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Urteil

10 O 24/13

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2014:0625.10O24.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d: 2 Bei dem Kläger handelt es sich um einen eingetragenen Verein, dessen Vereinszweck es ist, für Verbraucherinteressen einzutreten und Rechte der Verbraucher durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen wahrzunehmen. Er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. 3 Die Beklagte betreibt mehrere Baumarktfilialen in F, E und E2. In diesen Baumärkten verkauft sie u.a. Haushaltselektrogeräte (Geschirrspüler, Kühlgeräte, Waschmaschinen, Klimageräte, Trockner und Elektrobacköfen). 4 Am 24.07.2012 befanden sich in den Verkaufsräumen der Filiale F (B-Straße) Raumklimageräte der Marke DeLonghi wie in den Anlagen K 1 – K 6, Kühlschränke wie in den Anlagen K 7 – K 10, ein Kondensationstrockner wie in den Anlagen K 11 und K 12, ein Haushaltsgeschirrspüler wie in der Anlage K 13 und ein Haushaltselektrobackofen wie in den Anlagen K 14 und K 15 abgebildet. 5 In den Verkaufsräumen der Filiale F (H-Straße) befanden sich Raumklimageräte wie in den Anlagen K 16 – K 19 abgebildet. 6 In den Verkaufsräumen der Filiale E befanden sich ein Klima-Splitgerät SKA 2502 C wie in den Anlagen K 20 – K 23, diverse Waschmaschinen wie in den Anlagen K 24 – K 26 und diverse Kühlschränke wie in den Anlagen K 27 – K 30 abgebildet. 7 In den Verkaufsräumen der Filiale E2 befanden sich Raumklimageräte wie in den Anlagen K 31 – K 37 abgebildet. 8 Die Fotos aus den Anlagen K 1 – K 37 wurden sämtlich am 24.07.2012 gefertigt. 9 In Bezug auf die jeweiligen Geräte wirft der Kläger der Beklagten Verstöße gegen die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) vor. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags wird auf die Seiten 5 ff. der Klageschrift Bezug genommen. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 31.07.2012 ab. Sie reagierte auf das Angebot der Beklagten, eine „engere“ Unterlassungserklärung abzugeben mit Schreiben vom 09.08.2012 u.a. wie folgt: 10 „... 11 3. Eine „enge“ Unterlassungserklärung beschränkt auf einzelne Modelle einer Produktgruppe ist nicht ausreichend. Die zahlreichen massiven Verstöße gegen die Kennzeichnungspflichten erfordern eine Ausweitung der Unterlassungserklärung auf die gesamten Produktgruppen, in denen die zahlreichen Verstöße festgestellt wurden. Nur dadurch wird die Wiederholungsgefahr beseitigt. 12 ...“ 13 In der Folge hat der Kläger in dem Verfahren 10 O 134/12 Landgericht Dortmund eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte erwirkt. 14 Der Kläger meint, der Klageantrag sei hinreichend bestimmt. Eine hinreichende Bestimmtheit liege immer vor, wenn lediglich die konkrete Verletzungsform untersagt werden solle. Dass dies der Fall sei, werde durch die eindeutige Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform (in dem geänderten Antrag) hinreichend deutlich. Selbst wenn die im Antrag enthaltenen Beschreibungen für sich genommen nicht hinreichend bestimmt wären, würde dies nicht zur Unzulässigkeit des Antrages führen, weil eine unschädliche Überbestimmung vorliege. 15 Der Kläger hat zunächst beantragt, 16 die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, 17 im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, elektrische netzbetriebene Haushaltsgeräte (Raumklimageräte, Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Kühl- und Gefrierschränke, Elektroherde sowie Wäschetrockner) zum Kauf anzubieten, ohne die genannten Geräte außen an der Vorder- oder Oberseite mit sichtbaren Etiketten zu versehen, deren Inhalt- und Gestaltung bei 18 -Haushaltsgeschirrspülmaschinen der VO (EU) Nr. 19 1059/2010 20 -Haushaltskühlgeräten der VO (EU) Nr. 1060/2010 -Haushaltswaschmaschinen der VO (EU) Nr. 1061/2010 21 -Netzbetriebene Raumklimageräte, Haushalts-wäschetrocknern und Netzbetriebene Elektrobacköfen der Anlage 1 Nr. 4 der EnVKV 22 entspricht und die in deutscher Sprache abgefasst sind. 23 Er beantragt (nach gerichtlichem Hinweis im Termin vom 16.10.2013) nunmehr, 24 die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, 25 im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, elektrische netzbetriebene Haushaltswasch-maschinen, elektrische netzbetriebene Haushaltsgeschirr-spüler, elektrische netzbetriebene Haushaltskühlgeräte sowie netzbetriebene Elektrobacköfen im Ladengeschäft auszustellen und zum Verkauf bereit zu halten, ohne die genannten Geräte außen an der Vorder- oder Oberseite oder – sofern die Geräte verpackt sind – an der Vorder- oder Oberseite der Verpackung mit sichtbaren Etiketten zu versehen, deren Inhalt und Gestaltung bei 26 27 Haushaltsgeschirrspülern der Anlage I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010, 28 Haushaltskühlgeräten der Anlage I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010, 29 Haushaltswaschmaschinen der Anlage I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010, 30 Netzbetriebenen Elektrobacköfen der Anhang I der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 08. Mai 2002 31 entspricht und die in deutscher Sprache abgefasst sind, 32 sofern dies geschieht wie in Anlage K 7 - K 10 und K 27 - K 30 (Haushaltskühlgeräte), K 13 (Haushaltsgeschirrspüler), K 14 und K 15 (Elektrobacköfen) sowie K 24 – K 26 (Haushaltswaschmaschinen) abgebildet. 33 Die Beklagte beantragt, 34 die Klage abzuweisen. 35 Sie ist der Auffassung, der Klageantrag sei, auch in der geänderten Fassung, zu unbestimmt und damit unzulässig. Er würde den unterschiedlichen Vorwürfen nicht gerecht. Es sei unklar, ob das Unterlassungsbegehren immer nur den konkreten Vorwurf (z.B. Verwendung eines unvollständigen Energielabels) in Verbindung mit einem bestimmten Gerätetyp (z.B. Waschmaschinen) umfassen oder gerätetypübergreifend zu verstehen sein soll. Der Kläger meine, einen umfassenden, nahezu grenzenlosen Unterlassungsanspruch zu haben. Der so formulierte Klageantrag sei nicht nur zu weit, sondern unbestimmt und damit unzulässig. 36 Hinzu komme, dass in dem Klageantrag nicht nur der Wortlaut von Rechtsnormen wiedergegeben werde, sondern sogar kurzer Hand nur auf die Rechtsnorm verwiesen werde. 37 Überdies wiesen einzelne der vom Kläger beanstandeten Geräte respektive Verpackungen durchaus Energielabel auf. Soweit der Kläger dazu offenbar die Auffassung vertrete, dass jedwede Abweichung von den vorgeschriebenen Etiketten einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß beinhalte, sei dies nicht zutreffend. Da das Ziel der Information des Kunden über die energietechnischen Daten durch das Label auch dann erfüllt werden könne, wenn es nicht exakt den Angaben in den Verordnungen, insbesondere der dortigen Reihenfolge entspreche, erscheine diese Ansicht nicht richtig. Bei den Geräten, bei denen eine Energieeffizienzklasse dargestellt werde, sowie bei denjenigen, für die die Daten in englischer Sprache aber mit der gängigen Grafik angezeigt würden, liege ein Verstoß allenfalls im Bagatellbereich. Daten, die mitgeteilt würden, könnten nicht als fehlend beanstandet werden, nur weil es an der gehörigen Reihenfolge fehle. Hinsichtlich einzelner Verstöße sei es fraglich, ob diese geeignet seien, die Bagatellgrenze zu überschreiten. 38 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 39 Die Klage ist unzulässig. 40 Der Unterlassungsantrag genügt auch in der geänderten Fassung den Anforderungen an das Bestimmtheitsverbot gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnisse des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (BGH GRUR 2002, 86 (88) m.w.N.). Daher sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen (BGH GRUR 2000, 438; NJW-RR 2002, 108). Dies muss erst recht gelten, wenn – wie hier – jeweils für jede Produktgruppe auf ganze Anlagen bzw. Anhänge zu Verordnungen und Richtlinien der Kommission Bezug genommen wird. Es liegen auch keine anerkannten Ausnahmen zu der grundsätzlich gegebenen Unzulässigkeit vor. Weder sind die in Bezug genommenen Normen hinreichend eindeutig und konkret gefasst, noch ist deren Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung geklärt, wobei eine weitere Konkretisierung im Rahmen des Unterlassungsantrages nicht möglich wäre. 41 Auch wenn der Kläger nunmehr wegen der konkreten Verletzungshandlungen auf die Anlagen K 7 – K 10, K 27 – K 30, K 13, K14 und K 15 und K 24 – K 26 Bezug nimmt, führt dies hier nicht zu einer hinreichenden Bestimmtheit des Antrags, weil auch jetzt nicht klar wird, welche konkreten Tatbestandsmerkmale aus den allgemein genannten Normen einschlägig sein sollen und damit letztlich welche fehlerhafte Gestaltung und / oder welche inhaltlichen Fehler der Kennzeichnung die Beklagte zukünftig bei den jeweiligen Produkten unterlassen soll. So hat die Beklagte zu Recht eingewandt, dass teilweise gerügt wird, dass überhaupt keine verbrauchsbezogenen Angaben vorhanden gewesen seien, teilweise aber auch nur einzelne verbrauchsrelevante Angaben fehlten oder das Etikett nicht den Gestaltungsvorgaben der einschlägigen Richtlinie entspreche. Zudem würde in zwei Fällen die Verwendung von Blanko-Etiketten gerügt, in weiteren Fällen, dass die Etiketten zwar vorhanden, jedoch auf Englisch verfasst gewesen seien und in einem Fall nur unvollständig angebracht gewesen wären. Eine eindeutige Zuordnung dieser Vorwürfe zu den Tatbestandsmerkmalen der Norm (oder erforderlichenfalls deren Umschreibungen) im Klageantrag ist weiterhin unterblieben. Es liegt hier auch nicht, wie der Kläger unter Berufung auf das Urteil des BGH vom 10.02.2011 (NJW-RR 2011, 398 - Irische Butter -) geltend macht, nur eine unschädliche Überbestimmung vor. Denn es geht hier nicht nur um einen Satzteil, der das Verbot unter eine weitere Bedingung stellt, sondern um eine inhaltliche Ausgestaltung des Verbotes, weil die in Bezug genommenen Normen sich gerade dazu verhalten, welche Kennzeichnung zu erfolgen hat. Damit würde jede sich aus diesen Normen ergebende Kennzeichnungspflichtverletzung erfasst, ohne dass eine hinreichend bestimmte Eingrenzung erfolgt. Diese liegt hier nicht – wie bereits dargelegt – in einer Orientierung an den konkreten Verletzungshandlungen. 42 Letztlich kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des OLG Hamm vom 26.07.2012 (Aktenzeichen I-4 U 16/12 = Beck RS 2012, 23071) berufen. Zwar ist es zutreffend, dass das OLG Hamm eine Antragstellung als hinreichend bestimmt angesehen hat, nachdem sich diese an der konkreten Verletzungshandlung orientierte. In jenem Rechtsstreit war jedoch von Anfang an nicht bloß eine Bezugnahme auf die Normen erfolgt; vielmehr war bereits zuvor im Antrag formuliert worden: „...ohne sie außen an Türen mit Etiketten zu kennzeichnen, die Angaben über die Energieeffizienzklasse und über den Verbrauch an Energie im Sinne der EnKV enthalten“. Damit wurden dort die einzelnen Elemente der erforderlichen Kennzeichnung benannt, wobei es zudem auch nur um eine Verletzungsform (überhaupt kein Etikett) ging. So liegt es hier nicht. 43 Nach alledem war zu erkennen wie geschehen. 44 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.