Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Buchauszug zu erteilen, der Auskunft für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 30.04.2015 gibt über alle vom Kläger für die Beklagte vermittelten, betreuten und im Sinne des § 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB angebahnten Geschäfte, wobei die Auskunft in klarer und übersichtlicher Art und Weise unter Einschluss der nachfolgenden Punkte zu erfolgen hat: Allgemeine Angaben für alle Produkte 1. Name des Kunden 2. Anschrift des Kunden 3. Geburtsdatum des Kunden und ggf. zusätzlich Geburtsdatum der versicherten Person, sofern diese vom Kunden abweicht, bei Krankenversicherungen, Pflegepflichtversicherungen, Lebens- und Rentenversicherungen und Unfallversicherungen 4. Antragsdatum 5. Vertragsbeginn 6. Vertragsnummer 7. Art des Vertrages, insbesondere a. Versicherer/zeichnende Gesellschaft b. Versichertes Risiko d. Produktbezeichnung/Sparte e. Tarif 8. Nettobeiträge je Tarif unter Angabe der Zahlweise (z. B. monatlich, quartalsweise, jährlich etc.) 10. Produktgeneration 11. Unterteilung nach Erneuerungs-, Erhöhungs- oder Neugeschäft 12. Stornierung a. Zeitpunkt b. Grund c. Art der etwaig ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen Produktspezifische Angaben bei Sachversicherungen (insbesondere bei Unfall-, Haftpflicht-, Transport-, Technik-, Luftfahrt-, Rechtsschutz-, Industrie-, Warenkredit-, Forderungsausfall-, D&O-, Schutzbrief-, Händlergarantie- und Elektronikversicherungen): 14. Wertungssumme 15. Wertungsfaktor 16. Bei Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr (UBR) zusätzlich a. Beginn und Ende der anrechnungsfähigen Beitragszahlungsdauer (BZD) b. Geburtsdatum der versicherten Person, sofern diese vom Kunden abweicht Lebens- und Rentenversicherung 18. Versicherungssumme 19. Eintrittsalter des Kunden oder der versicherten Person, sofern diese vom Kunden abweicht 20. Laufzeit des Vertrages 22. Faktor bei Risikozusätzen 23. Beginn und Ende der anrechnungsfähigen Beitragszahlungsdauer (BZD) 24. Im Falle eines dynamisierten Vertrages a. Zeitpunkt der Erhöhung des Beitrages b. Betrag der Erhöhung der jeweiligen Prämie 25. Bei fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen zusätzlich die WKN-Nummer der jeweiligen Fonds 26. Produktgruppe 27. Ansparzeit 28. Überschussverwendungsart 29. Bei Verträgen, die nach § 10a EStG staatlich gefördert werden die Höhe und den Beginn der staatlichen Förderung Private Krankenversicherung 32. Höhe des selbstvermittelten Jahresbestandes 33. Wertungsfaktor 34. Vertragsform (Einzel/Kollektiv) Gesetzliche Krankenversicherung 35. Zeitpunkt des Zustandekommens der Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenkasse 36. Zeitpunkt der Abrechnung zwischen der gesetzlichen Krankenkasse und der Beklagten 37. Höhe der von der gesetzlichen Krankenversicherung an die Beklagte gezahlten Vergütung Bausparverträge 38. Bausparsumme 39. Finanzierungssumme 40. Einzahlungsdauer 41. Zinsbindungsfrist 42. Abschlussgebühr 43. Bei reinen Bauspardarlehen zusätzlich den nominellen Kreditbetrag Finanzprodukte 44. Wertungsfaktor 45. Konten 46. Kontenfaktor Darlehen 47. Darlehenshöhe 48. Darlehenszeit 49. Darlehensart Investment 50. WKN-Nummer 51. Ausgabeaufschlag 52. Fondsart Im Übrigen wird die Klage auf Erteilung eines Buchauszugs und auf Auskunfts- und Rechenschaftslegung abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege einer Stufenklage die Erteilung eines Buchauszuges und sodann die Zahlung einer nach Auswertung des Buchauszuges zu berechnenden Provision. Mit Klageerweiterung vom 07. November 2014 verlangt der Kläger zudem Auskunft und Rechenschaftslegung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages nach § 89 b HGB. Der Kläger war als Handelsvertreter für den Beklagten im Rahmen eines Generalagenturvertrages seit dem 01.05.2010 tätig. Er war damit betraut, für die Beklagte unterschiedliche Versicherungsprodukte zu vermitteln. Die Parteien schlossen am 17.05.2010 einen Generalagenturvertrag (…) L1 in der Fassung vom 01.02.2009 ab. Bestandteil dieses Vertrages war nach Ziff. IV § 10 Abs. 1 des Generalagenturvertrages (…) L1 auch die im Anlagenverzeichnis zum Generalagenturvertrag (…) L1 aufgeführten Provisionsanlagen. Nach § 12 des Generalagenturvertrages war der Kläger verpflichtet, alle Buchungen anhand der ihm übersandten Vergütungsnachweisen nebst zugehörigen Anlagen umgehend und gewissenhaft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und der Beklagten bis zum 30. Juni eines Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr ein Saldenanerkenntnis abzugeben. Am 04.07.2013 unterzeichneten die Parteien einen Agenturvertrag TV Signal. Dieser Vertrag sah vor, dass der Kläger ab dem 01.07.2013 nicht mehr als „Generalagent“, sondern als „Agent“ tätig war. Bestandteil dieses Vertrages waren nach Ziff. IV § 10 Abs. 1 des Agenturvertrages (..) L1 die im Anlagenverzeichnis zum Agenturvertrag TV Signal aufgeführten Provisionsanlagen. Der Beklagte rechnete gegenüber dem Kläger die Provisionszahlungen bis zum 31.12.2011 ab und übersandte dem Kläger ein mit „Saldenanerkenntnis gegenüber der L1 a.G. Hauptkonto-Nr.: 000.000.000“ überschriebenes Schreiben, welches zugunsten des Klägers bis zum Abrechnungsmonat XII/2011 einen Gesamtsaldo von 2.084,40 € auswies. Dieses Schreiben enthielt folgende „ Erklärung: Mir ist bekannt, dass die aufgezeigten Salden Provisionsgutschriften und Vergütungen enthalten, die bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Haftungszeiten mit Rückbelastungsansprüchen behaftet sind. [X] sodann sämtliche, bis zum o.g. Stichtag auf meinem Hauptkonto / Stornoreservekonto im Rahmen der vertraglichen Beziehungen vorgenommenen Buchungen, insbesondere die Gutschriften und Belastungen von Provisionen, unabhängig von ihrer jeweiligen Bezeichnung, sowie von sonstigen Vergütungen, werden als richtig und vollständig anerkannt. Das gleiche gilt für alle bis zum o.g. Zeitpunkt erstellten Abrechnungen. [ ] Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Gesamtsaldos zum o.g. Stichtag erkenne ich mit folgenden Einschränkungen an (siehe Rückseite): Der Kläger kreuzte das obere Kästchen an und unterschrieb die angekreuzte Erklärung. Er sandte sie an den Beklagten zurück. Der Agenturvertrag mit dem Kläger wurde mit Schreiben vom 13.12.2013 seitens des Beklagten zum 31.03.2014 ordentlich gekündigt. Mit Schreiben vom 11.04.2014 machten die Prozessbevollmächtigten des Klägers den Ausgleichsanspruch geltend. Der Beklagte errechnete zunächst den Ausgleichsanspruch mit 3.552,36 €. Mit Schreiben vom 24.10.2014 berechnete der Beklagte den Ausgleichsanspruch mit 72,34 €. Die Beklagte hat mit der Klageerwiderung eine CD-ROM überreicht, auf der sich eine Datei befindet, die aus Sicht der Beklagten dem Auskunftsersuchen des Klägers genügt. Mit Schriftsatz vom 16.06.2014 überreichte die Beklagte eine weitere Excel-Tabelle in komprimierter Form (Buchauszug Anlage K 4). Ferner hat die Beklagte eine Übersicht über Stornoabwehrmaßnahmen übersandt (Anlage B 3). Der Kläger meint, dass ihm ein Buchauszug gemäß § 87 c Abs. 2 HGB zur Überprüfung seiner Provisionsberechnungen zustehe. Nach dieser Norm könne ein Handelsvertreter einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm Provisionen gebühren. Der Buchauszug müsse alles enthalten, was die Geschäftsbücher des Unternehmers auswiesen und was für das Bestehen des Provisionsanspruchs, seine Fälligkeit und seine Berechnung von Bedeutung sein könne. Die Provisionsabrechnung ersetze den Buchauszug nicht, da der Buchauszug dazu diene, eventuelle Abrechnungen zu kontrollieren. Im Einzelnen trägt der Kläger auf den Seiten 8 – 10 der Klageschrift sowie den Seiten 6 – 16 der Replik unter Bezugnahme auf die vereinbarten Provisionsvereinbarungen vor, weshalb die im Klageantrag geltend gemachten Punkte vom Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs umfasst werden. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Ausführungen Bezug genommen. Der Kläger meint ferner, dass die Beklagte weder durch die Übergabe des ersten Buchauszugs noch durch die Übergabe des zweiten Buchauszugs den Auskunftsanspruch erfüllt habe. Hinsichtlich der Erklärung vom 02.02.2012 habe der Kläger lediglich auf Betreiben der Beklagten den von ihm berechneten Saldo auf dessen Wunsch hin bestätigt, ohne dass es einen Streit zwischen den Parteien gegeben habe. Mit der Erklärung sollte gerade kein zwischen den Parteien bestehender aktueller Streit über die Provisionshöhe durch ein Anerkenntnis rechtssicher beseitigt werden, so dass kein konstitutives Schuldanerkenntnis vorliege. Auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis komme nicht in Frage, weil die Erklärung, die im Gesamtzusammenhang auszulegen sei, nicht ergebe, dass der Kläger vollständig auf Einwendungen verzichten wolle. Der Kläger beantragt, auf der ersten Stufe der Stufenklage, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Buchauszug zu erteilen, der Auskunft für den Zeitraum vom 01.05.2010 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gibt über alle vom Kläger für die Beklagte vermittelten, betreuten und im Sinne des § 87 Absatz 3 Nr. 1 HGB angebahnten Geschäfte, wobei die Auskunft in klarer und übersichtlicher Art und Weise unter Einschluss insbesondere der nachfolgenden Punkte zu erfolgen hat: Allgemeine Angaben für alle Produkte 1. Name des Kunden 2. Anschrift des Kunden 3. Geburtsdatum des Kunden und ggf. zusätzlich Geburtsdatum der versicherten Person, sofern diese vom Kunden abweicht 4. Antragsdatum 5. Vertragsbeginn 6. Vertragsnummer 7. Art des Vertrages, insbesondere a. Versicherer/zeichnende Gesellschaft b. Versichertes Risiko c. Risikoanschrift d. Produktbezeichnung/Sparte e. Tarif 8. Nettobeiträge je Tarif unter Angabe der Zahlweise (z. B. monatlich, quartalsweise, jährlich etc.) 9. Prämien- und provisionsrelevante Sondervereinbarungen 10. Produktgeneration 11. Unterteilung nach Erneuerungs-, Erhöhungs- oder Neugeschäft 12. Stornierung a. Zeitpunkt b. Grund c. Art der etwaig ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen Produktspezifische Angaben bei Sachversicherungen (insbesondere bei Unfall-, Haftpflicht-, Transport-, Technik-, Luftfahrt-, Rechtsschutz-, Industrie-, Warenkredit-, Forderungsausfall-, D&O-, Schutzbrief-, Händlergarantie- und Elektronikversicherungen): 13. Nettobeiträge je Tarif unter Angabe der Zahlweise (z. B. monatlich, quartalsweise, jährlich etc.) 14. Wertungssumme 15. Wertungsfaktor 16. Bei Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr (UBR) zusätzlich a. Beginn und Ende der anrechnungsfähigen Beitragszahlungsdauer (BZD) b. Geburtsdatum der versicherten Person, sofern diese vom Kunden abweicht 17. Bei Kraftfahrtversicherung zusätzlich Nettobeiträge unterteilt nach Haftpflicht, Teil-, Vollkasko und Insassenunfallversicherung unter Angabe der Zahlweise (z. B. monatlich, quartalsweise, jährlich) Lebens- und Rentenversicherung 18. Versicherungssumme 19. Eintrittsalter des Kunden oder der versicherten Person, sofern diese vom Kunden abweicht 20. Laufzeit des Vertrages 21. Nettobeiträge je Tarif unter Angabe der Zahlweise (z. B. monatlich, quartalsweise, jährlich etc.) 22. Faktor bei Risikozusätzen 23. Beginn und Ende der anrechnungsfähigen Beitragszahlungsdauer (BZD) 24. Im Falle eines dynamisierten Vertrages a. Zeitpunkt der Erhöhung des Beitrages b. Betrag der Erhöhung der jeweiligen Prämie 25. Bei fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen zusätzlich die WKN-Nummer der jeweiligen Fonds 26. Produktgruppe 27. Ansparzeit 28. Überschussverwendungsart 29. Bei Verträgen, die nach § 10a EStG staatlich gefördert werden die Höhe und den Beginn der staatlichen Förderung Private Krankenversicherung 30. Nettomonatsbeitrag je Tarifart 31. Nettojahresbeitrag je Tarifart 32. Höhe des selbstvermittelten Jahresbestandes 33. Wertungsfaktor 34. Vertragsform (Einzel/Kollektiv) Gesetzliche Krankenversicherung 35. Zeitpunkt des Zustandekommens der Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenkasse 36. Zeitpunkt der Abrechnung zwischen der gesetzlichen Krankenkasse und der Beklagten 37. Höhe der von der gesetzlichen Krankenversicherung an die Beklagte gezahlten Vergütung Bausparverträge 38. Bausparsumme 39. Finanzierungssumme 40. Einzahlungsdauer 41. Zinsbindungsfrist 42. Abschlussgebühr 43. Bei reinen Bauspardarlehen zusätzlich den nominellen Kreditbetrag Finanzprodukte 44. Wertungsfaktor 45. Konten 46. Kontenfaktor Darlehen 47. Darlehenshöhe 48. Darlehenszeit 49. Darlehensart Investment 50. WKN-Nummer 51. Ausgabeaufschlag 52. Fondsart Hilfsweise, 4. Die Beklagte wird verurteilt, die mit Schriftsatz der C1 Rechtsanwälte PartG mbB vom 16.06.2014 erteilte Auskunft (Anlage K 3) a. für den Zeitraum 01.01.2012 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung um die auf den Seiten 3 bis 1.074 der Anlage K 17 aufgelisteten Datenfelder zu den jeweiligen laufenden Nummern in klarer und übersichtlicher Art und Weise zu ergänzen; b. für den Zeitraum 01.05.2010 bis 31.12.2011 um folgende Punkte für alle vom Kläger für die Beklagte vermittelten, betreuten und im Sinne des § 87 Absatz 3 Nr. 1 HGB angebahnten Geschäfte in klarer und übersichtlicher Art und Weise zu ergänzen: Allgemeine Angaben für alle Produkte 3. Geburtsdatum des Kunden und ggf. zusätzlich Geburtsdatum der versicherten Person, sofern diese vom Kunden abweicht, 4. Antragsdatum 7. Art des Vertrages, insbesondere a. Versicherer/zeichnende Gesellschaft b. Versichertes Risiko c. Risikoanschrift d. Produktbezeichnung e. Tarif 8. Nettobeiträge je Tarif unter Angabe der Zahlweise (z. B. monatlich, quartalsweise, jährlich etc.) 9. Prämien- und provisionsrelevante Sondervereinbarungen 10. Produktgeneration 11. Unterteilung nach Erneuerungs-, Erhöhungs- oder Neugeschäft 12. Stornierung b. Grund c. Art der etwaig ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen Produktspezifische Angaben bei Sachversicherungen (insbesondere bei Unfall-, Haftpflicht-, Transport-, Technik-, Luftfahrt-, Rechtsschutz-, Industrie-, Warenkredit-, Forderungsausfall-, D&O-, Schutzbrief-, Händlergarantie- und Elektronikversicherungen): 13. Nettobeiträge je Tarif unter Angabe der Zahlweise (z. B. monatlich, quartalsweise, jährlich etc.) 14. Wertungssumme 15. Wertungsfaktor 16. Bei Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr (UBR) zusätzlich a. Beginn und Ende der anrechnungsfähigen Beitragszahlungsdauer (BZD) b. Geburtsdatum der versicherten Person, sofern diese vom Kunden abweicht 17. Bei Kraftfahrtversicherung zusätzlich Nettobeiträge unterteilt nach Haftpflicht, Teil-, Vollkasko und Insassenunfallversicherung unter Angabe der Zahlweise (z. B. monatlich, quartalsweise, jährlich) Lebens- und Rentenversicherung 18. Versicherungssumme 19. Eintrittsalter des Kunden oder der versicherten Person, sofern diese vom Kunden abweicht 20. Laufzeit des Vertrages 21. Nettobeiträge je Tarif unter Angabe der Zahlweise (z. B. monatlich, quartalsweise, jährlich etc.) 22. Faktor bei Risikozusätzen 23. Beginn und Ende der anrechnungsfähigen Beitragszahlungsdauer (BZD) 24. Im Falle eines dynamisierten Vertrages a. Zeitpunkt der Erhöhung des Beitrages b. Betrag der Erhöhung der jeweiligen Prämie 25. Bei fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen zusätzlich die WKN-Nummer der jeweiligen Fonds 26. Produktgruppe 27. Ansparzeit 28. Überschussverwendungsart 29. Bei Verträgen, die nach § 10a EStG staatlich gefördert werden die Höhe und den Beginn der staatlichen Förderung Private Krankenversicherung 30. Nettomonatsbeitrag je Tarifart 31. Nettojahresbeitrag je Tarifart 32. Höhe des selbstvermittelten Jahresbestandes 33. Wertungsfaktor 34. Vertragsform (Einzel/Kollektiv) Gesetzliche Krankenversicherung 35. Zeitpunkt des Zustandekommens der Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenkasse 36. Zeitpunkt der Abrechnung zwischen der gesetzlichen Krankenkasse und der Beklagten 37. Höhe der von der gesetzlichen Krankenversicherung an die Beklagte gezahlten Vergütung Bausparverträge 38. Bausparsumme 39. Finanzierungssumme 40. Einzahlungsdauer 41. Zinsbindungsfrist 42. Abschlussgebühr 43. Bei reinen Bauspardarlehen zusätzlich den nominellen Kreditbetrag Finanzprodukte 44. Wertungsfaktor 45. Konten 46. Kontenfaktor Darlehen 47. Darlehenshöhe 48. Darlehenszeit 49. Darlehensart Investment 50. WKN-Nummer 51. Ausgabeaufschlag 52. Fondsart 5. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger wie folgt Auskunft zu geben und Rechenschaft darüber abzulegen: a.) jährliche Brutto-Jahresprovisionen (Versicherungsbestand) im Bereich Sach-, inklusive Industrie- und Betriebsunterbrechungsversicherungen pro Tätigkeitsjahr, unter Ausweisung übertragener/selbstgeworbener Bestände und jeweils unterteilt nach Sach-, Haftpflicht, Unfall- und Rechtsschutzversicherungen bzw. Industrie-, Feuer-, Maschinen und Groß-Betriebsunterbrechungsversicherungen bzw. Kraftverkehr-, Transport- und Verkehrsserviceversicherungen sowie Angabe des jeweiligen Provisionssatzes, des jeweiligen Branchenfaktors und des jeweiligen Tätigkeitsfaktors. b.) Versicherungssumme der dynamischen Lebensver-sicherungen zum 31.03.2014, sofern der Kläger eine entsprechende Vereinbarung mit Anspruch auf Provision aus den Erhöhungen bewirkt hat unter Angabe des Provisionssatzes und des Tätigkeitsfaktors. c.) Durchschnittliche, selbstvermittelte Gesamtjahresproduktion der privaten Krankenversicherungen in Monatsbeiträgen pro Tätigkeitsjahr unter Angabe des Provisionssatzes, des Aufstockungsfaktors, des Mitursächlichkeitsfaktors und des Ausschließlichkeitsfaktors. 6. Die Beklagte wird verurteilt, über ihre Auskunft vom 24.10.2014 (Anlage K 12) Rechenschaft abzulegen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Rechtsansicht, dass er durch die Übergabe des ersten und des zweiten Buchauszuges den Auskunftsanspruch des Klägers erfüllt habe. Im Übrigen sei der Klageantrag zu 1.) in Teilen zu unbestimmt und somit unzulässig. Auch gehe er wegen der fehlenden zeitlichen Eingrenzung und auch wegen des Inhalts des begehrten Buchauszuges weit über das hinaus, was § 87 c Abs. 2 HGB dem Kläger zugestehe. Hinsichtlich der fehlenden zeitlichen Eingrenzung macht der Beklagte geltend, dass der Kläger den Saldo seines Abrechnungskontos zum 31.12.2011 als geprüft, zutreffend und richtig anerkannt habe (Anlage B 1). Aus diesem Grund vertritt der Beklagte die Rechtsansicht, dass dem Kläger bis zum 31.12.2011 kein weiterer Buchauszug mehr zustehe. Auch stehe dem Kläger kein Anspruch darauf zu, dass der Beklagte das Geburtsdatum zur Identifizierung eines Kunden mitteile. Auch gebe es nicht zu jedem Versicherungsvertrag eine „Risikoanschrift“, die dem Kläger mitgeteilt werden könne. Ferner könnten die gemäß Punkt 7 a) – e) und 11) geforderten Angaben zu den vom Kläger vermittelten Bausparverträgen und Finanzanlagen nicht gemacht werden, weil dort weder ein Versicherer noch ein versichertes Risiko gegeben sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Stufenklage ist teilweise begründet, die Klage auf Auskunft und Rechenschaftslegung ist unbegründet. 1. Dem Kläger steht für den Zeitraum bis zum 31.12.2011 kein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges gemäß § 87 c Abs. 2 HGB zu. Denn der Kläger hat mit Erklärung vom 02.02.2012 ein Saldenanerkenntnis bis zum Ende des Abrechnungsmonats 12.2011 abgegeben. Für den Zeitraum vor dem 01.01.2012 kann der Kläger von der Beklagten auch nicht Ergänzung des erteilten Buchauszuges verlangen, so dass die Klage insoweit als unbegründet abzuweisen war. Der Beklagte schuldet einen Buchauszug zwar auf Verlangen des Handelsvertreters. Die Regelung in Abs. 2 des § 87 c HGB ist wegen § 87 c Abs. 5 HGB zwingend. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Handelsvertreter den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges aus § 87 c Abs. 2 HGB als Grundlage für weitere Provisionsansprüche aber nicht mehr geltend machen, wenn er sich mit dem Unternehmer über die Abrechnung der Provision im Wege eines Saldenanerkenntnisses geeinigt hat (BGH, NJW-RR 2007, 246; BGH NJW 1996, 588). Denn in der Abgabe eines Saldenanerkenntnisses liegt der ausdrückliche Verzicht auf die Rechte aus § 87 c Abs. 2 HGB für die Vergangenheit (Baumbach/Hopt, HGB, § 87 c Rn. 4, 29). Soweit ein Saldenanerkenntnis des Handelsvertreters vorliegt, ist der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges nach § 87 c Abs. 2 HGB folglich ausgeschlossen. In der Erklärung vom 02.02.2012 liegt nach Wortlaut und Sinn und Zweck dieser Erklärung ein Saldenanerkenntnis. An der Wirksamkeit der Erklärung besteht kein Zweifel. Der Vortrag des Klägers zum behaupteten Zwang zur Unterschriftsleistung ist unsubstantiiert. 2. Hinsichtlich der Zeit ab dem 01.01.2012 steht dem Kläger ein Anspruch auf Neuerteilung eines Buchauszuges zu, da nach Auffassung der Kammer die bisher erteilten Auszüge für den Kläger unbrauchbar sind. Ein Handelsvertreter kann gemäß § 87 c Abs. 2 HGB bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provision gebührt. Im Einzelnen muss der Buchauszug alles enthalten, was sich aus den dem Unternehmer verfügbaren schriftlichen Unterlagen im Zeitpunkt der Ausstellung des Buchauszuges über die fraglichen Geschäfte ergibt und nach der getroffenen Provisionsvereinbarung für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein kann, also Umstände betreffend die Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmer und Kunden. Gefordert ist ein „Spiegelbild“ der provisionsrelevanten Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmer, Kunden und Vertreter (Baumbach/Hopt, HGB, 2012, § 87 c Rn. 15). Daraus folgt nach allgemeiner Meinung, dass der Buchauszug alle zur Ausführung gelangten provisionspflichtigen Geschäfte enthalten müsse. Er muss für den Zeitpunkt seiner Aufstellung eine bis ins Einzelne gehende Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen des Unternehmers, soweit sie die Provisionsansprüche des Handelsvertreters berührt, darstellen. Die Besonderheiten des Versicherungsgeschäfts sind bei der inhaltlichen Konkretisierung des dem Versicherungsvertreter zu erteilenden Buchauszugs zu berücksichtigen (vgl. OLG Köln Urteil vom 12.04.2013, 19 U 101/12; OLG Hamm BB 1997, 1329; Saarländisches OLG NJW-RR 2002, 391). Ein Buchauszug genügt § 87 c Abs. 2 HGB nur dann, wenn er den Handelsvertreter in die Lage versetzt, sich umfassend über die zustande gekommenen Geschäftsabschlüsse zu informieren und anhand des Buchauszuges die früher oder gleichzeitig erteilten Provisionsabrechnungen für jedes einzelne provisionspflichtige Geschäft zu überprüfen. Soweit ein Auszug diesen Anforderungen nicht entspricht, hat der Handelsvertreter bzw. der Versicherungsvertreter nur dann einen Anspruch auf Erteilung eines neuen Buchauszugs, wenn das zur Verfügung gestellte Verzeichnis so schwere Mängel aufweist und derart unzulänglich ist, dass er für den Handelsvertreter gänzlich unbrauchbar ist. Im Übrigen hat er nur einen Auszugsergänzungsanspruch (vgl. OLG Köln a.a.O.). Allerdings ist der Vertreter nicht darauf zu verweisen, sich aus verschiedenen Unterlagen die entsprechenden Informationen zusammen suchen zu müssen (OLG München Urteil vom 21.04.2010, 7 U 5369/09 Juris TZ 31). Dies ist hier entgegen der Auffassung des Beklagten auch hinsichtlich des zweiten Buchauszugs der Fall. Der Beklagte hat in wenigen Fällen wesentliche Informationen wie Name und Adresse nicht aufgeführt und einen großen Teil der verlangten Informationen überhaupt nicht beauskunftet. Ferner hat der Beklagte mehrere Tabellen zur Verfügung gestellt, nämlich den zweiten Buchauszug und die Tabelle zu stornorelevanten Daten. Diese Daten sind nicht in einer Tabelle zur Verfügung gestellt worden, so dass sich bereits hieraus die gänzliche Unbrauchbarkeit des zweiten Buchauszuges ergibt. Im Einzelnen besteht ein Auskunftsanspruch über das Geburtsdatum der Kunden im Bereich der Krankenversicherungen und Pflegepflichtversicherungen, der Lebens- und Rentenversicherungen sowie der Unfallversicherungen. So ist z.B. nach der Provisionsanlage Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung (Anlage UA 14 Ziff. 33 letzter Spiegelstrich) die Provisionshöhe vom Eintrittsalter abhängig. Auch die Art des Vertrages ist gemäß Ziff. 7 a) bis Ziff. 7 e) mit Ausnahme des Feldes 7 c) mitzuteilen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Risikoanschrift für die Berechnung des Provisionsanspruches des Klägers erforderlich ist. Dies ist auch nicht schlüssig dargelegt worden. Auch ein Anspruch auf die Auskunft über provisionsrelevante Sondervereinbarungen (Feld 9) besteht nicht, weil vom Kläger nicht behauptet wird, dass entsprechende Vereinbarungen überhaupt getroffen wurden, obwohl der Beklagte bestreitet, dass derartige Vereinbarungen getroffen wurden (vgl. OLG Köln Urteil vom 12.04.2013 – 19 U 101/12; OLG Köln Beschuss vom 31.10.2008 – 19 W 17/08). Im Übrigen hat der Kläger auf den Seiten 7 unten bis 16 der Replik vom 11.04.2014 (Blatt 63 bis 72 d.A.) dargelegt, warum die Angabe der einzelnen Felder nach den vereinbarten Provisionsrichtlinien für den Kläger zur Berechnung der Provision erforderlich ist. Diesen zutreffenden Ausführungen des Klägers ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Hinsichtlich der stornorelevanten Daten hat die Beklagte durch die Übergabe der Anlage B 4 schlagwortartig informiert. Diese schlagwortartige Information über die getroffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen ist als ausreichend anzusehen (vgl. OLG Köln Urteil vom 12.04.2013 – 19 U 101/12 Juris TZ.127, 130). Da diese Informationen aber in einer weiteren Tabelle enthalten sind, kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, sich die relevanten Daten aus mehreren Tabellen herauszusuchen, so dass sein Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges fortbesteht. Die Beklagte muss die stornorelevanten Daten in den Buchauszug einfügen. 3. Das Auskunftsverlangen des Klägers, mit dem er im Wege der Stufenklage seinen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB vorbereiten will, ist unbegründet. Zwar kann dem Handelsvertreter und auch dem Versicherungsvertreter nach § 92 HGB zur Vorbereitung des Ausgleichsanspruchs ein sich aus § 242 BGB ergebender Anspruch auf Auskunft zustehen, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer zu geben vermag (BGH MDR 1996, 696; OLG Hamm Urteil vom 15.12.2000, 35 U 77/99). Der Anspruch aus § 89 b HGB dient dem Ausgleich von Provisionsverlusten des Versicherungsvertreters aus Verträgen, die nach Beendigung seines Vertreterverhältnisses abgeschlossen worden sind, jedoch noch in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den vom Vertreter vermittelten Verträgen stehen, insbesondere eine Verlängerung oder Summenerhöhung solcher Verträge zum Inhalt haben. Grundlage der Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist dabei eine Prognose, über die nach Vertragsbeendigung zu erwartenden Unternehmervorteile und Provisionsverluste (§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGB), die auf der Grundlage der vom Handelsvertreter darzulegenden Entwicklung seiner bis zum Vertragsende erzielten Provisionseinkünfte aufzustellen ist. Da eine genaue Darlegung erst in Zukunft zu erwartender Provisionsverluste kaum möglich ist, hat die Versicherungswirtschaft sogenannte Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs entwickelt. Diese können dem Versicherungsvertreter die Darlegung seiner Provisionsverluste erleichtern, ohne ihn zu binden. Sofern der Kläger seine Verluste selbst berechnen will, rechtfertigt dies nicht sein Auskunftsverlangen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die geforderten Auskünfte zur Ermittlung seines Ausgleichsanspruchs tatsächlich benötigt. Eine präzise Forderungsermittlung ist nämlich wegen der vielen Unwägbarkeiten im Verlauf und der Entwicklung eines Versicherungsvertrages nicht möglich und auch wie oben ausgeführt, nicht erforderlich. Die zu erstellende Prognose kann durch Schätzung vorgenommen werden, wobei es ausreicht, dass der Versicherungsvertreter darlegt, in welchem Umfang Verlängerungen und Summenerhöhungen während der Dauer seiner Vertretertätigkeit vorgekommen sind. Darüber hinaus wird die Darlegungslast dem Versicherungsvertreter dadurch erleichtert, dass er auf Durchschnitts- und Erfahrungswerte sowie auf das gerade im Versicherungsgeschäft meist vorhandene statistische Material zurückgreifen kann (BGH a.a.O., OLG Hamm a.a.O.). Dem hier geltend gemachten Auskunftsanspruch zu 5. fehlt es daher, ebenso wie dem Rechnungslegungsanspruch, an der Anspruchsgrundlage, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Eine Entscheidung über die Widerklage war nicht geboten, da der Rechtsstreit ohnehin fortzusetzen ist und die Widerklage daher, obwohl nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht, nicht unzulässig ist. Dem Beklagten war lediglich nachgelassen worden, zum Schriftsatz des Klägers vom 10.04.2015 Stellung zu nehmen. Die Erteilung eines weiteren Buchauszugs gab der Kammer keinen Anlass, die mündliche Verhandlung hinsichtlich der ersten Stufe der Klage wieder zu eröffnen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 ZPO.