Urteil
1 S 308/15
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Gestaltungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG kann auch in der Berufungsinstanz eine abweichende Ermessensentscheidung beantragt werden, soweit die Parteien die für die Ermessenserteilung erforderlichen Tatsachen vortragen.
• Für die gerichtliche Bestellung eines Verwalters im Rahmen der Gestaltungsklage sind dem Gericht aussagekräftige und vollständige Verwalterangebote einschließlich der jeweiligen Verwalterverträge und einer Übernahmeerklärung vorzulegen.
• Fehlen die zur Ermessensausübung erforderlichen Tatsachen und Vergleichsangebote, ist die Klage abzuweisen; eine Ermessenentscheidung des Gerichts ist mangels ausreichender Tatsachengrundlage nicht möglich.
• Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, selbst wenn die Beklagten in der Berufungsinstanz eine andere Verwalterbestellung als in erster Instanz beantragen.
Entscheidungsgründe
Klage auf Gerichtsbestellung eines Verwalters: fehlende Verwalterangebote führen zur Klageabweisung • Bei einer Gestaltungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG kann auch in der Berufungsinstanz eine abweichende Ermessensentscheidung beantragt werden, soweit die Parteien die für die Ermessenserteilung erforderlichen Tatsachen vortragen. • Für die gerichtliche Bestellung eines Verwalters im Rahmen der Gestaltungsklage sind dem Gericht aussagekräftige und vollständige Verwalterangebote einschließlich der jeweiligen Verwalterverträge und einer Übernahmeerklärung vorzulegen. • Fehlen die zur Ermessensausübung erforderlichen Tatsachen und Vergleichsangebote, ist die Klage abzuweisen; eine Ermessenentscheidung des Gerichts ist mangels ausreichender Tatsachengrundlage nicht möglich. • Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, selbst wenn die Beklagten in der Berufungsinstanz eine andere Verwalterbestellung als in erster Instanz beantragen. Die Kläger begehrten gerichtlich die Bestellung eines bestimmten Verwalters für eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Amtsgericht Unna hatte zuvor die Hausverwaltung L bestellt; die Beklagten legten dagegen Berufung ein und beantragten in der Berufungsinstanz die Bestellung eines anderen Verwalters. Die Parteien tauschten teilweise Angebotsunterlagen aus; die Kläger reichten in erster Instanz keine vollständigen Verwalterverträge vor. Die Beklagten legten Unterlagen zu weiteren Verwaltern vor, die jedoch unvollständig waren oder keine konkrete Übernahmebereitschaft für die Gemeinschaft belegten. Die Berufung war form- und fristgerecht, die Parteien stritten über die ordnungsgemäße Ausübung des gerichtlichen Ermessens nach § 21 Abs. 8 WEG. • Die Berufung ist zulässig; der Streitwert wurde unter Berücksichtigung der Beteiligteninteressen festgestellt (§§ 511, 49a GKG). • Bei der Gestaltungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG ist das Gericht an den Parteivortrag gebunden und muss nach denselben Maßstäben entscheiden wie die Eigentümer; daher gilt der Beibringungsgrundsatz. • Zur Ermessenausübung sind dem Gericht geeignete, aussagekräftige Vergleichsangebote einschließlich der jeweiligen Verwalterverträge und einer Erklärung zur Übernahme des Verwalteramtes vorzulegen; ohne diese Tatsachenbasis ist eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht möglich. • Im vorliegenden Fall lagen nicht die erforderlichen mindestens drei vollständigen Vergleichsangebote vor: Die Kläger hatten keine Verwalterverträge vorgelegt; die nachgereichten Unterlagen in der Berufungsinstanz ändern nichts an der Mangelhaftigkeit des ursprünglichen Verfahrens; die von den Beklagten vorgelegten Angebote waren unvollständig oder bezogen sich nicht konkret auf die Gemeinschaft bzw. enthielten keine unterschriebene Übernahmeerklärung. • Folglich war die Bestellung der Hausverwaltung durch das Amtsgericht ermessensfehlerhaft, eine fehlerfreie Ersatzentscheidung durch das Berufungsgericht jedoch ebenfalls nicht möglich mangels vorliegender Tatsachen und Vergleichsangebote. • Daher ist die zulässige Klage abzuweisen; eine Bestellung eines anderen Verwalters kommt nicht in Betracht. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 91 ZPO sowie §§ 708, 713 ZPO i.V.m. § 62 WEG. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; das Urteil des Amtsgerichts wurde abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klage war nicht schon mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, jedoch fehlte es an der zur Ermessenausübung erforderlichen Tatsachengrundlage, insbesondere an vollständigen Verwalterangeboten und Verwalterverträgen sowie an einer eindeutigen Übernahmeerklärung. Ohne diese Vergleichsangebote konnte das Gericht keine ermessensfehlerfreie Entscheidung treffen, sodass weder die ursprüngliche Bestellung bestätigt noch ein anderer Verwalter durch das Berufungsgericht bestellt werden konnte. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.