Urteil
3 O 438/13
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2015:1127.3O438.13.00
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Tenor
1.
Die Klage gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) wird abgewiesen.
2.
Von den gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 14/15 und die Beklagte zu 1) 1/15; von den gerichtlichen Kosten des Vergleichs tragen der Kläger 4/5 und die Beklagte zu 1) 1/5. Im Verhältnis zu den Beklagten zu 2) und zu 3) trägt der Kläger seine eigenen außergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und zu 3).
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4.
Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich: bis zu 80.000,00 €.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) wird abgewiesen. 2. Von den gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 14/15 und die Beklagte zu 1) 1/15; von den gerichtlichen Kosten des Vergleichs tragen der Kläger 4/5 und die Beklagte zu 1) 1/5. Im Verhältnis zu den Beklagten zu 2) und zu 3) trägt der Kläger seine eigenen außergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und zu 3). 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich: bis zu 80.000,00 €. Tatbestand : Der Kläger verlangt von den Beklagten zu 2 und zu 3 Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem Schiffsfonds E GmbH & Co. Tankschiff KG. Er begehrt die Rückzahlung seiner Kommanditeinlage in Höhe von 50.000,00 € zuzüglich 5 % Agio (= 2.500,00 €) zuzüglich einer am 07.09.2012 geleisteten Wiedereinzahlung in Höhe von 3.500,00 € abzüglich im Zeitraum 14.12.2005 bis 10.12.2008 erhaltener Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 16.150,00 €. Ferner verlangt er Ersatz des entgangenen Gewinns in Höhe von 7.314,31 € sowie Freistellung von Verbindlichkeiten. Bei der Beklagten zu 2 handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin und bei der Beklagten zu 3 um die uneigennützige Treuhänderin. Die Beteiligung wurde dem Kläger durch einen Mitarbeiter der Beklagten zu 1, Herrn X, vermittelt. Unter dem 12.11.2004 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen Beitritt zu dem streitgegenständlichen Fonds mittelbar durch die Beklagte zu 3 zum Gegenstand hatte; die Gegenzeichnung durch die E GmbH erfolgte am 19.11.2004 (Anlage K4). Der Emissionsprospekt vom 28.06.2004 (Anlage K3) war dem Kläger rechtzeitig vor der Zeichnung übermittelt worden. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Emissionsprospekt die nachfolgend dargestellten Prospektfehler enthalte bzw. über die nachfolgenden Umstände unzureichend aufkläre: (1) Mittelherkunft/Mittelverwendung/„Weichkosten“, (2) Bonität des Chartergaranten, (3) Steigerung der Schiffsbetriebskosten unvertretbar, (4) erheblicher Ersatzbedarf wegen der Umstellung von Ein- auf Doppelhüllentan-ker, (5) keine Aufklärung über loan-to-value-Klauseln, (6) Darstellung des Schiffskaufpreises, (7) Risiken durch die in den Schiffshypothekendarlehensverträgen vereinbarten Wertsicherungsklauseln, (8) Wiederaufleben der Haftung/Rückforderung von Ausschüttungen, (9) Nachhaftung, (10) Risiko der Majorisierung der Gesellschafterversammlung, (11) Beschlussfassung im Umlaufverfahren. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten zu 2 und zu 3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 47.164,31 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit 13.12.2012 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 3 bezüglich der Beteiligung (Nr. #######) im Nennbetrag von 50.000,00 € an der E GmbH & Co. Tankschiff KG; 2. festzustellen, dass sich die Beklagten zu 2 und zu 3 mit der Annahme der angebotenen Rechte aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 3 bezüglich der Beteiligung (Nr. #######) im Nennbetrag von 50.000,00 € an der E GmbH & Co. Tankschiff KG in Verzug befinden; 3. festzustellen, dass die Beklagte zu 2 den Kläger von allen mittel- und unmittelbaren Verpflichtungen freizustellen hat, die aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 3 bezüglich der Beteiligung (Nr. #####) im Nennbetrag von 50.000,00 € an der E GmbH & Co. Tankschiff KG resultieren; festzustellen, dass die Beklagte zu 3 keinerlei Rechte mehr aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag mit dem Kläger bezüglich der Beteiligung (Nr. #######) im Nennbetrag von 50.000,00 € an der E GmbH & Co. Tankschiff KG gegen den Kläger geltend machen kann; 4. festzustellen, dass die Beklagten zu 2 und zu 3 als Gesamtschuldner sämtliche steuerlichen Nachteile zu tragen haben, die dem Kläger aus der Beteiligung, der Schadensersatzleistung und der Übertragung der Beteiligung gemäß Ziffer 1 entstehen; 5. die Beklagten zu 2 und zu 3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.165,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2012 zu bezahlen; 6. festzustellen, dass die Beklagten zu 2 und zu 3 als Gesamtschuldner den Kläger von Forderungen seiner Prozessbevollmächtigten über 2.760,80 € freizustellen haben. Die Beklagten zu 2 und zu 3 beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten zu 2 und zu 3 halten den Emissionsprospekt für richtig und vollständig. Eine vermeintlich mangelhafte Aufklärung sei jedenfalls nicht kausal für die Anlageentscheidung des Klägers gewesen. Die Beklagten zu 2 und zu 3 erheben schließlich die Einrede der Verjährung. Im Termin am ##.##.#### haben der Kläger und die Beklagte zu 1 einen Vergleich geschlossen; wegen des Inhalts dieses Vergleichs wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die zulässige Klage gegen die Beklagten zu 2 und zu 3 ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen diese beiden Beklagten – mit der Beklagten zu 1 hat sich der Kläger im Termin am ##.##.#### verglichen – unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. I. Gegen die Beklagten zu 2 und 3 scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus, weil die Kammer eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 2 und zu 3 nicht feststellen kann. Die Beklagten zu 2 und 3 gehören als Gründungs- und Treuhandgesellschafter zwar zu dem Personenkreis, der nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haftet. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 8; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.). Demnach ist für eine Haftungsbegründung nicht erforderlich, dass die Gründungsgesellschafter in persönlichen Kontakt zum Anleger getreten sind oder anderweitig besonderes persönliches Vertrauen beansprucht haben (BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8; OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 63). Nach diesen Grundsätzen sind die Beklagten zu 2 und zu 3 im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt übergeben wird und von dem Anlageberater oder Anlagevermittler keine von dem Prospektinhalt abweichenden Erklärungen abgegeben werden (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12; BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 311 Rn. 70). Vorliegend wurde der Emissionsprospekt dem Kläger rechtzeitig vor der Zeichnung übergeben. Dies ist zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 2 und zu 3 ebenso unstreitig wie der Umstand, dass die Beklagte zu 1 durch ihren Mitarbeiter X dem Kläger gegenüber keine von dem Prospektinhalt abweichenden und/oder irreführenden Angaben gemacht hat. Bei dem vorliegenden Emissionsprospekt handelt es sich um einen richtigen und vollständigen Prospekt (vgl. Kammerurteile vom 24.01.2014 – 3 O 330/13 – BeckRS 2014, 08828, vom 11.07.2014 – 3 O 218/03 – BeckRS 2014, 14354; bestätigt durch Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.04. und 06.08.2015 – jeweils I-34 U 155/14 – BeckRS 2015, 14457 und BeckRS 2015, 14409; vom 14.11.2014 – 3 O 459/13 – BeckRS 2015, 02110; und vom 06.03.2015 – 3 O 460/03 –; bestätigt durch Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.08. und 08.10.2015 – jeweils I-34 U 117/15 –) hingewiesen. Die folgenden, von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des Gerichts nicht feststellbar: (1) Mittelherkunft/Mittelverwendung/„Weichkosten“ Der Emissionsprospekt enthält umfassende Informationen hinsichtlich der Weichkosten und der Mittelverwendung. Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Anschaffungs- und Herstellungskosten investiert werden (BGH, Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (BGH, Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Vorliegend wurde die Höhe der Weichkosten korrekt angegeben. Sie werden im Prospekt selbst (S. 26 ff., insbes. S. 27) sowie in der Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag (S. 91) mitgeteilt. So wird beispielsweise in der Übersicht auf S. 27 „Mittelherkunft und Mittelverwendung“ verdeutlicht, dass von dem Investitionsvolumen in Höhe von 78.969 TUS-$ ein Betrag von 5.550 TUS-$ (entspricht 7,0 %) für „Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals“ eingesetzt wird. Aus dem Prospekt ergibt sich auch, dass das Agio in Höhe von 5 % für Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals aufgewendet wird (S. 27). Für den sorgfältigen Anlageinteressenten sind die Angaben nach einer Gesamtschau des Prospekts ausreichend aufschlussreich und erfordern keinen beachtlichen Rechenaufwand (ebenso BGH, Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). (2) Bonität des Chartergaranten In dem Prospekt wird mehrfach auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass nicht auszuschließen ist, dass der Chartergarant seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. So heißt es auf S. 52: „Die Nachfrage nach Transporten zur See wird entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt. Eine langfristige Marktschwäche oder nachhaltige Änderungen der Verbrauchsgewohnheiten – vor allem in den Industrienationen – können zu einem Rückgang des Transportaufkommens führen. Dies kann wiederum die Ertragslage des Charterers derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich werden. Auch eine Unternehmensgruppe wie Q1 ist vor solchen Entwicklungen nicht geschützt (…). Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen und den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“ Auf S. 28 f. werden die erwarteten Chartereinnahmen in Tabellenform von 2004 bis 2016 präzisiert. Damit wird auch deutlich, dass die Chartereinnahmen durchaus geringer als prospektiert ausfallen können. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die angestellte Prognose sich aus damaliger Sicht ex-ante als unvertretbar dargestellt hätte (vgl. auch LG Dortmund, Urt. v. 08.11.2013 – 3 O 125/13 = BeckRS 2013, 21095). (3) Steigerung der Schiffsbetriebskosten unvertretbar Die Kosten des Schiffsbetriebes wurden in dem Emissionsprospekt offen gelegt. Der Kläger trägt schon nicht vor, welche Kosten für den Schiffsbetrieb ihm tatsächlich unbekannt geblieben sind. Auf S. 30 des Prospekts findet sich eine hinreichende Aufklärung bezüglich der Schiffsbetriebskosten. Insoweit werden Beträge in US-$ pro Tag ausgewiesen. Der Anleger wird entgegen dem Vortrag des Klägers nicht im Unklaren gelassen, auf welchen Grundlagen die Berechnungen beruhen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Höhe von der täglichen Rücklage für die Dockung des Schiffes abhängt. Die Budgetierung wird für den Zeitraum 2004 bis 2016 zwischen Schiffsbetriebskosten, Dockungsrücklage und Managementkosten aufgeschlüsselt. Eine weitere Aufschlüsselung der Kostenkalkulation bedurfte es nicht, weil allein die Summe der Betriebskosten und nicht deren Zusammensetzung für die Beurteilung der Rentabilität des Fonds und damit für die Anlageentscheidung von Bedeutung ist. Dem Anleger wird – auch bei Fehlen genauerer Angaben – ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (BGH, Urteil vom 22.3.2010, II ZR 66/08, Rn.9; Urt. dieser Kammer vom 17.10.2014 – 3 O ###/13 – BeckRS 2014, 22082). Es kann dahinstehen, ob die Schiffsbetriebskosten tatsächlich höher als angegeben ausgefallen sind. Denn bei den prospektierten Angaben handelt es sich lediglich um Prognosewerte, die der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH Urteil vom 21.03.2005, XI ZR 63/05, Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH, Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08, Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115). Der Kläger trägt schon nicht vor, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht im November 2004 unvertretbar gewesen seien. (4) erheblicher Ersatzbedarf wegen der Umstellung von Ein- auf Doppelhüllentanker Auf S. 17 f. des Prospekts findet sich der – zutreffende – Hinweis, dass sukzessive die Außerdienststellung aller Einhüllentanker ansteht. Der Prospekt brauchte demgegenüber nicht konkret darüber aufzuklären, wie weit fortgeschritten die Erneuerung und Erweiterung der Tankerflotte der W2 und V1 war, d.h. wie viele der 435 Schiffen der W2/V1-Flotte (Stand 01.04.2004) bereits ersetzt worden sind. Für die Anlageentscheidung ist die genaue Kenntnis, wie viele W2-Neubestellungen es zum Zeichnungszeitpunkt bereits gab, von untergeordneter Bedeutung. (5) keine Aufklärung über loan-to-value-Klauseln Die teilweise Fremdfinanzierung des Investitionsvolumens einschließlich der Finanzierungskosten wurde in dem Prospekt umfassend dargestellt. Eine vollständige Wiedergabe der Darlehensverträge war nicht erforderlich, weil die über die Prospektangaben hinausgehenden Einzelheiten der Darlehensverträge für die Anlageentscheidungen nicht von Bedeutung sind. Dem Anleger wird – auch beim Fehlen der vorgenannten Umstände – ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (vgl. BGH II ZR 66/08, Urt. v. 22.3.2010, Rn. 9). (6) Darstellung des Schiffskaufpreises Dass, wie der Kläger meint, der Schiffskaufpreis „eben nicht günstig sondern teuer“ (S. 34 der Klageschrift) gewesen sei, ist eine subjektive Einschätzung, die anhand objektiver Kriterien kaum verifizierbar ist. Der Prospekt legt auf S. 26 offen, dass in dem Kaufvertrag vom ##.##.2004 für die W2 ein Kaufpreis von 86 Mio. US-$ vereinbart worden ist und bei kalkulierter Übernahme des Schiffes am ##.##.2004 an den Verkäufer vollständig bezahlt werden wird. (7) Risiken durch die in den Schiffshypothekendarlehensverträgen vereinbarten Wertsicherungsklauseln Die loan-to-value-Klausel gibt das Verhältnis zwischen maximaler Beleihung bzw. Höhe des Kredits und dem ermittelten Wert des finanzierten Schiffes an. Üblicherweise wird vereinbart, dass die Darlehenshöhe in einer bestimmten Währung gerechnet, 105 % des Wertes des finanzierten Objekts nicht übersteigen darf. In den Darlehensverträgen sichert die LTV-Klausel für die Bank, dass das Darlehen durch den Wert der Fondsobjekte stets ausreichend besichert ist. Wie oben unter (5) bereits ausgeführt, war in dem Emissionsprospekt vom 28.06.2004 eine vollständige Wiedergabe der Darlehensverträge nicht erforderlich, weil die über die Prospektangaben hinausgehenden Einzelheiten der Darlehensverträge für die Anlageentscheidungen nicht von Bedeutung sind. (8) Wiederaufleben der Haftung/Rückforderung von Ausschüttungen Der Prospekt enthält ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise zu der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB sowie der Einordnung der Ausschüttungen als Darlehen bzw. der Pflicht zur Rückzahlung der Ausschüttungen. Der bloße Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ist ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüber hinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB in abstrakter Hinsicht (OLG Hamm I-34 U 134/13 Beschluss vom 25.03.2014). Bei dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt stellt es sich im Übrigen so dar, dass das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es (S. 56): „Sollte jedoch infolge von Ausschüttungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Ausschüttungen wieder auf.“ Auch die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag unter § 11 Ziff. 5 (S. 89 des Prospekts) stellen einen integralen Bestandteil des Prospekts dar und dürfen bei der Einschätzung nicht vernachlässigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 132/10; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.04.2012 – 8 U 233/11). Weitere Hinweise zu den Haftungsrisiken eines Anlegers waren nicht erforderlich. In dem Prospekt wird auch mehrfach dargestellt, dass die Auszahlungen gewinnunabhängig als Darlehen erfolgen (S. 55 u. 56). Dazu, dass infolge der prospektierten Anlaufverluste das Kapitalkonto von Anfang an planmäßig unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war mit der Folge, dass bis zu einer eventuellen Auffüllung durch zugeschriebene Gewinne jede Ausschüttung zum Wiederaufleben der Haftung führt, bedurfte es keiner weitergehenden Hinweise (vgl. OLG Hamm, Beschluss, v. 15.05.2014, I-34 U 16/14). (9) Nachhaftung Der Prospekt ist bezüglich einer möglichen Nachhaftung im Falle des Ausscheidens weder unrichtig noch unvollständig. Eine entsprechende Aufklärungspflicht besteht nicht. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere erhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte dafür sind bei der Nachhaftung weder ersichtlich noch dargelegt. (10) Risiko der Majorisierung der Gesellschafterversammlung Das Risiko der Majorisierung ist allgemein bekannt. Es handelt sich nach Auffassung der erkennenden Kammer um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen. (11) Beschlussfassung im Umlaufverfahren Auch insoweit ist der Prospekt nicht fehlerhaft. § 9 des Gesellschaftsvertrages (S. 87 f. des Prospekts) sieht ausdrücklich Fälle vor, in denen das schriftliche Beschlussverfahren ausgeschlossen ist. Es erschließt sich ohnehin nicht, inwieweit durch die bloße Möglichkeit der schriftlichen Beschlussfassung die Mitwirkungs- und Einflussmöglichkeiten der Gesellschafter auf die Gesellschaft eingeschränkt werden sollen. Festzuhalten bleibt, dass der Prospekt vollständig und richtig ist. Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen. II. Deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden gegen die Beklagten zu 2 und zu 3 nach den vorstehenden Ausführungen offensichtlich aus. Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnung maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich um einen – wie bereits erörtert – richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospekts sind mehr als drei Jahre vergangen. III. Da eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2 und zu 3 nicht festgestellt werden kann, sind auch die weiteren Anträge zu Ziff. 2. bis 6. unbegründet. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. ZPO, wobei die gerichtlichen Kosten des Vergleichs zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 noch zwischen diesen nach dem Maß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens zu verteilen und darüber hinaus im Verhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 2 und zu 3 die jeweiligen außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen waren. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung fußt auf den §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3, 5 ZPO.