufpreises im Prospekt – etwa durch Hinweis auf ein Kaufpreisgutachten – bedurfte es nicht. (6) kein hinreichender Hinweis auf erhöhtes Wechselkursrisiko Der klägerische Vortrag erhellt nicht, weshalb die Sensitivitätsanalyse auf S. 36 des Prospekts unzureichend sein soll. Die dort aufgeführten Szenarien stellen die möglichen Auswirkungen von Wechselkursschwankungen und abweichenden Zinssätzen gegenüber der Prospektkalkulation dar. Bei den eingestellten Werten handelt es sich lediglich um Prognosewerte, die der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen. Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar, geschweige denn vom Kläger substantiiert vorgetragen, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht unvertretbar gewesen wären (vgl. OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 21.05.2015 – I-34 U 181/14 – n.v.; Kammerurteil vom 21.08.2015 – 3 O 108/15 – BeckRS 2015, 15402). (7) irreführende Angaben im Prospekt im Zusammenhang mit den Anschaffungsnebenkosten und Dienstleistungsgebühren im Verhältnis zum Kommanditkapital Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die oben unter (1) gemachten Ausführungen Bezug genommen. (8) fehlende Sensitivitätsanalyse Eine fehlende Sensitivitätsanalyse in Bezug auf die Charterraten begründet keinen Prospektfehler. Die Charterraten in US-$ pro Tag sind, wie der Prospekt auf S. 30 mitteilt, in der Festcharterzeit bis 2011 und darüber hinaus bis zum Jahr 2015 (1. und 2. Verlängerungsoption) vertraglich vereinbart. Diese Darstellung ist ausreichend. (9) fehlerhafte Prognosedarstellung Der diesbezügliche Vortrag des Klägers (S. 19 f. der Klageschrift = Bl. 20 f. d.A.) ist schon nicht schlüssig. Bei den in die „langfristige Betrachtung“ auf S. 28 f. des Prospekts eingestellten Werten handelt es sich, wie vorstehend unter (4) ausgeführt, lediglich um prognostische Werte, die der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen. Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar, geschweige denn vom Kläger substantiiert vorgetragen, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht unvertretbar gewesen wären. (10) fehlerhafte Darstellung des Schiffsmarktes für Öltanker Der Emissionsprospekt klärt in hinreichender Deutlichkeit über die Risiken des Schiffsmarkts für Öltanker auf, nachdem er auf den S. 15 ff. den Markt selbst eingehend dargestellt hat. Die dort angestellten Prognosen erscheinen nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive jedenfalls nicht unvertretbar. Der Prospekt legt bereits im Editorial (S. 6) und im Kapitel „Chancen und Risiken“ auf S. 52 f. offen, dass es sich bei dem Schiffsmarkt um einen volatilen Markt mit unvorhersehbaren Entwicklungen handelt, der entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt wird, starken Schwankungen unterliegt und im Extremfall die Aufgabe des Geschäftsbetriebes sowie den Totalverlust zur Folge haben kann. (11) wiederholte Tätigkeit des Chartergaranten Der Prospekt enthält insbesondere auf den S. 20 und 21 ausführliche Angaben zu dem Chartergaranten sowie zu dessen wirtschaftlicher Situation einschließlich einer Risikobewertung durch die Ratingagentur Dynamar B.V. Die Angaben zum Chartergaranten sind aus Sicht des Gerichts weder irreführend, noch ist erkennbar, dass die Angaben unzutreffend sind. In dem Prospekt wird auch mehrfach darauf hingewiesen, dass nicht auszuschließen ist, dass der Chartergarant seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. So heißt es auf S. 53: „Jedoch ist allein die Tatsache, dass es sich beim Charterer/Chartergaranten um eine renommierte Unternehmensgruppe handelt, (…) noch keine Garantie für die Einhaltung der im Chartervertrag eingegangenen Verpflichtungen.“ Weiter heißt es: „Die Nachfrage nach Transporten zur See wird entscheidend von weltweiten konjunkturellen Entwicklungen bestimmt. Eine langfristige Marktschwäche oder nachhaltige Änderungen der Verbrauchsgewohnheiten – vor allem in den Industrienationen – können zu einem Rückgang des Transportaufkommens führen. Dies kann wiederum die Ertragslage des Charterers/Chartergaranten derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird. Auch eine Unternehmensgruppe wie Q1 ist vor solchen Entwicklungen nicht geschützt (…). Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen und den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“ Weitergehender Angaben zum Chartergaranten bedurfte es nach Auffassung des Gerichts nicht. Dass der Chartergarant Q1 bereits zum dritten Mal Garant für die abgeschlossene Charter bei einem Tanker der Q2 Gruppe ist (zuvor bei der E11 und bei der E12), war entgegen der Ansicht des Klägers kein aufklärungsbedürftiger Umstand. (b) Irreführende oder verharmlosende Angaben im Rahmen eines Beratungsgesprächs werden vom Kläger nicht vorgetragen. Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen. 2. Ansprüche aus § 280 i.V.m. § 675 BGB sowie deliktische Ansprüche gegen die Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden nach den vorstehenden Ausführungen aus. Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnungen maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich – wie bereits erörtert – um einen richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG a.F. mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospektes sind mehr als drei Jahre vergangen. 3. Da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden kann, sind auch die Anträge zu Ziff. 2. bis 4. unbegründet. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. den §§ 3, 5 ZPO auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.