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Urteil

3 O 398/14

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2015:0213.3O398.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner dem Kläger Auskunft in Textform zu erteilen über die Vor- und Nachnamen, die Anschriften und die jeweiligen Beteiligungsnennwerte aller Treugeberkommanditisten und Gesellschafter der E GmbH & Co Tankschiff KG. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner nach einem Streitwert in Höhe von 6.000,00 €. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger beteiligte sich durch Beitrittserklärung vom 17.10.2004 (Anlage K1) mit einer „Kommanditeinlage“ in Höhe von 20.000,00 EUR zzgl. 5% Agio an der Beklagten zu 1). Die Beteiligung erfolgte mittelbar als Treugeber über die Beklagte zu 2). 3 Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) (Anlage S&J1, Bl. 28 - 43 dA) enthält unter anderem folgende Regelungen: 4 „ § 1 5 (…) 6 5. 7 Anleger, die sich mittelbar als Treugeber über den Treuhandkommanditisten beteiligen, stehen, ohne selbst Gesellschafter zu sein, nach Maßgabe des mit dem Treuhandkommanditisten geschlossenen Treuhandvertrags sowie dieses Gesellschaftsvertrags im Innenverhältnis zu anderen Gesellschaftern sowie im Verhältnis zueinander wirtschaftlich so, als seien sie direkt als Kommanditisten an der Gesellschaft beteiligt. Soweit deshalb nachfolgend Rechte und Pflichten für „Kommanditisten“ oder „Gesellschafter“ begründet werden, treffen diese Rechte und Pflichten im Innenverhältnis auch die mittelbar als Treugeber über den Treuhandkommanditisten beteiligten Anleger. 8 (…)“ 9 Der Treuhandvertrag (Anlage K2) enthält unter anderem folgende Regelungen: 10 „§ 1 11 Treuhandgegenstand 12 (…) 13 2. 14 Die Beteiligung des Treuhänders als Treuhandkommanditist erfolgt nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft und den Bestimmungen dieses Treuhandvertrages. Der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft ist in seiner jeweiligen Fassung Bestandteil des vorliegenden Treuhandvertrages. Für das Verhältnis zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber gelten die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft sinngemäß, sofern nicht in diesem Treuhandvertrag abweichende Regelungen getroffen sind. 15 (…) 16 § 10 17 Treugeberregister, Datenschutz 18 (…) 19 2. 20 Der Treugeber hat keinen Anspruch darauf, dass ihm der Treuhänder Angaben über die übrigen Treugeber macht. Anderen Personen als der Geschäftsführung und den Verwaltungsratsmitgliedern darf der Treuhänder keine Auskünfte über Beteiligung und Eintragung im Register erteilen, es sei denn, der Treugeber hat ausdrücklich zugestimmt, der Treugeber ist hierzu gesetzlich verpflichtet, (…) 21 Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage von den Beklagten schriftliche Auskünfte über die Namen, Anschriften und Beteiligungssummen der an der Beklagten zu 1) beteiligten Mitgesellschafter und Treugeberkommanditisten. 22 Der Kläger beantragt, 23 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihm Auskunft in Textform über die Vor- und Nachnamen und die Anschriften aller Treugeber und Gesellschafter und der jeweiligen Beteiligungsnennwerte der E GmbH & Co Tankschiff KG zu erteilen. 24 Die Beklagten beantragen, 25 die Klage abzuweisen. 26 Die Beklagten meinen, sie seien vertraglich verpflichtet, über die Identität der Mitgesellschafter und Treugeberkommanditisten Stillschweigen zu wahren. Dem Kläger falle eine unzulässige Rechtsausübung zur Last. 27 Sie behaupten, der Kläger verfolge das Ziel, Mitgesellschafter zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen anzustacheln. 28 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vollumfänglich Bezug genommen. 29 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 30 Die Klage ist begründet. 31 1. 32 Der Kläger hat sowohl gegen die Beklagte zu 1) als Fondsgesellschaft als auch gegen die Beklagte zu 2) als Treuhandkommanditistin einen Anspruch auf Auskunft über Namen, Anschriften und Beteiligungsumme der übrigen Mitgesellschafter und Treugeberkommanditisten. 33 a) 34 Der Auskunftsanspruch folgt unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag. Denn der Gesellschafter einer Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaft muss berechtigt sein, seine Vertragspartner und somit auch seine Mitgesellschafter, zu kennen. Dies folgt als unentziehbares mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem (BGH, Urteil vom 11.01.2011, II ZR 187/09 Rn. 11, Urteil vom 05.02.2013, II ZR 134/11 Rn. 12). Dieses Auskunftsrecht des Gesellschafters wird lediglich begrenzt durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB (BGH, Urteil vom 11.01.2011, II ZR 187/09 Rn. 22, Urteil vom 05.02.2013, II ZR 134/11 Rn. 43 und Beschluss vom 28.05.2013, II ZR 207/12 Rn. 10). 35 Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer vorliegend anschließt, steht dieses Auskunftsrecht aber nicht nur dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter zu. Vielmehr hat dieses Recht auch ein Treugeber, der im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschaft zu den Treugebern einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2011, II ZR 187/09 Rn. 11, Urteil. v. 05.02.2013, II ZR 134/11 Rn 12ff). 36 Durch die Einbeziehung des Klägers in den Gesellschaftsverband über den Gesellschaftsvertrag und den mit diesem korrespondierenden Treuhandvertrag ist der Kläger so zu behandeln, als sei er unmittelbar als Gesellschafter an der Beklagten zu 1) beteiligt. Diese Gleichstellung findet ihren Niederschlag auch im Gesellschaftsvertrag. Zwar erfolgt keine ausdrückliche Gleichstellung von Treugebern und übrigen Kommanditisten. Jedoch ergibt sich aus § 8 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages, dass dem Treugeber genau wie dem unmittelbaren Kommanditisten ein Stimmrecht zusteht, welches er selbst ausüben kann. Auch findet sich im gesamten Gesellschaftsvertrag keine Differenzierung zwischen Kommanditisten und Treugebern. Vielmehr nimmt die Beklagte zu 2) die den Treugebern originär zustehenden Gesellschafterrechte lediglich als Stellvertreterin wahr. Dies ergibt sich auch aus dem Treuhandvertrag, wonach die Beklagte zu 2) von den Weisungen des jeweiligen Treugebers abhängig ist. 37 Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages und unter Berücksichtigung des Treuhandvertrages sowie der von dem Kläger abgegebenen Beitrittserklärung handelt es sich bei dem Verhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und den unmittelbaren Gesellschaftern einerseits und den Treugebern andererseits nicht um einfache – zweiseitige – Treuhandverhältnisse. Denn bereits in der Beitrittserklärung hat der Kläger erklärt, er beteilige sich an der Beklagten zu 1), wobei die Beklagte zu 2) in ihrer Funktion als Treuhänderin nur als rechtstechnisches Mittel zum Zweck erwähnt wird (vgl. BGH, aaO, mwN). Den Kläger treffen somit dieselben Rechte und Pflichten wie die unmittelbar als Kommanditisten beteiligten Gesellschafter. 38 b) 39 Bei diesen durch den Beitritt zustande gekommenen Rechtsverhältnissen zwischen dem Kläger und den unmittelbaren Gesellschaftern handelt es sich auch nicht bloß um schuldrechtliche Beziehungen, sondern um von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagerte Vertragsverhältnisse (vgl. BGH, aaO). Der Kläger ist als Treugeber entsprechend einem unmittelbaren Gesellschafter statutarisch in das Innenverhältnis der Gesellschaft einbezogen. Ihn treffen die gleichen gesellschaftsrechtlichen Pflichten wie einen unmittelbaren Gesellschafter. Gleichzeitig stehen ihm aber auch die gleichen Rechte wie einem unmittelbaren Gesellschafter zu. 40 c) 41 Die Beklagten haben daher nicht das Recht, dem Kläger die Auskunft aufgrund der Regelungen zum Datenschutz in § 10 des Treuhandvertrages zu verweigern. Denn das Recht, die Vertragspartner des Gesellschaftsvertrages, also auch sämtliche weiteren Mitgesellschafter, zu kennen kann im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Bechluss vom 21.09.2009, II ZR 264/08 Rn. 10, Urteil. v. 11.01.2011, II ZR 187/09 Rn. 17ff). Dies hat erst recht dann zu gelten, wenn der Ausschluss nicht im Gesellschaftsvertrag selbst, sondern in dem mit diesem verzahnten Treuhandvertrag erfolgt. Eine solche Regelung verstößt gegen § 242 BGB und ist daher unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.2013, II ZR 134/11 Rn 38 ff mwN). 42 d) 43 Diesem Auskunftsrecht können auch weder das Anonymitätsinteresse der einzelnen Anleger noch datenschutzrechtliche Bestimmungen entgegengehalten werden. Denn im Rahmen des zwischen den Treugebern einerseits und den unmittelbaren Gesellschaftern und der Gesellschaft andererseits bestehenden Vertragsverhältnisses sind die Treugeber bei vernünftiger Betrachtung auch die Datenverwendung zur Wahrnehmung ihrer Rechte in der Gesellschaft angewiesen (BGH, aaO). 44 e) 45 Auch rechtfertigt es eine abstrakte Missbrauchsgefahr nicht, einem Vertragspartner das Recht zuzugestehen, gegenüber dem anderen seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen (BGH, Beschl. v. 21.09.2009, II ZR 264/08 Rn. 13). Insbesondere ist es unbedenklich und verstößt nicht gegen das Schikaneverbot i.S.v. § 226 BGB, wenn ein Klägeranwalt im Auftrag seines Mandanten durch die Kontaktaufnahme mit anderen Anlegern z.B. versucht, eine Interessengemeinschaft unter Anlegern zu organisieren (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.2013, II ZR 134/11 Rn. 43, 44). Ihren streitigen Vortrag, der Kläger verfolge das Ziel, Mitgesellschafter zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen anzustacheln, mithin nicht die Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte (BGH Beschluss vom 28.05.2013, II ZR 207/12 Rn. 12) haben die Beklagten nicht unter Beweis gestellt. 46 2. 47 Die Auskunftsansprüche bestehen sowohl unmittelbar gegenüber der Fondsgesellschaft als auch gegenüber anderen Mitgesellschaftern, also z.B. auch der Beklagten zu 2) als Treuhandkommanditistin (BGH Urteil vom 05.02.2013, II ZR 134/11 Rn.48). 48 3. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.