Urteil
17 S 47/14
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2014:0905.17S47.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.02.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lünen wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Gründe: 2 I. 3 Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. 4 II. 5 Die zulässige Berufung ist unbegründet. 6 1. 7 Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 1.227,16 EUR aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Steuerberatungsvertrag i.V.m. der StBVV zu. 8 a) 9 Die Parteien haben am 26.09.2011 einen Vertrag über die Erbringung von Steuerberatungsleistungen geschlossen. Dies beinhaltete die Erstellung der Buchhaltung und der Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Oktober 2010 bis Oktober 2011. 10 Die Parteien haben keine ausdrückliche Abrede zur Höhe des Honorars getroffen, sodass auf die StBVV zurückzugreifen ist. Die vom Kläger geltend gemachten Gebühren liegen innerhalb der Mindest- und Höchstgebühren gemäß §§ 33, 11 StBVV i.V.m. Anlage 3 (Buchführungstabelle). Einwendung gegen die Höhe hat die Beklagte nicht vorgebracht. 11 Die Vergütung ist auch gemäß § 7 StBVV fällig. Der Kläger hat die Angelegenheit erledigt, indem er die Umsatzsteuervoranmeldungen übermittelte und die Buchhaltung erstellte. Das Honorar ist auch fällig i.S. des § 9 StBVV. Die Rechnung entspricht den formellen Erfordernissen des § 9 StBVV. 12 b) 13 Da der Kläger keine mangelhafte Leistung erbracht hat, steht der Beklagten weder ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 675 BGB noch ein Minderungsrecht aus Werkvertragsrecht zu, der den Anspruch des Klägers zum erlöschen bringen könnte. 14 aa) 15 Der Kläger hat seine Pflichten aus dem Steuerberatungsvertrag hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen rechtszeitig erfüllt. 16 Nach § 18 Abs. 1 S. 1 UStG hat der Unternehmer bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Nach § 18 Abs. 2 UStG ist der Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Letzteres ist hier der Fall (vgl. Bl. 13 d.A.). Das heißt, die dem Kläger übertragenen Anmeldungen waren immer bis zum 10. Tag nach Ablauf des betreffenden Kalendermonats zu übermitteln. 17 Laut den Voranmeldungen (Bl. 132 ff. d.A.) sind die Anmeldungen für August 2011 und September 2011 am 03.11.2011 erfolgt und für Oktober 2011 am 9.11.2011. Der Beklagten ist daher zwar zuzugestehen, dass die Anmeldungen für August und September nicht innerhalb der 10 Tages-Frist beim Finanzamt eingingen. Allerdings ist vorliegend der Vertrag zwischen den Parteien erst am 26.09.2011 geschlossen worden. Demnach bestand zuvor auch keine Pflicht des Klägers, die Anmeldungen zu übermitteln. Es ist folglich nicht ihm zuzurechnen, wenn eine Anmeldung für August und September 2011 nicht innerhalb der 10 Tages-Frist beim Finanzamt eingegangen ist. Gleiches gilt auch für sämtliche zuvor eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen von Oktober 2010 bis Juli 2011. 18 bb) 19 Hinsichtlich der Erstellung der Buchhaltung hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass diese mangelhaft vom Kläger ausgeführt worden sei. Sie trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast, da sie als Bestellerin im Vergütungsprozess ein Mängelrecht einwendet. Sie muss zumindest die Mangelerscheinungen darlegen (vgl. BGH NJW 1998, 135). 20 Selbst wenn man den Vertrag als Dienstvertrag qualifizieren wollte, läge die Beweislast bei der Beklagten. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Verbuchungsfehlern im Rahmen eines als Dienstvertrag zu qualifizierenden Steuerberatervertrags trägt der Mandant. Im Rechtsstreit bedarf es zur Darlegung solcher Fehler der substantiierten Angabe, welche Buchung der Berater aufgrund welcher Informationen und/oder ihm vorgelegten Belegen hätte vornehmen müssen und was er statt dessen gebucht hat. Dem Gericht muss die Feststellung der unkorrekten Buchführung und der dadurch verursachten Mehrsteuer möglich sein. Eine exemplarische Darstellung einzelner Buchungsfehler zeigt einen über diese Einzelfälle hinausgehenden Mangel der Leistung des Steuerberaters nur auf, wenn aus ihnen ein Fehler des Verbuchungssystems erkennbar ist (OLG Köln, Urteil vom 14.6.2007 – 8 U 60/06). Der Kläger war danach also nicht verpflichtet, die benannten Excel-Tabellen vorzulegen, da zumindest die Beklagte zuvor die einzelnen Belege und gebuchten Positionen hätte darlegen müssen und wo diese fehlerhaft gewesen seien. 21 Da das Amtsgericht auf die mangelnde Substantiierung bereits in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2013 hingewiesen hat (Bl. 61 d.A.), ist die Beklagte mit weiterem Vorbringen in der Berufungsinstanz präkludiert, § 531 ZPO. 22 2. 23 Dem Kläger stehen aus §§ 288 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 und 3 BGB Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.03.2013 zu. Der Kläger stellte unter dem 06.02.2013 die Gebühren in Rechnung. Unter Berücksichtigung der 3-tägigen Postlaufzeit, ging diese der Beklagten daher am 09.02.2013 zu. Die 30-Tages-Frist gemäß § 286 Abs. 3 BGB endete mit Ablauf des 11.03.2013. 24 3. 25 Der Kläger hat darüber hinaus auch einen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen. 26 4. 27 Die Berufung war daher zurückzuweisen. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 712 ZPO. 29 Streitwert: 1.227,16 Euro.