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Beschluss

9 T 175/14

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Vorsorgebevollmächtigter hat nicht allein aus der Vollmacht ein eigenes Beschwerderecht gegen die Bestellung eines Betreuers. • Wird die Vorsorgevollmacht durch einen gerichtlich bestellten Betreuer wirksam widerrufen, steht dem Bevollmächtigten weder ein eigenes noch ein im Namen der Betroffenen auszuübendes Beschwerderecht gegen die Betreuerbestellung zu. • Die Erweiterung der Betreuung auf den Aufgabenkreis Widerruf der Vollmacht wird mit Zustellung des Entscheids an den Betreuer wirksam, wonach dieser die Vollmacht widerrufen kann.
Entscheidungsgründe
Kein Beschwerderecht des Bevollmächtigten nach Widerruf der Vollmacht durch Betreuer • Ein Vorsorgebevollmächtigter hat nicht allein aus der Vollmacht ein eigenes Beschwerderecht gegen die Bestellung eines Betreuers. • Wird die Vorsorgevollmacht durch einen gerichtlich bestellten Betreuer wirksam widerrufen, steht dem Bevollmächtigten weder ein eigenes noch ein im Namen der Betroffenen auszuübendes Beschwerderecht gegen die Betreuerbestellung zu. • Die Erweiterung der Betreuung auf den Aufgabenkreis Widerruf der Vollmacht wird mit Zustellung des Entscheids an den Betreuer wirksam, wonach dieser die Vollmacht widerrufen kann. Die Beteiligte zu 1) erteilte am 19.7.2004 dem Beteiligten zu 4) eine notarielle Vorsorgevollmacht. Das Amtsgericht V bestellte am 16.1.2013 den Beteiligten zu 3) zum Betreuer der Beteiligten zu 1) für Vermögensangelegenheiten und Vertretung. Mit Beschluss vom 24.1.2014 wurde die Betreuung erweitert, insbesondere um den Widerruf der durch die Vorsorgevollmacht geregelten Aufgabenkreise; dieser Beschluss wurde am 10.2.2014 dem Betreuer zu 3) zugestellt. Am 11.2.2014 widerrief der Beteiligte zu 3) gegenüber dem Beteiligten zu 4) die Vorsorgevollmacht für die genannten Aufgabenkreise. Der Beteiligte zu 4) legte daraufhin am 21.2.2014 und am 5.3.2014 Beschwerde gegen die Betreuerbestellung ein, zunächst in eigener, dann auch im Namen der Betroffenen, und begehrte Aufhebung der Betreuerbestellung oder Bestellung einer anderen Person. • Rechtliches Ausgangspunkt: Ein Vorsorgebevollmächtigter erwirbt durch die Vollmacht kein eigenes subjektives Recht; die Vollmacht dient primär dem Willen und Interesse der Betroffenen und kann von dieser jederzeit widerrufen werden. • Beschwerderecht nach FamFG: Weder §59 Abs.1 FamFG noch §303 Abs.4 S.1 FamFG begründen ein eigenständiges Beschwerderecht des Bevollmächtigten gegen die Betreuerbestellung. • Widerruf durch Betreuer und Wirksamwerden der Betreuungserweiterung: Das Amtsgericht erweiterte die Betreuung um den Aufgabenkreis Widerruf der Vollmacht; gemäß §287 Abs.1 FamFG wurde diese Erweiterung mit Zustellung an den Betreuer wirksam, woraufhin der gerichtlich bestellte Betreuer die Vollmacht wirksam widerrufen konnte. • Folge für Beschwerderecht: Mit dem wirksamen Widerruf der Vollmacht durch den Betreuer hatte der Beteiligte zu 4) kein Beschwerderecht mehr — weder eigenständig noch im Namen der Betroffenen — gegen die Betreuerbestellung. • Verfahrenskosten: Die Kostenentscheidung beruht auf §84 FamFG; der Beteiligte zu 4) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerden des Beteiligten zu 4) gegen die Bestellung des Beteiligten zu 3) zum Betreuer der Beteiligten zu 1) sind unzulässig und werden verworfen, weil dem Bevollmächtigten kein Beschwerderecht zusteht. Die Betreuungserweiterung wurde mit Zustellung wirksam und befugte den gerichtlich bestellten Betreuer, die Vollmacht für die betreffenden Aufgabenkreise wirksam zu widerrufen; damit entfiel das Beschwerderecht des Beteiligten zu 4), sowohl in eigener Sache als auch im Namen der Betroffenen. Dem Beteiligten zu 4) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt; der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Entscheidung ist anhängig der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof.