Urteil
3 O 456/14
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2015:0904.3O456.14.00
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Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 22.000 EUR.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 22.000 EUR. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit seinem Beitritt zu dem Schiffsfonds E (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Er begehrt Rückzahlung seiner geleisteten Kommanditeinlage in Höhe von 30.000,00 US-$ (umgerechnet 23.702,30 €) abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von umgerechnet 1.792,93 €. Ein Agio wurde nicht gezahlt. Bei der Beklagten zu 1 handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin. Die Beklagte zu 2 ist die Treuhandkommanditistin. Die Beklagte zu 3 ist die technische und kaufmännische Schiffsmanagerin und zugleich eine weitere Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage (Pflichteinlage) in Höhe von 25.000,00 US-$. Bei der Beklagten zu 4 handelt es sich um eine am 09.12.2005 aus der Fondsgesellschaft ausgeschiedene Komplementärin/Gründungsgesellschafterin. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt (Anlage K1) wurde am 15.03.2006 herausgegeben. Am 20.04.2006 unterzeichnete der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung (Anlage K2), die seinen Beitritt zu dem Fonds mittelbar durch die Beklagte zu 2 zum Gegenstand hatte. Zum Zeitpunkt der Zeichnung lag dem Kläger unstreitig der Prospekt zum Fonds vor. Der Kläger ist der Ansicht, der Emissionsprospekt enthalte die nachfolgend dargestellten Prospektfehler: (1) unzureichende Darstellung des Insolvenzrisikos, (2) fehlende Darstellung weiterer Verträge, (3) fehlender Hinweis auf die Loan-to-Value-Klausel in dem Darlehensvertrag, (4) fehlender Hinweis auf das Risiko von Margenerhöhungen, (5) unzureichende Darstellung des Schiffsmarktes und der Risiken („Überbauung“), (6) unrichtige Darstellung der Festcharter, Charterraten und des Schiffsverkaufes, (7) verwirrende Darstellung der Ausschüttungen, (8) unzureichende Darstellung der „Weichkosten“, (9) unzureichende Angaben zur Rückzahlungsverpflichtung von Ausschüttungen, (10) fehlender Hinweis auf Kaskadeneffekt, (11) keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nebst fehlender Aufklärung über die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung, (12) fehlender Hinweis auf Kreditbearbeitungskosten, (13) steuerliche Risiken (Anfall von Gewerbe- oder Tonnagesteuer), (14) fehlender Hinweis auf mögliche Interessenkollisionen, (15) verwirrende Darstellung zur teilweisen JPY-Umrechnung, (16) verwirrende Darstellung über Fähigkeiten und Kenntnisse des Managements, der Mitarbeiter und Gesellschafter der Beklagten zu 1 sowie der Vertriebsgruppe. Der Kläger behauptet ferner, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung dem Fonds nicht beigetreten wäre. Er beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 21.909,37 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile an der Beteiligungsgesellschaft E im Nennwert von 30.000,00 US-$ zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von wirtschaftlichen Schäden aus einer etwaigen Inanspruchnahme Dritter gemäß § 171 HGB und von einer etwaigen Zahlungspflicht gegenüber der Beteiligungsgesellschaft E und deren Gesellschaftern nach gesellschaftsrechtlichen Regelungen und § 172 Abs. 4 HGB freizustellen; 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von sämtlichen etwaigen steuerlichen Schäden freizustellen, die der Kläger dadurch erleidet, dass er nicht sogleich ohne Berücksichtigung der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft E steuerlich veranlagt wurde; 4. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug befinden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, bei dem Kläger handele es sich um einen professionellen Mehrfachzeichner mit einer entsprechenden Fachkenntnis und Expertise. Eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung sei für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal gewesen. Sie sind der Ansicht, dass jedenfalls die Beklagten zu 3 und zu 4 schon nicht prospektverantwortlich seien. Die Beklagten sind überdies der Ansicht, dass der Emissionsprospekt fehlerfrei sei. Schließlich erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe : I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 bis 4 aus keinem Rechtsgrund zu. 1. Gegen sämtliche vier Beklagte scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus. Es ist schon zweifelhaft, ob hinsichtlich der Beklagten zu 3 und zu 4 eine Prospekthaftung im weiteren Sinn überhaupt in Betracht kommt. Bei der Beklagten zu 3 handelt es sich um die technische und kaufmännische Schiffsmanagerin (S. 19 des Prospekts), die zugleich weitere Kommanditistin (nicht, so aber der Kläger auf S. 5 der Klageschrift, Gründungskommanditistin) ist (S. 66 des Prospekts). Sie ist weder Gründerin, Initiatorin und Gestalterin des Unternehmens noch „Hinterfrau“, die hinter dem Unternehmen steht und auf das Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells entscheidenden Einfluss ausübt (vgl. zu der hiesigen Beklagten zu 3 bereits Urt. dieser Kammer vom 29.08.2014 – 3 O 550/13 – BeckRS 2014, 18587). Die Beklagte zu 4 taucht im Prospekt (auf S. 44) lediglich als am 09.12.2005 – also vor der am 20.04.2006 erfolgten Zeichnung des Klägers – aus der Fondsgesellschaft ausgeschiedene Komplementärin/Gründungsgesellschafterin auf (s. auch dazu das vorzitierte Urteil). Grundsätzlich gehören die Gründungs- und Treuhandgesellschafter zu dem Personenkreis, die nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haften. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08). Letztlich kann die Frage der Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 3 und zu 4 aber offen bleiben, weil das Gericht bei keiner der verklagten Gesellschaften eine Aufklärungspflichtverletzung feststellen kann. Nach diesen Grundsätzen sind die Verantwortlichen im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt (nachfolgend (a)) übergeben wird und von dem Anlageberater oder Anlagevermittler keine von dem Prospektinhalt abweichenden irreführenden oder verharmlosenden Erklärungen abgegeben werden (nachfolgend (b)) (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12; BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auf. 2015, § 311 Rn. 70). (a) Der dem Kläger rechtzeitig vor der Zeichnung übermittelte Prospekt vom 15.03.2006 ist richtig und vollständig (vgl. Urt. dieser Kammer vom 28.08.2015 – 3 O 184/14 – zu dem strukturell ähnlichen und ebenfalls ein Containerschiff der Postpanamax-Klasse betreffenden Prospekt zur E 2 vom 29.03.2006). Die folgenden, vom Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht feststellbar: (1) unzureichende Darstellung des Insolvenzrisikos Der Kläger rügt, dass der Prospekt nur unzureichend auf das Insolvenzrisiko und die Folgen einer Insolvenz hinweise. Bei dem Insolvenzrisiko handelt es sich aber schon nicht um einen aufklärungspflichtigen Umstand, denn es handelt sich dabei um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115). Zudem ergibt sich schon aus dem mitgeteilten unternehmerischen Charakter der Beteiligung ein immanentes Insolvenzrisiko. Ein konkretes Risiko war aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind – auch im Hinblick auf die vom Kläger behauptete Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung (dazu nachfolgend Ziff. (11)) – nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2006, 2041; BGH, NJW-RR 2010, 115; BGH, NJW 2012, 62; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704). Dass mit einer Insolvenz das Risiko eines Totalverlustes der Anleger verbunden ist, stellt ebenfalls ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen dar. Im Übrigen klärt der Prospekt hinreichend über das Risiko eines Totalverlustes auf. Bei dem streitgegenständlichen Schiffsfonds ist in Bezug auf das Totalverlustrisiko grundsätzlich zu berücksichtigen, dass den Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft der Sachwert des Schiffs gegenübersteht (BGH, WM 2007, 1503; BGH, WM 2007, 1507). Eine ausnahmslose Pflicht, über das Verlustrisiko – unabhängig von konkreter Ausgestaltung von Beteiligungsangebot und Risikostruktur – zu informieren, besteht nicht (BGH, NJW-RR 2010, 115). Zudem ist auf das Kapitel „Risiken der Beteiligung“ im Prospekt zu verweisen. Dort heißt es (S. 22): „Der wirtschaftliche Erfolg dieser Schiffsbeteiligung kann nicht garantiert werden. (…) Abweichungen einzelner wirtschaftlicher Eckdaten oder die Kumulierung von Abweichungen mehrerer Eckdaten können dazu führen, dass sich das kalkulierte Gesamtergebnis für den Anleger deutlich verschlechtert oder sogar zu einem Totalverlust der Beteiligung führt. (…) Wer dennoch nach sorgfältigem Studium dieses Prospekts das unternehmerische Risiko als zu hoch einschätzt, sollte sich nicht beteiligen.“ Damit wurde über das Totalverlustrisiko in ausreichendem Maße aufgeklärt. Neben diesen denkbar deutlichen Hinweisen über das Totalverlustrisiko wird, wie nachfolgend im Einzelnen dargelegt wird, mehrfach im Prospekt über die Unbeständigkeit der Aussichten informiert. (2) fehlende Darstellung weiterer Verträge Soweit der Kläger rügt, dass der Prospekt keine Kopien des Verwaltungsvertrages, des Mittelverwendungsvertrages sowie der Darlehensverträge enthalte, begründet dies ebenfalls keinen Prospektfehler. In dem Prospekt finden sich hinreichende Informationen zu den vorgenannten Verträgen. Eine vollständige Wiedergabe der Verträge war nicht erforderlich, weil die über die Prospektangaben hinausgehenden Einzelheiten der Verträge für die Anlageentscheidungen nicht von Bedeutung sind. Dem Anleger wird – auch beim Fehlen der vorgenannten Umstände – ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (vgl. BGH II ZR 66 / 08, Urt. v. 22.3.2010, Rn. 9). Der Vortrag des Klägers, wonach die fehlenden Passagen der Verträge maßgebliche Informationen für die Anlageentscheidung enthielten und ihr Abdruck für das Erkennen versteckter Kosten und die Einschätzung der Kostenrisiken erforderlich gewesen wäre, ist unsubstantiiert und lässt nicht erkennen, welche wesentlichen Informationen in dem Prospekt tatsächlich nicht genannt werden. (3) fehlender Hinweis auf die Loan-to-Value-Klausel in dem Darlehensvertrag Die teilweise Fremdfinanzierung des Investitionsvolumens einschließlich der Finanzierungskosten wurde in dem Prospekt umfassend dargestellt. Eine vollständige Wiedergabe der Darlehensverträge war – wie bereits dargestellt – nicht erforderlich, insbesondere bedurfte es auch keiner Darstellung der LTV-Klausel bzw. 105%- Klausel oder etwaiger weiterer Rechte der Banken, weil die über die Prospektangaben hinausgehenden Einzelheiten der Darlehensverträge für die Anlageentscheidungen nicht von Bedeutung sind. Dem Anleger wird – auch beim Fehlen der vorgenannten Umstände – ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (vgl. BGH II ZR 66 / 08, Urt. v. 22.3.2010, Rn. 9). Zudem war ein konkretes Risiko aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2006, 2041; BGH, NJW-RR 2010, 115; BGH, NJW 2012, 62; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704). Darüber hinaus enthält der Prospekt zu dem Totalverlustrisiko ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise. (4) fehlender Hinweis auf das Risiko von Margenerhöhungen Eine Aufklärungspflicht bezüglich des vom Kläger behaupteten Risikos von Margenerhöhungen bestand nicht. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. (5) unzureichende Darstellung des Schiffsmarktes und der Risiken („Überbauung“) Der Emissionsprospekt klärt insbesondere auf den Seiten 22 ff. mit hinreichender Deutlichkeit über die Marktentwicklung und die Risiken des Schiffsmarkts auf. Der Prospekt legt offen, dass es sich bei dem Schiffsmarkt um einen volatilen Markt mit unvorhersehbaren Entwicklungen handelt, der entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt wird, starken Schwankungen unterliegt und im Extremfall die Aufgabe des Geschäftsbetriebes sowie den Totalverlust zur Folge haben kann (S. 22 des Prospekts). Die im Prospekt angestellten Prognosen erscheinen nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive jedenfalls nicht unvertretbar. Ein Prospektfehler wird auch nicht durch die vom Kläger behauptete unzureichende Darstellung des Auftragsbestands der Schiffe begründet. Die Darstellung der Entwicklung der Flotte der Vollcontainerschiffe auf S. 12 ff. des Prospekts ist nach Auffassung des Gerichts weder unzureichend noch irreführend. Dort (S. 14) heißt es u.a.: „Zum 01. Dezember 2005 bestand die Containerschiffsflotte aus circa 3.500 Schiffen mit zusammen 8,1 Millionen TEU. Der Auftragsbestand betrug 1228 Schiffe mit 4,5 Millionen TEU, was 55,3 % im Verhältnis zur Flotte entspricht. Die Neubauaufträge beziehen sich schwerpunktmäßig auf das Segment der Superpostpanamax-Schiffe, also Einheiten mit mehr als 7.500 TEU Tragfähigkeit. Hier wird sich die Flotte in den nächsten drei Jahren verdreifachen.“ Dass diese Angaben falsch sind, wird vom Kläger nicht substantiiert dargelegt. Weitere Darstellungen, insbesondere zu den zum Emissionszeitpunkt bestellten und in Bau befindlichen Schiffen waren nicht erforderlich. Dies folgt bereits aus dem langfristigen Festchartervertrag, welcher für das streitgegenständliche Schiff bestand. Auf das Risiko, dass der Charterer den Vertrag nicht erfüllen kann und ggf. keine Alternativ- bzw. Anschlussbeschäftigung für das Schiff gefunden werden kann, weist der Prospekt ausdrücklich hin. Im Übrigen liegt es für jeden Anleger ohne weiteres auf der Hand, dass dem im Prospekt dargestellten Ersatzbedarf an Schiffen der Bau neuer Schiffe gegenübersteht. Eine Darstellung der konkreten Zahlen der bestellten und in Bau befindlichen Schiffe war aus Sicht der Kammer nicht erforderlich. (6) unrichtige Darstellung der Festcharter, Charterraten und des Schiffsver- kaufes Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Darstellungen zur Festcharter, zu den Charterraten und zum Schiffsverkauf weder unrichtig noch unzureichend. Der Kläger wurde durch den Prospekt ausreichend in Bezug auf die Chartereinnahmen und die damit zusammenhängenden Risiken informiert. Insoweit wird auf die bereits zitierten Passagen auf den S. 23 f. des Prospekts verwiesen. Auf S. 23 des Prospekts wird explizit auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen. So heißt es dort: „Die Nachfrage nach Transporten zur See wird entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt. Eine langfristige Marktschwäche oder nachhaltige Änderungen der Verbrauchsgewohnheiten – vor allem in den Industrienationen – können zu einem Rückgang des Transportaufkommens führen. Der durch einen Rückgang des Transportaufkommens und/oder durch einen Anstieg der Flottenkapazität verursachte Verfall der erzielten Frachteinnahmen kann die Ertragslage des Charterers derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird. Auch eine Unternehmensgruppe wie I ist vor solchen Entwicklungen nicht geschützt. (…) Da die vorgenannten Umstände regelmäßig den gesamten Markt betreffen, könnte es schwierig werden, eine Alternativbeschäftigung zu den vereinbarten Charterraten oder überhaupt eine Beschäftigung für das Schiff zu finden. Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen oder den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“ Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich damit aus dem Prospekt ohne weiteres, dass es Entwicklungen geben kann, welche einer dauerhaften Erzielbarkeit der prospektierten Ergebnisse entgegenstehen können. Insbesondere wird deutlich, dass auch das Risiko der Nichterfüllung der Verpflichtungen des Charterers aus dem Festchartervertrag besteht. Darüber hinaus werden die wesentlichen Risiken der Beteiligung ebenso wie die für eine positive wirtschaftliche Entwicklung der Beteiligung entscheidenden Faktoren dargestellt. Einer weitergehenden Darstellung sämtlicher Faktoren, die möglicherweise Einfluss auf die Erträge haben könnten, bedurfte es nicht. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, geschweige denn vom Kläger substantiiert vorgetragen, dass die angestellten Prognosen sich aus damaliger Sicht ex-ante als unvertretbar dargestellt hätten. Der Kläger wurde auch über Bedeutung des Schiffsverkaufs und dessen Folgen ausreichend in dem vorliegenden Emissionsprospekt aufgeklärt. Der Prospekt weist mehrfach auf die Bedeutung des Veräußerungserlöses für das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligung hin. Entsprechende Erörterungen finden sich insbesondere auf S. 25 und 34 des Prospektes, ferner ergibt sich die Bedeutung aus den prognostizierten Kapitalrückflussrechnungen (S. 38 f.). Aus dem Prospekt geht auch hervor, dass es sich bei dem angegebenen Erlös lediglich um eine Prognose handelt. So heißt es auf S. 25 ausdrücklich: „Der tatsächliche Gesamtverkaufspreis wird wesentlich von dem Zustand des Schiffes und den Marktverhältnissen zum Veräußerungszeitpunkt bestimmt. Der Verkaufspreis kann geringer ausfallen, im äußersten Fall kann das Schiff unverkäuflich sein.“ Ferner enthält der Prospekt verschiedene Veräußerungsszenarien, in denen das liquide Veräußerungsergebnis bei variierendem Veräußerungserlös dargestellt wird. Auch daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Veräußerungserlöse lediglich prognostiziert sind. Der Kläger trägt keine konkreten Einwendungen vor, die die Prognosen als unvertretbar belegen würden. (7) verwirrende Darstellung der Ausschüttungen Der Prospekt vermittelt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht den irreführenden Eindruck, dass „grundsätzlich stets mit Ausschüttungen zu rechnen ist“ . Wie bereits dargelegt ergibt sich aus dem Prospekt ohne weiteres, dass es Entwicklungen geben kann, welche einer dauerhaften Erzielbarkeit der prospektierten Ergebnisse entgegenstehen können. Insbesondere legt der Prospekt offen, dass es sich bei dem Schiffsmarkt um einen volatilen Markt mit unvorhersehbaren Entwicklungen handelt, der entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt wird, starken Schwankungen unterliegt und im Extremfall die Aufgabe des Geschäftsbetriebes sowie den Totalverlust zur Folge haben kann. Schon vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der unzutreffende Eindruck entstehen könnte, die prognostizierten Auszahlungen würden in jedem Fall erfolgen. Zudem wird auf S. 25 des Prospekts ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Bemessung der Auszahlungen berücksichtigt wurde, dass die Gesellschaft kontinuierlich über eine angemessene Liquidität verfügen muss und die Auszahlungen bei einer Verschlechterung der Liquiditätslage entsprechend vermindert werden oder gänzlich entfallen. Ferner findet sich in dem Prospekt der ausdrückliche Hinweis, dass Abweichungen von der langfristigen Prognoserechnung auf S. 30 f. auch Auswirkungen auf das Gesamtergebnis für die Anleger haben. Es ist damit eindeutig erkennbar, dass die prognostizierten Auszahlungen geringer ausfallen oder ganz entfallen können. Eine gesonderte Beispielrechnung war insoweit nicht erforderlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass die im Prospekt enthaltenen Prognosen unvertretbar gewesen wären. Insoweit trägt nämlich der Anleger grundsätzlich selbst das Risiko, dass sich seine Anlageentscheidung nachträglich als falsch erweist (BGH, Urteil vom 22.03.2011 – XI ZR 33/10; BGH WM 2006, 851). Der Prospektherausgeber wie auch die Gründungsgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft übernehmen nämlich in der Regel keine Gewähr dafür, dass die von ihnen prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt (BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Vielmehr ist es insoweit ausreichend, wenn entsprechende Prognosen im Prospekt auf Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sind (vgl. BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH Urteil vom 21.03.2006, XI ZR 63/05 = NJW 2006, 2041; BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Anhaltspunkte dafür, dass den dargestellten Prognosen aus damaliger Sicht falsche Tatsachen zugrunde gelegt worden sind, sind weder dargelegt noch ersichtlich. (8) unzureichende Darstellung der „Weichkosten“ Der Emissionsprospekt enthält umfassende Informationen hinsichtlich der Weichkosten und der Mittelverwendung. Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Anschaffungs- und Herstellungskosten investiert werden (BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Vorliegend wurde die Höhe der Weichkosten korrekt angegeben. Sie werden mehrfach im Prospekt selbst (S. 28 f.) sowie in der Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag (S. 75) mitgeteilt. So wird beispielsweise in der Übersicht auf S. 28 „Mittelherkunft und Mittelverwendung“ verdeutlicht, dass von dem Investitionsvolumen in Höhe von 96.229 TUS-$ ein Betrag von 10.185 TUS-$ für „Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals“ eingesetzt wird. Aus dem Prospekt ergibt sich auch ausdrücklich, dass zudem das Agio in Höhe von 5% für Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals aufgewendet wird (S. 28). Für den sorgfältigen Anlageinteressenten sind die Angaben nach einer Gesamtschau des Prospekts ausreichend aufschlussreich und erfordern keinen beachtlichen Rechenaufwand (ebenso BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Fehlerhafte, unzureichende oder irreführende Angaben bezüglich der Weichkosten sind nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen worden. (9) unzureichende Angaben zur Rückzahlungsverpflichtung von Ausschüttun- gen Der Prospekt enthält ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise zu der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB sowie der Einordnung der Ausschüttungen als Darlehen bzw. der Pflicht zur Rückzahlung der Ausschüttungen. Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB oder nach §§ 30 und 31 GmbHG ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB oder der §§ 30 und 31 GmbHG in abstrakter Hinsicht (BGH, Beschluss vom 09.11.2009, II ZR 16/09 = WM 2009, 2387). Bei dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt stellt es sich auch so dar, dass das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es (S. 26): „Sollte jedoch infolge von Auszahlungen, das heißt Entnahmen, das Eigenkapitalkonto unter die eingetragene Haftungssumme der Pflichteinlage herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 Absatz 4 HGB die Haftung in Höhe des Fehlbetrages wieder auf. Soweit Auszahlungen zu einem Wiederauflaben der Haftung nach § 172 Absatz 4 HGB führen und diese Auszahlungen von der Beteiligungsgesellschaft zurückgefordert werden, sind diese Auszahlungen als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber zu behandeln (§ 11 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages).“ Eine inhaltsgleiche Darstellung, auch dort unter ausdrücklichem Verweis auf § 172 Abs. 4 HGB, findet sich auf S. 51 des Prospekts. Auch die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag unter § 4 Ziff. 5 (S. 66 des Prospekts) und § 11 Ziff. 5 (S. 73 des Prospekts) stellen einen integralen Bestandteil des Prospekts dar und dürfen bei der Einschätzung nicht vernachlässigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 132/10; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.04.2012 – 8 U 233/11). Die Darstellung ist auch nicht wegen der vom Kläger behaupteten mangelnden Differenzierung zwischen Gewinnentnahmen und Entnahmen zu Lasten des jeweiligen Eigenkapitalkontos unrichtig. Darüber, dass die Auszahlungen gewinnunabhängig und als Darlehen erfolgen, wird in dem Prospekt ebenfalls mehrfach hingewiesen. Insoweit wird auf die vorzitierten Prospektstellen verwiesen. Dazu, dass infolge der prospektierten Anlaufverluste das Kapitalkonto von Anfang an planmäßig unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war mit der Folge, dass bis zu einer eventuellen Auffüllung durch zugeschriebene Gewinne jede Ausschüttung zum Wiederaufleben der Haftung führt, bedurfte es keiner weitergehenden Hinweise (vgl. OLG Hamm, Beschluss, v. 15.05.2014, I-34 U 11/14). (10) fehlender Hinweis auf Kaskadeneffekt Das Vorbringen des Klägers zu dem behaupteten „Kaskadeneffekt“ ist ebenfalls nicht geeignet, einen Prospektfehler zu belegen, zumal der Vortrag vollkommen unsubstantiiert ist. Wie bereits dargestellt, klärt der Prospekt hinreichend über die Risiken des Schiffsmarktes auf. Weitergehender Hinweise bedurfte es nicht. (11) keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nebst fehlender Aufklärung über die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung Dahinstehen kann, ob die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung des Klägers und/oder der übrigen Treugeberkommanditisten richtig ist, denn dies führt nach § 355 BGB dazu, dass das Widerrufsrecht unbefristet ausgeübt werden kann, wenn ein Widerrufsrecht besteht, was dahinstehen kann, weil der Kläger den Widerruf nicht erklärt hat und die Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs der Beitrittserklärung nicht die Rückzahlung der Einlage, sondern der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben ist (Palandt/Grüneberg, § 357 Rn. 4a und § 705 Rn. 19b), das nicht Streitgegenstand ist. Bei dem Widerrufsrisiko und den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen handelt es sich nicht um aufklärungspflichtige Umstände. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht, wie bereits dargelegt, allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich. Ein Prospektfehler durch die fehlende Aufklärung über das in der möglicherweise fehlerhaften Widerrufsbelehrung liegende rechtliche Risiko sowie das vom Kläger gesehene Risiko, jederzeit Abfindungsguthaben für ausscheidende Gesellschafter auszahlen zu müssen oder Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein, scheidet aus. Eine Verpflichtung, bei Verwendung einer unzureichenden Widerrufsbelehrung darüber aufzuklären, dass dies so ist und dass hierdurch Risiken rechtlicher und wirtschaftlicher Art ausgelöst werden können, ist nicht denkbar. Vorrangig wäre demgegenüber stets die Verpflichtung, solche Formulierungen nicht zu verwenden (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 06.08.2015, I-34 U 155/14). Im Übrigen wird der Anleger nach dem oben Gesagten hinreichend über das Totalverlustrisiko informiert. Weitere Hinweise zu dem Risiko eines Teilverlustes, aus welchen Gründen auch immer, sind nicht erforderlich. Der Anregung des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den EuGH war nicht zu entsprechen. Der mit den Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten vom 05.08. und 03.09.2015 gestellte Hilfs antrag war zunächst als Anregung an das Gericht auszulegen, da es kein Antragsrecht einer Prozesspartei auf Vorlage zum EuGH gibt (vgl. Mächtle, JuS 2015, 314, 316). Eine Vorlagepflicht des erkennenden Gerichts bestand nicht. Instanzgerichte, deren Entscheidungen noch auf dem innerstaatlichen Rechtsweg anfechtbar sind, sind nach Art. 267 Abs. 2 AEUV (EU-Arbeitsweisevertrag, seit 01.12.2009, vorher: Art. 234 EGV) zur Vorlage berechtigt , aber grundsätzlich nicht verpflichtet (vgl. Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 56. Erg.-Lfg. 2015, Art. 267 AEUV Rn. 61; Mächtle, a.a.O., S. 315). Eine Ermessensreduzierung auf Null – und damit eine Vorlagepflicht – kann allenfalls dann vorliegen, wenn nach Auffassung des befassten Instanzgerichts durchgreifende Gründe gegen die Gültigkeit einer entscheidungserheblichen Unionsvorschrift sprechen oder wenn Zweifel an der Grundrechtskonformität des innerstaatlichen Umsetzungsrechts bestehen (vgl. Karpenstein, a.a.O., § 267 AEUV Rn. 62 f. m.w.N.). Hier ist die Frage des Vorliegens etwaiger Schadensersatzansprüche einzelner Anleger wegen angeblich nicht ordnungsgemäß erfolgter Widerrufsbelehrungen schon aus den oben genannten Gründen nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen zieht das erkennende Gericht auch weder eine Unions- noch eine nationale Transformationsvorschrift in Zweifel. (12) fehlender Hinweis auf Kreditbearbeitungskosten Soweit der Kläger pauschal rügt, der Prospekt enthalte keine Angaben zu den Bearbeitungskosten für die Aufnahme von Darlehen, ist ein Prospektfehler ebenfalls nicht erkennbar. Wie bereits dargelegt, enthält der Prospekt hinreichende Angaben zur Fremdfinanzierung und den damit verbundenen Kosten (S. 28 f., 75). Auf S. 28 des Prospektes wird zudem ausdrücklich angegeben, dass für sonstige Kosten, u.a. Gebühren der Fremdfinanzierung, insgesamt 799.000,00 US-$ kalkuliert wurden. Weitergehender Angaben in dem Prospekt bedurfte es nicht. (13) steuerliche Risiken (Anfall von Gewerbe- oder Tonnagesteuer) Der Prospekt klärt auf den Seiten 55 ff. ausreichend über die steuerlichen Grundlagen und über die steuerlichen Risiken und Belastungen des Fonds auf. Insbesondere wird deutlich, dass die steuerliche Beurteilung von der geltenden Gesetzeslage und der behördlichen Bewertung abhängt. Der Prospekt enthält insbesondere hinreichende Angaben zur Gewerbesteuer. So wird auf S. 58 u.a. ausgeführt: „Die Gesellschaft unterliegt als Gewerbebetrieb der Gewerbeertragssteuer. (…) Nach den Planungen der Gesellschaft ist bereits ab dem Jahr 2006 die Ausübung der Option zur pauschalen Besteuerung nach der Tonnage vorgesehen. (…) Während der Dauer der Besteuerung nach der Tonnage wirkt sich die Gewerbesteuerbelastung nur sehr geringfügig aus.“ Entgegen dem Vorbringen des Klägers differenziert der Prospekt daher deutlich und nachvollziehbar zwischen Gewerbe- und Tonnagesteuer. (14) fehlender Hinweis auf mögliche Interessenkollisionen Die Vertragspartner werden im Emissionsprospekt hinreichend transparent vorgestellt. Dabei handelt es sich grundsätzlich – auch im Hinblick auf die Vertriebsstruktur – um einen aufklärungspflichtigen Umstand (BGH, Urt. v. 07.12.2009, II ZR 15/08 = NJW 2010, 1077). In dem Kapitel „Wesentliche Partner“ (S. 18 f.) und in dem Kapitel „Verträge und Vertragspartner“ (S. 40 ff.) werden die Beteiligten benannt und in Aufgaben und Funktion vorgestellt. Die Behauptungen des Klägers zu vermeintlichen Interessenkonflikten zwischen nicht näher bezeichneten Beteiligten sind gänzlich unsubstantiiert und nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar. (15) verwirrende Darstellung zur teilweisen JPY-Umrechnung Die Darstellung zur Währungsumrechnung auf den S. 30-33 des Prospekts sind entgegen der Ansicht des Klägers nicht verwirrend. Unter den die langfristige Prognoserechnung auf S. 30 f. erläuternden Überschriften „Zinsen (3)“ und „Tilgung (4)“ auf S. 32 f. wird im Einzelnen erläutert, welche Prognosen auf welcher Grundlage vorgenommen wurden. (16) verwirrende Darstellung über Fähigkeiten und Kenntnisse des Manage- ments, der Mitarbeiter und Gesellschafter der Beklagten zu 1 sowie der Ver- triebsgruppe Der Kläger rügt (S. 4 des Schriftsatzes vom 05.08.2015 = Bl. 108 d.A.), dass die Aussage der Beklagten im Prospekt, dass sämtliche Mitarbeiter über fundierte Kenntnisse im Zusammenhang mit der Konzeption und Verwaltung von über 100 Gesellschaften verfügen würden, fehlerhaft sei. Dieses Vorbringen entbehrt jeder inhaltlichen Substanz. Es ist schon nicht ersichtlich, an welcher Stelle des Prospekts dies stehen soll. Abgesehen davon lägen Anhaltspunkte für einen Prospektfehler insoweit auch nicht vor. Der Kläger beschränkt sich darauf, die Richtigkeit der Prospektangabe zu bestreiten und zu behaupten, dass es nicht der Lebenswirklichkeit entspreche, dass sämtliche Mitarbeiter über entsprechende Kenntnisse verfügen würden. Der pauschale Vortrag des Klägers erfolgt erkennbar ins Blaue hinein und ist offensichtlich nicht geeignet, die Fehlerhaftigkeit des Prospekts zu belegen. Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es im Rahmen des Prospekts insbesondere auch keiner Nachweise über den Erwerb der entsprechenden Kenntnisse. (b) Irreführende oder verharmlosende Angaben im Rahmen eines Beratungsgesprächs werden vom Kläger nicht vorgetragen. Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen. 2. Ansprüche aus § 280 i.V.m. § 675 BGB sowie deliktische Ansprüche gegen die Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden nach den vorstehenden Ausführungen aus. Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnungen maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich – wie bereits erörtert – um einen richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG a.F. mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospektes sind mehr als drei Jahre vergangen. 3. Da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden kann, sind auch die Anträge zu Ziff. 2. bis 4. unbegründet. II. Dem Antrag des Klägers im Schriftsatz vom 03.09.2015 auf Gewährung einer Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf den Vortrag der Gegenseite in einem „Parallelverfahren“ war nicht folgen. Es fehlt bereits an einem (verspäteten) Vorbringen der Gegenseite i.S.d. § 283 ZPO. Der Vortrag der Beklagten in anderen Verfahren ist für den hiesigen Rechtsstreit unerheblich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. den §§ 3, 5 ZPO festgesetzt. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.