Urteil
25 O 170/13
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Schlussrechnung nach HOAI ist nur fällig, wenn sie prüffähig ist und die anrechenbaren Kosten nach DIN 276 hinreichend ausweist (§ 15 HOAI).
• Bei Teilauftrag ist als Bemessungsgrundlage für das Honorar nicht der Gesamtobjektwert, sondern die anrechenbaren Kosten des vertraglich vereinbarten Leistungsgegenstands heranzuziehen.
• Kommt es an der Kostenermittlung auf Mitwirkung der Vertragspartner an, kann ein Auskunftsanspruch über anrechenbare Kosten gemäß ZPO geltend gemacht werden, wenn die Mitwirkungspflicht der Gegenseite nicht erfüllt wurde.
Entscheidungsgründe
Prüffähigkeit der HOAI-Schlussrechnung und Auskunftspflicht über anrechenbare Kosten • Eine Schlussrechnung nach HOAI ist nur fällig, wenn sie prüffähig ist und die anrechenbaren Kosten nach DIN 276 hinreichend ausweist (§ 15 HOAI). • Bei Teilauftrag ist als Bemessungsgrundlage für das Honorar nicht der Gesamtobjektwert, sondern die anrechenbaren Kosten des vertraglich vereinbarten Leistungsgegenstands heranzuziehen. • Kommt es an der Kostenermittlung auf Mitwirkung der Vertragspartner an, kann ein Auskunftsanspruch über anrechenbare Kosten gemäß ZPO geltend gemacht werden, wenn die Mitwirkungspflicht der Gegenseite nicht erfüllt wurde. Die Klägerin (Ingenieurbüro für Tragwerksplanung) verlangt Resthonorar gegen die Beklagte (Architekturbüro) für Planungsleistungen an einem Einfamilienhaus. Die Parteien hatten ursprünglich eine pauschale Vergütung vereinbart; es kam zu mehreren Abschlagsrechnungen, Teilzahlungen und zusätzlicher Korrespondenz über weitere Leistungen (Wärmeschutznachweis, KfW70, Massenermittlung, Schallschutznachweis). Die Klägerin stellte eine Schlussrechnung und begehrte Zahlung sowie hilfsweise Auskunft über die anrechenbaren Kosten der Kostengruppen 300 und 400. Die Beklagte verweist auf Vereinbarungen über das Pauschalhonorar, behauptet die Schlussrechnung sei nicht prüfbar, bestreitet Zusatzaufträge und rügt eine unzulässige Klageänderung. Das Gericht prüfte insbesondere die Form und Nachvollziehbarkeit der Schlussrechnung nach HOAI und die Frage, ob ein Auskunftsanspruch besteht. • Die Hauptforderung ist derzeit unbegründet, weil die Schlussrechnung nicht prüffähig ist und damit nach § 15 HOAI nicht fällig. Die Rechnung erfüllt nicht die Anforderungen der DIN 276; die Klägerin hat lediglich eine Kostenschätzung vorgelegt statt einer nach Vertragsgegenstand abgegrenzten Kostenberechnung (vgl. §§ 48 ff., Anlage 14 HOAI). • Bei Teilaufträgen sind die anrechenbaren Kosten auf den vertraglich bestimmten Leistungsgegenstand zu beziehen; nicht die Kosten des Gesamtobjekts sind maßgeblich. Die Klägerin hat die anrechenbaren Kosten nicht nachvollziehbar ermittelt, sodass die Honorarberechnung nicht prüfbar ist. • Ein Anspruch auf Verzugszinsen aus Abschlagsrechnungen besteht nicht, weil nach dem Vertrag Abschlagszahlungen nicht geschuldet waren und damit kein Pflichtverletzung bzw. Verzug der Beklagten vorliegt (vgl. §§ 280, 286, 288 BGB). • Der hilfsweise gestellte Auskunftsanspruch über die anrechenbaren Kosten der Kostengruppen 300 und 400 ist zulässig als sachdienliche Klageänderung (§ 263 ZPO) und begründet. Zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten bedarf die Klägerin der Mitwirkung der Beklagten; die Beklagte hat die erforderliche Auskunft nicht ausreichend erfüllt. • Die Beklagte ist darlegungs- und beweisbelastet für die Erfüllung der Auskunftspflicht; ein bloßes Angebot zur Einsicht in Unterlagen war nicht genügend substantiiert, sodass der Auskunftsanspruch besteht. Die Klage im Hauptantrag wird als derzeit unbegründet abgewiesen, weil die Schlussrechnung nach HOAI nicht prüffähig ist und die anrechenbaren Kosten nicht nachvollziehbar ausgewiesen wurden. Zugunsten der Klägerin wird jedoch der hilfsweise gestellte Auskunftsanspruch über die anrechenbaren Kosten der Baukonstruktion (Kostengruppe 300) und der technischen Anlagen (Kostengruppe 400) anerkannt; die Beklagte ist zur Erteilung dieser Auskunft verurteilt. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits zu 90 % Klägerin und 10 % Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar unter den genannten Sicherheitsleistungen. Die Entscheidung schafft die notwendige Grundlage für eine spätere prüffähige Abrechnung und möglichen Zahlungsanspruch der Klägerin, sofern nach Erteilung der Auskunft die Schlussrechnung entsprechend bereinigt und nachvollziehbar dargestellt wird.