Urteil
25 O 131/15
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2015:1102.25O131.15.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 112,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.09.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 112,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.09.2015 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eines Tatbestandes bedarf es gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO nicht. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig. Nach § 13 StrEG muss die Klage gegen den Bescheid aus dem Betragsverfahren innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides erhoben werden; wobei ein vollständiger, d.h. mit sämtlichen Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Frist gleichfalls wahrt. Dem Kläger wurde der Bescheid der GeStA Hamm am 31.03.2015 zugestellt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst beabsichtigter Klage wurde vorab per Fax am 29.04.2015 und die erforderlichen Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Schriftsatz vom 12.05.2015, eingegangen am 13.05.2015 und damit innerhalb der Frist, eingereicht. II. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht gegen das beklagten Land ein Anspruch gem. § 2 StrEG auf Entschädigung für die Sicherstellung des Laptops in Höhe von 112,95 Euro zu. Der Anspruch folgt dem Grunde nach aus dem Beschluss des AG Dortmund vom 17.09.2014, nach dessen Inhalt der Kläger für die Sicherstellung seines Laptops vom 23.04.2013 bis zum 03.07.2014 zu entschädigen ist. In der Höhe steht dem Kläger ein Anspruch von 112,95 Euro als Nutzungsentschädigung für den vorgenannten Zeitraum aufgrund der Sicherstellung des Laptops zu. Nach § 7 Abs. 1 StrEG hat der Kläger Anspruch auf Entschädigung des durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachten Vermögensschadens. Soweit sich aus dem Strafrechtsentschädigungsgesetz nichts anderes ergibt, sind grundsätzlich für den Umfang bzw. für die Höhe der Entschädigung die Vorschriften der §§ 249-252 BGB anzuwenden (BGH, NJW 1975, 347). Eine Nutzungsentschädigung wird grundsätzlich nur für den Ausfall solcher Lebensgüter gewährt, auf deren ständige Verfügbarkeit der Berechtigte für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist (Palandt, § 249 Rn. 48, 49). Die Möglichkeit, einen Computer zu nutzen, stellt eine entschädigungsfähige Vermögensposition dar. Ein PC ist nach den heutigen Lebensumständen wesentlicher Bestandteil der eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung, insbesondere aufgrund der darüber erfolgenden Internetnutzung. Es handelt sich hierbei um einen Gegenstand, der typischerweise für die Besorgung des allgemeinen Alltags (z.B. online Shopping, Onlinebanking), zur Informationsbeschaffung, zur Kommunikation und als Unterhaltungsmedium im Haushalt genutzt wird (LG Stuttgart, Urteil vom 15.05.2009, Az. 15 O 306/08). Bei der Ermittlung der Entschädigungshöhe ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des OLG Hamm (Beschluss vom 24.09.2010, I-11 W 81/10) nicht auf eine Tagessatzpauschale abzustellen, sondern die Entschädigung durch die Bewertung von dem Wert des Gegenstandes zum Zeitpunkt seiner Anschaffung im Verhältnis zur Gesamtnutzungsdauer sowie zum Zeitraum der Sicherstellung zu ermitteln. Dabei ist jedoch entgegen dem Vorbringen des beklagten Landes eine Nutzungsausfallentschädigung für Geräte, die älter als die nach der Afa-Tabelle angegebene Gesamtnutzungsdauer sind, nicht ausgeschlossen, da auch diese Geräte entsprechend der Vorschriften der §§ 249 – 252 BGB für den Verwender einen entsprechenden Nutzungswert aufweisen. Berücksichtigung findet das Alter der Geräte in der Gesamtbewertung, so dass hierdurch auch die entsprechende Nutzungsentschädigung herabgesetzt wird. Insofern gibt auch das OLG Hamm in dem vorzitierten Beschluss an, dass bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung die Gesamtnutzungsdauer von mindestens 5 Jahren anzusetzen sei. Dieser Ansatz gilt für sämtliche Geräte die zum Zeitpunkt der zu entschädigenden Handlung diese Grenze noch nicht erreicht haben, wobei in der heute gültigen Fassung diese Grenze auf 3 Jahre gesenkt wurde. Hierdurch wird jedoch gleichzeitig bestimmt, dass Geräte, die im Zeitpunkt der zu entschädigenden Handlung älter als die zu erwartende Gesamtnutzungsdauer sind, mit ihrem tatsächlichen Alter in die Berechnung einzustellen sind. Ausweislich des vorbenannten Beschlusses wird lediglich eine ansatzfähige Altersuntergrenze ausgewiesen; eine Obergrenze hingegen nicht. Eine solche folgt im Einzelfall nur aus der Bewertung der einzustellenden Faktoren selbst. Dies vorausgeschickt ergibt sich vorliegend der tenorierte Betrag in Höhe von 112,95 Euro (Anschaffungspreis: 444,00 Euro, Alter des Gerätes zum Zeitpunkt der Sicherstellung: 57 Monate, Dauer der Sicherstellung: 14,5 Monate; Entschädigungsanspruch danach: 444,00 Euro: 57 x 14,5 = 112,95 Euro). Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.