Urteil
17 S 129/14
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Gericht kann nach § 21 Abs. 8 WEG Beschlüsse der Wohnungseigentümer ersetzen, wenn diese eine gesetzlich erforderliche Maßnahme nicht treffen.
• Anspruch auf Fertigstellung einer begonnenen modernisierenden Instandsetzung besteht nach §§ 21 Abs. 4, 22 Abs. 3 WEG, wenn der unvollendete Zustand die ordnungsgemäße Nutzung des Sondereigentums beeinträchtigt.
• Zur Ermittlung des Instandsetzungsbedarfs kann das Gericht die Beauftragung eines Sachverständigen anordnen und Zutritt zum Sondereigentum des betroffenen Wohnungseigentümers erzwingen.
• Die Kosten für ein vom Gericht angeordnetes Gutachten sind nach Miteigentumsanteilen gemäß § 16 Abs. 2 WEG zu verteilen.
Entscheidungsgründe
Gerichtliche Beschlussersetzung zur Einholung eines Gutachtens über Instandsetzungsbedarf • Das Gericht kann nach § 21 Abs. 8 WEG Beschlüsse der Wohnungseigentümer ersetzen, wenn diese eine gesetzlich erforderliche Maßnahme nicht treffen. • Anspruch auf Fertigstellung einer begonnenen modernisierenden Instandsetzung besteht nach §§ 21 Abs. 4, 22 Abs. 3 WEG, wenn der unvollendete Zustand die ordnungsgemäße Nutzung des Sondereigentums beeinträchtigt. • Zur Ermittlung des Instandsetzungsbedarfs kann das Gericht die Beauftragung eines Sachverständigen anordnen und Zutritt zum Sondereigentum des betroffenen Wohnungseigentümers erzwingen. • Die Kosten für ein vom Gericht angeordnetes Gutachten sind nach Miteigentumsanteilen gemäß § 16 Abs. 2 WEG zu verteilen. Der Kläger begehrte die gerichtliche Ersetzung eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Beseitigung eines unvollendeten Modernisierungszustands, durch den Heiz- und Versorgungsleitungen in seinem Sondereigentum einfrieren könnten. Der Beklagte besitzt angrenzendes Sondereigentum im Dachgeschoss, in dessen Bereich möglicherweise Abdichtungs- oder Isolierungsmaßnahmen erforderlich sind. Die Wohnungseigentümerversammlung fasste keinen Beschluss, der Kläger hat zuvor erfolglos versucht, die Maßnahme durch Abstimmung herbeizuführen. Streitpunkt war insbesondere, ob die Gebäudehülle des Beklagten abzudichten oder alternativ Isolierungsmaßnahmen im Sondereigentum des Klägers ausreichen. Das Amtsgericht ordnete an, einen öffentlich bestellten Sachverständigen zu beauftragen und verpflichtete den Beklagten zum Zutritt für die Begutachtung; weitergehende Anordnungen wurden abgewiesen. Das Landgericht bestätigte diese Entscheidung mit geringfügigen Modifikationen des Gutachtenauftrags. • Zulässigkeit der Klage: Jeder Wohnungseigentümer hat nach § 21 Abs. 4 WEG einen individuellen Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung; die Gestaltungsklage zur gerichtlichen Ersetzung eines Beschlusses ist zulässig, wenn vorherige Versuche, in der Versammlung eine Entscheidung zu erreichen, erfolglos geblieben sind. • Voraussetzungen der Beschlussersetzung: Nach § 21 Abs. 8 WEG kann das Gericht in einem Rechtsstreit nach billigem Ermessen entscheiden, wenn die Wohnungseigentümer eine gesetzlich erforderliche Maßnahme nicht treffen. • Rechtsnatur der beantragten Maßnahme: Es handelt sich nicht um Rückbau, sondern um die Fertigstellung/Weiterführung begonnenener Modernisierungsmaßnahmen; nach §§ 21 Abs. 4, 22 Abs. 3 WEG besteht ein Anspruch auf Fertigstellung, wenn der unvollendete Zustand die Nutzung des Sondereigentums beeinträchtigt (Gefahr des Einfrierens von Leitungen). • Ermessensausübung: Das Gericht darf das Selbstbestimmungsrecht der Wohnungseigentümer nur insoweit einschränken, wie es zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nötig ist. Hier reichten vorbereitende Maßnahmen zur Ermittlung des Bedarfs (Beauftragung eines Sachverständigen) aus, da konkrete Instandsetzungsmaßnahmen ohne ausreichende Grundlagen nicht angeordnet werden konnten. • Zutritts- und Mitwirkungspflicht: Das Gericht kann nach § 21 Abs. 8 WEG einen Wohnungseigentümer zur Mitwirkung verpflichten; Zutritt zum Sondereigentum ist zur Begutachtung erforderlich und vom Beklagten bislang verweigert worden. • Kostenverteilung: Die Kosten des Gutachtens sind nach Miteigentumsanteilen zu tragen, weil keine abweichende Teilungserklärung vorliegt (§ 16 Abs. 2 WEG). Die Berufung des Beklagten wurde überwiegend zurückgewiesen; das Amtsgerichtsurteil wurde insoweit abgeändert, dass das Gericht im Wege der Beschlussersetzung anordnet, den öffentlich bestellten Sachverständigen L mit der Ermittlung des erforderlichen Isolierungs- oder Abdichtungsbedarfs sowie mit Kostenschätzungen zu beauftragen. Der Beklagte ist verpflichtet, die Begutachtung zu dulden und Zutritt zu seinem Sondereigentum zu gewähren. Weitergehende Ansprüche des Klägers wurden abgewiesen, da konkrete Maßnahmen zur Instandsetzung mangels ausreichlicher Entscheidungsgrundlagen nicht angeordnet werden konnten. Die Kosten des Gutachtens sind von den Wohnungseigentümern nach Miteigentumsanteilen zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Landgericht begründet die Entscheidung mit §§ 21 Abs. 4, 21 Abs. 8, 22 Abs. 3 und § 16 Abs. 2 WEG sowie dem Ermessensgrundsatz der gerichtlichen Beschlussersetzung.